24/7-Erstsicherung und Störungsbeseitigung an Erdgas-Hochdruckleitungen

Status
Offen
Angebotsfrist
06.10.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
14
Auftraggeber
NEL Gastransport GmbH
Erfüllungsregion
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
08.09.2026
Bekanntmachungsnummer
617173-2026
Verfahrensnummer
e4aad23a-4d32-497a-aeeb-1ea30debaf1c
CPV-Codes
45259000 · Reparatur und Wartung von Anlagen; 76600000 · Überwachung von Rohrleitungen

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Kurzbeschreibung

Die NEL Gastransport GmbH vergibt gemeinsam mit der GASCADE Gastransport GmbH Leistungen für eine regionale 24/7-Bereitschaft an Erdgas-Hochdruckleitungen. Beauftragt werden die unverzügliche Erstsicherung von Störungsstellen innerhalb einer Stunde sowie Tiefbau-, Sicherungs- und Rohrleitungsarbeiten zur Beseitigung von Störungen und zur Herstellung eines sicheren Anlagenzustands. Die Ausschreibung umfasst 14 Bereiche entlang verschiedener Leitungen in Ost- und Mitteldeutschland und hat eine Laufzeit von 1.080 Tagen; Teilnahmeanträge müssen bis zum 6. Oktober 2026 um 10:00 Uhr eingereicht werden.

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Die GASCADE Gastransport GmbH ("GASCADE") betreibet als deutscher Fernleitungsnetzbetreiber ein Gashochdrucknetz von 3.700 km für Erdgas und Wasserstoff in Dimensionen von DN 150 bis DN 1400 im Geltungsbereich der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV). Die NEL Gastransport GmbH ("NGT") betreibt als deutscher Fernleitungsnetzbetreiber ein Gashochdrucknetz von 440 km für Erdgas in Dimensionen von DN 150 bis DN 1400 im Geltungsbereich der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV). Gemäß des Regelwerkes der DVGW sind GASCADE und NGT nach dem Arbeitsblatt GW 1200 jeweils verpflichtet, einen Bereitschaftsdienst zu organisieren. Außerdem vergeben GASCADE und NGT mit dieser Ausschreibung jeweils Leistungen zur Beseitigung von Störungen im Bereitschaftsfall für das Netz der von ihnen betriebenen Erdgas-Hochdruckleitungen.

Leistungen nach Losen (14)

  • LOT-0001 · Erstsicherung/Rufbereitschaft HYOS/EUGAL (AS Lübs - AS Wriezen)

    Die Leistungen der "Erstsicherung/Rufbereitschaft" beziehen sich auf die aufgeführten Lei-tungstrassen mit den besonderen Betriebspunkten. Hierbei gilt es eine regionale Organisation der Erstsicherung mit 24/7- Einsatzbereitschaft zur Erstsicherung vor Ort als Unterstützung sicherzustellen, die es ermöglicht, gemäß DVGW GW 1200 jede Störungsstelle im Einsatz-gebiet unverzüglich innerhalb von 1 Stunde (d.h. ohne schuldhafte Verzögerung) zu errei-chen. Die Leistungserbringung für die GASCADE findet in folgenden Leitungsabschnitten statt: HYOS (AS Lübs - AS Wriezen) EUGAL (AS Lübs-EUGAL - AS Wriezen-EUGAL) Die genaue Aufteilung ist der Anlage B.1.8 und B.1.9 zu entnehmen.

  • LOT-0002 · Erstsicherung/Rufbereitschaft HYOS/EUGAL (AS Waltersdorf - AS Adelsdorf)

    Die Leistungen der "Erstsicherung/Rufbereitschaft" beziehen sich auf die aufgeführten Lei-tungstrassen mit den besonderen Betriebspunkten. Hierbei gilt es eine regionale Organisation der Erstsicherung mit 24/7- Einsatzbereitschaft zur Erstsicherung vor Ort als Unterstützung sicherzustellen, die es ermöglicht, gemäß DVGW GW 1200 jede Störungsstelle im Einsatz-gebiet unverzüglich innerhalb von 1 Stunde (d.h. ohne schuldhafte Verzögerung) zu errei-chen. Die Leistungserbringung für die GASCADE findet in folgenden Leitungsabschnitten statt: OPAL (AS Waltersdorf - AS Adelsdorf) EUGAL (AS Waltersdorf-EUGAL - AS Adelsdorf-EUGAL) Die genaue Aufteilung ist der Anlage B.1.8 und B.1.9 zu entnehmen.

  • LOT-0003 · Erstsicherung/Rufbereitschaft OPAL/EUGAL (AS Adelsdorf - AS Klipphausen)

    Die Leistungen der "Erstsicherung/Rufbereitschaft" beziehen sich auf die aufgeführten Lei-tungstrassen mit den besonderen Betriebspunkten. Hierbei gilt es eine regionale Organisation der Erstsicherung mit 24/7- Einsatzbereitschaft zur Erstsicherung vor Ort als Unterstützung sicherzustellen, die es ermöglicht, gemäß DVGW GW 1200 jede Störungsstelle im Einsatz-gebiet unverzüglich innerhalb von 1 Stunde (d.h. ohne schuldhafte Verzögerung) zu errei-chen. Die Leistungserbringung für die GASCADE findet in folgenden Leitungsabschnitten statt: OPAL (AS Adelsdorf - AS Klipphausen) EUGAL (AS Adelsdorf-EUGAL - AS Klipphausen-EUGAL) Die genaue Aufteilung ist der Anlage B.1.8 und B.1.9 zu entnehmen.

