Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg
Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes Brandenburg (ZVB - Bbg)
mit den
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
Teil B der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/B)
Inhaltsübersicht
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Präambel
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Art und Umfang der Leistungen
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Änderungen der Leistung
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Ausführungsunterlagen
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Ausführung der Leistung
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Behinderung und Unterbrechung der Leistung
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Art der Anlieferung und Versand
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Verzug und Nichterfüllung des Auftragnehmers
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Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber
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Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer
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Obhutspflichten
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Vertragsstrafe
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Güteprüfung
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Abnahme
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Gewährleistung und Verjährung
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Rechnung
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Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
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Zahlung
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Sicherheitsleistung
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Streitigkeiten
VOL08a (ZVB-Bbg mit VOL/B (Langfassung)) 1 von 10 Stand 10/2003
| 0. Präambel | ||
|---|---|---|
| Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über Leistungen, insbesondere für | ||
| Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender bewegli- | ||
| cher Sachen. | ||
| 1. Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1) | ||
| 1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt. | ||
| 2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander | ||
| a) die Leistungsbeschreibung | ||
| b) Besondere Vertragsbedingungen | ||
| c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen | ||
| d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen | ||
| e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen | ||
| f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B). | ||
| zu § 1 | ||
| 1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil des | ||
| Vertrags. Abweichungen von den in Nr. 1 angegebenen Vertragsbestandteilen wie auch mündliche Abreden gelten | ||
| nur, wenn der Auftraggeber sie schriftlich bestätigt hat. Dies gilt nicht für einen angebotenen Skontoabzug. | ||
| 2. Rechtswirksam sind nur schriftliche und unterschriebene Aufträge des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat den | ||
| Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 10 Tagen (gerechnet ab Poststempeldatum des Auftrags- | ||
| schreibens) dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so | ||
| kann der Auftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten. | ||
| 3. Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist - feste Preise, durch die | ||
| sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht, Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, | ||
| Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind. | ||
| Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen. | ||
| 2. Änderungen der Leistung (VOL/B § 2) | ||
| 1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfä- | ||
| higkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar. | ||
| 2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich | ||
| schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Anga- | ||
| ben und Anordnungen verantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines | ||
| gesonderten Auftrags verpflichtet. | ||
| 3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorge- | ||
| sehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinba- | ||
| ren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, | ||
| insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen. | ||
| zu § 2 Nr. 3 | ||
| 1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nach- | ||
| zuweisen. | ||
| Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zu vereinbaren. | ||
| 2. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertrag vorgesehen sind, | ||
| - ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im | ||
| Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen | ||
| - begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinen Anspruch auf Änderung der im | ||
| Vertrag festgelegten Preise je Einheit. | ||
| Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren. | ||
| 4. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, | ||
| werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzuneh- | ||
| men oder zu beseitigen, sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine | ||
| Vergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt. | ||
| (2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. | ||
| 3. Ausführungsunterlagen (VOL/B § 3) | ||
| 1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu über- | ||
| geben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. | ||
| zu § 3 Nr. 1 | ||
| 1. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrundegelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als zur Ausfüh- | ||
| rung bestimmt gekennzeichnet sind. | ||
| 2. Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Satz 1 und § 14 VOL/B, werden | ||
| durch Nr. 1 nicht eingeschränkt. |
VOL08a (ZVB-Bbg mit VOL/B (Langfassung)) 2 von 10 Stand 10/2003
| 3. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung | ||
|---|---|---|
| (RAL) u.ä. hat sich der Auftragnehmer ohne Anspruch auf besondere Vergütung selbst zu beschaffen. | ||
| 2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Vertragspartners | ||
| weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, | ||
| soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben. | ||
| zu § 3 Nr. 2 | ||
