ZVLD26055-WD_Mustervertrag.pdf

Winterdienstleistung einschließlich Streugut

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 13:20 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

WERKVERTRAG

über die Durchführung von Winterdienstleistungen

Zwischen dem Land Berlin, vertreten durch Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin Abteilung Schule, Sport, Facility Management, Weiterbildung und Kultur Serviceeinheit Facility Management Premnitzer Straße 11 / 13 12681 Berlin

  • im folgenden Auftraggeber genannt -

und

  • im folgenden Auftragnehmer genannt -

1 Gegenstand des Vertrages

1.1 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer auf Grundlage des Angebotes für das Los X vom xx.xx.2026 während der Laufzeit dieses Vertrages (siehe Ziffer 21 dieses Vertrages) den Winterdienst für die vom Auftraggeber zu benennenden Objekte und Flächen im Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf gemäß Ausschreibung. Der Winterdienst erstreckt sich grundsätzlich in der Zeit jeweils vom 01. November bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres.Sofern in Ausnahmefällen witterungsbedingt auch Einsätze außerhalb des genannten Zeitraums notwendig sein, wird dieses durch den Auftraggeber zeitanteilig nach Tagen vergütet. Die Benennung erfolgt durch mehrere Vermögensträger/Bezirksamtsstellen.

1.2 Die Bekämpfungsmaßnahmen sind nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz vom 19.12.1978 (GVBl. S. 2501), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GVBl. S. 1444), sowie unter Berücksichtigung des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 05.12.2005 (GVBl. S. 735), des Berliner Straßengesetzes vom 13.07.1999 (GVBl. S. 380), der Verordnung zum Schutz des Baumbestandes in Berlin vom 11.01.1982 (GVBl. S. 250, zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.05.2019 (GVBl. S. 272) und des Gesetzes zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der öffentlichen Grün- u. Erholungsanlagen vom 24.11.1997 (GVBl. S. 612, zuletzt geändert durch Art. XLVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260) in den jeweils geltenden Fassungen durchzuführen.

1.3 Die Leistungen nach Art, Umfang und Zeit werden in diesem Vertrag und in der Leistungsbeschrei- bung inkl. deren Anlagen beschrieben. Geschuldet ist insoweit keine bloße Dienstleistung, sondern ein Erfolg; es gilt Werkvertragsrecht.

2 Vertragsbestandteile

Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen bestimmen sich nacheinander durch:

2.1 die Bedingungen dieses Vertrages,

2.2 die "Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen" — Teil B der Verdingungs- ordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) — VOL/B,

2.3 die Tariftreueerklärung des Auftragnehmers,

2.4 die Inhalte der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vom xx.xx.2026,

2.5 das Angebot des Auftragnehmers zur Ausschreibung vom xx.xx.2026,

2.6 die Aufstellungen über die Objekte und Flächen, für die der Winterdienst beauftragt ist,

Winterdienstvertrag 2026 Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin

[Seite 2]

2.7. die Leistungsbeschreibung und die Reinigungsflächenübersicht.

3 Leistungsbeschreibung Winterdienst für Objekte und Flächen der Kategorie 1

3.1 Es gilt unmittelbar § 3 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes, auch soweit dieser Pflichten regelt, die über die vertraglichen Pflichten hinausgehen oder diese ergänzen. Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, von Schnee und Eis zu beräumen, bei Schnee- und Eisglätte unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, bei Bedarf auch zu wiederholen. Eisbildungen, denen nicht ausreichend durch Streuen entgegengewirkt werden kann, sind zu beseitigen. Unter Beachtung der Ziffer 3.1 Satz 2 ist auf Gehwegen in Straßen der Reini- gungsklassen 1 und 2 der Winterdienst in einer Mindestbreite von 1,5 Metern und bei Gehwegen mit einer geringeren Breite als 1,5 Meter in der Gesamtbreite durchzuführen. In allen übrigen Straßen beträgt unter Beachtung der Ziffer 3.1 Satz 2 die Mindestbreite 1 Meter. Erfordert das Fußgängeraufkommen auf stärker frequentierten Gehwegen eine größere Fläche, so ist eine entsprechend breitere Bahn zu schaffen. Gesetzliche Änderungen des Straßenreinigungsgesetzes gelten als vereinbart.

Der Schneefall gilt im Sinne dieses Vertrages auch dann schon als beendet, wenn nur noch Schneegriesel oder Schneegraupel oder leichter Schneefall (Schneezuwachs pro Stunde weniger als 1 cm) niedergeht.

Dauert der Schneefall über 20.00 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glatteis- bildung ein, so ist der Winterdienst bis 06.00 Uhr (besondere Räumzeiten) bzw. 7.00 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 9.00 Uhr durchzuführen.

