[Seite 1]
Vertrag
über
Winterdienst für die vom Regionalen Infrastrukturmanagement (RIM)
Düsseldorf betreuten Liegenschaften
(e-Vergabe-Nr.: 13-26-00098, Lose 1 bis 11)
zwischen der
Bundesagentur für Arbeit (BA)
vertreten durch den Vorstand
hier vertreten durch die Leitung des
Geschäftsbereichs Einkauf im BA-Service-Haus
Regensburger Str. 104, 90478 Nürnberg
- im Folgenden Auftraggeber (AG) genannt –
und der
Firma, die den Zuschlag erhält
vertreten durch XXX
Straße Hausnummer
PLZ Ort
- nachfolgend Auftragnehmer (AN) genannt -
- gemeinschaftlich nachfolgend Partei(en) genannt -
[Seite 2]
„Winterdienst für die vom RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Vertragsgegenstand ................................................................................................ 3
§ 2 Vertragsbestandteile ............................................................................................... 3
§ 3 Vertragsdauer und Kündigung ............................................................................... 4
§ 4 Außerordentliche Kündigung ................................................................................. 4
§ 5 Durchführung des Vertrages .................................................................................. 4
§ 6 Allgemeine Pflichten des AN .................................................................................. 5
§ 7 Beauftragung von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) ............................ 5
§ 8 Unethisches Verhalten während der Vertragserfüllung ....................................... 6
§ 9 Preise ........................................................................................................................ 7
§ 10 Rechnung und Zahlung ........................................................................................ 7
§ 11 Bundestariftreue .................................................................................................... 8
§ 12 Datenschutz ........................................................................................................... 9
§ 13 Geheimhaltung .................................................................................................... 10
§ 14 Informations- und Prüfrecht des AG .................................................................. 11
§ 15 Haftung ................................................................................................................. 11
§ 16 Haftpflichtversicherung ...................................................................................... 11
§ 17 Rückabwicklung bei Vertragsbeendigung ........................................................ 11
§ 18 Rücktritt und Antikorruptionsklausel ................................................................ 12
§ 19 Mängelrechte und Vertragsstrafen .................................................................... 13
§ 20 Wechsel des AN................................................................................................... 14
§ 21 Quellensteuer....................................................................................................... 15
§ 22 Marketingklausel ................................................................................................. 15
§ 23 Gerichtsstand und Erfüllungsort ....................................................................... 16
§ 24 Schriftform, Salvatorische Klausel .................................................................... 16
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 2 von 16
[Seite 3]
„Winterdienst für die vom RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098)
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung des Winterdienstes für die in Kapitel I.1 der Leistungsbeschreibung (LB) definierten Liegenschaften des RIM Düsseldorf des jeweils bezuschlagten Loses. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen werden in der LB und im Leistungsverzeichnis (LV) konkretisiert.
(2) Darüber hinaus ist der AG berechtigt optionale Leistungen des LV je nach Bedarf beim AN abzurufen. Ein Anspruch des AN auf Abruf einer bestimmten optionalen Leistung sowie eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer optionalen Leistung durch den AG ergibt sich hieraus nicht.
(3) Der AN übernimmt die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für die ihm gemäß diesem Vertrag übertragenen Winterdienst-Flächen des AG im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungspflichten in alleiniger Verantwortung, unabhängig davon ob es sich um Flächen auf privatem Grund oder um öffentlich zugängliche Bereiche handelt.
(4) Der AG, vertreten durch das RIM, hat das Recht, durch vorherige (mindestens 14 Tage) Erklärung mindestens in Textform gegenüber dem AN sowohl die Flächen als auch die Anzahl der betroffenen Liegenschaften zu erhöhen oder zu verringern. Im Falle der Verringerung oder Erweiterung der Flächen und Liegenschaften gelten die in Kapitel I.4 der LB genannten Konditionen.
(5) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus diesem Vertrag, insbesondere aus den in § 2 dieses Vertrages genannten Dokumenten. Der Leistungsumfang wird näher in den einzelnen Kapiteln der LB einschließlich etwaiger Anlagen ggf. jeweils konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen beschrieben.
§ 2 Vertragsbestandteile
(1) Als Vertragsbestandteile gelten in jeweils nachstehender Rangfolge, ggf. konkretisiert durch die Beantwortung der diesbezüglichen Bieterfragen:
a) die Bedingungen dieses Vertrages (Seiten 1 bis 16) b) die LB inkl. der folgenden Anlagen
| Anlage | Bezeichnung | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Hausordnung | ||||
| 2 | Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung | ||||
| 3 - 22 | Lagepläne Lose 1 - 11 |
das LV in der bei der Bereitstellung der Vergabeunterlagen geltenden Fassung, c) das Angebot des AN vom TT.MM.JJJJ auf der Grundlage der LB, einschließlich das dem Angebot beiliegenden Preisblattes auf der Grundlage des LV, d) die gültigen Ortssatzungen der jeweils betroffenen Städte/Kommunen, e) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Leistungen (ausgenom- men Bauleistung) Teil B (VOL/B)1, in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung, f) die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des AN bzw. den sonstigen vom AN beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Regelungen widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in diesem Vertrag zugelassen ist. Weitere Geschäftsbedingungen sind
1 Die VOL/B steht unter http://bmwi.de zur Einsichtnahme bereit.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 3 von 16
[Seite 4]
„Winterdienst für die vom RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098)
ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn sie im Angebot des AN aufgeführt sind.
