Allgemeinen Vorbemerkungen
A1. Baustellenzufahrt(en)
Die Hauptzufahrt zur Baustelle erfolgt über die Albert-Einstein-Straße. Am Haupteingang zum Wissenschaftspark befindet sich eine Eingangskontrolle (ständig besetztes Pförtnerhaus). Nur angemeldete Fahrzeuge dürfen das Gelände befahren. Auf dem Betriebsgelände gilt die StVO. Es besteht Geschwindigkeitsbegrenzung auf 10 km/h.
Die Hauptstraßen des Wissenschaftsparks sind mit einer Achslast von maximal 10t befahrbar. Auf Nebenstraßen sind nur Achslasten bis 7,5t zulässig. Wendemanöver dürfen ausschließlich an den bezeichneten Stellen vorgenommen werden. Auf Fußgänger ist als gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer besondere Rücksicht zu nehmen. Es besteht kein Vorrang für motorisierten Verkehr.
Bis zur Baustelle führen befestigte Straßen, als Feuerwehrzufahrt ausgelegt sind, welche genutzt aber nicht dauerhaft verstellt werden darf. Wegen starker Kurven und beschränktem Lichtraumprofil der Straßen auf dem Gelände ist, insbesondere bei Lang- und Schwertransporten, die Fahrstrecke durch den Auftragnehmer unbedingt zu prüfen. Vorgenannte Transporte sind nach Möglichkeit zu vermeiden und auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Die im BE-Plan gekennzeichneten Flächen für die Feuerwehr müssen immer freigehalten werden. Die Materialzufuhr erfolgt vorzugsweise von der Nordseite. Das Material sollte in der Regel über die bauseits gestellte Baurüstung mit Treppen und Aufzug/Plattformen transportiert werden.
In Abstimmung mit dem PIK sind auch Transporte über die vorhandenen Treppenhäuser und Flure möglich, sofern der Bürobetrieb nicht gestört und die genutzten Wege und angrenzenden Flächen und Bauteile vor Schäden geschützt werden.
A2. Grünflächen
Die Grünflächen stehen allgemein unter Landschaftsschutz, weshalb die Baustelleneinrichtung sowie Stellplätze für Material und Personalcontainer auf ein Minimum zu beschränken sind. Rasenflächen, Büsche und Kleinbäume sind bei der Gefahr einer Beschädigung durch den Auftragnehmer eigenverantwortlich zu schützen. Verursachte Schäden gehen zu Lasten des Verursachers.
A3. Beengte Verhältnisse
Die Baustellenverhältnisse sind im Allgemeinen beengt. Der Baustelleneinrichtungsplan (BE-Plan) ist verbindlich. Seitens Auftraggebers werden keine Aufenthaltsräume zur Verfügung gestellt. Die Lagerung von Baumaterialien über den Tages- und kurzfristigen Arbeitsvorrat hinaus ist nicht möglich. Angeliefertes Material ist sofort zur Verwendungsstelle zu transportieren und einzubauen. Die Anlieferungen und eventuelle kurzzeitige Teillagerungen von Baustoffen und Materialien sind unbedingt mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen.
A4. Kampfmittel
Der Telegrafenberg ist kampfmittelbelastetes Gebiet. Für das Bauvorhaben liegt eine Kampfmittel- freiheitsbescheinigung vor. Trotzdem ist bei Arbeiten im Gelände entsprechende Sorgfalt geboten.
B1. Ausschreibungs- und Ausführungsunterlagen
Die VOB/B und VOB/C gilt in der aktuellsten Fassung.
Der AN erhält mit der Beauftragung die vollständigen Ausführungsunterlagen. Auf der Basis der übergebenen Planunterlagen erstellt der AN seine Werkstatt- und Montageplanung. Die vollständige W+M-Planung (Elementneubau) ist mind. 4 Wochen vor Baubeginn in 2-facher Papierausfertigung zur Prüfung und Freigabe beim Bauherrn einzureichen.
Sämtliche Änderungen an der vom AG zur Verfügung gestellten Planung und den vertraglich vereinbarten Qualitäten sind vor Berücksichtigung in der Planung des AN oder der Bestellung / Bauausführung dem AG anzuzeigen und von diesem genehmigen zu lassen. Andernfalls erfolgt bei Nichtbeachtung ein für den AG kosten- und terminneutraler Rückbau.