3.2 An Fußgängerüberwegen sowie Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen ist auf Gehwegen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite der Winterdienst nach Absatz 1 durchzuführen. Um ein gefahrloses und ungehindertes Ein- und Aussteigen zu gewährleisten, ist an Bushaltestellen der Winterdienst nach Absatz 1 auf Gehwegen in der Länge des Haltestellenbereichs bis zu einer Tiefe von 2 Metern durchzuführen, ebenso an Straßenbahnhaltestellen mit straßenbündigem Bahnkörper ohne Mittelinsel sowie bei Straßenbahnhaltestellen mit direktem Ausstieg auf den Gehweg. Von den Haltestellenbereichen aus ist eine Zuwegung zu den von den Grundstückseigentümern zu räumenden Gehwegflächen sowie zu den Wartehallen zu schaffen. Die Fläche vor den Wartehallen ist auf der gesamten Länge und einer Breite von mindestens 1 Meter in der Weise von Schnee und Eis freizumachen, dass ein gefahrloser und ungehinderter Zugang zum Haltestellenbereich ermöglicht wird. Hydranten sowie die Zugänge zu Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Aufzüge, Briefkästen und Parkautomaten sind von Schnee und Eis freizumachen.

3.3 Schnee- und Eismengen von Gehwegen sind grundsätzlich auf dem der Fahrbahn zugewandten Rand der Gehwege anzuhäufen; in den Rinnsteinen und auf den Einflussöffnungen der Straßen- entwässerungsanlagen dürfen sie nicht abgelagert werden. Vor Ein- und Ausfahrten, in den Haltestellenbereichen der öffentlichen Verkehrsmittel, straßen- und gehwegseitig im Bereich gekennzeichneter Behindertenparkplätze und auf Radfahrstreifen und Radwegen darf Schnee oder Eis nicht, neben Fußgängerüberwegen, Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen nur bis zu einer Höhe, die Sichtbehinderungen für den Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen ausschließt, angehäuft werden. Innerhalb von Fußgängerzonen sind Schnee- und Eismengen so anzuhäufen, dass der Fußgänger- und Zulieferbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

3.4 Auf Gehwegen und an Treppen, die Bestandteile einer öffentlichen Grünanlage oder eines landes- eigenen Friedhofs sind und die gemäß Nr. 1 dieses Vertrages für den Winterdienst gemeldet sind, sind Schnee- und Eismengen im Rahmen der technischen Möglichkeiten so anzuhäufen, dass ihr Schmelzwasser nicht auf die geräumte Fläche fließen kann. Dabei ist Rücksicht auf den gegebenen- falls seitlich der Gehwege vorhandenen Vegetationsbestand zu nehmen. Schnee- und Eismengen dürfen nicht auf Einflussöffnungen oder auf Rinnen von Gehweg-Entwässerungsanlagen angehäuft werden. Die Anhäufung von Schnee und Eis auf Vegetationsflächen ist nur im Ausnahmefall zulässig.

3.5 Bei Glätte ist mit abstumpfenden Mitteln ausreichend in der Weise zu streuen, dass Fußgänger die gestreuten Flächen bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt gefahrlos benutzen können. Die Verwendung von Auftaumitteln ist ausnahmslos verboten. Der Auftragnehmer verpflich- Seite 2 von 10

Winterdienstvertrag Marzahn-Hellersdorf von Berlin

[Seite 3]

tet sich, auf Gehwegen nur Streufahrzeuge einzusetzen, die einen Flächendruck von 15 Newton / cm² nicht überschreiten.

3.6 Der Auftragnehmer gewährleistet durch regelmäßige Kontrollen und Überprüfungen die Schnee- und Eisglättefreiheit.

3.7 Bei für Handreinigung gemeldeten Objekten und Flächen ist die Verwendung von motorbetriebenen Geräten und Fahrzeugen verboten. Die im Amtsblatt von Berlin veröffentlichte Liste der Gehwege, die für die maschinelle Reinigung im Winter ungeeignet sind, ist durch den Auftragnehmer zu beachten.

3.8 Soweit durch eventuelle Änderungen der in Ziffer 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften für den Reinigungspflichtigen Pflichten entstehen, die über die vom Auftragnehmer gemäß den vorstehen- den Ziffern übernommenen Verpflichtungen hinausgehen, gelten diese vom Tage des Inkrafttretens der Änderungen an als vertragliche Verpflichtungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag. Eventuelle Mehrleistungen sind vom Auftraggeber entsprechend zu vergüten, wobei sich die Vergü- tung an dem Preisniveau des Vertrages zu orientieren hat und sich nach den Grundlagen der Preis- ermittlung für die vertragliche Leistung bestimmt. Verlangt der Auftragnehmer eine Vergütung für Mehrleistungen, so hat er die Kalkulation der ursprünglichen Vertragspreise offen zu legen und anhand derer dem Auftraggeber die Vergütung für die Mehrleistungen zu erläutern. Der Auftrag- nehmer muss den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt.

