Übernahme und Verwertung von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen

Status
Offen
Angebotsfrist
13.10.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
681.623,25 EUR
Lose
1
Auftraggeber
Abfallwirtschaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis
Erfüllungsregion
Thüringen, Deutschland
Verfahren
Offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
10.09.2026
Bekanntmachungsnummer
624134-2026
Verfahrensnummer
b458a0f0-8d5f-4bf8-bd23-d9acc6b12064
CPV-Codes
90524300 · Beseitigung von biologischen Abfällen

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Kurzbeschreibung

Der Abfallwirtschaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis beschafft die Übernahme, Verwiegung, gegebenenfalls Umladung und Verwertung von Bioabfällen aus kommunalen Biotonnen privater Haushalte. Der Auftrag umfasst zunächst den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2028 und kann bis Ende 2030 verlängert werden; vorgesehen sind insgesamt schätzungsweise 10.730 Tonnen, optional bis zu 11.803 Tonnen. Die Übernahmestelle muss höchstens 10 Kilometer auf der für schwere Lastkraftwagen zugelassenen Strecke von der Kreuzung Langensalaer Straße/Martinistraße in Mühlhausen entfernt liegen; angeboten werden muss entweder Vergärung mit energetischer Nutzung des Biogases und anschließender Nachbehandlung oder reine Kompostierung. Die Angebotsfrist endet am 13. Oktober 2026 um 8:00 Uhr.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Gegenstand des offenen Verfahrens ist die Übernahme, Verwiegung, gegebenenfalls Umladung und der Nachtransport sowie die hochwertige, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung getrennt erfasster Bioabfälle aus privaten Haushaltungen des Unstrut-Hainich-Kreises. Die Sammlung und der Transport bis zur Übernahmestelle durch den Auftraggeber sind nicht Bestandteil der Beschaffung. Der ausgeschriebene Stoffstrom umfasst den Inhalt der kommunalen Biotonne aus privaten Haushaltungen einschließlich pflanzlicher Gartenabfälle, soweit diese nach der örtlichen Abfallsatzung in der Biotonne zulässig sind. Nicht umfasst sind insbesondere separat erfasste Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Straßenbegleitgrün, Friedhofsabfälle, kommunales Grüngut, Marktabfälle sowie Bioabfälle aus Gastronomie, Gewerbe, Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft und sonstigen Herkunftsbereichen. Die Leistung umfasst insbesondere die Übernahme an einer verbindlich zu benennenden, öffentlich-rechtlich zulässigen Übernahmestelle, die geeichte Verwiegung einschließlich Wiegescheinen und Mengennachweisen, gegebenenfalls die Umladung und den Nachtransport, die Aufbereitung und Verwertung, die Fremdstoffentfrachtung sowie die rechtmäßige Verwertung oder Beseitigung von Fremd- und Reststoffen. Außerdem sind die erforderliche Dokumentation, das Stoffstrom- und Qualitätsmonitoring, die Qualitätssicherung sowie Maßnahmen zur Ausfallvorsorge geschuldet. Die Übernahmestelle muss sich innerhalb einer Entfernung von höchstens 10 km, gemessen auf der kürzesten für schwere Lastkraftwagen zugelassenen Wegstrecke von der Kreuzung Langensalzaer Straße/Martinistraße in Mühlhausen/Thüringen, befinden. Die Leistungserbringung erfolgt verbindlich ab dem 01.01.2027 für zunächst zwei Jahre bis zum 31.12.2028. Eine Verlängerung bis zum 31.12.2029 und bis zum 31.12.2030 ist nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung vorgesehen. Für die Jahre 2027 bis 2030 werden unverbindliche Schätzmengen von insgesamt 10.730 Tonnen zugrunde gelegt. Diese verteilen sich auf 2.300 Tonnen im Jahr 2027, 2.550 Tonnen im Jahr 2028, 2.800 Tonnen im Jahr 2029 und 3.080 Tonnen im Jahr 2030. Zusätzlich kann der Auftraggeber bis zu 10 % der geschätzten Gesamtmenge, mithin höchstens 1.073 Tonnen, als Option abrufen. Die maximal abrufbare Gesamtmenge beträgt damit 11.803 Tonnen. Der Auftragnehmer hat verbindlich entweder Variante A: anaerobe Vergärung mit energetischer Nutzung des Biogases und anschließender aerober Nachrotte oder Kompostierung der festen Gärreste, oder Variante B: reine aerobe Kompostierung, anzubieten. Eine bloße Vergärung ohne gesicherte rechtmäßige Behandlung und hochwertige Verwertung der Gärprodukte oder Gärreste ist nicht ausreichend. Die Leistungen sind unter Beachtung der jeweils geltenden abfall-, immissionsschutz-, düngemittel-, bodenschutz-, wasser- und sonstigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu erbringen.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0000 · Übernahme und Verwertung von Bioabfall aus dem Unstrut-Hainich-Kreis681.623,25 EUR

