[Seite 1]
Besondere Vertragsbedingungen (BVB) Stand 07.04.2026
- Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B) für 335-3141-01 Zimmererarbeiten, Holzbau
1.1 Fristen für Beginn und Vollendung der Leistung (=Ausführungsfristen):
Beginn: Mit der Ausführung
ist am zu beginnen.
in der KW , spätestens am letzten Werktag dieser KW zu beginnen.
ist innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Aufforderung durch den Auftraggeber (AG) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B zu beginnen. Diese Aufforderung des AGs wird aus derzeitiger Sicht dem Auftragnehmer (AN) voraussichtlich bis zum 10.11.2026 zugehen.
Fertigstellung: Die Leistung ist zu vollenden (abnahmereif fertig zu stellen):
am 28.07.2028.
innerhalb der KW __ , spätestens am letzten Werktag dieser KW.
Der AN hat seine Leistung innerhalb von __ Monaten / Tagen vollständig fertigzustellen.
Einzelfristen:
Bauzeitenterminplan: Der AN wird hinsichtlich der terminlichen Abfolge der Leistungen noch einen Bauzeitenplan nach näherer Maßgabe der Ziff. 15 BVB erstellen. Der AG kann im Rahmen billigen Ermessens bestimmen, dass einzelne Fristen aus diesem Bauzeitenplan Vertragsfristen im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 VOB/B sein sollen. Die Belange des AN sind im Rahmen der Festlegung der Vertragsfristen aus dem Bauzeitenplan hinreichend zu berücksichtigen. Der AG hat dem AN spätestens 14 Kalendertage nach Erhalt des Bauzeitenplans schriftlich mitzuteilen, welche Einzelfristen Vertragstermine sein sollen.
Sollte vom AN aus praktischen Gründen kein eigener Terminplan erstellt werden müssen (Info wird durch OÜ erteilt), so gilt, dass der AN der OÜ stattdessen für die Erstellung des gewerkeübergreifenden Gesamtterminplans zuzuarbeiten hat. Dies ist einzukalkulieren. Ebenso Vertragsfristen sind die sich aus dem vorgenannten Bauzeitenplan ergebenden Ausführungsfristen.
- oder -
Vertragsfristen (§ 5 Abs. 1 VOB/B) sind:
vorstehende Frist für den Ausführungsbeginn vorstehende Frist für die Fertigstellung folgende als Vertragsfrist vereinbarte Einzelfristen:
26.11.2026 Beginn Erstellung der W+M Planung
31.05.2027 Beginn Ausführung Holzbauarbeiten
04.10.2027 Gebäude Schlagregendicht
14.06.2028 Fertigstellung Gebäude GS/Hort & Verbindungsbrücke
28.07.2028 Fertigstellung Nebengebäude
Sollte sich der Zugang der Aufforderung zur Leistungserbringung durch den Auftraggeber (AG) gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/B verzögern, verschieben sich die o.g. Vertragsfristen um die Dauer dieser Verzögerung.
- Vertragsstrafen (§ 11 VOB/B)
2.1 Der AN hat bei Überschreitung durch eigenes Verschulden der unter 1. als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs zu zahlen: 0,2 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme ohne Umsatzsteuer, Beträge für angebotene Instandhaltungsleistungen bleiben unberücksichtigt. Die Bezugsgröße zur Berechnung der Vertragsstrafe bei der Überschreitung von Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist der Teil dieser Auftragssumme, der
BVB_335 BENSZ – Neubau Schulzentrum Bad Endorf Seite 1 von 12
[Seite 2]
den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht, d.h., inkl. genehmigte Nachträge.
2.2 Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 % der im Auftragsschreiben genannten Auftragssumme (ohne Umsatzsteuer) begrenzt. Bei der Überschreitung von als Vertragsfrist vereinbarten Einzelfristen ist die Vertragsstrafe auf den Teil der Auftragssumme begrenzt, der den bis zu diesem Zeitpunkt vertraglich zu erbringenden Leistungen entspricht.
2.3 Verwirkte Vertragsstrafen für den Verzug wegen Nichteinhaltung als Vertragsfrist vereinbarter Einzelfristen werden auf eine durch den Verzug wegen Nichteinhaltung der Frist für die Vollendung der Leistungen verwirkte Vertragsstrafe angerechnet.
- Rechnungen (§ 14 VOB/B)
3.1 Alle Rechnungen und notwendigen Rechnungsunterlagen (z. B. Mengenberechnungen, Abrechnungs- zeichnungen, Handskizzen) sind bei dem mit der Bauüberwachung beauftragten Objekt-/Fachplaner 1 fach in elektronischer Form einzureichen. Auch zugehörige Originalunterlagen, wie Original-Aufmaße, Liefer- und Wiegescheine, erhält der Objekt-/Fachplaner ausschließlich in elektronischer Form. Alle zur Prüfung erforderlichen Maße müssen unmittelbar ersichtlich sein. Bei der Abrechnung sind Längen und Flächen mit zwei Nachkommastellen, Rauminhalte und Massen mit drei Nachkommastellen anzugeben
3.2 Den Abschlagsrechnungen sind je ein Satz Originale der Aufmaße, der jeweils zur Abrechnung gelangenden Leistungen, in der laufenden Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses und des Gesamtaufmaß- Bestandes, beizufügen. Sind für eine LV-Position mehrere Aufmaßblätter erforderlich, sind die Seiten durchzunummerieren und unter der jeweiligen LV-Position in der Folge der Nummerierung einzuordnen.
3.3 Die Abrechnung aller Leistungen erfolgt kumulativ unter Angabe der bisher abgerechneten Netto-, Umsatzsteuer- und Bruttobeträge.
- Zahlungen/Überzahlungen (§ 16 VOB/B)
4.1 Maßgebend für den Fristbeginn ist der Eingang der vollständigen Rechnungsunterlagen beim zuständigen objektüberwachenden Planungsbüro. Die Frist für die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B und den Eintritt des Verzuges gemäß § 16 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B wird verlängert auf 60 Tage (ab einer Auftragssumme in Höhe von 500.000,00 € ohne Umsatzsteuer).
4.2 Alle Zahlungen werden bargeldlos in Euro geleistet.
4.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
4.4 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
4.5 Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen gemäß §§ 247, 288 Abs. 2 BGB und eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu zahlen.
- Sicherheitsleistung (§ 17 VOB/B)
Die Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung wird bei Verträgen verlangt, bei denen die vorläufige Auftragssumme oder die vereinbarte pauschale Auftragssumme (jeweils netto) einen Betrag von 50.000,00 € überschreitet.
