Beschaffung von vier Herz-Lungen-Maschinen und zwei Hypothermiegeräten
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 28.09.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Universitätsmedizin Greifswald KöR
- Erfüllungsregion
- Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung
- Veröffentlicht
- 27.08.2026
- Bekanntmachungsnummer
- 590951-2026
- Verfahrensnummer
- 2d624803-82ac-4467-b6d9-e6b1d222b1b4
- CPV-Codes
- 33186000 · Herz-Lungenmaschine
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Kurzbeschreibung
Die Universitätsmedizin Greifswald, Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschafft für ihre Herzchirurgie vier Herz-Lungen-Maschinen und zwei Hypothermiegeräte (Heater-Cooler-Units). Der Auftrag umfasst außerdem Lieferung, Installation, Inbetriebnahme, Einweisung des Anwenderpersonals, Integration in den klinischen Betrieb sowie erforderliche Service- und Wartungsleistungen für einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb. Die Leistung betrifft die Standorte Greifswald und Karlsburg; Angebote müssen bis zum 28. September 2026, 10:00 Uhr, eingereicht werden.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Lieferleistung für die Herzchirurgie (HCH)
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Herz-Lungen-Maschinen mit Hypothermiegerät
Die UMG (Greifswald/Karlsburg) beabsichtigt die Beschaffung von vier (4) Herz-Lungen-Maschinen (HLM) sowie zwei (2) Heater-Cooler-Units (HCU) einschließlich Lieferung, Installation, Inbetriebnahme, Einweisung des Anwenderpersonals, Integration in den klinischen Betrieb sowie der zur Aufrechterhaltung eines sicheren und wirtschaftlichen Betriebs erforderlichen Service- und Wartungsleistungen. Die Beschaffung dient der langfristigen Sicherstellung der herzchirurgischen Versorgung im Rahmen eines hochspezialisierten klinischen Leistungsbereichs. Die Systeme werden während komplexer kardiochirurgischer Eingriffe eingesetzt und stellen sicherheitsrelevante Medizinprodukte im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) dar. Die UMG als Auftraggeber ist verpflichtet, eine dauerhaft sichere, wirtschaftliche und funktionsfähige medizinische Infrastruktur bereitzustellen. Hierbei sind neben den Investitionskosten insbesondere die Anforderungen an Patientensicherheit, Betriebssicherheit, Interoperabilität, Wartbarkeit, Ersatzteilversorgung sowie die Lebenszykluskosten zu berücksichtigen.
Frist: 28.09.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
§ 48 VgV: Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (6)Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters abgibt. Ein Ausschlussgrund aufgrund der Bildung einer kriminellen Vereinigung ist in § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB geregelt. Dieser Paragraf besagt, dass ein Bewerber oder Bieter von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss, wenn er an einer kriminellen Vereinigung beteiligt ist oder eine solche gegründet hat. § 123 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Nach § 123 Abs. (1) Nr. 2. GWB muss ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es Geldwäsche betreibt oder Terrorismusfinanzierung unterstützt. Dieser Ausschlussgrund gilt auch dann, wenn das Unternehmen strafrechtlich verurteilt wurde oder gegen die entsprechenden Bestimmungen verstößt, die sich auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beziehen. Der Ausschlussgrund bei Betrug oder Subventionsbetrug ist in § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB geregelt. Laut dieser Vorschrift muss ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es wegen Betrugs oder Subventionsbetrugs rechtskräftig verurteilt wurde. Dies umfasst insbesondere: Betrug, der im Zusammenhang mit der Vergabe oder Durchführung öffentlicher Aufträge oder bei der Verwendung öffentlicher Mittel begangen wurde. Subventionsbetrug, bei dem das Unternehmen unrichtige Angaben macht, um unrechtmäßig öffentliche Gelder oder Subventionen zu erhalten. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe, (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) Der Ausschlussgrund aufgrund von Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung ist in § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB geregelt. Nach dieser Vorschrift muss ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es in Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung verwickelt ist oder dies gefördert hat. Das umfasst insbesondere auch Fälle, in denen das Unternehmen rechtskräftig verurteilt wurde. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Ein Ausschlussgrund aufgrund von Verstößen gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen, wie sie in § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) geregelt sind, kann ebenfalls ein Ausschlussgrund in einem Vergabeverfahren darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen wiederholt gegen diese arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstößt. Ein solcher Ausschluss dient dem Ziel, sicherzustellen, dass nur Unternehmen, die arbeitsrechtliche Standards einhalten und keine illegalen Praktiken betreiben, an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe 1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Ein Ausschlussgrund aufgrund von Insolvenz ist in § 124 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2.das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausschlussgrund aufgrund wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen ist in § 124 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Demnach muss ein Bewerber oder Bieter von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn er wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen getroffen hat, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen. Solche Vereinbarungen können zum Beispiel Kartelle oder Absprachen zur Preisgestaltung oder zur Aufteilung von Märkten gehören, die die Transparenz und Fairness des Vergabeverfahrens gefährden. Die Regelung dient dem Schutz des Wettbewerbs und soll verhindern, dass Unternehmen durch unzulässige Absprachen den Markt manipulieren und dadurch den Wettbewerb und die Vergabe von Aufträgen verzerren. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern). § 56 VgV 1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
