Rahmenvertrag für Netzwerkkomponenten, Switches und WLAN-Komponenten
- Status
- Offen
- Angebotsfrist
- 05.10.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 3
- Auftraggeber
- Kommunale Informationstechnik und Telekommunikation Optimierter Regiebetrieb der Stadt Jena
- Erfüllungsregion
- Thüringen, Deutschland
- Verfahren
- Offenes Verfahren
- Auftragsart
- Lieferleistung
- Veröffentlicht
- 04.09.2026
- Bekanntmachungsnummer
- 611699-2026
- Verfahrensnummer
- 58a30fd0-235c-49f9-bac0-94ffa9499c6b
- CPV-Codes
- 32422000 · Netzkomponenten
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Kurzbeschreibung
Die Kommunale Informationstechnik und Telekommunikation als optimierter Regiebetrieb der Stadt Jena beschafft im Rahmen eines Rahmenvertrags verschiedene Netzwerkkomponenten. Der Umfang umfasst Core-Switches mit mindestens fünf Jahren Herstellersupport und gegebenenfalls Lizenzkosten, Aruba-Switches sowie Komponenten für ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) einschließlich Wartungslizenzen. Die Leistung ist der Region Jena zugeordnet; Angebote müssen bis zum 5. Oktober 2026 um 08:00 Uhr eingereicht werden.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Rahmenvertrag zur Erweiterung von Netzwerkkomponenten
Leistungen nach Losen (3)
LOT-0001 · Core-Switches
Diverse Switche inkl. dazugehörige Hersteller-Supportleistungen für mindestens 5 Jahre und gegebenenfalls Lizenzkosten
Frist: 05.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0002 · Aruba Switche
Diverse Aruba Switche
Frist: 05.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
LOT-0003 · WLAN Komponenten inkl. Wartungslizenzen
Diverse WLAN Komponenten inkl. dazugehörige Wartungslizenzen
Frist: 05.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)
Anforderungen an deinen Betrieb
§ 123 Abs. 1 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, -§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, -§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 123 Abs. 6, 7, 8 und 9 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), -§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) -den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), -Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) § 123 Abs. 4 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 123 Abs. 4 GWB Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat § 124 Abs. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen wegen eines Verstoßes nach: § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln -das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende oder unvollständige Angaben, Nachweise, Erklärungen oder sonstige Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzufordern. Der Bieter hat keinen Anspruch auf Nachforderung/ Nachreichung. Das Angebotsschreiben, wesentliche Preisangaben sowie fehlende Unterschriften/ Name des Bieters/ der erklärenden Person werden nicht nachgefordert.
Vergabeunterlagen
15 Dateien laut Portal · Stand 07.09.2026| Sonstiges | 225 KB | |
| Anschreiben | 206 KB | |
| Sonstiges | 720 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 179 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 14 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 15 KB | |
| Leistungsverzeichnis | 14 KB | |
| Formular | 93 KB | |
| Anschreiben | 160 KB | |
| Formular | 222 KB | |
| Formular | 54 KB | |
| Formular | 64 KB | |
| Formular | 342 KB | |
| Sonstiges | 375 KB | |
| Formular | 303 KB |
Anforderungen
§ 123 Abs. 1 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen) § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland) § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, -§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche) § 123 Abs. 1 Nr. 4 und 5 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, -§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden § 123 Abs. 6, 7, 8 und 9 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), -§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) -den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), -Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) § 123 Abs. 4 GWB : Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 123 Abs. 4 GWB Zwingende Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat § 124 Abs. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen wegen eines Verstoßes nach: § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn - das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. § 124 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat § 124 Abs. 1 Nr. 8 und 9 GWB : Fakultative Ausschlussgründe Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn -das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln -das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende oder unvollständige Angaben, Nachweise, Erklärungen oder sonstige Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist nachzufordern. Der Bieter hat keinen Anspruch auf Nachforderung/ Nachreichung. Das Angebotsschreiben, wesentliche Preisangaben sowie fehlende Unterschriften/ Name des Bieters/ der erklärenden Person werden nicht nachgefordert.