B2. Ausschreibungsanerkennung
Der AN erklärt mit seinem Angebot, a) dass er diese Ausschreibung auf ihre Vollständigkeit hin geprüft hat b) dass keine Seiten fehlen, c) dass er die Ausschreibung lückenlos gelesen hat, d) dass der Text der Ausschreibung nicht unverständlich und nicht mehrdeutig ist, e) dass in den Leistungstexten die Leistungen vollständig und umfassend beschrieben sind f) dass bei evtl. Rückfragen eine zufriedenstellende, ausreichende Klärung erfolgte, g) dass er die genannten preisbeeinflussenden Umstände geprüft und gewertet hat.
Es wird dringend empfohlen, dass sich der Auftragnehmer vor Angabe seines Angebotes über Art und Umfang der geforderten Leistungen, einschließlich erforderlicher Besichtigung der Baustelle, genauestens informiert.
Unklarheiten über Umfang und Art der Ausführung sind vor Auftragserteilung anzufragen bzw. zu klären. Nachforderungen, welche auf Unkenntnis der geforderten Leistung zurückzuführen sind, werden nicht anerkannt. Sofern in den Leistungspositionen die Vorgänge "herstellen", "liefern" und "einbauen" nicht gesondert beschrieben sind, gelten diese unter Zugrundelegung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik, der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und der Ausführungsbestimmungen nach den einschlägigen DIN-Normen der ATV-VOB, Teil C als beschrieben. Diese Vorgänge sind in die Einzelpreise der Leistungspositionen einzurechnen.
C1. Sicherheit auf der Baustelle / Kooperation / Bauablauf
Im Ausführungszeitraum des AN werden gegebenenfalls auch andere vom AG beauftragte Unternehmer tätig. Zu den Pflichten des AN gehört die Kooperation mit den anderen Gewerken.
Der AN hat Erschwernisse durch die zeitliche Ausführung der vorgenannten Leistungen entsprechend den Notwendigkeiten des Bauablaufs zu berücksichtigen und diese unter Berücksichtigung seiner Kooperationspflicht in seine Bauablaufplanung einzubeziehen und einzukalkulieren.
Der AN hat die Leistung der Firmen des AG insoweit zu überwachen, als dass er die Auswirkungen von Abweichungen Dritter von den vor beschriebenen, gemeinsam getroffenen Festlegungen auf seine Leistung unverzüglich dem AG anzuzeigen hat, um Terminverzüge und Schäden zu vermeiden.
Der AN verpflichtet sich zur gewissenhaften Einhaltung der einschlägigen sicherheitsrelevanten Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regelwerke wie diese u.a. niedergeschrieben sind im:
-Arbeitssicherheitsgesetz (AsiG) -Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) -Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV) -Baustellenverordnung (BauStellV).
Der AN wird diese Verpflichtung allen seinen Nachauftragnehmern auferlegen. Auch im Falle der Nachauftragsvergabe haftet der AN weiter für die Einhaltung dieser Regeln und wird geeignete Maßnahmen ergreifen, die deren Einhaltung auch durch den Nachauftragnehmer sichern. Er wird den AG über die diesbezüglich von ihm ergriffenen Maßnahmen umgehend informieren.
Die zur Sicherung der Baustelle erforderlichen Maßnahmen obliegen dem AN zu jeder Zeit.
Der AN ist verpflichtet, eigenverantwortlich alle notwendigen Sicherheitsvorkehrungen im eigenen Leistungsbereich zu treffen, um Schäden an Personen und Sachen innerhalb des Baugeländes und des Baubereiches abzuwenden (Verkehrssicherungspflicht). Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber im Innenverhältnis von sämtlichen Schadenersatzansprüchen aus schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung im eigenen Leistungsbereich frei, insbesondere bei etwaigen von ihm schuldhaft verursachten Schäden an Nachbargebäuden oder Grundstücken (vgl. §10 Nr.2, Satz 1, Halbsatz 2 VOB/B).
Der Auftragnehmer hat Bauunfälle, bei denen Personen- oder Sachschäden entstanden sind, gegenüber dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Vorbeugende Brandschutz- und Unwetterschutzmaßnahmen gemäß Merkblatt der Bauberufsgenossenschaften und des VdS sind vom AN für den eigenen Leistungsbereich zu treffen.
