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Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel (Straßenreinigungssatzung)
Vom: 09.12.2025
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 17 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVOBl. Schl.-H. Nr. 121), des § 45 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1,2,3 und 5 und Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 749), sowie der § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 4 und § 6 Abs. 1 bis 5 sowie Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 20.11.2025 folgende Satzung mit ihren Anlagen 1, 2 und 3 erlassen:
§ 1 Reinigungspflicht
(1) Alle öffentlichen Straßen (§§ 2, 57 StrWG, Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG) sind zu reinigen. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG). (2) Reinigungspflichtig ist die Landeshauptstadt Kiel (Stadt). Die Stadt betreibt eine Straßenreinigungsanstalt als öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang. Sie hat – soweit die Stadt die Reinigungspflicht nicht nach §§ 5 und 6 übertragen hat – u.a. die Aufgabe:
a) die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 aufgeführten Straßenteile zu säubern (§ 3), b) die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5, 10 und 11 aufgeführten Straßenteile von Schnee zu befreien und die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 aufgeführten Straßenteile, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen und verkehrswichtigen Stellen der Fahrbahnen, insbesondere die verkehrsreichen Durchgangsstraßen der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen sowie die Hauptverkehrsstraßen, bei Glatteis zu streuen.
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Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die folgenden Straßenteile:
- Gehwege (Teile einer Straße oder selbständige Gehwege),
- begehbare Seitenstreifen,
- gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege,
- Radwege,
- Fußgängerstraßen,
- nur für Fußgänger*innen bestimmte Teile von Fußgängerstraßen,
- Rinnsteine,
- Gräben und Durchlässe,
- dem Grundstücksanschluss dienende Grabenverrohrungen,
- Fahrbahnen,
- als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichnete Flächen.
(2) Wo ein Gehweg nicht besonders abgegrenzt ist, gilt als Gehweg ein begehbarer Seitenstreifen oder ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechender Streifen der Fahrbahn. Dies gilt nicht, wenn auf der anderen Straßenseite ein Gehweg vorhanden ist.
§ 3 Art und Umfang der Säuberungspflicht
(1) Die zu säubernden Straßenteile sind nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu säubern. Sie müssen grundsätzlich einmal wöchentlich auf ihre Sauberkeit kontrolliert und erforderlichenfalls gesäubert werden. Für beschränkt öffentliche Straßen (selbständige Geh- und Radwege - § 3 Abs. 1 Nr. 4b StrWG -) reicht eine 14-tägliche Reinigung, das gilt auch für die in Anlage 3 aufgeführten Straßen. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn die Verkehrssicherungspflicht dies gebietet. Das ist der Fall, wenn der Straßenverkehr behindert und / oder die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen stark eingeschränkt wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis freizuhalten. Einer mit der Säuberung verbundenen Staubentwicklung ist bei frostfreier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen.
(2) Die Stadt kann im Einzelfall zusätzliche Säuberung anordnen, wenn diese aus besonderem Anlass erforderlich ist. Die Straßen, deren Säuberung mehr als einmal wöchentlich erfolgt, werden in ein Straßenverzeichnis aufgenommen, das Bestandteil dieser Satzung ist (Anlage 1 der Satzung).
§ 4 Säuberungspflicht bei übermäßiger Verunreinigung
(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen, anderenfalls kann die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Verunreinigungen durch Tierkot. Tierführerinnen und Tierhalterinnen sind verpflichtet, Tierkot unverzüglich zu entfernen.
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§ 5 Übertragung der Säuberungspflicht
(1) Die Säuberungspflicht wird für die in der Anlage 2 bezeichneten Straßen, Wege inklusive Treppen und Plätze in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke (§ 8) den Eigentümer*innen dieser Grundstücke bis zur Mitte übertragen.
(2) Anstelle desder Eigentümerin trifft die Säuberungspflicht
a) dieden Erbbauberechtigten, a) dieden Nießbraucherin, sofern dieser unmittelbaren Besitz am gesamten Grundstück hat, b) dieden dinglich Wohnberechtigten, sofern dieserdiesem das ganze Wohngebäude zur Benutzung überlassen ist.
(3) Mehrere Pflichtige sind gemeinsam verantwortlich (Gesamtschuldner*innen).
(4) Ist die pflichtige Person nicht in der Lage, diese Pflicht persönlich zu erfüllen, so ist eine geeignete Person mit der Säuberung zu beauftragen.
§ 6 Übertragung der Streu- und Schneeräumpflicht auf Gehwegen (Winterdienst)
(1) Den Eigentümerinnen der an die Straße angrenzenden Grundstücke und den Eigentümerinnen der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) wird für alle Straßen die Pflicht übertragen, auf den Gehwegen in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke nach Maßgabe des § 7 Schnee zu räumen und bei witterungsbedingter Glätte zu streuen.
(2) Als angrenzend im vorstehenden Sinne gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt, solange der Zugang oder die Zufahrt rechtlich zugelassen und aus topographischen Gründen möglich und zumutbar ist.