Änderungen und Bieterfragen
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Das Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in Mainz beschafft eine WLAN-Hotspot-Lösung für 65 Liegenschaften. Die Lösung umfasst Access Points, eine unabhängige Switch‑Infrastruktur, zentrale Services, CPE‑Router mit Paket‑Filter und dezentrale Internetzugänge sowie Montage‑ und Betriebsdienstleistungen. Die Vertragslaufzeit beträgt 1095 Tage (ca. drei Jahre). Das Verfahren ist offen und wird nach dem Preis bewertet.
43 % ähnlichNetzwerkkomponenten und Zubehör von HPE Aruba
Offen · Frist 21.09.2026
Die Stadt Lippstadt, Fachdienst Organisation, beschafft Netzwerkkomponenten und Zubehör von HPE Aruba gemäß Leistungsverzeichnis. Der Auftrag ist der Region Nordrhein-Westfalen zugeordnet; eine Mengen- oder Wertangabe ist nicht veröffentlicht. Die Angebotsfrist endet am 21. September 2026 um 08:00 Uhr.
39 % ähnlichLieferung und Inbetriebnahme aktiver Netzwerk- und WLAN-Komponenten für Schulen
Offen · Frist 07.10.2026
SBH | Schulbau Hamburg beschafft für den Standort Brekelbaums Park 10 in Hamburg aktive Netzwerkkomponenten für das pädagogische Schulnetz. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere Core- und Access-Switches, drahtlose lokale Netzwerkzugangspunkte (WLAN-Access-Points), unterbrechungsfreie Stromversorgungen (USV), SFP-Module sowie Patch- und Zubehörmaterial. Die Komponenten sind zu liefern, zu montieren, zu konfigurieren, in die bestehende Infrastruktur zu integrieren und einschließlich Funktionsprüfung und technischer Dokumentation betriebsfertig zu übergeben. Die Angebotsfrist endet am 7. Oktober 2026 um 08:00 Uhr (UTC).
39 % ähnlichRahmenvereinbarung für Cisco-Netzwerkkomponenten und zugehörige Dienstleistungen
Stuttgart · Offen · Frist 20.10.2026
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die IT Baden-Württemberg in Stuttgart, beschafft Cisco-Komponenten zur Erweiterung und zum Weiterbetrieb der Netzwerkinfrastruktur sowie ergänzende Dienstleistungen. Die Rahmenvereinbarung umfasst eine Laufzeit von 720 Tagen; die geschätzten Abnahmemengen für eine maximale Gesamtlaufzeit von vier Jahren sind im Preisblatt aufgeführt. Angebote müssen bis zum 20. Oktober 2026 um 07:00 Uhr eingereicht werden.
38 % ähnlichLieferung, Beratung und Wartung von HPE-Server-, SAN- und Speicherinfrastruktur
Jena · Offen · Frist 02.10.2026
Das Universitätsklinikum Jena beschafft im Rahmen einer Rahmenvereinbarung Produkte des Herstellers Hewlett-Packard Enterprise (HPE) für seine bestehende IT-Infrastruktur. Der Leistungsumfang umfasst die Lieferung, Beratung und Wartung von Servern, Speichersystemen, Cloud- beziehungsweise Softwarelösungen sowie den Austausch und die Erweiterung veralteter Komponenten; SAN steht für Storage Area Network, ein Netzwerk zur zentralen Speicherung von Daten. Der geschätzte Auftragswert beträgt 45 Millionen Euro, die Vereinbarung läuft 1.460 Tage und gilt für den Standort Jena in Thüringen. Angebote können bis zum 2. Oktober 2026, 8:00 Uhr, eingereicht werden.
36 % ähnlichLieferung von 16 Brocade G820 Switches inkl. SFP-Module und 5‑Jahres‑Support
München · Offen · Frist 23.09.2026
Der Auftrag umfasst die Lieferung von 16 Brocade G820 Switches mit je 56 Ports, dazugehörigen 64 Gb und 32 Gb SFP‑Modulen sowie einem Enterprise Software Bundle. Zusätzlich wird ein Premium‑Direkt‑Support‑Vertrag für 60 Monate abgeschlossen. Die Komponenten dienen der Aufrüstung der bestehenden Netzwerk-Infrastruktur des Bayerischen Landesamtes für Steuern. Angebotsfrist ist der 23. September 2026.
