Sicherheitsdienstleistungen für den sicheren Betrieb eines Klinikums
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 16.10.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Universitätsmedizin Greifswald KöR
- Erfüllungsregion
- Mecklenburg-Vorpommern, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 16.09.2026
- Bekanntmachungsnummer
- 637166-2026
- Verfahrensnummer
- fbcfc195-a0b0-476e-8274-df647cd7d838
- CPV-Codes
- 79710000 · Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten
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Kurzbeschreibung
Die Universitätsmedizin Greifswald als Anstalt des öffentlichen Rechts sucht einen Sicherheitsdienstleister für den sicheren und reibungslosen Betrieb ihres Klinikums in Greifswald. Der Auftrag umfasst unter anderem Personalbesetzung, Reaktions- und Kontrollleistungen, Interventionen, Dokumentation, Kommunikation und Qualitätssicherung für eine kritische Infrastruktur. Die Leistung soll ab dem 4. Februar 2027 für 1.080 Tage erbracht werden; Angebote sind bis zum 16. Oktober 2026 um 10:00 Uhr einzureichen.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Dienstleistung
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Sicherheitsdienstleistungen
Die Fortführung einer Beauftragung eines Sicherheitsdienstleisters ab dem 04.02.2027 ist zwingend notwendig, um den sicheren und reibungslosen Betrieb unseres Klinikums zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund unserer Verantwortung als Betreiber einer KRITIS-Infrastruktur. Die wesentlichen Anforderungen an Personal, Besetzung, Reaktionszeiten, Kontrollleistungen, Interventionsleistungen, Dokumentation, Kommunikation, Qualitätssicherung und sonstige Leistungsbestandteile werden in der Leistungsbeschreibung verbindlich festgelegt. Damit besteht kein Erfordernis, die konkrete Leistungserbringung erst im Rahmen von Verhandlungen mit den Bietern zu entwickeln. Durch die Veröffentlichung einer vollständigen Leistungsbeschreibung, eindeutiger Mindestanforderungen, eines einheitlichen Preisblattes und transparenter Zuschlagskriterien werden für alle interessierten Unternehmen grundsätzlich identische Ausgangsbedingungen geschaffen. Die Angebote werden anhand vorab bekannt gemachter Kriterien bewertet.
Frist: 16.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
§ 48 VgV: Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (6)Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters abgibt. Ein Ausschlussgrund aufgrund der Bildung einer kriminellen Vereinigung ist in § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB geregelt. Dieser Paragraf besagt, dass ein Bewerber oder Bieter von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss, wenn er an einer kriminellen Vereinigung beteiligt ist oder eine solche gegründet hat. § 123 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Nach § 123 Abs. (1) Nr. 2. GWB muss ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es Geldwäsche betreibt oder Terrorismusfinanzierung unterstützt. Dieser Ausschlussgrund gilt auch dann, wenn das Unternehmen strafrechtlich verurteilt wurde oder gegen die entsprechenden Bestimmungen verstößt, die sich auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beziehen. Der Ausschlussgrund bei Betrug oder Subventionsbetrug ist in § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB geregelt. Laut dieser Vorschrift muss ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es wegen Betrugs oder Subventionsbetrugs rechtskräftig verurteilt wurde. Dies umfasst insbesondere: Betrug, der im Zusammenhang mit der Vergabe oder Durchführung öffentlicher Aufträge oder bei der Verwendung öffentlicher Mittel begangen wurde. Subventionsbetrug, bei dem das Unternehmen unrichtige Angaben macht, um unrechtmäßig öffentliche Gelder oder Subventionen zu erhalten. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe, (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) Der Ausschlussgrund aufgrund von Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung ist in § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB geregelt. Nach dieser Vorschrift muss ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es in Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung verwickelt ist oder dies gefördert hat. Das umfasst insbesondere auch Fälle, in denen das Unternehmen rechtskräftig verurteilt wurde. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Ein Ausschlussgrund aufgrund von Verstößen gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen, wie sie in § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) geregelt sind, kann ebenfalls ein Ausschlussgrund in einem Vergabeverfahren darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen wiederholt gegen diese arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstößt. Ein solcher Ausschluss dient dem Ziel, sicherzustellen, dass nur Unternehmen, die arbeitsrechtliche Standards einhalten und keine illegalen Praktiken betreiben, an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe 1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Ein Ausschlussgrund aufgrund von Insolvenz ist in § 124 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2.das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausschlussgrund aufgrund wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen ist in § 124 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Demnach muss ein Bewerber oder Bieter von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn er wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen getroffen hat, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen. Solche Vereinbarungen können zum Beispiel Kartelle oder Absprachen zur Preisgestaltung oder zur Aufteilung von Märkten gehören, die die Transparenz und Fairness des Vergabeverfahrens gefährden. Die Regelung dient dem Schutz des Wettbewerbs und soll verhindern, dass Unternehmen durch unzulässige Absprachen den Markt manipulieren und dadurch den Wettbewerb und die Vergabe von Aufträgen verzerren. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern). § 56 VgV 1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