(3) Als Gehwege im Sinne des Absatzes 1 gelten Gehwege als Teile einer Straße oder selbständige Gehwege, begehbare Seitenstreifen, gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege und nur für Fußgänger*innen bestimmte Teile von Fußgängerstraßen. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Als Gehwege gelten nicht diejenigen Straßenteile, die zum Aufstellen von Kraftfahrzeugen besonders gekennzeichnet sind.
(4) § 5 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 7 Art und Umfang der Streu- und Schneeräumpflicht
(1) Die Gehwege sind für den Fußgängerverkehr schnee- und eisfrei zu halten sowie bei Glätte zu streuen. Die in Satz 1 aufgeführte Verpflichtung sollen -soweit möglich- mindestens in einer Breite von 1,5 m ausgeführt werden. In Verbindung mit Fußgängerüberwegen sind Gehwege so zu bestreuen, dass die Straßenübergänge ohne Gefahr oder Behinderungen der Fußgängerinnen durch Schnee und Eis erreichbar sind. Im Bereich von Haltestellen der öffentlichen Verkehrsmittel ist die Schnee- und Eisbeseitigung so vorzunehmen, dass die Fußgängerinnen vom Gehweg oder -falls vorhanden- vom Fahrgastunterstand die Verkehrsmittel ohne Gefährdung oder Behinderung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.
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(2) Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und witterungsbedingte Glätte ist bis 07:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen, auch wenn es um 07:00 Uhr noch schneit; an Sonn- und Feiertagen bis 08:00 Uhr. In der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr ist gefallener Schnee innerhalb einer Stunde nach jedem beendeten Schneefall zu räumen; an Sonn- und Feiertagen von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr. In dieser Zeit sind Unebenheiten, die durch festgetretenen Schnee entstanden sind, auch bei anhaltendem Schneefall unverzüglich zu beseitigen. Weiterhin ist der* die Winterdienstpflichtige verpflichtet, den Gehweg zu räumen, wenn dieser von Kommunalfahrzeugen oder Dritten erneut mit Schnee bedeckt wird.
(3) Die Gehwege sind bei witterungsbedingter Glätte mit abstumpfenden Stoffen (Splitt, Granulat, oder Sand, keine Schlacke oder Asche) zu bestreuen, so dass Fußgänger*innen dort sicher gehen können. Für Menschen, Tiere und Pflanzen schädliche Streumittel, z.B. Streusalz, dürfen grundsätzliche nicht verwendet werden. Ihre Verwendung ist nur erlaubt:
a) Bei witterungsbedingten Ausnahmefällen wie überfrierender Nässe und Eisregen.
b) An besonders gefährlichen Stellen, wie Fußgängerüberwegen, Radwegen, Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen sowie auf Abschnitten mit starkem Gefälle.
Auf Fahrbahnen soll der Streusalzanteil grundsätzlich nicht mehr als 20 g/m² betragen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden.
(4) Schnee und Eis sind grundsätzlich auf geeignete Flächen des eigenen Grundstücks zu verbringen. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, so sind Schnee und Eis auf dem Seitenstreifen zu lagern. Ist kein Seitenstreifen vorhanden, muss das Drittel des Gehweges, das an die Fahrbahn grenzt, zur Ablagerung des Schnees genutzt werden. Ist ein Teil des Gehweges zum Aufstellen von Kraftfahrzeugen besonders gekennzeichnet, so sind Schnee und Eis auf dem Teil des Gehweges zu lagern, der an diese gekennzeichnete Fläche grenzt. Die Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf hierdurch nicht gefährdet werden. Abs. 2 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt. Auf Gehwegen und Fahrbahnen, die dem Fußgängerverkehr dienen, sind Schnee und Eis auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Drittel des Gehweges zu lagern. In Fußgängerstraßen sind Schnee und Eis auf dem mittleren Drittel und - wenn Fahrverkehr zugelassen ist - auf demjenigen Teil des Gehweges zu lagern, der an die für den Fahrverkehr freigegebenen Flächen angrenzt. Es ist untersagt, Schnee und Eis von Grundstücken in die öffentlichen Bereiche (z.B. auf die Fahrbahnen bzw. den Gehweg) zu schaffen. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht zu Ablagerung salzhaltigen oder sonstige auftauende Mittel enthaltenden Schnee genutzt werden.
§ 8 Grundstücksbegriff
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach dem Bewertungsgesetz bildet ohne Rücksicht auf die Grundbuch- oder Katasterbezeichnung. Unerheblich ist es, ob das Grundstück benutzt wird oder nutzbar ist.
(2) Als anliegend im Sinne dieser Satzung gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der
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Fahrbahn getrennt ist, gleich, ob es mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegt, das gilt jedoch nicht, wenn eine Verbindung des Grundstückes mit der Straße unzulässig oder unmöglich ist oder wenn ein Geländestreifen zwischen Grundstück und Straße nicht dem Träger der Straßenbaulast gehört und selbständigen wirtschaftlichen Zwecken dient.