§ 3 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag kommt mit Zuschlag zustande und endet mit Ablauf des 30.09.2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Leistungserbringung beginnt am 01.10.2026 und endet gleichzeitig wie die Vertragslaufzeit mit Ablauf des 30.09.2030, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem AG, die sich aufgrund einer Verkürzung des vertraglichen Leistungszeitraums wegen verzögerter Zuschlagerteilung ergibt, ist ausgeschlossen.
(2) Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag insgesamt mindestens in Textform mit einer Frist von acht (8) Monaten zum 30.04.2028 ordentlich zu kündigen, ohne dass hieraus gegenseitig Ansprüche jeglicher Art begründet werden.
§ 4 Außerordentliche Kündigung
(1) Der AG ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist (außerordentlich) ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen. Als Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt für den AG insbesondere:
a) ein Verstoß des AN gegen eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Datenschutzbestimmung (siehe § 12 dieses Vertrages); b) die Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN oder dessen Ablehnung mangels Masse; c) ein Verstoß des AN gegen gesetzliche oder andere zwingend einzuhaltende Normen, wie insbesondere allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge und Regelungen des AentG. Zur Prüfung dieses Tatbestandes wird dem AG auf Verlangen ein vertragliches Einsichtsrecht in die hierfür erforderlichen Unterlagen gewährt; d) die Nichtanwendung der Arbeitsschutzbestimmungen und/oder einer Bestimmung des Ausländerrechts;
(2) Der AN hat dem AG alle Schäden in den Haftungsgrenzen des § 15 dieses Vertrages zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) entstehen. Diese Ansprüche können gegen Restvergütungsansprüche des AN aufgerechnet werden.
(3) Im Fall der Ausübung eines Rechts zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) durch den AG, insbesondere gemäß § 4 Absatz 1 dieses Vertrages, stehen dem AN abweichend von den gesetzlichen Regelungen grundsätzlich keine Ansprüche auf Vergütung und / oder Schadenersatz zu. Soweit der AN jedoch bis zum Kündigungszeitpunkt Leistungen vertragsgemäß erbracht hat, werden diese gemäß den vertraglichen Bestimmungen vergütet, soweit die vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
§ 5 Durchführung des Vertrages
(1) Die Winterdienstarbeiten sind entsprechend den Vorgaben der LB und dem LV sowie der jeweiligen Ortssatzung zu erbringen. Geschuldet ist dabei nicht die Leistungserbringung als Dienstleistung, sondern der verkehrssichere Zustand der Flächen als Erfolg.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 4 von 16
[Seite 5]
„Winterdienst für die vom RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098)
(2) Der AN ist selbständig zur Überwachung der Wetterlage und der Witterungs- und Bodenverhältnisse verpflichtet, damit er in der Lage ist, die ihm übertragene Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
(3) Soweit der AN aufgrund besonderer Umstände möglicherweise nicht in der Lage sein sollte, seiner Pflicht rechtzeitig und ordnungsgemäß nachzukommen, hat er den AG unverzüglich zu informieren.
(4) Der AN ist verpflichtet, die in diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen fach-, frist- und vertragsgerecht auszuführen.
(5) Für die Einhaltung der Bestimmungen zur Unfallverhütung sowie der berufsgenossen- schaftlichen Vorschriften bei der Durchführung der Arbeiten ist ausschließlich der AN verantwortlich. Dies gilt auch für die Vorschriften zur Verhütung von Bränden und geltende Brandschutzvorschriften.
(6) Werden die dienstlichen Interessen des AG durch das Personal des AN beeinträchtigt, so ist das RIM berechtigt, das betroffene Personal sofort des Platzes zu verweisen.
§ 6 Allgemeine Pflichten des AN
(1) Für die vertraglich festgelegten Arbeiten stellt der AN die erforderlichen Materialien und Geräte sowie Verbrauchsmaterialien und sonstige Hilfsmittel.
(2) Der AN versichert, dass die zu verwendenden Arbeitsmittel geeignet sind, die Werterhaltung der Flächen zu gewährleisten, die Maschinen mit dem VDE/GS-Zeichen versehen sind oder einem gleichwertigen Standard entsprechen und dass die eingesetzten Streumittel zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht gegen einschlägige Umwelt- und Gesundheits- schutzbestimmungen verstoßen.
(3) Der AN ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass alle Gegenstände, die sein Personal während der Ausübung seiner Tätigkeit findet, sofort dem RIM ausgehändigt werden. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht.
(4) Der AN oder die von ihm bestellte Aufsichtsperson hat alle von ihm oder seinem Personal während der Winterdienstarbeiten an Gebäuden und Einrichtungen in seinem Tätigkeitsbereich festgestellten Schäden unverzüglich dem RIM zu melden.
(5) Dem AN obliegt im Rahmen seiner Leistungspflicht die Verkehrssicherungspflicht in den von ihm zu pflegenden Flächen und Einrichtungen gemäß § 1 Absatz 3 des Vertrages.
