Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftomnibussen im Linienbündel 6 Nordost/Bad Saulgau
- Status
- Geplant
- Angebotsfrist
- Nicht angegeben
- Geschätzter Auftragswert
- Nicht angegeben
- Lose
- 1
- Auftraggeber
- Landkreis Sigmaringen
- Erfüllungsregion
- Baden-Württemberg, Deutschland
- Verfahren
- Wettbewerbliches Verfahren
- Auftragsart
- Dienstleistung
- Veröffentlicht
- 17.08.2026
- Bekanntmachungsnummer
- 568022-2026
- CPV-Codes
- 60112000 · Öffentlicher Verkehr (Straße)
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Kurzbeschreibung
Der Landkreis Sigmaringen schreibt die Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr für das Linienbündel 6 (Nordost/Bad Saulgau) aus. Die betroffenen Linien sind 393, 419, 470 und 7570. Die Betriebsaufnahme ist für den 01.08.2028 geplant, die Vertragslaufzeit erstreckt sich bis zum 31.07.2037. Der Auftrag umfasst sowohl regulären Linienverkehr als auch mögliche flexible Bedienungsformen und muss die Vorgaben der EU-Clean-Vehicle-Directive erfüllen.
KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.
Leistungsbeschreibung
Der Landkreis Sigmaringen beabsichtigt die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (ÖDA) für die Buslinienverkehre im Linienbündel 6 "Nordost/Bad Saulgau" mit den Linien 393 (Abschnitt Herbertingen - Riedlingen), 419, 470 und 7570 (Abschnitt Herbertingen/Ertingen - Bad Saulgau) mit Betriebsaufnahme zum 01.08.2028 und einer Laufzeit bis zum 31.07.2037. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 44 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der Auftragnehmer muss mindestens einen überwiegenden Anteil der Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007). Der ÖDA wird gegebenenfalls Vorgaben beinhalten, um die Anforderungen zu erfüllen, die aus der EU-Clean-Vehicle-Directive (CVD) und dem Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz resultieren. Der ÖDA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Der Aufgabenträger behält sich insbesondere in einem späteren öDA Änderungen am Verkehrsangebot vor. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt 5.1 verwiesen.
Leistungen nach Losen (1)
LOT-0001 · Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftomnibussen im Linienbündel 6 "Nordost/Bad Saulgau"
1. Hinweis zum Verfahren: Die Vergabe erfolgt als Wettbewerbsvergabe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007 i.V.m. dem vierten Teil des GWB im Rahmen eines offenen Verfahrens nach 3 15 VgV 2. Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Gemäß § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt werden. Diese Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der beabsichtigten ÖDA-Vergabe umfassten Linien (siehe Abschnitt 2.1) ausgelöst. 3. Vergabe als Gesamtleistung: Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. 4. Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung: Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden vom Landkreis Sigmaringen als zuständiger Behörde Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese sind in einem ergänzenden Dokument angegeben, welches inklusive seiner Anlagen als Download unter folgendem Link zur Verfügung steht: https://nahverkehrsberatung.de/sharepoint/Sigmaringen/ Das Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die von der zuständigen Behörde aufgestellten Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Die Zusicherungen sind zusammen mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Zur Absicherung der Zusicherungen fordert der Landkreis, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihnen einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, nicht zwingend vorgegebener Standards, so sind diese in gleicher Weise verbindlich zuzusichern. 5. Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre: Gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht für eigenwirtschaftliche Verkehre inklusive der Bestandteile des Genehmigungsantrages, die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert wurden, in aller Regel zumutbar. Zumutbar sind insbesondere alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen und einzukalkulieren. Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung des Landkreises Sigmaringen als zuständiger Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird. 6. Zuständige Vergabekammer: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe, E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de
Vergabeunterlagen
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Änderungen und Bieterfragen
0 EinträgeKeine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.
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Laufende Rahmenverträge
bundesweitKeine laufenden Rahmenverträge mit gemeinsamem CPV-Code bekannt.
Landkreis Sigmaringen
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nach voraussichtlichem VertragsendeKeine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.
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43 % ähnlich
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Welche Vergabeunterlagen liegen vor?
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Wer hat vergleichbare Aufträge gewonnen?
Auswertung der inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand (Embedding-Nachbarn aus Titel und Kurzfassung). Historische Zuschlagsempfänger sind keine bestätigten Bieter dieser Ausschreibung.
52 vergleichbare Verfahren, davon 28 mit erfasstem Zuschlag · 65 veröffentlichte Auftragnehmerkennungen.
Median der positiven, in EUR veröffentlichten Zuschlagswerte: 252.211,59 EUR.
Zuschlag zu Schätzwert: Median 105 % aus 2 Verfahren mit beiden Werten in EUR.
Auswahl von bis zu zehn Firmen, sortiert nach Zahl der Zuschläge. Je Firma bis zu drei Belegverfahren.
RETOURS GmbH & Co. KG · Wunstorf
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Quecke Reisen Erich Quecke GmbH & Co. KG
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Martina Schepers GmbH
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CCC Tours
1 vergleichbare Zuschläge, davon 0 bei diesem Auftraggeber.
Block Busreisen GmbH & Co.KG · Steimbke
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Welche vergebenen Rahmenverträge passen dazu?
Bis zu acht vergebene Rahmenvereinbarungen mit gemeinsamem CPV-Code und künftigem voraussichtlichem Vertragsende aus allen erfassten Regionen, nach Vertragsende sortiert.
Keine vergebenen Rahmenvereinbarungen mit diesen Vergleichsmerkmalen gefunden.
Das voraussichtliche Ende ist aus Bekanntmachungsdaten abgeleitet. Vertragsbeginn, Abrufberechtigung und eine spätere Neuausschreibung sind damit nicht bestätigt.
Auftraggeber und Vergabehistorie
Landkreis Sigmaringen
72488 · Leopoldstr. 4
juergen.kern@lrasig.de0049757110254102 erfasste Verfahren, davon 0 vergeben. 0 Verfahren betreffen Rahmenvereinbarungen.
Vergabehistorie des Auftraggebers öffnenKontakt laut Bekanntmachung
juergen.kern@lrasig.de004975711025410
Kontakt laut Bekanntmachung
ted@publications.europa.eu+352 29291
Quellen und Datenstand
Marktvergleich und verwandte Verfahren: Datenabrufe ab 18.09.2026, 01:30 (Europe/Berlin). Die Abschnitte werden regelmäßig aktualisiert.
Originalbekanntmachung öffnenVeröffentlicht: 17.08.2026 · Datensatz zuletzt geändert: 15.09.2026, 05:22 (Europe/Berlin)
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