36 % ähnlichVerlängerung von Aruba ClearPass-Lizenzen und -Support für drei Jahre
Offen · Frist 21.09.2026
Die Gemeinsame kommunale Anstalt IT-Verbund Uelzen beschafft eine Verlängerung für Aruba ClearPass über einen Zeitraum von drei Jahren. ClearPass ist eine Lösung zur Netzwerkzugangs- und Zugriffskontrolle. Der Leistungsort liegt in der Region DE9; die Angebotsfrist endet am 21. September 2026 um 08:00 Uhr.
35 % ähnlichSystemvertrag für Alcatel-Lucent TK-Anlage und robot 5 ALO Callcenter-System
Jena · Offen · Frist 24.09.2026
Die Stadt Jena sucht einen Systemvertrag für die Wartung und den Support ihrer bestehenden Telekommunikationsanlage des Herstellers Alcatel-Lucent sowie des robot 5 ALO Callcenter-Systems. Der Vertrag umfasst Fullservice-Leistungen für das gesamte Alcatel-System inklusive Session Border Controller und Omnivista sowie Einzelabrufe aus dem Herstellersortiment. Die Ausschreibung ist offen für alle qualifizierten Bieter und läuft bis September 2026.
34 % ähnlichNetzwerkkomponenten von Rohde & Schwarz (LANCOM) und zugehörige Dienstleistungen
Berlin · Offen · Frist 08.10.2026
Die ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister e.G. aus Berlin beschafft Netzwerkkomponenten des Herstellers Rohde & Schwarz (LANCOM) sowie zugehörige Dienstleistungen. Vorgesehen ist eine Rahmenvereinbarung mit zwei regionalen Losen für Nord sowie Mitte/Süd und einem geschätzten Gesamtwert von rund 22,94 Millionen Euro. Die Laufzeit beträgt je Los 360 Tage; Angebote können bis zum 8. Oktober 2026 um 09:00 Uhr (UTC) eingereicht werden.
34 % ähnlichLieferung von Extreme-Switches der Serie 5520
Offen · Frist 06.10.2026
Die Stadt Heilbronn, vertreten durch das Rechtsamt und das Zentrale Vergabemanagement, beschafft Extreme-Switches der Serie 5520. Die Lieferung ist für Heilbronn in der Region DE1 vorgesehen; eine Mengen- oder Wertangabe ist nicht enthalten. Die Angebotsfrist endet am 6. Oktober 2026 um 7:45 Uhr.
33 % ähnlichRahmenvertrag für passive Verkabelung und aktive Netzwerkkomponenten
Hamburg · Offen · Frist 09.10.2026
Die Techniker Krankenkasse mit Sitz in Hamburg beschafft einen Rahmenvertrag zur Herstellung, Erweiterung und Anpassung ihrer Kommunikationsinfrastruktur. Der Leistungsumfang umfasst passive Verkabelungs- und Verteiltechnik sowie aktive Netzkoppelelemente an bundesweit verteilten Standorten, von kleineren Nachverkabelungen und Störungsbehebungen bis zu vollständigen Installationen in mittelgroßen und großen Dienststellen. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 1.440 Tagen; Angebote können bis zum 9. Oktober 2026, 10:00 Uhr, eingereicht werden.
32 % ähnlichCisco-Netzwerkkomponenten einschließlich zugehöriger Dienstleistungen
Berlin · Offen · Frist 19.10.2026
Die ProVitako Marketing- und Dienstleistungsgesellschaft der Kommunalen IT-Dienstleister e.G. aus Berlin beschafft Cisco-Netzwerkkomponenten sowie zugehörige Dienstleistungen im Rahmen einer Rahmenvereinbarung. Die Ausschreibung umfasst die Regionen Nord und Mitte Süd und hat einen geschätzten Gesamtwert von rund 67,0 Millionen Euro; die Laufzeit je Los beträgt 360 Tage. Angebote können bis zum 19. Oktober 2026, 7:00 Uhr, eingereicht werden.
