Unterhalts- und Grundreinigung in verschiedenen Gebäuden

Status
Offen
Angebotsfrist
21.10.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
1 EUR
Lose
3
Auftraggeber
Stadt Springe
Erfüllungsregion
Niedersachsen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
10.09.2026
Bekanntmachungsnummer
623928-2026
Verfahrensnummer
3efbeb4b-1fe3-4963-bdcc-a4f50c0a25f6
CPV-Codes
90910000 · Reinigungsdienste; 90911200 · Gebäudereinigung; 90919200 · Büroreinigung; 90919300 · Reinigung von SchulenMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Die Stadt Springe beauftragt Unterhalts- und Grundreinigungsleistungen in verschiedenen Gebäuden in Springe, Niedersachsen. Der Auftrag umfasst insgesamt etwa 63.400 m² Reinigungsfläche und ist in drei Lose aufgeteilt. Die Angebotsfrist endet am 21. Oktober 2026 um 8:00 Uhr.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Unterhalts-und Grundreinigung in verschiedenen Objekten mit ca. 63.400 m² Reinigungsfläche in 3 Losen.

Leistungen nach Losen (3)

  • LOT-0001 · Los 1 Gebäudereinigung

    Grund- und Unterhaltsreinigung in diversen Objekten mit ca. 31.200 m² Glasfläche

    Frist: 21.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0002 · Los 2 Gebäudereinigung

    Grund- und Unterhaltsreinigung in diversen Objekten mit ca. 28.300 m² Glasfläche

    Frist: 21.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

  • LOT-0003 · Los 3 Gebäudereinigung

    Grund- und Unterhaltsreinigung in diversen Objekten mit ca. 3.900 m² Glasfläche

    Frist: 21.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Einzureichen ist eine Eigenerklärung zu: Ausschlussgünde gemäß §123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2.§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3.§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),, 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Voneinem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Einzureichen ist eine Eigenerklärung zu: § 124 Fakultative Ausschlussgründe GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oderVerfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt. Die Nachforderungvon leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch hinsichtlich der Preise, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Bei Nachforderung fehlender Unterlagen sind diese spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Nachforderbar ist: - aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle - Eigenerklärung zu Referenzen: Angaben zu mindestens einem Auftraggeber für eine Referenz über - mit den hier ausgeschriebenen Leistungen - vergleichbaren Leistungen, die im Auftrag des Auftraggebers bisher vertragsgemäß mindestens ein Jahr lang durchgeführt wurden. Die Leistung muss in den letzten vier Jahren bis zum Angebotsabgabeschluss erbracht worden sein. - Kalkulationsdatei - Eigenerklärungen Formular 521 - Eigenerklärung Rußlandsanktionen - Bietergemeinschaft Formular 531 - Nachunternehmererklärung Formular 532 - Eignungsleihe Formular 533 - Eigenerklärung Formular zu NTVergG - Eigenerklärung Formular zu ilo NKernVO

