Rahmenvertrag für Cisco-Netzwerkkomponenten für Landesverwaltungen
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 12.10.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Rheinland-Pfalz vertreten durch den Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI)
- Erfüllungsregion
- Rheinland-Pfalz, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung · Rahmenvereinbarung
- Veröffentlicht
- 09.09.2026
- Bekanntmachungsnummer
- 619613-2026
- Verfahrensnummer
- abce9d4d-6db0-465b-a39d-dccf3690a4da
- CPV-Codes
- 32422000 · Netzkomponenten
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Kurzbeschreibung
Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz in Mainz, beschafft Netzwerkkomponenten des Herstellers Cisco. Die Geräte sind für die Netzwerkinfrastrukturen der Landesverwaltungen und weiterer bezugsberechtigter Stellen in Rheinland-Pfalz vorgesehen; eine konkrete Mengen- oder Wertangabe ist nicht genannt. Der Rahmenvertrag hat eine Laufzeit von 1095 Tagen, und Angebote müssen bis zum 12. Oktober 2026 um 10:00 Uhr (UTC) eingereicht werden.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Gegenstand der Ausschreibung ist die Beschaffung von Netzwerkkomponenten.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Rahmenvertrag LAN-Komponenten 2026 (Cisco)
Im Land Rheinland-Pfalz werden innerhalb der Netzwerk-Infrastrukturen der Landesverwaltungen und der sonstigen bezugsberechtigten Stellen in erheblichen Umfang Geräte und Technologie der Herstellers Cisco eingesetzt. Aufgrund der bereits vorhandenen umfänglichen Gerätebasis, der bestehenden, langfristigen Serviceverpflichtungen und des jeweils vorhandenen umfangreichen technischen Knowhows für Inbetriebnahme, Management und Pflege von Geräten dieses Herstellers werden hier auch zukünftig Produkte dieses Herstellers verwendet. Zur Vereinfachung des Bestellprozesses für Hardware-, Softwarekomponenten und Services erfolgen Einzelkäufe von Hardware- und Softwarekomponenten und auch die Bedarfsdeckung im Rahmen größerer Migrationsprojekte über Rahmenvereinbarungen. Ausschreibungsgegenstand sind daher Produkte des Herstellers Cisco und zugehörige Hardware- und Softwarekomponenten sowie sämtliche sonstigen, vom Hersteller/BIETER angebotenen Ergänzungen, Erweiterungen und deren jeweilige Nachfolgeprodukte.
Frist: 12.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) oder § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, und § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), und den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer solchen Verpflichtung nachweisen können. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer solchen Verpflichtung nachweisen können. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein dem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn as Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Bei fehlenden oder unvollständigen Erklärungen und Nachweisen behält der Auftraggeber sich vor, von den Möglichkeiten des § 56 VgV Gebrauch zu machen. Die Vervollständigung oder Erläuterung fehlender oder unvollständiger Erklärungen und Nachweise ist nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer von der Vergabestelle zu setzenden, angemessenen Frist möglich. Trotz Nachforderung (final) unvollständige Angebote werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Wie wird das Angebot bewertet?
LOT-0001 · Rahmenvertrag LAN-Komponenten 2026 (Cisco)
- Gesamtpreis siehe Preisblatt
- 100 %
Vergabeunterlagen
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Anforderungen
Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) oder § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen. Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, und § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), und den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr). Ein Ausschlussgrund nach § 123 GWB ist gegeben, wenn eine Person, deren Verhalten nach § 123 Absatz 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer solchen Verpflichtung nachweisen können. Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer solchen Verpflichtung nachweisen können. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist oder sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein dem Insolvenzverfahren vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn as Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. Bei fehlenden oder unvollständigen Erklärungen und Nachweisen behält der Auftraggeber sich vor, von den Möglichkeiten des § 56 VgV Gebrauch zu machen. Die Vervollständigung oder Erläuterung fehlender oder unvollständiger Erklärungen und Nachweise ist nach schriftlicher Aufforderung innerhalb einer von der Vergabestelle zu setzenden, angemessenen Frist möglich. Trotz Nachforderung (final) unvollständige Angebote werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Änderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
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Wer schreibt solche Vergaben aus?
Regionen: Nordrhein-Westfalen (12) · Sachsen (3) · Berlin (2) · Rheinland-Pfalz (2) · Hamburg (2) · Bayern (1)Laufende Rahmenverträge
bundesweitKeine laufenden Rahmenverträge mit gemeinsamem CPV-Code bekannt.
Rheinland-Pfalz vertreten durch den Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI)
Aktiv seit 2026 · 1 VerfahrenBisherige Auftragnehmer
Zuschläge dieses Auftraggebers, alle LeistungsbereicheLaufende Rahmenverträge
nach voraussichtlichem VertragsendeKeine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.