32 % ähnlichNetzwerkkomponenten und Switche von Alcatel-Lucent
Offen · Frist 22.09.2026
Die Stadt Ingolstadt beschafft Netzwerkgeräte und Switche des Herstellers Alcatel-Lucent. Die Beschaffung umfasst sämtliche Hardware-Komponenten für den Ausbau der städtischen IT-Infrastruktur. Das Verfahren ist ein offenes Verfahren mit einer Angebotsfrist zum 22. September 2026. Der geschätzte Auftragswert ist nicht angegeben.
31 % ähnlichLieferung von Extreme 5520-Switches
Offen · Frist 06.10.2026
Die Stadt Heilbronn, Rechtsamt – Zentrales Vergabemanagement, beschafft Extreme-Switches des Modells 5520 für die Netzwerkinfrastruktur. Die Lieferung ist der Region Baden-Württemberg zugeordnet; Angebote müssen bis zum 6. Oktober 2026 um 7:45 Uhr (UTC) eingereicht werden.
30 % ähnlichRahmenvertrag für Lieferung und Wartung von Huawei-Storagesystemen und Storage-Switchen
Duisburg · Offen · Frist 16.10.2026
Die Universität Duisburg-Essen beschafft im Rahmen eines Rahmenvertrags die Lieferung und Wartung von Storagesystemen und Storage-Switchen des Herstellers Huawei. Die Leistungen sind für den Standort Duisburg vorgesehen, müssen technische Anforderungen erfüllen und innerhalb vereinbarter Service-Level erbracht werden; der geschätzte Auftragswert beträgt 6 Millionen Euro. Die Vertragslaufzeit beträgt 1.440 Tage, Angebote können bis zum 16. Oktober 2026 um 10:00 Uhr (UTC) eingereicht werden.
29 % ähnlichAustausch und Erweiterung von Core-Netz-Komponenten mit Wartungslizenzen
Trier · Offen · Frist 13.10.2026
Die Stadt Trier beschafft Core-Netz-Komponenten, Zubehör für die Verbindung der Einheiten zu einem Stack sowie für die Anbindung an das städtische Netzwerk. Zusätzlich werden Wartungslizenzen beschafft. Der Leistungsort liegt in Trier (Region Trier, Rheinland-Pfalz); Angebote müssen bis zum 13. Oktober 2026 um 09:00 Uhr eingereicht werden.
29 % ähnlichCisco-Switches, Zubehör und Netzwerk-Subscriptions
Cottbus · Offen · Frist 06.10.2026
Die Medizinische Universität Lausitz – Carl Thiem (MUL-CT) in Cottbus beschafft Cisco-Switches, passendes Zubehör und Subscriptions zur Erneuerung von Hardware im Rahmen des Infrastrukturausbaus und der Einführung einer Netzwerksegmentierung. Die verbindliche Lieferzeit beträgt 21 Tage ab Zuschlag; Angebote sind bis zum 6. Oktober 2026 um 10:00 Uhr (UTC) einzureichen.
28 % ähnlichRahmenvertrag über Tablets und Smartphones mit Zubehör und Serviceleistungen
Potsdam · Offen · Frist 18.09.2026
Der Brandenburgische IT-Dienstleister in Potsdam beschafft über einen Rahmenvertrag kleinere, mobile Tablets und Smartphones in verschiedenen Geräteklassen, einschließlich Zubehör und Serviceleistungen. Vorgesehen sind über die Laufzeit von 730 Tagen voraussichtlich etwa 5.000 Tablets und 3.000 Smartphones; bei den Tablets können neben Windows auch alternative Betriebssysteme angeboten werden. Der geschätzte Gesamtwert beträgt 12,5 Millionen Euro, die Leistung ist der Region Potsdam beziehungsweise Brandenburg zugeordnet; die Angebotsfrist endet am 18. September 2026 um 10:00 Uhr UTC.