§ 9 Straßenreinigungsgebühren
Zur Deckung von 73 v. H. der Kosten für die Reinigung der Straßen, für welche die Reinigungspflicht nicht übertragen ist, erhebt die Stadt Straßenreinigungsgebühren.
§ 10 Gebührenschuldner*in
(1) Gebührenschuldnerin ist, wer Eigentümerin des Grundstückes oder Wohnungs- oder Teileigentümerin ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist dieder Erbbauberechtigte anstelle desder Eigentümerin Gebührenschuldnerin. Die Wohnungs- und Teileigentümerinnen einer Eigentümerinnengemeinschaft sind Gesamtschuldnerinnen der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümerinnen oder mehrere aus dem gleichen Grunde dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldnerinnen.
(2) Den nach Abs. 1 gebührenpflichtigen Eigentümerinnen werden die Hinterlieger sowie die Inhaberinnen der in § 5 Abs. 2 bezeichneten dinglichen Nutzungsrechte gleichgestellt.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner*innen.
(4) Wechselt derdie Gebührenschuldnerin im Laufe des Kalendervierteljahres, so sind für die Gebühren dieses Vierteljahres der bisherige und derdie neue Pflichtige Gesamtschuldnerinnen.
§ 10 a Datenverarbeitung
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Träger der Straßenreinigung ist die Stadt berechtigt, folgende personenbezogene Daten gemäß §§ 3 bis 7, 22, 34 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) zu verarbeiten:
- Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückeigentümer*in des jeweils zu veranlagenden Grundstückes ist mit Anschrift, sofern § 31 Abs. 3 Abgabenordnung nicht entgegensteht;
- Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückeigentümer*in des jeweils zu veranlagenden Grundstückes ist mit Anschrift;
- Angaben der zuständigen Behörde aus dem Melderegister über die Anschrift desder Grundstückseigentümerin des jeweils zu veranlagenden Grundstücks, sofern § 2 des Landesmeldegesetzes nicht entgegensteht;
- Angaben der jeweils zuständigen Behörde zu den Abmessungen der jeweils zu veranlagenden Grundstücke, zur Abgrenzung der öffentlichen Grundstücke zu den jeweils zu veranlagenden Grundstücken und zur Abgrenzung der städtischen Grundstücke zu den jeweils zu veranlagenden Privatgrundstücken.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenen und anfallenden personenbezogenen Daten darf die Stadt nur zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung, insbesondere zum Zwecke der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung
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und Berichtigung der personenbezogenen Daten findet § 34 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) Anwendung.
§ 11 Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühr
(1) Die Reinigungsgebühr wird für die an die Straße angrenzenden Grundstücke und die Hinterlieger erhoben. Maßstab für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge sowie die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
(2) Für die anliegenden Grundstücke ist die Straßenfrontlänge die gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie zwischen der zu reinigenden Straße und dem anliegenden Grundstück.
(3) Bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt, gilt als Straßenfrontlänge zwei Drittel der längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ein Viertel des Unterschieds zu der Straßenfrontlänge.
(4) Bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger), gilt als Straßenfrontlänge die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße.
(5) Zur Ermittlung der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße gem. Abs. 3 und 4 gilt als Bezugspunkt für die erforderliche Parallelverschiebung
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die Grundstücksbegrenzungslinie zwischen der zu reinigenden Straße und dem anliegenden Grundstück bei einem geraden Grenzverlauf zu der zu reinigenden Straße,
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die Verbindungsgerade zwischen den beiden an der Straße liegenden äußersten Grundstücksecken bei einem Grundstück mit ungeradem Grenzverlauf zu der zu reinigenden Straße (z. B. Kurvengrundstücke),
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bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße angrenzt, die nach den vorstehenden Ziffer 1 und 2 entsprechend zu ermittelnde gemeinsame Grundstücksbegrenzungslinie bzw. Verbindungsgerade der Straße und des Flurstücks, über welches das Grundstück erschlossen wird. Wird das Grundstück über mehrere Flurstücke erschlossen, ist das an der zu reinigenden Straße liegende Flurstück, welches dem Grundstück am nächsten liegt, maßgeblich.
Die Grundstückbegrenzungslinie bzw. die Verbindungsgerade ist in gerader Linie fiktiv zu verlängern, wenn aufgrund der Lage des Grundstücks zur Straße Teile des Grundstücks oder das gesamte Grundstück nicht parallel zu ihr liegen. Die fiktive Straßenfrontmeterlänge des maßgeblichen Grundstücks ergibt dabei maximal die Frontmeterzahl des realen Straßenverlaufs der zu reinigenden Straße.
(6) Bei der Festsetzung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m auf volle Meter nach unten abgerundet, Bruchteile eines Meters über 0,50 m werden auf volle Meter nach oben aufgerundet.
