454_26_L2_Anlage_C-03.2_Satzung Ratzeburg.PDF

Winterdienst für vier Bundesliegenschaften in Schleswig-Holstein

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 17:58 (Europe/Berlin)

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Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Ratzeburg (Straßenreinigungssatzung)

Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1; 17 Abs. 2 und 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Schles- wig-Holstein (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.- H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (GVOBl. Schl.-H. S 129), und der §§ 45 Abs. 1, 3 und 4 sowie 56 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 des Straßen- und Wege- gesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.04.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertre- tung der Stadt Ratzeburg vom 20.03.2023 diese Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Ratzeburg (Straßenreinigungssatzung) erlassen.

Präambel Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung ausschließlich wegen der besseren Les- barkeit in der männlichen Sprachform gefasst wurden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen und diversen Sprachform.

§ 1 Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt Ratzeburg (nachfolgend „Stadt“ genannt), bei Bundes, Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten, sind zu reinigen. Dazu gehören auch die Ortsstraßen Am Rak- kerschlag, Ansverusweg, Stüvkamp, Lübecker Straße außerhalb der Ortsdurchfahrt, Bahn- hofsallee westlich des Bahnübergangs, Bei den Stadtwerken und An der Tongrube. - Ge- schlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in geschlossener oder offener Bau- weise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Be- bauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.

(2) Zur Reinigung gehört es, nach den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit nach Maßgabe des § 3 die Straßen zu säubern, Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen.

(3) Reinigungspflichtig ist die Stadt, soweit die Reinigungspflicht nicht gemäß § 2 übertragen ist. Die Stadt betreibt die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung. In diesem Umfang steht die Straßenreinigungseinrichtung den Reinigungspflichtigen (§ 2) zum öffentlich-rechtlichen Anschluss und zur Benutzung nach Maßgabe des Straßenverzeichnisses zur Verfügung. In- soweit gelten die Grundstücke als angeschlossen, und es besteht Anschluss- und Benut- zungszwang.

(4) Aus der Wahrnehmung der Reinigungspflicht durch die Stadt können keine Ansprüche ins- besondere hinsichtlich Art, Umfang und Zeitfolge der Reinigung hergeleitet werden. Die allge- meine Reinigung umfasst nicht Verunreinigungen im Sinne von § 46 StrWG.

(5) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung

a) der Geh- und Wohnwege (Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist), auch soweit deren Benutzung für Radfahrer geboten oder erlaubt ist (für Radfahrer freigegebene Geh- und Wohnwege); soweit in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt ein Streifen von je- weils 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg; ist im Übrigen ein Gehweg nicht besonders abgegrenzt, gilt als Gehweg ein begehbarer Seitenstreifen oder ein den Bedürfnissen des Fußgängerverkehrs entsprechender Fahrbahnstreifen am Fahrbahnrand; dies gilt nicht, wenn auf der anderen Straßenseite ein Gehweg vor- handen ist; zu den Gehwegen gehören auch Fußgängerzonen;

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b) der Fahrbahnen einschließlich der Rinnsteine und der zum Parken von Kraftfahrzeu- gen bestimmten Straßenflächen; c) der Nebenflächen der Fahrbahnen wie z.B.

  • Gräben,
  • Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen,
  • Trenn- und Randstreifen,
  • der befestigten, begehbaren Seiten- und Sicherheitsstreifen, auch soweit sie als unselbstständige Grünanlagen angelegt sind;
  • der Bushaltestellenbuchten,
  • die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge bestimmten Flächen,
  • die sich vor dem Grundstück befindlichen Baumscheiben,
  • das Straßenbegleitgrün; a) der Radwege und b) der gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege.

