Beschaffung von Herz-Lungen-Maschinen und ECMO-Systemen für die Herzchirurgie

Status
Offen
Angebotsfrist
29.09.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
3.625.152,09 EUR
Lose
3
Auftraggeber
Universitätsklinikum Halle (Saale) AöR
Erfüllungsregion
Sachsen-Anhalt, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Lieferleistung
Veröffentlicht
27.08.2026
Bekanntmachungsnummer
592576-2026
Verfahrensnummer
ef948a2a-e4a1-4433-b5d5-02bb5b080ad3
CPV-Codes
33140000 · Medizinische Verbrauchsartikel; 33186000 · Herz-Lungenmaschine

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Kurzbeschreibung

Das Universitätsklinikum Halle (Saale) beschafft für seine Klinik für Herzchirurgie zwei Herz-Lungen-Maschinen sowie insgesamt vier Systeme zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO), davon zwei für den fluggebundenen Rettungsdienst. Der geschätzte Gesamtauftragswert einschließlich Optionen beträgt 3.625.152,09 Euro netto. Die Geräte sollen geliefert, installiert, in Betrieb genommen und abgenommen werden; die Rechnungslegung muss spätestens bis zum 28. Dezember 2026 erfolgen. Einsatzort ist Halle (Saale) in Sachsen-Anhalt, die Angebotsfrist endet am 29. September 2026 um 10:00 Uhr Ortszeit.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Der Auftraggeber beabsichtigt die Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Beschaffung von Herz-Lungen-Maschinen und ECMO-Geräten (Extrakorporale Membranoxygenierung) Ziel der Beschaffung ist die Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Ausstattung zur extrakorporalen Kreislauf- und Lungenunterstützung für den klinischen Einsatz. Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Abnahme der Geräte müssen auf Grund der Finanzierungsform rechtzeitig erfolgen, dass die Rechnungslegung spätestens bis zum 28.12.2026 erfolgen kann. LOS 1: 2 x Herz-Lungen-Maschine Das MDHZ – Mitteldeutsches Herzzentrum - des Universitätsklinikums der Martin-Luther-Universität ist eines von drei herzchirurgischen Zentren in Sachsen-Anhalt. Wir bieten das komplette Programm der Herzchirurgie in Form von aortokoronarer Bypasschirurgie mit und ohne Einsatz der Herz-Lungen-Maschine (HLM), Herzklappenchirurgie, Chirurgie von Rhythmusstörungen, Operationen an den großen thorakalen Gefäßen, Herztransplantationen sowie Implantation von Herzunterstützungssystemen, Herzschrittmachern und Cardiovertern/Defibrillatoren an. Von den in unserer Klinik durchgeführten operativen Eingriffen sind ca. 60% Bypassoperationen, 15% Herzklappenoperationen, 10% Implantationen von Herzschrittmachern und ICD. Die verbleibenden 15% verteilen sich auf die restlichen oben genannten Eingriffe. Insgesamt führen wir in unserer Klink ca. 800 herzchirurgische Eingriffe pro Jahr mit Einsatz einer Herz-Lungen-Maschine durch. Da wir gleichzeitig unserem Versorgungsauftrag als Haus der Maximalversorgung wie auch unserem Auftrag zur Forschung und Lehre nachkommen müssen, ist die Beschaffung von zwei Geräte dringend erforderlich und muss noch im Kalenderjahr 2026 geliefert und berechnet werden. Ein Wartungsvertrag für 3 Jahre nach den 2 Jahren Gewährleistungszeit ist optionaler Bestandteil der Ausschreibung. LOS2: 2 x ECMO-System Beschafft werden sollen 2 ECMO-Systeme (Extrakorporale Membranoxygenation) für die Klinik für Herzchirurgie, des Universitätsklinikums der Martin-Luther-Universität. Die Systeme werden bei schweren Herz- oder Lungenversagen eingesetzt, wenn die Konventionellen Beatmungs- und Herz-Kreislauf-Therapien nicht mehr ausreichen, um die Organe zu unterstützen. Die beiden Systeme (LOS2) werden nicht im Rettungsdienst (Flugzulassung) genutzt. Ein Wartungsvertrag für 3 Jahre nach den 2 Jahren Gewährleistungszeit sowie eine Rahmenvereinbarung für die Verbrauchsmaterialien über 4 Jahre sind optionaler Bestandteil der Ausschreibung. LOS3: 2 x ECMO-System inkl. Flugzulassung für den Rettungsdienst Beschafft werden sollen 2 ECMO-Systeme (Extrakorporale Membranoxygenation) für die Klinik für Herzchirurgie, des Universitätsklinikums der Martin-Luther-Universität. Die Systeme werden bei schweren Herz- oder Lungenversagen eingesetzt, wenn die Konventionellen Beatmungs- und Herz-Kreislauf-Therapien nicht mehr ausreichen, um die Organe zu unterstützen. Die beiden Systeme (LOS3) müssen das Kriterium für die Nutzung im fluggebundenen Rettungsdienst erfüllen. Ein Wartungsvertrag für 3 Jahre nach den 2 Jahren Gewährleistungszeit sowie eine Rahmenvereinbarung für die Verbrauchsmaterialien über 4 Jahre sind optionaler Bestandteil der Ausschreibung. geschätzter Gesamtauftragswert für alle 3 Lose inkl. Optionen: 3.625.152,09 € netto geschätzter Gesamtauftragswert für LOS1: 2 x Herz-Lungen-Maschine inkl. Optionen: 633.235,29 € netto geschätzter Gesamtauftragswert für LOS2: 2 x ECMO-System inkl. Optionen: 1.495.958,40 € netto geschätzter Gesamtauftragswert für LOS3: 2 x ECMO-System inkl. Flugzulassung für den Rettungsdienst inkl. Optionen: 1.495.958,40 € netto