5.1 Sicherheit für Vertragserfüllung
Auf Sicherheit für die Vertragserfüllung wird verzichtet. Soweit die Auftragssumme mindestens 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer beträgt, ist Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 5 Prozent der Auftragssumme (inkl. Umsatzsteuer, ohne Nachträge) zu leisten.
Die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld gemäß § 17 Abs. 5 VOB/B ist ausgeschlossen.
5.2 Sicherheit für Mängelansprüche
Auf Sicherheit für die Mängelansprüche wird verzichtet. BVB_335 BENSZ – Neubau Schulzentrum Bad Endorf Seite 2 von 12
[Seite 3]
Die Sicherheit für Mängelansprüche beträgt 3 Prozent der Summe der Abschlagszahlungen zum Zeitpunkt der Abnahme (vorläufige Abrechnungssumme)
Die Sicherheit für Mängelansprüche ist über die – ggf. durch Hemmungs- und /oder Unterbrechungstatbestände verlängerte Dauer der Gewährleistung des AN aufrechtzuerhalten und mit Ablauf der Gewährleistung zurückzugeben, solange und soweit nicht zu diesem Zeitpunkt noch von der Sicherheit erfasste unerledigte Ansprüche des AG gegenüber dem AN bestehen.
Die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld gemäß § 17 Abs. 5 VOB/B ist ausgeschlossen.
Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt des Vergabehandbuches Bayern (VHB) zu verwenden, und zwar für
- die Vertragserfüllung das Formblatt „Vertragserfüllungsbürgschaft“
- die Mängelansprüche das Formblatt „Mängelansprüchebürgschaft“
- vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt „Abschlagszahlungs-/ Vorauszahlungsbürgschaft“
- Technische Spezifikationen
Soweit im Leistungsverzeichnis auf technische Spezifikationen (z. B. nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen) Bezug genommen wird, werden auch ohne den ausdrücklichen Zusatz: „oder gleichwertig“, immer gleichwertige technische Spezifikationen in Bezug genommen.
- Steuerabzug bei Bauleistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jede vom zuständigen Finanzamt vorgenommene Änderung in Bezug auf eine vorgelegte Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Preisermittlungen (§ 2 VOB/B)
8.1 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem Auftraggeber verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben.
8.2 Punkt 8.1 gilt auch für Nachunternehmerleistungen.
- Ausführungsunterlagen (§ 3 VOB/B)
9.1 Der AN erhält die Auftragsunterlagen vom AG ausschließlich in digitaler Form. Der AN erhält mit den ersten Ausführungsunterlagen einen Zugang zum Dokumentenmanagementsystem Winplan 2.0. Bei jeder Zurverfügungstellung von Ausführungsunterlagen erhält der AN eine Mitteilung über die Onlineplattform Winplan 2.0 und ist verpflichtet sich die aktuellen Ausführungsunterlagen unmittelbar dort abzurufen. Der AN hat sich um Ausdrucke zu kümmern und während der Dauer einen aktuellen Planausdruck auf der Baustelle vorzuhalten. Für die Angebotskalkulation ist seitens des AN davon auszugehen, dass die Kosten bis zu sechs Planindizes ohne weitere Vergütung durch den AN zu tragen sind. Wird die angegebene Anzahl der Indizes von 6 überschritten, übernimmt der AG die Vervielfältigungskosten für alle nachfolgenden Indizes für bis zu zwei Abzüge pro Planzeichnung.
9.2 Der AN muss bei seiner Ausführung berücksichtigen, dass auf mehrere Planunterlagen des Architekten, ggf. des Tragwerkplaners und TGA-Planung zurückzugreifen ist. Er ist verpflichtet, die Ausführungsunterlagen und die für die Ausführung notwendigen Maße und Stückzahlen auf ihre Übereinstimmung hin zu überprüfen (z.B. Maßangaben in Werk- und Schalplänen). Sollten zwischen den Ausführungszeichnungen und der Leistungsbeschreibung Differenzen in der Art und der Ausführung auftreten, ist mit dem Objektplaner/Fachplaner vor Ausführung eine Entscheidung herbeizuführen.
9.3 Firmenzeichnungen sind für die Ausführung verbindlich, wenn sie einen entsprechenden Freigabe-Vermerk des Objektplaners/Fachplaners tragen.
9.4 Die Haftung des AN für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erstellten Ausführungsunterlagen wird durch die Freigabe des Objektplaners/Fachplaners nicht berührt.
9.5 Alle für seine Leistungen benötigten Pläne und Berechnungen hat der AN vom Objektplaner/Fachplaner zeitgerecht anzufordern. Sofern sie der AN nach VOB anzufertigen und zu ergänzen hat, sind diese eigenverantwortlich vom AN zu erstellen sowie erforderliche Aufmessungen auf der Baustelle vorzunehmen.
BVB_335 BENSZ – Neubau Schulzentrum Bad Endorf Seite 3 von 12
[Seite 4]
9.6 Nach Erteilung des Auftrages hat der AN anhand der zur Verfügung gestellten Planunterlagen sämtliche für die Ausführung erforderlichen Werkstattzeichnungen eigenverantwortlich auszuarbeiten. Dabei sind sämtliche für die Konstruktion relevanten Rohbaumaße vom Bieter verantwortlich am Bau zu prüfen und seinen Leistungen zugrunde zu legen. Maßabweichungen, welche die DIN-Toleranzen überschreiten, sind durch den AN vor der Ausführung schriftlich anzuzeigen.
Die vom AN zu erstellenden Werkstattzeichnungen, Firmenausführungsunterlagen, wie z. B. Werkstattzeichnungen, Statistiken, Montagepläne, Abbruchanweisungen, Verlegepläne, Türlisten etc., sind anhand der zur Verfügung gestellten Planunterlagen anzufertigen und nachfolgendem Schema dem Objektplaner/Fachplaner vorzulegen:
- Die Werkstattzeichnungen sind so rechtzeitig vorzulegen, dass die Ausführungstermine eingehalten werden können.
- Abweichungen in den Werkstattzeichnungen gegenüber der Ausführungsplanung sind vom AN hervorzuheben.
- Der AN hat alle Detailpunkte im ausreichenden Maßstab (1:1 bis 1:5) darzustellen und zu bemaßen. Diese Details müssen sämtliche Einzelheiten erfassen, einschl. Verankerung und Unterkonstruktion. Ansichtszeichnungen im Maßstab 1:20 bis 1:50.
- Das erste Prüfexemplar, einfach als Papierpause / PDF-Dokument zur Prüfung an den Objektplaner / Fachplaner. Der AN erhält ein geprüftes Exemplar zurück. Eventuell darin vermerkte Korrekturen sind in die Ausführungspläne einzuarbeiten und dem Objektplaner/Fachplaner im Original zur Freigabe vorzulegen.
