Busverkehrsleistungen in den Linienbündeln Osterholz Mitte und Osterholz West

Status
Angebotsfrist abgelaufen
Angebotsfrist
02.09.2026, 14:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
2
Auftraggeber
Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
18.06.2026
Bekanntmachungsnummer
419730-2026
Verfahrensnummer
f819c0a2-2a07-4d3b-8820-32006f372a62
CPV-Codes
60112000 · Öffentlicher Verkehr (Straße)

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Kurzbeschreibung

Der Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen schreibt Busverkehrsleistungen in zwei Linienbündeln im Landkreis Osterholz aus. Die Leistungen umfassen ein jährliches Volumen von rund 1,3 Millionen Kilometern im Los 1 und 0,86 Millionen Kilometern im Los 2. Der Betriebsbeginn ist für den 01.08.2027 geplant.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen in den Linienbündeln Osterholz Mitte und Osterholz West ab dem 01.08.2027. Die ausgeschriebenen Verkehrsleistungen umfassen im Linienbündel Osterholz Mitte (Los 1) die Linien: Linie 654 Bremen-Lesum – Ritterhude – Werschenrege Linie 656 Stendorf – Werschenrege/Lesumstotel – Ritterhude Linie 657 Werschenrege – Stendorf – Platjenwerbe Linie 658 Werschenrege – Ritterhude – Ihlpohl Linie 659 Platjenwerbe – Ihlpohl – Ritterhude Linie 660 Bremen-Burg – Garlstedt – Hagen Linie 661 Teufelsmoor – Freißenbüttel – Osterholz-Scharmbeck Linie 662 Platjenwerbe – Werschenrege – Osterholz-Scharmbeck Linie 663 Osterholz-Scharmbeck – Ritterhude Linie 666 Osterholz-Scharmbeck Linie 680 (Gröpelingen) – Bremen-Burg – Ritterhude – Osterholz-Scharmbeck – Hambergen – Wallhöfen – (Gnarrenburg) Linie 681 Osterholz- Scharmbeck – Axstedt – Lübberstedt – Paddewisch Linie 682 Ortsverkehr Hambergen Linie 683 Ohlenstedt – Hülseberg – Heilshorn Linie 685 Worpswede – Wallhöfen – Hambergen Linie 686 Osterholz-Scharmbeck – Hambergen – Vollersode Linie N68 Bremen Hbf – Ritterhude – Osterholz-Scharmbeck – Hambergen – Wallhöfen und im Linienbündel Osterholz West (Los 2) die Linien: Linie 641Schwanewede – Meyenburg – Schwanewede Linie 642 Schwanewede – Beckedorf – Schwanewede Linie 643 Harriersand – Neuenkirchen Linie 644 Beckedorf – Schwanewede – Meyenburg – Hagen Linie 645 Osterholz-Scharmbeck – Elm – Garlstedt – Heilshorn Linie 650 Neuenkirchen – Schwanewede – Osterholz-Scharmbeck Linie 651 Neuenkirchen – Schwanewede – Osterholz-Scharmbeck Linie 677 Bremen-Vegesack – Schwanewede – Uthlede Linie S60 Schwanewede – Ihlpohl - Bremen. Das jährliche Volumen der Verkehrsleistung umfasst im Los 1 - ohne die vom BürgerBus Ritterhude e.V. betriebene Linie 654 mit rd. 45.000 Fahrplankilometer pro Jahr derzeit rund 1.298.000 Fahrplankilometer pro Jahr und im Los 2 insgesamt rd. 864.000 Fahrplankilometer pro Jahr.

Leistungen nach Losen (2)

  • LOT-0001 · LiBü OHZ Mitte

    Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen im Linienbündel Osterholz Mitte ab dem 01.08.2027. Die ausgeschriebenen Verkehrsleistungen umfassen im Linienbündel Osterholz Mitte (Los 1) die Linien: Linie 654 Bremen-Lesum – Ritterhude – Werschenrege Linie 656 Stendorf – Werschenrege/Lesumstotel – Ritterhude Linie 657 Werschenrege – Stendorf – Platjenwerbe Linie 658 Werschenrege – Ritterhude – Ihlpohl Linie 659 Platjenwerbe – Ihlpohl – Ritterhude Linie 660 Bremen-Burg – Garlstedt – Hagen Linie 661 Teufelsmoor – Freißenbüttel – Osterholz-Scharmbeck Linie 662 Platjenwerbe – Werschenrege – Osterholz-Scharmbeck Linie 663 Osterholz-Scharmbeck – Ritterhude Linie 666 Osterholz-Scharmbeck Linie 680 (Gröpelingen) – Bremen-Burg – Ritterhude – Osterholz-Scharmbeck – Hambergen – Wallhöfen – (Gnarrenburg) Linie 681 Osterholz- Scharmbeck – Axstedt – Lübberstedt – Paddewisch Linie 682 Ortsverkehr Hambergen Linie 683 Ohlenstedt – Hülseberg – Heilshorn Linie 685 Worpswede – Wallhöfen – Hambergen Linie 686 Osterholz-Scharmbeck – Hambergen – Vollersode Linie N68 Bremen Hbf – Ritterhude – Osterholz-Scharmbeck – Hambergen – Wallhöfen. Das jährliche Volumen der Verkehrsleistung umfasst im Los 1 - ohne die vom BürgerBus Ritterhude e.V. betriebene Linie 654 mit rd. 45.000 Fahrplankilometer pro Jahr derzeit rund 1.298.000 Fahrplankilometer pro Jahr.