    Gegenstand des offenen Verfahrens ist die Übernahme, Verwiegung, gegebenenfalls Umladung und der Nachtransport sowie die hochwertige, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung getrennt erfasster Bioabfälle aus privaten Haushaltungen des Unstrut-Hainich-Kreises. Die Sammlung und der Transport bis zur Übernahmestelle durch den Auftraggeber sind nicht Bestandteil der Beschaffung. Der ausgeschriebene Stoffstrom umfasst den Inhalt der kommunalen Biotonne aus privaten Haushaltungen einschließlich pflanzlicher Gartenabfälle, soweit diese nach der örtlichen Abfallsatzung in der Biotonne zulässig sind. Nicht umfasst sind insbesondere separat erfasste Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Straßenbegleitgrün, Friedhofsabfälle, kommunales Grüngut, Marktabfälle sowie Bioabfälle aus Gastronomie, Gewerbe, Gartenbau, Land- und Forstwirtschaft und sonstigen Herkunftsbereichen. Die Leistung umfasst insbesondere die Übernahme an einer verbindlich zu benennenden, öffentlich-rechtlich zulässigen Übernahmestelle, die geeichte Verwiegung einschließlich Wiegescheinen und Mengennachweisen, gegebenenfalls die Umladung und den Nachtransport, die Aufbereitung und Verwertung, die Fremdstoffentfrachtung sowie die rechtmäßige Verwertung oder Beseitigung von Fremd- und Reststoffen. Außerdem sind die erforderliche Dokumentation, das Stoffstrom- und Qualitätsmonitoring, die Qualitätssicherung sowie Maßnahmen zur Ausfallvorsorge geschuldet. Die Übernahmestelle muss sich innerhalb einer Entfernung von höchstens 10 km, gemessen auf der kürzesten für schwere Lastkraftwagen zugelassenen Wegstrecke von der Kreuzung Langensalzaer Straße/Martinistraße in Mühlhausen/Thüringen, befinden. Die Leistungserbringung erfolgt verbindlich ab dem 01.01.2027 für zunächst zwei Jahre bis zum 31.12.2028. Eine Verlängerung bis zum 31.12.2029 und bis zum 31.12.2030 ist nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung vorgesehen. Für die Jahre 2027 bis 2030 werden unverbindliche Schätzmengen von insgesamt 10.730 Tonnen zugrunde gelegt. Diese verteilen sich auf 2.300 Tonnen im Jahr 2027, 2.550 Tonnen im Jahr 2028, 2.800 Tonnen im Jahr 2029 und 3.080 Tonnen im Jahr 2030. Zusätzlich kann der Auftraggeber bis zu 10 % der geschätzten Gesamtmenge, mithin höchstens 1.073 Tonnen, als Option abrufen. Die maximal abrufbare Gesamtmenge beträgt damit 11.803 Tonnen. Der Auftragnehmer hat verbindlich entweder Variante A: anaerobe Vergärung mit energetischer Nutzung des Biogases und anschließender aerober Nachrotte oder Kompostierung der festen Gärreste, oder Variante B: reine aerobe Kompostierung, anzubieten. Eine bloße Vergärung ohne gesicherte rechtmäßige Behandlung und hochwertige Verwertung der Gärprodukte oder Gärreste ist nicht ausreichend. Die Leistungen sind unter Beachtung der jeweils geltenden abfall-, immissionsschutz-, düngemittel-, bodenschutz-, wasser- und sonstigen einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu erbringen.