| 1. Die Zustimmung des Vertragspartners hat schriftlich zu erfolgen. | ||
| 2. Wie die Ausführungsunterlagen bleiben die Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat, Eigentum des Auftraggebers. | ||
| Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrags kostenfrei zurückzugeben. | ||
| 3. Der Auftraggeber kann die vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen für dienstliche Zwecke behalten, vervielfälti- | ||
| gen und verwenden. Bei unbefugter Verwertung oder Mitteilung haftet der Auftraggeber. | ||
| 4. Ausführung der Leistung (VOL/B § 4) | ||
| 1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er | ||
| die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen | ||
| Bestimmungen zu beachten. | ||
| (2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Ver- | ||
| pflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Ver- | ||
| einbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln. | ||
| zu § 4 Nr. 1 | ||
| 1. Die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Be- | ||
| stimmungen sind | ||
| - bei Öffentlicher Ausschreibung in der am Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung, | ||
| - bei Beschränkter Ausschreibung oder Freihändiger Vergabe in der am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe | ||
| (Briefdatum) gültigen Fassung maßgebend. | ||
| 2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt der Lieferung den in der Bundesre- | ||
| publik Deutschland durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften | ||
| (autonome Rechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheits- | ||
| technischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Stellt sich nach der Prüfung heraus, dass die vorgenann- | ||
| ten Vorschriften und anerkannten Regeln nicht erfüllt werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, nachträglich die | ||
| Mängel unentgeltlich zu beseitigen. | ||
| 3. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn der Auftraggeber die für die Ausführung der | ||
| Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungen geprüft und nach diesen bestellt hat. | ||
| 4. Der Auftragnehmer hat ohne Anspruch auf besondere Vergütung alle zur Verhütung von Personen- und Sachschäden | ||
| notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln, die nach den Unfallverhütungsvor- | ||
| schriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherung seiner Arbeitnehmer erforderlich sind. | ||
| 5. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebers seine Arbeitnehmer an- | ||
| zuhalten, Anweisungen der zuständigen Bediensteten zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeits- | ||
| stelle entfernt werden. Verstößt der Auftragnehmer trotz wiederholter Warnung gegen derartige Anweisungen, so | ||
| kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. | ||
| 6. Für Personen- und Sachschäden haftet der Auftraggeber unbeschadet seiner Haftungsverpflichtung nach den gesetz- | ||
| lichen Vorschriften nur, soweit die Schäden durch sein Verschulden oder das Verschulden seiner Bediensteten (Ver- | ||
| antwortlichkeit des Schuldners für Dritte nach § 278 BGB) verursacht sind. | ||
| Die Bewachung und Verwahrung der dem Auftragnehmer und seinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Ar- | ||
| beitskleider usw. und der von dem Auftraggeber beigestellten Stoffe und Geräte ist, auch während der Arbeitsruhe, | ||
| Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist hierfür auch dann nicht verantwortlich, wenn sich diese Gegenstän- | ||
| de in seinen Räumen oder auf seinem Grundstück befinden. | ||
| 7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern des Auftragsnehmers Ersatz zu leisten we- | ||
| gen Personen- oder Sachschäden, die bei oder gelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht | ||
| ihm Rückgriff gegen den Auftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner | ||
| Arbeitnehmer herbeigeführt worden sind. | ||
| 8. Hat ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Bediensteten (Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte nach | ||
| § 278 BGB) mitgewirkt, so findet § 254 BGB Anwendung. | ||
| 2. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung unterrich- | ||
| ten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lager- | ||
| räumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe | ||
| gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur | ||
| Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. | ||
| (2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des | ||
| Auftragnehmers. | ||
| (3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung erworbenen Kenntnisse | ||
| von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftrag- | ||
| geber. | ||
| zu § 4 Nr. 2 | ||
| 1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. | ||
| 2. Der Auftragnehmer hat mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt hat. |
VOL08a (ZVB-Bbg mit VOL/B (Langfassung)) 3 von 10 Stand 10/2003
| 3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haf- | |
|---|---|
| tet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber | |
| die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und | |
| der vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so | |
| übernimmt er damit die Haftung. | |
| 4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustim- | |
| mung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleis- | |
| tungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestim- | |
| mung darf nicht zum Nachteil des Handels ausgelegt werden. | |
| zu § 4 Nr. 4 | |
| Der Auftragnehmer hat | |
| a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, | |
| b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen, | |
| c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungswei- | |
| se und der Sicherheitsleistungen - zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind, | |
| d) bei der Einholung von Angeboten für Unterauftrage regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu | |
| beteiligen, | |
| e) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen in dem Umfang zu erteilen, | |
| wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistung vereinbaren kann. | |
| 5. Behinderung und Unterbrechung der Leistung (VOL/B § 5) | |
| 1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er dies dem | |
| Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren | |
| hindernde Wirkung offenkundig sind. | |