(7) Die Gebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge des Grundstückes bei
| 1. einmal wöchentlicher Reinigung monatlich (jährlich) | 0,97 € (11,64 €) | |
|---|---|---|
| 2. dreimal wöchentlicher Reinigung monatlich (jährlich) | 2,91 € (34,92 €) | |
| 3. sechsmaliger wöchentlicher Reinigung monatlich (jährlich) | 5,82 € (69,84 €) | |
| 4. 14-täglicher Reinigung monatlich (jährlich) | 0,49 € ( 5,88 €) |
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(8) Wenn im Einzelfall eine unbillige Härte vorliegt, kann die Stadt nach §§ 163 und 227 der Abgabenordnung die nach den vorstehenden Absätzen zu bemessende Gebühr ermäßigen.
§ 12 Beginn, Unterbrechung und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats. Die Gebührenpflicht endet mit dem Ablauf des Vormonats, in dem die Straßenreinigung eingestellt wird.
(2) Ändert sich, insbesondere durch Verminderung oder Erhöhung des Umfangs der Straßenreinigung durch Aufnahme einer Straße in ein anderes Reinigungsverzeichnis, die Bemessungsgrundlage für die Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Gebühr ab dem Ersten des Monats, der auf die Änderung folgt.
(3) Wird die von der Stadt durchzuführende Reinigung aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, länger als 30 aufeinanderfolgende Tage völlig unterbrochen, so mindert sich die Gebühr um den auf die Unterbrechung entfallenden Zeitraum.
(4) Konnte die Straßenreinigungsanstalt ihre Aufgabe aus Gründen, welche die Stadt nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, so besteht kein Anspruch auf Minderung oder Entschädigung.
§ 13 Veranlagung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr und bei Beginn der Gebührenpflicht während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres. Die Jahresgebühr entsteht jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres. Sie wird durch Bescheid festgesetzt und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt kann Straßenreinigungsgebühren und andere Grundbesitzabgaben zusammenfassen.
(2) Die Stadt kann auf die Gebühr vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen verlangen. Die Vorauszahlungen sind in gleichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu leisten. Betragen die zusammengefassten Abgaben Vorauszahlungen in einem Jahr weniger als 15,00 €, so kann die Stadt abweichend den 15. August als Zahlungstermin festlegen. Die Vorauszahlungen werden mit der endgültigen Gebührenschuld verrechnet.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 56 StrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Bestimmung dieser Satzung über
- die Säuberungspflicht bei übermäßiger Verunreinigung nach § 4,
- die Säuberungspflicht nach § 5 oder
- die Streu- und Schneeräumungspflicht auf Gehwegen nach §§ 6 und 7 verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 511,00 € geahndet werden.
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§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung mit ihren Anlagen 1, 2 und 3 tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Kiel (Straßenreinigungssatzung) vom 29.11.2024 außer Kraft.
Kiel, den 09.12.2025
Der Oberbürgermeister Dr. Ulf Kämpfer (Stadtsiegel)
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Anlage 1: Verzeichnis der Straßen mit Mehrfachsäuberung
Dreimal wöchentlich zu säubern sind:
Alte Lübecker Chaussee bis Lübscher Baum (Verkehrskreisel) An der Schanze und Parkplatz Augustenstraße (von Elisabethstraße bis Einmündung Norddeutsche Straße)
Bahnhofstraße von der Kaistraße - zum Schwedendamm Bergstraße (soweit nicht sechsmal wöchentliche Reinigung) Blücherplatz
Dammstraße Düsternbrooker Weg vom Prinzengarten - Bernhard-Harms-Weg
Eckernförder Straße bis Stadtgrenze Kronshagen Elisabethstraße (soweit nicht sechsmal wöchentlich zu säubern) Esmarchstraße von Holtenauer Straße bis Feldstraße Europaplatz (ehemals Ostseehallenvorplatz) Exerzierplatz