Es finden im Ausführungszeitraum Bauberatungen statt. Es besteht Teilnahmepflicht für den Fachbauleiter des AN ab dem Zeitpunkt der Beauftragung. Der Fachbauleiter hat sich auf die Bauberatungstermine so vorzubereiten, dass er taggenaue Angaben zu den Abläufen seines Gewerkes machen kann. Durch die Bauüberwachung des AG zu koordinierenden Vorgängen sind mit angemessenem Vorlauf mitzuteilen.
C2. Medien Anschlüsse / Verbrauch
Für die Baumaßnahme stehen ein Bauwasser- und ein Baustromanschluss zur Verfügung. Die Verbrauchskosten werden nicht umgelegt.
C3. Bauschutt/ Baureinigung
Für die Zwischenlagerung werden Aufstellflächen für Container zugewiesen. Die zur Verfügung stehenden Flächen sind begrenzt. Im Rahmen der Kooperationspflichten hat jeder AN sich diesbezüglich mit der Bauüberwachung des AG abzustimmen und deren Anweisungen Folge zu leisten.
Die Beseitigung aller durch den Auftragnehmer verursachten Verunreinigungen auf den Zufahrten zur Baustelle und innerhalb des Baugeländes ist täglich durchzuführen. Der AN ist verpflichtet, täglich seine Arbeitszonen von Bauschutt und Materialresten etc. zu reinigen und diese Stoffe abzutransportieren. Die Kosten der Entsorgung trägt der AN. Paletten, Verpackungsmaterialien etc. sind vom AN entsprechend der Gesetzgebung selbst der Verwertung zuzuführen. Hält der AN seine Säuberungspflicht nicht ein, erfolgt eine besondere Aufforderung mit Fristsetzung von 24 Stunden. Kommt der AN dieser Aufforderung nicht nach erfolgt die Säuberung durch einen vom AG beauftragten Dritten, ohne weitere Nachfristen und auf Kosten des Verursachers / der Verursacher. Sofern durch die unterlassene Säuberung Gefahren entstehen und der Verursacher nicht vor Ort ist bzw. der örtlichen Aufforderung nicht nachkommt, wird die Ersatzvornahme auf Kosten des Verursachers ohne jegliche Fristen sofort angeordnet.
C4. Gefährliche Stoffe
Für alle Abfälle ist ein Entsorgungsnachweis zu erbringen. Es sind hierbei alle relevanten gesetzlichen Regelungen, wie das "Deutsche Abfallgesetz" und die Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung sowie die LAGA-Richtlinien zu beachten. Inhalt: Was? Wann? Wieviel? Wohin?
Werden durch den AN Stoffe oder Materialien auf die Baustelle gebracht, die umweltbelastend sind oder besonderen Umgangsvorschriften unterliegen, wie z. B.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Abfallgesetz Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VBF) Druckbehälterverordnung Verordnung zur Wasserreinhaltung (z. B. WHG),
so ist der AN dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten und Reststoffe ordnungsgemäß entsorgt werden.