§ 7 Beauftragung von Unterauftragnehmern (Subunternehmern)
(1) Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern hat der AN
a) den Unterauftragnehmern auf deren Verlangen hin den AG zu benennen; b) die Unterauftragnehmer auf die Einhaltung der sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten, insbesondere auf die Einhaltung der Regelungen zur Geheimhaltung, zum Datenschutz und zum Informations- und Prüfungsrecht, hinzuweisen und sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer diese Bestimmungen in gleicher Weise einhalten wie der AN selbst
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 5 von 16
[Seite 6]
„Winterdienst für die vom RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098)
c) durch entsprechende vertragliche Regelungen dafür Sorge zu tragen, dass die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch die Einschaltung von Unterauftragnehmern nicht beeinträchtigt wird. (2) Eine Übertragung von Erfüllungsleistungen auf nicht bereits bei Zuschlagserteilung genehmigte Unterauftragnehmer ist nur mit vorheriger Genehmigung des AG zulässig. Die Genehmigung/Zustimmung ist vom AN bei der
Bundesagentur für Arbeit Service-Haus Geschäftsbereich Einkauf Regensburger Straße 104 90478 Nürnberg
schriftlich oder elektronisch per E-Mail (Service-Haus.Einkauf- Infrastruktur@arbeitsagentur.de) einzuholen. Hierfür hat der AN dem AG für jeden Unterauftragnehmer gesondert mitzuteilen: a) Firma/Name, Anschrift, Telefonnummer und Ansprechpartner des Unterauftragnehmers; b) Detaillierte und prägnante Beschreibung der Leistungen, die von dem Unterauftragnehmer für den AN erbracht werden soll; c) Angabe der einschlägigen Losnummern, sofern bei einem Vergabeverfahren mit Aufteilung der Leistung in Lose Unterauftragnehmer nicht für alle, sondern nur für bestimmte Lose für den AN zum Einsatz kommen sollen; d) Verbindliche Erklärung, dass Unterauftragnehmer sowie ggf. weitere Unterauftragnehmer dieser Unterauftragnehmer von dem AN nur unter der Voraussetzung beauftragt werden, dass diese bei der Ausführung des Auftrags ebenfalls alle für sie geltenden rechtlichen und vertraglichen Verpflichtungen einhalten werden.
Die Hinweise in dem zugleich einzureichendem Formular D.2 (Erklärung Unterauftragnehmer) gelten ergänzend. Der AG wird innerhalb einer angemessenen Frist das Ersuchen des AN prüfen und ihn über Zustimmung, Teil-Zustimmung oder Ablehnung schriftlich bzw. in Textform (E-Mail) informieren.
(3) Bei der Einschaltung von Unterauftragnehmern haftet der AN gleichwohl weiterhin für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrages. Kommt der Unterauftragnehmer seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht nach, haftet der AN gegenüber dem Aufraggeber für die Einhaltung der Pflichten des Unterauftragnehmers. Der AN hat den AG unverzüglich über den Ausfall eines Unterauftragnehmers zu informieren.
(4) Der AG kann die Genehmigung gegenüber dem AN form- und kostenfrei widerrufen, wenn der Unterauftragnehmer die in diesem Paragraphen definierten Pflichten nicht einhält. Sofern durch den Wegfall eines Unterauftragnehmers die Leistungserbringung ggf. gefährdet ist, ist der AN verpflichtet unverzüglich für einen Ersatz zu sorgen.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sofern ein Unterauftragnehmer ein weiteres Unternehmen zu beauftragen beabsichtigt.
§ 8 Unethisches Verhalten während der Vertragserfüllung
(1) Begründet ein Mitarbeiter des AN, der im Zusammenhang mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten eingesetzt ist, durch sein Erscheinungsbild, sein Verhalten oder seine Äußerungen (Verhaltensweise), gleich in welcher Form sie erfolgen, die Besorgnis der Verfassungsfeindlichkeit, des Antisemitismus oder eines ähnlichen Grundes, wird der AG bei
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 6 von 16
[Seite 7]
„Winterdienst für die vom RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098)
dem AN die Verhaltensweise dieses Mitarbeiters abmahnen und von dem AN verlangen, alle Maßnahmen zu ergreifen, dass dieser Mitarbeiter die abgemahnte Verhaltensweise in Zukunft unterlässt. Im Wiederholungsfall kann der AG von dem AN den Austausch dieses Mitarbeiters verlangen.
(2) Ist der Grund erheblich, kann der AG den sofortigen Austausch des Mitarbeiters verlangen. Ist der Grund gravierend, kann der AG den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen.
(3) Das Recht zur Geltendmachung von Schadenersatz sowie allen weiteren vertraglichen und gesetzlichen Rechten bleibt dem AG in jedem Fall unbenommen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn bereits vor dem Einsatz eines Mitarbeiters die begründete konkrete Gefahr besteht, dass dieser Mitarbeiter einen Grund zur Besorgnis rechtfertigt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Verhaltensweisen von Mitarbeitern eines von dem AN eingesetzten Unterauftragnehmer und für alle weiteren von Unterauftragnehmern eingesetzte weitere Unterauftragnehmer.
(5) Nähere Bestimmungen hierzu enthält Kapitel I.10 der Leistungsbeschreibung.
§ 9 Preise
(1) Es gelten die Preise des LV. Die Preise sind Festpreise und gelten während der gesamten Vertragsdauer. Sie decken alle Leistungen ab, die zur vertragsgerechten Erfüllung erforderlich sind. Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung.
(2) Einzelheiten zur Fälligkeit der Vergütung sowie zur Rechnungsstellung ergeben sich insbesondere aus § 10 dieses Vertrages.
(3) Mehraufwände, insbesondere Reise- und Nebenkosten werden nicht erstattet, es sei denn, dieser Vertrag, die LB oder das LV enthalten eine besondere Regelung.