Fabrikstraße Falckstraße Faulstraße von Kehdenstraße bis Hassstraße Feldstraße Flämische Straße Fleethörn (soweit nicht sechsmal wöchentlich zu säubern) Friedrichsorter Straße von An der Schanze - Claudiusstraße
Gablenzstraße Gutenbergstraße
Hamburger Chaussee vom Rondeel bis Petersburger Weg Hasseldieksdammer Weg von Anfang bis Westring Haßstraße Helmholtzstraße Herrmann-Weigmann-Straße Herzog-Friedrich-Straße vom Sophienblatt bis Schülperbaum Holtenauer Straße (soweit nicht sechsmal wöchentlich zu säubern) mit Ausnahme der Stichstraße bei Nr. 272/274 und hinter Nr. 270 Hopfenstraße von Ringstraße bis Ziegelteich Vorflächen der Hörnbrücke Ost- und Westseite Hummelwiese
Iltisstraße
Jensendamm Johannesstraße von Elisabethstraße bis Kaiserstraße
Kaiserstraße Karlstal Kiellinie, ausgenommen der Abschnitt Düsternbrooker Weg Nr. 2 bis zum Bernhard-Harms-Weg Kirchenweg Kirchhofallee Klosterkirchhof vom Jensendamm bis zur Fahrbahnverengung bei Nr. 12 Knooper Weg
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Königsweg ohne Stichstraße zwischen 76 und 80 Kronshagener Weg von Anfang bis Westring
Lehmberg Lerchenstraße von Hopfenstraße - Königsweg Legienstraße vom Knooper weg bis Wilhelminenstraße Lessingplatz Lorentzendamm
Martensdamm Möllingstraße
Neue Hamburger Straße von Alte Lübecker Chaussee - Hofteichstraße ohne Seitenarm zum Lübscher Baum, ohne Fußgängerbrücke von Von-der-Golz-Allee - Spolertstraße und ohne Rad- und Fußweg von der Spolertstraße - Neue Hamburger Straße Nikolaikirchhof
Ostring von Wischhofstraße bis Masurenring
Paul-Fuß-Straße Pickertstraße von Norddeutsche Straße bis Ostring Preetzer Straße bis Röntgenstraße/Blitzstraße Preußerstraße Prinzengarten
Rathausstraße Reventlouallee vom Düsternbrooker Weg bis zur Kiellinie Ringstraße
Saarbrückenstraße von Melanchtonstraße bis Westring Sachaustraße Saldernstraße mit Verkehrsinsel Schleusenstraße Schloßstraße Schönberger Straße (außer dem Teilstück zwischen der Schwentinebrücke und Ecke Wehdenweg) Schuhmacherstraße Schülperbaum Schulstraße Schützenwall außer Gehweg- und Parallelfahrbahnbereich vor den Häusern 63-69 Schwedendamm Stephan-Heinzel-Straße Stoschstraße von Kaiserstraße bis Ostring
Theodor-Heuss-Ring Treppenstraße
Vinetaplatz
Waisenhofstraße von der Rathausstraße bis zur Treppenstraße Walkerdamm Werftstraße Westring
Wilhelmplatz Wischhofstraße von Schönberger Straße bis Ostring
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Ziegelteich von Walkerdamm bis Exerzierplatz Zur Fähre
Sechsmal wöchentlich zu säubern sind: Alfons-Jonas-Platz Alter Markt Andreas-Gayk-Straße Asmus-Bremer-Platz Aug u ste-Vi ktoria-Stra ße Augustenstraße von Schulstraße bis Elisabethstraße
Bahnhofplatz Bergstraße von Wilhelminenstraße bis Muhliusstraße Berliner Platz Berthold-Beitz-Ufer Brunswiker Straße einschl. der Auffahrt zu den Grundstücken Nr. 16/22 Burgstraße
Dänische Straße Dreiecksplatz Düsternbrooker Weg vom Wall - Prinzengarten
Eggerstedtstraße Elisabethstraße von Norddeutsche Straße bis Karlstal
Faulstraße von Holstenstraße bis Kehdenstraße Fleethörn von Willestraße bis Rathausstraße Hafenstraße Herzog-Friedrich-Straße von Auguste-Viktoria-Straße bis Sophienblatt Holstenbrücke Holstenplatz Holstenstraße Holtenauer Straße vom Dreiecksplatz bis Jungmannstraße
Kaistraße Kehdenstraße Kiellinie, vom Abschnitt Düsternbrooker Weg Nr. 2 bis zum Bernhard-Harms-Weg Kleiner Kuhberg Küterstraße
Raiffeisenstraße Rathausplatz Rondeel
Schevenbrücke Schloßgarten Sophienblatt Stresemannplatz
Wall Willestraße
Ziegelteich von Sophienblatt – Hopfenstraße
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Anlage 2: Verzeichnis der Straßen, Wege inklusive Treppen und Plätze gemäß § 5
Alter Ellerbeker Weg zwischen Abzweigung Rundweg und Ellerbeker Weg Alter Kirchweg von Schilkseer Straße bis Ende Alter Klausbrooker Weg Alter Viedamm Sackgasse von Hausnummer 4-12 Am Forsthaus Wittland Am Friedhof Am Grünen Berg Am Hain Am Reben von Hausnummer 9 bis Kleinflintbeker Weg Am Sandberg unbefestigte Wendeanlage vor Haus Nr. 27 Am Teich Am Vossberg Am Waldrand An den Birken Aschauweg