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Los 1 Gebäudereinigung

Die preisliche Auswertung erfolgt in Form des Vergleiches der Angebotsentgelte bezogen auf das Gesamtnettoentgelt für ein Jahr auf Basis der Blätter „Preisblatt“ (in Euro)“ hinsichtlich der Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis für alle Objekte des Angebotes/Loses, inklusive aller für den Auftraggeber anfallenden Kosten (wie zum Beispiel auch eventueller Sozialprämien), zusammen. Bewertungsmaßstab für den Preis ist die Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis für alle Objekte eines Loses zusammen. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (10 Punkte) bewertet. Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet: P = 10 – ((Preis des jeweiligen Angebotes – niedrigster Preis) x 10 / niedrigster Preis). Dabei ist „P“ die Punktzahl für das zu bewertende Angebot. 10 Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis. „0“ Punkte erhalten Angebote, die doppelt so teuer oder mehr als doppelt so teuer als das preislich niedrigste für die Wertung zugelassene Angebot sind Näheres siehe Vergabeunterlagen
55 %
Die Gesamtjahresreinigungsfläche der Unterhaltsreinigung einer Gebäudeart eines Loses durch die Gesamtproduktivjahresstundenzahl der Unterhaltsreinigung eines Loses (ohne Zusatzzeiten Müllentsorgung oder zusätzliche desinfizierende Reinigung, soweit diese separat ausgewiesen wird) inklusive eventueller Schließzeiten (soweit separat ausgewiesen) für die jeweilige Gebäudeart. Es werden hierbei nicht die Flächenleistungswerte einzelner Räume oder Raumgruppen gewertet. Hierzu werden die Punkte nach folgender Formel berechnet: Punktzahl = 10-[(K-U)*10/(OU)] (K= kalkulierte Flächenleistung, U = jeweils untere Flächenleistung, O = jeweils obere Flächenleistung). Maximale Punktzahl für jede Gebäudeart und jedes Unterkriterium sind 10 Punkte. Minimale Punktzahl sind 0 Punkte. Näheres siehe Vergabeunterlagen.
33 %
Die Gesamtjahresreinigungsfläche der Grundreinigung eines Loses wird durch die Gesamtreinigungsstunden der Grundreinigung des Loses dividiert. Hierzu werden die Punkte nach folgender Formel berechnet: Punktzahl = 10-[(K-U)*10/(O-U)] (K= kalkulierte Flächenleistung, U = jeweils untere Flächenleistung, O = jeweils obere Flächenleistung). Maximale Punktzahl sind 10 Punkte. Minimale Punktzahl sind 0 Punkte. Näheres siehe Vergabeunterlagen
6 %
Es werden die vom Bieter angebotenen Reinigungskontrollen der Eigenkontrollen für die Unterhaltsreinigung je Objekt gewertet. Es wird nur die gem. den Vergabeunterlagen angegebene maximale Anzahl an Kontrollen (siehe Preisblatt) je Objekt hierbei berücksichtigt. Es ist jedoch mindestens 1 Kontrolle je Objekt anzubieten. Der Bieter kann mehr Kontrollen anbieten, diese werden Vertragsbestandteil. Die maximale Anzahl ist im Preisblatt der Datei aufgeführt. Die Kontrollen gehen mit einer unterschiedlichen Gewichtung in die Wertung. Hierzu werden sie mit dem Gewichtungsfaktor (siehe Preisblatt) multipliziert. Die Gewichtung ist abhängig vom Objekt und kann dem Preisblatt entnommen werden. Die sich daraus ergebende Wertungspunktzahl geht in die Wertung für das Wertungskriterium „Reinigungskontrollen“ als Punktezahl ein. Die so ermittelten gewichteten Punktzahlen für die Kontrollen werden anschließend für die jeweilige Gebäudeart nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der zu reinigenden Räume der Kontrollen bei der Ermittlung der (gewichteten) Gesamtpunkte für die Reinigungskontrollen berücksichtigt (siehe Preisblatt). Die Wertung der so ermittelten gewichteten Gesamtpunktzahl für die Kontrollen wird anschließend nach folgender Formel durchgeführt: 10/ (Pmax / P) Hierbei gilt Pmax: höchste maximale gewichtete Punktzahl Reinigungskontrollen P: bewertete gewichtete Punktzahl Reinigungskontrollen. Näheres siehe Vergabeunterlagen
6 %