Letzte Verfahren
neueste zuerst · Zuschlagsempfänger, wo veröffentlicht| 09.09.2026 | Rahmenvertrag für Cisco-Netzwerkkomponenten für Landesverwaltungen | Offen | - | - |
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42 % ähnlichBeschaffung einer Cisco-Netzwerkkomponente
Freiburg · Offen · Frist 16.10.2026
Das Universitätsklinikum Freiburg beschafft eine Cisco-Netzwerkkomponente für seinen Standort in Freiburg. Der geschätzte Auftragswert beträgt 1.450.000 Euro; die Angebotsfrist endet am 16. Oktober 2026 um 09:00 Uhr koordinierter Weltzeit (UTC).
41 % ähnlichNetzwerkkomponenten und Zubehör von HPE Aruba
Offen · Frist 21.09.2026
Die Stadt Lippstadt, Fachdienst Organisation, beschafft Netzwerkkomponenten und Zubehör von HPE Aruba gemäß Leistungsverzeichnis. Der Auftrag ist der Region Nordrhein-Westfalen zugeordnet; eine Mengen- oder Wertangabe ist nicht veröffentlicht. Die Angebotsfrist endet am 21. September 2026 um 08:00 Uhr.
41 % ähnlichRahmenvereinbarung zur Lieferung von Notebooks
Cottbus · Offen · Frist 28.09.2026
Das Technische Finanzamt (TFA) des Landes Brandenburg beschafft Notebooks über eine Rahmenvereinbarung. Die Bedarfsstellen können ihren Bedarf durch Einzelabrufe decken; konkrete Mengen oder ein Auftragswert sind nicht angegeben. Die Liefer- und Leistungsorte liegen an verschiedenen Standorten im gesamten Land Brandenburg. Die Vertragsdauer beträgt 390 Tage, die Angebotsfrist endet am 28. September 2026 um 10:00 Uhr.
40 % ähnlichRahmenvertrag für Multifunktionsgeräte und Scanner
Berlin · Offen · Frist 25.09.2026
Das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (AöR) beschafft über einen Rahmenvertrag Multifunktionsgeräte zum Drucken, Scannen, Kopieren und Faxen sowie Flachbett-, Dokumenten- und Hochleistungsscanner. Die Ausschreibung ist in drei Lose mit einem geschätzten Gesamtwert von rund 42,03 Millionen Euro aufgeteilt und betrifft die Region Berlin. Die Vertragslaufzeit beträgt jeweils 1.440 Tage; Angebote können bis zum 25. September 2026 um 09:00 Uhr eingereicht werden.
40 % ähnlichCisco-Switches, Zubehör und Netzwerk-Subscriptions
Cottbus · Offen · Frist 06.10.2026
Die Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem (MUL-CT) in Cottbus beschafft Cisco-Switches, passendes Zubehör und Subscriptions zur Erneuerung von Hardware im Rahmen des Infrastrukturausbaus und der Einführung einer Netzwerksegmentierung. Die verbindliche Lieferzeit beträgt 21 Tage ab Zuschlag; Angebote sind bis zum 6. Oktober 2026 um 10:00 Uhr (UTC) einzureichen.
40 % ähnlichRahmenvertrag für passive Verkabelung und aktive Netzwerkkomponenten
Hamburg · Offen · Frist 09.10.2026
Die Techniker Krankenkasse mit Sitz in Hamburg beschafft einen Rahmenvertrag zur Herstellung, Erweiterung und Anpassung ihrer Kommunikationsinfrastruktur. Der Leistungsumfang umfasst passive Verkabelungs- und Verteiltechnik sowie aktive Netzkoppelelemente an bundesweit verteilten Standorten, von kleineren Nachverkabelungen und Störungsbehebungen bis zu vollständigen Installationen in mittelgroßen und großen Dienststellen. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 1.440 Tagen; Angebote können bis zum 9. Oktober 2026, 10:00 Uhr, eingereicht werden.
39 % ähnlichRahmenvertrag für Broadcom-Software einschließlich Pflegeleistungen
Altenholz · Offen · Frist 15.10.2026
Dataport AöR mit Sitz in Altenholz beabsichtigt, einen Rahmenvertrag über die Überlassung von Software des Herstellers Broadcom Inc. einschließlich zugehöriger Pflegeleistungen abzuschließen. Der Vertrag hat eine Laufzeit von vier Jahren beziehungsweise 1.460 Tagen und gilt für die Region mit dem NUTS-Code DEF0B. Die Angebotsfrist endet am 15. Oktober 2026 um 10:00 Uhr; das Zuschlagskriterium ist ausschließlich der Preis.
39 % ähnlichRahmenvertrag über NetApp-Hardware, -Software, Services und Wartung
Mainz · Offen · Frist 05.10.2026
Das Zweite Deutsche Fernsehen mit Sitz in Mainz sucht einen Rahmenvertrag für die Lieferung von NetApp-Hardware und -Software sowie für Professional Services und Wartungsleistungen durch NetApp. Optional sollen zusätzlich unterstützende Dienstleistungen im NetApp-Umfeld durch den Anbieter erbracht werden. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 1.080 Tagen; die Angebotsfrist endet am 5. Oktober 2026 um 10:00 Uhr (UTC).
