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Winterdienstleistungen auf Autobahnen im Bereich Idstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 01:42 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

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Besondere Vertragsbedingungen Tariftreue

Besondere Vertragsbedingungen der Autobahn GmbH des Bundes zur Einhaltung

des Bundestariftreuegesetzes

Die Autobahn GmbH des Bundes ist zur Anwendung der Vorgaben des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautono- mie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Bundestariftreuege- setz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr.119) verpflichtet. Für öffentliche Aufträge über Bau- und/oder Dienstleistungen sowie Konzessionen mit einem geschätzten Auftrags- oder Ver- tragswert ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer gelten folgende besonderen Vertragsbedingungen Tariftreue als verbindlicher Bestandteil des Vertrages:

  1. Mindestarbeitsbedingungen und Tariftreueversprechen

1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seinen zur Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen einge- setzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung von Leistungen die- ses öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die einschlägigen in einer Rechtsver- ordnung nach § 5 BTTG festgesetzten tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewähren (Tariftreueverspre- chen).

1.3. Die Verpflichtung gilt, soweit und solange der Auftragnehmer unter den Anwendungsbereich einer Rechts- verordnung nach § 5 BTTG fällt. Sie gilt unabhängig davon, ob der Auftragnehmer selbst tarifgebunden ist.

1.4. Gelten für die Arbeitsverhältnisse aus anderen Rechtsgründen (z.B. Arbeits-, Tarifvertrag, AEntG, TVG o.ä.) Arbeitsbedingungen, die zugunsten der Beschäftigten von den festgesetzten Arbeitsbedingungen der ein- schlägigen Rechtsverordnung nach § 5 BTTG abweichen, bleiben diese unberührt.

  1. Einbeziehung von Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitskräften, Leistungskette

2.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften nur zu beauftragen oder einzusetzen, wenn diese sich vertraglich verpflichten, dass sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG festsetzt. Bei Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer besteht die Verpflichtung des Verleihers zur Gewährung der Arbeitsbedingungen in glei- cher Weise, wenn diese bei der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung mit Tätigkeiten beschäf- tigt werden, die in den Geltungsbereich einer für den Entleiher einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fallen.

2.2. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Pflichten zur Gewährung der einschlägigen Arbeitsbedin- gungen sowie der damit verbundenen Informations-, Nachweis- und Dokumentationspflichten an sämtliche Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften entlang der Leistungskette weitergegeben und deren Einhaltung überwacht werden (Sicherstellungspflicht).

2.3. Ein Auftragnehmer kann seine Sicherstellungspflicht insbesondere dadurch erfüllen, dass er sich von Nach- unternehmern oder von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern jeweils ein gültiges Zertifikat einer zugelassenen Präqualifizierungsstelle nach § 10 Abs. 1 BTTG vorlegen lässt.

2.4. Änderungen bei den für die Leistungsausführung vorgesehenen Nachunternehmern und Verleihern sind dem Auftraggeber unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Beauftragungen und Einsätze von Nach- unternehmern und Verleihern, die bei Vertragsschluss vom Auftraggeber nicht bereits gebilligt waren, sind dem Auftraggeber rechtzeitig vor Leistungsbeginn unter Benennung des jeweiligen Unternehmensnamens, der Kontaktdaten und der gesetzlichen Vertreter anzuzeigen. Die Zustimmung des Auftraggebers zur Be- auftragung und den Einsatz von Nachunternehmern und Verleihern kann von der Vorlage einer unterzeich- neten Tariftreueverpflichtung abhängig gemacht werden.

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2.5 Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass er nach Maßgabe des § 12 BTTG für Ansprüche der zur Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung eingesetzten Beschäftigten seiner Nachunternehmer, weiterer Nachunternehmer in der Leistungskette und der von ihm oder einem Nachunternehmer beauftrag- ten Verleiher haftet.

  1. Dokumentations-, Nachweis- und Informationspflichten

3.1. Für die bei der Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistungen eingesetzten Beschäftigten sind die zur Kontrolle der Einhaltung der Tariftreue erforderlichen Unterlagen (insbesondere Arbeitszeitnachweise, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Zahlungsbelege) bereitzuhalten und während der Vertragsdauer und bis zu drei Jahre nach deren Ende aufzubewahren. Aus den Unterlagen muss sich nachvollziehbar und glaub- haft ergeben, wie lange der jeweilige Beschäftigte an der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leis- tungen mitgewirkt hat.

