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Zwischenevaluation der Förderrichtlinie für klimaangepasstes Waldmanagement

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 14:41 (Europe/Berlin)

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Leistungsbeschreibung BA056-26

Dienstleistungsvertrag1

Zwischen der Bundesrepublik Deutschland

vertreten durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)

und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)

vertreten durch die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) OT Gülzow Hofplatz 1 18276 Gülzow-Prüzen - nachfolgend Auftraggeber genannt -

und

wird folgender Vertrag geschlossen:

1 Hinweis: Im Zuge einer etwaigen Zuschlagserteilung wird dieser Vertrag im Original in zweifacher Ausfertigung vom Auftraggeber an den Auftragnehmer übersandt. Eine Einreichung durch den Bieter bereits mit dem Angebot ist nicht erforderlich!

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Präambel

Der Klimaschutz und die Anpassung der Wälder an den Klimawandel sind eine nationale Aufgabe von gesamtgesellschaftlichem Interesse. Dem Erhalt der Wälder als wichtige Kohlenstoffspeicher und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung kommen hierbei eine besondere Bedeutung zu. Zweck des klimaangepassten Waldmanagements auf der Grundlage der Richtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement vom 28. Oktober 2022 (im Folgenden: Förderrichtlinie) sind der Erhalt, die Entwicklung und die Bewirtschaftung von Wäldern, die an den Klimawandel angepasst (klimaresilient) sind. Nur klimaresiliente Wälder sind dauerhaft in der Lage, neben der CO -Bindung in 2 Wäldern und Holz auch die anderen Ökosystemleistungen (z. B. Schutz der Biodiversität, Erholung der Bevölkerung, Erbringung von weiteren Gemeinwohlleistungen sowie die Rohholzbereitstellung) zu erfüllen. Das Ziel, die Waldökosysteme in ihrer Resilienz und Anpassungsfähigkeit zu stärken, kann nur erreicht werden, wenn Waldbesitzende ihre Verantwortung der Entwicklung ihrer Wälder hin zu mehr Resilienz im Rahmen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung wahrnehmen. Dieses zielgerichtete Management zur Existenzsicherung des Waldes geht über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus. Die Einführung eines klimaangepassten Waldmanagements ist ein komplexer Prozess, für den mindestens eine forstwirtschaftliche Planungsperiode (in der Regel zehn Jahre) erforderlich ist. Mit der Förderrichtline hat das BMLEH im Jahr 2022 erstmals eine langfristige Förderung eröffnet, mit der zusätzliche Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen im Wald finanziert und honoriert werden. Die Förderung stellt in Ergänzung zu den bisherigen Waldmaßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) somit eine weitere wesentliche Säule der forstlichen Förderung dar. Im Fokus steht dabei die Anpassung der Wälder an den Klimawandel. Gefördert werden private und kommunale Waldbesitzende (Zielgruppe), die sich über 10 bzw. 20 Jahre verpflichten, 11 bzw. 12 Kriterien der Förderrichtlinie einzuhalten. Diese Kriterien adressieren insbesondere Aspekte der Verjüngung sowie Durchmischung und damit Diversifizierung der Wälder, v.a. mit einem überwiegenden Anteil standortheimischer Baumarten, aber auch Aspekte wie die Erhöhung von Totholz, den Bodenschutz oder den Wasserrückhalt im Wald, die insgesamt dazu beitragen sollen resiliente, anpassungsfähige und produktive Wälder zu erhalten und weiter zu entwickeln. Der Nachweis zur Einhaltung dieser übergesetzlichen und über die bestehenden Zertifizierungen hinausgehenden Standards erfolgt durch eigens, neu entwickelte Module bzw. Kontrollverfahren der Zertifizierungsorganisationen Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC) und Forest Stewardship Council (FSC). Eine besondere Stellung innerhalb dieser Förderkriterien nimmt das Kriterium 12 mit 5 % natürlicher Waldentwicklung für eine Bindefrist von 20 Jahren ein. Diese Flächen dienen dazu, den Kohlenstoffvorrat zu erhöhen, natürliche Anpassungsprozesse in Reaktion auf den Klimawandel zu unterstützen und die natürliche Entwicklung und Biodiversität im Wald entsprechend zu fördern.

§ 1 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die erste Zwischenevaluation der gemeinsam vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) und dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) getragenen Richtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement vom 28. Oktober 2022 (im Folgenden: Förderrichtlinie) zur Hälfte der 10-jährigen Bindefrist nach Ziffer 6.3.1 und 6.3.2 der Förderrichtlinie.

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§ 2 Vertragsbestandteile

Es gelten als Vertragsbestandteile:

  1. Dieser Vertrag, inkl.  Anhang A „Verpflichtungserklärung“ und  Anhang B „Mustervereinbarung zur Auftragsverarbeitung“  Anhang C „Kriterien“  Anhang D „Fachliche Erhebungsbedarfe und Leitfragen“  Anhang E „Mustermitteilung an den Auftragnehmer gemäß § 4 Absatz 3 S. 1 BTTG“
  2. das Angebot des Auftragnehmers
  3. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien ergeben sich aus den Vertragsbestandteilen in der obigen Reihenfolge. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil und gelten nicht als solcher.

§ 3 Vertragslaufzeit

Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft und endet spätestens am 30.11.2027 nach vollständiger Erbringung aller Leistungen.

§ 4 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Hintergrund, Zweck und Ziel

Der Auftraggeber strebt eine umfassende und unabhängige Zwischenevaluation (im Folgenden: Evaluation) der Richtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement vom 28. Oktober 2022 (im Folgenden: Förderrichtlinie) an. Die zu evaluierende Förderrichtlinie (abrufbar auf kwm.fnr.de/service/dokumente) wurde vom BMLEH entwickelt und im November 2022 veröffentlicht (BAnz AT 11.11.2022 B1). Mit dieser Förderrichtline wurde erstmals eine langfristige Zuwendung für private und kommunale Waldbesitzende eröffnet, mit der zusätzliche Klimaschutz- und Biodiversitätsleistungen im Wald honoriert werden. Seit Januar 2024 wird die Förderrichtlinie aus dem Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz (ANK) vom BMUKN finanziert. Die Federführung wird seitdem von BMLEH und BMUKN gemeinsam wahrgenommen, wobei das BMLEH als Richtliniengeber schwerpunktmäßig die inhaltliche Umsetzung und das BMUKN die Finanzierung verantwortet. Die Projektträgerschaft wird von der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) ausgeübt.

Zweck der Zuwendung ist die Änderung der Waldbewirtschaftung durch Einführung und Verbreitung eines in besonderem Maße an den Klimawandel angepassten Waldmanagements, welches resiliente, anpassungsfähige und produktive Wälder erhält und entwickelt.