| 2. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb des Auftragneh- | |
| mers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich | |
| zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern | |
| und Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaf- | |
| fungen vorzunehmen. | |
| (2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom Auftragnehmer nicht zu | |
| vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der Mitteilung gemäß Nummer 1 Satz 1 oder Eintritt | |
| des offenkundigen Ereignisses gemäß Nummer 1 Satz 2 dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser | |
| Zeit durch schriftliche Erklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm | |
| zurückzutreten. | |
| 3. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher Mitteilung an den Auftrag- | |
| geber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder aufzunehmen. | |
| 6. Art der Anlieferung und Versand (VOL/B § 6) | |
| Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter Beachtung der Versandbe- | |
| dingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des | |
| Beförderungsweges, die Wahl und die Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Waren- | |
| bezeichnung. | |
| zu §6 | |
| 1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragsschreiben zu versenden. | |
| 2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern. | |
| 3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versand entstehenden Neben- | |
| kosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen, Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und etwaige am | |
| Herstellungs- oder Auslieferungsort anfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Über- | |
| führ- und Umstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten. | |
| 4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- und Wertsendungen sind, wenn | |
| nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten. | |
| 5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solche Beförderung vereinbart | |
| worden ist. | |
| 6. Die Kosten für die Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei der Empfangs- | |
| stelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistung abgegolten. | |
| 7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondere Vergütung in das Eigen- | |
| tum des Auftraggebers über. | |
| Nach der Verpackungsverordnung müssen die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen Transportverpackungen, | |
| Umverpackungen und Verkaufsverpackungen zurücknehmen. Die Kosten einer etwaigen Rücksendung trägt der Auf- | |
| tragnehmer. | |
| Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist, keinen An- | |
| spruch auf besondere Vergütung der Mietgebühren. |
VOL08a (ZVB-Bbg mit VOL/B (Langfassung)) 4 von 10 Stand 10/2003
| 7. Pflichtverletzungen des Auftragnehmers (VOL/B § 7) | |
|---|---|
| 1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen des § 14 VOL/B die ge- | |
| setzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung. | |
| 2. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden aufgrund von Pflicht- | |
| verletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schä- | |
| den ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auf- | |
| traggeber dem Auftragnehmer vorgeschrieben hat. | |
| (2) Darüber hinaus kann die Schadenersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden. Dabei sollen branchenüb- | |
| liche Lieferbedingungen z.B. dann berücksichtigt werden, wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstat- | |
| tung von Mehraufwendungen für Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll. | |
| (3) Macht der Auftraggeber Schadenersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz | |
| geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen | |
| usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über | |
| die Art seiner Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der | |
| Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Hö- | |
| he der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben. | |
| (4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf Schadenersatz statt der Leis- | |
| tung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so | |
| hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich eine prüffähige Rechnung über den bereits bewirkten Teil | |
| der Leistung zu übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung. | |
| 3. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, findet Nummer 2 Abs. 3 Satz 1 und 4 entsprechende Anwendung; bei | |
| teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nummer 2 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. | |
| 4. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Ausübung des Rücktritts- | |
| rechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. | |
| (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Verzögerung | |
| der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach | |
| Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt. | |
| 8. Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber (VOL/B § 8) | |
| 1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn über | |
| das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröff- | |
| net oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsge- | |
| mäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend | |
| einstellt. | |
| 2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn | |
| sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des | |
| Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat. | |
| zu § 8 Nrn. 1 und 2 | |
| 1. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn | |
| 1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn, dass der Auftragnehmer | |
| unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet, | |
| 1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/B zuwiderhandelt, | |
| 1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durch- | |
| führung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vortei- | |
| le anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Perso- | |
| nen gleich, die auf selten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Ver- | |
| trages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar | |
| oder in ihrem Interesse ihren Angehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einen | |
