Fahrbahnreinigung nach Verkehrsunfällen im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Lauenau

Status
Offen
Angebotsfrist
19.10.2026, 11:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
565.386,61 EUR
Lose
1
Auftraggeber
Die Autobahn GmbH des Bundes - NL Nordwest
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
18.09.2026
Bekanntmachungsnummer
646296-2026
Verfahrensnummer
c649770d-fbca-4410-b40b-a9f15baed093
CPV-Codes
90000000 · Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste

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Kurzbeschreibung

Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordwest in Hannover, sucht einen Rahmenvertrag für die Reinigung von Fahrbahnen nach Verkehrsunfällen und sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen im Zuständigkeitsbereich der Autobahnmeisterei Lauenau. Der geschätzte Auftragswert beträgt 565.386,61 Euro. Angebote können bis zum 19. Oktober 2026 um 09:00 Uhr (UTC) eingereicht werden.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

RV Fahrbahnreinigung nach Unfällen, AM Lauenau

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · RV Fahrbahnreinigung nach Unfällen, AM Lauenau565.386,61 EUR

    Der Autobahn GmbH des Bundes, vertreten durch die Niederlassung Nordwest, Außenstelle Hannover ist mit ihren Autobahnmeistereien durch die Planung, den Bau und die Unterhaltung maßgeblich für die Verkehrssicherheit auf den deutschen Bundesautobahnen verantwortlich. Die Außenstelle Hannover betreut mit ihren vier Autobahnmeistereien die Bundesautobahnen 2, 7, 36, 37, 39, 352, 369, 391 und die A392. Auf diesen Straßen ereignen sich Unfälle oder sonstige unvorhersehbare Vorkommnisse, bei denen wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden. Zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit auf den betroffenen Bundesautobahnen, sowie deren Nebenbetrieben (Park- und Rastanlagen), sowie zur Vermeidung und zur Verhinderung weiterer negativen Auswirkungen auf die Umwelt ist eine schnellstmögliche und effektive Beseitigung der ausgetretenen Stoffe erforderlich. Es handelt sich um voraussichtlich folgende Leistungsbestandteile: - Maschinelle Fahrbahnreinigung von Längeren Verschmutzten Spuren. - Maschinelle Fahrbahnreinigung auf offenporigen Asphalt. - Machinelle Fanhrbaahnreinigung auf Einzelflächen. - Ölsperre auf befestigtem Untergrund herstellen, aufnehmen und entsorgen. - Feststoffen, Oberboden und Gefährlichee Bodenmaterialien entsorgen.

    Frist: 19.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, soweit Ihr Unternehmen beitragspflichtig ist. Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gem. § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorliegen (§ 124 (2) GWB). Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 56 VgV. Bei ausländischen Bietern werden gleichwertige Nachweise verlangt: Vorzulegende Erklärungen / Nachweise bei der Angebotsabgabe: Angabe der Unternehmen bei Eignungsleihe im Verzeichnis der Leistungen von Unterauftragnehmern bzw. anderen Unternehmen, auf gesondertes Verlangen: Verpflichtungserklärung im Rahmen der finanziellen oder wirtschaftlichen Eignungsleihe, Verpflichtungserklärung Leistungen anderer Unternehmer, Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft

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LOT-0000 · RV Fahrbahnreinigung nach Unfällen, AM Lauenau

Preis
100 %

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Anforderungen

Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123 oder 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 124 GWB vorliegen. Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, soweit Ihr Unternehmen beitragspflichtig ist. Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß erfüllt wurde und insofern nachweislich keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen. Auf gesondertes Verlangen: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt. Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gem. § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz, § 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz, § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und § 22 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorliegen (§ 124 (2) GWB). Ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB. Die Nachforderung von Unterlagen richtet sich nach § 56 VgV. Bei ausländischen Bietern werden gleichwertige Nachweise verlangt: Vorzulegende Erklärungen / Nachweise bei der Angebotsabgabe: Angabe der Unternehmen bei Eignungsleihe im Verzeichnis der Leistungen von Unterauftragnehmern bzw. anderen Unternehmen, auf gesondertes Verlangen: Verpflichtungserklärung im Rahmen der finanziellen oder wirtschaftlichen Eignungsleihe, Verpflichtungserklärung Leistungen anderer Unternehmer, Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft

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