§ 10 Rechnung und Zahlung
(1) Der AN stellt die Saisonpauschale, anteilig verteilt auf die Monate der jeweiligen Winterdienstperiode ab Leistungsbeginn (jeweils Oktober bis März) monatlich nachträglich in Rechnung. Die Rechnungen sind unter Angabe der e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098, der teamspezifischen Bestellnummer, der Leitweg-ID sowie der vertraglich festgelegten Preise für jeden Einsatzort in gesonderter Form zu erstellen und bezeichnen im Briefkopf eindeutig den AN als Rechnungsersteller. Im Falle der Abrechnung des Räum- und / oder Streudienstes ist darüber hinaus ein entsprechender Nachweis des Leistungsumfanges für jeden Einsatzort in gesonderter Form zu erstellen (= Einsatzprotokoll). Nähere Vorgaben finden sich hierzu in Kapitel I.8 der LB. Darüber hinaus sind die genannten Nachweise der Rechnung beizufügen. Die Rechnung wird in diesem Fall erst fällig, wenn die im Rahmen des jeweiligen Einsatzprotokolls genannten Leistungen seitens des zuständigen Ansprechpartners des RIM als vertragsgemäß abgenommen wurden.
(2) Im Rahmen der Stellung von elektronischen Rechnungen („E-Rechnung“) nach Maßgabe der §§ 4a, 18 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz
- EGovG) i. V. m. der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) hat der AN ausschließlich
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 7 von 16
[Seite 8]
„Winterdienst für die vom RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098)
die Möglichkeit zur Nutzung der OZG (Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen – Onlinezugangsgesetz)-konformen Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) der Bundesdruckerei. Einzelheiten zur Nutzung, die von dem AN zwingend zu beachten und einzuhalten sind, sind der Anlage „Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung“ zu entnehmen (Anlage 2 der LB). Ab dem 27.11.2020 sind nur Rechnungen, die den Vorgaben der ERechV entsprechen, solche i. S. des § 286 Abs. 3 BGB.
(3) Die Zahlung erfolgt im Überweisungsverkehr auf ein vom AN mindestens in Textform zu benennendes Konto.
(4) Für die Zahlung von Rechnungen gilt § 17 VOL/B. Die Zahlungsfrist beträgt bis zu 30 Tage. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der prüfbaren Rechnung im Original samt ggf. erforderlicher Leistungsnachweise, frühestens jedoch mit Ablauf des Tages zu dem die Leistung ordnungsgemäß erbracht und abgenommen wurde. Auf die jeweiligen Besonderheiten wird explizit in § 10 Absatz 1 des Vertrages Bezug genommen.
(5) Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Überweisung ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des AG.
(6) Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist nur in begründeten Ausnahmefällen und mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG statthaft.
(7) Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung stehen dem AN Zahlungen nur anteilig für bis dahin mangelfrei erbrachte Leistungen zu. Ohne Rechtsgrund erlangte Zahlungen sind zurückzuerstatten und sofort fällig. Kommt der AN mit der Rückerstattung in Verzug, ist der Erstattungsbetrag mit 9 Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen.
§ 11 Bundestariftreue
(1) Der AN verpflichtet sich, den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des jeweiligen Abrufes tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 des Bundestariftreuegesetzes (BTTG) festsetzt (Tariftreueversprechen). Für den AN folgt aus dem Tariftreueversprechen keine Verpflichtung, soweit und solange er nicht unter den Anwendungsbereich einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG fällt.
(2) Der AN verpflichtet sich, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach Absatz 1 einhält. Die Dokumentationspflicht gilt nicht, wenn der AN nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG zertifiziert worden ist.
(3) Die Einhaltung des § 11 Absätze 1, 2 und 4 des Vertrages wird durch die Prüfstelle Bundestariftreue (§ 8 BTTG) kontrolliert. Im Falle einer Kontrolle durch die Prüfstelle Bundestariftreue verpflichtet sich der AN,
▪ die Kontrolle zu dulden,
▪ die für die Kontrolle erheblichen Auskünfte zu erteilen,
▪ die nach Absatz 2 zu erstellenden Nachweise oder ein Zertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BTTG sowie weitere Unterlagen auf Anforderung der Prüfstelle vorzulegen,
▪ die Datenverarbeitung über die Deutsche Rentenversicherung zu ermöglichen,
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 8 von 16
[Seite 9]
„Winterdienst für die vom RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098)
▪ auf Verlangen der Prüfstelle Bundestariftreue das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume zu dulden sowie
▪ datenschutzrechtliche Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der eingesetzten Beschäftigten zu Zwecken der Kontrolle zu erfüllen, indem er diese insbesondere über die Möglichkeit von Kontrollen unterrichtet und aufklärt.
Der AN trägt eigene durch eine Kontrolle verursachte Kosten selbst.
(4) Der AN verpflichtet sich, von Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragten Verleihern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und von ihm oder von Unterauftragnehmern beauftragte weitere Verleiher ihre Pflichten nach § 4 Absatz 1 und 3 BTTG erfüllen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch dann, wenn für den AN selbst keine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG einschlägig ist. In Bezug auf die Unterauftragnehmer (Subunternehmer) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmer) gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Der AN verpflichtet sich, mit von ihm beauftragten Unterauftragnehmern (Subunternehmern) und weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) die in Absatz 3 Satz 2 geregelten Mitwirkungspflichten und die Regelung zur Kostentragung nach Absatz 3 Satz 3 zu vereinbaren und sicherzustellen, dass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den von den Unterauftragnehmern (Subunternehmern) beauftragten weiteren Unterauftragnehmern oder weiteren Unternehmen (Nachunternehmern) getroffen wird.
