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Landesbaudirektion Bayern
Leitstelle Nachhaltiges Bauen
ZTV_BNB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen BNB)
Anlage 3
Materialanforderungskatalog “Schadstoffarmes Bauen” (QN 3)
Stand 13.09.2019 (Qualitätsniveau 3 nach BNB-Steckbrief 1.1.6; Modul Neubau; Büro- und Verwaltung- sgebäude; BNB_BN_2015)
Gewerkeübergreifende Anforderungen • Die Bauprodukte und technischen Anlagen sind vor dem Einbau zu dokumentieren wie beschrieben in den Weiteren Besonderen Vertragsbedingungen Schadstoffarmes Bauen. • Für bestimmte Produktgruppen werden in der folgenden Tabelle ODER in den LV-Po- sitionen besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC lt. REACH-Verordnung) > 0,1 Gewichtsprozent ganz ausgeschlossen über aggregierte Produktkennzeichnungen (GISCODE-Kennzeichnung, Umweltzeichen etc.). • Falls für eine Produktgruppe kein genereller Ausschluss von SVHC gilt, so sind Bau- produkte mit SVHC > 0,1 Gewichtsprozent vom AN generell zu deklarieren mittels Si- cherheitsdatenblättern, Leistungserklärungen oder Herstellerauskunft. • Falls ein Bauprodukt Biozide enthält, sind die eingesetzten Wirkstoffe und ihre Kon- zentration vom AN gemäß Biozid-Verordnung zu deklarieren.
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Anlage 3 - ZTV_BNB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen BNB)
LB 016 Zimmer- und Holzbauarbeiten
| Pos. | Baustoff | Anforderungen |
|---|---|---|
| 6b | Dispersions- und PU-Klebstoffe (für ge- schäumte Dämmstoffe im Außenbe- reich) | Es dürfen nur Dispersions- und PU-Klebstoffe zum Einsatz kommen mit einem VOC-Gehalt < 40 g/l. Der Anteil an Chlorparaffinen muss kleiner 0,1 % sein. Für PU-Klebstoffe gilt zusätzlich: Der Anteil an PBDE und TCEP muss kleiner 0,1 % sein. |
| 9 | Kleb- und Dichtstoffe für die Herstellung der Luftdichtigkeit (PU, PU-Hybrid, MS- Polymer, SMP o.ä.) | Der Anteil an Chlorparaffinen in solchen Kleb- und Dichtstoffen muss kleiner 0,1 % sein. Für PU- Klebstoffe gilt zusätzlich, dass der Anteil an TCEP kleiner 0,1 % sein muss. |
| 23 | Öle und Wachse auf Holzverkleidungen, Türen etc. | Es dürfen nur Öle und Wachse zur Holzoberflä- chenbehandlung eingesetzt werden, die das AgBB-Schema einhalten und GISCODE Ö10 oder Ö20 zugeordnet sind. |
| 24 | Holzschutzmittel an tragenden Holzbau- teilen in feuchtigkeitsrelevanten Innen- räumen | Für solche Konstruktionsbauteile der Gebrauchs- klasse (GK) 0 - 1 ist gemäß DIN 68800-2 nur kon- struktiver Holzschutz zugelassen. Für solche Konstruktionsbauteile der Gebrauchs- klasse (GK) 2 - 3 dürfen nur Biozidprodukte ver- wendet werden, die durch BAuA oder DIBt zuge- lassen sind. Zusätzlich gilt: Der Anteil an reproduktionstoxi- schen Borverbindungen muss kleiner 0,1 % sein. |
| 25 | Holzschutzmittel an außenliegenden tra- genden Holzbauteilen | Für solche Konstruktionsbauteile der Gebrauchs- klasse (GK) 1 ist gemäß DIN 68800-2 nur kon- struktiver Holzschutz zugelassen. Für solche Konstruktionsbauteile der Gebrauchs- klasse (GK) 2 ist gemäß DIN 68800-2 nur kon- struktiver Holzschutz zugelassen und / oder eine natürliche Dauerhaftigkeit nach DIN EN 350 kann für das Konstruktionsbauteil nachgewiesen wer- den. Für solche Konstruktionsbauteile der Gebrauchs- klasse (GK) 3 – 4 dürfen nur Biozidprodukte ver- wendet werden, die durch BAuA oder DIBt zuge- lassen sind. Zusätzlich gilt: Der Anteil an reproduktionstoxi- schen Borverbindungen muss kleiner 0,1 % sein. |
| 26 | Holzschutzmittel an nichttragenden Bau- teilen innen und außen | Chemischer Holzschutz ist an nichttragenden Bauteilen im Innenraum unzulässig, mit Aus- nahme von Fenstern. An diesen dürfen nur Bio- zidprodukte mit BAuA-Zulassung verwendet wer- den. Auch an außenliegenden nichttragenden Holzbau- teilen (z.B. Dachlatten) dürfen nur Biozidprodukte mit BAuA-Zulassung verwendet werden. 1 (Laut DIN 68800-2 ist bei Dachlatten jedoch eine Im- prägnierung grundsätzlich nicht erforderlich.) Zusätzlich gilt: Der Anteil an reproduktionstoxi- schen Borverbindungen muss kleiner 0,1 % sein. |
| 36b (32a, 32b, | Innendämmungen, mineralisch und nichtmineralisch (auch bei Holzrahmen- bauweise) | Kunstschaum-Dämmstoffe müssen frei von halo- genierten Treibmitteln sein. Der Anteil an HBCDD |