3.2. Auf Anforderung der Prüfstelle Bundestariftreue sind die Unterlagen nach 3.1. unverzüglich vorzulegen. Der Auftragnehmer, die Nachunternehmer oder von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauf- tragte Verleiher stellen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich sicher, dass die erforderlichen daten- schutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten der eingesetzten Be- schäftigten zu Zwecken der Kontrolle erfüllt werden, insbesondere indem sie betroffene Beschäftigte über die Möglichkeit von Kontrollen und eine damit einhergehende Datenverarbeitung unterrichten und aufklä- ren.

3.3. Der Auftragnehmer, die mit der Erbringung vertragsgegenständlicher Leistungen beauftragten Nachunter- nehmer sowie vom Auftragnehmer oder einem Nachunternehmer beauftragte Verleiher von Arbeitskräften sind verpflichtet, ihre zur Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigte nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 BTTG über die nach der Tariftreuepflicht einschlägigen Arbeitsbedingungen spätestens bis zum 15. des Folgemonats zu informieren.

3.4. Für die Pflicht zum Nachweis der Einhaltung des Tariftreueversprechens findet § 10 BTTG Anwendung.

  1. Transparenz- und Mitwirkungspflichten

4.1. Der Auftragnehmer hat an etwaigen Aufklärungs- und Kontrollmaßnahmen des Auftraggebers und der Prüf- stelle Bundestariftreue mitzuwirken.

4.2. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen oder gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Tariftreueverpflichtungen.

  1. Abhilfeanordnung, Vertragsstrafe

5.1. Bei Verstößen gegen die Verpflichtungen aus Ziffern 1.-4. kann der Auftraggeber Abhilfe innerhalb ange- messener Frist verlangen. Der Auftragnehmer hat die geeigneten Abhilfemaßnahmen innerhalb von 14 Ka- lendertagen nach Zugang einer Abhilfeanordnung nachzuweisen.

5.2. Liegen bei vom Auftragnehmer eingesetzten Nachunternehmern oder von dem Auftragnehmer oder von Nachunternehmern beauftragten Verleihern Ausschlussgründe nach §§ 123-124 des Gesetzes gegen Wett- bewerbsbeschränkungen (GWB) vor, kann der Auftraggeber deren Austausch verlangen, wenn keine oder keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ergriffen wurden.

5.3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für jeden Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen

  • die Pflichten zur Gewährung der Arbeitsbedingungen an die bei der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten,

  • die Verpflichtung, Nachunternehmer oder Verleiher nach Ziffer 2.1. zu verpflichten,

  • die Pflicht, Beschäftigte nach Ziffer 3.3. zu informieren und

  • die Pflichten nach Ziffern 3.2. Satz 1

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an den Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Auftragswertes ohne Umsatzsteuer, bei mehreren Verstößen insgesamt höchstens 5 % des Gesamtauftragswertes ohne Umsatzsteuer in der ob- jektiv richtigen Höhe zu zahlen. Dabei stellen Verstöße gegen die Gewährung der einschlägigen Mindest- arbeitsbedingungen je Beschäftigten, die Beauftragung jedes einzelnen Nachunternehmers oder Verlei- hers, ohne eine Vereinbarung der Tariftreue nach Ziffer 2.1., sowie jede nicht erfolgte Vorlage der zur Prü- fung erforderlichen Unterlagen nach Ziffer 3.2 Satz 1 jeweils einen Fall dar.

5.4. Die Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 13 BTTG einen Verstoß des Auftragnehmers festgestellt hat. Der Auftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.

  1. Kündigungsrecht

Hat die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß des Auftragnehmers nach § 13 BTTG festgestellt, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Die Regelung nach Satz 1 findet keine Anwendung, sofern und soweit die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B - Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) in diesen Vertrag einbezogen ist und den Vertragsgegenstand regelt.

  1. Hinweis auf mögliche Ausschlüsse bei künftigen Vergabeverfahren

7.1. Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass Unternehmen nach Maßgabe des § 14 BTTG für die Dauer von bis zu drei Jahren ab Beendigung eines von der Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Ver- stoßes von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden dürfen, wenn ein Verstoß gegen die Tariftreupflicht nach § 13 Abs.1 BTTG unanfechtbar festgestellt wurde. § 125 GWB gilt entsprechend.

7.2. Verstöße gegen das Bundestariftreuegesetz werden in das Wettbewerbsregister eingetragen.

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