    Frist: 13.10.2026, 02:00 (Europe/Berlin)

Anforderungen an deinen Betrieb

Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Bestechlichkeit oder Bestechung im Gesundheitswesen, Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern, unzulässiger Interessenwahrnehmung, Vorteilsgewährung oder Bestechung verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen wegen einer entsprechenden Straftat eine rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde. Dies gilt insbesondere für die §§ 299, 299a, 299b, 333 und 334 StGB, jeweils soweit nach § 123 GWB einschlägig, sowie § 108e und § 108f StGB und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen Betrugs nach § 263 StGB oder Subventionsbetrugs nach § 264 StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen Bildung krimineller Vereinigungen oder krimineller Vereinigungen im Ausland nach § 129 oder § 129b StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB oder wegen Geldwäsche nach § 261 StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Die gesetzlichen Ausnahmen und die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung nach § 124 GWB bleiben unberührt. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausschließen, wenn das Unternehmen seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich in einem vergleichbaren Zustand befindet, der die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags in Frage stellt. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB vorliegt, der die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit einer für den Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen kann und nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beseitigt werden kann. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags eine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird. Der Ausschluss setzt eine geeignete und nachvollziehbare Grundlage voraus und erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ein Ausschluss erfolgt nicht allein aufgrund eines unsubstantiierten Verdachts. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, erforderliche Auskünfte zurückgehalten oder die erforderlichen Nachweise nicht übermittelt hat. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erlangen oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen zu übermitteln beziehungsweise zu übermitteln zu versuchen, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen können. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Dies gilt insbesondere für Verpflichtungen, die bei der Ausführung des Auftrags einzuhalten sind. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Dies ist für den vorliegenden Auftrag insbesondere im Hinblick auf die abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, umweltrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Übernahme, Behandlung und hochwertige Verwertung des ausgeschriebenen Bioabfalls relevant. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung oder auf sonstige geeignete Weise festgestellt wurde, soweit nicht die gesetzlichen Ausnahmen eingreifen. Dies gilt insbesondere nicht, wenn das Unternehmen die ausstehenden Beiträge einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen gezahlt oder sich zu deren Zahlung verpflichtet hat. Weitergehende fakultative Ausschlussmöglichkeiten nach § 124 GWB bleiben unberührt. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung oder auf sonstige geeignete Weise festgestellt wurde, soweit nicht die gesetzlichen Ausnahmen eingreifen. Dies gilt insbesondere nicht, wenn das Unternehmen die ausstehenden Beträge einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen gezahlt oder sich zu deren Zahlung verpflichtet hat. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen abgestimmt hat, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beseitigt werden kann. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder sich in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Situation befindet, die die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags gefährdet. Die gesetzlichen Ausnahmen und die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung nach § 124 GWB bleiben unberührt. Zusätzliche Ausschluss- und Nichtwertungsgründe: Mit dem Angebot ist die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVgG erforderliche Eigenerklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des Thüringer Vergabegesetzes nach dem maßgeblichen Formblatt vorzulegen. Wird die Erklärung nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß eingereicht und nicht innerhalb einer zulässigen Nachforderungsfrist ordnungsgemäß nachgereicht, wird das Angebot nach Maßgabe des Thüringer Vergabegesetzes von der Wertung ausgeschlossen. Die Erklärung ist als Anlage 8 der Leistungsbeschreibung bezeichnet. Die mit dem Angebot geforderten Erklärungen, Angaben und Nachweise sind vollständig und ordnungsgemäß einzureichen. Dies gilt insbesondere für die gem. Leistungsbeschreibung geforderten Unterlagen zum Verwertungsweg, zu den eingesetzten Anlagen, zu deren Genehmigungs- und Zulässigkeitsstatus, zur Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb oder zu einem funktional gleichwertigen Nachweis, zur Haftpflichtversicherung, zur Qualitätssicherung sowie für die vorgesehenen Formblätter. Eine Nachforderung erfolgt nur, soweit sie vergaberechtlich zulässig ist. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist von mindestens sechs Kalendertagen vollständig und ordnungsgemäß vorgelegt oder ist eine Nachforderung ausgeschlossen, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Die Preisangaben sind entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und des Preisblatts, Anlage LB 2, vollständig, eindeutig und getrennt einzutragen. Für eine nach dem verbindlichen Verwertungskonzept erforderliche Umladung und einen erforderlichen Nachtransport ist eine gesonderte Preisposition anzugeben. Ist eine gesonderte Umladung oder ein gesonderter Nachtransport nicht erforderlich, ist hierfür der Wert „0“ einzutragen. Eine Verlagerung dieser Kosten in andere Preispositionen ist unzulässig. Angebote mit fehlenden wesentlichen Preisangaben, widersprüchlichen oder nicht wertbaren Preisangaben werden von der Wertung ausgeschlossen. Eine Preisgestaltung, durch die vorgegebene Einzelpositionen wirtschaftlich entleert, Kosten entgegen den Vorgaben der Leistungsbeschreibung in andere Positionen verlagert oder die geforderte Preisstruktur umgangen wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für eine entsprechende Verlagerung von Kosten für Umladung und Nachtransport. Führt die Preisgestaltung zu fehlenden, widersprüchlichen oder nicht wertbaren Preisangaben, wird das Angebot ausgeschlossen. Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen sind unzulässig. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Angebote, die Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen enthalten oder als nicht zugelassene Nebenangebote eingereicht werden, werden von der Wertung ausgeschlossen. Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, fordert der Auftraggeber den Bieter zur Aufklärung der Zusammensetzung des Angebots auf. Der Bieter hat insbesondere die ordnungsgemäße Kalkulation sämtlicher geschuldeter Leistungen nachzuweisen. Die Aufklärung kann insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, die gewählte technische Lösung, die besonderen Ausführungsbedingungen sowie die Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betreffen. Kann die ungewöhnlich niedrige Preisgestaltung nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden, wird der Zuschlag nicht auf dieses Angebot erteilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 ThürVgG ist die Kalkulation zu überprüfen. Wird die ordnungsgemäße Kalkulation nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nachgewiesen, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Die unmittelbar geltenden Beschränkungen nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten. Mit dem Angebot ist die hierfür vorgesehene Erklärung nach dem einschlägigen Formblatt, insbesondere nach Anlage 7 der Leistungsbeschreibung, vorzulegen. Die Vergabe und Ausführung des Auftrags darf nicht unter Beteiligung von Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Unterauftragnehmern oder Lieferanten erfolgen, soweit dies nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten ist. Ein Angebot, dessen Zuschlag oder Ausführung gegen diese unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Beschränkungen verstoßen würde, wird nicht berücksichtigt. Mit dem Angebot sind folgende Erklärungen, Angaben und Unterlagen vorzulegen: Kurzdarstellung Verwertungsweg, einschließlich der Angabe der angebotenen Verwertungsart als Variante A oder Variante B, der Verwertungs- und/oder Beseitigungsanlage einschließlich Name, vollständiger Adresse, Eigentümer und Betreiber, der Angaben zu Standort, Kapazität, Genehmigungsstatus, Annahmeberechtigung und vorgesehenem Verwertungsweg, der Behandlung der Produkte, Gärreste, Fremdstoffe und Reststoffe, der Ausfallanlage sowie vorhandener Lagerkapazitäten oder sonstiger geeigneter Überbrückungslösungen; gegebenenfalls die Angabe der Umladestation einschließlich Name, vollständiger Adresse, Eigentümer und Betreiber; sofern ein Umlade- oder Nachtransport erforderlich ist, die Angabe des vorgesehenen Transporteurs, der betroffenen abfallrechtlichen Tätigkeiten und des vorgesehenen Transportwegs; die Genehmigungs- und Zulässigkeitsnachweise für die eingesetzten Anlagen, einschließlich der Nachweise für eine etwaige Umladestation oder Beseitigungsanlage. Die Nachweise müssen die Annahme und Behandlung des Abfallschlüssels AVV 20 03 01, das konkrete Behandlungsverfahren, die zulässige und für die ausgeschriebenen Bioabfallmengen ausreichende Kapazität, die konkrete Betriebsstätte sowie die Behandlung und Verwertung der erzeugten Produkte und anfallenden Reststoffe abdecken; sofern ein Transport Bestandteil des angebotenen Verwertungskonzepts ist, die Eigenerklärung zum eingesetzten Transportunternehmen und zum Vorliegen der erforderlichen abfallrechtlichen Berechtigung, Anzeige, Erlaubnis, Registrierung oder sonstigen Zulassung; der Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen von mindestens 2,5 Millionen Euro für Personenschäden und mindestens 1 Million Euro für Sachschäden; der Nachweis der Qualitätssicherung für Gärprodukte und Kompost-Endprodukte, soweit dies nach der angebotenen Verwertungsvariante und dem konkret vorgesehenen Verwertungsweg erforderlich ist; Anlage 2: Eigenerklärung des Bieters zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB; zur Eintragung in ein Berufsregister; zu Insolvenzverfahren und Liquidation; zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung; zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft; zur Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind; zum Umsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind; Anlage 3: Eigenerklärung zur Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder zum Vorliegen eines funktional gleichwertigen Nachweises, soweit diese Erklärung als vorläufiger Nachweis verwendet wird; Anlage 4: ausgefülltes Formblatt 233 „Verzeichnis Nachunternehmerleistungen“, soweit erforderlich; Anlage 5: ausgefülltes Formblatt 234 „Erklärung zu Bietergemeinschaften“, soweit erforderlich; Anlage 6: ausgefülltes Formblatt 235 „Verzeichnis der Leistungen / Kapazitäten anderer Unternehmen“, soweit erforderlich; Anlage 7: ausgefülltes Formblatt gem. Verordnung EU 2022-576; Anlage 8: vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung zum Thüringer Vergabegesetz gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVgG. Bei Angebotsabgabe fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Erklärungen, Unterlagen und Nachweise können nachgefordert, vervollständigt oder korrigiert werden, soweit dies nach den vergaberechtlichen Vorschriften zulässig ist. Eine Nachforderung erfolgt insbesondere nicht, wenn dadurch das Angebot inhaltlich geändert oder verbessert, die angebotene Verwertungsvariante nachträglich geändert oder der Angebotspreis beziehungsweise eine Preisposition nachträglich ergänzt oder geändert würde. Die Nachforderung erfolgt nur unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung. Für die Nachreichung wird eine angemessene, nach dem Kalender bestimmte Frist von mindestens sechs Kalendertagen gesetzt. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Nachreichung.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0000 · Übernahme und Verwertung von Bioabfall aus dem Unstrut-Hainich-Kreis