28 % ähnlich
Alle Angaben ohne Gewähr. Ausschreibungen können sich jederzeit ändern – wir übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit oder Richtigkeit der hier dargestellten Daten. Maßgeblich ist stets die Originalbekanntmachung des Auftraggebers.
Welche Vergabeunterlagen liegen vor?
15 Dateien sind laut Ursprungsportal verfügbar, aber noch nicht abgerufen. Ein abgeschlossener Abruf ist nicht dokumentiert.
Auf dem Ursprungsportal angebotene Dateien
Stand: 08.09.2026, 00:40 (Europe/Berlin)
Anlage 3.1 - Leistungsbeschreibung_V1.pdf
PDF · Leistungsverzeichnis · 179 KB · Stand 04.09.2026
Anlage 3.2.1 - Leistungsverzeichnis_Preisblatt Los 1_V1.xlsx
XLSX · Leistungsverzeichnis · 14 KB · Stand 04.09.2026
Anlage 3.2.2 - Leistungsverzeichnis_Preisblatt Los 2_V1.xlsx
XLSX · Leistungsverzeichnis · 15 KB · Stand 04.09.2026
Anlage 3.2.3 - Leistungsverzeichnis_Preisblatt Los 3_V1.xlsx
XLSX · Leistungsverzeichnis · 14 KB · Stand 04.09.2026
Angebotsaufforderung.pdf
PDF · Sonstiges · 225 KB · Stand 04.09.2026
Anlage 10 - Eigenerklärung Sanktionen gegen Russland.pdf
PDF · Formular · 303 KB · Stand 04.09.2026
Anlage 1 - Bewerbungsbedingungen.pdf
PDF · Anschreiben · 206 KB · Stand 04.09.2026
Anlage 2 - ZVB.pdf
PDF · Sonstiges · 720 KB · Stand 04.09.2026
Anlage 3.3 - Bietererklärung Originalware.pdf
PDF · Formular · 93 KB · Stand 04.09.2026
Anlage 4 - Angebotsschreiben_V1.pdf
PDF · Anschreiben · 160 KB · Stand 04.09.2026
Anlage 5 - Eigenerklärung zur Eignung.pdf
PDF · Formular · 222 KB · Stand 04.09.2026
Anlage 6 - Eigenerklärung Mindestlohngesetz.pdf
PDF · Formular · 54 KB · Stand 04.09.2026
Anlage 7 -Eigenerklärung zum Thüringer Vergabegesetz gemäß.pdf
PDF · Formular · 64 KB · Stand 04.09.2026
Anlage 8 - Erläuterungen zur Eigenerklärung zum Thüringer Vergabegesetz.pdf
PDF · Formular · 342 KB · Stand 04.09.2026
Anlage 9 - Informationspflicht der Vergabestelle.pdf
PDF · Sonstiges · 375 KB · Stand 04.09.2026
Unterlagen auf dem Ursprungsportal
Wer hat vergleichbare Aufträge gewonnen?
Auswertung der inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand (Embedding-Nachbarn aus Titel und Kurzfassung). Historische Zuschlagsempfänger sind keine bestätigten Bieter dieser Ausschreibung.
5 vergleichbare Verfahren, davon 2 mit erfasstem Zuschlag · 2 veröffentlichte Auftragnehmerkennungen.
Median der positiven, in EUR veröffentlichten Zuschlagswerte: 21.101.846,5 EUR.
Zuschlag zu Schätzwert: Median 50 % aus 1 Verfahren mit beiden Werten in EUR.
Auswahl von bis zu zehn Firmen, sortiert nach Zahl der Zuschläge. Je Firma bis zu drei Belegverfahren.
CANCOM GmbH · Hamburg
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
SHD System-Haus-Dresden GmbH
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Die Auswertung bildet den erfassten Datenbestand ab, nicht den gesamten Markt. Ohne Vertragsschlussdatum wird das letzte Bekanntmachungsdatum verwendet.
Welche vergebenen Rahmenverträge passen dazu?
Bis zu acht vergebene Rahmenvereinbarungen mit gemeinsamem CPV-Code und künftigem voraussichtlichem Vertragsende aus allen erfassten Regionen, nach Vertragsende sortiert.
