Rahmenverträge zur Evaluation staatlicher Kommunikationsmaßnahmen

Status
Offen
Angebotsfrist
15.10.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
2
Auftraggeber
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Erfüllungsregion
Berlin, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
14.09.2026
Bekanntmachungsnummer
631670-2026
Verfahrensnummer
7f80e51b-01ca-4302-9e01-9527d95da1d4
CPV-Codes
79419000 · Beratung in Sachen Evaluierung

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Kurzbeschreibung

Das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Berlin schreibt mehrere Rahmenverträge zur Evaluation von Kommunikationsmaßnahmen der Bundesregierung, der Bundesministerien und zugehöriger Behörden aus. Beschafft werden Beratung, Konzeption, Durchführung und Auswertung von Evaluationen in zwei Losen: qualitative und quantitative Untersuchungen externer und interner Kommunikation sowie Medienresonanz- und Analysen der Öffentlichkeitsarbeit in sozialen Medien. Die Leistungen werden für den Verbund Bundesregierung in Berlin erbracht; Angebote sind bis zum 15. Oktober 2026 um 10:00 Uhr einzureichen.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Ziel dieser Ausschreibung ist der Abschluss mehrerer Rahmenverträge über die Evaluation von Kommunikationsmaßnahmen von Bundesregierung, Bundesministerien und nach- oder zugehörigen Behörden („Verbund Bundesregierung“). Diese Rahmenverträge umfassen insbesondere die Beratung, Entwicklung, Konzeption, Umsetzung und Auswertung von Evaluationen. Die zukünftigen Auftragnehmer sollen hierzu gemäß den von den Bedarfsträgern vorgegebenen Themen, Fragestellungen, Zielen und Zielgruppen geeignete Evaluationen vorschlagen und umsetzen. Die Vergabe dieser Leistungen erfolgt in zwei Losen. Eine ausführliche Darstellung der zu erbringenden Leistung ist den Verträgen sowie den Leistungsbeschreibungen zu entnehmen.

Leistungen nach Losen (2)

  • LOT-0001 · Evaluation von externen und internen Kommunikationsmaßnahmen mit qualitativen und quantitativen Methoden

    Das hier ausgeschriebene Los 1 des Rahmenvertrags umfasst primär die Evaluation von Maßnahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (ÖA) der Bundesregierung, der jeweiligen Bundesministerien und Bundesbehörden samt nach- oder zugeordneter Behörden („Verbund Bundesregierung“). Neben der Evaluation dieser externen Kommunikation ermöglicht dieses Los auch die Evaluation hausinterner Produkte der Bedarfsträger (z.B. Intranet, Newscenter, etc.) sowie von internen Prozessen durch Befragung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bedarfsträger (interne Kommunikation). Es beinhaltet qualitative Methoden wie Gruppendiskussionen, qualitative Workshops, Insight Communities, Tiefeninterviews sowie quantitative Methoden wie computergestützte Befragungen (CATI, CAPI, CASI, CAWI), schriftlich-postalische Interviews/Push-to-web-Befragungen, Mixed Mode-Befragungen, Einschaltungen von Fragen in einen Omnibus und Onsitebefragungen. Zudem sind auch Usability Tests möglich (mit qualitativen oder quantitativen Methoden). Eine ausführliche Darstellung der zu erbringenden Leistung ist dem Vertrag sowie der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

    Frist: 15.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · Medienresonanzanalyse und Analyse der Öffentlichkeitsarbeit in Sozialen Medien

    Das hier ausgeschriebene Los 2 des Rahmenvertrags beinhaltet die Medienresonanzanalyse und die Analyse der Öffentlichkeitsarbeit in Sozialen Medien für die Bundesregierung, die jeweiligen Bundesministerien und Bundesbehörden samt nach- oder zugeordneter Behörden („Verbund Bundesregierung“). Eine ausführliche Darstellung der zu erbringenden Leistung ist dem Vertrag sowie der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