Bewertet wird der wertbare Gesamtbruttoangebotspreis. Das Angebot mit dem niedrigsten wertbaren Gesamtbruttoangebotspreis erhält 80 Punkte. Die übrigen Angebote erhalten Punkte nach folgender Formel: Punkte = niedrigster wertbarer Gesamtbruttoangebotspreis / eigener wertbarer Gesamtbruttoangebotspreis × 80 Der wertbare Gesamtbruttoangebotspreis wird auf Grundlage der im Preisblatt eingetragenen Nettopreise und der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer ermittelt. In die Wertung fließen die Dienstleistungspauschale für die Übernahme, Verwiegung, Behandlung, Verwertung, Fremdstoffentfrachtung beziehungsweise Entsorgung, das Reststoffmanagement, die Dokumentation und die Ausfallvorsorge sowie – sofern nach dem verbindlichen Verwertungskonzept erforderlich – die Dienstleistungspauschale für Umladung und Nachtransport ein. Es können höchstens 80 Punkte erreicht werden.
Bewertet wird die angebotene Verwertungsart. Für Variante A – anaerobe Vergärung mit energetischer Nutzung des Biogases, anschließender aerober Nachrotte oder Kompostierung der festen Gärreste sowie hochwertiger Verwertung des Endprodukts – werden 20 Punkte vergeben. Für Variante B – reine aerobe Kompostierung – werden 0 Punkte vergeben. Die angebotene Verwertungsvariante ist im Angebot eindeutig anzugeben und wird Bestandteil des Vertrags. Es können höchstens 20 Punkte erreicht werden.

Vergabeunterlagen

15 Dateien laut Portal · Stand 10.09.2026
_Hinweise von der e-Vergabe.txtSonstiges1 KB
Angebotsschreiben.pdfAnschreiben311 KB
Anlage 1 - Bewerbungsbedingungen.pdfAnschreiben53 KB
Anlage 2 - Eigenerklärung Eignung VgV.pdfFormular452 KB
Anlage 3 - Eigenerklärung Entsorgungsfachbetrieb bzw. gleichwertiger Nachweis.pdfFormular416 KB
Anlage 4 - Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen.pdfSonstiges63 KB
Anlage 5 - Erklärung der Bieter- Arbeitsgemeinschaft.pdfFormular26 KB
Anlage 6 - Verzeichnis Eignungsleihe.pdfSonstiges35 KB
Anlage 7 - Formblatt gem. Verordnung EU 2022-576.pdfFormular430 KB
Anlage 8 - Eigenerklärung gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVgG.pdfFormular1,3 MB
Anlage 9 - Verpflichtungserklärung Drittunternehmen.pdfFormular26 KB
Anlage LB 1 - Kreiskarte des Unstrut-Hainich-Kreises.pdfSonstiges361 KB
Anlage LB 2 - Preisblatt.xlsxSonstiges13 KB
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.pdfAnschreiben353 KB
Leistungsbeschreibung.pdfLVLeistungsverzeichnis752 KB