- Bei Planungsunterlagen ohne Freigabe-Vermerk sind die eingetragenen Korrekturen vorzunehmen und einfach wieder zur Prüfung vorzulegen.
- Die jeweilige Korrektur mit Neuvorlage durch den AN darf max. eine Woche betragen.
- Für die Prüfung und Freigabe durch den Objekt-/Fachplaner sind mindestens je 10 Werktage einzuräumen.
- Zeichnungen sind mit dem Plankopf des Projektes und mit der Firmenbezeichnung des AN zu versehen
- Umweltschutz (§ 4 VOB/B)
10.1 Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der AN die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidbare Maß einzuschränken.
10.2 Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkungen der Arbeiten hat der AN dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Mitteilung von Bauunfällen (§ 4 VOB/B)
Der AN hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschaden entstanden ist, dem AG unverzüglich mitzuteilen.
- Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (§ 4 VOB/B)
12.1 Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
12.2 Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Änderung der Vergütung (§ 2 VOB/B)
13.1 Lohngleitklausel
Es gilt die Lohngleitklausel gemäß nachfolgender Anlage Eine Lohngleitklausel ist nicht vorgesehen. Die Angebotspreise sind feste Preise.
13.2 Stoffpreisgleitklausel
Es gilt die Stoffpreisgleitklausel gemäß nachfolgender Anlage Eine Stoffpreisgleitklausel ist nicht vorgesehen. Die Angebotspreise sind feste Preise.
- Muster / Fabrikatsangaben
14.1 Folgende, wesentlichen Muster sind vom AN auf Anforderung zur Prüfung und Freigabe durch den AG vorzulegen:
- alle im LV geforderten Mustervorlagen
- alle, abweichend vom LV angebotenen Produkte BVB_335 BENSZ – Neubau Schulzentrum Bad Endorf Seite 4 von 12
[Seite 5]
Der AN hat sämtliche geforderten Muster frühestmöglich und rechtzeitig vor dem Einbau zur Prüfung und Freigabe beim AG vorzulegen. Behinderungen des AN, die wegen nicht rechtzeitiger Vorlage von geforderten Mustern entstehen, werden nicht anerkannt.
Auf weitere Mustervorlagen zur Freigabe wird im Leistungsverzeichnis gesondert hingewiesen.
14.2 Alle in der Leistungsbeschreibung geforderten Fabrikatsangaben sind einzutragen. Hier werden die genauen Typen - bzw. Fabrikate- / Produktbezeichnungen gefordert. Auf Verlangen sind hierzu auch die Produktdatenblätter einzureichen.
- Ausführungsfristen (§ 5 VOB/B)
15.1 Auf Grundlage der bereits vorgegebenen Ausführungsfristen sowie der Termin- und Bauphasenpläne hat der AN einen Bauzeitenplan (Balkenplan) über seine vertraglichen Leistungen zu erstellen, anhand dessen die Einhaltung der Vertragsfristen sowie die Übereinstimmung mit den Termin- und Bauphasenplänen nachgewiesen und überwacht werden kann. Für die jeweiligen Teilleistungen ist die geplante Personalstärke anzugeben. Die Festlegungen des AG und des jeweils zuständigen (Fach-) Planungsbüros, z. B. zur baufachlichen oder terminlichen Koordinierung mit den übrigen Leistungsbereichen, sind zu berücksichtigen. Der Bauzeitenplan ist der OÜ vor Ausführungsbeginn zu übergeben. Sollte vom AN aus praktischen Gründen kein eigener Terminplan erstellt werden müssen (Info wird durch OÜ erteilt), so gilt, dass der AN der OÜ stattdessen für die Erstellung des gewerkeübergreifenden Gesamtterminplans zuzuarbeiten hat. Dies ist einzukalkulieren.
15.2 Bei Änderungen der Vertragsfristen oder bei erheblichen Abweichungen von sonstigen Festlegungen ist dieser Bauzeitenplan vom AN unverzüglich zu überarbeiten und dem jeweils zuständigen (Fach-) Planungsbüros vorzulegen.
15.3 Einmal wöchentlich werden im Zuge der Baustellenbesprechung Terminkontrollgespräche durchgeführt. Bereits eingetretene oder vorhersehbare Terminabweichungen sind der OÜ der zuständigen (Fach-) Planungsbüros (OÜ) unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe.
- Objekt- / Bauüberwachung (§ 4 VOB/B)
16.1 Die OÜ ist bevollmächtigt, den AG bei den Belangen der örtlichen Baudurchführung zu vertreten. Zu Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist sie nicht bevollmächtigt.
16.2 Die Vollmacht des Architekten, der Fachplaner, der Projektsteuerung und der OÜ erstreckt sich nicht auf Abschluss, Änderung oder Ergänzung von Verträgen, auf Preisvereinbarungen und Eingehung finanzieller Verpflichtungen. Diese umfasst ferner nicht:
a) Entgegennahme von Behinderungsanzeigen im Rahmen von § 6 Abs. 1 VOB/B; b) Anordnungen nach § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B; c) alleinige Durchführung von Abnahmen, sofern dem Auftragnehmer nicht eine besondere, auf diese Abnahme bezogene, schriftliche Vollmacht vorgelegt wird; d) Entgegennahme von Vorbehaltserklärungen gegen die Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 VOB/B.
Hierfür ist ausschließlich der AG zuständig.
16.3 Anzeigepflichten gegenüber der Objektüberwachung:
a) Alle Einzelleistungen, die eingeleitet, unter- oder abgebrochen und begonnen werden oder abgeschlossen sind. b) An- und Abmeldung des Führungspersonals, der Erfüllungsgehilfen vor und nach Arbeitsunterbrechungen.
c) Anfallende Stillstandszeiten sind vorab anzumelden. Grundsätzlich sind jedoch die Arbeiten so zu koordinieren, dass Wartezeiten vermieden werden.
16.4 Weisungsberechtigt, Arbeitsunterbrechungen anzuordnen sind die Geschäftsführung des AG, dessen technische Leitung und die OÜ, bzw. Fachbauleitung. Erfolgt eine Anweisung zur Arbeitsunterbrechung direkt vom AG, weil z. B. eine Absprache mit der OÜ nicht möglich ist, so hat der AN sich die Anordnung mit Namensangabe von Anordnenden schriftlich bestätigen zu lassen und diese Bestätigung umgehend, zum nächstmöglichen Zeitpunkt der OÜ zu übergeben.
16.5 Behinderungsanzeigen oder sonstiger vertragsrelevanter Schriftverkehr in Baustellentagebuch oder Protokollen werden nicht als rechtsgültig anerkannt.