4 Leistungsbeschreibung Winterdienst für Objekte und Flächen der Kategorie 2 (Objekte mit besonderen Räumzeiten bis 06.00 Uhr)

Es gelten die gleichen Vorgaben wie in Ziffern 3.1 bis 3.8 mit dem Unterschied, dass der Auftrag- geber besondere Uhrzeiten vorgeben kann, bis zu denen spätestens Winterdienst durchgeführt sein muss. Für die Durchführbarkeit dieser Räumfristen ist aber ebenfalls Voraussetzung, dass der Schneefall im Sinne dieses Vertrages beendet sein muss.

5 Streugutbeseitigung

Der Auftragnehmer übernimmt für die vom Auftraggeber zu benennenden Objekte und Flächen die Streugutbeseitigung bei gesondertem Entgelt. Die Anzahl der vom Auftraggeber für die Streugutbeseitigung zu benennenden Objekte und Flächen kann geringer sein als die Anzahl der für den Winterdienst gemeldeten Objekte und Flächen. Die Einzelaufstellung der für die Streugutbeseitigung vorgesehenen Objekte und Flächen ist spätestens 14 Tage vor Ende der Winterdienstsaison zu überreichen. Ist kein anderer Zeitpunkt vereinbart, erfolgt die Streugut- beseitigung nach Ende der Wintersaison und muss spätestens am 15. April abgeschlossen sein, soweit die Witterungsbedingungen dieses zulassen (kein Schneefall zu erwarten).

Das vorhandene Streugut ist vollständig von sämtlichen Freiflächen zu entfernen. Dies umfasst nicht nur befestigte Flächen, sondern gleichermaßen Pflanzflächen, Rasen- und Wiesenbereiche, Sandflächen, unbefestigte Flächen sowie Kunststoff- und Kunstrasenbelagsflächen sowie sonstige Freiflächen. Darüber hinaus ist eine vollständige Reinigung sämtlicher Entwässerungseinrichtungen, einschließlich Entwässerungsrinnen, Schächten, Punkteinläufen, Lichtschächte und vergleichbaren Einrichtungen, sicherzustellen.

Weitere Einsätze zur Streugutbeseitigung können in Textform vom Auftraggeber während der Wintersaison angefordert werden, wobei bei jedem Einsatz das für die Streugutbeseitigung vereinbarte Entgelt anfällt.

6 Dienstkräfteeinsatz und Aufsichtspersonal

6.1 Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, nur fachkundiges und zuverlässiges Personal einzusetzen. Er versichert, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen nur

Seite 3 von 10

Winterdienstvertrag Marzahn-Hellersdorf von Berlin

[Seite 4]

sozialversicherungspflichtige und mit ordnungsgemäßen Arbeitspapieren ausgestattete Arbeitskräfte zu beschäftigen. Die eingesetzten Dienstkräfte müssen im Besitz des mit Lichtbild versehenen So- zialversicherungsausweises und zusätzlich ausländische Beschäftigte im Besitz der ggf. benötigten Aufenthaltstitel oder der Arbeitserlaubnis/EU sein. Der Auftraggeber kann entsprechende Nachweise verlangen.

6.2 Es ist bevorzugt ständiges Personal einzusetzen, das lediglich bei Urlaub, Krankheit oder Ausschei- den durch geeignete Vertreter bzw. Nachfolger zu ersetzen ist. Sollte der Auftragnehmer in Fällen höherer Gewalt an der Erfüllung der Dienstleistung gehindert sein, so hat er dem Auftraggeber unverzüglich davon Mitteilung zu machen und für Ersatz zu sorgen.

6.3 Das Personal muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift auf ausreichendem Niveau be- herrschen.

6.4 Für den in diesem Vertrag erteilten Auftrag ist dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer der für die Einsatzleitung Verantwortliche zu benennen, der als Ansprechpartner für Anfragen durch den Auftraggeber zuständig ist. Dieser hat mit den zuständigen Vermögensträgern/Bezirksamtsstellen eng zusammen zu arbeiten. Dem Auftraggeber ist die Mobilfunknummer des für die Einsatzleitung Verantwortlichen mitzuteilen.

7 Tourenplanung

Der Auftragnehmer hat als Voraussetzung zur Erstellung der Tourenplanung eine Begehung aller Objekte und Flächen durchzuführen. Zwei Wochen vor Vertragsbeginn wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine verbindliche Tourenplanung, aus der sich alle Objekte und Flächen des Auftrag- gebers ergeben müssen, übergeben. Aus dieser Tourenplanung muss ersichtlich sein, dass an einem Einsatztag mit mittlerer Schneefallmenge die Verpflichtungen aus den Ziffern 3 und 4 dieses Vertrages vom Auftragnehmer erfüllt werden können. Der Auftraggeber kann eine Änderung der Tourenplanung aus wichtigem Grunde verlangen.