(5) Der AG kann eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat. Bei mehreren durch die Prüfstelle Bundestariftreue festgestellten Verstößen kann der AG maximal 10 Prozent des Auftragswertes des betroffenen Abrufes verlangen. Der AG muss die verwirkte Vertragsstrafe nicht vor Ende der Leistungserbringung geltend machen.
(6) Der AG ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist ganz oder teilweise in schriftlicher Form oder Textform zu kündigen, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 BTTG festgestellt hat.
§ 12 Datenschutz
(1) Es gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung; im Folgenden: DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG) in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 30.06.2017 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU).
(2) Der AN verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Der AN darf personenbezogene Daten, die er gleich auf welche Weise verarbeitet, ausschließlich zu den im Vertragsgegenstand beschriebenen Zwecken nutzen. Jede andere Verwendung dieser Daten ist unzulässig, es sei denn, sie ist gesetzlich ausdrücklich erlaubt.
(3) Der AN stellt sicher, dass nach dem Ende des Vertragsverhältnisses von ihm verarbeitete Daten gelöscht werden. Auf jederzeitiges Verlangen des AG, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, hat der AN auch sonstige überlassene Unterlagen, Datenträger und Dateien zurückzugeben und die bei ihm gespeicherten Daten zu löschen. Insbesondere ist der AN in diesem Fall verpflichtet, die bei ihm gespeicherten Daten des AG
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 9 von 16
[Seite 10]
„Winterdienst für die vom RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098)
kostenlos an diesen zu übermitteln und anschließend bei sich zu löschen. Die Löschung ist auf Verlangen des AG nachzuweisen.
(4) Der AN unterrichtet von ihm eingesetzte Personen spätestens bei Beginn des Vertragsverhältnisses über das Gebot der Vertraulichkeit bei dem Umgang mit personenbezogenen Daten, verpflichtet sie auf die Einhaltung desselben und weist dies dem AG auf Wunsch nach. Das Gebot zur Vertraulichkeit ist die Pflicht, personenbezogene Daten nicht unbefugt zu erheben, zu nutzen oder auf andere Weise zu verarbeiten. Der AN schafft dafür die arbeitsvertraglichen und betriebsverfassungsrechtlichen Voraussetzungen.
(5) Stellt der AN fest, dass personenbezogene Daten oder Sozialdaten unrechtmäßig übermittelt wurden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind (z. B. durch Diebstahl von Hardware), oder haben von ihm eingesetzte Personen gegen Datenschutzvorschriften oder die vertraglich festgelegten Datenschutzmaßnahmen verstoßen, hat er dies unverzüglich nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und dem AG mitzuteilen.
(6) Bei einem schuldhaften Verstoß des AN gegen gesetzliche oder vertragliche Daten- schutzbestimmungen kann der AG diesen Vertrag fristlos und aus wichtigem Grund kündigen. Unbeschadet seiner weiteren gesetzlichen oder vertraglichen Rechte kann der AG vom AN zudem in diesem Fall Schadensersatz verlangen. Der AN stellt den AG von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, wenn der AN oder von ihm eingesetzte Personen schuldhaft gegen gesetzliche oder vertragliche Datenschutzbestimmungen verstoßen.
§ 13 Geheimhaltung
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder die ein verständiger Dritter als schützenswert und deshalb als vertraulich zu behandeln ansehen würde, auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien vertraulich zu behandeln und insbesondere Vorkehrungen zu treffen, dass solche Angelegenheiten anderen Personen außer den mit der Ausführung Beauftragten nicht bekannt werden. Die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung ist auch bei Ausscheiden einzelner Mitarbeiter des AN sicherzustellen.
(2) Der AN verpflichtet sich, den Auftrag sowie sämtliche ihm hierdurch zur Kenntnis gelangenden internen Angelegenheiten, Informationen und Unterlagen sowie sonstige Betriebs- und Geschäftsangelegenheiten des AG vertraulich zu behandeln. Der AN verpflichtet sich zudem, die von ihm mit der Vertragserfüllung betrauten Mitarbeiter in demselben Umfang zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Der AN hat geeignete Vorkehrungen zu treffen und steht dafür ein, dass solche Kenntnisse Dritten weder zugänglich gemacht noch sonst wie bekannt werden können. Vertrauliche Informationen können hierbei auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Vertragserfüllung eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet ist oder nicht.
(3) Der AN wird die vertraulichen Informationen zuverlässig vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützen, mindestens jedoch in dem Umfang, wie auch seine eigenen vertraulichen Informationen.
(4) Anderweitige Verpflichtungen des AN zu Vertraulichkeit und Geheimhaltung, insbesondere solche aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften, bleiben unberührt.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 10 von 16
[Seite 11]
„Winterdienst für die vom RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098)
§ 14 Informations- und Prüfrecht des AG
Der AG hat das Recht, die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch den AN sowie die Beachtung derjenigen gesetzlichen Bestimmungen, die zur vertraglichen Erfüllung durch den AN anwendbar sind, zu prüfen und entsprechende Informationen beim AN einzuholen. Der AN erteilt zu diesem Zweck unverzüglich alle erbetenen Auskünfte, gewährt, soweit erforderlich, Einsicht in alle den Auftrag betreffenden Unterlagen einschließlich gespeicherter Daten, fertigt auf Wunsch des AG Fotokopien der erforderlichen Unterlagen an und gestattet den Zutritt zu seinen Grundstücken und Betriebsräumen während der üblichen Geschäftszeiten. Die vorstehenden Rechte bestehen nicht, soweit dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden müssten oder einer Offenbarung andere rechtliche Gründe entgegenstehen. Sie stehen neben den auftragsspezifischen Fachbereichen des AG auch der Internen Revision des AG und dem Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen des AG, der/dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, sowie dem Bundesrechnungshof zu.