16.6 Vertragsrelevanter Schriftverkehr ist als eigenständiges Schreiben (adressiert an den AG) an AG, Projektsteuerung und OÜ zu senden.
BVB_335 BENSZ – Neubau Schulzentrum Bad Endorf Seite 5 von 12
[Seite 6]
- Baustellenbesprechungen (§ 4 VOB/B)
17.1 Baustellstellenbesprechungen werden in regelmäßigen Abständen, in der Regel wöchentlich, von der OÜ anberaumt. Die Teilnahme eines kompetenten, weisungsberechtigten, deutschsprachigen Vertreters des AN (Bauleiter und/oder Polier/Obermonteur) ist während der gesamten Ausführungszeit des AN Pflicht.
17.2 Darüber hinaus besteht bei projektspezifischer Erfordernis auch bei Baustellenbesprechungen in kürzeren Abständen Teilnahmepflicht. Voraussetzung ist die Anforderung durch den Architekten, die (Fach)-Planer, die (Fach-)Bauleitung oder die OÜ. Die hierfür dem AN entstehenden Kosten sind in der Kalkulation zu berücksichtigen.
- Anlieferungen, Rücksendung, Verwahrung (§ 4 VOB/B)
18.1 Die Anlieferung von Baustoffen und Bauteilen ist terminlich mit der ÖÜ abzustimmen. Alle Lieferungen sind vom AN auf der Baustelle selbst in Empfang zu nehmen. Die Baustelleneinrichtungsplanung und vorgegebene Wegeführung ist hierbei zu beachten.
18.2 Im Zeitraum von 7:30-8:30 Uhr und 12:00-13:30 Uhr ist mit erhöhten Verkehrsaufkommen aufgrund des laufenden Schulbetriebs zu rechnen. Aufgrund des neben der Baustelle stattfindenden laufenden Schulbetriebes, muss neben der Sicherung der Baustelle auch beim Baustellenverkehr ein besonderes Augenmerk auf die Sicherheit der Personen gelegt werden, die sich um die Baustelle herum aufhalten.
18.3 In den Jahren 2026/2027 sind Arbeiten zum Kreisverkehr Zentrum Bad Endorf vorgesehen. Dies kann zu Verkehrsbehinderungen führen.
- Sicherheits- und Gesundheitsschutz (§ 4 VOB/B)
19.1 Der AG hat für seine Verpflichtung gemäß Baustellenverordnung zur Koordinierung gemäß § 2 und § 3 der Baustellenverordnung (BaustellVO) einen Sicherheitskoordinator bestimmt.
19.2 Im Rahmen der Rechte und Befugnisse des AG hat der Koordinator Weisungsbefugnis in allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes. Dem Koordinator gegenüber ist nur der AG weisungsbefugt.
19.3 Für die Baumaßnahme wurde ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan mit Baustellenverordnung erstellt. Dieser ist von den am Bau Beteiligten zu berücksichtigen und einzuhalten.
19.4 Darüber hinaus erfolgt durch den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator eine Einweisung spätestens zum Beginn der Arbeiten. Die Eingewiesenen bestätigen dies durch Unterschrift.
- Baustellenordnung (§ 4 VOB/B)
Zur Vereinfachung der Baustellenorganisation und zur Regelung sonstiger Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten wurde für die Baustelle vom AG eine Baustellenordnung mit Verhaltensregeln erlassen. Diese Regelungen sind bereits in diesen BVBs enthalten.
- Schutz von Sicherheitseinrichtungen (§ 4 VOB/B)
Jeglicher Eingriff in bauseitige Sicherheitseinrichtungen (Schutzgerüste, Baugeländer, etc.) ist ausdrücklich nur mit Genehmigung der OÜ oder des Sicherheitskoordinators erlaubt. Notwendige Eingriffe sind deshalb frühzeitig anzumelden. Werden Sicherheitseinrichtungen aus bauablauftechnischen Gründen von einem AN entfernt, so ist dies von diesem AN der OÜ anzuzeigen, von diesem AN kenntlich zu machen, die Baustelle provisorisch anders zu sichern und diese umgehend nach Fertigstellung der Arbeiten, auch ohne Aufforderung der OÜ, wieder fachgerecht zu installieren.
- Freihalten von Flucht- und Rettungswegen – Brandschutz – Rauchverbot – Helmpflicht – Alkoholverbot (§ 4 VOB/B)
22.1 Sämtliche ausgewiesenen Flucht- und Rettungswege dürfen nicht durch Materialien verstellt werden. Sämtliche Türen mit Brandschutzanforderung dürfen nicht festgestellt oder blockiert werden. Die Flucht- und Rettungswege sind zu jedem Zeitpunkt freizuhalten.
22.2 Auf dem gesamten Baustellengelände gilt striktes Rauchverbot. Rauchen ist nur in den ausgewiesenen Raucherbereichen gestattet.
22.3 Für alle auf der Baustelle tätigen Personen gilt Helmpflicht
22.4 Für alle auf der Baustelle tätigen Personen gilt Alkoholverbot. BVB_335 BENSZ – Neubau Schulzentrum Bad Endorf Seite 6 von 12
[Seite 7]
- Schutzmaßnahmen gegen Baulärm und Staub – Brandmeldeanlage - Feuergefährliche Arbeiten – Hygiene - Regelarbeitszeiten (§ 4 VOB/B)
23.1 Generell dürfen nur lärmreduzierte Geräte zum Einsatz kommen. Besonders lärmintensive oder Erschütterungen verursachende Arbeiten sind vorab bei der OÜ anzumelden und vor Ausführung terminlich abzustimmen. Die OÜ wird dies mit dem AG koordinieren. Erst wenn die Freigabe des AG vorliegt, können die Arbeiten ausgeführt werden.
23.2 Bei Arbeiten im Außenbereich ist ein Staub- und Abgaseintrag in vorhandene Belüftungsanlagen unbedingt zu vermeiden. Hierzu sind gegebenenfalls abgasarme Arbeitsverfahren zu wählen bzw. zusätzliche Geräte und Hilfsmittel einzusetzen, die dies gewährleisten.
23.3 Bei Arbeiten im Innenbereich ist bei Abbruch- und Umbauarbeiten auf die Vermeidung von Staub - und Abgaseintrag zu achten.
23.4 Wenn kein ausreichender Staubschutz (durch intakte Staubwände) für ggf. bereits in Betrieb befindliche, an die Baustelle angrenzende Bereiche gegeben ist, dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, bis der sichere, vollständige Staubschutz (wieder) gewährleistet ist. Sollte vom AN unmittelbar vor Ausführung der Arbeiten ein fehlender oder ungenügender Staubschutz festgestellt werden, ist dies unverzüglich der verantwortlichen OÜ mitzuteilen.
