Öffentlicher Dienstleistungsauftrag für den Stadtverkehr Bünde (Linienbündel B3)

Status
Geplant
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
1
Auftraggeber
Stadt Bünde
Erfüllungsregion
Nordrhein-Westfalen, Deutschland
Verfahren
Wettbewerbliches Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
17.07.2026
Bekanntmachungsnummer
496024-2026
CPV-Codes
60112000 · Öffentlicher Verkehr (Straße)

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Kurzbeschreibung

Die Stadt Bünde schreibt den Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs für das Linienbündel B3 aus. Der Auftrag umfasst ca. 367.000 Fahrplankilometer pro Jahr inklusive bedarfsabhängiger Dienste ab Juli 2027. Die Vertragslaufzeit beträgt 10 Jahre.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Die Stadt Bünde beabsichtigt als zuständige Behörde (§ 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 8 Abs. 1 und 2 PBefG zu vergeben. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste die zum Linienbündel B3 "Stadtverkehr Bünde" gehören einschließlich abgehender Linien in benachbarte Gebietskörperschaften. Diese öffentlichen Personenverkehrsdienste sind in einem Ergänzenden Dokument (siehe hierzu unten Ziff. 2.1.4) näher beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Betriebsbeginn am 26.07.2027 voraussichtlich auf ca. 367.000 Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß §§ 42, 43 PBefG. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste des Linienbündel B3 (Stadtverkehr Bünde)

    Siehe Beschreibung unter Abschnitt Verfahren 2.1.

Vergabeunterlagen

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Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

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