Vergabeunterlagen
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Anforderungen
§ 48 VgV: Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (6)Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters abgibt. Ein Ausschlussgrund aufgrund der Bildung einer kriminellen Vereinigung ist in § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB geregelt. Dieser Paragraf besagt, dass ein Bewerber oder Bieter von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss, wenn er an einer kriminellen Vereinigung beteiligt ist oder eine solche gegründet hat. § 123 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Nach § 123 Abs. (1) Nr. 2. GWB muss ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es Geldwäsche betreibt oder Terrorismusfinanzierung unterstützt. Dieser Ausschlussgrund gilt auch dann, wenn das Unternehmen strafrechtlich verurteilt wurde oder gegen die entsprechenden Bestimmungen verstößt, die sich auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beziehen. Der Ausschlussgrund bei Betrug oder Subventionsbetrug ist in § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB geregelt. Laut dieser Vorschrift muss ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es wegen Betrugs oder Subventionsbetrugs rechtskräftig verurteilt wurde. Dies umfasst insbesondere: Betrug, der im Zusammenhang mit der Vergabe oder Durchführung öffentlicher Aufträge oder bei der Verwendung öffentlicher Mittel begangen wurde. Subventionsbetrug, bei dem das Unternehmen unrichtige Angaben macht, um unrechtmäßig öffentliche Gelder oder Subventionen zu erhalten. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe, (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) Der Ausschlussgrund aufgrund von Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung ist in § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB geregelt. Nach dieser Vorschrift muss ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es in Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung verwickelt ist oder dies gefördert hat. Das umfasst insbesondere auch Fälle, in denen das Unternehmen rechtskräftig verurteilt wurde. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Ein Ausschlussgrund aufgrund von Verstößen gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen, wie sie in § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) geregelt sind, kann ebenfalls ein Ausschlussgrund in einem Vergabeverfahren darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen wiederholt gegen diese arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstößt. Ein solcher Ausschluss dient dem Ziel, sicherzustellen, dass nur Unternehmen, die arbeitsrechtliche Standards einhalten und keine illegalen Praktiken betreiben, an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe 1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Ein Ausschlussgrund aufgrund von Insolvenz ist in § 124 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2.das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausschlussgrund aufgrund wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen ist in § 124 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Demnach muss ein Bewerber oder Bieter von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn er wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen getroffen hat, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen. Solche Vereinbarungen können zum Beispiel Kartelle oder Absprachen zur Preisgestaltung oder zur Aufteilung von Märkten gehören, die die Transparenz und Fairness des Vergabeverfahrens gefährden. Die Regelung dient dem Schutz des Wettbewerbs und soll verhindern, dass Unternehmen durch unzulässige Absprachen den Markt manipulieren und dadurch den Wettbewerb und die Vergabe von Aufträgen verzerren. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern). § 56 VgV 1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
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Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenBeschaffung von Herz-Lungen-Maschinen und ECMO-Systemen für die Herzchirurgie
Halle (Saale) · Offen · Frist 29.09.2026
Das Universitätsklinikum Halle (Saale) beschafft für seine Klinik für Herzchirurgie zwei Herz-Lungen-Maschinen sowie insgesamt vier Systeme zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO), davon zwei für den fluggebundenen Rettungsdienst. Der geschätzte Gesamtauftragswert einschließlich Optionen beträgt 3.625.152,09 Euro netto. Die Geräte sollen geliefert, installiert, in Betrieb genommen und abgenommen werden; die Rechnungslegung muss spätestens bis zum 28. Dezember 2026 erfolgen. Einsatzort ist Halle (Saale) in Sachsen-Anhalt, die Angebotsfrist endet am 29. September 2026 um 10:00 Uhr Ortszeit.