Gegenstand der Zuwendung ist dabei die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen und über derzeit bestehende Zertifizierungen hinausgehenden Kriterien für ein klimaangepasstes Waldmanagement, mit dem Ziel, Wälder mit ihrem wertvollen Kohlenstoffspeicher zu erhalten, nachhaltig und naturnah zu bewirtschaften und an die Folgen des Klimawandels stärker anzupassen.

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Insgesamt nehmen bereits circa 8.650 Waldbewirtschaftende die Zuwendung aus der Förderrichtlinie in Anspruch. Ein Großteil davon ist bereits im dritten und vierten Jahr der Förderung. Dies entsprach im Jahr 2025 einer geförderten Waldfläche von knapp 1,7 Mio. Hektar, wovon ca. 60 % im Körperschaftswald und 40 % im Privatwald liegen. Insgesamt wurden somit über 21 % des Privat- und Kommunalwaldes in Deutschland erreicht.

Der aktuelle jährliche Mittelbedarf für die Zuwendung liegt bei rund 146 Mio. EUR.

Im Oktober 2024 wurde aufgrund nicht ausreichender Fördermittel ein Antragsstopp bis auf Weiteres verhängt. Im Juli 2025 erfolgte vom BMUKN eine Aufstockung der verfügbaren Haushaltsmittel für die Förderrichtlinie um rund 13 Mio. EUR, mit der bisher nicht genehmigte Anträge aus 2024 bewilligt wurden (ca. 600). Neuanträge sind seit Oktober 2024 nicht mehr möglich.

Zur Hälfte der 10-jährigen Bindefrist gemäß Ziffer 6.3.1 und 6.3.2 der Förderrichtlinie soll nun eine Zwischenevaluation und Erfolgskontrolle durchgeführt werden. Gemäß den Vorgaben des europäischen Beihilferechts der Verordnung (EU) 2022/2472 ist dabei auch zu untersuchen, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt beziehungsweise erfüllt wurden. Zudem ist zu bewerten, inwieweit die Beihilfemaßnahme zur Erreichung der allgemeinen und spezifischen Ziele wirksam beigetragen hat. Darüber hinaus sind die Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb darzustellen.

Das ANK sieht vor, über den Umsetzungsstand sowie die Wirkungen der Maßnahmen zu berichten. Dabei sollen insbesondere die tatsächlichen Treibhausgas-Einsparungen und weitere Zielerreichungen des Aktionsprogramms möglichst anhand messbarer Indikatoren dargestellt und veröffentlicht werden. Besondere Berücksichtigung sollen hierbei die Entwicklungen der Emissionsbilanzen im Land Use, Land-Use Change and Forestry-Sektor (LULUCF) finden.

(2) Art und Umfang der zu erbringenden Leistung

  1. Allgemeine Anforderungen

a) Die Leistung umfasst die Vorbereitung, Feinkonzeptionierung und Durchführung einer Evaluation sowie das Verfassen eines Abschlussberichts für den Evaluationszeitraum von der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Jahr 2022 bis zum 31. Dezember 2026. b) Die Evaluation der Förderrichtlinie und die konkreten Inhalte sind aus den in der Förderrichtlinie definierten Zielen (Ziffern 1.1 und 2.1) und unter Beachtung der 12 Kriterien (siehe Anhang C „Kriterien" und Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie) auf Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden durchzuführen und hat einschlägigen fachlichen Standards und Konventionen zu entsprechen, insbesondere den öffentlich zugänglichen Standards der Deutschen Gesellschaft für Evaluation e. V. (https://www.degeval.org) oder gleichwertiger Regelwerke, sowie der Schriftreihe des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Band 10 „Prüfung der Vergabe und Bewirtschaftung von Zuwendungen“. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer eigene Ansätze, Ideen für Anpassungen oder Hinweise auf mögliche Fehlerquellen und Vorschläge sowie Erfahrungen aus bereits durchgeführten Evaluationen und Erfolgskontrollen in den Evaluationsprozess einzubringen. Die festgelegten Grundsätze zur

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Durchführung von Erfolgskontrollen gemäß Nr. 11a zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (VV- BHO) in Verbindung mit Nr. 2.2 zu § 7 BHO sind einzuhalten. c) Darüber hinaus ist die Ebene des ANK („übergeordnete Evaluierung“) wie folgt zu berücksichtigen: Die Bundesregierung führt entsprechend Bundeshaushaltsordnung regelmäßig Evaluierungen über den Umsetzungsstand des ANK und die Wirksamkeit der ANK- Maßnahmen durch. Der erste Bericht zum Umsetzungsstand und zur Wirksamkeit des ANK wird vom BMUKN für das Jahr 2025 erstellt und veröffentlicht. Der inhaltliche Fokus liegt dabei auf der Bewertung des Umsetzungsstands, inkl. der Finanzmittel, und einer Auswertung, Beschreibung und Bewertung der erreichten bzw. voraussichtlich erreichbaren Wirkungen in Bezug auf die übergreifenden Ziele im ANK. Die Ziele des ANK sind in erster Linie der Klimaschutz und die Steigerung der Resilienz von Ökosystemen, was enge Synergien mit dem Schutz der biologischen Vielfalt sowie zahlreiche weitere Synergiewirkungen beinhaltet. Die übergeordnete Evaluierung wird durch das BMUKN und dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) unter Beauftragung Dritter durchgeführt. Der Auftragnehmer setzt die vorliegend durchzuführende Evaluation so um, dass die Erhebungsbedarfe der ANK-Erfolgskontrolle hinsichtlich der Förderrichtlinie berücksichtigt werden. Dazu nimmt er eine enge Abstimmung mit dem BMUKN und dem BMLEH vor. d) Der Auftragnehmer verfügt über das nötige technische Equipment für die Befragungen und nutzt dieses zur Leistungserbringung. e) Alle Dokumente, auch web- und online-basierte Dokumente, die im Kontakt mit den Befragungsteilnehmenden verwendet werden (u.a. Anschreiben und Fragebogen), enthalten die Logos der drei o. g. Auftraggeber sowie einen Hinweis, dass die Befragung im Auftrag des Auftraggebers erfolgt.

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung eine Aufstellung über die zu diesem Zeitpunkt bewilligten Vorhaben und vorhandene förderstatistische Daten (Kontaktdaten, Flächen, Bundesländer, Rechtsformen, etc.) für den zu betrachtenden Evaluationszeitraum [siehe lit. a)] elektronisch zur Verfügung, sofern diese benötigt werden. Auf der Webseite zur Förderrichtlinie sind die wesentlichen Förderdokumente, Formulare und Informationsmaterialien öffentlich zugänglich verfügbar (https://www.klimaanpassung- wald.de/).