C5. Umweltschutz
Zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der Gewässer hat der AN die durch die Arbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen auf das unvermeidliche Maß einzuschränken. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter wegen der Auswirkung der Arbeiten hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
C5.1 Trinkwasserschutzzone
Das Bauvorhaben befindet sich in der Trinkwasserschutzzone III des Wasserwerkes Leipziger Straße. Alle zum Einsatz kommenden Materialien müssen für die Schutzzone geeignet sein. Bei der Baudurchführung sind weiterhin folgende Auflagen zu beachten:
a) Baumaschinen und -geräte sind gegen Öl- und Treibstoffverluste zu sichern. Elektrisch betriebene Geräte sind zu bevorzugen. b) Das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten, insbesondere von Treibstoffen für Baumaschinen, ist in der weiteren Schutzzone in einwandigen, für diesen Zweck zugelassenen Behältern nur erlaubt, wenn diese mit einer Schutzwanne versehen sind. Die Auffangwanne darf keinen Abfluss haben. Die Lagerbehälter einschließlich der Auffangwannen sind vollständig regengeschützt aufzustellen. Die Auffangwanne muss mindestens dem Rauminhalt des oder der in ihr lagernden Behälter entsprechen. c) Das Umfüllen wassergefährdender Flüssigkeiten aus den vorgenannten Behältern, z. B. beim Betanken in der weiteren Schutzzone hat so zu erfolgen, dass ein Auslaufen der Flüssigkeit durch besondere Schutzvorkehrungen verhindert wird und dass eine schädliche Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen sind. Der Vorgang ist durchgehend zu beaufsichtigen. Das Betanken in Wasserschutzgebieten ist jedoch grundsätzlich zu vermeiden. Baumaschinen und -fahrzeuge sind daher bereits vor ihrer Ankunft im Wasserschutzgebiet mit Betriebsstoffen in ausreichender Menge zu versehen, so dass ein Betanken im Wasserschutzgebiet nach Möglichkeit nicht mehr erforderlich ist. d) Die Forderung nach "geeignetem Material" betrifft die gesamte Bauphase. So sind bspw. auch provisorisch befestigte Flächen nur aus Z0-. Material (LAGA) zulässig. Die Verwendung von Betonrecycling ist daher auch für provisorische Flächen untersagt. e) Sollte trotz aller Vorsicht eine Boden- und Grundwasserverunreinigung eintreten, ist das kontaminierte Material sofort auszuheben oder aufzusaugen und in wasserdichten Behältern bis zu einer ordnungsgemäßen Entsorgung zwischenzulagern. Die Bauleitung und Wasserbehörde sind von derartigen Verunreinigungen sofort in Kenntnis zu setzen.
Anschrift der Wasserbehörde:
Stadtverwaltung Potsdam Amt für Umwelt- und Naturschutz, Untere Wasserbehörde Friedrich-Ebert-Straße 79/81 14461 Potsdam
Tel.: 0331 - 289 17 97 / 18 03 Fax: 0331 - 289 18 10
Dafür erforderliche Geräte und Adsorptionsmittel für wassergefährdende flüssige Stoffe sind bei Einsatz durch den AN auf der Baustelle vorzuhalten.
f) Den Bediensteten der Wasserbehörde ist jederzeit der Zutritt zu allen Baustelleneinrichtungen zu gewähren. g) Alle am Bau Beschäftigten sind auf die besondere Sorgfaltspflicht im Hinblick auf den Grundwasserschutz hinzuweisen und von den Auflagen zu unterrichten.
Alle sich daraus ergebenden (Mehr)-Aufwendungen sind mit den Einheitspreisen des LV´s abgegolten.
C6. Baustelle / Verkehrswege / Lagerplätze
Das Parken von Kraftfahrzeugen aller Art auf dem Baustellengelände ist untersagt.
Nach Abschluss der Arbeiten sind alle genutzten Flächen unverzüglich im ursprünglichen Zustand zurückzugeben. Ist der AN mit der Räumung in Verzug, kann der AG nach fruchtlosem Ablauf einer dem AN gesetzten angemessenen Nachfrist, jedoch maximal 10 Tagen, die Räumung auf Kosten des AN durchführen lassen, einschl. der Kosten für die vorherige Beweissicherung.
C7. Baubeleuchtung
Die allgemeine Baubeleuchtung wird vom AG gestellt. Die Arbeitsplatzbeleuchtung ist Sache des AN.
Die Bestimmungen der Lichtleitlinie (Leitlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen vom 18. Januar 2001) sind einzuhalten. Insbesondere ist auf die Anwendung von Quecksilberdampflampen zu verzichten.
C8. VOB-Abnahme
Die Abnahme der Leistung erfolgt durch förmliche Abnahme, nach Fertigstellungsanzeige und Abnahmeverlangen durch den AN.
Da es sich um eine zeitkritische Maßnahme handelt müssen die Gewerke reibungslos ineinandergreifen. Es werden daher nach Bedarf mehrere Teilabnahmen durch den Auftraggeber ergänzend zur Endabnahme durchgeführt.
Der AN hat dem AG darüber hinaus die Fertigstellung wesentlicher Arbeitsschritte vor dem Verdecken der Leistung zur Zustandsfeststellung anzuzeigen. Dazu gehören insbesondere Dämmungen, Abdichtungen, Fugen usw.
Sofern der AN hierfür einen Sachverständigen / Fachberater hinzuziehen will, entstehen dem Bauherrn hierdurch keine Kosten.
