Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr für das Linienbündel LB06 Marbach

Status
Geplant
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Landkreis Ludwigsburg
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Deutschland
Verfahren
Wettbewerbliches Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
29.06.2026
Bekanntmachungsnummer
442286-2026
CPV-Codes
60100000 · Straßentransport/-beförderung; 60112000 · Öffentlicher Verkehr (Straße)

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Kurzbeschreibung

Der Landkreis Ludwigsburg schreibt öffentliche Personenverkehrsdienste für das Linienbündel LB06 „Marbach“ (Los 2) aus. Der Auftrag umfasst den Betrieb verschiedener Buslinien über einen Zeitraum von etwa 12 Jahren. Die Vergabe erfolgt im offenen Verfahren gemäß den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Vgl. Abschnitt 2.1.4. und 5.1.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg im Linienbündel LB06 „Marbach“ Los 2

    Beschreibung: Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien 460, 460A, 461, 463, 465, X46 und N46. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 1.043.936 Nutzwagen- Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Es ist zu beachten, dass die Verkehrsleistungen der Linien 461, 463 und 465 ggf. bereits ab Inbetriebnahme ganz oder teilweise in einen Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) überführt werden können (vgl. Ziffer 1.2.2 des Ergänzenden Dokuments). Das würde sich auch auf die zu fahrenden Nutzwagen-Kilometer pro Jahr auswirken. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vergabestelle bei der Leistungserbringung keine höheren Kosten entstehen als bei einem vergleichbaren Linienbusverkehr nach Fahrplan. Im Rahmen des Vergabeverfahrens wird dieser Umstand durch eine Öffnung der Leistungsbeschreibung ermöglicht. Eigenwirtschaftlichen Antragstellern steht es frei, die betroffenen Verkehre auf den Linien 463 und 465 (mit Ausnahme der bedarfsgerechten Schulfahrten für Oberstenfeld und Großbottwar) sowie der Spät- und Wochenendverkehr auf der Linie 461 mittels Linienbusverkehr oder als On-Demand-Verkehr (VVS-Rider), zu erbringen. Näheres ist Ziff. 1.2.2. des Ergänzenden Dokuments zu entnehmen. Der Landkreis behält sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde zu reagieren, solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird. Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.

Vergabeunterlagen

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Änderungen und Bieterfragen

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