23.5 In Bereichen von Brandmeldern sind fachgerechte Abdeckungen des Herstellers, die vom AG über die verantwortliche OÜ an den AN ausgegeben werden, gegen Verstaubung während der Arbeiten zu schützen. Die Kappen sind eigenverantwortlich vom AN nach Abschluss der Arbeiten vor Wiederaktivierung der Brandmelder abzunehmen und wieder über die verantwortliche OÜ dem AG zu übergeben.
23.6 Brandmelder in Arbeitsbereichen mit Brandmeldeanlage sind vom AN unter Verwendung des Antragsformulars (Abschaltung Brandschutzeinrichtung) eigenverantwortlich über die verantwortliche OÜ beim AG abzumelden. Auf Anweisung sind nicht angemeldete Arbeiten unverzüglich einzustellen.
23.7 Feuergefährliche Arbeiten (Heißarbeiten wie Schweißen, Trennschleifen und verwandte Verfahren) sind nur mit Genehmigung des AG möglich. Eine entsprechende Genehmigung (Erlaubnisschein für feuergefährliche Arbeiten) erhält der AN bei der OÜ bzw. beim Beauftragten des AG – diese ist täglich neu einzuholen. Bei feuergefährlichen Arbeiten mit erhöhtem Brand- oder Brandschadensrisiko ist der Sicherheitskoordinator hinsichtlich der Genehmigungsauflagen mit einzubeziehen. Notwendige Genehmigungen sind frühzeitig, d. h. mit in der Regel mindestens einem Arbeitstag Vorlauf zu beantragen. Die Brandwache ist von AN, der die Arbeiten ausgeführt hat, für eine Dauer von 2 Stunden nach Abschluss der feuergefährlichen Arbeiten durchzuführen.
23.8 Für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zur Vermeidung von Bränden durch Schweiß-, Schneid-, Auftau- und Trennschleifarbeiten ist der AN verantwortlich, auf die Vorschriften u. a. lt. VOB, Arbeitsstättenrichtlinien, Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften wird hingewiesen.
23.9 Sollen Gefahrstoffen in größeren Mengen (i.d.R. mehr als 1 Liter) zum Einsatz kommen, ist dies mit dem SiGeKo rechtzeitig abzustimmen. Unabhängig von ihrer Menge sind Gefahrstoffe nach Beendigung der Arbeiten in geeigneten Behältern oder Räumen unter Verschluss aufzubewahren. 23.10 Die arbeitstäglichen Pausen sind in den Aufenthalts- und Sozialräumen des AN abzuhalten. Das Essen innerhalb der Baustelle (Außen und Innen) ist untersagt. 23.11 Es darf nur zu den üblichen Tageszeiten gearbeitet werden. Ruhestörungen von 21.00 bis 6.00 (Mo. – Fr.) bzw. 16.00 bis 6.00 Uhr (Sa.) sind nur auf Anordnung der OÜ, bzw. der jeweiligen Fachbauleitung zugelassen. Wird in Bereichen gearbeitet, die benachbart zu sensiblen Abteilungen liegen, müssen lärmintensive Arbeiten zuvor gemeldet und abgestimmt werden. Es ist davon auszugehen, dass außergewöhnliche Arbeitszeiten, wie z. B. Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit, erforderlich werden. Es besteht kein Anspruch auf Durchführung der Arbeiten in einem Zuge. Der AN erklärt mit der Angebotsabgabe seine Bereitschaft zu durch den AG angeordneter Sonn- und Feiertagsarbeit und Nachtarbeit. Samstag wird als Werktag betrachtet.
- Baustellenreinigung und Abfallentsorgung (§ 4 VOB/B)
24.1 Der bei den Arbeiten anfallende Schutt/Abfall ist vom AN täglich aus der Baustelle zu schaffen, in Container zu verbringen und gemäß gültiger Satzung des Abfallwirtschaftsverbandes fachgerecht zu entsorgen. Schutt und Abfälle durch Fenster und Öffnungen zu werfen ist untersagt. Die ordnungsgemäße Trennung der anfallenden Abfallfraktionen ist vorgeschrieben.
24.2 Bei Nichteinhaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Trennung und Entsorgung der Abfälle nach Abfallfraktionen behält sich der AG vor, die Entsorgungskosten dafür dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
BVB_335 BENSZ – Neubau Schulzentrum Bad Endorf Seite 7 von 12
[Seite 8]
24.3 Gewerkespezifischen Sonderabfall, z. B. Reste von Beschichtungsstoffen, Chemikalien, Farben und dgl. hat der AN fachgerecht zu entsorgen.
24.4 Sind mehrere AN auf der Baustelle nebeneinander tätig und lässt sich nicht mehr feststellen, in welchem Umfang der Einzelne von ihnen seiner Beseitigungsverpflichtung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht nachgekommen ist, dann wird die OÜ die Reinigung durchführen lassen und die Kosten in angemessener Weise, anteilig zur Auftragssumme, auf die betroffenen AN umlegen.
24.5 Wird für die Verwertung bzw. Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle eine andere als die in der Leistungsbeschreibung genannte Lösung der Verwertung bzw. Beseitigung angeboten, hat der Bieter mit seinem Angebot mindestens nachzuweisen, dass
- die vorgesehene Anlage die Berechtigung zur Verwertung und Beseitigung sowie zur Aufnahme des Abfalls besitzt und der Betreiber bestätigt hat, dass er die Bau- und Abbruchabfälle annehmen wird
- bei Andienungspflicht (in der Regel gefährliche Abfälle zur Beseitigung) die Bestätigung der Abfall- wirtschaftsbehörde vorliegt,
- die Kosten der Abfallverwertung in die Einheitspreise eingerechnet sind
- die Kosten der Abfallbeseitigung benannt sind und vom AG unmittelbar getragen werden können.
24.6 Soweit in den Vergabeunterlagen gefordert, hat der Bieter zu dem von der Vergabestelle benannten Zeitpunkt die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sowie für die jeweiligen Belastungsarten und Be- lastungsgrade die Verwertungs- und Beseitigungsanlage zu benennen und nachzuweisen, dass
- die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger zur Aufnahme des Bau- und Abbruchabfalls berechtigt sind und erklären, die Bau- und Abbruchabfälle abzunehmen
- die Verwertungs- bzw. Beseitigungsträger sich damit einverstanden erklären, dass die Abfallwirt- schaftsbehörde dem AG Auskunft über ihre Eignung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung erteilt
- die Anzeige nach § 53 KrWG erfolgt ist, bzw.
- die erforderliche Erlaubnis (§ 54 KrWG) vorliegt.