  • LOT-0004 · Erstsicherung/Rufbereitschaft JAGAL ( AS Dietrichsdorf - AS Elstertrebnitz)

    Die Leistungen der "Erstsicherung/Rufbereitschaft" beziehen sich auf die aufgeführten Lei-tungstrassen mit den besonderen Betriebspunkten. Hierbei gilt es eine regionale Organisation der Erstsicherung mit 24/7- Einsatzbereitschaft zur Erstsicherung vor Ort als Unterstützung sicherzustellen, die es ermöglicht, gemäß DVGW GW 1200 jede Störungsstelle im Einsatz-gebiet unverzüglich innerhalb von 1 Stunde (d.h. ohne schuldhafte Verzögerung) zu errei-chen. Die Leistungserbringung für die GASCADE findet in folgenden Leitungsabschnitten statt: JAGAL (AS Dietrichsdorf - AS Elstertrebnitz) Die genaue Aufteilung ist der Anlage B.1.8 und B.1.9 zu entnehmen.

  • LOT-0005 · Erstsicherung/Rufbereitschaft NEL ( AS Glasow - Bereichsgrenze GUD, inkl. GDRM Sülstorf)

    Die Leistungen der "Erstsicherung/Rufbereitschaft" beziehen sich auf die aufgeführten Lei-tungstrassen mit den besonderen Betriebspunkten. Hierbei gilt es eine regionale Organisation der Erstsicherung mit 24/7- Einsatzbereitschaft zur Erstsicherung vor Ort als Unterstützung sicherzustellen, die es ermöglicht, gemäß DVGW GW 1200 jede Störungsstelle im Einsatz-gebiet unverzüglich innerhalb von 1 Stunde (d.h. ohne schuldhafte Verzögerung) zu errei-chen. Die Leistungserbringung für die NGT findet in folgenden Leitungsabschnitten statt: NEL (AS Glasow - Bereichsgrenze GUD) inkl. GDRM Sülstorf Die genaue Aufteilung ist der Anlage B.1.8 und B.1.9 zu entnehmen.

  • LOT-0006 · Entstörbereitschaft HYOS/EUGAL/HYRUL (AST Greifswald/EST Lubmin 2 - AS Altglietzen)

    Diese Leistungen gelten für die Stellung einer Bereitschaft zur Beseitigung einer Störung, d.h. für Tief-, Sicherungs- und Rohrleitungsbauarbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruck-leitungen, bis zur Herstellung eines sicheren Zustandes der Pipeline oder Anlagen. Die Leistungserbringung für die GASCADE findet in folgenden Leitungsabschnitten statt: HYOS (AST Greifswald - AS Altglietzen) EUGAL (EST Lubmin 2 - AS Altglietzen-EUGAL) HYRUL Die genaue Aufteilung ist der Anlage B.1.8 und B.1.9 zu entnehmen.

  • LOT-0007 · Entstörbereitschaft HYOS/EUGAL (AS Altglietzen - Elbe)

    Diese Leistungen gelten für die Stellung einer Bereitschaft zur Beseitigung einer Störung, d.h. für Tief-, Sicherungs- und Rohrleitungsbauarbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruck-leitungen, bis zur Herstellung eines sicheren Zustandes der Pipeline oder Anlagen. Die Leistungserbringung für die GASCADE findet in folgenden Leitungsabschnitten statt: HYOS (AS Altglietzen - Elbe) EUGAL (AS Altglietzen-EUGAL - Elbe) Die genaue Aufteilung ist der Anlage B.1.8 und B.1.9 zu entnehmen.

  • LOT-0008 · Entstörbereitschaft OPAL/EUGAL (Elbe - Tschechische Grenze)

    Diese Leistungen gelten für die Stellung einer Bereitschaft zur Beseitigung einer Störung, d.h. für Tief-, Sicherungs- und Rohrleitungsbauarbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruck-leitungen, bis zur Herstellung eines sicheren Zustandes der Pipeline oder Anlagen. Die Leistungserbringung für die GASCADE findet in folgenden Leitungsabschnitten statt: OPAL (Elbe - Tschechische Grenze) EUGAL (Elbe - Tschechische Grenze) Die genaue Aufteilung ist der Anlage B.1.8 und B.1.9 zu entnehmen.

  • LOT-0009 · Entstörbereitschaft JAGAL (Polnische Grenze - AS Rückersdorf)

    Diese Leistungen gelten für die Stellung einer Bereitschaft zur Beseitigung einer Störung, d.h. für Tief-, Sicherungs- und Rohrleitungsbauarbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruck-leitungen, bis zur Herstellung eines sicheren Zustandes der Pipeline oder Anlagen. Die Leistungserbringung für die GASCADE findet in folgenden Leitungsabschnitten statt: JAGAL (Polnische Grenze - AS Rückersdorf) Die genaue Aufteilung ist der Anlage B.1.8 und B.1.9 zu entnehmen.