(6) Zur Reinigung gehört auch der Winterdienst. Dieser umfasst

a) das Schneeräumen auf den Fahrbahnen, Geh- und Wohnwegen, Radwegen sowie den gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen; b) bei Schnee- und Eisglätte das Bestreuen der Geh- und Wohnwege, Radwege, der ge- meinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege, Fußgängerüberwege und der beson- ders gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen, bei denen die Gefahr auch bei Anwen- dung, der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist. c) In verkehrsberuhigten Bereichen und in Bereichen, in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist beim Winterdienst von den Reinigungspflichtigen ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den angrenzen- den Anliegergrundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche zu räumen und zu streuen. d) In den verkehrswichtigen klassifizierten Straßen und den Haupterschließungsstraßen (vorrangige Straßen) wird der Winterdienst vorrangig durch die Stadt durchgeführt. e) In den nachrangig zu betrachtenden Erschließungs- und Nebenstraßen (nachrangige Straßen) wird der Winterdienst durch die Stadt nachrangig durchgeführt. f) Nach dem Winter erfolgt auf allen Straßen, auf denen ein Winterdienst durch die Stadt durchgeführt wird, eine Grundreinigung der Straßen.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht wird für folgende Straßenteile

a) die Gehwege; b) die begehbaren Seitenstreifen; c) die Radwege, soweit deren Benutzung auch für Fußgänger geboten ist; d) die Fußgängerzonen; e) die Rinnsteine während der Schneeschmelze bezüglich der Schnee- und Eisräumung; f) die Gräben; g) die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen; h) die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen;

in der Frontlänge der anliegenden und erschlossenen Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt. Die Reinigung beinhaltet auch den Winterdienst iSd § 45 Abs. 2 StrWG.

(2) Die Reinigungspflicht, einschließlich Winterdienst, wird für die im anliegenden Straßenver- zeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Straßen bzw. Straßenteilen auch für

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die Hälfte der Fahrbahnen, den Eigentümern der anliegenden und erschlossenen Grundstücke auferlegt.

(3) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

a) den Erbbauberechtigten, b) den Nießbraucher, sofern er als unmittelbarer Besitzer das gesamte Grundstück selbst nutzt, c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze Wohngebäude zur alleinigen Nutzung überlassen ist.

Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Grundstücken, die mit Wohnungs- bzw. Teileigentum bebaut sind, stellt die Reinigungspflicht eine Gemeinschaftsaufgabe dar, soweit andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(4) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(5) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegen- über der Stadt mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist je- derzeit widerruflich und nur so lange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht. Für die Zeit der Übertragung der Reinigungspflicht haftet der ursprüngliche Verpflichtete für die ord- nungsgemäße Straßenreinigung nicht, sondern allein der übernehmende Dritte.

(6) Die nach anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 4) bestehende Verpflichtung des Verur- sachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.

§ 3 Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der in §§ 1 und 2 genannten Straßen, Wege und Plätze nebst Nebenflächen sowie die Pflege der Trennstreifen und begehbaren Seiten- streifen, einschließlich der Beseitigung von Abfällen geringen Umfangs. Hierzu gehört auch die Beseitigung von Tierkot, Laub, Bewuchs und wildwachsenden Kräutern, wenn durch letz- tere der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh-, Wohn und Radwegen ein- geschränkt oder diese geeignet sind, den Straßenbelag zu schädigen. Herbizide, Pestizide, ätzende Stoffe und andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkrautbeseitigung an Straßen- und Randbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

(2) Die zu reinigenden Straßenteile sind bei Bedarf (verstärkte Ansammlungen von Staub, Laub, Wildkräutern), mindestens aber einmal im Monat,

  • in der Zeit vom 01.April bis 30.September bis 20.00 Uhr und
  • in der Zeit vom 01.Oktober bis 31.März bis 17.00 Uhr unverzüglich durch Abfegen, Abharken oder in anderer geeigneten Weise und Aufnahme des Kehrichts zu säubern und von Wildkraut zu befreien. Laub, Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Sie dürfen nicht auf die Straße, auf Teileinrichtungen der Straße wie Radwege oder in Straßenrinnen, Einlaufschächte und Gräben gekehrt werden. Einer mit der Säuberung verbundenen Staubentwicklung ist bei frost- freier Witterung durch Sprengen mit Wasser vorzubeugen.