| oder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden. | |
| 2. Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmer unbeschadet der Regelung in § | |
| 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen. | |
| 3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie Verwendung hat, nach den Ver- | |
| tragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der | |
| Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen | |
| Kosten zurückgewährt. | |
| zu § 8 Nr. 3 | |
| 1. Tritt der Auftraggeber gemäß Nr. 1 vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, die empfangenen | |
| Leistungen zurückzugeben. Behält er diese, so hat er ihren Wert zu vergüten; werden sie zurückgegeben, so muss | |
| auch der Auftragnehmer die empfangenen Leistungen zurückgeben. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer den | |
| Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch den Rücktritt vom Vertrag entsteht. Dagegen stehen dem Auftrag- | |
| nehmer gegen den Auftraggeber auf Grund des Rücktritts keine Ansprüche zu. Im übrigen gelten die gesetzlichen | |
| Vorschriften über den Rücktritt. | |
| 2. Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, | |
| die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen. | |
| 4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. |
VOL08a (ZVB-Bbg mit VOL/B (Langfassung)) 5 von 10 Stand 10/2003
| 9. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer (VOL/B § 9) | |
|---|---|
| 1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die gesetzlichen Vorschriften nach | |
| Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung. | |
| 2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende Mitwirkung und setzt er | |
| dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer | |
| dem Auftraggeber zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass | |
| er sich vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht nicht bis zum Ab- | |
| lauf der Frist erfüllt werde. | |
| (2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen. Im Übrigen | |
| hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwen- | |
| dung von § 642 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist. | |
| 3. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber | |
| bleiben unberührt. | |
| zu § 9 | |
| Bei Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer kann Ersatz für entgangenen Gewinn nicht gefordert wer- | |
| den. Wenn der Auftraggeber jedoch den Kündigungsgrund zu vertreten hat, kann der Gewinnanteil beansprucht werden, | |
| der in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten ist. | |
| 10. Obhutspflichten (VOL/B § 10) | |
| Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für ihre Ausführung | |
| übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen. | |
| 11. Vertragsstrafe (VOL/B § 11) | |
| 1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Eine angemes- | |
| sene Obergrenze ist festzulegen. | |
| 2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für jede vollendete Woche | |
| höchstens ½ von Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung betragen, der nicht genutzt werden kann. Die- | |
| se beträgt maximal 8 %. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wo- | |
| chen bemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet. Der Auftraggeber | |
| kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen. | |
| zu § 11 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2: | |
| Die Obergrenze der Vertragsstrafe beträgt 5 %. Sie darf nur bei einer individuellen Vereinbarung (z.B. als Bestandteil des | |
| Angebotes/Nebenangebotes des Auftraggebers oder bei nachträglicher Vertragsänderung zur Anpassung an eine Störung | |
| des Austauschverhältnisses) höher sein, auch dann jedoch nicht über 8 %. | |
| 12. Güteprüfung (VOL/B § 12) | |
| 1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten technischen und damit ver- | |
| bundenen organisatorischen Anforderungen durch den Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Be- | |
| auftragten. Die Abnahme bleibt davon unberührt. | |
| 2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über Art, Umfang und Ort der | |
| Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls nichts anderes vereinbart worden ist, die folgen- | |
| den Bestimmungen: | |
| a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers geprüft werden, insbe- | |
| sondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere Ausführung wesentlich erschwert oder unmög- | |
| lich würde. | |
| b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der Bereitstellung der | |
| Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien | |
| legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese | |
| Frist aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftragge- | |
| ber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die Prüfungen | |
| durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber | |
| die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, | |
| so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadenersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu | |
| leisten. | |
| c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume, Maschinen, Geräte, Prüf- | |
| und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu steilen. | |
| d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung oder von Teilleistun- | |
| gen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch vertragsgemäße zu ersetzen. | |
| e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von Meinungsverschiedenheiten | |
| über das angewandte Prüfverfahren, so kann der Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem | |
| Auftraggeber zu vereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entste- | |
| henden Kosten trägt der unterliegende Teil. | |
| f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen. Dieser ist die Voraus- | |
| setzung für die Auslieferung an den Auftraggeber. |
VOL08a (ZVB-Bbg mit VOL/B (Langfassung)) 6 von 10 Stand 10/2003
| g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte Güteprüfung entstehen. | |
|---|---|
| Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke werden auf die Leistung nicht angerechnet. | |
| zu § 12 | |
| 1. Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der betrieblichen Einrichtungen des Auftragnehmers - Art, | |
| Umfang, Ort und Durchführung der Güteprüfung bestimmen. | |