8 Arbeitsmittel

8.1 Alle erforderlichen Arbeitsmittel (Maschinen und Geräte sowie Streugut, Arbeitskleidung und Arbeits- schutzkleidung) stellt der Auftragnehmer.

8.2 Alle erforderlichen Arbeitsmittel müssen geeignet sein, um den Winterdienst ausführen zu können. Maschinen und Geräte müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

9 Arbeitsschutz

9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Unterweisung seiner im Rahmen dieses Vertrages einge- setzten Arbeitskräfte über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesund- heit. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

9.2 Der Auftragnehmer ermöglicht dem Auftraggeber angemessene Maßnahmen zur Kontrolle der er- folgreichen Durchführung von Unterweisungen.

9.3 Die Beachtung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften ist Bestandteil der Erfüllung dieses Ver- trages.

9.4 Die Aufsichtspflicht des Auftragnehmers bleibt von Aufsichtsmaßnahmen des Auftraggebers unbe- rührt, soweit keine anders lautende vertragliche Vereinbarung getroffen ist.

9.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei Verstößen der von ihm eingesetzten Arbeitskräfte gegen Vorschriften und Vereinbarungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Gefährdungen soweit als möglich auszuschließen.

10 Einsätze

Seite 4 von 10

Winterdienstvertrag Marzahn-Hellersdorf von Berlin

[Seite 5]

10.1 Die sorgfältige Überwachung und Prognose der Witterungsverhältnisse obliegt dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer überwacht, ob eine Situation eintritt, in der eine Bekämpfung von Schnee und Glätte zu erfolgen hat. Der Auftragnehmer informiert sich während der Vertragslaufzeit regelmäßig in erforderlichem Umfang und durch Kontrollfahrten über die aktuelle und bevorstehende regionale Wetterlage.

10.2 Über einen Einsatz informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber (die entsprechenden Vermögens- träger/Bezirksamtsstellen) unverzüglich per E-Mail oder Fax, worin der Umfang des Einsatzes und der Anlass beschrieben werden. Auf Anforderung wird eine nähere Begründung mit Bericht über die Wetterlage eines Wetterdienstes oder eines Vermerks über eine Kontrollfahrt übersandt.

10.2 Der Auftraggeber kann einen Einsatz stoppen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser nicht not- wendig ist. Dies teilt er dem Auftragnehmer per E-Mail oder Fax mit.

11 Aufzeichnungspflicht und Erreichbarkeit

11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeiten hinsichtlich der jeweils zu bearbeitenden Objekte und Flächen sowie der dabei tätigen Personen und über die Kontrollpflichten aus Ziffer 3.6 gewissenhaft zu führen. Diese sind dem Auftraggeber jederzeit auf Anforderung vorzulegen.

12.2 Die Dokumentation der Einsätze hat über GPS-Protokolle mit Leistungsdaten oder alternativ mit GPS und ergänzenden Streubüchern zu erfolgen. Auf Verlangen des Auftraggebers sind die Einsatz- dokumentationen innerhalb von einem Werktag elektronisch zu übergeben. Die Dokumente sind dem Auftraggeber spätestens bei der Rechnungslegung vorzulegen.

Der Auftragnehmer hat eigenverantwortlich sicherzustellen, dass die Dokumentation der Winter- diensteinsätze den Anforderungen der Versicherung entspricht und bei Streitfällen als Beweismittel für die vertragsgerechte Erfüllung des ausgeführten Winterdienstes herangezogen werden kann.

12.3 Der Auftragnehmer gestattet unentgeltlich (nach Anmeldung) die Mitfahrt eines Bevollmächtigten des Auftraggebers zur Durchführung von Kontrollen.

12.4 Der Auftragnehmer ist während der Einsatztage bzw. Bereitschaftstage werktags und an den Wochenenden und Feiertagen zwischen 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr erreichbar.

13 Haftungsfreistellung

Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber frei, falls und soweit dieser wegen Verletzung der vom Auftragnehmer übernommenen Pflichten unmittelbar in Anspruch genommen wird.

14 Entgelte

14.1 Für den Winterdienst gelten die im Anhang dieses Vertrages aufgeführten Preise für den Zeitraum vom 01. November eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres wie folgt als vereinbart:

Auftragswert gesamt (netto): _____________ €

Abzgl. LV-Positionen 3-4 (netto): _____________ €

Saisonpauschale (netto) für den „Durchschnittswinter“ ohne Auf- und Abschläge: _____________ €

Daraus folgend: 20 % der Saisonpauschale als Monatspauschale: _____________ €

Abschlag 1 auf die Saisonpauschale bei nur 0 - 5 Einsatztagen pro Saison: ______ %

Abschlag 2 auf die Saisonpauschale bei nur 6 - 14 Einsatztagen pro Saison: ______ %