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(3) Die Geh- und Wohnwege, begehbaren Seitenstreifen und Radwege sind bei Glatteis mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Als Streumittel sind zugelassen: nur die gesetzlich zu- gelassenen Mittel. Beim Streuen ist deshalb die Verwendung von Salz oder sonstigen auftau- enden Stoffen auf Geh- und Wohnwegen mit Baum- oder Buschbestand sowie auf gepflaster- ten Geh- und Wohnwegen grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist; b) an gefährlichen Stellen von Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brücken, Auf- oder Abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnit- ten.

Die verwendeten Streumittel sind nach Wegfall der Glätte aufzukehren sowie ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Streumittel dürfen ebenso wie Laub nicht vom Gehweg und von den Grundstücken in den Rinnstein oder auf die Fahrbahn gekehrt werden.

(4) Die Geh- und Wohnwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,50 m von Schnee zu befreien und bei Glatteis zu bestreuen. In verkehrsberuhigten Berei- chen und in Bereichen, in denen kein Gehweg vorhanden ist, ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 Meter Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsa- men Grenze zwischen den angrenzenden Anliegergrundstücken und der öffentlichen Ver- kehrsfläche zu räumen und zu streuen. An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee geräumt und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Das gilt auch für die Erreichbarkeit von Fahrgastunterständen. Bei Eis- und Schneeglätte sind die gekennzeichneten Fußgänger- überwege, Querungshilfen über die Fahrbahn, Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen - wenn nötig auch wie- derholend - zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel (Sand, umweltverträgliche Granulate oder gleichwertiges Material) vorrangig vor auftauenden Mitteln eingesetzt werden sollen. Auf den mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen; jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen.

(5) In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu be- seitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind, werktags bis 07.00 Uhr sowie sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr, zu beseitigen.

(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder einem Sei- tenstreifen oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Von anliegenden Grundstücken und den Geh- und Wohnwegen darf der Schnee nicht auf die Straße geschafft werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Geh- und Wohnweg oder gemeinsame (kombinierte) Geh- und Radwege sowie die Fahrbahn geschafft werden.

(7) Die Stadt kann im Einzelfall zusätzliche Reinigungen anordnen, wenn diese aus besonde- rem Anlass erforderlich sind.

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§ 4 Übermäßige Verunreinigung

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Andernfalls kann die Stadt die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Dies gilt auch für Verunrei- nigungen durch Tierkot, der durch den Tierhalter bzw. Tierführer unverzüglich zu entfernen ist. Die Reinigungspflicht nach § 3 Absatz 1 Satz 2 bleibt hiervon unberührt, sofern diese insoweit zumutbar ist.

§ 5 Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen (grund- buchrechtlichen) Sinne. Dieses ist ein Grundstück, das auf einem Grundbuchblatt - oder bei einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer - geführt wird (Grundbuchgrundstück). Als Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch Straßen, Wege und Plätze im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und des StrWG sowie Privatstraßen, bei denen die Stadt nicht Straßenbaulastträgerin ist.

(2) Als anliegende Grundstücke im Sinne dieser Satzung gelten auch die Grundstücke, die vom Geh- oder Wohnweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Trenn- , Rand-, Seiten-, Grün- oder Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind, gleich, ob sie mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an einer Straße liegen. Das gilt jedoch nicht, wenn eine Verbindung des Grundstücks mit der Straße unzulässig oder unmög- lich ist oder wenn ein Geländestreifen zwischen Grundstück und Straße nicht dem Träger der Straßenbaulast gehört und selbstständigen wirtschaftlichen Zwecken dient.

(3) Als erschlossen im Sinne dieser Satzung gelten Grundstücke, die nicht oder nicht vollstän- dig an der Straße anliegen, aber rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu ihr ha- ben oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind (Hin- terliegergrundstücke) und denen durch die Straße eine Nutzungsmöglichkeit, insbesondere eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung, vermittelt wird.

§ 6 Anordnungen im Einzelfall und Zwangsmittel

(1) Kommt ein Reinigungspflichtiger seiner Reinigungspflicht bzw. seiner Pflicht zur Schnee- und Glättebeseitigung in dem in den §§ 1 bis 4 dieser Satzung beschriebenen Umfang nicht nach, kann die Stadt zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen auch Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7 Straßenreinigungsgebühren

Zur teilweisen Deckung der Kosten für die von der Stadt durchgeführte Reinigung und den Winterdienst auf öffentlichen Straßen werden Straßenreinigungsgebühren nach einer zu die- ser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.