| 2. Die Güteprüfung wird durch den Auftraggeber veranlasst. Sie findet grundsätzlich im Werk des Auftragnehmers statt, | |
| und zwar auch hinsichtlich der Teilleistungen, deren Ausführung der Auftragnehmer anderen übertragen hat. | |
| 3. Ist nach dem Auftragschreiben eine Güteprüfung vorgesehen und ist nichts anderes vereinbart, so hat der Auftrag- | |
| nehmer den Beginn der Fertigung und - auf Verlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der | |
| Güteprüfung beauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung ist innerhalb | |
| einer angemessenen Frist durchzuführen. | |
| 4. Der Auftragnehmer hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er | |
| vorgeprüft und als vertragsgemäß befunden hat. | |
| 5. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht bedingungsgemäß erwiesen haben, hat der Auf- | |
| tragnehmer unverzüglich auszuführen. Geschieht dies nicht, so kann der Auftraggeber die Nacharbeiten auf Kosten | |
| des Auftragnehmers vornehmen oder vornehmen lassen. | |
| 6. Bereits ausgelieferte Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht bedingungsgemäß zurückgewiesen worden sind, | |
| hat der Auftragnehmer unverzüglich fortzuschaffen und frei Leistungsort durch bedingungsgemäße zu ersetzen. Et- | |
| waige Kosten für den Ausbau und den Wiedereinbau hat der Auftragnehmer zu tragen. Auf Verlangen des Auftrag- | |
| nehmers werden zurückgewiesene Leistungen auf seine Kosten zurückgesandt. | |
| 13. Abnahme (VOL/B § 13) | |
| 1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Vorschriften. | |
| (2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des Auftraggebers über den im | |
| Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, | |
| für den Zeitraum der Verschiebung die Gefahr auf den Auftraggeber über. | |
| 2. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach erfüllt ist. Ist eine Ab- | |
| nahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist | |
| zu erklären, ob er die Leistung abnimmt. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die | |
| Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich an- | |
| erkennt. Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt, sofern ins- | |
| besondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist zur erneuten Vorstellung zur | |
| Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfül- | |
| lungszeitpunkts. | |
| (2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit sich der Auftraggeber | |
| nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. | |
| (3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit Beginn der Benutzung als | |
| erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist. | |
| (4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend. | |
| zu § 13 Nr. 2 | |
| 1. Alle sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungen noch geltend gemacht | |
| werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor der Abnahme Leistungen dem Auftraggeber übereignet worden sind | |
| oder die Gefahr auf Grund einer Vereinbarung auf den Auftraggeber übergegangen ist. | |
| 2. Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn im Auftragsschreiben nichts anderes angegeben ist - der Sitz der empfangen- | |
| den Dienststelle (Empfangsstelle). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00 Uhr und ggf. nach | |
| besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahme der Leistung verpflichtet. | |
| Lieferungen sind - soweit nichts anderes vereinbart ist - frei Verwendungsstelle anzuliefern. | |
| 3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung geht erst auf den Auftraggeber über, | |
| wenn die Empfangssteile die Leistung des Auftragnehmers abgenommen oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich | |
| vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, die Lieferung des Auftragnehmers angenommen hat. | |
| 4. Das Eigentum geht gleichzeitig mit der Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass Leistungen bereits vor | |
| dem nach Nr. 3 für den Gefahrübergang maßgebenden Zeitpunkt dem Auftraggeber übereignet worden sind. | |
| 3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen, die der Auftraggeber als | |
| nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter mög- | |
| lichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern. | |
| 14. Mängelansprüche und Verjährung (VOL/B § 14) | |
| 1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der Leistung (§ 2 Nr. 1), auf | |
| die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen zu- | |
| rückzuführen, so ist der Auftragnehmer von Ansprüchen auf Grund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche | |
| Mitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Män- | |
| geln behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren. | |
| 2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben: | |
| a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb | |
| angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers | |
| unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen |
VOL08a (ZVB-Bbg mit VOL/B (Langfassung)) 7 von 10 Stand 10/2003
| Sachmangel aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Nach Ab- | |||
|---|---|---|---|
| lauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst be- | |||
| seitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen. Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit | |||
| dem Hinweis setzen, dass er die Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in die- | |||
| sem Fall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen | |||
| 1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie | |||
| 2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. | |||
| b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadenersatz bezieht sich auf den Schaden am Gegenstand des Ver- | |||
| trages selbst, es sei denn, | |||
| aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers selbst, seiner | |||
| gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen (§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht, | |||
| bb der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung verursacht | |||
| oder | |||
| cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. | |||
| Soweit der Auftragnehmer nicht nach den Doppelbuchstaben aa bis cc haftet, ist der Anspruch auf Er- | |||
| satz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung. | |||
| Die Schadenersatzpflicht gemäß Doppelbuchstabe aa entfällt, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass | |||
| Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auf- | |||
| tragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte. | |||
| c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte Sachen fortzuschaf- | |||
| fen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sache unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragneh- | |||
| mers auf dessen Kosten veräußern. | |||
| d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderun- | |||
| gen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der Auftragnehmer nicht. | |||
| zu § 14 Nr. 2 | |||
| 1. Die Beschaffenheit vorgelegter Proben und Muster sowie die unter ZVB-Bbg Nr. 2 zu § 4 Nr. 1 genannten Eigen- | |||
| schaften gelten als vereinbarte Beschaffenheit. | |||
| 2. Die vom Auftragnehmer zu tragenden Kosten der Beseitigung von Mängeln durch den Auftraggeber beinhalten alle | |||
| erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. | |||
| 3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die gesetzlichen Fristen des | |||
| Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der | |||
| Leistung erforderlich ist; hierbei können die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht | |||
| gezogen werden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. | |||
| zu §14 Nr. 3 | |||
| 1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den entsprechenden Angaben im Auftragsschreiben oder | |||
| in der Leistungsbeschreibung, mangels solcher Angaben nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie beginnt mit der | |||
| unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich | |||
| vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung. | |||
| 2. Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Gewährleistungsanspruchs so lange gehemmt, bis der | |||
| Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Ergebnis seiner Prüfung des angezeigten Mangels mitgeteilt oder die | |||
| Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat. Die Verjährung eines Mängelanspruchs wird unterbrochen, wenn der | |||
| Auftragnehmer diesen Anspruch durch sein Verhalten anerkennt. | |||
| 3. Für die gemäß den unter ZVB-Bbg.Nr. 2 zu § 4 Nr. 1 genannten Bestimmungen vorausgesetzte Beschaffenheit über- | |||
| nimmt der Auftragnehmer die Garantie - unabhängig von einer im übrigen geltenden Verjährungsfrist für Mängelan- | |||
| sprüche - für die Dauer der betriebsüblichen Nutzung, längstens jedoch für 5 Jahre. | |||
| 15. Rechnung (VOL/B § 15) | |||
| 1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen übersichtlich aufzu- | |||
| stellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen | |||
| enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen | |||
| an Rechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form | |||
| nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf | |||
| die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden. | |||
| (2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als Schlussrechnung. | |||
| 2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nummer 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht eingereicht, so | |||
| kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies ange- | |||
| kündigt hat. | |||
| zu §15 | |||
| 1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen. | |||
| 2. Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die zweite und ggf. | |||
| weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen. | |||
| 3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben des Auftragsschreibens in | |||
| Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen. Zusammenfassende Angaben wie "hergestellt", "ausgebes- | |||
| sert", "gangbar gemacht" usw. sind ohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich | |||
| auf ein Leistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nicht von der Be- | |||
| schreibung der Leistung abweicht. |
VOL08a (ZVB-Bbg mit VOL/B (Langfassung)) 8 von 10 Stand 10/2003
| Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis) aufzustellen. Von | |
|---|---|
| Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuer im Falle der Auftragsvergabe mit dem | |
| am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG) geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen. | |
| Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung die besonderen umsatz- | |
| steuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu beachten. | |
| 4. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- | |
| und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren. | |
| 5. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zu rechnen. | |
| 6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben. | |
| 7. Lieferscheine müssen enthalten: | |
| Nummer und Datum, | |
| Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragsschreibens, | |
| die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung, | |
| Angaben über Art und Umfang der Lieferung. | |
| 8. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagen über die Liefe- | |
| rung/Leistung an die Empfangsstelle beigefügt sind; dies geschieht in der Regel mit Hilfe von der Empfangsstelle | |
| anerkannter Stundenverrechnungsnachweise, quittierten Lieferscheinen oder Leistungsnachweisen. | |
| 9. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlender Unterlagen fallen dem Auf- | |
| tragnehmer zur Last. | |
| 10. Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nach Beendigung der Leis- | |
| tungen eingereicht werden. | |
| 16. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16) | |
| 1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag vorgesehen ist oder wenn | |
| sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag gegeben worden sind. | |
| 2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit nichts anderes ver- | |
| einbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen | |
| die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebs- | |
| stoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten, Ma- | |
| schinen und dergleichen aufzuführen sind. | |
| zu § 16 Nr. 2 | |
| 1. Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch den Auftraggeber nach dem Auftragsschrei- | |
| ben vorgesehen ist, werden nur vergütet, wenn sie von der im Auftragsschreiben genannten Stelle auf Stundenlohn- | |