    Frist: 02.09.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · LiBü OHZ West

    Durchführung von Dienstleistungen der öffentlichen Personenbeförderung mit Bussen im Linienbündel Osterholz West ab dem 01.08.2027. Die ausgeschriebenen Verkehrsleistungen umfassen im Linienbündel im Linienbündel Osterholz West (Los 2) die Linien Linie 641 Schwanewede – Meyenburg – Schwanewede Linie 642 Schwanewede – Beckedorf – Schwanewede Linie 643 Harriersand – Neuenkirchen Linie 644 Beckedorf – Schwanewede – Meyenburg – Hagen Linie 645 Osterholz-Scharmbeck – Elm – Garlstedt – Heilshorn Linie 650 Neuenkirchen – Schwanewede – Osterholz-Scharmbeck Linie 651 Neuenkirchen – Schwanewede – Osterholz-Scharmbeck Linie 677 Bremen-Vegesack – Schwanewede – Uthlede Linie S60 Schwanewede – Ihlpohl - Bremen. Das jährliche Volumen der Verkehrsleistung umfasst im Los 2 insgesamt rd. 864.000 Fahrplankilometer pro Jahr.

    Frist: 02.09.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Der Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe 1. keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist; 2. der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige Gerichts- noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde; 3. der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat; 4. der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 5. der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 6. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen hat; 7. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 8. dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, 9. dass der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat; 10. der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist; 11. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. 12. der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen hat; 13. der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann; 14. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist. Der Bieter hat zudem eine Eigenerklärung in Hinblick auf Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist geltenden Fassung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren abzugeben. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die genannten Eigenerklärungen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abgegeben werden. Bieter oder Mitglieder einer Bietergemeinschaft, bei denen Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB vorliegen, haben außerdem eine Erklärung darüber abzugeben, ob – und wenn ja, welche – Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB der jeweilige Bieter bzw. das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft ergriffen hat. Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe eine Erklärung zum bei Angebotsabgabe vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern für Fahrbetriebsleistungen abzugeben. Beabsichtigt der Bieter bereits bei Angebotsabgabe die Übertragung von Fahrbetriebsleistungen auf konkret benannte Nachunternehmer, sind die Nachweise und Erklärungen nach diesem Abschnitt auch für die bei Angebotsabgabe vorgesehenen Nachunternehmer zu erbringen. Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen oder Angaben können nach Maßgabe des § 56 VgV nachgefordert werden.

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Anforderungen

Der Nachweis über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 GWB erfolgt durch eine Erklärung des Bieters, dass zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe 1. keine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen einer Straftat nach den in § 123 Abs. 1 GWB genannten strafrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe rechtskräftig verurteilt worden ist und dass gegen ihn in diesem Zeitraum auch keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen einer derartigen Straftat festgesetzt worden ist; 2. der Bieter seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung stets ordnungsgemäß nachgekommen ist und Gegenteiliges in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe weder durch eine rechtskräftige Gerichts- noch durch eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde; 3. der Bieter bei der Ausführung öffentlicher Aufträge die geltenden umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen beachtet und in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keinerlei diesbezüglichen Verstöße begangen hat; 4. der Bieter nicht zahlungsunfähig ist und über das Vermögen des Bieters weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder eröffnet wurde oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 5. der Bieter sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat sowie dass derartige Umstände auch in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht vorgelegen haben; 6. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe eine schwere und die Integrität des Bieters infrage stellende Verfehlung begangen hat; 7. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 8. dass nach Kenntnis des Bieters kein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte, 9. dass der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags keine wesentlichen Anforderungen erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und/oder dass dies nicht zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat; 10. der Bieter nicht wegen eines Verstoßes nach § 21 Mindestlohngesetz (MiLoG) oder § 23 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden ist; 11. weder der Bieter noch eine Person, deren Verhalten ihm als für die Leitung des Unternehmens verantwortlich Handelnder nach § 123 Abs. 3 GWB oder als nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter zuzurechnen ist, in den letzten fünf Jahren vor Angebotsabgabe nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt oder nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. 12. der Bieter keinen der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen hat; 13. der Bieter über wirtschaftliche Mittel in einem solchen Umfang verfügt, dass diese zur Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag ausreichen werden und dass der Bieter dies im Falle einer eventuell in der Phase der Prüfung und Wertung der Angebote erfolgenden entsprechenden Anforderung des Auftraggebers durch Einreichung entsprechender Unterlagen im Sinne der Absätze 4 und 5 des § 45 VgV unverzüglich nachweisen kann; 14. der Bieter in den letzten drei Jahren vor Angebotsabgabe nicht wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe von § 22 Absatz 2 LkSG belegt worden ist. Der Bieter hat zudem eine Eigenerklärung in Hinblick auf Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist geltenden Fassung über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren abzugeben. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die genannten Eigenerklärungen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft abgegeben werden. Bieter oder Mitglieder einer Bietergemeinschaft, bei denen Ausschlussgründe nach den §§ 123, 124 GWB vorliegen, haben außerdem eine Erklärung darüber abzugeben, ob – und wenn ja, welche – Maßnahmen zur Selbstreinigung nach § 125 GWB der jeweilige Bieter bzw. das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft ergriffen hat. Der Bieter hat bei der Angebotsabgabe eine Erklärung zum bei Angebotsabgabe vorgesehenen Einsatz von Nachunternehmern für Fahrbetriebsleistungen abzugeben. Beabsichtigt der Bieter bereits bei Angebotsabgabe die Übertragung von Fahrbetriebsleistungen auf konkret benannte Nachunternehmer, sind die Nachweise und Erklärungen nach diesem Abschnitt auch für die bei Angebotsabgabe vorgesehenen Nachunternehmer zu erbringen. Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen oder Angaben können nach Maßgabe des § 56 VgV nachgefordert werden.

Änderungen und Bieterfragen

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Laufende Rahmenverträge

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