  • LOT-0010 · Entstörbereitschaft STEGAL Mitte (AS Rückersdorf - AS Wangenheim)

    Diese Leistungen gelten für die Stellung einer Bereitschaft zur Beseitigung einer Störung, d.h. für Tief-, Sicherungs- und Rohrleitungsbauarbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruck-leitungen, bis zur Herstellung eines sicheren Zustandes der Pipeline oder Anlagen. Die Leistungserbringung für die GASCADE findet in folgenden Leitungsabschnitten statt: STEGAL Mitte (AS Rückersdorf - AS Wangenheim) Die genaue Aufteilung ist der Anlage B.1.8 und B.1.9 zu entnehmen.

  • LOT-0011 · Entstörbereitschaft STEGAL Ost (Tschechischen Grenze - AS Rückersdorf)

    Diese Leistungen gelten für die Stellung einer Bereitschaft zur Beseitigung einer Störung, d.h. für Tief-, Sicherungs- und Rohrleitungsbauarbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruck-leitungen, bis zur Herstellung eines sicheren Zustandes der Pipeline oder Anlagen. Die Leistungserbringung für die GASCADE findet in folgenden Leitungsabschnitten statt: STEGAL Ost (Tschechischen Grenze - AS Rückersdorf) Die genaue Aufteilung ist der Anlage B.1.8 und B.1.9 zu entnehmen.

  • LOT-0012 · Entstörbereitschaft Schlunzig - Altenburg (AS Schlunzig - AS Altenburg)

    Diese Leistungen gelten für die Stellung einer Bereitschaft zur Beseitigung einer Störung, d.h. für Tief-, Sicherungs- und Rohrleitungsbauarbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruck-leitungen, bis zur Herstellung eines sicheren Zustandes der Pipeline oder Anlagen. Die Leistungserbringung für die GASCADE findet in folgenden Leitungsabschnitten statt: Schlunzig - Altenburg (AS Schlunzig - AS Altenburg) Die genaue Aufteilung ist der Anlage B.1.8 und B.1.9 zu entnehmen.

  • LOT-0013 · Entstörbereitschaft OAL (Hafen Mukran)

    Diese Leistungen gelten für die Stellung einer Bereitschaft zur Beseitigung einer Störung, d.h. für Tief-, Sicherungs- und Rohrleitungsbauarbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruck-leitungen, bis zur Herstellung eines sicheren Zustandes der Pipeline oder Anlagen. Die Leistungserbringung für die GASCADE findet in folgenden Leitungsabschnitten statt: OAL (Hafen Mukran / Rügen) Die genaue Aufteilung ist der Anlage B.1.8 und B.1.9 zu entnehmen.

  • LOT-0014 · Entstörbereitschaft NEL (AST Greifswald - Bereichsgrenze GUD)

    Diese Leistungen gelten für die Stellung einer Bereitschaft zur Beseitigung einer Störung, d.h. für Tief-, Sicherungs- und Rohrleitungsbauarbeiten an in Betrieb befindlichen Gashochdruck-leitungen, bis zur Herstellung eines sicheren Zustandes der Pipeline oder Anlagen. Die Leistungserbringung für die NGT findet in folgenden Leitungsabschnitten statt: NEL (AST Greifswald - Bereichsgrenze GUD) Die genaue Aufteilung ist der Anlage B.1.8 und B.1.9 zu entnehmen.

Anforderungen an deinen Betrieb

vgl. § 124 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt." vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden" Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)." Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können." Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln." Der Auftraggeber behält sich vor, Unterlagen nach § 51 Abs. 2 oder 3 SektVO nachzufordern. Die nachgeforderten Unterlagen sind von dem betroffenen Bieter innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht.

Vergabeunterlagen

10 Dateien laut Portal · Stand 08.09.2026
A.0 Verfahrensbrief_Nr_1_TEO.docxSonstiges112 KB
A.1 Vordrucke und Nachweise.docxFormular104 KB
A.3 Wertungsmatrix (Angebote).docxSonstiges97 KB
A.4 Hinweise zum Datenschutz.docxSonstiges62 KB
A.5 Vertraulichkeitserklärung.docxFormular69 KB
B.4 GASCADE_Allgemeine_Einkaufsbedingungen.pdfSonstiges80 KB
B.5 GASCADE_Bau_und_Montagebedingungen.pdfSonstiges195 KB
B.6 Verpflichtungserklärung DSGVO.docxFormular48 KB
B.7 GASCADE_HSE-Richtlinie_Kontraktoren.pdfSonstiges656 KB
B.8 GASCADE_Verhaltenskodex_Lieferanten.pdfSonstiges40 KB

Anforderungen

vgl. § 124 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt." vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden" Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)." Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können." Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln." Der Auftraggeber behält sich vor, Unterlagen nach § 51 Abs. 2 oder 3 SektVO nachzufordern. Die nachgeforderten Unterlagen sind von dem betroffenen Bieter innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht.

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