Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarung
Zwischen
Stuttgarter Straßenbahnen AG Schockenriedstraße 50 70565 Stuttgart
-nachstehend SSB/ Partei genannt -
und
Unternehmen
Straße Nr.
PLZ Ort
-nachstehend Partei genannt-
-gemeinsam als Parteien bezeichnet-
Die Parteien beabsichtigen, sich gegenseitig geschützte oder Vertrauliche Informationen zum Zweck der:
Angebotslegung und gemeinsamen Umsetzung des Projektes Zwischenladestationen für Elektro-Busse
Vergabenummer 2026-110-2026-0005
("Zweck") zur Verfügung zu stellen und vereinbaren, diese Informationen gemäß den folgenden Bedingungen zu schützen:
1. Definition:
„Vertrauliche Informationen“ bezeichnet Vertrauliche Informationen, die eine Partei und/oder ihre Verbundene Unternehmen (die „Offenlegende Partei") der anderen Partei und/oder deren verbundenen Unternehmen (der „Empfangenden Partei") zu diesem Zweck gegenüber offenlegt, wobei (a) zum Zeitpunkt der Offenlegung schriftlich oder mündlich darauf hingewiesen wurde, dass es sich um Vertrauliche Informationen handelt oder (b) zum Zeitpunkt der Offenlegung in einer anderen Art und Weise auf die Vertraulichkeit der Informationen hingewiesen wurde. Zum Zwecke dieser Vereinbarung ist als "Verbundenes Unternehmen" in Bezug auf eine Vertragspartei eine Gesellschaft definiert, die direkt oder indirekt von dieser Vertragspartei kontrolliert wird, diese Vertragspartei kontrolliert, mit dieser Vertragspartei unter gemeinsamer Leitung steht oder unter gemeinsamer Kontrolle steht, wobei Kontrolle bedeutet, dass mindestens 50% der Aktien oder der Stimmrechte gehalten werden. Insbesondere, aber nicht abschließend gelten die folgenden Informationen als vertraulich:
(a) technische und nicht technische Informationen jeglicher Art, technische Daten, sämtliche Quellcodes, Objektcodes, Bildschirmdarstellungen, Computerausdrucke, Flowcharts, Zeichnungen oder Skizzen, Modelle, Know-how, Prozesse, Algorithmen, Softwareprogramme, Datenbanken, Formeln aller Art sowie jegliche Notizen, Memoranden oder Aufnahmen oder videografische, alphanumerische, audiophone oder telefonische Daten, unabhängig davon, wer diese erstellt hat oder auf was für einem Medium sie gespeichert sind,
(b) Produkt- und Marketingpläne, Kundenlisten, finanzielle Informationen oder Projektionen, Geschäftsrichtlinien oder -praktiken, Analysen, Aufstellungen, unabhängig von der Art des Mediums, auf dem die Information gespeichert ist,
(c) Preisangaben oder andere kaufmännischen Angebote und Preisinformationen, welche ausschließlich für die SSB erstellt und/oder der SSB von der anderen Partei zur Verfügung gestellt wurden,
(d) jegliche Auszüge, Zusammenfassungen, Berichte, Analysen, wesentliche vorbereitende Dokumente für die Erstellung dieser Unterlagen sowie von diesen abgeleitete Arbeiten, und
(e) Geschäftsgeheimnisse. „Geschäftsgeheimnis“ ist eine Information, die (a) weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist (b) daher von wirtschaftlichem Wert für eine Partei ist und (c) Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch diese Partei als rechtmäßige Inhaberin ist.
- Geheimhaltung:
Beide Parteien stimmen darin überein, (a) die von der jeweils anderen Partei erhaltenen Vertraulichen Informationen streng geheim zu halten, (b) die von der jeweils anderen Partei erhaltenen Vertraulichen Informationen nicht Dritten offen zu legen, die nicht von unten stehendem Abschnitt 3 erfasst sind, (c) die von der jeweils anderen Partei erhaltenen Vertraulichen Informationen mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln, mit der sie auch eigene Informationen von vergleichbarer Bedeutung behandeln würden, mindestens aber mit der üblichen gebotenen Sorgfalt, (d) offenbarte Vertrauliche Informationen oder Teile davon nicht zurückzubauen und/oder zu dekompilieren, zu dekodieren, zu reproduzieren, nachzugestalten und/oder zu zerlegen und (e) Vertrauliche Informationen nicht für andere Zwecke als den oben genannten Zweck zu verwenden.