Anforderungen

Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Bestechlichkeit oder Bestechung im Gesundheitswesen, Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern, unzulässiger Interessenwahrnehmung, Vorteilsgewährung oder Bestechung verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen wegen einer entsprechenden Straftat eine rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde. Dies gilt insbesondere für die §§ 299, 299a, 299b, 333 und 334 StGB, jeweils soweit nach § 123 GWB einschlägig, sowie § 108e und § 108f StGB und Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen Betrugs nach § 263 StGB oder Subventionsbetrugs nach § 264 StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen Bildung krimineller Vereinigungen oder krimineller Vereinigungen im Ausland nach § 129 oder § 129b StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen nach § 123 Abs. 3 GWB zuzurechnen ist, wegen Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB oder wegen Geldwäsche nach § 261 StGB rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen eine entsprechende rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet wurde, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Die gesetzlichen Ausnahmen und die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung nach § 124 GWB bleiben unberührt. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausschließen, wenn das Unternehmen seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich in einem vergleichbaren Zustand befindet, der die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags in Frage stellt. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB vorliegt, der die Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit einer für den Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen kann und nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beseitigt werden kann. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags eine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens in Frage gestellt wird. Der Ausschluss setzt eine geeignete und nachvollziehbare Grundlage voraus und erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Ein Ausschluss erfolgt nicht allein aufgrund eines unsubstantiierten Verdachts. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen, erforderliche Auskünfte zurückgehalten oder die erforderlichen Nachweise nicht übermittelt hat. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen versucht hat, die Entscheidungsfindung des Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, vertrauliche Informationen zu erlangen oder fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen zu übermitteln beziehungsweise zu übermitteln zu versuchen, die die Vergabeentscheidung erheblich beeinflussen können. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Dies gilt insbesondere für Verpflichtungen, die bei der Ausführung des Auftrags einzuhalten sind. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Dies ist für den vorliegenden Auftrag insbesondere im Hinblick auf die abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, umweltrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen an die Übernahme, Behandlung und hochwertige Verwertung des ausgeschriebenen Bioabfalls relevant. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung oder auf sonstige geeignete Weise festgestellt wurde, soweit nicht die gesetzlichen Ausnahmen eingreifen. Dies gilt insbesondere nicht, wenn das Unternehmen die ausstehenden Beiträge einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen gezahlt oder sich zu deren Zahlung verpflichtet hat. Weitergehende fakultative Ausschlussmöglichkeiten nach § 124 GWB bleiben unberührt. Der Auftraggeber schließt ein Unternehmen zwingend aus, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung oder auf sonstige geeignete Weise festgestellt wurde, soweit nicht die gesetzlichen Ausnahmen eingreifen. Dies gilt insbesondere nicht, wenn das Unternehmen die ausstehenden Beträge einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen gezahlt oder sich zu deren Zahlung verpflichtet hat. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen abgestimmt hat, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Der Ausschluss erfolgt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen ausschließen, wenn eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wirksam beseitigt werden kann. Der Auftraggeber kann ein Unternehmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist oder sich in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Situation befindet, die die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags gefährdet. Die gesetzlichen Ausnahmen und die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung nach § 124 GWB bleiben unberührt. Zusätzliche Ausschluss- und Nichtwertungsgründe: Mit dem Angebot ist die nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVgG erforderliche Eigenerklärung zur Einhaltung der Bestimmungen des Thüringer Vergabegesetzes nach dem maßgeblichen Formblatt vorzulegen. Wird die Erklärung nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß eingereicht und nicht innerhalb einer zulässigen Nachforderungsfrist ordnungsgemäß nachgereicht, wird das Angebot nach Maßgabe des Thüringer Vergabegesetzes von der Wertung ausgeschlossen. Die Erklärung ist als Anlage 8 der Leistungsbeschreibung bezeichnet. Die mit dem Angebot geforderten Erklärungen, Angaben und Nachweise sind vollständig und ordnungsgemäß einzureichen. Dies gilt insbesondere für die gem. Leistungsbeschreibung geforderten Unterlagen zum Verwertungsweg, zu den eingesetzten Anlagen, zu deren Genehmigungs- und Zulässigkeitsstatus, zur Anerkennung als Entsorgungsfachbetrieb oder zu einem funktional gleichwertigen Nachweis, zur Haftpflichtversicherung, zur Qualitätssicherung sowie für die vorgesehenen Formblätter. Eine Nachforderung erfolgt nur, soweit sie vergaberechtlich zulässig ist. Werden nachgeforderte Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist von mindestens sechs Kalendertagen vollständig und ordnungsgemäß vorgelegt oder ist eine Nachforderung ausgeschlossen, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Die Preisangaben sind entsprechend den Vorgaben der Leistungsbeschreibung und des Preisblatts, Anlage LB 2, vollständig, eindeutig und getrennt einzutragen. Für eine nach dem verbindlichen Verwertungskonzept erforderliche Umladung und einen erforderlichen Nachtransport ist eine gesonderte Preisposition anzugeben. Ist eine gesonderte Umladung oder ein gesonderter Nachtransport nicht erforderlich, ist hierfür der Wert „0“ einzutragen. Eine Verlagerung dieser Kosten in andere Preispositionen ist unzulässig. Angebote mit fehlenden wesentlichen Preisangaben, widersprüchlichen oder nicht wertbaren Preisangaben werden von der Wertung ausgeschlossen. Eine Preisgestaltung, durch die vorgegebene Einzelpositionen wirtschaftlich entleert, Kosten entgegen den Vorgaben der Leistungsbeschreibung in andere Positionen verlagert oder die geforderte Preisstruktur umgangen wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für eine entsprechende Verlagerung von Kosten für Umladung und Nachtransport. Führt die Preisgestaltung zu fehlenden, widersprüchlichen oder nicht wertbaren Preisangaben, wird das Angebot ausgeschlossen. Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen sind unzulässig. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Angebote, die Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen enthalten oder als nicht zugelassene Nebenangebote eingereicht werden, werden von der Wertung ausgeschlossen. Erscheinen der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, fordert der Auftraggeber den Bieter zur Aufklärung der Zusammensetzung des Angebots auf. Der Bieter hat insbesondere die ordnungsgemäße Kalkulation sämtlicher geschuldeter Leistungen nachzuweisen. Die Aufklärung kann insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung, die gewählte technische Lösung, die besonderen Ausführungsbedingungen sowie die Einhaltung umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betreffen. Kann die ungewöhnlich niedrige Preisgestaltung nicht zufriedenstellend aufgeklärt werden, wird der Zuschlag nicht auf dieses Angebot erteilt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 ThürVgG ist die Kalkulation zu überprüfen. Wird die ordnungsgemäße Kalkulation nicht fristgerecht oder nicht ausreichend nachgewiesen, wird das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen. Die unmittelbar geltenden Beschränkungen nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der jeweils geltenden Fassung sind einzuhalten. Mit dem Angebot ist die hierfür vorgesehene Erklärung nach dem einschlägigen Formblatt, insbesondere nach Anlage 7 der Leistungsbeschreibung, vorzulegen. Die Vergabe und Ausführung des Auftrags darf nicht unter Beteiligung von Personen, Unternehmen, Einrichtungen, Unterauftragnehmern oder Lieferanten erfolgen, soweit dies nach Artikel 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verboten ist. Ein Angebot, dessen Zuschlag oder Ausführung gegen diese unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Beschränkungen verstoßen würde, wird nicht berücksichtigt. Mit dem Angebot sind folgende Erklärungen, Angaben und Unterlagen vorzulegen: Kurzdarstellung Verwertungsweg, einschließlich der Angabe der angebotenen Verwertungsart als Variante A oder Variante B, der