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§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 56 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 9 StrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,
  2. gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt oder
  3. gegen die Säuberungspflicht bei außergewöhnlicher Verschmutzung nach § 4 dieser Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 511,00 € geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig nach § 134 Abs. 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem An- schluss- und Benutzungszwang nach § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt. Entsprechende Ordnungs- widrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EURO geahndet werden.

(4) Für das Ordnungswidrigkeitsverfahren gelten die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenge- setz (OWiG), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9 Datenschutz und Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Verpflichteten und Berechtigten nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten durch die Stadt nach dem Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz per- sonenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. S. 162) und der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung Nr. 2016/679 des Europäischen Parla- ments und Rates vom 27.4.2016: Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ber. Amtsblatt L 314 vom 22.11.2016, S. 72, Amtsblatt L 127 vom 23.5.2018, S. 2), in der jeweils geltenden Fas- sung, zulässig:

Daten werden erhoben über

a) Name, Vorname(n), Anschrift des/der Berechtigten oder Verpflichteten, b) Name und Anschrift eines evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten, c) Name und Anschrift des/der Erbbauberechtigten, Nießbraucher/s, dinglich Wohnbe- rechtigten, d) für mögliche Erstattungen die Bankverbindung von a) bis c), e) Grundstücksgröße, f) Bezeichnung im Grundbuch (Flurstücknummer, Flur, Rahmenkarte, Bestandsblatt- nummer), g) Wohnungs- und Teileigentumsanteil, h) Lage des Grundstücks nach straßenmäßiger Zuordnung, i) die überbaute und befestigte Grundstücksfläche,

durch Mitteilung oder Übermittlung auch weiterer vorhandener personenbezogener Daten, so- weit sie nach dieser Satzung erforderlich sind, von

  1. Meldedateien der zuständigen Meldebehörden,
  2. Grundsteuerdatei der zuständigen Steuerabteilung,
  3. Grundbuch des zuständigen Amtsgerichts,
  4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts,
  5. Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde,

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  1. Gewerberegisterdateien,
  2. Daten der Katasterämter und
  3. Grundstückskaufverträgen.

(2) Die Stadt ist befugt, auf der Grundlage von Angabe der Verpflichteten und Berechtigten und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Verpflichteten und Berechtigten mit den nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen. Diese Daten dürfen nur zum Zwecke dieser Satzung verwendet und weiterverarbeitet werden. Bei der Verarbeitung perso- nenbezogener Daten im Auftrag ist die Weitergabe der Daten an Auftragnehmer keine Über- mittlung an Dritte. Die Daten verarbeitende Stelle bleibt verantwortlich.

(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 10 Befreiungen

Die Stadt kann von den Bestimmungen dieser Satzung, soweit keine Ausnahmen vorgesehen sind, Befreiungen erteilen, wenn die Durchführung dieser Bestimmungen im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Be- langen vereinbar ist. Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet er- teilt werden. Sie steht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

§ 11 Grundstücke des Bundes, des Landes und des Kreises

Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Grundstücke des Bundes, des Landes und des Kreises, soweit gesetzliche oder rechtliche Regelungen nicht entgegenstehen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2015 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Ratzeburg vom 16.12.2020 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 14.12.2021 und Neufassung der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Ratzeburg vom 18.09.2013 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 27.03.2019.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo die Straßenreinigungssatzung und die Anlage eingesehen werden können.