24.7 Der AN wird sich bemühen, bei der Erbringung seiner Leistung Abfälle zu vermeiden (Bemühensklausel).
24.8 Der AN wird mit Aufnahme seiner Tätigkeit Abfallerzeuger und zugleich Besitzer der in der Leistungsbeschreibung näher aufgeführten Bau- und Abbruchabfälle. Er übernimmt die Pflichten des AG zur Verwertung und Beseitigung der Bau- und Abbruchabfälle unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen, insbesondere abfallrechtlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik. Er führt die von ihm zu erbringenden Nachweise entsprechend dem Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachwV).
24.9 Der AN trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um Bau- und Abbruchabfälle nach den geltenden Vorschriften getrennt zu erfassen und zu halten sowie einer sachgerechten Entsorgung zuzuführen.
24.10 Die nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderlichen Erklärungen, Bestätigungen, Belege usw. sind dem AG vorzulegen.
- Baustrom / Bauwasser (§ 4 VOB/B)
25.1 Baustrom und Bauwasser werden unentgeltlich durch den AG gestellt.
25.2 Für die Firmencontainer wird bauseitig ein Anschluss mit Zwischenzähler zur Verfügung gestellt. Der Verbrauch wird dem jeweiligen Träger bei der Schlussrechnung mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Verrechnungssatz in Abzug gebracht. Der monatliche Zwischenstand ist dem jeweiligen Planungs- beteiligten zum Monatsende, innerhalb einer Woche, selbstständig mitzuteilen.
25.3 Die Baustromversorgung besteht aus einem Unterverteiler im Baufeld. Die erforderlichen Leitungen, Kabel und Anschlüsse ab Unterverteilung bis zur Verwendungsstelle des Auftragnehmers sind eigenverantwortlich durch den Auftragnehmer zu beschaffen und bereitzustellen, eine gesonderte Vergütung hierfür erfolgt nicht.
25.4 Der Strompreis richtet sich nach dem Strompreis der örtlichen Versorgers für Baustrom. Für die Kalkulation ist bei SternStrom der aktuell gültige Berechnungssatz (Ct/kWh) abzufragen.
25.5 Im Neubau ist die Beheizung der Arbeitsbereiche mit eigenen Geräten untersagt (vorbehaltlich der Abstimmung mit der OÜ).
25.6 Das Laden von Elektro-Fahrzeugen über den zur Verfügung gestellten Baustromanschluss ist untersagt.
BVB_335 BENSZ – Neubau Schulzentrum Bad Endorf Seite 8 von 12
[Seite 9]
- Baustelleneinrichtung und Baustellenbetrieb (§ 4 VOB/B)
26.1 Die Aufteilung und Organisation der Baustelleneinrichtungsfläche ist dem beiliegendem Baustelleneinrichtungsplan zu entnehmen.
26.2 Kfz-Abstellmöglichkeiten sind beschränkt vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass Firmenfahrzeuge entladen werden müssen und im Anschluss das Gelände verlassen (siehe Baustelleneinrichtungsplan). Übernachtungsunterkünfte dürfen auf dem Grundstück nur auf ausdrückliche Genehmigung durch den AG erfolgen. Der AG behält sich das Recht vor, die Genehmigung zu verweigern.
26.3 Die zum Zeitpunkt der Baumaßnahme abgestimmten und gültigen Feuerwehrzu- und –umfahrten, sind während der Baumaßnahme freizuhalten. Die Flucht- und Rettungswege im gesamten Gebäude und im gesamten Bereich des Baugrundstücks sind freizuhalten.
26.4 Anlieferungen über andere Wege als vorgegeben sind nicht erlaubt.
26.5 Der Baustelleneinrichtungsplan ist Vertragsbestandteil und ist zu beachten. Straßen, Wege, Lager- und Arbeitsplätze innerhalb des Baugeländes werden in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung gestellt und von der OÜ zugewiesen. Aufgestellte Container bzw. gelagertes Material, welches ohne Zustimmung der OÜ geliefert wurde ist auf Kosten des AN wieder zu entfernen! Sie können vom Auftragnehmer auf eigene Gefahr benutzt werden.
26.6 Lagerflächen, Zufahrten und Arbeitsplätze sind vom AN stets in aufgeräumten Zustand zu halten und nach Abschluss in dem bei Übernahme vorgefundenen Zustand zu übergeben. Insbesondere Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen oder auf Straßen und Wegen innerhalb und außerhalb des Werkgeländes sind umgehend zu beseitigen. Werden Schüttgüter gelagert, ist vorher eine Trennlage auf dem Untergrund zu verlegen (Vlies oder Folie). Vorgegebene Stellflächen z.B. für das Be- und Entladen der für die Baustelle erforderlichen Materialien/Gerätschaften/Einrichtungen sind im Baustelleneinrichtungsplan gekennzeichnet. Die Fahrer der Baustofflieferanten, etc. sind entsprechend daraufhin einzuweisen, sodass zuverlässig verhindert wird, dass außerhalb dieser gekennzeichneten Ladezonen Baubetrieb durch Baustellen- und/oder Lieferfahrzeuge stattfindet.
26.7 Erschwernisse aus den Gegebenheiten sind vom Bieter einzukalkulieren. Die Baustelleneinrichtung der jeweiligen AN und insbesondere das Aufstellen von Aufenthalts- und Materialcontainer sind mit der OÜ rechtzeitig abzustimmen und erst nach Freigabe durch die OÜ vorzunehmen
26.8 Der AG stellt mitnutzbare Sanitäranlagen (WCs und Waschräume etc.) nach den Arbeitsstättenrichtlinien für alle am Bau Beteiligten zur Verfügung. Diese sind sauber zu halten.
26.9 Dem AN wird kein Kran zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt.
26.10 Dem AN (mit Ausnahme des AN Baumeister- und Abbrucharbeiten) wird ein Fassadengerüst vom AN Gerüstarbeiten zur Mitbenutzung zur Verfügung gestellt. Die Arbeiten des AN sind so zu koordinieren, dass die Standzeiten so kurz wie möglich gehalten werden.
26.11 Die Aufzüge des AG dürfen nicht für die Materialeinbringung genutzt werden.
26.12 Zur Verfügung gestellte Lager- und Arbeitsplätze sind für den Baufortschritt auf Verlangen freizumachen. Für Verschluss von Lager- und Arbeitsplätzen hat der AN selbst zu sorgen. Sollten Räumlichkeiten auf der Baustelle vom AN verschlossen sein, so ist der OÜ ein Schlüssel für diese Tür zu übergeben. Lager- und Aufenthaltsplätze im Gebäude sind nicht gestattet bzw. mit der OÜ abzustimmen.