Baggesenweg
Clasenhörn
Damaschkeweg Demühlener Straße, unasphaltiertes Teilstück der Sackgasse Ecke Strucksdiek Drittes Fährterminal, Verkehrserschließung - Zollinland -
Eiderbrook Enges Redder inklusive öffentlicher Flächen des Paul-Pfiel-Wegs
Flötenhalterweg Fritz-Dahl-Weg
Georg-Feydt-Weg Götenhof Großer Kamp (Gartengelände)
Haferkamp Hammerbusch Hasselfelde Hedinweg vom Gotlandwinkel über Kirunastraße bis zum Anfang der Grünfläche Heidenberger Weg Herwarthstraße, Teilstück ab Roggestraße Hexentellerweg Himmelsleiter Hinter Bramberg Hinterkronsberg Hohler Weg Hopfenlandsberg v. Barkauer Straße bis Reesenberg Hopfenlandsberg, der unbefestigte Bereich von Ecke Schlüsbeker Weg Richtung Braunstraße
Immelmannstraße von der Abknickung Richtung B 503 in Richtung Norden
Johann-Meyer-Straße
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Karlsburger Feldweg (soweit bebaut) Kieler Kamp von Nr. 62-77a bis Nr. 88 und Gegenseite Klausdorfer Weg von Ellerbeker Weg bis Stadtgrenze, einschl. Parkplätze Klosterkamp im Bereich der Hausnummern 33, 35, 37 und 39 Kokenhörst Kollhorster Weg Kolonnenweg von Uhlenkrog bis Sackgassenende bei Hausnummer 31 Kongsbergweg Kopperpahler Teich Kuckucksweg
Lotsenweg von Wullestraße bis Königsstraße
Marinegang Meimersdorfer Moor (soweit nicht ausgebaut) Mühlenkamp
Neue Teichseen
Petersilienweg Petersweg Philosophengang v. d. Bergstraße bis Garagenhof Projensdorfer Straße von Am Tannenberg bis Ende Pumpenweg
Radsredder von Danziger Straße bis Gartenweg vor der Sporthalle Rehsenweg ohne Teilstück von Schönberger Straße bis Ausbauende (Wendehammer bei der Tagesklinik) Reichenhaller Straße (unbefestigter Bereich) Richtweg Rundweg ohne den Teilbereich Rendsburger Landstraße 442 bis Johann-Heuck-Straße
Salzwiesenweg Schilkseer Straße, Teilstück von Fördestraße bis Nr. 92/109 Schleswiger Straße von Rendsburger Landstraße bis Danewerkstraße Schlüsstücken Schmale Göhle Schulweg Schurskamp Schwentinetal Seewiesenredder Specken SpeckenbekerWeg von Seekoppelweg bis Hamburger Chaussee Stechwiese vom Wellseedamm bis zur Straße Am Hofe Steertsraderedder ab Ausbauende Steindamm Stubbeckredder
Tannenholz Thorwaldsenpfad Teilstück mit Treppen von Jütlandring bis Kopenhagener Allee Timmerberg (die öffentlichen Flächen)
Vorderkronsberg Voßhorst (die öffentlichen Flächen)
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Wagnerring bei Hausnummer 6 - Verbindungsweg Wagnerring /Maschhagen Wiepenkrog Wittenbrook von Mählsweg bis Kanalstraße
Zum Forst Zum Kesselort Zum Schlüsbeker Moor
Buswende und Haltestelle Narvikstraße
Dungwege im Bereich Hegelstraße Dungwege im Bereich Kantstraße Dungwege im Bereich Nietzschestraße
Feldweg an der Rendsburger Landstraße neben Hausnummer 454 Fußgängerbrücke über den Skandinaviendamm inklusive westlicher Brückenkopf
Gehweg Alte Chaussee ab Rungholtplatz durch die Grünanlagen Gehweg Amrumring - Wanderweg Kronshagen/Ottendorfer Au Gehweg Auberg - Timmerberg Gehweg Auberg - Uferstraße (Treppe) Gehweg Bachweg 1-21 Gehweg Bachweg 2-18 Gehweg Bachweg 20-36 Gehweg Bachweg 23-43 Gehweg Bachweg 45-65 Gehweg Beethovenweg 1-9 Gehweg Beethovenweg 2-16 Gehweg Beethovenweg 13-25 Gehweg Beethovenweg 18-28 Gehweg Beethovenweg 29-51 Gehweg Beethovenweg 30-36 Gehweg Beethovenweg 53-63 Gehweg Brahmsweg 16-26 Gehweg Brahmsweg 4-14 Gehweg Brodersdorfer Straße - Tiefe Allee Gehweg Buschblick 38-64 Gehweg Buschblick 66-86 Gehweg Buschblick 88-102 Gehweg Buschblick 104-120 Gehweg Buschblick 122-128 Gehweg Fliederweg - Goldregenweg Gehweg Gärtnerstraße - Hasseer Straße Gehweg Gravensteiner Straße 8-10a Gehweg Händelweg 1-35 Gehweg Händelweg 2-18 Gehweg Händelweg 20-36 Gehweg Händelweg 37-63 Gehweg Händelweg 65-83 Gehweg Hasenberg - Joachim-Mähl-Straße Gehweg Holtenauer Straße - Kappelner Straße mit Treppe Gehweg Kappelner Straße - Schulredder