Ratzeburg, den 21.03.2023

Stadt Ratzeburg Der Bürgermeister (Siegel)


gez. Eckhard Graf

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Anlage gem. § 2 Abs. 2 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Ratzeburg

Für die nachstehend aufgeführten Straßen bzw. Straßenbereiche wird die Reinigungspflicht einschließlich Winterdienst, auch für die Hälfte der Fahrbahnen, den Eigentümern der anlie- genden Grundstücke auferlegt:

Straße/Straßenbereichbetroffene Grundstücke
Alter PostwegNr. 11 und Am Güterbahnhof 4 (Umspannwerk)
Am Grabenalle
Am Güterbahnhofalle
Am Hangalle
Am KaninchenbergNrn. 1 und 3 jew. Nordseite, Nr. 5 (Südseite), Nrn. 7, 9, 11, 13, 15, 16, 17 und 18, 14 Südseite und 19 Westseite
Am Mühlengrabenab Nr. 21, Nr. 24 tlw., ab Nr. 26
Am Steindammalle außer Nr. 15 nördlich zur Sedanwiese und Nrn. 1-5 öst- lich zur Sedanwiese
Am Stockhausalle
Amtsstiegalle
An der Bahnalle
AnsveruswegNrn. 29 Westseite (35 m), 31 Nordseite (3 m), 33 Ostseite (5 m) und 35 Ostseite (30 m)
Auf der Amtskoppelalle
BachstraßeNrn. 6 und 8 jew. am wassergebundenen Verbindungsweg; Nr. 20 Westseite; Nr. 9 Südseite; Nr. 30 Südseite und Flur 253 Nordseite jew. am wasserge- bundenen Verbindungsweg
Bäker WegNr. 41 tlw. und ab Nr. 43
BeethovenstraßeNrn. 5, 7, 8 und 10 jew. am wassergeb. Verbindungsweg
Bergbuschschlagalle
BrahmsalleeNr. 1 tlw. am wassergeb. Verbindungsweg zur Schumann- straße
Braunsberger StraßeNr. 5 Südwestseite, Nrn. 6, 7, 8, 9, Nr. 12 Nordwestseite, Nrn. 13, 14, 15, 16, 16a, 17, 18, 19, 20; Nr. 22 – 12 m ab Nr. 20 in westliche Richtung
BrucknerplatzNr. 5 Westseite, Nr. 7; Nr. 9; Nr. 11 – 5 m ab Nr. 9 in nord- östliche Richtung und gesamte Nordseite; Nr. 10; Nr. 8 11 m ab Nr.10 in östl. Richtung
Carlower Wegalle
Dechower WegNrn. 3 und 4 jew. Ostseite, Nrn. 5, 6 und 7, Nrn. 8 – 13 m ab Nr. 6 in nördl. Richtung und Nr. 9 – 20m ab Nr.7 in südl. Richtung
Dr. Alfred-Block-Alleealle
Dutzower Wegalle
Emil-von-Behring-WegNrn. 4a bis 4e, Nr. 6 Südwestseite, Nr. 8a Nordostseite, Nrn. 10 und 12
Eupener StraßeNr. 6 Nord- und Ostseite, Nr. 4 Nord- und Westseite – Stichweg Bahnhofsallee Nrn. 23a und 23 jew. Südseite
Farchauer WegAlle, betrifft jedoch nur die reine Wegereinigung. Hinweis: Dieser Weg ist nach neuester Rechtsprechung (OVG NRW 3.12.2012 9 A 193/10) als reiner Spazierweg einzustufen, der ohne weitere Verkehrsbedeutung in den Au- ßenbereich der Stadt Ratzeburg führt. Für derartige Fälle wäre eine satzungsmäßige Übertragung der Winterdienstver- pflichtungen unverhältnismäßig und deshalb unzulässig.