26.13 Der AN ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Sturm-, Regen-, Winterschäden seines Gewerkes zu treffen. Dazu gehört auch die ggf. erforderliche Kontrolle der Baustelle. Grundwassergefährdende Stoffe dürfen nicht ohne Zustimmung der entsprechenden Stellen auf den Baustelleneinrichtungsflächen und dem Baufeld transportiert und gelagert werden.
26.14 Werden durch die Baustelleneinrichtung Rechte Dritter - insbesondere von Nachbarn - für die Dauer der Bauarbeiten oder vorübergehend und kurzfristig beeinträchtigt, ist der AG oder die OÜ unverzüglich zu informieren. Das gilt auch im Zweifel über das Vorliegen von Rechten oder bei zu vermutenden Beeinträchtigungen bzw. bei Beschädigung vorhandener Bauwerke oder Bauteile.
26.15 Das Bauvorhaben befindet sich in direkter Nähe zu einer Schule. Es ist daher von jedem AN größte Sorgfalt darauf zu legen, dass während der gesamten Bauzeit
• der Bauzaun intakt ist • die Tore des Bauzaunes geschlossen und mit einem Schloss gesichert sind • sämtliche Öffnungen (Schächte, Öffnungen in Deckplatten, u.ä.), Gruben etc. mit Absturzsicherungen versehen und zu sichern sind • Baumaschinen sind auch während der Pausen nicht funktionsbereit und nicht mit laufendem Motor zurückzulassen sind.
BVB_335 BENSZ – Neubau Schulzentrum Bad Endorf Seite 9 von 12
[Seite 10]
Ebenso ist beim Baustellenverkehr (Rückwärtsfahrten nur mit 2 absichernden Personen!) und bei Sicherung von Transporten größte Sorgfalt nötig.
26.16 Wenn keine gesonderten Positionen im Leistungsverzeichnis enthalten sind, sind die Kosten für die Baustelleneinrichtung zur Erbringung der Vertragsleistung in die Einheitspreise einzukalkulieren.
- Winterbauarbeiten (§ 4 VOB/B)
Bei vorgesehenen Ausführungsarbeiten in den Wintermonaten hat der AN seine Leistungen zu schützen und seinen Arbeitsplatz – Gelände bzw. Außenanlagen – von Schnee und Eis zu befreien, soweit dies für die Weiterführung und den Schutz seiner Vertragsleistung erforderlich ist.
- Anlagen im Baubereich (§ 4 VOB/B)
Der AN hat sich mit den sachlich oder örtlich für die von den Bauarbeiten berührten Versorgungsleitungen zuständigen Dienststellen in Verbindung zu setzen und mit ihnen die Einzelheiten der Behandlung der Versorgungsanlagen abzustimmen. Durch Bauarbeiten gefährdete Bäume und sonstige Anpflanzungen, ferner Zäune, Masten und dgl. sind geeignet zu schützen, Baumkronen und Wurzeln zu schonen; das Anlagern von Material ist hier nicht zulässig. Über- und Unterflurhydranten, Schieber, Verteilungskästen, Straßenabläufe und ähnliche, für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgesehene Einrichtungen müssen zugänglich, zugehörige Hinweisschilder sowie Verkehrszeichen sichtbar bleiben. Hierbei sind die erforderlichen Durchfahrtsmaße insbesondere für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge zu beachten.
- Betriebsferien (§ 5 VOB/B)
Betriebsferien sind dem AG im Bietergespräch bekanntzugeben sowie im Bauzeitenterminplan einzutragen.
- Bauleistungsversicherung (§ 7 VOB/B)
30.1 Der AG hat für das Projekt eine Bauleistungsversicherung abgeschlossen. Der genaue Deckungsumfang sowie die Versicherungsausschlüsse ergeben sich aus dem Versicherungsschein, welcher beim AG eingesehen werden kann. Es wird die Einsichtnahme nach Auftragserteilung im Auftragsfalle empfohlen.
30.2 Der AN hat Bauwesenschäden unverzüglich nach deren Entdeckung zu melden. Der AN hat die Schadensmeldung direkt an den Versicherer (Anschrift beim AG beziehbar) zu richten und eine Kopie hiervon dem AG zu übersenden. Bauwesenschäden sind vorab telefonisch oder per Telefax/E-Mail dem Versicherer zu melden.
30.3 Der AN hat dem AG und dem Versicherer jede Nachprüfung über die Ursache, über den Verlauf und die Höhe des Schadens zu gestatten sowie alle angeforderten Auskünfte zu erteilen. Der AN hat ohne besondere Aufforderung seiner Kostenaufstellung bei einer durch ihn vorgenommenen Schadensbeseitigung ordnungsgemäße prüffähige Belege beizufügen.
30.4 Der AN darf das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer nur verändern, soweit Sicherheitsgründe die Eingriffe erfordern und soweit die Eingriffe den Schaden mindern oder diese zur Aufrechterhaltung des Baubetriebs unvermeidlich erforderlich sind.
30.5 Die anteiligen Kosten werden dem AN mit 0,2 % der Brutto-Abrechnungssumme in Abzug gebracht. Der AN kann aus der Mitversicherung in der Bauleistungsversicherung gegenüber dem AG keine Rechte und Forderungen herleiten. Die Selbstbeteiligung je Schadensfall beträgt 500,00 €. Die Kosten werden anteilig bei jeder Abschlagsrechnung sowie in voller Höhe bei der Schlussrechnung einbehalten.
- Bauhaftpflichtversicherung (§ 10 VOB/B)
31.1 Der AN hat für die Dauer der Vertragslaufzeit eine Bauhaftpflichtversicherung mit den Deckungssummen
- € 3.000.000,00 für Personenschäden (€ 250.000,00 für die einzelnen geschädigten Personen)
- € 3.000.000,00 für Sachschäden
abzuschließen und dem AG auf Anforderung nachzuweisen. Der AG kann Zahlungen an den AN bis zur Vorlage entsprechender Nachweise zurückhalten.
31.2 Der AN hat Bauhaftpflichtschäden nach deren Entstehung in jedem Fall unverzüglich seiner eigenen Haftpflichtversicherung anzuzeigen. Zusätzlich ist vom AN unverzüglich eine Kopie der Schadensanzeige über das jeweils zuständige (Fach-) Planungsbüro an den AG zu senden.