§ 15 Haftung
(1) Der AN haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch ihn oder seine Subunternehmer schuldhaft verursacht werden. Er haftet insbesondere für Schäden, die auf eine Verletzung oder Unterlassung der vertraglichen Pflichten, speziell der ihm übertragenen Verkehrs- sicherungspflicht, zurückzuführen sind. Im Übrigen finden die Regelungen des BGB Anwendung.
(2) Der AN haftet für die fachkundige Erbringung der Leistungen. Er wird bei seinen Arbeiten stets den aktuellen anerkannten Stand der Technik anwenden, insbesondere setzt er nur Personal ein, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
(3) Im Fall der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen jeder Art durch Dritte, die im Zusammenhang mit der Beauftragung und Durchführung dieses Vertrages stehen, gelten im Innenverhältnis der Parteien ebenfalls die Haftungsregelungen des § 15 dieses Vertrages. Dies umfasst auch Freistellungsansprüche jeder Art der Parteien untereinander.
§ 16 Haftpflichtversicherung
(1) Der AN weist auf Verlangen des AG nach, dass der Eintritt eines Haftungsfalles gem. § 15 Abs. 1 bis 3 dieses Vertrages durch eine Versicherung abgedeckt ist, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen deutschen Industriehaftpflichtversicherung oder einer vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht.
(2) Der AN wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der vertraglich geschuldeten Leistungspflichten und darüber hinaus bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aus diesem Vertrag aufrechterhalten. Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende Ansprüche des AN, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon unberührt.
§ 17 Rückabwicklung bei Vertragsbeendigung
Der AN ist verpflichtet, alle ihm mit dem Auftrag übergebenen Unterlagen und elektronischen Daten unversehrt, vollständig und unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten bzw. zu löschen und innerhalb von zwei Tagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zu räumen und vom RIM überlassene Materialien und Geräte zurückzugeben. Überlassene Schlüssel und Codekarten o.ä. sind sofort zurückzugeben.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 11 von 16
[Seite 12]
„Winterdienst für die vom RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098)
§ 18 Rücktritt und Antikorruptionsklausel
(1) Die Vertragsparteien erklären, jeglicher Form von Korruption entgegenzuwirken.
Der AN verpflichtet sich ausdrücklich zur Einhaltung der Gesetze zur Unterlassung von Vorteilsgewährung und Bestechung (Korruption). Insbesondere darf der AN den Beschäftigten des AG (Amtsträger bzw. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete) weder unmittelbar noch mittelbar Vorteile im Sinne der §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuches (StGB) anbieten, versprechen oder gewähren.
Vorteile in diesem Sinne sind alle Zuwendungen, auf die die Beschäftigten des AG keinen Rechtsanspruch haben und die sie materiell oder immateriell besserstellen. Hierzu zählen auch Vorteile, die Dritten (z. B. Angehörigen oder Bekannten) zugewendet werden, wenn sie bei der/dem Beschäftigten des AG zu einer Ersparnis führen und/oder sie/ihn in irgendeiner Weise materiell oder immateriell besserstellen. Jeder Anschein einer Beeinflussung der Objektivität der Beschäftigten des AG ist zu vermeiden. Ausdrücklich sind Einladungen zu nicht ausschließlich dienstlichen Veranstaltungen und Feiern zu unterlassen.
Unterauftragnehmer (Subunternehmer) sind von dem AN auf die Einhaltung der vorgenannten Regelungen vertraglich zu verpflichten.
(2) Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) berechtigen den AG zum Rücktritt von diesem Vertrag aus wichtigem Grund. Ein Rücktritt des AG von diesem Vertrag kann daher insbesondere erfolgen, wenn
a) durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, dass der AN seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist (§ 123 Abs. 4 Nr. 1 GWB). b) der AN im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des AN infrage gestellt wird. Dabei ist das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person dem AN zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des AN Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB). c) der AN in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln (§ 124 Abs. 1 Nr. 8 GWB).
(3) Ein Ausschlussgrund nach Absatz 2 ist auch die Abgabe von Angeboten, die auf wettbewerbsbeschränkenden Absprachen im Sinne von § 298 StGB beruhen, und die Beteiligung an unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des GWB, insbesondere eine Vereinbarung mit Dritten über die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten, über zu fordernde Preise, über die Entrichtung einer Ausfallentschädigung (Gewinnbeteiligung oder sonstige Abgaben) und über die Festlegung von Preisempfehlungen.
(4) Die Möglichkeit der Kündigung dieses Vertrages nach § 133 GWB bleibt unberührt.
(5) Der AN hat dem AG alle Schäden zu ersetzen, die dem AG unmittelbar oder mittelbar durch den Rücktritt vom Vertrag entstehen. Sofern der AG keinen höheren Schaden nachweist, hat der AN an den AG eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 5 % der Brutto- Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages zu bezahlen. Dem AN bleibt der Nachweis
2 Die Brutto-Gesamtauftragssumme ist die Vergütung für alle Leistungen (ggf. zu-/abzüglich aller vereinbarten Vergütungserhöhungen oder -verringerungen, insbesondere aufgrund von Änderungsverlangen, ordentlicher Kündigung oder Flächenänderungen im Rahmen der Flexiklausel gemäß § 1 Absatz 4 des Vertrages). Die Brutto-Gesamtauftragssumme eines Vertrages wird pro Los betrachtet.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 12 von 16
[Seite 13]
„Winterdienst für die vom RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098)
vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich niedriger ist. Erbringt der AN diesen Nachweis, so braucht er nur den nachgewiesenen niedrigeren Schaden zu bezahlen.