70 % ähnlichMedikamentenkühlschrank für ein histologisches Labor
Offen · Frist 24.09.2026
Das Universitätsklinikum Halle (Saale) beschafft einen Medikamentenkühlschrank für das histologische Labor der Pathologie zur normgerechten Lagerung kühlpflichtiger Antikörper, Detektionssysteme und Verbrauchsmaterialien. Zum Auftrag gehören die Lieferung und Inbetriebnahme; optional können zwei weitere Medikamentenkühlschränke bestellt werden. Die Lieferung und Installation müssen so rechtzeitig erfolgen, dass die Rechnungslegung spätestens am 11. Dezember 2026 möglich ist; die Angebotsfrist endet am 24. September 2026 um 10:00 Uhr.
50 % ähnlichBeschaffung von zwei Phako-Vitrektomie-Kombinationssystemen
Halle (Saale) · Offen · Frist 28.09.2026
Das Universitätsklinikum Halle (Saale) AöR beschafft für seine Klinik für Augenheilkunde zwei Phako-Vitrektomie-Kombinationssysteme für Kataraktoperationen, Vitrektomien und kombinierte Eingriffe am vorderen und hinteren Augenabschnitt. Die Systeme sollen am Hauptstandort in der Ernst-Grube-Straße und in der Saaleklinik in Halle (Saale) eingesetzt werden; innerhalb von 24 Monaten können optional weitere Systeme beauftragt werden. Zusätzlich ist eine 48-monatige Rahmenvereinbarung zur Lieferung der erforderlichen Verbrauchsmaterialien vorgesehen, deren Kosten in die Angebotswertung einfließen. Angebote müssen bis zum 28. September 2026 um 08:00 Uhr eingereicht werden.
49 % ähnlichZwei Blutkulturautomaten mit Systemkomponenten, Softwareanbindung und Service
Greifswald · Offen
Die Universitätsmedizin Greifswald beschafft für ihr Institut für Medizinische Mikrobiologie zwei weitere Blutkulturautomaten des Typs BD BACTEC FX STACK. Zum Auftrag gehören außerdem erforderliche Systemkomponenten, die Softwareanbindung, Wartungs- und Serviceleistungen sowie zugehörige Verbrauchsmaterialien. Die Beschaffung soll im Zusammenhang mit der Fusion mit dem Klinikum Karlsburg die Kapazität der Blutkulturdiagnostik erweitern; ein Zeitrahmen oder Auftragswert ist nicht angegeben.
47 % ähnlichLieferung, Installation und Inbetriebnahme von Hybridinkubatoren
Münster · Offen · Frist 15.10.2026
Das Universitätsklinikum Münster beschafft im Rahmen einer Vereinbarung schrittweise bis zu 25 Hybridinkubatoren einschließlich Lieferung, Installation und Inbetriebnahme. Die Geräte werden für den Standort Münster benötigt; die Vereinbarung hat eine Laufzeit von 1.080 Tagen. Angebote können bis zum 15. Oktober 2026 um 10:00 Uhr (UTC) eingereicht werden.