    Frist: 15.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Ein Verstoß gegen diese Vergabeunterlagen oder formale Kriterien führt zum Ausschluss vom weiteren Verfahren. Unzulässig ist/sind insbesondere: - verspätet eingehende Teilnahmeanträge und Angebote, es sei denn, der Bewerber/Bieter hat dies nicht zu vertreten, - eine Einreichung der Teilnahmeanträge und Angebote in unzulässiger Form, - nicht zweifelsfrei erkennbare Änderungen an den bewerber-/bietereigenen Eintragungen, - Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, - wettbewerbsbeschränkendes Verhalten, - Nichtgebrauch der vorgegebenen Formblätter, - fehlende (bzw. fehlende nachgeforderte) Erklärungen/Nachweise und Unterlagen, - Nichtberücksichtigung der Vorgaben zur Preisgestaltung. Zwingende oder fakultative Ausschlussgründe Ein Ausschlussgrund i.S.d. § 123 GWB liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs, § 129a des Strafgesetzbuchs oder § 129b des Strafgesetzbuchs, 2. § 89c des Strafgesetzbuchs oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs, 4. § 263 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs, 7. § 108e des Strafgesetzbuchs, 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs, 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung oder 10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs oder § 233a des Strafgesetzbuchs. Einer Verurteilung nach den vorgenannten Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Des Weiteren liegt nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB im Vergabeverfahren grundsätzlich ein Ausschlussgrund vor, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Nach § 124 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Von den vorgenannten Regelungen bleiben § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes unberührt. Eigenerklärung: Mit der Abgabe des Angebotsformulars wird versichert, dass Verurteilungen oder Geldbußen oder Verwaltungsentscheidungen wegen der oben erwähnten Tatbestände oder für vergleichbare Tatbestände nach den am Firmensitz geltenden Rechtsvorschriften während der letzten 2 Jahre gegen mich/das Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, nicht verhängt worden sind und auch keine sonstigen der oben genannten Ausschlussgründe vorliegen. Sollte ein Bieter nicht in der Lage sein, die vorgenannte Eigenerklärung abzugeben, hat er die Gründe schriftlich darzulegen und dem Teilnahmeantrag beizufügen. Eigenerklärung über das Nichtbestehen eines Bezugs zu Russland Nach Artikel 5 k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, dürfen Aufträge nicht an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen vergeben werden: a) russische Staatsangehörige, in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln. Dies gilt auch für Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden, wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt. Zum Nachweis darüber, dass Bieter nicht unter die vorgenannten Kriterien fallen, fordert das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung von jedem Bieter um einen öffentlichen Auftrag die nachfolgende Eigenerklärung: Mit der Abgabe des Angebotsformulars wird für alle am Vergabeverfahren beteiligten Personen/Unternehmen versichert, dass der Bieter nicht zu den o. g. Personen, Organisationen oder Einrichtungen zählt. Ferner wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine zu den o. g. Personen, Organisationen oder Einrichtungen zählenden Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden, wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, einbezogen werden. Gem. den gesetzlichen Vorgaben.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Evaluation von externen und internen Kommunikationsmaßnahmen mit qualitativen und quantitativen Methoden

Die Bewertung erfolgt anhand des angebotenen Preises sowie der Qualität der angebotenen Leistung (Arbeitsproben, Nachhaltigkeit und Zertifizierungen). Insgesamt kann eine Gesamtpunktzahl i. H. v. 100.000 Punkten erreicht werden. Dabei fallen der Qualität 60% (max. 60.000 Punkte) und dem Preis 40% (max. 40.000 Punkte) zu.
60 %
Die Bewertung erfolgt anhand des angebotenen Preises sowie der Qualität der angebotenen Leistung (Arbeitsproben, Nachhaltigkeit und Zertifizierungen). Insgesamt kann eine Gesamtpunktzahl i. H. v. 100.000 Punkten erreicht werden. Dabei fallen der Qualität 60% (max. 60.000 Punkte) und dem Preis 40% (max. 40.000 Punkte) zu.
40 %

LOT-0002 · Medienresonanzanalyse und Analyse der Öffentlichkeitsarbeit in Sozialen Medien

Die Bewertung erfolgt anhand des angebotenen Preises sowie der Qualität der angebotenen Leistung (Arbeitsproben, Nachhaltigkeit und Zertifizierungen). Insgesamt kann eine Gesamtpunktzahl i. H. v. 100.000 Punkten erreicht werden. Dabei fallen der Qualität 60% (max. 60.000 Punkte) und dem Preis 40% (max. 40.000 Punkte) zu.
60 %
Die Bewertung erfolgt anhand des angebotenen Preises sowie der Qualität der angebotenen Leistung (Arbeitsproben, Nachhaltigkeit und Zertifizierungen). Insgesamt kann eine Gesamtpunktzahl i. H. v. 100.000 Punkten erreicht werden. Dabei fallen der Qualität 60% (max. 60.000 Punkte) und dem Preis 40% (max. 40.000 Punkte) zu.
40 %

