Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) im Linienbündel 3 Nienburg – Rahden

Status
Geplant
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Landkreis Nienburg/Weser
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Wettbewerbliches Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
29.06.2026
Bekanntmachungsnummer
442858-2026
CPV-Codes
60112000 · Öffentlicher Verkehr (Straße)

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Kurzbeschreibung

Der Landkreis Nienburg/Weser beabsichtigt die direkte Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags für den ÖPNV im Linienbündel 3 an die Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH. Das Auftragsvolumen umfasst ca. 1,2 Millionen Fahrplankilometer pro Jahr über einen Zeitraum von rund 10 Jahren. Es handelt sich um eine Inhouse-Vergabe zur Sicherstellung der Personenbeförderung in der Region.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Der Landkreis Nienburg/Weser beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2 NNVG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG i.V.m. Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007), einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen an die Verkehrsbetriebe Grafschaft Hoya GmbH (VGH) (Am Bahnhof 1, 27318 Hoya, E-Mail: info@vgh-hoya.de, Tel.: +49 4251 93550, Fax: +49 4251 935539) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG und § 1 NNVG. Der beabsichtigte ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste des Linienbündel 3 „Nienburg – Marklohe – Liebenau – Steyerberg – Stolzenau – Uchte – Rahden“ im Gebiet des Landkreises Nienburg/Weser mit abgehenden Linienabschnitten in benachbarte Gebietskörperschaften. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42-44 PBefG. Die Linienverkehre können mit Bussen und anderen Kraftfahrzeugen durchgeführt werden. Zusätzliche Linienverkehre gemäß § 42 PBefG oder gemäß § 43 PBefG oder § 44 PBefG können auch während der Laufzeit des ÖDA aufgenommen werden. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Vertragsbeginn auf ca. 1,2 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und Infrastruktur. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C.) beschrieben. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber wird für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42, 43 und 44 PBefG.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in dem Linienbündel 3 „Nienburg – Marklohe – Liebenau – Steyerberg – Stolzenau – Uchte – Rahden“

    Siehe Beschreibung bei 2.1. Verfahren.

Vergabeunterlagen

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Änderungen und Bieterfragen

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Laufende Rahmenverträge

bundesweit

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Landkreis Nienburg/Weser

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Bisherige Auftragnehmer

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Laufende Rahmenverträge

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