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(Zusätzliche Vertragsbedingungen – ZVB/ Besondere Vertragsbedingungen - BVB)
| Vergabenummer ZVLD26055 | Maßnahmenummer FM OM LD |
|---|---|
| Maßnahme Beschaffungen für den Bereich Objektmanagement der Serviceeinheit Facility-Management | |
| Leistung/CPV Winterdienstleistung einschließlich Streugut |
Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
- Allgemeines
(1) Für Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen sowie die „Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen“ (VOL/B).
(2) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
- Preise
Die vereinbarten Preise sind Marktpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 23. Dezember 1953 (GVBl. S. 1511) in der jeweils geltenden Fassung. Sie unterliegen in ihrer Bildung der PreisVO und der Preisprüfung durch die für die Preisbildung- und Preisüberwachung zuständigen Behörden auf Grundlage der PreisVO.
- Lieferung
Der Auftragnehmer liefert zu dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei an die vom Auftraggeber bezeichnete Annahmestelle.
- Skonto
(1) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird ein Skonto von 2 v.H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen.
(2) Skonto wird von allen Zahlungen (einschließlich Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags-, Schluss-und Teilschlusszahlungen) abgezogen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn gemäß Nr. 17 Abweichendes vereinbart wird.
- Schriftform
Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf mindestens der Textform gemäß § 126b BGB.
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Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Die nachstehenden besonderen Vertragsbedingungen sind Ergänzungen für die Erfordernisse des Einzelfalls. Sie beziehen sich nur auf die Lieferungen und Leistungen, die Gegenstand dieser Vergabe sind. Veränderungen oder Markierungen dürfen vom Bieter nicht vorgenommen werden. Auch das Ankreuzen der Kästchen erfolgt nur durch den Auftraggeber.
- Kommunikation
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in deutscher Schrift und Sprache.
- Preisgleitklausel
Abweichend von Nr. 2 ZVB finden die nachstehend bezeichneten Preisgleitklauseln Anwendung:
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- Ausführungsfristen
Für die Ausführung der Lieferungen/Leistungen gelten die nachstehenden Fristen und
01.11.2026 bis 31.03.2029 mit der Option auf eine Verlängerung um weitere 12 Monate, wenn durch den Auftraggeber nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird. In jedem Fall endet der Vertrag spätestens am 31.03.2030, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.
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- Unteraufträge
Ergänzend zu § 4 Nr. 4 VOL/B wird vereinbart:
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mit.
Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber spätestens bei Beginn der Auftragsausführung die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der Lieferanten, die an Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, mit.
Auftragnehmer und Unterauftragnehmer haften im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe für die Auftragsausführung gemeinsam. Der Auftragnehmer hat mit den jeweiligen Unterauftragnehmern eine dementsprechende Vereinbarung zu schließen
Dieses gilt für alle Leistungen.
Dieses gilt für folgende Teilleistungen:
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Der Auftrag ist vom Auftragnehmer oder - im Fall einer Bietergemeinschaft - von einem Teilnehmer der Bietergemeinschaft auszuführen.
Dieses gilt für alle Leistungen.
Dieses gilt für folgende Teilleistungen: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
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- Vertragsstrafen
Gemäß § 11 VOL/B wird folgende Vertragsstrafe vereinbart: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
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Bei Überschreitung der unter 8. genannten Fristen hat der Auftragnehmer als Vertragsstrafe für einen durch ihn verschuldeten Verzug zu zahlen:
für jeden vollendeten Tag 0,1 %
für jede vollendete Woche %
desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Obergrenze der durch Verzug entstandenen Vertragsstrafe beträgt 5 % der der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer).
- Güteprüfung
Gemäß § 12 VOL/B wird zur Güteprüfung vereinbart:
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- Annahmestelle
Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin
Fachbereich Objektmanagement
Premnitzer Straße 11/13
12681 Berlin
- Abnahme
Für die Abnahme der Lieferung/Leistung gilt folgende besondere Regelung: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
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- Verjährungsfrist für die Mängelansprüche
Abweichend von § 14 Nr. 3 VOL/B beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche Jahr(e) nach der Abnahme.
- Zahlungen
(1) Vorauszahlungen werden nach folgendem Zahlungsplan geleistet: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
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Vorauszahlungen werden auf fällige Abschlagszahlungen wie folgt angerechnet: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
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(2) Abschlagszahlungen
werden geleistet.
werden nicht geleistet.
werden unter folgenden Bedingungen geleistet: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
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- Rechnungen
Der Auftragnehmer hat Rechnungen in 2 facher Ausfertigung, Abschlagsrechnungen für Vorauszahlungen (Nr. 15 Abs. 1) und für Abschlagszahlungen (Nr. 15 Abs. 2) in facher Ausfertigung einzureichen.
Jeder Rechnung, Schlussrechnung oder Teilschlussrechnung hat der Auftragnehmer Aufmaßberechnungen und -zeichnungen, Stundenlohnzettel, Lieferscheine, Wiegekarten, Fremdrechnungen und andere Belege, die der Auftraggeber zur Prüfung und Feststellung benötigt, im Original als Unterlagen beizufügen.
Für die Übermittlung elektronischer Rechnungen gilt: Die Rechnungen sind elektronisch im Format XRechnung unter Verwendung der LeitwegID11- die nach dem Onlinezugangsgesetz konforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) des Bundes mittels der angebotenen Übertragungskanäle zu senden.
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- Skontoabzüge
Es wird kein Skonto vereinbart.
Abweichend von Nr. 4 ZVB wird folgende Skontovereinbarung getroffen:
Das Skonto beträgt v.H.
Die Skontofrist beginnt abweichend von Nr. 4 ZVB
für Zahlungen gemäß Zahlungsplan und Vorauszahlungen mit dem Tage der Fälligkeit,
für Abschlagszahlungen mit dem Tage des Eingangs prüfbarer Aufstellungen über die vertragsgemäße Teillieferung oder Teilleistung.
Für Schlusszahlungen gilt Nr. 4 ZVB unverändert, für Teilschlusszahlungen mit der Maßgabe, dass die Skontofrist nicht vor vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung des in sich abgeschlossenen Auftragsteils beginnt.
- Sicherheitsleistung
Abweichend von § 18 VOL/B hat der Auftragnehmer folgende Sicherheit(en) zu leisten: Klicken Sie hier, um Text einzugeben.
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- Ergänzung der Besonderen Vertragsbedingungen
Darüber hinaus gelten ergänzend folgende Besonderen Vertragsbedingungen:
Besondere Vertragsbedingungen zum Mindeststundenentgelt und Tariftreue - Teil A (Wirt-214.1)
Besondere Vertragsbedingungen zur Tariftreue ab 1.000 Euro - Teil A (Wirt-214.2)
Besondere Vertragsbedingungen zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen - Teil A (Wirt-2140)
Besondere Vertragsbedingungen zur Frauenförderverordnung - Teil A (Wirt-2141)
Besondere Vertragsbedingungen zur Verhinderung von Benachteiligungen - Teil A (Wirt-2143)
Besondere Vertragsbedingungen über Kontrollen und Sanktionen - Teil B (Wirt-2144)
Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Umweltschutzanforderungen- Teil A (Wirt-2145)
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- Sonstige Bedingungen
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