Vergabeunterlagen
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Anforderungen
§ 48 VgV: Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (6)Werden Urkunden oder Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 von dem Herkunftsland oder dem Niederlassungsstaat des Bewerbers oder Bieters nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle Ausschlussgründe nach § 123 Absatz 1 bis 4 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erwähnt, so können sie durch eine Versicherung an Eides statt ersetzt werden. In den Staaten, in denen es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Versicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dazu bevollmächtigten Berufs- oder Handelsorganisation des Herkunftslands oder des Niederlassungsstaats des Bewerbers oder Bieters abgibt. Ein Ausschlussgrund aufgrund der Bildung einer kriminellen Vereinigung ist in § 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB geregelt. Dieser Paragraf besagt, dass ein Bewerber oder Bieter von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss, wenn er an einer kriminellen Vereinigung beteiligt ist oder eine solche gegründet hat. § 123 GWB (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland). Nach § 123 Abs. (1) Nr. 2. GWB muss ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es Geldwäsche betreibt oder Terrorismusfinanzierung unterstützt. Dieser Ausschlussgrund gilt auch dann, wenn das Unternehmen strafrechtlich verurteilt wurde oder gegen die entsprechenden Bestimmungen verstößt, die sich auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beziehen. Der Ausschlussgrund bei Betrug oder Subventionsbetrug ist in § 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB geregelt. Laut dieser Vorschrift muss ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es wegen Betrugs oder Subventionsbetrugs rechtskräftig verurteilt wurde. Dies umfasst insbesondere: Betrug, der im Zusammenhang mit der Vergabe oder Durchführung öffentlicher Aufträge oder bei der Verwendung öffentlicher Mittel begangen wurde. Subventionsbetrug, bei dem das Unternehmen unrichtige Angaben macht, um unrechtmäßig öffentliche Gelder oder Subventionen zu erhalten. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe, (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) Der Ausschlussgrund aufgrund von Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung ist in § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB geregelt. Nach dieser Vorschrift muss ein Unternehmen von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn es in Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit oder Ausbeutung verwickelt ist oder dies gefördert hat. Das umfasst insbesondere auch Fälle, in denen das Unternehmen rechtskräftig verurteilt wurde. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1.das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Ein Ausschlussgrund aufgrund von Verstößen gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen, wie sie in § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG), § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG), § 19 des Mindestlohngesetzes (MiLoG), § 98c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) geregelt sind, kann ebenfalls ein Ausschlussgrund in einem Vergabeverfahren darstellen. Dies gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen wiederholt gegen diese arbeitsrechtlichen Verpflichtungen verstößt. Ein solcher Ausschluss dient dem Ziel, sicherzustellen, dass nur Unternehmen, die arbeitsrechtliche Standards einhalten und keine illegalen Praktiken betreiben, an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe 1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Ein Ausschlussgrund aufgrund von Insolvenz ist in § 124 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 2.das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Ein Ausschlussgrund aufgrund wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen ist in § 124 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) geregelt. Demnach muss ein Bewerber oder Bieter von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn er wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen getroffen hat, die den Wettbewerb erheblich beeinträchtigen. Solche Vereinbarungen können zum Beispiel Kartelle oder Absprachen zur Preisgestaltung oder zur Aufteilung von Märkten gehören, die die Transparenz und Fairness des Vergabeverfahrens gefährden. Die Regelung dient dem Schutz des Wettbewerbs und soll verhindern, dass Unternehmen durch unzulässige Absprachen den Markt manipulieren und dadurch den Wettbewerb und die Vergabe von Aufträgen verzerren. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann. § 124 GWB Fakultative Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. § 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern). § 56 VgV 1) Die Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote sind auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine Unterlagen nachfordern wird. (3) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (4) Die Unterlagen sind vom Bewerber oder Bieter nach Aufforderung durch den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. (5) Die Entscheidung zur und das Ergebnis der Nachforderung sind zu dokumentieren.