Im Übrigen wird auf die Informationsangebote auf den Internetseiten von BMLEH, BMUKN und FNR sowie Webseiten weiterer Institutionen, wie den Zertifizierungsorganisationen PEFC oder FSC, die im relevanten Themenfeld u. a. beratend tätig sind, verwiesen. Bereits vorhandene Studien vom Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei (Thünen-Institut) und vom BfN zu spezifischen Fragestellungen außerhalb der Förderrichtlinie, welche aber relevant im Kontext sind, wie zum Beispiel zu Ökosystemleistungen im Wald, Resilienzsteigerung und Klimaschutzwirkung, werden als Informationsquelle empfohlen. Es können auch Daten des Testbetriebsnetzes Forst (TBN), sofern vom Thünen-Institut bereitgestellt, herangezogen werden. Inwieweit der Auftragnehmer diese Informationsangebote nutzt ist ihm im Rahmen der Leistungserbringung selbst überlassen.

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Der Auftragnehmer muss die Entwicklung der Wälder in den letzten 10 Jahren sowie vor allem die Ausgangslage im Jahr 2022 mit Blick auf die enormen Waldschäden, verursacht durch die Dürrejahre 2017-2021 und die in vielen Betrieben wirtschaftlich desolate Lage berücksichtigen.

  1. Bestandteile der Leistung

a) Erfolgskontrolle Die Evaluation erfolgt im Sinne einer Erfolgskontrolle durch eine Begutachtung der drei Dimensionen Zielerreichung, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Förderrichtlinienumsetzung. Das konkret einzusetzende Evaluationsverfahren einschließlich der erforderlichen Fragebögen [vgl. Unterlit. aa) und bb)] ist durch den Auftragnehmer, auf Grundlage des im Angebotskonzept dargestellten Vorgehens, hinsichtlich der Datenerhebung und - auswertung sowie des methodischen Gesamtkonzepts unter Beachtung der nachfolgenden Vorgaben [siehe sublit. aa) und bb) sowie lit. b) und c)] und in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber in einem Feinkonzept auszuarbeiten [vgl. Nr. 3 lit. b)]. Nach Abnahme des Feinkonzepts durch den Auftraggeber (gem. § 7) ist das Evaluationsverfahren durchzuführen und im Abschlussbericht transparent sowie ausführlich zu dokumentierten. (vgl. Nr. 3 lit. e)).

aa) Online-Befragung Im Rahmen der Evaluation ist mit geeigneten quantitativen und qualitativen Erhebungsmethoden auf Basis einer repräsentativen, randomisierten Stichprobe eine Online-Befragung von Zuwendungsempfängern durchzuführen. Dabei ist insbesondere die inhomogene Ausgangssituation von Waldbewirtschaftenden, sowohl regional als auch bundesweit, innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungsgruppen (natürliche Personen, juristische Personen, körperschaftlich, Zusammenschlüsse, etc.) als auch zwischen den Bewirtschaftungsgruppen zu berücksichtigen. Diese ggf. erforderlichen Auswahlkriterien und, ob ein Vergleich mit einer Kontrollgruppe (ggf. innerhalb desselben forstlichen Zusammenschlusses) möglich ist, sind durch den Auftragnehmer zu prüfen und in der Evaluation zu berücksichtigen.

bb) Experten-Fragebögen und ergänzende Experten-Interviews Weitere Befragungen mit Hilfe von Experten-Fragebögen sowie ergänzende strukturierte Experten-Interviews (telefonisch oder online) sind mit Expertinnen/Experten und externen Auditorinnen/Auditoren der akkreditierten Zertifizierungssysteme (PEFC, FSC, Arbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft – Landesgruppe Mecklenburg-Vorpommern), von welchen die Einhaltung der Kriterien, die in der Förderrichtlinie festgelegt sind, überprüft werden und Nachweise für die Bewilligungsbehörde ausgestellt werden (Kontrollsystem), durchzuführen und zu dokumentieren. Auch mit allen für Wald zuständigen Landesministerien/ Landesforstverwaltungen sind diese Befragungen vorzusehen.

Bei der Entwicklung der unter aa) und bb) genannten Fragebögen und Auswertung dienen die in dem Anhang D „Leitfragen“ befindlichen Leitfragen als inhaltliche Orientierung und sind zu beachten und ggf. miteinzubeziehen. Der Auftragnehmer hat die relevanten

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Fragestellungen für die Evaluation vorzuschlagen und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Dabei muss die Unterteilung in die nachfolgend aufgeführten drei Dimensionen berücksichtigt werden.

 Zielerreichungskontrolle Im Rahmen der Evaluation sind die strategischen Ziele des Klima- und Transformationsfonds (KTF) und des ANK, die aus der Förderrichtlinie hervorgehen, zu überprüfen. Eine erforderliche Unterteilung der Ziele in Unterziele und entsprechende Prüfindikatoren ist durch den Auftragnehmer zu erarbeiten.

 Wirkungskontrolle Wichtiges Ziel der Evaluation ist die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Programmwirkungen aufzuzeigen. Die Wirkungskontrolle dient der Überprüfung der Eignung und Ursächlichkeit der Ziele der Förderrichtlinie zur Erreichung der übergeordneten Programmziele (vgl. Präambel). Hierzu gehört auch eine kritische Würdigung der beabsichtigten und nicht beabsichtigten Effekte durch die Förderung und das voraussichtliche Verstetigungspotenzial auf den geförderten Flächen.

 Wirtschaftlichkeitskontrolle Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitskontrolle ist insbesondere auch die Angemessenheit der Förderhöhe zur Umsetzung der geforderten Kriterien, sowie die Eignung des Kontrollsystems durch die akkreditierten Zertifizierungssysteme zu evaluieren. Informationen zum Kontrollsystem werden nach der Zuschlagserteilung bereitgestellt. Auf Ebene der Maßnahmenwirtschaftlichkeit wird bei der Wirtschaftlichkeitskontrolle insbesondere geprüft, inwiefern der Mitteleinsatz auf Förderrichtlinien-Ebene mit Blick auf die Hauptziele wirtschaftlich erfolgt ist. Dabei werden alle positiven und negativen Auswirkungen und Risiken betrachtet, die mit der Förderrichtlinie in Beziehung zu setzen sind. Auf Ebene der Vollzugswirtschaftlichkeit werden mindestens folgende Zielvorgaben geprüft:

  • der Abwicklungsaufwand der Förderung steht in einem angemessenen Verhältnis zur Fördersumme und
  • die Konditionen der Förderrichtlinie und die durch die Bewilligungsbehörde, das BMLEH, das BMUKN sowie die weiteren beteiligten Akteure geleisteten Beratungs- und Unterstützungsangebote entsprechen den Bedürfnissen der Zielgruppe.

b) Die zusätzlichen Erhebungsbedarfe und Aspekte der Erfolgskontrolle auf der Ebene des ANK müssen berücksichtigt werden [vgl. Abs. 2 Nr. 1 lit. c)]. c) Die Vergleichbarkeit mit Folgeevaluationen ist sicherzustellen und im Abschlussbericht [vgl. Abs. 2 Nr. 3 lit. e)] sind Handlungsempfehlungen zur Ausgestaltung von zukünftigen Evaluationen und zur Gestaltung künftiger Förderprogramme abzuleiten. Darüber hinaus können – sollten sich in der Evaluation entsprechende Potenziale zeigen – in Hinblick auf die administrativ-verwaltungstechnische Umsetzung und die Außenwirkung des

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Programms konkrete Punkte zur Verbesserung des Serviceangebots und der Servicequalität der umsetzenden Stellen benannt werden.