Vergabeunterlagen

26 Dateien · geladen 14.09.2026
_Hinweise von der e-Vergabe.txtSonstiges1 KB
A_Anschreiben_Angebotsaufforderung_Evaluation 2026.pdfAnschreiben65 KBKlicken zum Anzeigen
B_Bewerbungsbedingungen_Evaluation 2026.pdfAnschreiben501 KBKlicken zum Anzeigen
C01_Anlage 1_Angebotsformular_Evaluation 2026.pdfFormular2,9 MBKlicken zum Anzeigen
C02_Anlage 2_Eigenerklärung Ausschlussgründe_Evaluation 2026.pdfFormular61 KBKlicken zum Anzeigen
C03_Anlage 3_Eigenerklärung Russland_Evaluation 2026.pdfFormular45 KBKlicken zum Anzeigen
C04_Anlage 4_Unternehmensdarstellung_Evaluation 2026.docxSonstiges570 KBKlicken zum Anzeigen
C05_Anlage 5_Mitarbeitende_Los 1_Evaluation 2026.docxSonstiges579 KBKlicken zum Anzeigen
C05_Anlage 5_Mitarbeitende_Los 2_Evaluation 2026.docxSonstiges576 KBKlicken zum Anzeigen
C06_Anlage 6_Unternehmensreferenzen_Los 1_Evaluation 2026.docxSonstiges568 KBKlicken zum Anzeigen
C06_Anlage 6_Unternehmensreferenzen_Los 2_Evaluation 2026.docxSonstiges568 KBKlicken zum Anzeigen
C07_Anlage 7_Technische Gegebenheiten_Evaluation 2026.docxSonstiges568 KBKlicken zum Anzeigen
C08_Anlage 8_Erklärung Bietergemeinschaft_Evaluation 2026.docxFormular571 KBKlicken zum Anzeigen
C09_Anlage 9_Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen_Evaluation 2026.docxFormular566 KBKlicken zum Anzeigen
C10_Anlage 10_Aufgabenstellung Arbeitsprobe_Los 1_Evaluation 2026.pdfSonstiges78 KBKlicken zum Anzeigen
C10_Anlage 10_Aufgabenstellung Arbeitsprobe_Los 2_Evaluation 2026.pdfSonstiges59 KBKlicken zum Anzeigen
C11_Anlage 11_Eigenerklärung KI-Systeme_Evaluation 2026.docxFormular569 KBKlicken zum Anzeigen
C12_Anlage 12_Bewertungsmatrix Arbeitsprobe_Los 1_Evaluation 2026.pdfSonstiges90 KBKlicken zum Anzeigen
C12_Anlage 12_Bewertungsmatrix Arbeitsprobe_Los 2_Evaluation 2026.pdfSonstiges90 KBKlicken zum Anzeigen
C13_Anlage 13_Preisblatt_Los 1_Evaluation 2026.xlsxSonstiges35 KBKlicken zum Anzeigen
C13_Anlage 13_Preisblatt_Los 2_Evaluation 2026.xlsxSonstiges30 KBKlicken zum Anzeigen
D_Rahmenvertragsentwurf_Los 1_Evaluation 2026.pdfVertragsbedingungen270 KBKlicken zum Anzeigen
D_Rahmenvertragsentwurf_Los 2_Evaluation 2026.pdfVertragsbedingungen265 KBKlicken zum Anzeigen
E1_Anlage A_Leistungsbeschreibung_Los 1_Evaluation 2026.pdfLVLeistungsverzeichnis584 KBKlicken zum Anzeigen
E1_Anlage A_Leistungsbeschreibung_Los 2_Evaluation 2026.pdfLVLeistungsverzeichnis218 KBKlicken zum Anzeigen
E4_Anlage D_VOL-B_Evaluation 2026.pdfSonstiges132 KBKlicken zum Anzeigen