Änderungen und Bieterfragen
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Alle ähnlichen Ausschreibungen anzeigenSicherungsdienstleistungen im Maßregelvollzug für Forensische Psychiatrie
Hamburg · Offen · Frist 22.09.2026
Die Asklepios Kliniken Hamburg GmbH sucht einen Dienstleister für Sicherungsdienstleistungen (Kontroll- und Wachdienstleistungen) in der Klinik für Forensische Psychiatrie am Standort Ochsenzoll in Hamburg. Die Leistungen umfassen Schleusenbereichs-, Pfortendienste und Zu- und Ausfahrtkontrolle des Wirtschaftshofes und sind hochsensibel im Bereich des Maßregelvollzugs nach deutschem Strafgesetzbuch. Die Bewertung erfolgt zu 50 Prozent nach Personalqualifikation, zu 30 Prozent nach Preis und zu 20 Prozent nach Reaktionszeiten und Schulungskonzept; Angebotsfrist ist der 22. September 2026.
57 % ähnlichManaged Services für IT-Sicherheit und IT-Betrieb
Offen · Frist 06.10.2026
Das Universitätsklinikum Frankfurt beschafft Managed Services für die IT-Sicherheit sowie verbundene IT-, Netzwerk- und Supportleistungen. Der Auftrag ist der Region Hessen zugeordnet; Angaben zur Größenordnung und zum konkreten Leistungsumfang liegen nicht vor. Die Angebotsfrist endet am 6. Oktober 2026 um 10:00 Uhr UTC.
49 % ähnlichWach- und Sicherheitsdienste mit Objektüberwachung und Zugangskontrolle
Berlin · Offen · Frist 29.09.2026
Das Land Berlin sucht einen Dienstleister für Wach- und Sicherheitsdienste auf einer Baustelle in Berlin. Die Leistungen umfassen Baustellensicherheit, Objektüberwachung, DSGVO-konforme Zugangskontrolle mit mechanischen und elektronischen Systemen sowie Ausweiserstellung und Dokumentation während der gesamten Ausführungsdauer. Die Ausschreibung wird nach dem offenen Verfahren durchgeführt und das Zuschlagskriterium ist der Preis.
46 % ähnlichObjektsicherungs- und Pfortendienst für Forschungseinrichtung
Braunschweig · Offen · Frist 25.09.2026
Das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung in Braunschweig sucht einen Sicherheitsdienstleister für die Durchführung von Objektsicherung, Pfortendienst, Empfangs-, Alarm- und Poststellendiensten sowie Revierkontrollen. Die Dienstleistung wird ganzjährig rund um die Uhr an sieben Tagen pro Woche erbracht und beginnt am 1. Dezember 2026 für zunächst 24 Monate mit Optionen auf zweimalige Verlängerung um jeweils ein Jahr. Der Auftragnehmer muss Mitglied im Bundesverband der Sicherheitswirtschaft sein, nach Tarifvertrag zahlen und eine Reaktionszeit von maximal 30 Minuten bei Personalausfällen gewährleisten.
46 % ähnlichAbrechnung wahl- und privatärztlicher Leistungen für das Universitätsklinikum Freiburg
Freiburg · Offen · Frist 21.09.2026
Das Universitätsklinikum Freiburg sucht einen Dienstleister, der die Abrechnung von wahl- und privatärztlichen Leistungen übernimmt. Die Vergabe erfolgt in sieben Losen, jeweils nach Fachbereich (Neurozentrum, Universitäts‑Herzzentrum, HNO‑Heilkunde und Dermatologie, Operative Fächer, Mund‑Kiefer‑ und Gesichtschirurgie, Kinder‑, Jugend‑ und Frauenmedizin, Department für Innere Medizin). Die Frist für die Angebotsabgabe endet am 21. September 2026. Der Auftrag umfasst die komplette Abrechnungsleistung für die genannten Fachbereiche.