39 % ähnlichWLAN-Hotspot-Lösung inkl. Access Points, Switch-Infrastruktur und Service für 65 Liegenschaften
Mainz · Offen · Frist 18.09.2026
Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Mainz beschafft eine WLAN-Hotspot-Lösung für 65 Liegenschaften. Die Lösung umfasst Access Points, eine unabhängige Switch‑Infrastruktur, zentrale Services, CPE‑Router mit Paket‑Filter und dezentrale Internetzugänge sowie Montage‑ und Betriebsdienstleistungen. Die Vertragslaufzeit beträgt 1095 Tage (ca. drei Jahre). Das Verfahren ist offen und wird nach dem Preis bewertet.
39 % ähnlichIT-Netzwerktechnik für den Amtsbezirk Heilbronn
88630 Pfullendorf · Offen · Frist 21.09.2026
Die Vermögens- und Hochbauverwaltung Baden-Württemberg beschafft IT-Netzwerktechnik für den Amtsbezirk Heilbronn. Angaben zum konkreten Umfang und Auftragswert liegen nicht vor; die Frist endet am 21. September 2026 um 23:59 Uhr deutscher Zeit.
38 % ähnlich
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Welche Vergabeunterlagen liegen vor?
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Unterlagen auf dem Ursprungsportal
Wer hat vergleichbare Aufträge gewonnen?
Auswertung der inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand (Embedding-Nachbarn aus Titel und Kurzfassung). Historische Zuschlagsempfänger sind keine bestätigten Bieter dieser Ausschreibung.
30 vergleichbare Verfahren, davon 22 mit erfasstem Zuschlag · 26 veröffentlichte Auftragnehmerkennungen.
Median der positiven, in EUR veröffentlichten Zuschlagswerte: 6.300.000 EUR.
Zuschlag zu Schätzwert: Median 100 % aus 9 Verfahren mit beiden Werten in EUR.
Auswahl von bis zu zehn Firmen, sortiert nach Zahl der Zuschläge. Je Firma bis zu drei Belegverfahren.
think about it GmbH · Münster
2 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
SVA System Vertrieb Alexander GmbH · Wiesbaden
2 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
SoftwareONE Deutschland GmbH · Leipzig
2 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
SPIE Information & Communication Services GmbH · Leipzig
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Cellebrite GmbH · München
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Westfalia Gebäudeservice GmbH · Bochum
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Winterdienst GmbH · Grefrath
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
STRABO GmbH & Co. KG · Bönen
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Lavette GmbH
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
ISO Dienstleistungen Inh. Mahpuz Erkaya
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Die Auswertung bildet den erfassten Datenbestand ab, nicht den gesamten Markt. Ohne Vertragsschlussdatum wird das letzte Bekanntmachungsdatum verwendet.
Welche vergebenen Rahmenverträge passen dazu?
Bis zu acht vergebene Rahmenvereinbarungen mit gemeinsamem CPV-Code und künftigem voraussichtlichem Vertragsende aus allen erfassten Regionen, nach Vertragsende sortiert.
Keine vergebenen Rahmenvereinbarungen mit diesen Vergleichsmerkmalen gefunden.
Das voraussichtliche Ende ist aus Bekanntmachungsdaten abgeleitet. Vertragsbeginn, Abrufberechtigung und eine spätere Neuausschreibung sind damit nicht bestätigt.
Auftraggeber und Vergabehistorie
Rheinland-Pfalz vertreten durch den Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI)
55118 · Mainz
ausschreibungen@ldi.rlp.de+49 6131-60501 erfasste Verfahren, davon 0 vergeben. 1 Verfahren betreffen Rahmenvereinbarungen.
Vergabehistorie des Auftraggebers öffnenKontakt laut Bekanntmachung
vergabekammer.rlp@mwvlw.de+49 6131-160
TED eSender
noreply.esender_hub@bescha.bund.de+49228996100
Kontakt laut Bekanntmachung
ausschreibungen@ldi.rlp.de+49 6131-6050
Quellen und Datenstand
Marktvergleich und verwandte Verfahren: Datenabrufe ab 18.09.2026, 04:33 (Europe/Berlin). Die Abschnitte werden regelmäßig aktualisiert.
Originalbekanntmachung öffnenVeröffentlicht: 09.09.2026 · Datensatz zuletzt geändert: 16.09.2026, 08:08 (Europe/Berlin)
VergabeHero führt Bekanntmachungen, verfügbare Unterlagen und historische Zuschläge zusammen. KI-Zusammenfassungen und Vergleiche sind abgeleitete Informationen. Maßgeblich sind die aktuelle Originalbekanntmachung und die Vergabeunterlagen des Auftraggebers.
Was bietet VergabeHero für öffentliche Aufträge?
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