Anforderungen

Ein Verstoß gegen diese Vergabeunterlagen oder formale Kriterien führt zum Ausschluss vom weiteren Verfahren. Unzulässig ist/sind insbesondere: - verspätet eingehende Teilnahmeanträge und Angebote, es sei denn, der Bewerber/Bieter hat dies nicht zu vertreten, - eine Einreichung der Teilnahmeanträge und Angebote in unzulässiger Form, - nicht zweifelsfrei erkennbare Änderungen an den bewerber-/bietereigenen Eintragungen, - Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen, - wettbewerbsbeschränkendes Verhalten, - Nichtgebrauch der vorgegebenen Formblätter, - fehlende (bzw. fehlende nachgeforderte) Erklärungen/Nachweise und Unterlagen, - Nichtberücksichtigung der Vorgaben zur Preisgestaltung. Zwingende oder fakultative Ausschlussgründe Ein Ausschlussgrund i.S.d. § 123 GWB liegt grundsätzlich dann vor, wenn ein öffentlicher Auftraggeber Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs, § 129a des Strafgesetzbuchs oder § 129b des Strafgesetzbuchs, 2. § 89c des Strafgesetzbuchs oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Abs. 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs, 4. § 263 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs, 7. § 108e des Strafgesetzbuchs, 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs, jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs, 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung oder 10. den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs oder § 233a des Strafgesetzbuchs. Einer Verurteilung nach den vorgenannten Vorschriften steht eine Verurteilung nach vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. Des Weiteren liegt nach § 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB im Vergabeverfahren grundsätzlich ein Ausschlussgrund vor, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Nach § 124 GWB können öffentliche Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Von den vorgenannten Regelungen bleiben § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes unberührt. Eigenerklärung: Mit der Abgabe des Angebotsformulars wird versichert, dass Verurteilungen oder Geldbußen oder Verwaltungsentscheidungen wegen der oben erwähnten Tatbestände oder für vergleichbare Tatbestände nach den am Firmensitz geltenden Rechtsvorschriften während der letzten 2 Jahre gegen mich/das Unternehmen oder eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, nicht verhängt worden sind und auch keine sonstigen der oben genannten Ausschlussgründe vorliegen. Sollte ein Bieter nicht in der Lage sein, die vorgenannte Eigenerklärung abzugeben, hat er die Gründe schriftlich darzulegen und dem Teilnahmeantrag beizufügen. Eigenerklärung über das Nichtbestehen eines Bezugs zu Russland Nach Artikel 5 k Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2022/1269 des Rates vom 21. Juli 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, dürfen Aufträge nicht an folgende Personen, Organisationen oder Einrichtungen vergeben werden: a) russische Staatsangehörige, in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen b) juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von einer der unter Buchstabe a genannten Organisationen gehalten werden c) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer der unter Buchstabe a oder b genannten Organisationen handeln. Dies gilt auch für Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden, wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt. Zum Nachweis darüber, dass Bieter nicht unter die vorgenannten Kriterien fallen, fordert das Presse- und Informationsamt der Bundesregierung von jedem Bieter um einen öffentlichen Auftrag die nachfolgende Eigenerklärung: Mit der Abgabe des Angebotsformulars wird für alle am Vergabeverfahren beteiligten Personen/Unternehmen versichert, dass der Bieter nicht zu den o. g. Personen, Organisationen oder Einrichtungen zählt. Ferner wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine zu den o. g. Personen, Organisationen oder Einrichtungen zählenden Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden, wenn auf sie mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, einbezogen werden. Gem. den gesetzlichen Vorgaben.

Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Vergleichbare Verfahren11vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag11 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 1 Vergaben

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RDRMO Druck GmbHZellingen1015.06.2026508 Tsd. €steigend
DSDruckhaus Sportflieger GmbHMünchen1015.06.2026508 Tsd. €steigend
ADAumüller Druck GmbH & Co.KGBerlin1015.06.2026508 Tsd. €steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Berlin (3) · Nordrhein-Westfalen (3) · Bayern (2) · Bremen (1) · Brandenburg (1) · Hessen (1)

Laufende Rahmenverträge

bundesweit

Keine laufenden Rahmenverträge mit gemeinsamem CPV-Code bekannt.

Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Aktiv seit 2026 · 1 Verfahren
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Verfahren pro Jahr1Ø seit 2026
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 1 seit 2026Spitze KW 38 · 2026 · 1

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
Noch keine Zuschlagsmeldungen dieses Auftraggebers bekannt.

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende

Keine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.

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