Gehweg Klausbrooker Weg - Kinderspielplatz Gehweg Köhlstraße-Wittenbrook
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Gehweg Lindenstraße - Knooper Weg Gehwege Lönsstraße 27-29 und 51-53 und 21-51 (Rückseite) Gehweg Manrade 33-49, teilweise Dungweg Gehweg Möllenholt (zwischen Hausnummer 19 und 21) - Wanderweg Kronshagen/Ottendorfer Au Gehweg vor den Häusern Moorblek 5-13 und 15-23 Gehweg Ottomar-Enking-Straße 75-77a Gehweg parallel zu den Häusern Amrumring 53-57 Gehweg Schlieffenallee - Graf-Spee-Straße Gehweg Schwesterngang Gehweg Seelenkamp 2-8 und Schoolkamp 38 - 42 (Flurstück 442) Gehweg Segeberger Landstraße - Seelenkamp Gehweg Segeberger Landstraße - Tulpenweg Gehweg Sibeliusweg - Grundstück des BZM Gehweg Stiller Winkel - Redderkamp Gehweg Tulpenweg - Schoolkamp Gehweg Treppe Pottberghang - Pottberghöhe Gehweg Treppenanlage Hecktstraße bis Fritz-Lau-Straße Gehweg Wagnerring 20-6 Gehweg Wagnerring 32-46 Gehweg Wagnerring 72-58 Gehweg Wagnerring 98-84 Gehweg Wagnerring 124-110 Gehweg Wagnerring 126-140 Gehweg „Weg hinter dem Birkenweg“ Gehweg Wellseedamm - Kreisauer Ring Gehwegverbindungen zwischen den Stichstraßen Rotenbek und Am Wanderweg
Hauptfußweg durch das Gelände Birgitta Thomsen-Kirche/ökumenisches Zentrum mit mehreren Abzweigungen
Öffentlicher Wirtschaftsweg Steenbeker Weg bis zum Steenbeker Weg
Rad-/Gehweg Hänelstraße vom Alter Klausbrooker Weg bis zum Weg zum Steenbeker Kamp Rad- /Gehweg hufeisenförmig um die Feuerbachstraße herum (von Hänelstr. 29 bis zum Klausbrooker Weg) Rad- /Gehweg vom früheren Klausbrooker Weg bis Baumgartenstraße mit drei Abstechern Richtung Schückingstraße, Jacobystraße und Baumgartenstraße Rad- /Gehweg südlich des Grundstückes Altenteichstraße 11 (Flurstück 1/60 der Flur 4, Gemarkung Wellingdorf) Rad-/Gehweg Tönniesstraße vom Wendehammer Tönniesstraße bis Alter Klausbrooker Weg Rad- /Gehweg vom Ende der Wohnstraße Wetterbek bis zum Wanderweg Holmredder im Westen des B-Plan-Gebietes Rad- /Gehwegtunnel Heikendorfer Weg
Stichstraße Hofholzallee 74 bis 76, gegen Vosshorst Stichstraße Rendsburger Landstraße zwischen Nr. 400 und 402 bei den Häusern 402a bis 402d
Treppenanlage Düsternbrooker Weg Treppenanlage Im Waldwinkel Treppenanlage von Kanalstraße zur Königstraße (Lotsentreppe) Treppenanlage Kopenhagener Allee zwischen Nr. 50 und 52 Treppenanlage Lönsstraße zwischen Nr. 27 und 29
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Treppenanlage Lönsstraße, am Parkplatz bei Nr. 51 bis 53 Treppenanlage Lohntütenweg zwischen Heikendorfer Weg und Hertzstraße Treppenanlage Nehringweg (am Wendehammer) Treppenanlage Schülperbaum/Wichmannstraße Treppenanlage Thorwaldsenpfad von Jütlandring zur Kopenhagener Allee Treppenanlage im Bereich des Verbindungsweges vom Jütlandring bis zur Kopenhagener Allee Treppenanlage von Steinfurther Weg zum Aubrook Treppenanlage von Achterkamp zur Schmiedekoppel Treppenanlage von An der Schanze zur Poststraße Treppenanlage von Flensburger Straße zum Knivsberg Treppenanlage von Hohenrade zur Flensburger Straße Treppenanlage von Kanalstraße zur Kastanienallee Treppenanlage von Kastanienstraße zum Kreienbarg Treppenanlage von Korsörweg zum Roskilder Weg Treppenanlage von Lönsstraße zum Beethovenweg Treppenanlage zwischen Boksberg und Hertzstraße