Zuschlag 1 auf die Saisonpauschale bei 26 - 35 Einsatztagen pro Saison: ______ %

Zuschlag 2 auf die Saisonpauschale bei über 35 Einsatztagen pro Saison: ______ %

Die Vergütung Winterdienst erfolgt bis zur Höhe der Mindestvergütung (Saisonpauschale abzgl. Ab- schlag 1), darüber hinaus gehende Beträge sind mit Einsatznachweisen zu belegen. Im Regelfall Seite 5 von 10

Winterdienstvertrag Marzahn-Hellersdorf von Berlin

[Seite 6]

stellt der Auftragnehmer je 1 Monatspauschale für die Monate November – Februar in Höhe von jeweils 20 % der Saisonpauschale in Rechnung. Der Monat März wird mit der Schlussrechnung für den Winterdienst vergütet. Mit der Schlussrechnung für die jeweilige Saison erbringt der Auftrag- nehmer den Nachweis der tatsächlich geleisteten Einsatztage sowie Leistungen und rechnet den ggf. fälligen Zu- oder Abschlag sowie ggf. fällige Vertragsstrafen gem. Ziffer 18.6 gegen.

Als Einsatztage im Sinne der o.g. „tatsächlich geleisteten Einsatztage“ gelten nur Tage, an denen mind. 75 % der beauftragten Flächen einfach oder mehrfach bearbeitet werden mussten. Kontrolltätigkeiten gelten nicht als Einsatztag.

Die Positionen 3 und 4 im Preisblatt (Streugutbeseitigung, Streugutbehälter) werden mit gesonderten Rechnungen nach erbrachter Leistung unter Beifügung von durch den AG bestätigten Leistungsnachweisen in Rechnung gestellt.

Jeder Vermögensträger/Bezirksamtsstelle, der Objekte oder Flächen zum Winterdienst gemeldet hat, erhält eine eigene Rechnung mit den jeweiligen Objekten.

14.2 Die Preise sind Festpreise über den gesamten Vertragszeitraum zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (in der jeweils gültigen Höhe).

Die Festpreise beinhalten sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen. In die Angebotspreise sind alle Nebenkosten, insbesondere Einrichtungs-/ Materialkosten (einschl. Streugut), Maschinen-/ Gerätekosten, Ausstattungskosten, Frachtkosten und Kosten der Qualitätssicherung, Reise- und Fahrtkosten, Wegezeitkosten, Auslösung, Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Lohn- und Gehaltskosten, Lohn-/Gehaltsnebenkosten einzurechnen.

Ebenso sind die Kosten für die Entfernung und fachgerechte Entsorgung des Streugutes, Ver- sicherungsprämien sowie die Kosten der Dokumentation des Einsatznachweises bei der Kalkulation zu berücksichtigen.

Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten sind ebenfalls einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet.

14.3 Jeder Vermögensträger/Bezirksamtsstelle zahlt nach Erfüllung der Leistung binnen eines Monats nach Eingang der prüfbaren Rechnung bargeldlos auf das vom Auftragnehmer anzugebende Konto. Die Zahlungsfrist gilt als gewahrt, wenn der Vermögensträger/Bezirksamtsstelle sein Kreditinstitut angewiesen hat, den Rechnungsbetrag zu überweisen.

Jeder Vermögensträger/Bezirksamtsstelle ist berechtigt, bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung ein Skonto in Höhe von 2 % des Rechnungsbetrages abzu- ziehen. Die Skontofrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Rechnung beim Vermögensträger/ Bezirksamtsstelle (Eingangsstempel), jedoch nicht vor Ende des Abrechnungsmonats. Jeder Vermögensträger/Bezirksamtsstelle behält sich vor, Rechnungen mit fehlenden Angaben zurückzusenden oder bei Verzögerungen in der Rechnungsbearbeitung aufgrund dieser fehlenden Angaben dennoch Skonto trotz Fristüberschreitung abzuziehen.

14.4 Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, den Winterdienst vor dem 01. November beziehungsweise nach dem 31. März hinaus entsprechend den vertraglichen Bedingungen auszuführen, sofern die Witterung dies erfordert. Insbesondere im letzten Vertragsjahr sind die Leistungen bei Bedarf auch nach dem vertraglich festgelegten Endtermin zu erbringen.

