Öffentlicher Busverkehrsservice für die Linien 88a und 88b im Taubertal (Spätverkehr)

Status
Geplant
Angebotsfrist
Nicht angegeben
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
2
Auftraggeber
Main-Tauber-Kreis
Erfüllungsregion
Baden-Württemberg, Deutschland
Verfahren
Nicht angegeben
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
21.08.2026
Bekanntmachungsnummer
580766-2026
CPV-Codes
60112000 · Öffentlicher Verkehr (Straße)

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Kurzbeschreibung

Der Main-Tauber-Kreis vergibt einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für den Busergänzungsverkehr auf den Linien 88a und 88b im Taubertal. Die Leistungen umfassen späte Abendverkehre mit mehreren täglichen Abfahrten zwischen Wertheim, Tauberbischofsheim, Bad Mergentheim und Niederstetten. Der Vertrag soll ab dem 12.12.2027 bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2030 laufen. Es gibt zwei Lose, jeweils für eine der beiden Linien.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Das Land Baden-Württemberg plant gemeinsam mit dem Main-Tauber-Kreis zur Ergänzung der SPNV-Leistungen auf der Regionalbahn-Linien Crailsheim - Laud - Wertheim zu ausgewählten Zeiten im Spätverkehr zusätzlich straßengebundene ÖPNV-Leistungen als Ergänzung zum SPNV einzurichten, um die Umsetzung des Landesstandards bei der Bedienung der Allgemeinheit mit öffentlichen Verkehrsleistungen zu erreichen. Der Main-Tauber-Kreis als zuständiger als ÖPNV Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne der Verordnung 1370/2007 gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/07 i. V. m. dem 4. Teil des GWB zum 12.12.2027 beabsichtigt für den Busergänzungsverkehr der Linien 88a und 88b einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung 1370/2007 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2030 zu vergeben . Er bedient sich des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar KöR, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH - beide B1 3-5, 68159 Mannheim - als gemeinsame Vergabestelle. Das Angebot des Bieters muss die vom Verkehrsraum umfassten Verkehrsleistungen, gemäß i.S.d. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG umfassen und wird auf Grundlage der Gesamtleistung bewertet (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen).

Leistungen nach Losen (2)

  • PAR-0001 · Busergänzungsverkehr im Taubertal Linie 88a Wertheim - Tauberbischofsheim

    Ergänzend zum SPNV auf der Westfrankenbahn werden auf der Linie 88a im Spätverkehr Leistungen im ÖPNV zwischen Wertheim und Tauberbischofsheim angeboten. Das geplante Fahrplanvolumen umfasst drei tägliche Abfahrten in Wertheim ZOB um 21:50 Uhr, 22:50 Uhr und 23:30 Uhr sowie eine Abfahrt Montag bis Freitag um 21:05 Uhr ab Gamburg (Tauber) Tauberbrücke/Bahnhof nach Tauberbischofsheim ZOB. Weiter sind vier tägliche Abfahrten ab Tauberbischofsheim ZOB um 21:35 Uhr, 22:35 Uhr, 23:35 Uhr und 00:30 Uhr in Richtung Wertheim geplant. Als Mindestanforderung sind Fahrzeuge gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG mit einer Kapazität von 7 Sitzplätzen und einem Rollstuhlplatz vorgesehen. Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen sowie im jeweiligen Gültigkeitsbereich der VAB-Tarif (www.vab-info.de), der NVM-Tarif (www.nahverkehr-mainfranken.de) und der VGN-Tarif (www.vgn.de) anzuwenden. Zusätzlich ist der BW-Tarif anzuerkennen und zu verkaufen (https://www.bwtarif.gmbh). Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter: https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/26-satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_gueltig_ab1_07_2027.pdf Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird insoweit hingewiesen als dass Anträge bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bis spätestens 3 Monate nach dieser Veröffentlichung gestellt werden. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung. Nach Ablauf der Frist sind eigenwirtschaftliche Anträge unzulässig. Zur Harmonisierung der anstehenden weiteren Vergabeverfahren im Main-Tauber-Kreis wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Vorabbekanntmachung die Jahresfrist bis zur Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, die frühestens für März 2027 geplant ist, nicht vollumfänglich eingehalten werden kann.

  • PAR-0002 · Busergänzungsverkehr im Taubertal Linie 88b Tauberbischofsheim - Bad Mergentheim - Niederstetten

    Ergänzend zum SPNV auf der Westfrankenbahn werden auf der Linie 88b im Spätverkehr Leistungen im ÖPNV zwischen Tauberbischofsheim, Bad Mergentheim und Niederstetten angeboten. Das geplante Fahrplanvolumen umfasst drei tägliche Abfahrten und eine Abfahrt Freitag und Samstag in Tauberbischofsheim ZOB um 21:45 Uhr, 22:45 Uhr (bis Lauda ZOB), 23:45 Uhr und 0:30 (Freitag und Samstag) sowie eine Abfahrt Montag bis Samstag um 20:35 Uhr ab Bad Mergentheim Bahnhof nach Niederstetten ZOB. Weiter sind zwei tägliche Abfahrten ab Niederstetten ZOB um 21:15 Uhr und 23:20 Uhr (Montag bis Donnerstag und Sonntag nur bis Lauda) sowie zwei tägliche Abfahrten ab Lauda ZOB um 21:15 Uhr und 23:10 Uhr in Richtung Tauberbischofsheim geplant. Es sind Fahrzeuge gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG mit einem niederflurigen Bodenanteil (mindestens Low-Entry) einzusetzen, ausgestattet mit einer Klapprampe und einer Mehrzweckfläche auf der Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen gesichert mitgeführt werden können. Es ist auf Grundlage der Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) der Verbundtarif des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar inklusive aller Übergangstarifregelungen sowie im jeweiligen Gültigkeitsbereich der VAB-Tarif (www.vab-info.de), der NVM-Tarif (www.nahverkehr-mainfranken.de) und der VGN-Tarif (www.vgn.de) anzuwenden. Zusätzlich ist der BW-Tarif anzuerkennen und zu verkaufen (https://www.bwtarif.gmbh). Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar (Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter: https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/26-satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_gueltig_ab1_07_2027.pdf Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird insoweit hingewiesen als dass Anträge bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bis spätestens 3 Monate nach dieser Veröffentlichung gestellt werden. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung. Nach Ablauf der Frist sind eigenwirtschaftliche Anträge unzulässig. Zur Harmonisierung der anstehenden weiteren Vergabeverfahren im Main-Tauber-Kreis wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Vorabbekanntmachung die Jahresfrist bis zur Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung, die frühestens für März 2027 geplant ist, nicht vollumfänglich eingehalten werden kann.

Vergabeunterlagen

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Änderungen und Bieterfragen

0 Einträge

Keine Änderungen zur Bekanntmachung bekannt.

Vergleichbare Verfahren31vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag30 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 2 Vergaben

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Main-Tauber-Kreis

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