- Ausschlüsse:
Beide Parteien können die Vertraulichen Informationen, die sie von der jeweils anderen Partei erhalten haben, denjenigen leitenden Angestellten und Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen, Unternehmensberatern, Zulieferern, Subunternehmern und Beratern zugänglich machen, wenn diese Kenntnis von den Informationen erhalten müssen um den Zweck dieser Vereinbarung erfüllen zu können und diese gemäß Regelungen, die mindestens denen dieser Vereinbarung entsprechen zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Beide Parteien müssen sicherstellen und tragen die volle Verantwortung dafür, dass ihre leitenden Angestellten und Mitarbeiter, verbundenen Unternehmen, Unternehmensberater, Zulieferer, Subunternehmer und Berater, die Bedingungen dieser Vereinbarung einhalten und zu diesen verpflichtet sind als ob sie hier beteiligte Parteien wären. Die SSB ist berechtigt die von der anderen Partei erhaltenen Vertraulichen Informationen seinen jeweiligen Kunden zur Verfügung zu stellen, wenn es erforderlich ist, dass diese Kenntnis von den Vertraulichen Informationen erhalten, und er stellt sicher, dass diese Kunden zur Vertraulichkeit im gleichwertigen oder ähnlichen Umfang zu dieser Vereinbarung verpflichtet sind.
- Laufzeit:
Die Vereinbarung wird für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem unten genannten Datum des Inkrafttretens geschlossen, wobei die Vertraulichkeitsbedingungen in Bezug auf die während der Laufzeit dieser Vereinbarung offengelegten Vertraulichen Informationen noch für weitere fünf (5) Jahre nach dem Auslaufdatum dieser Vereinbarung in Kraft bleiben sollen.
- Nicht Vertrauliche Informationen:
Informationen gelten nicht als vertraulich, wenn die Empfangende Partei mit ausreichenden und überprüfbaren Belegen nachweisen kann, dass sie: (a) ihr zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits rechtmäßig bekannt oder vor dem Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz der Empfangenden Partei waren, oder (b) zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Pflichtverletzung der Empfangenden Partei öffentlich zugänglich bzw. in der Branche bekannt waren, oder (c) sie nach der Offenlegung ohne Verschulden und/oder Pflichtverletzung der Empfangenden Partei öffentlich zugänglich bzw. in der Branche bekannt wurden, oder (d) rechtmäßig von einem Dritten bereitgestellt wurden, der keiner Verpflichtung zur Vertraulichkeit unterliegt, oder (e) von der Empfangenden Partei ohne Bezug oder Zugriff auf die Vertraulichen Informationen erstellt wurde.
- Zulässige Offenlegung:
Wird eine Partei von einem Gericht und/oder einer Regierung oder einer öffentlichen Behörde angewiesen, die Vertraulichen Informationen der anderen Partei offenzulegen, darf die Empfangende Partei dies tun, sofern sie der nicht offenlegenden Partei dies vor der Offenlegung mitteilt (soweit dies die geltenden Gesetze zulassen) und die Offenlegung soweit eben zulässig einschränkt.
- Rückgabe von Informationen:
Beide Parteien werden bei Ablauf dieser Vereinbarung oder während der Laufzeit dieser Vereinbarung mit einer Frist von dreißig (30) Tagen, zu einem anderen Zeitpunkt, zu dem die Offenlegende Partei dies verlangt, alle erhaltenen Vertraulichen Informationen, die sie von der jeweils anderen Partei erhalten haben, sei es in schriftlicher oder greifbarer Form, einschließlich sämtlicher Kopien, zurückgeben oder zerstören und im Anschluss daran keinerlei Rechte mehr haben, die Vertraulichen Informationen in irgendeiner Form zu verwenden. Diese Bestimmung gilt nicht: (a) für Informationen wie die oben in Paragraph 6 beschriebenen, (b) routinemäßig erstellte automatische Sicherungskopien elektronisch ausgetauschter Vertraulicher Informationen und/oder (c) Vertraulicher Informationen, die aufbewahrt werden müssen, um den geltenden Gesetzen zu entsprechen. Alle aufbewahrten Vertraulichen Informationen gemäß den vorstehenden (b) und (c) unterliegen nach Beendigung gemäß den Bedingungen dieses Vereinbarung einer zusätzlichen Geheimhaltungspflicht von fünfzehn (15) Jahren und der Empfangenden Partei wird kein diesbezügliches Nutzungsrecht oder Eigentumsrecht übertragen.