Für Arbeiten vor dem 01. November beziehungsweise über den 31. März hinaus wird der Winter- dienst pro Einsatztag mit den vertraglich vereinbarten Monatsentgelten nach folgender Formel abgerechnet: 20% der Saisonpauschale x Einsatztag(e) 30

14.5 Sofern durch Zugänge oder Abgänge einzelne Objekte oder Flächen nicht für den gesamten Monat dem Auftragnehmer zum Winterdienst gemeldet waren, gilt folgende Regelung:

a) Bei 1 - 10 Tagen wird ein Drittel der Monatspauschale gezahlt, b) bei 11 - 20 Tagen werden zwei Drittel der Monatspauschale gezahlt, c) bei mehr als 20 Tagen wird die ungekürzte Monatspauschale gezahlt. Seite 6 von 10

Winterdienstvertrag Marzahn-Hellersdorf von Berlin

[Seite 7]

15 Änderungen des Vertragsgegenstandes

15.1 Während einer Wintersaison und zwei Monate davor (01. September bis 31. März) ist der Vermö- gensträger/Bezirksamtsstelle berechtigt, Veränderungen der Objekte und Flächen (Zu- und Abgän- ge) in Höhe von bis zu 10 % des ursprünglich ausgeschriebenen Gesamtbestandes für den Winter- dienst beim Auftragnehmer vorzunehmen. Diese werden dem Auftragnehmer jeweils schriftlich angezeigt, bei besonderer Dringlichkeit geht eine fernmündliche Benachrichtigung voraus. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Winterdienst beginnt für diese Objekte und Flächen mit dem zwischen Auftragnehmer und Vermögensträger/Bezirksamtsstelle vereinbarten Zeitpunkt, ist ein solcher nicht vereinbart, spätestens 3 Tage nach Zugang der schriftlichen Meldung durch die Vermögensträger/Bezirksamtsstelle. Sie endet nach schriftlicher oder telefonischer Meldung. Damit die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes nicht gefährdet wird, ist der Auftrag- nehmer berechtigt, die Meldung von Zugängen, die zu einer Objekt- bzw. Flächenmehrung von mehr als 10 % des ursprünglich ausgeschriebenen Gesamtbestandes führen würden, abzulehnen. Entsprechende Ablehnungen sind dem Vermögensträger/Bezirksamtsstelle schriftlich mitzuteilen.

15.2 Außerhalb der Wintersaison zwischen dem 01. April und dem 31. August darf der Vermögensträ- ger/Bezirksamtsstelle Veränderungen der Objekte und Flächen (Zu- und Abgänge) in einer Höhe von bis zu 20 % der ursprünglich ausgeschriebenen Objekte bzw. Flächen für den Winterdienst vornehmen. Damit die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes nicht gefährdet wird, ist der Auftrag- nehmer berechtigt, die Meldung von Zugängen, die zu einer Objekt- bzw. Flächenmehrung von mehr als 20 % des ursprünglich ausgeschriebenen Gesamtbestandes führen würden, abzulehnen. Entsprechende Ablehnungen sind dem Vermögensträger/Bezirksamtsstelle schriftlich mitzuteilen.

16 Vorübergehende Beeinträchtigung, teilweises Ruhen der Einzelverträge

Soweit einzelne Objekte durch Baumaßnahmen, Straßensperren oder auf andere Weise völlig oder teilweise dem öffentlichen Verkehr entzogen werden, ruhen für diese bis zu ihrer erneuten Freigabe die Pflichten aus diesem Vertrag. Die Höhe des fälligen Entgeltes ist gemäß der Regelung in Ziffer 14.5 dieses Vertrages zu ermitteln.

17 Informationspflicht

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Vermögensträger/Bezirksamtsstelle unverzüglich jeden Umstand schriftlich anzuzeigen, der die Ausführung der Arbeiten nach den Bedingungen dieses Vertrages unmöglich macht (zum Beispiel Schuttablagerungen auf Gehwegen). Des Weiteren ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Vermögensträger/Bezirksamtsstelle unver- züglich über drohenden. Leistungsausfälle (z.B. durch Ausfall von Fahrzeugtechnik und Personal) zu informieren.

18 Mängelanzeigen und Sanktionen

18.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur frist-, leistungs- und sachgerechten Erfüllung des Winter- dienstes. Wenn die Leistungen für die gemeldeten Objekte und Flächen vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß erbracht werden, ist der Auftragnehmer vom Vermögensträger/Bezirksamtsstelle unverzüglich in Textform (per Fax oder E-Mail) oder ggf. auch telefonisch auf die nicht ordnungsgemäße Erbringung der Leistung hinzuweisen und unter Fristsetzung von einer Stunde zur Erfüllung des Vertrages aufzufordern. Jedem Vermögensträger/ Bezirksamtsstelle sind durch den Auftragnehmer vor Beginn der Winterdienstsaison verbindlich die entsprechenden Kontaktdaten (Mail, Fax, Telefon) mitzuteilen.

Bei Eisglätte oder Eisbildung kann der Vermögensträger/Bezirksamtsstelle abweichend von der ge- nannten Frist kürzere Fristen vorgeben.

Seite 7 von 10

Winterdienstvertrag Marzahn-Hellersdorf von Berlin

[Seite 8]

18.2 Der Auftragnehmer muss dem entsprechenden Vermögensträger/Bezirksamtsstelle den Vollzug der Mängelbeseitigung unverzüglich per E-Mail oder Fax melden. Unterlässt dieser die Vollzugsmeldung so gilt der Mangel als nicht beseitigt/behoben.