| nachweisen schriftlich anerkannt worden sind. | |
| 2. Die anerkannten Stundenverrechnungsnachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangen sind die Erst- | |
| schriften zur Einsichtnahme vorzulegen. | |
| 3. Die Stundenverrechnungsnachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnung erforderlich sind. | |
| Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungen verbunden, so sind keine getrennten Rech- | |
| nungen auszustellen; die Stundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen. | |
| Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und die Qualifikation der Arbeitskräfte | |
| (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung. | |
| 3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach Beginn, einzureichen. | |
| 17. Zahlung (VOL/B § 17) | |
| 1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher gemäß den vereinbarten | |
| Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages bin- | |
| nen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. | |
| Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des Auftrag- | |
| gebers. | |
| 2. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag entsprechend dem Wert | |
| der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen | |
| nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung. | |
| 3. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer gleichwohl der ihm un- | |
| bestritten zustehende Betrag auszuzahlen. | |
| 4. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. Ein | |
| Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schlusszahlung zu erklären. | |
| Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbe- | |
| haltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird. | |
| 5. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung festgestellt, so ist die | |
| Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der Leistungsermittlung und in der Anwendung der | |
| allgemeinen Rechenregeln, Komma- und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber | |
| und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten. | |
| zu §17 | |
| 1. Der Auftragnehmer kann auf der Rechnung den gewünschten Zahlungsweg angeben, den der Auftraggeber nach | |
| Möglichkeit berücksichtigt. Bei der Nennung der Bankverbindung ist vom Auftragnehmer auch die Bankleitzahl an- | |
| zugeben. Zahlungen werden grundsätzlich in Euro geleistet. |
VOL08a (ZVB-Bbg mit VOL/B (Langfassung)) 9 von 10 Stand 10/2003
| 2. Die Bezahlung wird, soweit nicht weitergehende Vereinbarungen getroffen sind, nach Wahl des Auftraggebers inner- | |
|---|---|
| halb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder binnen 30 Tagen ohne Abzug geleistet. | |
| 3. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung (vgl. ZVB-Bbg Nr. 8 zu § 15) | |
| bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß ZVB-Bbg zu § 13 | |
| Nr. 2 dieser Vertragsbedingungen. | |
| 4. Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungsbeträge des Auftraggebers gegen | |
| den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn die Forderungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhält- | |
| nis beruhen. | |
| 5. Der Auftragnehmer hat eine ggf. zu erstattende Überzahlung vom Empfang der Schlusszahlung an mit dem Zinssatz | |
| für Kredite des Landes zur Deckung von Ausgaben zu verzinsen. Auf Anfrage teilt der Auftraggeber die Höhe des | |
| Zinssatzes mit. | |
| 6. Eine Abtretung der Forderung des Auftragnehmers ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers | |
| rechtswirksam. | |
| 18. Sicherheitsleistung (VOL/B § 18) | |
| 1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 VOL/A | |
| erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro zulässig. Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232 | |
| bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes er- | |
| gibt. | |
| (2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die Durchsetzung von Mängelan- | |
| sprüchen sicherzustellen. | |
| 2. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder durch Bürg- | |
| schaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europä- | |
| ischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kredit- | |
| instituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete Bedenken | |
| gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit nachzuweisen. | |
| (2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch | |
| eine andere ersetzen. | |
| 3. Bei Bürgschaften durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist Voraussetzung, dass der | |
| Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. | |
| 4. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die Bürgschaft deutschem | |
| Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage | |
| abzugeben (§§ 770, 771 des Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss | |
| nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den Voraussetzungen von § 38 der | |
| Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichts- | |
| stands für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst | |
| enthalten. | |
| (2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfor- | |
| dern verpflichtet. | |
| 5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu verein- | |
| barenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. | |
| Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu. | |
| 6. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zuleisten, wenn nichts anderes | |
| vereinbart ist. | |
| 7. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des Sicherungszwecks | |
| unverzüglich zurückzugeben. | |
| 19. Streitigkeiten (VOL/B § 19) | |
| 1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst binnen | |
| zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen. | |
| 2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich | |
| der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis aus- | |
| schließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts ande- | |
| res vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess vertre- | |
| tende Stelle mitzuteilen. | |
| 3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen, wenn der Auftraggeber | |
| erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine Fortführung der Leistung geboten ist. |
VOL08a (ZVB-Bbg mit VOL/B (Langfassung)) 10 von 10 Stand 10/2003