Verwertungs- und/oder Beseitigungsanlage einschließlich Name, vollständiger Adresse, Eigentümer und Betreiber, der Angaben zu Standort, Kapazität, Genehmigungsstatus, Annahmeberechtigung und vorgesehenem Verwertungsweg, der Behandlung der Produkte, Gärreste, Fremdstoffe und Reststoffe, der Ausfallanlage sowie vorhandener Lagerkapazitäten oder sonstiger geeigneter Überbrückungslösungen; gegebenenfalls die Angabe der Umladestation einschließlich Name, vollständiger Adresse, Eigentümer und Betreiber; sofern ein Umlade- oder Nachtransport erforderlich ist, die Angabe des vorgesehenen Transporteurs, der betroffenen abfallrechtlichen Tätigkeiten und des vorgesehenen Transportwegs; die Genehmigungs- und Zulässigkeitsnachweise für die eingesetzten Anlagen, einschließlich der Nachweise für eine etwaige Umladestation oder Beseitigungsanlage. Die Nachweise müssen die Annahme und Behandlung des Abfallschlüssels AVV 20 03 01, das konkrete Behandlungsverfahren, die zulässige und für die ausgeschriebenen Bioabfallmengen ausreichende Kapazität, die konkrete Betriebsstätte sowie die Behandlung und Verwertung der erzeugten Produkte und anfallenden Reststoffe abdecken; sofern ein Transport Bestandteil des angebotenen Verwertungskonzepts ist, die Eigenerklärung zum eingesetzten Transportunternehmen und zum Vorliegen der erforderlichen abfallrechtlichen Berechtigung, Anzeige, Erlaubnis, Registrierung oder sonstigen Zulassung; der Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung mit Deckungssummen von mindestens 2,5 Millionen Euro für Personenschäden und mindestens 1 Million Euro für Sachschäden; der Nachweis der Qualitätssicherung für Gärprodukte und Kompost-Endprodukte, soweit dies nach der angebotenen Verwertungsvariante und dem konkret vorgesehenen Verwertungsweg erforderlich ist; Anlage 2: Eigenerklärung des Bieters zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen gem. §§ 123, 124 GWB; zur Eintragung in ein Berufsregister; zu Insolvenzverfahren und Liquidation; zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung; zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft; zur Ausführung von Leistungen in den letzten drei Jahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind; zum Umsatz der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit es Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind; Anlage 3: Eigenerklärung zur Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb oder zum Vorliegen eines funktional gleichwertigen Nachweises, soweit diese Erklärung als vorläufiger Nachweis verwendet wird; Anlage 4: ausgefülltes Formblatt 233 „Verzeichnis Nachunternehmerleistungen“, soweit erforderlich; Anlage 5: ausgefülltes Formblatt 234 „Erklärung zu Bietergemeinschaften“, soweit erforderlich; Anlage 6: ausgefülltes Formblatt 235 „Verzeichnis der Leistungen / Kapazitäten anderer Unternehmen“, soweit erforderlich; Anlage 7: ausgefülltes Formblatt gem. Verordnung EU 2022-576; Anlage 8: vollständig ausgefüllte und unterschriebene Eigenerklärung zum Thüringer Vergabegesetz gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 ThürVgG. Bei Angebotsabgabe fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Erklärungen, Unterlagen und Nachweise können nachgefordert, vervollständigt oder korrigiert werden, soweit dies nach den vergaberechtlichen Vorschriften zulässig ist. Eine Nachforderung erfolgt insbesondere nicht, wenn dadurch das Angebot inhaltlich geändert oder verbessert, die angebotene Verwertungsvariante nachträglich geändert oder der Angebotspreis beziehungsweise eine Preisposition nachträglich ergänzt oder geändert würde. Die Nachforderung erfolgt nur unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung. Für die Nachreichung wird eine angemessene, nach dem Kalender bestimmte Frist von mindestens sechs Kalendertagen gesetzt. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Nachreichung.

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Vergleichbare Verfahren29vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag13 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
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WAWimmelbücker Abbruch GmbHBielefeld1030.04.2026 - steigend
FSFuture Street GmbHHamburg1027.04.2026392 Tsd. €steigend

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Abfallwirtschaftsbetrieb Unstrut-Hainich-Kreis

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VergebenVerfahren mit Zuschlag
RahmenverträgeAnteil an Verfahren
Verfahren je Woche · 1 seit 2026Spitze KW 37 · 2026 · 1

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10.09.2026Übernahme und Verwertung von Bioabfällen aus privaten HaushaltungenOffen - 682 Tsd. €

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