BVB_335 BENSZ – Neubau Schulzentrum Bad Endorf Seite 10 von 12
[Seite 11]
- Leistungsumfang (§ 2 und § 4 VOB/B)
32.1 Für bestimmte betriebliche Einrichtungen (z.B. Türanlagen, Sonnen- und Lichtschutz Betriebstechnische Anlagen und dgl.) sind Bestandsunterlagen erforderlich. Durch den AN hat eine Einweisung des AG in die betrieblichen Anlagen zu erfolgen. Der AN hat dabei die Bestandsunterlagen ausreichend zu erläutern und die Einweisung vom AG schriftlich bestätigen zu lassen. Erfolgt die Einweisung vor der Abnahme, so ersetzt dies nicht die Abnahme.
32.2 Schließmittel sind geordnet in festen Behältnissen zu übergeben und mit fest angebrachten, kräftigen Klarsichtetiketten dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss den Gegenstand, Verwendungszweck, Tür- bzw. Raumnummer etc. umfassen.
- Vertreter des Auftragnehmers und Baustellenbesetzung - Baustellentagebuch (§ 4 VOB/B)
33.1 Der AN hat über die gesamte Bauzeit hinweg als Ansprechpartner für den AG, die OÜ, Architekten und (Fach-)Planer einen deutschsprachigen, bevollmächtigten Vertreter zu stellen. Dieser Vertreter muss fachkundig und als verantwortlicher Bauleiter u. a. berechtigt sein, Weisungen in Empfang zu nehmen und auszuführen. Er hat nach Aufforderung des Architekten, der (Fach)-Planer oder der (Fach-) Bauleitung an den wöchentlichen Baustellenbesprechungen (24.1) teilzunehmen. Ein Nachweis der Bevollmächtigung des Vertreters mit Unterschrift des Geschäftsführers oder Prokuristen des AN ist vorzulegen.
33.2 Der AN hat ein Baustellentagebuch nach Vorgabe des AG zu führen. Darin sind Angaben über die erfolgten Baumaßnahmen, den Baufortschritt, eventuelle Bauverzögerungen, Behinderungsgründe, besondere Vorkommnisse, erfolgte Abnahmen, der Abschluss von Teilleistungen, die Zahl der am Bau beschäftigten Arbeiter und das Wetter aufzuführen. Das Bautagebuch ist wöchentlich unaufgefordert vorzulegen.
Diese Leistung ist gänzlich in die Angebotsabgabe einzukalkulieren und wird nicht separat vergütet.
Angaben im Bautagebuch:
- Witterung um 8:00 Uhr am Container der BL-AG aufgenommen
- Bauzeiten, Anzahl der Arbeitskräfte mit Qualifikationen, Anzahl der Baugeräte
- Vorgänge und Leistungen auf der Baustelle, inkl. Beschreibung der Tätigkeit, Anzahl der beteiligten Arbeitskräfte, Bauabschnitt und Bemerkungen
- Dokumentation von Materialanlieferungen
- Änderungen des Planstand
33.3 Es ist Aufgabe des AN, sich jeweils 5 Arbeitstage vor Beginn seiner einzelnen Arbeiten an der Baustelle vom Zustand und dem Stand der Vorleistungen zu unterrichten. Kommt der AN zu der Meinung, dass er mit dem vorgesehenen Beginn seiner Arbeiten behindert ist, so hat er sofort die OÜ zu informieren, damit eventuelle Behinderungen noch rechtzeitig beseitigt werden können.
- Eigenwerbung (§ 4 VOB/B) - Bautafel
Eigenwerbung des AN in Form von eigenen Bautafeln, Werbebannern o. ä. ist nicht zulässig. Vom AG wird eine Bautafel aufgestellt. Eintragungen der AN-Firmennamen sind 200 € netto pro Tafel und werden vom AG veranlasst.
- Übergabe von Bestandsunterlagen (§ 12 VOB/B)
35.1 Bestandsunterlagen sind vom AN für alle Geräte, Ausstattungs- und Einbauteile vorzulegen, die mechanische, elektronische, hydraulische Antriebe, Steuerungen etc. aufweisen bzw. für die Sicherheitsvorschriften, Gebrauchs- und Anwendungsvorschriften und/oder Inspektions-, Wartungs- und/oder Reparatur-, Pflege- und Unterhaltsaufwendungen erforderlich sind. 35.2 Für die Bestandsunterlagen ist weiterhin folgendes zu beachten:
- Die Pläne sind farbig zu übergeben
- In allen Bestandsplänen ist neben den Raumbezeichnungen auch die Raumnummer anzugeben
- Es ist ein vollständiges und übersichtliches Inhaltsverzeichnis im Ordner beizufügen
- In den Bestandsunterlagen sind präzise Angaben der techn. Daten, Artikel-Bezeichnungen, Bestellnummern etc. über die eingebauten Teile anzugeben bzw. kopierfähig (nicht farbig) kenntlich zu machen. Kopien aus Herstellerunterlagen u. U. mit mehreren Varianten sind nicht ausreichend
- Die Bestandspläne müssen alle techn. Daten wie Nenngrößen, Leistungen, wichtige Maße und Inhalte enthalten und ebenso die genaue Vermassung der Leitungen im Außenbereich beinhalten.
- CAD-Bestandspläne sind in Form einer CD mit genauer Beschriftung mit den Bestandsunterlagen eingeheftet im Ordner vorzulegen.
- Für die Kalkulation ist davon auszugehen, dass die hier geforderten Unterlagen zu übergeben sind
- Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache zu verfassen und zu übergeben.
BVB_335 BENSZ – Neubau Schulzentrum Bad Endorf Seite 11 von 12
[Seite 12]
35.3 Die Bestandsunterlagen sind in 1facher Ausfertigung (in Papier mit farbig angelegten wesentlichen Eintragungen sowie einmal pausfähig) sowie 1fach in digitaler Form auf Datenträger spätestens 12 Werktage vor dem Abnahmetermin geordnet und abgeheftet in nachfolgendem Inhaltsverzeichnis und in Akten-Ordnern gem. der unter Punkt 36.4 vorgegebenen Form über die OÜ dem AG auszuhändigen. Die konkret definierten, zu übergebenden Bestandsunterlagen sind den jeweiligen Leistungsverzeichnissen zu entnehmen.
35.4 Beschriftung der Ordnerrücken:
- Markt Bad Endorf
- 335 BENSZ – Neubau Schulzentrum Bad Endorf
- Gewerkebezeichnung mit Vergabenummer
- Bestandspläne bzw. Bestandsunterlagen (je nach Ordnerinhalt)
- Details (noch genauere Inhalte wie Grundrisspläne, Schemen, Technische Daten, Wartungs-, Betriebsanleitungen, Teilelisten etc.)
- Firmenname
- Abnahmedatum
- Ende der Besonderen Vertragsbedingungen -
BVB_335 BENSZ – Neubau Schulzentrum Bad Endorf Seite 12 von 12