  1. Weitere Bestandteile der Leistung:

a) Auftaktgespräch Es findet ein Auftaktgespräch (per Videokonferenz) zwischen Auftragnehmer [mindestens: Ansprechperson und Vertretung (vgl. § 6)] und dem Auftraggeber statt, um das weitere Vorgehen und gegenseitige Erwartungen abzustimmen. Dabei sind die Detailvorstellungen des Auftraggebers mit dem Angebotskonzept des Auftragnehmers gemäß Angebot in Einklang zu bringen.

b) Konzeptausarbeitung (Feinkonzept) und -präsentation Der Auftragnehmer hat das Angebotskonzept gemäß Angebot detailliert in einem Feinkonzept auszuarbeiten (konkreten Fragestellungen und das Vorgehen durch den Auftragnehmer). Die bereits im Angebotskonzept vorgeschlagenen Evaluationsfragen können in Abstimmung mit dem Auftraggeber umstrukturiert und ergänzt werden. Das Feinkonzept ist – unter Berücksichtigung der beim Auftaktgespräch [gem. Nr. 3 lit. a)] geäußerten Vorstellungen des Auftraggebers – und zum Zweck der Abstimmung per Videokonferenz zu präsentieren. Hierfür sind geeignete Präsentationsunterlagen bereitzustellen. Bei Änderungswünschen des Auftraggebers ist das Feinkonzept entsprechend zu überarbeiten. Das überarbeitete Feinkonzept ist dem Auftraggeber digital zur Abnahme gemäß § 7 zu übermitteln (vgl. § 5 Abs. 1).

c) Zwischenkurzberichte Der Auftragnehmer erstellt monatlich jeweils einen Zwischenbericht. Der jeweilige Zwischenbericht ist in elektronischer Form an den Auftraggeber zur Abnahme gemäß § 7 zu übersenden (vgl. § 5 Abs. 1) und informiert stichpunktartig, eindeutig und vollständig auf maximal zwei Seiten über den aktuellen Arbeitsstand, den Fortschritt und die nächsten Arbeitsschritte in Bezug um Arbeits- und Zeitplan. Es ist mindestens eine Abstimmungsschleife mit dem Auftraggeber einzuplanen.

d) Ergebnispräsentation Die Evaluationsergebnisse sind in Form eines ungeschützten Präsentationsformat (PowerPoint oder vergleichbar, inkl. digitaler Handzettel) in Berichtsstruktur dem Auftraggeber zu übermitteln (vgl. § 5 Abs. 1) und im Rahmen einer Videokonferenz vorzustellen und zu diskutieren. Die Ergebnisse der Diskussion sind bei der Erstellung des Abschlussberichts [vgl. lit. e)] zu berücksichtigen.

e) Abschlussbericht Der Auftragnehmer hat die Arbeitsergebnisse in einem Abschlussbericht im Umfang von mindestens 80 bis maximal 100 DIN-A4-Seiten exkl. Anhang zusammenzustellen und in digitaler Form zur Abnahme gemäß § 7 zu übermitteln (vgl. § 5 Abs. 1). Die Zusammenfassung der Ergebnisse ist dem Bericht voranzustellen und hat einen Umfang von max. zwei DIN-A4-Seiten.

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Der Aufbau und die genauen Inhalte des Abschlussberichtes sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Dazu hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Entwurf des Abschlussberichtes zur Abstimmung vorzulegen. Etwaige Korrekturwünsche des Auftraggebers bzgl. des Entwurfs sind vom Auftragnehmer in den Abschlussbericht zu übernehmen (maximal zwei Korrekturschleifen).

Der Bericht muss mindestens eine textliche und eine grafische Darstellung der Evaluationsergebnisse, eine Kurzfassung der Ergebnisse (mindestens vier bis maximal sechs Seiten), eine präzise Beschreibung des methodischen Vorgehens sowie einen Anhang mit einer übersichtlichen Zusammenstellung der Daten, die den Ergebnissen zugrunde gelegt wurden, umfassen.

Die Übermittlung der im Rahmen der Auftragsdurchführung nach Abs. 2 Nr. 2 lit. a) sublit. aa) und bb) sowie lit. b) gesammelten Daten und Auswertungen in digitaler Form als Anhang zum Abschlussbericht als bearbeitbare, allgemein verbreitete Dateiformate und ohne technische Zugangsbeschränkungen (z. B. ODT, XLXS, etc.) ist Bestandteil der geschuldeten Leistung (Abschlussbericht).

Nachfragen zum Abschlussbericht sowie ggf. Aufforderungen, Daten und Auswertungen [vgl. Abs. 2 Nr. 2 lit. a) sublit. aa) und bb) sowie lit. b)] nachzureichen, werden vom Auftraggeber innerhalb von drei Wochen – nach Abgabe des Abschlussberichts inkl. Übergabe aller gesammelten Daten – erfolgen.

f) Ergebnisprotokolle Der Auftragnehmer erstellt innerhalb einer Woche nach dem Auftaktgespräch und jedem Abstimmungsgespräch [vgl. lit. a und § 5 Abs. 2] bzw. Präsentation [vgl. lit. b)] ein Ergebnisprotokoll im Entwurf, welches mit dem Auftraggeber abzustimmen ist. Ggf. notwendige Überarbeitungen sind vom Auftragnehmer nach Zusendung durch den Auftraggeber innerhalb von drei Arbeitstagen (Montag bis Freitag) vorzunehmen. Abschließend ist vom Auftragnehmer ein endabgestimmtes Ergebnisprotokoll zur Abnahme gemäß § 7 übermitteln (vgl. § 5 Abs. 1).

§ 5 Organisatorische Anforderungen

(1) Die konkreten Übermittlungswege für digitale Daten (Feinkonzept, Berichte, Protokolle, etc.) werden nach Zuschlagserteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmt. (2) Der Auftraggeber ist auf Anfrage jederzeit mündlich oder in Textform über den Stand der Leistungserbringung und die vorliegenden Ergebnisse zu unterrichten. Nach Bedarf werden Abstimmungsgespräche per Videokonferenz mit dem Auftraggeber festgelegt. Eine gesonderte Vergütung erfolgt hierfür nicht. (3) Alle Berichte, das Feinkonzept und die Protokolle sind in deutscher Sprache in einem digitalen, barrierefreien und ungeschützten Format zu erstellen (kompatibel mit Microsoft Word; Schriftart: Times New Roman, Schriftgröße: 12 und Zeilenabstand: 1,15) und in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. (4) Alle Zwischenberichte, der Abschlussbericht inkl. Datenauswertungen, Protokolle und Präsentationen und das Feinkonzept unterliegen der Abnahme durch den Auftraggeber (vgl. § 7).