(6) Liegt ein Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB vor, weil der AN nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, hat der AN an den AG für jede Verfehlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob der AG sein Recht auf Rücktritt vom Vertrag ausübt oder nicht.
Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt das 50-fache des Wertes der angebotenen, versprochenen oder gewährten Geschenke oder sonstigen Vorteile, insgesamt jedoch höchstens 5 % der Brutto-Gesamtauftragssumme2 dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatz angerechnet.
§ 19 Mängelrechte und Vertragsstrafen
(1) Die nach diesem Vertrag vom AN geschuldeten Leistungen sind frei von Sach- und Rechts- mängeln zu erfüllen. Darüber hinaus erfüllt der AN die Leistungen nach Quantität, Qualität sowie in Art und Umfang nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Zugrundelegung der Bestimmungen in der LB und dem LV.
(2) Mängelansprüche des AG und deren Verjährung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt ist. Angezeigte Mängel sind vom AN unverzüglich zu beseitigen.
(3) Wege- und Personalkosten sowie sonstige Nebenkosten des AN, welche im Rahmen der Abwicklung von Ansprüchen bei Mängeln entstehen, gehen zu Lasten des AN.
(4) Der AN ist verpflichtet, vereinbarte Termine und / oder Fristen für die Erbringung der Leistung einzuhalten. Sofern der AN schuldhaft Termine und / oder Fristen nicht einhält, ist der AG berechtigt bzgl. der Ausführung des Winterdienstes eine Vertragsstrafe in Abhängigkeit der Brutto-Gesamtauftragssumme2 gemäß folgender Tabelle geltend zu machen:
| Brutto- Gesamtauftragssumme2 | Vertragsstrafe pro angefangener | Tageshöchstsatz pro Kalendertag und Liegenschaft | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 30 Min. der Zeitversäumnis | ||||||
| ≤ 30.000,00 € | 30,00 € | 180,00 € | ||||
| ≤ 60.000,00 € | 40,00 € | 240,00 € | ||||
| ≤ 100.000,00 € | 50,00 € | 300,00 € | ||||
| ≤ 150.000,00 € | 60,00 € | 360,00 € |
(5) Daneben ist der AG berechtigt, für jeden darüber hinaus gehenden Fall der verschuldeten Nichtleistung (Erscheinen des AN vor Ort, jedoch keine Leistungsausführung) durch den AN eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese berechnet sich in Abhängigkeit der Brutto- Gesamtauftragssumme2 für die jeweilige Leistungsposition des LV pro Winterdiensteinsatz und der konkreten Liegenschaft gemäß folgender Tabelle:
| Brutto-Gesamtauftragssumme2 | Höhe der Vertragsstrafe | |||
|---|---|---|---|---|
| ≤ 30.000,00 € | 200,00 € | |||
| ≤ 60.000,00 € | 300,00 € | |||
| ≤ 100.000,00 € | 350,00 € | |||
| ≤ 150.000,00 € | 400,00 € |
(6) Im Falle einer anderweitigen verschuldeten Schlechtleistung (= Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit) durch den AN ist der AG berechtigt eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese berechnet sich in Abhängigkeit der Brutto-Gesamtauftragssumme2 für die jeweilige
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 13 von 16
[Seite 14]
„Winterdienst für die vom RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098)
Leistungsposition des LV pro Winterdiensteinsatz und der konkreten Liegenschaft gemäß folgender Tabelle:
| Brutto-Gesamtauftragssumme2 | Höhe der Vertragsstrafe | ||||
|---|---|---|---|---|---|
| ≤ 30.000,00 € | 70,00 € | ||||
| ≤ 60.000,00 € | 100,00 € | ||||
| ≤ 100.000,00 € | 200,00 € | ||||
| ≤ 150.000,00 € | 250,00 € |
(7) Ungeachtet dessen ist der AG im Falle der Zeitversäumnis des AN ab 30 Minuten berechtigt, die Leistung durch einen Dritten durchführen zu lassen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des AN.
(8) Die Gesamtvertragsstrafe aus § 19 Absatz 4 bis 6 dieses Vertrages darf kumuliert in Summe fünf Prozent der Brutto-GesamtauftragssummeFehler! Textmarke nicht definiert. des Vertrages nicht übersteigen.
(9) Im Falle des Zusammentreffens der Vertragsstrafen gemäß § 19 Absatz 4 bis 6 dieses Vertrages wird maximal der Höchstbetrag des jeweiligen Absatzes mit der höchsten Vertragsstrafe gefordert.
(10) Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des AG bleiben hiervon unberührt. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche, soweit sich die betroffenen Interessen im Einzelfall decken, angerechnet.
(11) Der AG ist im Falle des verschuldeten Nichterscheinens bzw. der verschuldeten Nichtleistung des AN berechtigt, die Monatspauschale anteilig (für den entsprechenden Tag) zu kürzen.
(12) Der AG ist gemäß § 341 Abs. 1 BGB im Falle der nicht gehörigen Erfüllung berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Sofern der AG die Leistung in nicht gehöriger Weise annimmt und sich die Vertragsstrafe nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich vorbehält, so genügt die Erklärung des Vorbehalts spätestens bis zur Schlusszahlung.