Leistungen nach Losen (3)

  • LOT-0001 · 2 x Herz-Lungen-Maschine633.235,29 EUR

    LOS 1: 2 x Herz-Lungen-Maschine Das MDHZ – Mitteldeutsches Herzzentrum - des Universitätsklinikums der Martin-Luther-Universität ist eines von drei herzchirurgischen Zentren in Sachsen-Anhalt. Wir bieten das komplette Programm der Herzchirurgie in Form von aortokoronarer Bypasschirurgie mit und ohne Einsatz der Herz-Lungen-Maschine (HLM), Herzklappenchirurgie, Chirurgie von Rhythmusstörungen, Operationen an den großen thorakalen Gefäßen, Herztransplantationen sowie Implantation von Herzunterstützungssystemen, Herzschrittmachern und Cardiovertern/Defibrillatoren an. Von den in unserer Klinik durchgeführten operativen Eingriffen sind ca. 60% Bypassoperationen, 15% Herzklappenoperationen, 10% Implantationen von Herzschrittmachern und ICD. Die verbleibenden 15% verteilen sich auf die restlichen oben genannten Eingriffe. Insgesamt führen wir in unserer Klink ca. 800 herzchirurgische Eingriffe pro Jahr mit Einsatz einer Herz-Lungen-Maschine durch. Da wir gleichzeitig unserem Versorgungsauftrag als Haus der Maximalversorgung wie auch unserem Auftrag zur Forschung und Lehre nachkommen müssen, ist die Beschaffung von zwei Geräte dringend erforderlich und muss noch im Kalenderjahr 2026 geliefert und berechnet werden. Ein Wartungsvertrag für 3 Jahre nach den 2 Jahren Gewährleistungszeit ist optionaler Bestandteil der Ausschreibung. Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Abnahme der Geräte müssen auf Grund der Finanzierungsform rechtzeitig erfolgen, dass die Rechnungslegung spätestens bis zum 28.12.2026 erfolgen kann. geschätzter Gesamtauftragswert für LOS1: 2 x Herz-Lungen-Maschine inkl. Optionen: 633.235,29 € netto

    Frist: 29.09.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · 2 x ECMO-System1.495.958,4 EUR

    LOS2: 2 x ECMO-System Beschafft werden sollen 2 ECMO-Systeme (Extrakorporale Membranoxygenation) für die Klinik für Herzchirurgie, des Universitätsklinikums der Martin-Luther-Universität. Die Systeme werden bei schweren Herz- oder Lungenversagen eingesetzt, wenn die Konventionellen Beatmungs- und Herz-Kreislauf-Therapien nicht mehr ausreichen, um die Organe zu unterstützen. Die beiden Systeme (LOS2) werden nicht im Rettungsdienst (Flugzulassung) genutzt. Ein Wartungsvertrag für 3 Jahre nach den 2 Jahren Gewährleistungszeit sowie eine Rahmenvereinbarung für die Verbrauchsmaterialien über 4 Jahre sind optionaler Bestandteil der Ausschreibung. Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Abnahme der Geräte müssen auf Grund der Finanzierungsform rechtzeitig erfolgen, dass die Rechnungslegung spätestens bis zum 28.12.2026 erfolgen kann. geschätzter Gesamtauftragswert für LOS2: 2 x ECMO-System inkl. Optionen: 1.495.958,40 € netto davon anteilig geschätzter Auftragswert für die Option Rahmenvereinbarung für die Verbrauchsmaterialien über 4 Jahre: 1.296.800,00 € netto

    Frist: 29.09.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0003 · 2 x ECMO-System inkl. Flugzulassung für den Rettungsdienst1.495.958,4 EUR

    LOS3: 2 x ECMO-System inkl. Flugzulassung für den Rettungsdienst Beschafft werden sollen 2 ECMO-Systeme (Extrakorporale Membranoxygenation) für die Klinik für Herzchirurgie, des Universitätsklinikums der Martin-Luther-Universität. Die Systeme werden bei schweren Herz- oder Lungenversagen eingesetzt, wenn die Konventionellen Beatmungs- und Herz-Kreislauf-Therapien nicht mehr ausreichen, um die Organe zu unterstützen. Die beiden Systeme (LOS3) müssen das Kriterium für die Nutzung im fluggebundenen Rettungsdienst erfüllen. Ein Wartungsvertrag für 3 Jahre nach den 2 Jahren Gewährleistungszeit sowie eine Rahmenvereinbarung für die Verbrauchsmaterialien über 4 Jahre sind optionaler Bestandteil der Ausschreibung. Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Abnahme der Geräte müssen auf Grund der Finanzierungsform rechtzeitig erfolgen, dass die Rechnungslegung spätestens bis zum 28.12.2026 erfolgen kann. geschätzter Gesamtauftragswert für LOS3: 2 x ECMO-System inkl. Flugzulassung für den Rettungsdienst inkl. Optionen: 1.495.958,40 € netto davon anteilig geschätzter Auftragswert für die Option Rahmenvereinbarung für die Verbrauchsmaterialien über 4 Jahre: 1.296.800,00 € netto

    Frist: 29.09.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 129, 129a, 129b Strafgesetzbuch? (1) Terrorismusfinanzierung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 89c Strafgesetzbuch? / (2) Geldwäsche sowie Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 261 Strafgesetzbuch? (1) Betrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch? / (2) Subventionsbetrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 264 Strafgesetzbuch? (1) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 299 Strafgesetzbuch? / (2) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 108e Strafgesetzbuch? / (3) Vorteilsgewährung und Bestechung (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 333 und 334, 335a Strafgesetzbuch? / (4) Bestechung ausländischer Abgeordneter (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. Wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung? (1) Menschenhandel oder Förderung des Menschenhandels (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftigfestgesetzt wegeneiner Straftat nach §§ 232 und 233, 233a Strafgesetzbuch? / (2) Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe der nachfolgenden Angaben belegt worden? in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 1,5 Mio. (eine Million fünfhunderttausend) Euro, in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 2 Mio. (zwei Millionen) Euro und in den Fällen des § 24 Abs. 3 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt. Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 123 Abs. 4 GWB): Ist das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt? Bzw. konnten die öffentlichen Auftraggeber dem Unternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen? (1) Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Hat das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen? / (2) Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 23 AentG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AEntG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Bußgeld- verfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftigerZweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 besteht. / (3) Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt oder nach §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 (drei) Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 (neunzig) Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden? Hinweis: Ausschlüsse nach § 98 c Abs. 1 Satz 1 AufenthG können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrundeliegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen. § 98 c Abs. 1 AufenthG gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde. / (4) Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Ist das Unternehmen zahlungsunfähig bzw. wurde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt? Befindet sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation oder hat es seine Tätigkeit eingestellt? Schwere Verfehlung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Hat das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird? Vereinbarungen mit anderen Unternehmen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Verfügt der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken? Interessenkonflikt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann? Wettbewerbsverzerrung (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann? Mangelhafte Erfüllung (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Hat das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt? Schwerwiegende Täuschung, Zurückhaltung von Auskünften, Nichtübermittlung erforderlicher Nachweise (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Hat das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist das Unternehmen nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln? Beeinflussung Entscheidungsfindung, vertrauliche sowie irreführende Informationen (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Hat das Unternehmen versucht die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen? Bzw. hat das Unternehmen versucht vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte? Bzw. hat das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat es versucht, solche Informationen zu übermitteln? Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG besteht. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. (§ 56 Abs. 2 VgV) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (§ 56 Abs. 3 VgV)

