Konzeption, Umsetzung und Auswertung von Informations- und Werbekampagnen für Schulen in Bayern

Status
Offen
Angebotsfrist
25.09.2026, 10:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
2.048.000 EUR
Lose
1
Auftraggeber
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Erfüllungsregion
Bayern, Deutschland
Verfahren
Nicht offenes Verfahren
Auftragsart
Dienstleistung · Rahmenvereinbarung
Veröffentlicht
25.08.2026
Bekanntmachungsnummer
640545-2026
Verfahrensnummer
160f0c3b-10f0-4939-a2fe-27f919d7fb02
CPV-Codes
79340000 · Werbe- und Marketingdienstleistungen

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Kurzbeschreibung

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus beabsichtigt, eine vierjährige Rahmenvereinbarung für Informations- und Werbekampagnen im Schulbereich abzuschließen. Beauftragt werden die Konzeption, Erstellung, Umsetzung und Auswertung von Kampagnen zu schulischen und bildungspolitischen Themen sowie zur Gewinnung von Personal für den Schuldienst in Bayern. Die Zielgruppen umfassen insbesondere Lehrkräfte, Schulleitungen, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende; der geschätzte Auftragswert beträgt 2.048.000 Euro. Teilnahmeanträge müssen bis zum 25. September 2026 um 08:00 Uhr eingereicht werden.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer vierjährigen Rahmenvereinbarung zur Konzeption, Erarbeitung, Umsetzung und Auswertung von Informations- und Werbekampagnen im Bereich Schule in Bayern. Ziel ist es, die Zielgruppen – insbesondere Lehrkräfte, Schulleitungen, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende – über bildungspolitische Schwerpunkte und schulische Themen zu informieren und gezielt Personal für den Schuldienst in Bayern zu gewinnen.

Leistungen nach Losen (1)

  • LOT-0001 · Rahmenvereinbarung Informations- und Werbekampagnen

    Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer vierjährigen Rahmenvereinbarung zur Konzeption, Erarbeitung, Umsetzung und Auswertung von Informations- und Werbekampagnen im Bereich Schule in Bayern. Ziel ist es, die Zielgruppen – insbesondere Lehrkräfte, Schulleitungen, Eltern, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende – über bildungspolitische Schwerpunkte und schulische Themen zu informieren und gezielt Personal für den Schuldienst in Bayern zu gewinnen.

Anforderungen an deinen Betrieb

gemäß §§ 42 ff. VgV (insbesondere §§ 42 Abs. 1, 2, 57 Abs. 1 VgV), §§ 123, 124 GWB. -- Sollten für den Bewerber, ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) oder das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher), fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, so ist auf Seite 3 der Anlage 10 (Eignung und Ausschlussgründe) zu schildern, weshalb diese nicht zum Ausschluss vom Verfahren führen sollen und die Seite 3 in der Anlage 10 mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Ausführlichere Angaben zum Sachverhalt können auf einem gesonderten Blatt gemacht werden. Dieses ist mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Prüfung des Teilnahmeantrages/der Angebotsprüfung über den Ausschluss. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. -- Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft - soweit für die Eignungsleihe relevant - das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden, muss/müssen mit dem Angebot die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 4 (Scientology-Schutzerklärung) ausfüllen und einreichen (gem. Bekanntmachung der Bayer. Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151(AllMBl. S. 701, StAnz. Nr. 44)). Der Bieter hat die Anlage 4 mit dem Angebot einzureichen. Auch im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes muss vor Zuschlagserteilung von jedem Unterauftragnehmer Anlage 4 (Scientology-Schutzerklärung) ausgefüllt und eingereicht werden. -- Öffentliche Auftraggeber (AG) sind nach § 6 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) bei Aufträgen ab einer Höhe von 50.000 EUR netto verpflichtet, für den Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft (BG), der/die den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister anzufordern. Zur Anforderung der Auskunft aus dem Wettbewerbsregister müssen mit dem Teilnahmeantrag in der Vergabeplattform eVergabe, im Arbeitsschritt Eignungskriterien, vom Bewerber und in Anlage 13 (Auskunft aus Wettbewerbsregister) von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft (BG) sowie von Eignungsverleihern die dort verlangten Angaben gemacht werden. Die Anlage 13 ist mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle des Auftraggebers eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister eingeholt. Für die Erteilung eines Zuschlags kommt nur ein Bieter/eine BG in Betracht, der/die keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt (siehe Bewerbungsbedingungen Kapitel 3 und 5.1, siehe https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/supplier/external/deeplink/subproject/89b37194- d2b0-4dc9-8124-c8b7f81b9d7a und https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/supplier/external/subproject/89b37194- d2b0-4dc9-8124-c8b7f81b9d7a/suitabilitycriteria). Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z. B. §§ 129 - 129b StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Insbesondere dass: - den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt wird, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag, oder eine nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des AÜG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, - kein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vorliegt, - gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiLoG verhängt wurde, - gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt wurde, - gemäß § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt wird. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und es sich auch nicht in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen keine schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben hat, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber und jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 11 (Erklärung Russland) zu erklären, dass er/es nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, gehört. Ebenso hat er/es dies für seine am Auftrag beteiligten Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, zu erklären, auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfällt, zu bestätigen und sicherzustellen, dass auch während der Vertragslaufzeit keine derartigen Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, eingesetzt werden. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 89a Absatz 2 Nummer 2, 89c, 261 StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 129 - 129b, 89a Absatz 2 Nummer 2, 89c, 261, 299 - 299b, 108e, 108f, 333-335a StGB, Art.2 § 2 IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 232 - 233a StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 263, 264 StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß erfüllt hat. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Insbesondere dass: - den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt wird, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag, oder eine nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des AÜG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, - kein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vorliegt, - gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiLoG verhängt wurde, - gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt wurde, - gemäß § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt wird. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende menschen- und umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Insbesondere dass, gemäß § 3 LkSG die in Abschnitt 2 dieses Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachtet werden. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Nachforderungen erfolgen im Rahmen der anwendbaren Verfahrensordnung zum Vergabeverfahren (§ 56 VgV). Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.