45 % ähnlichRahmenvereinbarung für Veranstaltungsleitung und Sicherheitsberatung
Hamburg · Offen · Frist 15.10.2026
Die Universität Hamburg sucht ein Unternehmen, das qualifizierte Veranstaltungsleiterinnen und Veranstaltungsleiter für universitätseigene Veranstaltungen sowie Veranstaltungen Dritter bereitstellt. Die Leistungen umfassen die Vertretung der Universität als Betreiberin vor Ort, die zeitweise Übernahme von Betreiberpflichten nach § 38 der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) sowie die Beratung bei der Planung von Sicherheitsmaßnahmen. Der Vertrag soll in Hamburg am 1. Dezember 2026 beginnen, zunächst zwölf Monate laufen und dreimal um jeweils zwölf Monate verlängert werden können; geschätzt sind 1.000 Einsatzstunden pro Jahr, maximal 6.000 Stunden über 48 Monate.
44 % ähnlichBeschaffung von vier Herz-Lungen-Maschinen und zwei Hypothermiegeräten
Greifswald · Offen · Frist 28.09.2026
Die Universitätsmedizin Greifswald, Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschafft für ihre Herzchirurgie vier Herz-Lungen-Maschinen und zwei Hypothermiegeräte (Heater-Cooler-Units). Der Auftrag umfasst außerdem Lieferung, Installation, Inbetriebnahme, Einweisung des Anwenderpersonals, Integration in den klinischen Betrieb sowie erforderliche Service- und Wartungsleistungen für einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb. Die Leistung betrifft die Standorte Greifswald und Karlsburg; Angebote müssen bis zum 28. September 2026, 10:00 Uhr, eingereicht werden.
43 % ähnlichSicherheits- und Baustelleneinrichtung für Neubau Pandemieresilienz-Zentrum Halle
Halle (Saale) · Offen · Frist 24.09.2026
Das Universitätsklinikum Halle (Saale) schreibt die Sicherheits- und Baustelleneinrichtung für den Neubau des Pandemieresilienz-Zentrums Halle, Gebäude 1, aus. Die Leistung umfasst Absperr- und Sicherungseinrichtungen (Bauzaun, Bauzauntore, Betongleitwand), Dusch- und Toilettencontainer sowie notwendige Anschlüsse für Wasser, Abwasser, Strom und Bauwasser. Die Ausschreibung erfolgt als offenes Verfahren mit Angebotsfrist bis September 2026 in Halle (Saale).
42 % ähnlichLieferung, Montage und Wartung professioneller Digital-Signage-Displays mit Halterungssystemen
Lübeck · Offen · Frist 25.09.2026
Das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein AöR mit Sitz in Lübeck sucht im Rahmen einer Rahmenvereinbarung einen Auftragnehmer für die Lieferung, Montage und Wartung professioneller Digital-Signage-Displays einschließlich der zugehörigen Halterungssysteme. Vorgesehen sind etwa 200 Systeme für die NUTS-Regionen DEF02 und DEF03. Die Angebotsfrist endet am 25. September 2026 um 21:59 Uhr UTC.
41 % ähnlichRahmenvertrag für unbewaffneten Pförtner- und Sicherheitsdienst in Kiel
Kiel · Offen · Frist 25.09.2026
Das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Kiel beschafft einen Rahmenvertrag für den Pförtnerdienst im Musterungszentrum Kiel. Vorgesehen sind zwei unbewaffnete Sicherheitsmitarbeiter ohne besondere hoheitliche Befugnisse, die das Zentrum ganzjährig rund um die Uhr in 12-Stunden-Schichten besetzen. Die Vergabeunterlagen müssen bis zum 25. September 2026 um 11:00 Uhr eingereicht werden.
41 % ähnlichSicherheitsdienst für die Containeranlage am Leimbachstadion 2026–2027
Offen · Frist 23.09.2026
Die Universitätsstadt Siegen beschafft Sicherheitsdienstleistungen für eine Containeranlage am Leimbachstadion in Siegen, Nordrhein-Westfalen. Die Leistung ist für den Zeitraum 2026 bis 2027 vorgesehen; die Angebotsfrist endet am 23. September 2026 um 08:00 Uhr.
41 % ähnlichRahmenvereinbarung für Einlass-, Empfangs-, Kontroll- und Sicherheitsdienste
09244 Lichtenau OT Biensdorf · Offen
Die Wismut GmbH sucht einen Dienstleister für Einlass-, Empfangs- und Kontrolldienstleistungen sowie Sicherheitsdienstleistungen im Rahmen einer Vereinbarung. Der Auftrag betrifft die Region DED in Sachsen; konkrete Angaben zu Leistungsumfang, Auftragswert und Laufzeit sind nicht enthalten.