18.3 Behebt der Auftragnehmer die gemeldeten Mängel nicht innerhalb von einer Stunde, nachdem vom Vermögensträger/Bezirksamtsstelle eine schriftliche Mängelanzeige an den Auftragnehmer gesandt wurde, ist der Vermögensträger/Bezirksamtsstelle zur Veranlassung einer Ersatzvornahme berech- tigt.

18.4 Der Auftraggeber ist auch berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung eine sofortige Ersatzvornahme einzuleiten, wenn der Winterdienst bzw. die vereinbarten Räumzeiten nicht fristgerecht erbracht bzw. eingehalten wurden, um konkrete Gefährdungslagen für Beschäftigte, Besucher*innen oder sonstige Nutzende der Einrichtung zu beseitigen.

18.5 Bei der Veranlassung einer Ersatzvornahme hat der Vermögensträger/Bezirksamtsstelle die Wahl, ob er einen anderen Dienstleister kurzfristig verpflichtet oder mit eigenen Dienstkräften tätig wird. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Vermögensträger/Bezirksamtsstelle die hieraus entstehen- den Kosten zu erstatten. Beim Einsatz eigener Dienstkräfte (Eigenvornahme) ist der Stundensatz der Vergütungsgruppe der eingesetzten Mitarbeiter für die Kostenerstattung zugrunde zu legen. Der Vermögensträger/Bezirksamtsstelle wird für die Eigenvornahme nur Mitarbeiter einer Vergütungs- gruppe einsetzen, die für Bedienstete vorgesehen ist, die üblicherweise mit Winterdienstaufgaben betraut werden (insbes. Hausmeister oder Ähnliche). Zusätzlich ist der Aufwand für Maschineneinsatz und Materialien zur Glättebeseitigung zu erstatten.

18.6 Behebt der Auftragnehmer die gemeldeten Mängel nicht innerhalb der in 18.3. genannten Frist und erfolgt keine Mitteilung über die vorgenommene Mängelbeseitigung per Fax oder E-Mail innerhalb der Fristsetzung, kann der Auftraggeber das Entgelt des monatlichen Arbeitspreises für die beanstandeten Flächen mindern.

18.7 Behebt der Auftragnehmer gemeldete Mängel nicht innerhalb der in 18.3. genannten Frist und erfolgt keine Mitteilung über die vorgenommene Mängelbeseitigung per Fax oder E-Mail innerhalb der Fristsetzung, kann der Auftraggeber zusätzlich zur Entgeltminderung eine Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 1 Prozentpunkt pro Mangel der laufenden Monatsrechnung erheben. Die Vertragsstrafe ist auf maximal 20 Prozentpunkte begrenzt.

18.8 Alle Beanstandungen der Ordnungsbehörden wegen mangelhafter Ausführung der Arbeiten so- wie evtl. gebührenpflichtige Verwarnungen oder Geldbußen gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

19 Haftung und Versicherung

19.1 Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen im Zusam- menhang mit der Ausführung des Winterdienstes schuldhaft verursacht werden. Kommen durch ein derartiges Verhalten Dritte zu schaden, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von jeglicher Haftung frei. Er haftet ferner für Schlüsselverlust bzw. Schlüsselbeschädigung i. H. d. Wiederbeschaffungswertes des Schlüssels und / oder des Schließzylinders bzw. bei Generalhaupt- und Gruppenschlüsseln der jeweils zu ersetzenden Schließgruppe. Dies gilt analog auch für andere Schließsysteme.

19.2 Der Auftragnehmer schließt eine Haftpflichtversicherung ab, die nachfolgende Schadensumfänge je Versicherungsfall abdeckt:

Personen jeweils bis 2.500.000 € Sachschäden jeweils bis 1.500.000 € Tätigkeitsschäden bis zu 500.000 € Schlüsselschäden bis zu 250.000 €

Die Haftpflichtversicherung ist während der gesamten Laufzeit dieses Vertrages zu unterhalten. Der Versicherungsschutz ist dem Auftraggeber auf sein Verlangen hin vor Zuschlagserteilung durch

Seite 8 von 10

Winterdienstvertrag Marzahn-Hellersdorf von Berlin

[Seite 9]

Übermittlung einer Deckungsbestätigung nachzuweisen. Änderungen in der Versicherung sind jederzeit unaufgefordert mitzuteilen.

20 Einweisung der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers

Die Erfüllungsgehilfen sind vom Auftragnehmer über ihre Pflichten zu unterrichten. Hierzu gehört die Belehrung über die in Ziffer 1.2 genannten Rechtsvorschriften und die Pflichten aus diesem Vertrag.