(13) Der AG behält sich das Recht vor, nach den Bestimmungen dieses Paragraphen entstandene Forderungen gegen die Vergütung nach Anzeige mindestens in Textform gegenüber dem AN aufzurechnen.
§ 20 Wechsel des AN
(1) Der AG ist berechtigt i. S. d. §§ 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GWB für den Fall, a) dass er die außerordentliche Kündigung des Vertrages gemäß § 4 erklärt, b) der AN aus anderen Gründen seine vertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringt oder c) der AN nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht mehr erbringen kann für die ausstehenden Leistungen auf die übrigen Bieter des abgeschlossenen Vergabeverfahren zu den ursprünglichen Bedingungen aus dem Vergabeverfahren zurückzugreifen.
(2) Ein Wechsel des AN ist nur statthaft, wenn der Bieter an seinem damaligen Angebot ohne wesentliche Änderungen festhält. Um wesentliche Änderungen i. S. d. § 132 GWB handelt es sich nicht, wenn aufgrund des späteren Leistungsbeginns eine einmalige angemessene Anpassung der Festpreise erfolgt.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 14 von 16
[Seite 15]
„Winterdienst für die vom RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098)
(3) Kommt es zwischen dem AG und dem Bieter zu einer Einigung i. S. des Absatzes 2, so kann der Bieter mit der ausstehenden Vertragserfüllung (inkl. der dem AG vorbehaltenen Optionen, insbesondere der Verlängerungsoptionen) ganz oder teilweise beauftragt werden.
§ 21 Quellensteuer
(1) Sofern der AG, ggf. auch nachträglich, einen Steuerabzug nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) für Rechnung des AN (Steuerschuldner) vorzunehmen hat, wird diese Abzugsteuer nach § 50a EStG an den AN weiterberechnet. Der AN erkennt an, diese Steuer zu schulden. Der AG ist berechtigt, zwecks Entrichtung der gemäß § 50a EStG von ihm für den AN zu zahlenden Abzugsteuer nebst darauf entfallendem Solidaritätszuschlag einen Teilbetrag der geschuldeten Vergütung in gesetzlich geregelter Höhe (derzeit in Höhe von 15,825 % des Gesamtentgelts) einzubehalten und in Abzug zu bringen (Abzugsbetrag). Der Abzugsbetrag ist nicht zur Zahlung an den AN fällig. Von einem Einbehalt des Abzugsbetrages kann ausschließlich in dem Fall abgesehen werden, wenn der AN dem AG spätestens eine (1) Woche vor Fälligkeit der Vergütung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern vorlegt. Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben oder verliert sie ihre Gültigkeit, hat der AN dies sofort dem AG mindestens in Textform mitzuteilen.
(2) Wird, aus welchen Gründen auch immer, dem AG die Verpflichtung zum Steuerabzug erst nach Zahlung der Vergütung bekannt oder ihm gegenüber festgestellt, obwohl der AG die Abzugssteuer hätte einbehalten und an die zuständige Finanzbehörde abführen müssen, wird der AN dem AG den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlags in voller Höhe unverzüglich erstatten.
(3) eine Abzugsteuer unter einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen oder einer anderen Rechtsgrundlage vermieden oder reduziert werden kann, stimmen AG und AN darin überein, die jeweils zielführenden und angemessenen Schritte rechtzeitig zu unternehmen, um die formalen Anforderungen für eine Befreiung, Reduktion oder Erstattung der Abzugsteuer nach § 50a EStG zu erfüllen. Zielführende und angemessene Schritte umfassen u. a.
a) die Beschaffung und die Bereitstellung einer rechtsverbindlichen Bescheinigung durch den AN über die steuerliche Ansässigkeit, ausgestellt durch die für den AN zuständige Finanzbehörde, b) das Bereitstellen notwendiger Vollmachten durch den AN und c) die Bereitstellung von Informationen durch den AN, die seine Berechtigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen aufgrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen nachweisen. Etwaige von den Finanzbehörden erstattete Beträge stehen der Partei zu, die von der Abzugsteuer wirtschaftlich belastet wurde.
(4) Ansprüche einer Partei gegen die andere Partei aus diesem Paragraphen verjähren jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die steuerliche Festsetzungsfrist nach den §§ 169 - 171 Abgabenordnung (AO) abgelaufen ist.
§ 22 Marketingklausel
Der AN ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des AG und nach transparenter Darstellung des beabsichtigten Veröffentlichungsumfangs und -ortes berechtigt, den Namen des AG, dessen Logo und die Art der konkreten Tätigkeit inner- und außerhalb der Sphäre des AG sowie die erstellten Leistungen oder Auszüge daraus als Referenz zu verwenden.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 15 von 16
[Seite 16]
„Winterdienst für die vom RIM Düsseldorf betreuten Liegenschaften“ (e-Vergabe-Nummer: 13-26-00098)
§ 23 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Nürnberg. Es gilt deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere aus ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(2) Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz der Dienststelle, für die die Leistungen erbracht werden.
§ 24 Schriftform, Salvatorische Klausel
(1) Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein sollten oder dieser Vertrag Lücken enthalten sollte, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Vertragspartner unverzüglich eine Regelung treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein, Schriftwechsel genügt nicht. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich abbedungen werden.
Mit Erteilung des Zuschlags ist das Vergabeverfahren (e-Vergabe-Nr. 13-26-00098) formal beendet. Hierdurch kommt gleichzeitig der Vertrag zwischen den Parteien zustande.
Die rot gekennzeichneten Passagen werden nach Zuschlagserteilung ergänzt Seite 16 von 16