Wie wird das Angebot bewertet?

LOT-0001 · Rahmenvereinbarung Informations- und Werbekampagnen

Der Preis ist neben der Leistungsqualität ein Zuschlagskriterium. Der Wertungspreis des Angebots ergibt sich aus dem Angebotspreis (Wertungspreis (P)) der vom Bieter mit seinem Angebot ausgefüllten und eingereichten Anlage 2 (Preisblatt). Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot ergibt sich aus dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis gemäß der Einfachen Richtwertmethode gemäß UfAB 2018. Danach wird der Zuschlag an denjenigen Bieter erteilt, dessen Angebot unter Anwendung der zuvor genannten Bewertungsmethode die höchste Wirtschaftlichkeit (Z) aufweist. Erreichen zwei Angebote dieselbe Wirtschaftlichkeit Z, wird der Zuschlag auf das Angebot mit der höheren Leistungspunktzahl (L) erteilt (Bewerbungsbedingungen Kapitel 5.2 und 5.3 siehe https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/supplier/external/deeplink/subproject/89b37194-d2b0-4dc9-8124-c8b7f81b9d7a).
50 %
Die Qualität der Leistung ist neben dem Preis ein Zuschlagskriterium. Das Zuschlagskriterium Qualität der Leistung/Leistungsqualität wird anhand der Bewertung des vom Bieter mit seinem Angebot einzureichenden Konzepts (Musterprojekt/Grobkonzept zur Agenda „Digitale Balance im Alltag von Schülerinnen und Schülern“) anhand folgender 8 Leistungskriterien (LK) mit jeweils 0-5 Punkten, jeweils einem Multiplikationsfaktor von 15 und jeweils einer maximal erreichbaren gewichteten Einzelpunktzahl von 80 ermittelt, so dass eine Leistungspunktzahl von insgesamt 640 Punkten erreichbar ist (vgl. hierzu auch Anlage 5 (Konzept „Digitale Balance“)): 1) Inhaltliche Durchdringung der Fachinhalte der Agenda „Digitale Balance im Alltag von Schülerinnen und Schülern“, 2) Strategische Zielgruppenidentifikation, Segmentierung und Herleitung, 3) Bedarfs-, Trigger- und Touchpoint-Analyse, 4) Strategischer Ansatz, Leitidee, textliche Ausführung der Entwürfe, 5) Visuelles Erscheinungsbild der Entwürfe, 6) Datenbasierte Media- und Reichweitenanalyse, 7) Praktikabilität der Mediaplanung (Budget-Split & Timing), 8) Schlüssigkeit des Controlling- und Optimierungsansatzes. Das Konzept ist als zusammenhängendes PDF-Dokument im DIN-A4-Format einzureichen. Das PDF-Dokument muss textbasiert und durchsuchbar sein, d. h. es darf nicht lediglich Bildebenen (z. B. gescannter Ausdruck) enthalten. Ein Konzept, das nicht als ein (1) zusammenhängendes, textbasiertes und durchsuchbares PDF-Dokument eingereicht wird, macht eine objektive und automatisierte Prüfung unmöglich und wird von der Wertung ausgeschlossen. Nähere inhaltliche und formelle Angaben zur Konzepterstellung sowie zur Bewertung sind Anlage 5 (Konzept „Digitale Balance“) zu entnehmen. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot ergibt sich aus dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis gemäß der Einfachen Richtwertmethode gemäß UfAB 2018. Danach wird der Zuschlag an denjenigen Bieter erteilt, dessen Angebot unter Anwendung der zuvor genannten Bewertungsmethode die höchste Wirtschaftlichkeit (Z) aufweist. Erreichen zwei Angebote dieselbe Wirtschaftlichkeit Z, wird der Zuschlag auf das Angebot mit der höheren Leistungspunktzahl (L) erteilt (Bewerbungsbedingungen Kapitel 5.2 und 5.4 und Anlage 5 (Konzept „Digitale Balance“) siehe https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/supplier/external/deeplink/subproject/89b37194-d2b0-4dc9-8124-c8b7f81b9d7a).
50 %