C9. Dokumentation
Die Erstellung der leistungsbezogenen Objektdokumentation ist unabdingbarer Leistungsbestandteil. Ohne vollständige Dokumentationsunterlagen findet keine VOB-Abnahme (auch nicht unter Mangelvorbehalt) statt.
Die leistungsbezogene Dokumentation beinhaltet die vollständige Zusammenstellung der Verwendungsnachweise (abZ, abP etc.) und Datenblätter für die verwendeten Materialien und Bauprodukte, Prüf- und Güteüberwachungsprotokolle in Aktenordnern bzw. Schnellheftern (Füllgrad max. 80%) inkl. Inhaltsverzeichnis und beschrifteten Registern.
Abzugeben sind: a) Papierausfertigung 2-fach und digitale Version 1-fach absolut identisch geordnet als PDF auf CD. b) Alle Planunterlagen sind zusätzlich als DWG-Datei zu übergeben. Details und weitere Einzelheiten zu den einzelnen technischen Anlagen sind den jeweiligen Leistungsbeschreibungen zu entnehmen. Die Dokumentation ist frühzeitig zu beginnen und als Vorabzug spätestens 4 Wochen vor der VOB-Abnahme an den Architekten zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit zu übergeben. Die Notwendigkeit der Einreichung und Vorhaltung von Verwendungsnachweisen und Einbauvorschriften während der Bauausführung bleibt davon unberührt.
C10. Gewährleistungszeitraum
Als vereinbarte Gewährleistungsfrist für die Gesamtleistung gilt nach § 13 Nr. 4 VOB/B ein Zeitraum von 4 Jahren.
C11. Stundenlohnarbeiten
Vereinbarungen über zusätzlich auszuführende Stundenlohnarbeiten sind vor Ausführung ausschließlich mit dem AG schriftlich zu treffen. Die Nachweise sind dem AG/ BÜ täglich vorzulegen. Als Abrechnungsgrundlage gilt der in den EFB-Preisblättern angegebene Verrechnungslohn (VL).
C12. Verteilung der Gefahr
Zu der ganz oder teilweise ausgeführten und abrechenbaren Leistung gehören alle mit dem Bauwerk in endgültiger Lage körperlich verbundenen, in seiner Bausubstanz eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die Baustelleneinrichtung und Absteckungen.
C13. Sanitäre Einrichtungen / Aufenthaltsräume
Die Nutzung der im Gebäude vorhandenen sanitären Anlagen durch die Beschäftigten des AN ist ausdrücklich nicht gestattet. Für die Zeit der Bauausführung ist die Stellung und Vorhaltung einer abschließbaren mobilen WC-Kabine (Trocken-WC) für die Beschäftigten des AN und auf Kosten des AN vorzusehen.
Neben den Räumlichkeiten, in welchen die betreffenden Bauarbeiten gerade durchgeführt werden und ggf. ausdrücklich benannte zusätzliche Räumlichkeiten, stehen keine Aufenthaltsräume und/oder Lagerräume innerhalb des Gebäudes zur Verfügung. Der Aufenthalt der Beschäftigten des AN ist auf diese Räume und den Zugang zu diesen beschränkt.
Auf dem Gelände des Wissenschaftsparks befindet sich eine öffentliche Kantine mit Mittagstisch, welche durch die Beschäftigten des AN genutzt werden kann.
C14. Werbung, Besichtigungen, Firmenschilder
Firmenschilder, Werbeschilder und andere Werbemittel im Baubereich und davor, auch an den Gerüst- oder Fassadenflächen sind nicht gestattet.
C15. Verkehrssprache
Die Verkehrssprache auf der Baustelle ist deutsch. Der Fachbauleiter, der Polier und das Aufsichtspersonal müssen die deutsche Sprache beherrschen. Der AG ist berechtigt, unverzüglich und auf Kosten des AN einen Dolmetscher heranzuziehen, falls kein aussagefähiger und weisungsbefugter deutschsprachiger Ansprechpartner des AN auf der Baustelle anwesend ist.
C16. Abmessungen
Angaben in den Ausschreibungsunterlagen von Bauteilabmessungen oder Arbeitshöhen, absoluten Höhen (NN), sowie Achsen usw. sind nur " ca.- Angaben".