Keine vergebenen Rahmenvereinbarungen mit diesen Vergleichsmerkmalen gefunden.
Das voraussichtliche Ende ist aus Bekanntmachungsdaten abgeleitet. Vertragsbeginn, Abrufberechtigung und eine spätere Neuausschreibung sind damit nicht bestätigt.
Auftraggeber und Vergabehistorie
Kommunale Informationstechnik und Telekommunikation Optimierter Regiebetrieb der Stadt Jena
07743 · Jena
vergabe-kitt@jena.de+49 36414970008 erfasste Verfahren, davon 3 vergeben. 0 Verfahren betreffen Rahmenvereinbarungen.
Vergabehistorie des Auftraggebers öffnenKontakt laut Bekanntmachung
vergabe-kitt@jena.de+49 3641497000
TED eSender
noreply.esender_hub@bescha.bund.de+49228996100
Vergabekammer
nachpruefungsstelle@tlvwa.thueringen.de+493 61573321276
Quellen und Datenstand
Marktvergleich und verwandte Verfahren: Datenabrufe ab 18.09.2026, 00:00 (Europe/Berlin). Die Abschnitte werden regelmäßig aktualisiert.
Originalbekanntmachung öffnenVeröffentlicht: 04.09.2026 · Datensatz zuletzt geändert: 08.09.2026, 00:40 (Europe/Berlin)
VergabeHero führt Bekanntmachungen, verfügbare Unterlagen und historische Zuschläge zusammen. KI-Zusammenfassungen und Vergleiche sind abgeleitete Informationen. Maßgeblich sind die aktuelle Originalbekanntmachung und die Vergabeunterlagen des Auftraggebers.
Was bietet VergabeHero für öffentliche Aufträge?
VergabeHero verbindet KI-gestützte Ausschreibungssuche, Vergabeunterlagen, Wettbewerbsanalyse und Rahmenverträge mit Eignungsprüfung und gemeinsamer Angebotsorganisation. Unternehmen recherchieren öffentliche Aufträge aus Deutschland und Europa, bewerten Chancen anhand von Leistungsanforderungen und Vergabehistorie und bearbeiten ihre Bewerbung im Team.
- Ausschreibungssuche und KI-Matching
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- Vergabeunterlagen und Dokumentextraktion
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- Leistungsumfang, Lose und Anforderungen
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- Wettbewerbsanalyse mit Zuschlagshistorie
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- Rahmenverträge und Vertragslaufzeiten
- Vergebene Rahmenvereinbarungen mit Auftragnehmern, verfügbaren Zuschlagswerten und voraussichtlichen Vertragsenden recherchieren. Verwandte Rahmenverträge helfen, das Marktumfeld und mögliche künftige Beschaffungsbedarfe einzuordnen. Ein Vertragsende bestätigt keine Neuausschreibung.
- Auftraggeber und Marktüberblick
- Öffentliche Auftraggeber mit ihren veröffentlichten Kontaktdaten, laufenden Verfahren und erfassten früheren Vergaben kennenlernen. Ähnliche offene Ausschreibungen und verknüpfte Zuschläge unterstützen die Recherche nach weiteren Geschäftschancen.
- Eignungsprüfung mit eigenen Checklisten
- Eigene Prüfkriterien in wiederverwendbaren Checklisten organisieren und Ausschreibungen mit KI-Unterstützung prüfen. Ergebnisse, Begründungen und offene Punkte helfen dem Team, die Entscheidung über eine Bewerbung vorzubereiten.
- Angebotsorganisation und Projektmanagement
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Die Angaben zur konkreten Ausschreibung stehen in den Abschnitten darüber. Umfang und Verfügbarkeit der Unterlagen und Marktdaten hängen vom erfassten Verfahren ab. Persönliche Suchprofile und Teamfunktionen erfordern ein Konto; KI-Matching und KI-Checklistenprüfungen eine entsprechende Freischaltung. Die aktuellen Leistungen und Tarife stehen auf der Preisseite.
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