41 % ähnlichUnterhalts- und Desinfektionsreinigung für eine Tagesklinik in Kiel
Lübeck · Offen · Frist 05.10.2026
Das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein AöR beschafft Unterhalts- und Desinfektionsreinigungsleistungen für den Neubau der Tagesklinik des Zentrums für Integrative Psychiatrie (ZIP) in der Preetzer Straße 4 in Kiel. Zu reinigen sind fünf Ebenen mit rund 3.290 m² Fläche, davon etwa 270 m² nach dem Krankenhaushygienestandard der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO). Die Vertragsdauer beträgt 360 Tage; Angebote können bis zum 5. Oktober 2026 eingereicht werden.
41 % ähnlichSicherheitstechnische Betreuung durch Fachkraft für Arbeitssicherheit
Sande · Offen · Frist 21.09.2026
Die Friesland Kliniken gGmbH suchen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß § 6 ASiG und DGUV V2 zur grund- und betriebsspezifischen Betreuung ihrer Klinikstandorte in Sande, Varel und Wilhelmshaven. Die Leistung umfasst drei separate Lose für verschiedene Klinikeinrichtungen mit einer Laufzeit von jeweils fünf Jahren. Die Vergabe erfolgt nach offener Ausschreibung mit Bewertung nach Qualität (40 %) und Preis (60 %).
41 % ähnlichSicherheitsdienstleistungen im öffentlich zugänglichen Bereich des Flughafens Düsseldorf
Düsseldorf · Offen · Frist 28.09.2026
Die Flughafen Düsseldorf Security GmbH beschafft bedarfsorientierte Sicherheitsdienstleistungen im öffentlich zugänglichen, landseitigen Bereich des Flughafens Düsseldorf. Zum Leistungsumfang gehören unter anderem Streifengänge, Zufahrtskontrollen, Verkehrslenkung sowie Veranstaltungs- und Brandschutzsicherungen durch qualifiziertes, kurzfristig verfügbares Personal. Der Rahmenvertrag läuft zunächst vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2028 und kann bis längstens 31. Dezember 2034 verlängert werden; über die maximale Laufzeit können bis zu 405.172 Stunden abgerufen werden.
40 % ähnlichSicherheitsdienstleistungen für die Bildungs- und Tagungsstätte Aalen
Offen · Frist 21.09.2026
Die Bundesagentur für Arbeit beauftragt Sicherheitsdienstleistungen für die Bildungs- und Tagungsstätte in der Brandenburger Straße 2, 73431 Aalen. Der Sicherheitsdienst soll den Dienst-, Unterrichts-, Schulungs- und Appartementbetrieb gewährleisten; bei Bedarf können zusätzlich Sicherheitsleistungen für Veranstaltungen angefragt werden. Die Anforderungen orientieren sich an der DIN 77200, einer Norm für Sicherheitsdienstleistungen, und Angebote müssen bis zum 21. September 2026, 10:00 Uhr, eingereicht werden.
40 % ähnlichDienstleistungen für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und betriebliches Gesundheitsmanagement
Eichstätt · Offen · Frist 18.09.2026
Die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt sucht Unterstützung für ihre Mitarbeitenden in zwei Losen: Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sowie betriebliches Gesundheitsmanagement. Das erste Los umfasst unter anderem die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Grundbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, betriebsspezifische Betreuung, Arbeitspsychologie und Organisationsberatung; zum zweiten Los liegen keine weitergehenden Angaben vor. Die Leistungen beziehen sich auf die Regionen Eichstätt und Ingolstadt und sollen bis zum 18. September 2026, 08:00 Uhr, angeboten werden.
40 % ähnlichWartung und Instandhaltung zentraler medizinischer Gasversorgungsanlagen
01307 Dresden · Offen
Das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden vergibt Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an zentralen medizinischen Gasversorgungsanlagen verschiedener Hersteller in mehreren Klinikgebäuden am Standort Dresden. Die Leistungen sollen vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 erbracht werden und umfassen unter anderem einen 24-Stunden-Notdienst sowie eine Reaktionszeit von höchstens vier Stunden bei Störungen. Teilnahmeanträge müssen bis zum 22. September 2026 um 11:00 Uhr elektronisch über evergabe.de eingereicht werden.