47 % ähnlichLieferung von zwei mobilen Beatmungsgeräten
Offen · Frist 29.09.2026
Die HELIOS Klinikum Emil von Behring GmbH beschafft zwei mobile Beatmungsgeräte. Der Auftrag betrifft die Region DE3 in Deutschland; eine genauere regionale Zuordnung ist aus den Angaben nicht ersichtlich. Die Angebotsfrist endet am 29. September 2026 um 08:00 Uhr.
46 % ähnlichLieferung von zwei mobilen Beatmungsgeräten
Offen · Frist 29.09.2026
Die HELIOS Klinikum Emil von Behring GmbH beschafft zwei mobile Beatmungsgeräte. Der Auftrag betrifft die Region DE3 in Deutschland; ein genauer Ort ist nicht angegeben. Die Angebotsfrist endet am 29. September 2026 um 08:00 Uhr.
46 % ähnlichLieferung von zwei betriebsfertigen Hamilton-T1-Beatmungsgeräten mit Wartung und Schulung
59227 Ahlen · Offen · Frist 30.09.2026
Die Stadt Ahlen, vertreten durch den Bürgermeister, beschafft zwei betriebsfertige Beatmungsgeräte des Typs Hamilton T1. Zum Leistungsumfang gehören außerdem Wartungsleistungen und Schulungen. Der Auftrag ist der Region DEA zugeordnet; als Frist ist der 30. September 2026 um 9:00 Uhr deutscher Zeit angegeben.
44 % ähnlichAustausch eines heliumarmen Magnetresonanztomographiesystems im laufenden Klinikbetrieb
Heidelberg · Offen · Frist 05.10.2026
Die Thoraxklinik Heidelberg gGmbH – Universitätsklinikum Heidelberg beschafft ein modernes heliumarmes Magnetresonanztomographiesystem (MRT) als Ersatz für das bestehende Gerät. Der Auftrag umfasst Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Abnahme im laufenden Klinikbetrieb und hat einen geschätzten Wert von 1,35 Millionen Euro. Die Leistung wird in Heidelberg erbracht; die vorgesehene Laufzeit beträgt 720 Tage, und die Angebotsfrist endet am 5. Oktober 2026 um 10:00 Uhr.
44 % ähnlichLieferung von 31 Notfallbeatmungsgeräten für den Rettungsdienst
Greifswald · Offen · Frist 16.10.2026
Der Landkreis Vorpommern-Greifswald, vertreten durch den Landrat, beschafft 31 Notfallbeatmungsgeräte für seinen Eigenbetrieb Rettungsdienst. Die Lieferung ist für die Region Vorpommern-Greifswald in Mecklenburg-Vorpommern vorgesehen. Die Angebotsfrist endet am 16. Oktober 2026 um 08:00 Uhr.
43 % ähnlichSicherheitsdienstleistungen für den sicheren Betrieb eines Klinikums
Greifswald · Offen · Frist 16.10.2026
Die Universitätsmedizin Greifswald als Anstalt des öffentlichen Rechts sucht einen Sicherheitsdienstleister für den sicheren und reibungslosen Betrieb ihres Klinikums in Greifswald. Der Auftrag umfasst unter anderem Personalbesetzung, Reaktions- und Kontrollleistungen, Interventionen, Dokumentation, Kommunikation und Qualitätssicherung für eine kritische Infrastruktur. Die Leistung soll ab dem 4. Februar 2027 für 1.080 Tage erbracht werden; Angebote sind bis zum 16. Oktober 2026 um 10:00 Uhr einzureichen.
43 % ähnlichLieferung eines mobilen Ultraschalldiagnosegeräts mit Sonden für eine Weaning-Station
Offen · Frist 30.09.2026
Die HELIOS Klinikum Emil von Behring GmbH beschafft ein Ultraschalldiagnosegerät für den Einsatz auf einer Weaning-Station, also einer Station zur Entwöhnung von der maschinellen Beatmung. Zum Lieferumfang gehören auch die benötigten Sonden. Der Einsatzort liegt in der Region Berlin (NUTS-Code DE3); die Frist endet am 30. September 2026 um 08:00 Uhr.