LOT-0002 · Los 2 Gebäudereinigung

Die preisliche Auswertung erfolgt in Form des Vergleiches der Angebotsentgelte bezogen auf das Gesamtnettoentgelt für ein Jahr auf Basis der Blätter „Preisblatt“ (in Euro)“ hinsichtlich der Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis für alle Objekte des Angebotes/Loses, inklusive aller für den Auftraggeber anfallenden Kosten (wie zum Beispiel auch eventueller Sozialprämien), zusammen. Bewertungsmaßstab für den Preis ist die Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis für alle Objekte eines Loses zusammen. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (10 Punkte) bewertet. Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet: P = 10 – ((Preis des jeweiligen Angebotes – niedrigster Preis) x 10 / niedrigster Preis). Dabei ist „P“ die Punktzahl für das zu bewertende Angebot. 10 Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis. „0“ Punkte erhalten Angebote, die doppelt so teuer oder mehr als doppelt so teuer als das preislich niedrigste für die Wertung zugelassene Angebot sind Näheres siehe Vergabeunterlagen
55 %
Die Gesamtjahresreinigungsfläche der Unterhaltsreinigung einer Gebäudeart eines Loses durch die Gesamtproduktivjahresstundenzahl der Unterhaltsreinigung eines Loses (ohne Zusatzzeiten Müllentsorgung oder zusätzliche desinfizierende Reinigung, soweit diese separat ausgewiesen wird) inklusive eventueller Schließzeiten (soweit separat ausgewiesen) für die jeweilige Gebäudeart. Es werden hierbei nicht die Flächenleistungswerte einzelner Räume oder Raumgruppen gewertet. Hierzu werden die Punkte nach folgender Formel berechnet: Punktzahl = 10-[(K-U)*10/(OU)] (K= kalkulierte Flächenleistung, U = jeweils untere Flächenleistung, O = jeweils obere Flächenleistung). Maximale Punktzahl für jede Gebäudeart und jedes Unterkriterium sind 10 Punkte. Minimale Punktzahl sind 0 Punkte. Näheres siehe Vergabeunterlagen.
33 %
Die Gesamtjahresreinigungsfläche der Grundreinigung eines Loses wird durch die Gesamtreinigungsstunden der Grundreinigung des Loses dividiert. Hierzu werden die Punkte nach folgender Formel berechnet: Punktzahl = 10-[(K-U)*10/(O-U)] (K= kalkulierte Flächenleistung, U = jeweils untere Flächenleistung, O = jeweils obere Flächenleistung). Maximale Punktzahl sind 10 Punkte. Minimale Punktzahl sind 0 Punkte. Näheres siehe Vergabeunterlagen
6 %
Es werden die vom Bieter angebotenen Reinigungskontrollen der Eigenkontrollen für die Unterhaltsreinigung je Objekt gewertet. Es wird nur die gem. den Vergabeunterlagen angegebene maximale Anzahl an Kontrollen (siehe Preisblatt) je Objekt hierbei berücksichtigt. Es ist jedoch mindestens 1 Kontrolle je Objekt anzubieten. Der Bieter kann mehr Kontrollen anbieten, diese werden Vertragsbestandteil. Die maximale Anzahl ist im Preisblatt der Datei aufgeführt. Die Kontrollen gehen mit einer unterschiedlichen Gewichtung in die Wertung. Hierzu werden sie mit dem Gewichtungsfaktor (siehe Preisblatt) multipliziert. Die Gewichtung ist abhängig vom Objekt und kann dem Preisblatt entnommen werden. Die sich daraus ergebende Wertungspunktzahl geht in die Wertung für das Wertungskriterium „Reinigungskontrollen“ als Punktezahl ein. Die so ermittelten gewichteten Punktzahlen für die Kontrollen werden anschließend für die jeweilige Gebäudeart nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der zu reinigenden Räume der Kontrollen bei der Ermittlung der (gewichteten) Gesamtpunkte für die Reinigungskontrollen berücksichtigt (siehe Preisblatt). Die Wertung der so ermittelten gewichteten Gesamtpunktzahl für die Kontrollen wird anschließend nach folgender Formel durchgeführt: 10/ (Pmax / P) Hierbei gilt Pmax: höchste maximale gewichtete Punktzahl Reinigungskontrollen P: bewertete gewichtete Punktzahl Reinigungskontrollen. Näheres siehe Vergabeunterlagen
6 %

LOT-0003 · Los 3 Gebäudereinigung

Die preisliche Auswertung erfolgt in Form des Vergleiches der Angebotsentgelte bezogen auf das Gesamtnettoentgelt für ein Jahr auf Basis der Blätter „Preisblatt“ (in Euro)“ hinsichtlich der Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis für alle Objekte des Angebotes/Loses, inklusive aller für den Auftraggeber anfallenden Kosten (wie zum Beispiel auch eventueller Sozialprämien), zusammen. Bewertungsmaßstab für den Preis ist die Höhe des Angebotes Netto-Gesamtpreis für alle Objekte eines Loses zusammen. Der niedrigste Preis wird mit der höchsten Punktzahl (10 Punkte) bewertet. Die weiteren Angebote werden nach folgender Formel mit Punkten bewertet: P = 10 – ((Preis des jeweiligen Angebotes – niedrigster Preis) x 10 / niedrigster Preis). Dabei ist „P“ die Punktzahl für das zu bewertende Angebot. 10 Punkte erhält das für den Zuschlag zugelassene Angebot mit dem niedrigsten Preis. „0“ Punkte erhalten Angebote, die doppelt so teuer oder mehr als doppelt so teuer als das preislich niedrigste für die Wertung zugelassene Angebot sind Näheres siehe Vergabeunterlagen
55 %
Die Gesamtjahresreinigungsfläche der Unterhaltsreinigung einer Gebäudeart eines Loses durch die Gesamtproduktivjahresstundenzahl der Unterhaltsreinigung eines Loses (ohne Zusatzzeiten Müllentsorgung oder zusätzliche desinfizierende Reinigung, soweit diese separat ausgewiesen wird) inklusive eventueller Schließzeiten (soweit separat ausgewiesen) für die jeweilige Gebäudeart. Es werden hierbei nicht die Flächenleistungswerte einzelner Räume oder Raumgruppen gewertet. Hierzu werden die Punkte nach folgender Formel berechnet: Punktzahl = 10-[(K-U)*10/(OU)] (K= kalkulierte Flächenleistung, U = jeweils untere Flächenleistung, O = jeweils obere Flächenleistung). Maximale Punktzahl für jede Gebäudeart und jedes Unterkriterium sind 10 Punkte. Minimale Punktzahl sind 0 Punkte. Näheres siehe Vergabeunterlagen.
33 %
Die Gesamtjahresreinigungsfläche der Grundreinigung eines Loses wird durch die Gesamtreinigungsstunden der Grundreinigung des Loses dividiert. Hierzu werden die Punkte nach folgender Formel berechnet: Punktzahl = 10-[(K-U)*10/(O-U)] (K= kalkulierte Flächenleistung, U = jeweils untere Flächenleistung, O = jeweils obere Flächenleistung). Maximale Punktzahl sind 10 Punkte. Minimale Punktzahl sind 0 Punkte. Näheres siehe Vergabeunterlagen
6 %
Es werden die vom Bieter angebotenen Reinigungskontrollen der Eigenkontrollen für die Unterhaltsreinigung je Objekt gewertet. Es wird nur die gem. den Vergabeunterlagen angegebene maximale Anzahl an Kontrollen (siehe Preisblatt) je Objekt hierbei berücksichtigt. Es ist jedoch mindestens 1 Kontrolle je Objekt anzubieten. Der Bieter kann mehr Kontrollen anbieten, diese werden Vertragsbestandteil. Die maximale Anzahl ist im Preisblatt der Datei aufgeführt. Die Kontrollen gehen mit einer unterschiedlichen Gewichtung in die Wertung. Hierzu werden sie mit dem Gewichtungsfaktor (siehe Preisblatt) multipliziert. Die Gewichtung ist abhängig vom Objekt und kann dem Preisblatt entnommen werden. Die sich daraus ergebende Wertungspunktzahl geht in die Wertung für das Wertungskriterium „Reinigungskontrollen“ als Punktezahl ein. Die so ermittelten gewichteten Punktzahlen für die Kontrollen werden anschließend für die jeweilige Gebäudeart nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl der zu reinigenden Räume der Kontrollen bei der Ermittlung der (gewichteten) Gesamtpunkte für die Reinigungskontrollen berücksichtigt (siehe Preisblatt). Die Wertung der so ermittelten gewichteten Gesamtpunktzahl für die Kontrollen wird anschließend nach folgender Formel durchgeführt: 10/ (Pmax / P) Hierbei gilt Pmax: höchste maximale gewichtete Punktzahl Reinigungskontrollen P: bewertete gewichtete Punktzahl Reinigungskontrollen. Näheres siehe Vergabeunterlagen
6 %