Verbindung vom Königsweg 76 bis zur Max-Planck-Schule inklusive anliegendem Parkplatz Verbindung zwischen Gerstenkamp und Tiroler Ring bestehend aus „Weg zum Tiroler Ring“ und „Am Schulwald“ Verbindung Seekante - Stubbeckredder parallel zu den Häusern Seekante 59 - 67 Verbindungsweg Aarhusstraße - Wanderweg vor 3. Reihenhauszeile Verbindungsweg Am Wildgehege - Manrade Verbindungsweg Auberg - Schleusenstraße inklusive Treppenanlage Verbindungsweg Berchtesgadener Straße - Zeppelinring Verbindungsweg Bruxer Weg - Redderkamp Verbindungsweg Buschblick - Wagnerring vor Nr. 79 bis 101 Verbindungsweg Christianspries - Skagerrakufer inklusive Treppe Verbindungsweg Felsenstraße - Weinberg Verbindungsweg Friedlander Weg - Starnberger Straße Verbindungsweg Geldbeutel - Groß-Ebbenkamp Verbindungsweg Geilertstraße - Schützenwall Verbindungsweg Göteborgring - Malmöweg Verbindungsweg Grasweg - Olshausenstraße inklusive Treppenanlage Verbindungsweg Gravensteiner Straße 8 - 10a Verbindungsweg Gravensteiner Straße 20 - 24 Verbindungsweg Gravensteiner Straße 32 - 42 Verbindungsweg Grüffkamp zum Brammerkamp einschließlich Treppenanlage Verbindungsweg Hagebuttenstrasse - Pestalozzistraße (Weg zur Hagebuttenstraße 1 u.3) Verbindungsweg Hagebuttenstrasse - Pestalozzistraße (Weg zur Hagebuttenstraße 31 u.33) Verbindungsweg Hahnbusch- Starnberger Straße Verbindungsweg Hasenholz - Krummbogen mit Treppe Verbindungsweg Heckenrosenweg 52 - Finkeiberg Wendehammer Verbindungsweg Heckenrosenweg 42 - Finkeiberg 23 Verbindungsweg Hedinweg - Russeer Weg Verbindungsweg Heikendorfer Weg - Scharweg inklusive Treppenanlage Verbindungsweg Hirthstraße Nr. 29 - Garagen zum Kleingartengelände Verbindungsweg Hirthstraße Nr. 9 + 11 - Kleingartengelände Verbindungsweg Holunderbusch - Pestalozzistraße Verbindungsweg Hoogewinkel/Weg an der Au Verbindungsweg Hopfenlandsberg - Kuhlacker Verbindungsweg Hünefeldstraße - Westenhofstraße Verbindungsweg Kirunastraße - Göteborgring Verbindungsweg Klausdorfer Weg Radsredder, soweit nicht bebaut
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Verbindungsweg Klingkoppel - RusseerWeg Verbindungsweg Krummbogen - Pappelweg Verbindungsweg Langenrade - Manrade Verbindungsweg Lindenweg - Königsstraße Verbindungsweg Maschhagen - Wagnerring 22 Verbindungsweg Partenkirchener Straße - Rönner Weg Verbindungsweg Poppenrade - Stoschstraße Verbindungsweg Rantzauweg - Ulmenweg Verbindungsweg Redderkamp/Spandauer Weg, Teilstück von Redderkamp bis Steglitzer Weg Verbindungsweg Rendsburger Landstraße 420/422 zur Johann-Heuck-Straße Verbindungsweg RusseerWeg (zwischen Hausnummern 208 und 212) - Rundweg Verbindungsweg RusseerWeg (zwischen Hausnummern 192 und 196) - Rundweg Verbindungsweg Sankt-Andreas-Weg zwischen Danziger Straße - Wischhofstraße Verbindungsweg Schlüsbeker Weg - Braunstraße Verbindungsweg Schulredder, Teilstück von Projensdorfer Str. bis Achterkamp Verbindungsweg Sörensenstraße - Asmusstraße Verbindungsweg Spitzkoppel - Zum Forst Verbindungsweg von Lämmerstücken 19 bis Rundweg Verbindungsweg Wagnerring vor Hausnummer 6-20 Verbindungsweg Wagnerring - Wanderweg bei Nr. 30 Verbindungsweg Wiesenweg - Am Tannenberg Verbindungsweg Wilhelm-Spiegel-Straße - Beckweg Verbindungsweg Zum Forst- Götenhof Verbindungsweg zwischen Spielplatz am Sibeliusweg und Weg zum Heidenberger Teich
Wanderweg Kronshagen bis Ottendorfer Au Weg hinter Meyerhofstraße von der Olshausenstraße bis Mangoldtstraße Weg ins Söltingsmoor Weg vom Kolonnenweg 1 bis Kinderspielplatz Weg zum Steenbeker Kamp bis öffentlicher Wirtschaftsweg Steenbeker Weg Weg zur Tönniesstraße von der Mangoldtstraße bis zum Wendehammer Tönniesstraße Weißdornweg, Stichstraße bei Hausnummer 11
Zufahrt vom Georg-Feydt-Weg zu den Grundstücken Julienluster Weg 73a-c Zufahrt zu den Stellplätzen des ökumenischen Zentrums in Höhe Skandinaviendamm 350 / 352 Zugangsweg von der Friedrichsorter Straße zum Wilhelm-Raabe-Weg
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Anlage 3: Verzeichnis der Straßen mit 14täglicher Säuberung
Am Dorfplatz Am Mondspiegel Am Reben
Bokseer Weg
Ellernbrook
Kiebitzbek Kieler Weg von Am Dorfplatz bis Wendenweg Kleinflintbeker Weg bis Bebauungsgrenze
Landweg
Meimersdorfer Weg Moorseer Weg
Neekoppel
Oppendorfer Straße Oppendorfer Weg Ostanger
Rantzau weg Rosensteg
Spitzenkamp
TrenntraderWeg
Ulmenweg
Wanderweg von Wendehammer Innweg in südliche Richtung einschließlich Eisenbahntunnel bis zum Abschnitt parallel zur Eisenbahnlinie Wendenweg