C17. Anforderungen an Bauteile
Material, Leistungen/Bauteile müssen sämtliche Anforderungen erfüllen, welche die Herstellungsweise, die weiteren Arbeiten am Bauteil, die Belastung, die Nutzung der Bauteile, die geforderten Maßgenauigkeiten, die Angaben aus dem Leistungsverzeichnis etc., stellen. Die endgültige Materialwahl, Ausführungsart oder Oberflächenausführung hat nach der zum Ausführungszeitpunkt gültigen Planungsangabe zu erfolgen.
C18. Produkte / Bieterangaben / Gleichwertigkeit
Die Gleichwertigkeit von Alternativprodukten ist durch den Bieter nachzuweisen. Mit Beauftragung sind die im Auftrags-LV genannten Produkte vertraglich vereinbart. Die Änderung von Produkten ist dann nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung und auf Anordnung des AG möglich.
C19. Schutzmaßnahmen
Alle Bauteile sind bis zur Abnahme vor Beschädigung und Verschmutzung zu schützen. Verschmutzte Bauteile sind sofort und ohne Aufforderung sachgerecht zu reinigen. Kosten für die Wiederherstellung und Reinigen von beschädigten und verschmutzten Konstruktionen der zu erhaltenden Bausubstanz gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
C20. Nachbarliche Belange
Alle nachbarlichen Belange sind bei der Durchführung des Projektes zu berücksichtigen. Dies sind z.B. Reduzierung der Lärmbelastung und sonstiger Emissionen, Abstimmung der BE, Einhaltung der Ruhezeiten, Schutzmaßnahmen, sofortige und kontinuierliche Beseitigung von Verschmutzungen auf der Baustelle, der Umgebung und den Zufahrtswegen etc. Im Bereich des angrenzenden, in Nutzung befindlichen Bestandes sind Verschmutzungen grundsätzlich zu vermeiden. Die Sanierung findet im laufenden Betrieb statt.
Beweissicherung: Der AN hat direkt nach Auftragsvergabe das vorliegende Beweissicherungsgutachten abzufordern und dieses auf Übereinstimmung mit dem Bestand zu prüfen. Wird das Gutachten nicht vor Aufnahme der Arbeiten beanstandet, so gilt es als bestätigt.
Kernarbeitszeit: Montag - Freitag 7:00 - 20:00 Uhr
Es sind Baumaschinen und -geräte mit verminderter Schallentwicklung zu verwenden. Besonders lärmintensive Arbeiten sind mit mind. 5 Tagen Vorlauf anzumelden und zeitlich abzustimmen.
C21. Bemusterung
Prinzipiell sind alle zur Ausführung kommenden Materialien und die von Hand zu fertigenden Oberflächen in geeigneter Weise zu bemustern. Die Bemusterung legt zusätzlich zu den detaillierten Spezifikationen in den Vertragsunterlagen die Richtqualität für die Ausführung fest. Der AN hat zu beachten, dass die Bemusterungen so rechtzeitig vor den Ausführungsbeginn zu legen sind, dass der Bauablauf nicht behindert wird. Für den AG ist dabei eine Entscheidungsfrist von 4 Wochen zu kalkulieren.
C22. Nachhaltiges Bauen
Folgende Steckbriefe für nachhaltiges Bauen sind zu beachten und zu 65% umzusetzen. Die Umsetzung darf auch durch die Baumaßnahme nicht verhindert werden:
3.1.3 Innenraumhygiene Nachweis der Einhaltung der VOC Richtlinie 3.1.7 Aufenthaltsqualität im Außenraum 3.2.3 Umnutzungsfähigkeit ‐ 3.2.4 Fahrradkomfort 3.2.5 Zugänglichkeit
Zu 50% sind umzusetzen:
5.2.1 Abfall-, Lärm- und staubarme Baustelle, Bodenschutz (Abweichungen von den dort genannten Vorgaben sind zu dokumentieren, Schlusserklärung zur Endabnahme) 5.2.2 Dokumentation der verwendeten Materialien (Schadstoffe usw.), Sicherheitsdatenblätter und Produktbeschreibungen sind vorzulegen, Messungen (z. B. Schadstoffmessungen) werden später vom AG veranlasst.
Die Steckbriefe können im Informationsportal „Nachhaltiges Bauen“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau- und Reaktorsicherheit eingesehen / heruntergeladen werden.