42 % ähnlichErneuerung von Einrichtung, Möblierung und automatisiertem Umlaufregalsystem für die Medizinprodukteaufbereitung
Berlin · Offen · Frist 02.10.2026
Die ukb-AESCULAP InstrumentenManagement GmbH beschafft für die Aufbereitungseinheit für Medizinprodukte (AEMP) am Unfallkrankenhaus Berlin neue Einrichtung und Möblierung sowie ein automatisiertes Umlaufregalsystem mit Anbindung an das vorhandene Instrumentenmanagementsystem. Die AEMP versorgt im durchgängigen 24-Stunden-Betrieb zentral mit Sterilgut und verarbeitet jährlich rund 100.000 Sterilguteinheiten sowie mehr als 4,5 Millionen Operationsinstrumente; die Umsetzung erfolgt abschnittsweise während des laufenden Betriebs. Die Angebotsfrist endet am 2. Oktober 2026 um 10:00 Uhr koordinierter Weltzeit (UTC); für beide Teile ist eine Dauer von jeweils 3.650 Tagen angegeben.
42 % ähnlichBeschaffung von zwei Sterilwerkbänken
03048 Cottbus · Offen
Die Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem KdöR in Cottbus beschafft zwei Sterilwerkbänke. Der Leistungsort ist Cottbus in Deutschland; Angaben zum Auftragswert und zum Zeitrahmen sind nicht enthalten.
42 % ähnlichLieferung und Montage von Kühlschränken, Tiefkühlschränken, Geschirrspülern und Mikrowellen
Hamburg · Offen · Frist 12.10.2026
Das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) beschafft im Rahmenvertrag Kühlschränke, Tiefkühlschränke, Geschirrspülmaschinen und Mikrowellen für verschiedene Labor- und Sozialräume. Der Auftrag umfasst die Lieferung, betriebsfertige Montage und Abnahme der Geräte in Hamburg. Die Vertragslaufzeit beträgt 1.460 Tage; Angebote können bis zum 12. Oktober 2026 um 11:00 Uhr eingereicht werden.
42 % ähnlich21 Hämodialyse-Geräte für Universitätsklinikum Halle
Halle (Saale) · Offen · Frist 22.09.2026
Das Universitätsklinikum Halle (Saale) beschafft 21 bis maximal 24 moderne Hämodialyse-Geräte zur Modernisierung der Akut-Dialyseabteilung der Klinik für Innere Medizin II. Die derzeit eingesetzten Geräte sind über zehn Jahre alt und sollen durch neue, vernetzungsfähige Systeme ersetzt werden, die verschiedene Dialyseverfahren unterstützen. Die Beschaffung umfasst neben den Geräten auch Verbrauchsmaterialien für eine 48-monatige Rahmenvereinbarung und optional Serviceleistungen; die Bewertung erfolgt nach Preis, Systemspezifikation, Service und Energieeffizienz mit Abgabefrist September 2026.
42 % ähnlichErweiterung der mikrobiologischen Diagnostik durch ein Vitek-2-System mit 120 Plätzen
Greifswald · Offen
Die Universitätsmedizin Greifswald, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschafft für den Standort Karlsburg ein Vitek-2-System zur antimikrobiellen Empfindlichkeitstestung mit 120 Plätzen. Dabei wird ein vorhandenes System mit 60 Plätzen ersetzt, sodass künftig zwei Systeme mit jeweils 120 Plätzen und insgesamt 240 Plätzen zur Verfügung stehen. Die Vertragslaufzeit beträgt 1.825 Tage.
41 % ähnlichModulare Paraffinausgießstation mit Kühlplatte für die pathologische Diagnostik
Offen · Frist 25.09.2026
Das Universitätsklinikum Halle (Saale), Anstalt des öffentlichen Rechts, beschafft eine modulare Paraffinausgießstation mit flexibel anordenbarer Kühlplatte für die Herstellung von Paraffinblöcken in der pathologischen Routinediagnostik. Das System soll Histologiekassetten, Einbettformen und Mega-Kassetten verarbeiten können. Die Lieferung und Rechnungslegung müssen spätestens bis zum 11. Dezember 2026 erfolgen; die Angebotsfrist endet am 25. September 2026 um 08:00 Uhr.