- Keine Einräumung von Lizenzen oder Nutzungs-/Eigentumsrechten, Vorbehalt von Rechten, keine Gewährleistungen:
Die Offenlegende Partei behält sich alle Rechte an ihren Vertraulichen Informationen vor. Durch diese Vereinbarung werden keine Rechte, Lizenzen, Eigentumsrechte oder Rechtsansprüche an den offengelegten Vertraulichen Informationen gewährt oder übertragen. Aus dieser Vereinbarung werden keine Lizenzrechte für Patente, Know-how oder andere Rechte an geistigem Eigentum gewährt, und die Offenlegende Partei und/ oder ihre verbundenen Unternehmen behalten sich das alleinige Eigentum sowie alle Rechte am geistigem Eigentum an allen offengelegten Vertraulichen Informationen vor. Alle im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Informationen werden "ohne Gewähr" zur Verfügung gestellt und es wird keine Gewährleistung oder Haftung jeglicher Art in Bezug auf die Richtigkeit dieser Vertraulichen Informationen übernommen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf deren Eignung für den beabsichtigten Zweck, deren Vollständigkeit und die Freiheit von Rechten Dritter.
- Rechtsbehelfe:
Die Partei, die in einem Verfahren zur Durchsetzung dieser Vereinbarung im Wesentlichen obsiegt hat, ist berechtigt zur Erstattung der Durchsetzungskosten, einschließlich der Anwaltsgebühren in angemessenem Umfang. Beide Parteien erkennen an, dass eine Verletzung dieser Vereinbarung der Offenlegenden Partei einen unmittelbaren, irreparablen Schaden zufügen kann, der durch einen finanziellen Ausgleich allein nicht kompensiert werden kann. Ungeachtet des Vorstehenden soll die verletzende Partei der jeweils anderen Partei alle Schäden, Kosten und Ausgaben, die jener infolge der Vereinbarungsverletzung entstanden sind, erstatten. Zusätzlich zu weiteren anwendbaren Rechtsbehelfen hat jede Partei unabhängig vom Nachweis tatsächlich entstandener Schäden oder der Stellung jeglicher Sicherheiten einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer solchen Verletzung. Die nach geltendem Recht bestehenden Rechtsbehelfe bleiben hiervon unberührt.
- Exportkontrolle:
Die Vertragsparteien halten alle geltenden Exportkontrollgesetze und - bestimmungen in Bezug auf Vertrauliche Informationen ein.
- Entstandene Geschäftsbeziehung:
Durch diese Vereinbarung wird keine Verpflichtung zum Abschluss weiterer Verträge oder zur Eingehung einer Geschäftsverbindung begründet.
- Gesamte Vereinbarung:
Diese Vereinbarung stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar, die hinsichtlich ihres Zwecks getroffen wird, und löst alle vorherigen Vereinbarungen ab. Modifikationen dieser Vereinbarung erlangen erst dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich festgelegt und von entsprechend bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet wurden. Diese Vereinbarung ist auch für die jeweiligen Betriebs- oder Rechtsnachfolger der Parteien bindend.
- Ausfertigungen:
Diese Vereinbarung kann in einer oder mehreren Ausfertigungen erstellt werden, wobei jede Ausfertigung als Original gilt. Ein übermitteltes Fax oder eine elektronische Kopie (PDF) dieser Vereinbarung ist wirksam und durchsetzbar in dem gleichen Maße wie das Original.
- Salvatorische Klausel:
Sollte sich eine Bestimmung oder ein Teil dieser Vereinbarung, ganz oder in Teilen, als unwirksam oder nicht durchsetzbar erweisen, so hat dies keine Auswirkungen auf die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, welche weiterhin im unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen größtmöglichen Rahmen ihre Gültigkeit bewahren.
- Geltendes Recht und Gerichtsstand:
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten und Verfahren aus dieser Vereinbarung sind die Gerichte am Sitz der Stuttgarter Straßenbahnen AG zuständig. Die Bestimmungen des Kaufrechts der Vereinten Nationen (United Nations Convention for the International Sale of Goods, CISG) werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Vereinbarung ist gültig ab dem: xx.xx.xxxx.
| Unternehmen (Firmenname, Firmenstempel) ______________________________ Name und Funktion in Druckbuchstaben & Unterschrift 1 ______________________________ Name und Funktion in Druckbuchstaben & Unterschrift 2 | Stuttgarter Straßenbahnen AG ______________________________ ______________________________ |