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§ 6 Eingesetztes Personal des Auftragnehmers/Auftraggebers

(1) Dem Auftragnehmer stehen folgende Ansprechpersonen zur Verfügung: Verantwortliche Ansprechperson des Auftraggebers: Name: (wird nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben.) Tel.: (wird nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben.) E-Mail: (wird nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben.) Vertretung: Name: (wird nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben.) Tel.: (wird nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben.) E-Mail: (wird nach Zuschlagserteilung bekannt gegeben.) (2) Für die Durchführung der unter § 4 beschriebenen Leistungen und die ständige Verbindung in den üblichen arbeitstäglichen Geschäftszeiten (Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie Freitag von 09:00 Uhr bis 14:00 Uhr) zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer benennt der Auftragnehmer für die Laufzeit des Vertrags nach § 3 eine kompetente und uneingeschränkt entscheidungsbefugte Ansprechperson und Vertretung (sog. Gesamtverantwortliche). Diese Personen sind im Rahmen des Vertrags die Ansprechpersonen des Auftraggebers: Ansprechperson: Name: _______________________ Tel.: _______________________ E-Mail: _______________________ Vertretung: Name: _______________________ Tel.: _______________________ E-Mail: _______________________ Hinweis für die Angebotserstellung: Die Namen der Gesamtverantwortlichen (Ansprechperson und Vertretung) sind bereits mit Angebotsabgabe im Leistungsverzeichnis (siehe Vergabeunterlagen) anzugeben. (3) Die benannten Gesamtverantwortlichen müssen jeweils über einen in der EU anerkannten Hochschulabschluss (Diplom, Master oder durch eine offizielle Stelle anerkannten gleichwertigen Abschluss) der Wirtschaftswissenschaften, Volkswirtschaftslehre, Politikwissenschaft, Agrar-, Forstwissenschaft, Psychologie oder einer vergleichbaren Fachrichtung im natur- oder geisteswissenschaftlichen Bereich verfügen und mindestens drei Jahre in diesem Bereich gearbeitet haben, einen Teil dieser Zeit auch in der Forschung. (4) Zudem müssen die benannten Gesamtverantwortlichen jeweils nachweisbare Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Evaluation von (klimapolitischer) Förderprogrammen und/oder -maßnahmen auf EU-, Bundes- und/oder Landesebene haben. Diese Erfahrung muss im Rahmen eines mindestens vergleichbaren Projektes und/oder einer in diesem Themenbereich angesiedelten Arbeit oder Publikation, welche in den letzten drei Jahren durchgeführt oder angefertigt wurde, erlangt worden sein. (5) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit den benannten Gesamtverantwortlichen. Die Anzahl der weiteren Teammitglieder ist freigestellt. Die Größe, die Zusammensetzung, die Qualifikation und die Kompetenzendes Teams muss eine ordnungsgemäße Leistungserbringung gewährleisten.

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(6) Alle für die Leistungserbringung vorgesehenen Personen (Ansprechperson, Vertretung, ggf. weitere Teammitglieder) müssen über die nachfolgend genannte Expertise verfügen: Sprachkompetenz in Deutsch in Wort und Schrift auf Sprachniveau C2 gemäß des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“, damit eine reibungslose Kommunikation und erfolgreiche Durchführung des Projektes gewährleistet ist. (7) Von der Leistungserbringung ausgeschlossen sind Personen, die in der Konzeption der Förderrichtlinie einbezogen waren und/oder die selbst eine Förderung erhalten oder beantragt haben. Ferner ist keine Person für die Leistungserbringung einzusetzen, die an dem Nachweissystem gemäß Nr. 4.2 der Förderrichtlinie beteiligt sind (forstliche Zertifizierungsorganisationen, Auditoren). Hinweis für die Angebotserstellung: Zum Nachweis, der unter Abs. 3 bis 6 geforderten Qualifikationen und Erfahrungen sowie des unter Abs. 7 genannten Sachverhaltes, ist die „Eigenerklärung Personalqualifikation“ (siehe Vergabeunterlagen) in Textform gemäß § 126b BGB vorzulegen; vgl. Punkt 3.2 der Teilnahmebedingungen (siehe Vergabeunterlagen). (8) Die nach Abs. 2 benannten Gesamtverantwortlichen können nur mit Zustimmung des Auftraggebers oder aus wichtigem Grund durch andere Personen ersetzt bzw. ergänzt werden. Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn die Person/en in einem anderen Projekt eingesetzt werden soll/en. Die Einarbeitung von gleichwertig qualifiziertem Ersatzpersonal geht in jeder Hinsicht zu Lasten des Auftragnehmers. (9) Die unter Abs. 2 genannten Gesamtverantwortlichen des Auftragnehmers sind im Rahmen der Leistungserbringung dieses Vertrages uneingeschränkt entscheidungsbefugt. (10) Der Auftraggeber hat das Recht, im Falle einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses den Einsatz einzelner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter (Teammitglieder) zurückzuweisen.

§ 7 Abnahme

(1) Die unter § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) bis lit. f) beschriebenen Leistungen (Feinkonzept, Zwischenkurzberichte, Abschlussbericht inkl. Datenauswertungen, Protokolle und Präsentationen) werden mit dem Auftraggeber abgestimmt und vom Auftraggeber auf dessen Vertragsgemäßheit hin überprüft. Sofern die Vertragsgemäßheit vorliegen, erfolgt die Abnahme durch den Auftraggeber. (2) Die erforderliche Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber i. S. von § 13 VOL/B erfolgt im Rahmen eines zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgestimmten Verfahrens zur Überprüfung der Mängelfreiheit und Vertragsgemäßheit der Leistungen und bedarf der Textform.

§ 8 Ausführungsfristen

(1) Mit der Leistungserbringung ist unverzüglich nach Zuschlagserteilung zu beginnen. (2) Das Auftaktgespräch [gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. a)] findet innerhalb von drei Wochen nach Zuschlagserteilung statt. (3) Die Feinkonzeptausarbeitung- und präsentation [gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. b)] erfolgt innerhalb von sechs Wochen nach Zuschlagserteilung. Das überarbeitete Feinonzept ist dem Auftraggeber spätestens zwei Wochen nach seinen Änderungswünschen digital bereitzustellen.

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(4) Die Zwischenkurzberichte [gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. c)] sind jeweils monatlich digital bereitzustellen. (5) Die Ergebnispräsentation [gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. d)] erfolgt spätestens sechs Wochen vor Übergabe des Abschlussberichts [vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. e)]. (6) Den Entwurf des Abschlussberichts [gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. e)] hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens zwei Monate vor Übergabe des Abschlussberichts zur Abstimmung digital bereitzustellen. (7) Die Bereitstellung der finalen Version des Abschlussberichts sowie die Übergabe aller bis dahin gesammelten Daten und Auswertungen [gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. e)] hat spätestens bis zum 30.11.2027 zu erfolgen. Der Auftragnehmer hat die Nachfragen zu beantworten und ggf. Daten und Auswertungen innerhalb von fünf Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Mitteilung der jeweiligen Korrekturwünsche zurück zu senden. (8) Die konkreten Termine für das unter § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) aufgeführte Auftaktgespräch und die unter § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) und Nr. 3 lit. d) aufgeführten Präsentationen per Videokonferenz werden zwischen den Vertragsparteien abgestimmt sind vom Auftragnehmer zwingend einzuhalten. (9) Erkennt der Auftragnehmer, dass er die genannte Ausführungsfristen nicht einhalten kann, so hat er dies dem Auftraggeber unter Angabe der wesentlichen Gründe für die Verzögerung unverzüglich in Textform (per E-Mail) mitzuteilen und einen neuen Termin anzubieten, zu dem er seine Leistung erbringen kann.

§ 9 Vertragsstrafe

(1) Wird die nach § 8 Abs. 7 genannte Ausführungsfrist überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 von Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann, höchstens jedoch 5 von Hundert des gesamten Auftragspreises ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen. (2) Soweit die Prüfstelle Tariftreue gem. § 8 BTTG einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat, ist der Auftraggeber berechtigt, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 vom Hundert des tatsächlichen Auftrags- bzw. Vertragswertes, bei mehreren Verstößen höchstens jedoch 10 vom Hundert des tatsächlichen Auftrags- bzw. Vertragswertes ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen. (3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche und Rechte bleibt vorbehalten. Es gelten die §§ 339 bis 345 BGB sowie § 348 HGB. (4) Wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass ihn nur leichtes Verschulden bei einem Verstoß gegen Ausführungsfristen trifft oder nur ein geringer Schaden entstanden ist, kann der Auftraggeber von der Einforderung der Strafe absehen. (5) Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben unberührt.

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§ 10 Nutzungsrechte und Veröffentlichung

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber gem. § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) unter Ausschluss der Vorbehalte des § 37 UrhG ab dem Zeitpunkt des Entstehens sämtliche Nutzungsrechte an den im Rahmen des Vertrags erbrachten Werken für alle Nutzungsarten (z. B. Vervielfältigungen, Bearbeitungen und Umgestaltungen, Veröffentlichungen, Verbreitungen) ein. Werke in diesem Sinne sind sämtliche geschützten geistigen und schöpferischen Leistungen, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erbringt. Die Nutzungsrechte werden als ausschließliche Rechte räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt, unwiderruflich und übertragbar eingeräumt. (2) Der Auftraggeber ist berechtigt, für seine Zwecke über alle ihm übertragenen Rechte frei zu verfügen und sie an Dritte zu übertragen bzw. Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Die §§ 34 Abs. 1 S. 1 und 35 Abs. 1 S. 1 UrhG sind nicht anzuwenden. (3) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche Leistungen, die der Auftraggeber in Erfüllung dieses Vertrages erhält, nicht mit Urheberrechten, Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind. Er stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung frei. Sollten solche Ansprüche von dritter Seite erhoben werden, so hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. (4) Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass Angaben bezüglich Inhaltes und Laufzeit dieses Vertrages sowie personenbezogene Daten des Auftragnehmers (insbesondere Name, Vorname, Titel, Institutionszugehörigkeit, Anschrift) in öffentlich zugänglichen Projektdatenbanken aufgenommen und genutzt werden können. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer oder andere Projektbeteiligte des Auftragnehmers, sofern diese dem Auftragnehmer gegenüber einer solchen Verwendung zustimmen. Der Auftragnehmer ist gehalten, die erforderlichen Zustimmungen einzuholen.

§ 11 Datenschutz

(1) Sollte der Auftragnehmer zur Leistungserbringung personenbezogene Daten verarbeiten, verpflichtet er sich, die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten und diese Einhaltung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. (2) Werden personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (Auftragsverarbeitung, AV), schließen die Parteien einen Vertrag nach dem als Anhang B beigefügten Muster. Sobald der Auftragnehmer das Vorliegen einer AV erkennt, erteilt er dem Auftraggeber einen entsprechenden Hinweis. Etwaige Mehraufwände für den Abschluss und die Durchführung des AV-Vertrages werden nicht gesondert vergütet. (3) Soweit der Auftraggeber wegen der Verletzung von Datenschutzbestimmungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zum Schadensersatz gegenüber Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragnehmer vorbehalten. (4) Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber sowie die/der Datenschutzbeauftragte des Auftraggebers jederzeit berechtigt sind, die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen im erforderlichen Umfang zu kontrollieren, insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme.

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§ 12 Unterauftragnehmereinsatz

(1) Aus dem Vertrag herrührende Rechte und Pflichten dürfen – mit Ausnahme von unwesentlichen Teilleistungen – nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers in Textform gemäß § 126b BGB auf einen Dritten übertragen werden (vgl. § 4 Nr. 1 VOL/B). (2) Die Zustimmung des Auftraggebers gilt hinsichtlich im Angebot benannter Unterauftragnehmer und Verleiher als erteilt. (3) Jede beabsichtigte Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer oder Verleiher bedarf der Zustimmung des Auftraggebers und ist ihm unverzüglich mindestens in Textform gemäß § 126b BGB anzuzeigen. Die Mitteilungspflicht gilt auch für alle weiteren Stufen in der Kette der Unterauftragnehmer. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in § 13 Abs. 4 S. 1 genannte Verpflichtung zur Einhaltung des MiLoG und des AEntG auch den von ihm oder von einem Unterauftragnehmer eingesetzten Unterauftragnehmer oder beauftragtem Verleiher aufzuerlegen. Vor der Beauftragung eines Unterauftragnehmers oder Verleihers ist von diesem eine schriftliche Verpflichtungserklärung im Sinne des Satz 1 einzuholen. Die entsprechenden Erklärungen der gesamten Unterauftragnehmer- /Verleiherkette sind auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. (5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. (6) Die Verpflichtung nach Absatz 5 gilt auch dann, wenn für den Auftragnehmer selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer und Verleiher gilt § 13 Absatz 5 Satz 2 entsprechend. (7) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern und Verleihern die in § 13 Absatz 7 geregelten Mitwirkungspflichten und die dort geregelte Kostentragung zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern oder Verleihern beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder Verleihern getroffen wird.

§ 13 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer hat für einen reibungslosen Ablauf der Leistungserbringung zu sorgen und die aufgrund dieses Vertrags zu erbringenden Leistungen mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt auszuführen. (2) Über die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen kann sich der Auftraggeber jederzeit selbst oder durch unverzüglich zu erteilenden Auskünften des Auftragnehmers unterrichten. (3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen, wenn sich für die vertragsgemäße Durchführung maßgebliche Umstände, insbesondere die Zeitplanung, ändern. (4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Rahmen dieses Vertrages eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.08.2014 (MiLoG) und des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20.04.2009 (AEntG) in der jeweils gültigen Fassung zu entlohnen und zu beschäftigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die

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Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben jederzeit zu überprüfen. Dazu kann er sich z. B. anonymisierte Lohnabrechnungen vorlegen lassen oder Einsicht in die entsprechenden Unterlagen des Auftragnehmers verlangen. (5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Gesetzes zur Sicherung der Tariftreue bei der Vergabe und Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes (Bundestariftreuegesetz - BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Der Auftragnehmer nimmt seine Informationspflicht gegenüber diesen Personen gemäß § 4 Absatz 3 S. 1 BTTG mit dem als Anhang beigefügten Vordruck (vgl. § 2) wahr. Für den Auftragnehmer folgt aus dem Tariftreueversprechen nach Satz 1 keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt. (6) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Abs. 5 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der Auftragnehmer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist. Die Einhaltung der sich aus dem BTTG ergebenden Verpflichtungen wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (vgl. § 8 BTTG) kontrolliert. (7) Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der Auftragnehmer,  die Kontrolle zu dulden,  die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,  die nach Abs. 6 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,  die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,  auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie  datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt. Der Auftragnehmer trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst. (8) Jegliche Korrespondenz mit dem Auftraggeber und die Dokumentation erfolgen in deutscher Sprache.

§ 14 Abstimmungen mit dem Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer in Textform die für eine ordnungsgemäße Durchführung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Informationen und Auskünfte unverzüglich nach Zuschlagserteilung. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, noch weitergehende Informationen und Auskünfte zu Zwecken seiner Leistungserbringung zu benötigen, hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Benennung der fehlenden Informationen in Textform zu benachrichtigen. (2) Sämtliche in § 4 aufgeführten Leistungen und Arbeitsschritte erfolgen in enger Abstimmung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

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(3) Sofern bei den Vertragsparteien hinsichtlich nicht vorhersehbarer Fragen Klärungsbedarf entsteht, kann es zu weiteren Abstimmungsgesprächen per Videokonferenz kommen. Eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.

§ 15 Vergütung

(1) Der Preis (= Festpreis) gemäß Angebot beinhaltet sämtliche Kosten für alle anfallenden Leistungen und Entgelte sowie der Vergütung für die gemäß § 10 einzuräumenden Nutzungsrechte. Der Preis beinhaltet keine Umsatzsteuer. Der Umsatzsteuerbetrag wurde unter Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzugefügt. (2) Mit der Vergütung nach Abs. 1 sind sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers abgegolten, einschließlich aller mit der Leistungserbringung zusammenhängenden Kosten, sämtlicher Reise- und sonstiger Nebenkosten des Auftragnehmers sowie die ggf. erforderliche Zahlung eines Honorars an einen vom Auftragnehmer beauftragten Dritten (Unterauftragnehmer). (3) Notwendige Überarbeitungen der unter § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) bis lit. f) beschriebenen Leistungen (Feinkonzept, Zwischenkurzberichte, Abschlussbericht inkl. Datenauswertungen, Protokolle, und Präsentationen) oder vom Auftraggeber verlangte Auskünfte über Bearbeitungsstände begründen bei unveränderter Aufgabenstellung keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen auch bei unwesentlichen Änderungen des Leistungsumfanges zu der gemäß Abs. 1 vereinbarten Gesamtvergütung zu erbringen.

§ 16 Zahlungen

(1) Es werden zwei Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt und eine Schlusszahlung vereinbart: a) Eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 20 % des Festpreises gemäß Angebot erfolgt nach fristgerechter Vorlage und Abnahme des im Anschluss an die Präsentation überarbeiteten Feinkonzeptes [vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. b)] sowie nach Eingang einer prüfbaren Rechnung in Anrechnung auf die Gesamtvergütung, b) Eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 30 % des Festpreises gemäß Angebot nach Abnahme der Ergebnispräsentation [vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. b)] sowie nach Eingang einer prüfbaren Rechnung in Anrechnung auf die Gesamtvergütung und c) Die Schlusszahlung des Festpreises gemäß Angebot wird nach Abnahme des Abschlussberichtes [vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. e)] sowie nach Eingang einer prüfbaren Schlussrechnung gezahlt. Die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen sind in der Schlussrechnung mit aufzunehmen. (2) Die jeweiligen Zahlungen erfolgen binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. (3) Die Abschlagzahlungen haben keinen Einfluss auf die Mängelhaftung des Auftragnehmers und gelten nicht als Anerkenntnis der Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen. Die Zahlung erfolgt nur auf Antrag des Auftragnehmers unter Berücksichtigung der o. g. Höchstgrenzen sowie in Anrechnung auf den vereinbarten Gesamtfestpreis. (4) Sollte eine Zahlung im laufenden Haushaltsjahr aus haushaltsrechtlichen Gründen (Kassenschluss am Ende des Haushaltsjahres) nicht mehr möglich sein, so erfolgt sie zu Beginn des folgenden Haushaltsjahres.

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(5) Die Rechnungslegung erfolgt elektronisch gemäß Abs. 6 an die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. (FNR) OT Gülzow Hofplatz 1 18276 Gülzow-Prüzen (6) Gemäß der E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV) sind Unternehmen zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet. Hierfür ist die Nutzung der Rechnungseingangsplattform des Bundes (abrufbar unter https://xrechnung.bund.de) vorgesehen. Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung an den Auftraggeber ist neben der folgenden Angabe: KWM Zwischenevaluation die Angabe der Leitweg-Identifikationsnummer 992-80251-76 zwingend erforderlich. Ausnahmen von der Verpflichtung sind in § 3 Abs. 3 ERechV geregelt. (7) Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB begründen. (8) Sofern Skonto angeboten wird, beginnt die Skontofrist mit dem Tage des Zugangs der Rechnung beim Auftraggeber, jedoch nicht vor Abnahme der Leistung. Hinweis für die Angebotserstellung: Im Rahmen der Angebotswertung werden nur Skonti berücksichtigt, die eine Skontofrist von 14 Tagen nicht unterschreiten.

§ 17 Haftung

(1) Der Auftragnehmer garantiert eine Haftpflichtversicherung für die nachstehenden Schadensereignisse für die gesamte Laufzeit des Vertrages mindestens bis zur Höhe der nachfolgenden Deckungssummen je Schadensfall:

  • für Personenschäden 10.000.000 Euro
  • für Sach- und Umweltschäden 10.000.000 Euro
  • für Vermögensschäden 5.000.000 Euro Hinweis für die Angebotserstellung: Zum Nachweis der Haftpflichtversicherung ist mit dem Angebot eine vollständig und zweifelsfrei ausgefüllte „Eigenerklärung Haftpflichtversicherung“ (siehe Vergabeunterlagen) in Textform gemäß § 126b BGB vorzulegen; vgl. Punkt 3.1 der Teilnahmebedingungen (siehe Vergabeunterlagen). (2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers eine aktuelle Bestätigung des Versicherers über das Bestehen des Versicherungsschutzes nach Abs. 1 vorzulegen. (3) Bei der Auftragsausführung eintretende Schäden sind dem Auftraggeber unverzüglich in Textform (z. B. per E-Mail) anzuzeigen. Die Beseitigung der vom Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen nachweislich schuldhaft verursachten Schäden veranlasst der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat seine Haftpflichtversicherung umgehend über den Schadensfall zu informieren und sich hinsichtlich einer Beseitigung mit dieser abzustimmen. (4) Der Auftraggeber übernimmt keine Haftung für Schäden und Verluste an vom Auftragnehmer oder seinen Arbeitskräften eingebrachten Sachen. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von derartigen Ansprüchen freizuhalten. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden. (5) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung des Vertrages.

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§ 18 Kündigungsrecht

(1) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. (2) Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Auftraggeber liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Auftragnehmer die Eigenerklärungen in dem diesem Vertrag zugrunde liegenden Vergabeverfahren wahrheitswidrig abgegeben hat oder wenn nach Vertragsschluss Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die einen Ausschluss des Auftragnehmers nach §§ 123, 124 GWB gerechtfertigt hätten. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer bzw. ein von ihm oder von einem Nachunternehmer eingesetzter Nachunternehmer gegen die Lohnzahlungspflichten aus § 20 MiLoG bzw. - bei Einschlägigkeit eines erstreckten Tarifvertrages - die Pflichten aus § 8 Abs. 1 S. 1 oder Abs. 3 AEntG verstößt, bei Verstößen durch einen Dritten (Nachunternehmer) jedoch nur dann, wenn der Auftragnehmer dies nach Kenntnisnahme oder aufgrund fahrlässiger Unkenntnis nicht umgehend abstellt. (3) Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Auftraggeber ist auch dann gegeben, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG feststellt und die Voraussetzungen des Absatz 1 vorliegen. (4) Ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Auftraggeber ist insbesondere dann gegeben, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, ein entsprechender Eröffnungsantrag gestellt, dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt. Weitergehende Rechte nach § 8 Nr. 1 und 2 VOL/B bleiben unberührt. (5) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (6) Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich noch nicht erbrachter Leistungen. § 8 Nr. 3 VOL/B sowie die gesetzlichen Vorschriften, soweit jeweils anwendbar insbesondere §§ 314, 626 und 628 und 648a BGB, bleiben unberührt.

§ 19 Antikorruptionsklausel

(1) Der Auftraggeber ist vor Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zum Rücktritt berechtigt, wenn ein Ausschlussgrund entsprechend §§ 123, 124 GWB vorliegt. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor bei Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB, Bestechung gemäß § 334 StGB, bei wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB sowie bei der Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, wie z. B. einer Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen. (2) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen.

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(3) Der Auftragnehmer wird ausdrücklich auf die strafrechtlichen Folgen eines korruptionsrelevanten Verhaltens, welches gleichzeitig eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung darstellt, hingewiesen. Im Übrigen ist der Anhang A „Verpflichtungserklärung“ Bestandteil des Vertrages. (4) Nach Beginn der Leistungserbringung tritt das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund an die Stelle des Rücktrittsrechts gemäß Abs. 1. Im Falle der Ausübung des Kündigungsrechts gilt § 18 Abs. 6 entsprechend.

§ 20 Verbot von Veröffentlichungen

Der Auftragnehmer darf Veröffentlichungen über die Leistung nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers vornehmen. Als Veröffentlichung in diesem Sinne gelten auch die Beschreibung der Ausführung, die Bekanntgabe von Zeichnungen, Berechnungen oder anderen Unterlagen, ferner Lichtbild-, Film-, Hörfunk- und Fernsehaufnahmen.

§ 21 Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Auftragnehmer hat über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat hierzu auch die mit der Ausführung der Leistung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verpflichten. (2) Nach Beendigung des Auftrags hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.

§ 22 Übertragung von Rechten

Aus dem Vertrag herrührende Rechte und Pflichten dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers auf einen Dritten übertragen werden.

§ 23 Schriftform, Nebenabreden (1) Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages bedarf der Schriftform und muss als solche ausdrücklich bezeichnet werden. Das gilt auch für einen eventuellen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. (2) Dieser Vertrag wird zweifach ausgefertigt.

§ 24 Salvatorische Klausel

Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die verbleibenden Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen, dass der jeweilige Grundinhalt und Zweck der nichtigen Bestimmung so weit wie möglich berücksichtigt wird. Ist eine Auslegung nicht möglich oder ist über eine Auslegung keine Einigkeit erzielt worden, so haben die Vertragsparteien sich um ergänzende Vereinbarungen zu bemühen.

§ 25 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist der Sitz des Auftraggebers in 18276 Gülzow.

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§ 26 Anwendbares Recht

Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen. Im Übrigen gilt ausschließlich deutsches Recht.

Gülzow-Prüzen, den ..2026 Ort, den ..2026 Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) Firma

Im Auftrag

(Auftraggeber) (Auftragnehmer)

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Anhang A „Verpflichtungserklärung“

Förmliche Verpflichtung von Auftragnehmern und deren Beschäftigten gemäß

§ 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz

Der Auftragnehmer des vorstehenden Vertrages ist zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet worden. Auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung wurde hingewiesen und über den Inhalt und die Anwendbarkeit der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches informiert.

§ 133 Abs. 3 Verwahrungsbruch, § 201 Abs. 3 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 203 Abs. 2, 4, 5 Verletzung von Privatgeheimnissen, § 204 Verwertung fremder Geheimnisse, §§ 331, 332 Vorteilsannahme und Bestechlichkeit, § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, § 336 Unterlassen der Diensthandlung, § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht, § 358 Nebenfolgen, § 97b Abs. 2 i. V. m. §§ 94 bis 97 Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses, § 120 Abs. 2 Gefangenenbefreiung, § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses.

Informationen zur Korruptionsprävention und zu den geltenden Regelungen zur Annahme von Geschenken und Belohnungen können über folgenden Link eingesehen werden: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/integritaet-der-verwaltung/korruptions- praevention/korruptionspraevention-artikel.html

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Alle Unterlagen dieser Ausschreibung