41 % ähnlichEinrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems für Mobiliar
Greifswald · Offen · Frist 27.06.2031
Die Universitätsmedizin Greifswald richtet ein dynamisches Beschaffungssystem (DBS) für die Anschaffung von diversem Mobiliar ein. Die Vergabe der Einzelaufträge erfolgt über Miniwettbewerbe innerhalb des Systems. Das geschätzte Auftragsvolumen für die gesamte Laufzeit beträgt ca. 2.000.000 EUR netto.
41 % ähnlichZwei telemedizinische Demonstrationssysteme mit Vitaldatenmessung und Softwareplattform
Offen · Frist 24.09.2026
Das Universitätsklinikum Halle (Saale) beschafft im Auftrag der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität zwei telemedizinische Demonstrationssysteme für Schulungs-, Informations- und Ausstellungszwecke in Halle (Saale). Vorgesehen sind mobile Endgeräte, medizinische Messgeräte zur Erfassung von Vitaldaten, eine gesicherte cloud- oder webbasierte Plattform, Fernwartung, deutschsprachiger Support und Schulungen. Die Lieferung soll spätestens vier Wochen nach Beauftragung erfolgen; bevorzugt wird ein Miet- oder betreutes Servicemodell bis zum Ende der Projektlaufzeit am 30. November 2029. Angebote sind bis zum 24. September 2026 um 10:00 Uhr einzureichen und sollen bis zum 31. Oktober 2026 bindend bleiben.
41 % ähnlich
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Wer hat vergleichbare Aufträge gewonnen?
Auswertung der inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand (Embedding-Nachbarn aus Titel und Kurzfassung). Historische Zuschlagsempfänger sind keine bestätigten Bieter dieser Ausschreibung.
28 vergleichbare Verfahren, davon 12 mit erfasstem Zuschlag · 5 veröffentlichte Auftragnehmerkennungen.
Median der positiven, in EUR veröffentlichten Zuschlagswerte: 668.879,73 EUR.
Zuschlag zu Schätzwert: Median 100 % aus 1 Verfahren mit beiden Werten in EUR.
Auswahl von bis zu zehn Firmen, sortiert nach Zahl der Zuschläge. Je Firma bis zu drei Belegverfahren.
Xenocs SAS · Grenoble
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SCHNELL Trainingsgeräte · Peutenhausen
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Welche vergebenen Rahmenverträge passen dazu?
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Keine vergebenen Rahmenvereinbarungen mit diesen Vergleichsmerkmalen gefunden.
Das voraussichtliche Ende ist aus Bekanntmachungsdaten abgeleitet. Vertragsbeginn, Abrufberechtigung und eine spätere Neuausschreibung sind damit nicht bestätigt.
Auftraggeber und Vergabehistorie
Universitätsmedizin Greifswald KöR
17489 · Greifswald
anneken.waldorf@med.uni-greifswald.de+49 38348609 erfasste Verfahren, davon 2 vergeben. 0 Verfahren betreffen Rahmenvereinbarungen.
Vergabehistorie des Auftraggebers öffnenNicola Hüttmann
nicola.huettmann@med.uni-greifswald.de+49 383486 0
TED eSender
noreply.esender_hub@bescha.bund.de+49228996100
Geschäftsstelle der Vergabekammern
vergabekammer@wm.mv-regierung.de+49(385)58851 60
Quellen und Datenstand
Marktvergleich und verwandte Verfahren: Datenabrufe ab 18.09.2026, 03:18 (Europe/Berlin). Die Abschnitte werden regelmäßig aktualisiert.
Originalbekanntmachung öffnenVeröffentlicht: 27.08.2026 · Datensatz zuletzt geändert: 15.09.2026, 02:56 (Europe/Berlin)
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