Vergabeunterlagen

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Anforderungen

gemäß §§ 42 ff. VgV (insbesondere §§ 42 Abs. 1, 2, 57 Abs. 1 VgV), §§ 123, 124 GWB. -- Sollten für den Bewerber, ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) oder das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher), fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, so ist auf Seite 3 der Anlage 10 (Eignung und Ausschlussgründe) zu schildern, weshalb diese nicht zum Ausschluss vom Verfahren führen sollen und die Seite 3 in der Anlage 10 mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Ausführlichere Angaben zum Sachverhalt können auf einem gesonderten Blatt gemacht werden. Dieses ist mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Prüfung des Teilnahmeantrages/der Angebotsprüfung über den Ausschluss. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. -- Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft - soweit für die Eignungsleihe relevant - das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden, muss/müssen mit dem Angebot die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 4 (Scientology-Schutzerklärung) ausfüllen und einreichen (gem. Bekanntmachung der Bayer. Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151(AllMBl. S. 701, StAnz. Nr. 44)). Der Bieter hat die Anlage 4 mit dem Angebot einzureichen. Auch im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes muss vor Zuschlagserteilung von jedem Unterauftragnehmer Anlage 4 (Scientology-Schutzerklärung) ausgefüllt und eingereicht werden. -- Öffentliche Auftraggeber (AG) sind nach § 6 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) bei Aufträgen ab einer Höhe von 50.000 EUR netto verpflichtet, für den Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft (BG), der/die den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister anzufordern. Zur Anforderung der Auskunft aus dem Wettbewerbsregister müssen mit dem Teilnahmeantrag in der Vergabeplattform eVergabe, im Arbeitsschritt Eignungskriterien, vom Bewerber und in Anlage 13 (Auskunft aus Wettbewerbsregister) von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft (BG) sowie von Eignungsverleihern die dort verlangten Angaben gemacht werden. Die Anlage 13 ist mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle des Auftraggebers eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister eingeholt. Für die Erteilung eines Zuschlags kommt nur ein Bieter/eine BG in Betracht, der/die keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt (siehe Bewerbungsbedingungen Kapitel 3 und 5.1, siehe https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/supplier/external/deeplink/subproject/89b37194- d2b0-4dc9-8124-c8b7f81b9d7a und https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/supplier/external/subproject/89b37194- d2b0-4dc9-8124-c8b7f81b9d7a/suitabilitycriteria). Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z. B. §§ 129 - 129b StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Insbesondere dass: - den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt wird, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag, oder eine nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des AÜG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, - kein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vorliegt, - gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiLoG verhängt wurde, - gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt wurde, - gemäß § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt wird. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und es sich auch nicht in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen keine schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben hat, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber und jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 11 (Erklärung Russland) zu erklären, dass er/es nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, gehört. Ebenso hat er/es dies für seine am Auftrag beteiligten Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, zu erklären, auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfällt, zu bestätigen und sicherzustellen, dass auch während der Vertragslaufzeit keine derartigen Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, eingesetzt werden. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 89a Absatz 2 Nummer 2, 89c, 261 StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 129 - 129b, 89a Absatz 2 Nummer 2, 89c, 261, 299 - 299b, 108e, 108f, 333-335a StGB, Art.2 § 2 IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 232 - 233a StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 263, 264 StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß erfüllt hat. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Insbesondere dass: - den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt wird, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag, oder eine nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des AÜG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, - kein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vorliegt, - gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiLoG verhängt wurde, - gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt wurde, - gemäß § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt wird. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende menschen- und umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Insbesondere dass, gemäß § 3 LkSG die in Abschnitt 2 dieses Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachtet werden. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. Nachforderungen erfolgen im Rahmen der anwendbaren Verfahrensordnung zum Vergabeverfahren (§ 56 VgV). Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.

Änderungen und Bieterfragen

1 Eintrag
  1. 17.09.2026Berichtigung 1Fehler des Auftraggebers berichtigt
Vergleichbare Verfahren11vergeben oder Frist abgelaufen
Mit erfasstem Zuschlag6 verschiedene Auftragnehmer
ZuschlagssummeMedian
Zuschlag zu SchätzwertMedian, 1 Vergaben

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