21 Laufzeit dieses Vertrages

21.1 Dieser Vertrag wird für die Zeit vom 01. November 2026 bis 31. März 2029 geschlossen.

21.2 Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn durch den Auftraggeber nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. In jedem Fall endet der Vertrag am 31.03.2030.

21.3 Wird dieser Vertrag nicht verlängert, bleibt – sofern eine solche vereinbart ist - die Verpflichtung zum witterungsbedingten Winterdienst und zur Streugutbeseitigung nach Ende der Wintersaison ebenso wie die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Entgelte hiervon unberührt. Unabhängig hiervon sind die bis Vertragsende aufgelaufenen gegenseitigen Ansprüche zu erfüllen.

22 Außerordentliches Kündigungsrecht

22.1 Der Auftraggeberist zur Kündigung oder Teilkündigung dieses Vertrages mit sofortiger Wirkung
ohne Einhaltung einer Frist insbesondere berechtigt, wenn
- Angehörigen der Verwaltung Geschenke oder andere Vorteile im Sinne der §§ 331 ff. des
Strafgesetzbuches (StGB) verspricht oder gewährt,
- der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) zustande gekommen ist,
- der Vertrag unter Verletzung der Vorschriften des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen
Beschäftigung erfüllt wird,
- der Auftragnehmer seinen Leistungsverpflichtungen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen für
eine Vertragsstrafe nach Ziffer 18 und nach einer Abmahnung in Textform weiterhin nicht
ordnungsgemäß nachkommt,
- der Auftragnehmer die sonstigen Bestimmungen des Vertrages nicht nur geringfügig verletzt,
-der Auftragnehmer den Versicherungsschutz gemäß Ziffer 19 dieses Vertrages nicht oder nicht
fristgemäß begründet, dem Auftraggeber nicht fristgemäß nachweist oder während der
Vertragslaufzeit nicht aufrechterhält,
- über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse
abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrags dadurch in Frage
gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend einstellt (§ 8 Nr. 1 VOL/B).

22.2 Der Auftragnehmer ersetzt dem Auftraggeber im Falle einer Kündigung nach Ziffern 22.1 bzw. 7.4 sämtlichen von ihm zu vertretenen entstandenen oder noch entstehenden Schaden.

23 Einhaltung von Rechtsnormen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich an die geltenden tarifrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bezüglich der Entlohnung der bei ihm Beschäftigen, zu halten.

24 Abtretungen / Untervergabe

24.1 Die Abtretung von Forderungen aus Verträgen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

Seite 9 von 10

Winterdienstvertrag Marzahn-Hellersdorf von Berlin

[Seite 10]

24.2 Bei Untervergaben müssen der volle Name des Nachunternehmers, seine Organisationsform, die Anschrift sowie die Namen der verantwortlich handelnden Personen dem Auftraggeber namentlich bekannt gegeben werden. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer die in der „Aufforderung zur Abgabe eines Angebots“ verlangten Eignungsnachweise und Erklärungen für den / die Nachunter- nehmer fordern. Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrages – auch für die Leistungen seiner Nachunternehmer – gesamtverantwortlich. Im Falle der Untervergabe verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Regelungen dieses Vertrages auch zum Inhalt des Vertragsverhältnisses mit dem Nachunternehmer zu machen.

24.3 Untervergaben, die bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. Dies betrifft auch die Erhöhung des Umfangs der Untervergaben.

25 Datenschutz

25.1 Der Auftragnehmer hat mit der gebotenen Sorgfalt darauf hinzuwirken, dass alle Personen, die von ihm mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten beauftragt sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und die aus dem Bereich des Auftraggebers erlangten Informa- tionen, soweit sie nicht offenkundig sind, nicht an Dritte weiter geben oder sonst verwerten.

25.2 Der Auftragnehmer, der sich mit personenbezogenen Daten befasst (Datengeheimnis), verpflichtet sich diese nicht unbefugt zu verarbeiten (Bundesdatenschutzgesetz, neue Fassung). Er sichert ferner zu, dass er sein mit Aufgaben nach diesem Vertrag betrautes Personal mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht.

26 Schlussbestimmungen

26.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Auf die Einhaltung dieser Formvorschriften kann mündlich und stillschweigend nicht verzichtet werden. Durch eine vom Vertragstext abweichende übliche Vorgehensweise werden keine Rechte und Pflichten begründet.

26.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden jedoch unwirksame Bestimmungen unverzüglich durch solche ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.

26.3 Für alle aus diesem Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Verwaltungssitz des Auftraggebers zuständigen Amtsgerichts beziehungsweise des Landgerichts Berlin vereinbart.

Berlin, den _____________________ __________________, den ________________

Auftraggeber Auftragnehmer


(Unterschrift u. Stempel) (Unterschrift u. Firmenstempel)

Seite 10 von 10

Winterdienstvertrag Marzahn-Hellersdorf von Berlin

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung