Technische Betriebsführung von drei Biogaseinspeiseanlagen

Status
Offen
Angebotsfrist
06.10.2026, 12:00 (Europe/Berlin)
Geschätzter Auftragswert
Nicht angegeben
Lose
3
Auftraggeber
GASCADE Gastransport GmbH
Erfüllungsregion
Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Deutschland
Verfahren
Verhandlungsverfahren mit Aufruf
Auftragsart
Dienstleistung
Veröffentlicht
07.09.2026
Bekanntmachungsnummer
615763-2026
Verfahrensnummer
569a1a2b-3aac-47cc-b983-9e77929d4073
CPV-Codes
50500000 · Reparatur und Wartung von Pumpen, Ventilen, Hähnen, Metallbehältern und Maschinen; 50530000 · Reparatur und Wartung von Maschinen; 65200000 · Gasversorgungsunternehmen und zugehörige DiensteMehr anzeigen

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Kurzbeschreibung

Die GASCADE Gastransport GmbH sucht fachkundige Unternehmen für die technische Betriebsführung der Biogaseinspeiseanlagen Fuchswinkel, Nonnendorf und Wörth. Der Auftrag umfasst Inspektion, Wartung, Prüfungen, Instandsetzung, Störungsbearbeitung, Dokumentation und die Koordination weiterer Fachunternehmen für Gas-, Verdichter-, Mess-, Steuerungs-, Elektro-, Sicherheits- und Gebäudeanlagen; in Fuchswinkel ist zusätzlich eine Sauerstoffentfernungsanlage vorhanden. Die Leistungen werden in drei Losen mit jeweils 1.080 Tagen Laufzeit vergeben, und die Frist endet am 6. Oktober 2026 um 10:00 Uhr (UTC).

KI-Zusammenfassung · Maßgeblich ist die Originalbekanntmachung.

Leistungsbeschreibung

Die GASCADE Gastransport GmbH betreibt drei (3) Biogaseinspeiseanlagen. Die anfallen-den Arbeiten für Wartung und Instandhaltung (in nachfolgenden "Betriebsführung") sollen hierzu an fachkundige Unternehmen vergeben werden. Gegenstand des Auftrags ist die technische Betriebsführung sowie die Durchführung, Koordination und Dokumentation sämtli-cher erforderlicher Inspektions-, Wartungs-, Prüfungs- und Instandhaltungsleistungen an den Biogaseinspeiseanlagen Fuchswinkel, Nonnendorf und Wörth. Die Biogaseinspeiseanlage Fuchswinkel umfasst zusätzlich eine Sauerstoffentfernungsanlage. Der Leistungsumfang erstreckt sich insbesondere auf die Gasdruckregel- und Messanlagen, Verdichteranlagen, Sauerstoffentfernungsanlagen, Mess-, Steuerungs-, Fernwirk- und Über-tragungstechnik, elektrotechnischen Anlagen, Explosions- und Brandschutztechnik, Hei-zungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen, Druckluft- und Steuerluftanlagen, Druckbehälter, Ge-bäude und Außenanlagen sowie die Koordination und Begleitung wiederkehrender Prüfungen. Eingeschlossen sind ferner die Störungsbearbeitung einschließlich der Sicherstellung vorge-gebener Reaktionszeiten, die Einbindung qualifizierter Fach- und Serviceunternehmen, die Abfallentsorgung, die Erfassung und Minimierung von Methanemissionen sowie die vollstän-dige Dokumentation und Berichterstattung. Die Leistungen sind unter Beachtung der ein-schlägigen gesetzlichen Bestimmungen, technischen Regelwerke, Herstellervorgaben und der vorgegebenen Prüf- und Wartungsintervalle zu erbringen.

Leistungen nach Losen (3)

  • LOT-0001 · Betriebsführung BGEA Fuchswinkel

    Gegenstand der Leistungen ist die technische Betriebsführung der Biogaseinspeiseanlage Fuchswinkel einschließlich der zugehörigen Sauerstoffentfernungsanlage. Der Leistungsum-fang umfasst insbesondere: - Inspektion, Funktionsprüfung, Wartung und erforderliche Instandsetzung der Gas-Druckregel- und Messanlage einschließlich der Gasbeschaffenheits-, Mengen-, Druck-, Temperatur-, Taupunkt-, Sauerstoff- und Schwefelmesstechnik; - Betrieb, Überwachung und Instandhaltung der Verdichteranlage einschließlich Rück-kühlanlagen, Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Kühlwasser- und Ölkreisläufen sowie der zugehörigen Heizungs- und Lüftungstechnik; - Sichtkontrolle, Funktionsprüfung, Wartung und wiederkehrende Prüfung der Sauer-stoffentfernungsanlage einschließlich Kaltwassersatz, Kühlwassersystem, Steuerluft-versorgung und zugehöriger Druckbehälter; - Instandhaltung der Druckluft- und Steuerluftanlage einschließlich Vorhaltung einer ge-eigneten Ersatzversorgung; - Prüfung und Wartung der elektrotechnischen Anlagen, der Automatisierungs- und Prozessleittechnik, der USV-Anlagen, der Transformatorenstation sowie der Blitz-, Überspannungs- und Potenzialausgleichssysteme; - Wartung und Prüfung der Explosionsschutztechnik, der technischen Lüftung, der Gaswarnanlage sowie der Brandmelde- und sonstigen Brandschutztechnik; - Wartung der Klima-, Heizungs-, Lüftungs-, Fernwirk- und Übertragungstechnik; - Koordination, Vorbereitung, Begleitung und Dokumentation der wiederkehrenden Prü-fungen an Druckbehältern und Durchleitungsdruckbehältern sowie der Prüfungen auf Explosionssicherheit; - Überwachung des Korrosionsschutzes der erdverlegten Leitungen und des erdverleg-ten Flüssiggastanks; - Kontrolle und Pflege des Stationsgebäudes, der Außenanlagen, der Zuwegungen und des Flüssiggastankbereichs einschließlich Winterdienst; - Organisation und Koordination externer Fach- und Serviceunternehmen; - Störungsbearbeitung mit einer Fernzugriffszeit von 30 Minuten und einer Vor-Ort-Zeit von zwei Stunden; - ordnungsgemäße Entsorgung der bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten anfal-lenden Abfälle; - Erfassung und Dokumentation freigesetzter Methanmengen sowie Durchführung zu-mutbarer Maßnahmen zur Minimierung der Methanemissionen; vollständige Dokumentation sämtlicher Prüf-, Wartungs- und Instandhaltungsmaß-nahmen sowie quartalsweise Berichterstattung und jährliche Wartungs- und Budget-planung

  • LOT-0002 · Betriebsführung BGEA Nonnendorf

    Gegenstand der Leistungen ist die technische Betriebsführung der Biogaseinspeiseanlage Nonnendorf. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere: - Inspektion, Funktionsprüfung, Wartung und erforderliche Instandsetzung der Gas-Druckregel- und Messanlage einschließlich der Gasbeschaffenheits-, Mengen-, Druck-, Temperatur-, Taupunkt-, Sauerstoff- und Schwefelmesstechnik; - Betrieb, Überwachung und Instandhaltung der Verdichteranlage einschließlich Rück-kühlanlagen, Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Kühlwasser- und Ölkreisläufen sowie der zugehörigen Heizungs- und Lüftungstechnik; - Instandhaltung der Druckluft- und Steuerluftanlage einschließlich Vorhaltung einer ge-eigneten Ersatzversorgung; - Prüfung und Wartung der elektrotechnischen Anlagen, der Automatisierungs- und Prozessleittechnik, der USV-Anlagen der Biogaseinspeise- und Sauerstoffentfer-nungsanlage, der Transformatorenstation sowie der Blitz-, Überspannungs- und Po-tenzialausgleichssysteme; - Wartung und Prüfung der Explosionsschutztechnik, der technischen Lüftung, der Gaswarnanlage sowie der vorhandenen Brandschutztechnik; - Wartung der Klima-, Heizungs-, Lüftungs-, Fernwirk- und Übertragungstechnik; - Koordination, Vorbereitung, Begleitung und Dokumentation der wiederkehrenden Prü-fungen an Druckbehältern und Durchleitungsdruckbehältern sowie der Prüfungen auf Explosionssicherheit; - Kontrolle und Pflege des Stationsgebäudes, der Außenanlagen und der Zuwegungen einschließlich Winterdienst; - Organisation und Koordination externer Fach- und Serviceunternehmen; - Störungsbearbeitung mit einer Fernzugriffszeit von 30 Minuten und einer Vor-Ort-Zeit von zwei Stunden; - ordnungsgemäße Entsorgung der bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten anfal-lenden Abfälle; - Erfassung und Dokumentation freigesetzter Methanmengen sowie Durchführung zu-mutbarer Maßnahmen zur Minimierung der Methanemissionen; vollständige Dokumentation sämtlicher Prüf-, Wartungs- und Instandhaltungsmaß-nahmen sowie quartalsweise Berichterstattung und jährliche Wartungs- und Budget-planung.

  • LOT-0003 · Betriebsführung BGEA Wörth

    Gegenstand der Leistungen ist die technische Betriebsführung der Biogaseinspeiseanlage Wörth. Der Leistungsumfang umfasst insbesondere: - Inspektion, Funktionsprüfung, Wartung und erforderliche Instandsetzung der Gas-Druckregel- und Messanlage einschließlich der Gasbeschaffenheits-, Mengen-, Druck-, Temperatur-, Taupunkt-, Sauerstoff- und Schwefelmesstechnik; - Betrieb, Überwachung und Instandhaltung der Verdichteranlage einschließlich Rück-kühlanlagen, Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Kühlwasser- und Ölkreisläufen sowie der zugehörigen Heizungs- und Lüftungstechnik; - Wartung und Instandsetzung der in der Gas-Druckregel- und Messanlage sowie in der Verdichteranlage eingesetzten flexiblen Rohr- und Schlauchleitungen einschließ-lich deren Austausch oder entsprechender Druck- und Dichtheitsprüfungen; - Instandhaltung der Druckluft- und Steuerluftanlage; - Prüfung und Wartung der elektrotechnischen Anlagen, der Automatisierungs- und Prozessleittechnik, der USV-Anlagen, der Transformatorenstation sowie der Blitz-, Überspannungs- und Potenzialausgleichssysteme; - Wartung und Prüfung der Explosionsschutztechnik, der technischen Lüftung, der Gaswarnanlage sowie der vorhandenen Brandschutztechnik; - Wartung der Klima-, Heizungs-, Lüftungs-, Fernwirk- und Übertragungstechnik; - Koordination, Vorbereitung, Begleitung und Dokumentation der wiederkehrenden Prü-fungen an Druckbehältern und Durchleitungsdruckbehältern sowie der Prüfungen auf Explosionssicherheit; - Kontrolle und Pflege des Stationsgebäudes, der Außenanlagen und der Zuwegungen einschließlich Winterdienst; - Organisation und Koordination externer Fach- und Serviceunternehmen; - Störungsbearbeitung mit einer Fernzugriffszeit von 30 Minuten und einer Vor-Ort-Zeit von vier Stunden; - ordnungsgemäße Entsorgung der bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten anfal-lenden Abfälle; - Erfassung und Dokumentation freigesetzter Methanmengen sowie Durchführung zu-mutbarer Maßnahmen zur Minimierung der Methanemissionen; - vollständige Dokumentation sämtlicher Prüf-, Wartungs- und Instandhaltungsmaß-nahmen sowie quartalsweise Berichterstattung und jährliche Wartungs- und Budget-planung.

Anforderungen an deinen Betrieb

vgl. § 124 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt." vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden" Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)." Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können." Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln." Der Auftraggeber behält sich vor, Unterlagen nach § 51 Abs. 2 oder 3 SektVO nachzufordern. Die nachgeforderten Unterlagen sind von dem betroffenen Bieter innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht.

Vergabeunterlagen

9 Dateien laut Portal · Stand 07.09.2026
A.0 Verfahrensbrief_Nr_1_Betriebsführung.docxSonstiges111 KB
A.1 Vordrucke und Nachweise.docxFormular107 KB
A.3 Wertungsmatrix (Angebote).docxSonstiges97 KB
A.4 Hinweise zum Datenschutz.docxSonstiges64 KB
A.5 Vertraulichkeitserklärung.docxFormular69 KB
B.4 GASCADE_Allgemeine_Einkaufsbedingungen.pdfSonstiges80 KB
B.5 Verpflichtungserklärung DSGVO.docxFormular48 KB
B.6 GASCADE_HSE-Richtlinie_Kontraktoren.pdfSonstiges656 KB
B.7 GASCADE_Verhaltenskodex_Lieferanten.pdfSonstiges40 KB

Anforderungen

vgl. § 124 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes und § 14 des Bundestariftreuegesetzes bleiben unberührt." vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden" Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)" vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)." Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern oder Abgaben vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können." Verstöße gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können." vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. der öffentliche Auftraggeber auf geeignete Weise nachweisen kann, dass das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erhebliche oder fortdauernde Mängel erkennen lassen hat, die die Erklärung einer vorzeitigen Beendigung dieses früheren Auftrags, die Forderung nach Schadenersatz oder andere vergleichbare Rechtsfolgen nach sich gezogen haben" vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln." Der Auftraggeber behält sich vor, Unterlagen nach § 51 Abs. 2 oder 3 SektVO nachzufordern. Die nachgeforderten Unterlagen sind von dem betroffenen Bieter innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten Frist vorzulegen. Ein Anspruch auf Nachforderung besteht nicht.

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