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · 2 x Herz-Lungen-Maschine

Der Preis fließt zu 100 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 100 Punkten. Im Preisblatt sind alle im Leistungsverzeichnis geforderten Bestandteile anzugeben. Die Hinweise im Preisblatt gelten entsprechend. Zur Berechnung des Zuschlagskriteriums Preis, wird die Gesamtsumme (Brutto) des Projektpreises inkl. aller Bestandteile, mit folgender Formel berechnet: P(min)/P(Bieter)*100
100 %

LOT-0002 · 2 x ECMO-System

Der Preis fließt zu 80 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 80 Punkten. Im Preisblatt sind alle im Leistungsverzeichnis geforderten Bestandteile anzugeben. Die Hinweise im Preisblatt gelten entsprechend. Zur Berechnung des Zuschlagskriteriums Preis, wird die Gesamtsumme (Brutto) des Projektpreises inkl. aller Bestandteile und Optionen, mit folgender Formel berechnet: P(min)/P(Bieter)*80
80 %
Die Bewertung des Zuschlagskriterium ""Systemspezifikation"" erfolgt anhand der in der Bewertungsmatrix für LOS 2 darstellten Bewertungsmatrix und Punkteverteilung und fließt mit 20% in die Gesamtwertung ein. Es können maximal 105 Punkte (max. gewichtete Punkte: 20) für dieses Zuschlagskriterium erreicht werden. Zur Berechnung der in Summe erreichten gewichteten Gesamtpunktzahl des Bieters beim Zuschlagskriteriums 'Systemspezifikation' wird folgende Formel angewendet: erreichte Punkte(Bieter)*20/105 (""erreichte Punkte des Bieter"" * ""max. gewichtete Punkte"" / ""maximale Punkte laut Matrix"").
20 %

LOT-0003 · 2 x ECMO-System inkl. Flugzulassung für den Rettungsdienst

Der Preis fließt zu 80 % in die Bewertung des Gesamtangebotes ein, das entspricht 80 Punkten. Im Preisblatt sind alle im Leistungsverzeichnis geforderten Bestandteile anzugeben. Die Hinweise im Preisblatt gelten entsprechend. Zur Berechnung des Zuschlagskriteriums Preis, wird die Gesamtsumme (Brutto) des Projektpreises inkl. aller Bestandteile, mit folgender Formel berechnet: P(min)/P(Bieter)*80
80 %
Die Bewertung des Zuschlagskriterium "Systemspezifikation" erfolgt anhand der in der Bewertungsmatrix für LOS 3 darstellten Bewertungsmatrix und Punkteverteilung und fließt mit 20% in die Gesamtwertung ein. Es können maximal 105 Punkte (max. gewichtete Punkte: 20) für dieses Zuschlagskriterium erreicht werden. Zur Berechnung der in Summe erreichten gewichteten Gesamtpunktzahl des Bieters beim Zuschlagskriteriums 'Systemspezifikation' wird folgende Formel angewendet: erreichte Punkte(Bieter)*20/105 (""erreichte Punkte des Bieter"" * ""max. gewichtete Punkte"" / ""maximale Punkte laut Matrix"")
20 %

Vergabeunterlagen

3 Dateien laut Portal · Stand 08.09.2026
2026_22_260907_Beantwortung_Bewerber_Bieterfragen.pdfSonstiges48 KB
2026_22_Vergabeunterlagen_alleLOSE.zipSonstiges11,6 MB
_Hinweise von der e-Vergabe.txtSonstiges1 KB

