Öffentlicher Linienpersonennahverkehr mit Kraftfahrzeugen in Villingen-Schwenningen

Status
Geplant
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Stadt Villingen-Schwenningen
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Deutschland
Verfahren
Wettbewerbliches Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
03.09.2026
Bekanntmachungsnummer
608182-2026
CPV-Codes
60112000 · Öffentlicher Verkehr (Straße)

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Kurzbeschreibung

Die Stadt Villingen-Schwenningen vergibt einen oder mehrere öffentliche Dienstleistungsaufträge für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen. Gegenstand sind sämtliche öffentlichen Linienverkehre im Stadtgebiet; Umfang, Linien, Fahrpläne, Tarife, Bedienungsformen und Qualitätsstandards können an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen und Nahverkehrspläne angepasst werden. Für die Verkehre soll dem Betreiber im gesetzlichen Rahmen ein ausschließliches Recht eingeräumt werden; ein Betriebsbeginn oder eine Laufzeit ist nicht angegeben.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Die Stadt Villingen-Schwenningen beabsichtigt als zuständige Behörde gemäß § 8 Absätze 1 und 2 ÖPNVG Baden-Württemberg i. V. m. § 8a Absatz 1 Satz 2 PBefG), einen oder mehrere öffentlichen Dienstleistungsauftrag bzw. öffentliche Dienstleistungsaufträge (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen zu vergeben. Gegenstand der Vergabe sind sämtliche öffentliche Personenverkehrsdienste eines Linienverkehrs in der Stadt Villingen-Schwenningen. Der ÖDA bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Die zum Betriebsbeginn umfassten Linienverkehre sind im „Ergänzenden Dokument“ (vgl. Abschnitt 5.1. C.) beschrieben. Der ÖDA soll Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne des Schwarzwald-Baar-Kreises in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Der Schwarzwald-Baar-Kreis hat für das Gebiet des Verkehrsverbundes Schwarzwald-Baar-Heuberg gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über die Rabattierung von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr im Rahmen des Tarifs des Verkehrsverbundes Schwarzwald-Baar GmbH eine allgemeine Vorschrift erlassen, die auch im Gebiet der Stadt Villingen-Schwenningen gilt. Diese kann beim Schwarzwald-Baar-Kreis angefordert werden. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Wettbewerbliche Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen in der Stadt Villingen-Schwenningen

    A. Hinweis zum Verfahren Die Vergabe erfolgt als Wettbewerbsvergabe nach Art. 5 Abs. 3 VO 1370/2007. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Absatz 2 Satz 2 PBefG) Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Absatz 4 Satz 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Absatz 6 Satz 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 01.01.2028 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem, dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Der Schwarzwald-Baar-Kreis hat als Aufgabenträger für sein Gebiet eine allgemeine Vorschrift i. S. d. Art 3 Absatz 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 in der Rechtsform einer Satzung über die Rabattierung von Zeitfahrausweisen im Ausbildungsverkehr im Rahmen des Tarifes des Verkehrsverbundes Schwarzwald-Baar GmbH erlassen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste dürfte nach Auffassung der Stadt Villingen-Schwenningen nicht kostendeckend möglich sein, sodass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Villingen-Schwenningen möglich ist. Aus Sicht der Stadt Villingen-Schwenningen bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Personenverkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der Stadt Villingen-Schwenningen (einschl. Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben. Das Ergänzende Dokument (einschließlich Anlagen) steht als Download unter folgender URL zur Verfügung: https://www.villingen-schwenningen.de/rathaus-leben/unsere-stadt/oeffentliche-ausschreibungen/ Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Absatz 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Absatz 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen fordert die Stadt Villingen-Schwenningen, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihr einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. D. Vergabe als Gesamtleistung Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Absatz 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Absatz 2a Satz 2 PBefG zu versagen. E. Weitere Hinweise Die Stadt Villingen-Schwenningen kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Absatz 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Absatz 2 VO 1370/2007 nach. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007). E. Es wurde bereits eine Bekanntmachung unter dem Az. 594732-2024 veröffentlicht. Eine Änderungsbekanntmachung ist aus technischen Gründen nicht möglich.

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Stadt Villingen-Schwenningen

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