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

Einzureichen ist eine Eigenerklärung zu: Ausschlussgünde gemäß §123 GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1.§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2.§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3.§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),, 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung). (2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Voneinem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt. Einzureichen ist eine Eigenerklärung zu: § 124 Fakultative Ausschlussgründe GWB: (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oderVerfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt. Die Nachforderungvon leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch hinsichtlich der Preise, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Bei Nachforderung fehlender Unterlagen sind diese spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Nachforderbar ist: - aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle - Eigenerklärung zu Referenzen: Angaben zu mindestens einem Auftraggeber für eine Referenz über - mit den hier ausgeschriebenen Leistungen - vergleichbaren Leistungen, die im Auftrag des Auftraggebers bisher vertragsgemäß mindestens ein Jahr lang durchgeführt wurden. Die Leistung muss in den letzten vier Jahren bis zum Angebotsabgabeschluss erbracht worden sein. - Kalkulationsdatei - Eigenerklärungen Formular 521 - Eigenerklärung Rußlandsanktionen - Bietergemeinschaft Formular 531 - Nachunternehmererklärung Formular 532 - Eignungsleihe Formular 533 - Eigenerklärung Formular zu NTVergG - Eigenerklärung Formular zu ilo NKernVO

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Vergleichbare Verfahren38vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag21 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
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Wer gewinnt solche Vergaben?

Die 300 inhaltlich ähnlichsten Verfahren im erfassten Bestand
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IIISS Integrated Facility Services GmbH - 1018.08.20264,8 Mio. €steigend
LGLavette GmbHDüsseldorf1018.08.20264,8 Mio. €steigend
SDShine Dienstleistungen GmbHTelgte1003.08.2026833 Tsd. €steigend
PUPUROFINO UG (haftungsbeschränkt)Telgte1003.08.2026833 Tsd. €steigend
IGInvest Gebäudeservice GmbHFrankfurt am Main1031.07.2026 - steigend
KSKurt Service Gebäudedienst GmbHHerne1031.07.2026 - steigend
GSGötz-Gebäudemanagement Sachsen-Thüringen GmbHChemnitz1026.06.2026 - steigend
IKIgefa KölnGmbH & Co. KGKleinblittersdorf1026.06.2026 - steigend
NTN. Toussaint & Co. GmbHKerpen1026.06.2026 - steigend

Wer schreibt solche Vergaben aus?

Regionen: Baden-Württemberg (9) · Nordrhein-Westfalen (7) · Niedersachsen (6) · Sachsen (4) · Hessen (3) · Bayern (2)

Laufende Rahmenverträge

bundesweit
  • Bereitstellung und Reinigung von Sanitäranlagen für Outdoor-Veranstaltungenwelovewc GmbHWiesbaden Congress & Marketing GmbHWiesbaden, Deutschland
    09.08.2024noch 23 Monate09.08.2028
    Neuausschreibung erwartet ca. Q1 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Rahmenvertrag für die Innenraumreinigung militärischer Transportflugzeuge in WunstorfKlüh Cleaning GmbHBundeswehr-Dienstleistungszentrum WunstorfWunstorf, Deutschland
    07.04.2026noch 31 Monate30.04.2029
    Neuausschreibung erwartet ca. Q4 2028 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet
  • Gebäudereinigung in der Georg-Friedrich-Kaserne und Standortschießanlage KalbsburgHentrich GmbHBundeswehr-Dienstleistungszentrum Homberg/EFZEHomberg/EFZE, Deutschland
    23.07.2026noch 49 Monate31.10.2030
    Neuausschreibung erwartet ca. Q2 2030 · Ende vsl., aus dem geplanten Zeitraum abgeleitet

Stadt Springe

Aktiv seit 2026 · 5 Verfahren
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Verfahren pro Jahr5Ø seit 2026
Ø Auftragswertgeschätzt, laut Bekanntmachung
VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 5 seit 2026Spitze KW 34 · 2026 · 3

Bisherige Auftragnehmer

Zuschläge dieses Auftraggebers, alle Leistungsbereiche
Noch keine Zuschlagsmeldungen dieses Auftraggebers bekannt.

Laufende Rahmenverträge

nach voraussichtlichem Vertragsende

Keine laufenden Rahmenverträge dieses Auftraggebers bekannt.

Letzte Verfahren

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