40 % ähnlichRahmenvertrag für Erneuerung und Betrieb der Drucker- und Multifunktionsgeräte-Infrastruktur
Greifswald · Offen · Frist 16.10.2026
Die Universitätsmedizin Rostock beschafft im Rahmen eines Vertragsmodells die Erneuerung und den klinikumsweiten Betrieb der Drucker- und Multifunktionsgeräte-Infrastruktur für die Universitätsmedizin Rostock und die Universitätsmedizin Greifswald. Der externe Dienstleister soll alle Standorte mit Geräten, zugehörigen Lieferungen und Leistungen sowie unter anderem zentralem Druckmanagement, Authentifizierung und Ausfallsicherheit betreiben. Die Vertragslaufzeit beträgt 1.080 Tage; die Frist für die Teilnahme beziehungsweise Angebotsabgabe endet am 16. Oktober 2026 um 10:00 Uhr.
40 % ähnlichArbeitnehmerüberlassung für nichtmedizinisches Facility-Management-Personal
Berlin · Offen · Frist 31.07.2030
Die Charité CFM Facility Management GmbH sucht nach externen Dienstleistern für die Arbeitnehmerüberlassung im Facility Management, wobei medizinisches und pflegerisches Personal ausgeschlossen ist. Das dynamische Beschaffungssystem läuft bis zum 31.07.2030 und umfasst einen Zeitraum von 1440 Tagen. Es handelt sich um ein Rahmenverfahren, bei dem Bieter zunächst eine Teilnahmebestätigung abgeben, um in den zukünftigen Bieterpool aufgenommen zu werden.
39 % ähnlich
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Auswertung der inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand (Embedding-Nachbarn aus Titel und Kurzfassung). Historische Zuschlagsempfänger sind keine bestätigten Bieter dieser Ausschreibung.
42 vergleichbare Verfahren, davon 19 mit erfasstem Zuschlag · 16 veröffentlichte Auftragnehmerkennungen.
Median der positiven, in EUR veröffentlichten Zuschlagswerte: 3.679.603 EUR.
Zuschlag zu Schätzwert: Median 100 % aus 1 Verfahren mit beiden Werten in EUR.
Auswahl von bis zu zehn Firmen, sortiert nach Zahl der Zuschläge. Je Firma bis zu drei Belegverfahren.
Fair Guards Security GmbH · Petersberg
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wörner traxler richter planungsgesellschaft mbh · Dresden
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AGS Weckermann & Partner, Ingenieurbüro, Partnerschaftsgesellschaft · Altenberge
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MHB GmbH · Rostock
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21Dx · München
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Donau Security Service · Ingolstadt
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Welche vergebenen Rahmenverträge passen dazu?
Bis zu acht vergebene Rahmenvereinbarungen mit gemeinsamem CPV-Code und künftigem voraussichtlichem Vertragsende aus allen erfassten Regionen, nach Vertragsende sortiert.
Keine vergebenen Rahmenvereinbarungen mit diesen Vergleichsmerkmalen gefunden.
Das voraussichtliche Ende ist aus Bekanntmachungsdaten abgeleitet. Vertragsbeginn, Abrufberechtigung und eine spätere Neuausschreibung sind damit nicht bestätigt.
Auftraggeber und Vergabehistorie
Universitätsmedizin Greifswald KöR
17489 · Greifswald
anneken.waldorf@med.uni-greifswald.de+49 38348609 erfasste Verfahren, davon 2 vergeben. 0 Verfahren betreffen Rahmenvereinbarungen.
Vergabehistorie des Auftraggebers öffnenNicola Hüttmann
nicola.huettmann@med.uni-greifswald.de+49 383486 0
TED eSender
noreply.esender_hub@bescha.bund.de+49228996100
Geschäftsstelle der Vergabekammern
vergabekammer@wm.mv-regierung.de+49(385)58851 60
Quellen und Datenstand
Marktvergleich und verwandte Verfahren: Datenabrufe ab 18.09.2026, 02:26 (Europe/Berlin). Die Abschnitte werden regelmäßig aktualisiert.
Originalbekanntmachung öffnenVeröffentlicht: 16.09.2026 · Datensatz zuletzt geändert: 16.09.2026, 06:14 (Europe/Berlin)
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