1 Das im Steckbrief 1.1.6 noch benannte RAL GZ 830 wird seit 01.01.17 nicht mehr vergeben.
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Anlage 3 - ZTV_BNB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen BNB)
| 46b) | in EPS/XPS-Schaumstoffen muss unter 0,1 % lie- gen, ebenso der Anteil an TCEP in PUR/PIR- Schaumstoffen. Gummiartige Dämmprodukte im Innenbereich müssen frei von Altreifengranulat und Chlorparaf- finen sein. Ihr Anteil an PBDE muss kleiner 0,1 % sein. Bei Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstof- fen muss der Anteil an reproduktionstoxischen Borverbindungen kleiner 0,1 % sein.. | |
|---|---|---|
| 41 | Holzwerkstoffplatten nach EN 13986 im Innenbereich (Span-, Tischler-, Faser-, Sperrholz-, Massivholz- und OSB-Plat- ten sowie Furnierschichtholz) | Für diese Holzwerkstoffplatten ist bzgl. Formalde- hydgehalt die Klasse E1Plus nachzuweisen (For- maldehyd-Ausgleichskonzentration in der Luft ei- nes Prüfraums < 0,065 ppm (0,080 mg/m³)). Zusätzlich gilt: Der Anteil an reproduktionstoxi- schen Borverbindungen muss kleiner 0,1 % sein. |
| 46a | Biozidhaltige und/oder flammhemmend ausgerüstete Hölzer und Holzwerkstoffe im Innen- und Außenbereich | Bei diesen Holzwerkstoffen muss der Anteil an re- produktionstoxischen Borverbindungen kleiner 0,1 % sein. |
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Anlage 3 - ZTV_BNB (Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen BNB)
Erläuterung zu den grau markierten Zeilen
Für werkseitig beschichtete Bauteile wie z.B. Fertigparkett oder Stahltreppengeländer ist vom Herstel- ler/Verarbeiter die schriftliche Bestätigung einzuholen, dass bei der Beschichtung im Werk die 31. BIM- SchV bzw. TA-Luft eingehalten wurde. Wird diese Bestätigung vorgelegt, müssen die weiteren Anga- ben in den grau markierten Zeilen bei werkseitig beschichteten Bauteilen nicht weiter beachtet werden. Falls diese Bestätigung nicht erbracht wird, müssen die in der Zeile aufgelisteten Anforderungen erfüllt und nachgewiesen werden.
Verzeichnis der Abkürzungen
| AgBB-Schema | Bewertungsschema für VOC-Emissionen aus Bauprodukten, entwickelt vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten |
|---|---|
| BAuA | Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin |
| DIBt | Deutsches Institut für Bautechnik |
| EP-Produkte | Epoxidharz-Produkte |
| EPS | Expandiertes Polystyrol |
| GISCODE | Gefahrstoff-Informations-System-Code der BG-Bau |
| GK 0-5 | Gebrauchsklasse von Holz bzw. Holzprodukten gemäß DIN EN 335 (2013-06) |
| HBCDD | Hexabromcyclododecan = Flammschutzmittel |
| MS-Polymer | Silanmodifizierter Polymerklebstoff |
| PBB | Polybromierte Biphenyle = Flammschutzmittel, Weichmacher |
| PBDE | Polybromierte Diphenylether = Flammschutzmittel |
| PIR | Polyisocyanurate |
| PMMA | Polymethylmethacrylatharz |
| PU oder PUR | Polyurethan |
| PU-Hybrid | Hybrid-Polyurethan = ein auf Polyurethan und Epoxidharz basierendes Klebstoffsystem |
| PVC | Polyvinylchlorid = Polymer für Kunststoffe |
| REACH-Ver- ordnung | Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals = EU-Verordnung für die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Be- schränkung von Chemikalien |
| SMP | Silanmodifierte Polymere = Basis für Dicht-/Klebstoffe wie MS-Polymer etc. |
| SVHC | Substances of Very High Concern = besonders besorgniserregende Stoffe |
| TCEP | Tris(2-chlorethyl)phosphat = Weichmacher und Flammschutzmittel |
| UF-Schäume | Ortschaum auf Basis Harnstoff-Formaldehyd-Harz |
| VOC | volatile organic compound[s] = flüchtige organische Verbindungen |
| XPS | Extrudiertes Polystyrol |
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