Anforderungen

Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§123 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 129, 129a, 129b Strafgesetzbuch? (1) Terrorismusfinanzierung (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 89c Strafgesetzbuch? / (2) Geldwäsche sowie Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte (§ 123 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 261 Strafgesetzbuch? (1) Betrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 263 Strafgesetzbuch? / (2) Subventionsbetrug (§ 123 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 264 Strafgesetzbuch? (1) Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 123 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 299 Strafgesetzbuch? / (2) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§123 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach § 108e Strafgesetzbuch? / (3) Vorteilsgewährung und Bestechung (§ 123 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach §§ 333 und 334, 335a Strafgesetzbuch? / (4) Bestechung ausländischer Abgeordneter (§ 123 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. Wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wegen einer Straftat nach Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung? (1) Menschenhandel oder Förderung des Menschenhandels (§ 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB): Wurde eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt bzw. wurde gegen das Unternehmen eine Geldbuße rechtskräftigfestgesetzt wegeneiner Straftat nach §§ 232 und 233, 233a Strafgesetzbuch? / (2) Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Abs. 1 LkSG mit einer Geldbuße nach Maßgabe der nachfolgenden Angaben belegt worden? in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 1,5 Mio. (eine Million fünfhunderttausend) Euro, in den Fällen des § 24 Abs. 2 Satz 2 LkSG i. V. m. § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 2 Mio. (zwei Millionen) Euro und in den Fällen des § 24 Abs. 3 LkSG ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt. Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung (§ 123 Abs. 4 GWB): Ist das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen und wurde dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt? Bzw. konnten die öffentlichen Auftraggeber dem Unternehmen auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nachweisen? (1) Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen (§124 Abs. 1 Nr. 1 GWB): Hat das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen? / (2) Verstoß gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 23 AentG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 AEntG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Bußgeld- verfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftigerZweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 besteht. / (3) Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt oder nach §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 (drei) Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 (neunzig) Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden? Hinweis: Ausschlüsse nach § 98 c Abs. 1 Satz 1 AufenthG können bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung der Zuverlässigkeit, je nach Schwere des der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe zugrundeliegenden Verstoßes in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab Rechtskraft der Geldbuße, der Freiheits- oder der Geldstrafe erfolgen. § 98 c Abs. 1 AufenthG gilt nicht, wenn der Verstoß nach Absatz 1 Satz 1 darin bestand, dass ein Unionsbürger rechtswidrig beschäftigt wurde. / (4) Verstoß gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Zahlungsunfähigkeit, Insolvenzverfahren, Liquidation (§ 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB): Ist das Unternehmen zahlungsunfähig bzw. wurde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt? Befindet sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation oder hat es seine Tätigkeit eingestellt? Schwere Verfehlung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB): Hat das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird? Vereinbarungen mit anderen Unternehmen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB): Verfügt der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Unternehmen Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken? Interessenkonflikt (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB): Besteht ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann? Wettbewerbsverzerrung (§ 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB): Resultiert eine Wettbewerbsverzerrung daraus, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann? Mangelhafte Erfüllung (§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB): Hat das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und hat dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt? Schwerwiegende Täuschung, Zurückhaltung von Auskünften, Nichtübermittlung erforderlicher Nachweise (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB): Hat das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten oder ist das Unternehmen nicht in der Lage, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln? Beeinflussung Entscheidungsfindung, vertrauliche sowie irreführende Informationen (§ 124 Abs. 1 Nr. 9 GWB): Hat das Unternehmen versucht die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen? Bzw. hat das Unternehmen versucht vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte? Bzw. hat das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder hat es versucht, solche Informationen zu übermitteln? Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) (§ 124 Abs. 2 GWB): Ist das Unternehmen oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10 bis 11 SchwarzArbG, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1c, 1d, 1f oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als neunzig Tagessätzen verurteilt oder mit einer Geldbuße von wenigstens 2.500,00 (zweitausendfünfhundert) Euro belegt worden? Hinweis: Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG gilt das Gleiche auch schon vor Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 SchwarzArbG besteht. Der öffentliche Auftraggeber kann den Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. (§ 56 Abs. 2 VgV) Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. (§ 56 Abs. 3 VgV)

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 27.08.2026BekanntmachungBekanntmachung 885867
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