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Straße/Straßenbereichbetroffene Grundstücke
Ferdinand-Sauerbruch-WegNr. 1 (Nordseite), Nr. 1a, 2a, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 10a, 11, 12, 13, 15, 17 und 19
Forellenwegalle
Fünfhausenalle
Gadebuscher WegNr. 8 Südseite, Nr. 9 – 9 m ab Nr. 11 in nordöstliche Rich- tung; Nrn. 10, 11, 12 und 13
Giesensdorfer Wegalle
HändelstraßeNrn. 1, 3, 5, 7, 9 - 18 m ab Nr. 7 in nordwestliche Richtung; Nr. 11 – Südseite, 13, 15, 19 – 20 m ab Nr. 15 in nordwestli- che Richtung, 17, 25, 27; 35 Nordseite und 37 Südseite jew. am wassergebundenen Verbindungsweg, Nr. 33 – 12 m ab Nr. 35 in östliche Richtung
HaydnplatzNr. 4 Nordseite, Nr. 5 Südseite
HasselholtNr. 3 - 6 Meter von Nr. 5 Richtung Osten, Nr. 5; Nr. 6 Süd- seite; Nrn. 7 und 8; Nr. 9 Nordseite; Nr. 10 und 12; Nr. 19, 21, 23, 25; Nr. 17 und 31 in westliche Richtung; Nr. 27 und 37 in östliche Richtung; Nr. 33, 35; Nr. 41 – 17 m in nördl. Richtung ab Schweriner Straße
Hufeisenalle
Lassahner WegNr. 6 Westseite tlw., Nr. 7 Nordseite tlw., Nrn. 8, 9, 10 und 11, Nr. 12 Ost- und Westseite, Südseite tlw.
Marie-Curie-WegAlle Nr. 1 und 6 Westseite, Nr. 29 Ostseite
Mariengangalle
Marienstraßealle
Mecklenburger StraßeNr. 69-79 Ostseite, Nr. 130, Dechower Weg 2 Westseite, Nr. 32 Nordseite
Möllner Straße:Verbindungsweg Möllner Straße/Bergstraße
Molzahner WegNr. 6 tlw. (6 Meter von HNr. 8 Richtung Westen), Nrn. 8, 10, 12, Nr. 14 Südseite
MozartstraßeNr. 11 und Nr. 12 Südseite, Nr. 13 und Nr. 14 Nordseite, je- weils am Verbindungsweg
OelmannsalleeNrn. 9, 10, 11, 13 und 13a
Otto-Garber-StraßeNrn. 2 und 4, Nr. 6 - 11 m von Nr. 4 in Richtung Nordwesten; Siemensstraße 24 Nordostseite
Rehnaer WegNr. 24 Nordseite, Nr. 26, Nr. 28 Nord- und Südseite, Nr. 30 und 32, Nr. 34 Nord- und Südseite, Nr. 36 und 38
Robert-Koch-WegNr. 5 Ostseite, 5 a und 5 b
RotdornwegNr. 18 Nordseite und Nr. 23 Südseite, jeweils 21m vom Feld in Richtung Westen
Rudolf-Virchow-Wegalle
Schattiner Wegalle
Schönberger StraßeNr. 2 und 4; Nr. 6 Nordseite; Nr. 16 Ostseite; Nr. 18, Nr. 37 und 39 sowie Nr. 12 Nord- u. Westseite, Nr.14 Westseite; Nr. 16 West-(ca. 6,5 m am Carlower Weg) u. Ostseite und Nr. 18 Ostseite, Nr. 10 Südseite
SchubertplatzNr. 7 Westseite; Nr. 8 – 13 m von Nr. 10 in östl. Richtung; Nr. 9, Nr. 10, Nr.11; Nr. 13 Nordseite
SchumannstraßeNr. 1 und Nr. 3 jew. tlw.am wassergeb.Verbindungsweg
Seedorfer StraßeNr. 45, 47 und 49
SeekenkampNr. 19, 21, 23, 25, 25a und 27, Nr. 29 tlw. (14 Meter von Nr. 27 Richtung Norden)
SeestraßeNr. 21 Südseite, Nr. 23, 25 und 27 Nordseite
Seminarwegalle

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Straße/Straßenbereichbetroffene Grundstücke
StüvkampNr. 1 und 2 jeweils Nordseite, Nr. 3 Ostseite, Nr. 4 Westseite, Nr. 5 Südseite, Nr. 6 Nord- und Südseite, Nrn. 8 und 10, Nr. 11 tlw. (Grenze zum Flursstück 19/18), Nr. 12, Nr. 14 Süd- seite, Nr. 16 tlw. (Grenze zum Flurstück 19/18), Nr. 18
TarnowwegNrn. 36, 40, 44 und 48 jew. Westseite, Nr. 1-5 und 7-9 je- weils Ostseite
Thurower Wegalle
Treptower StraßeNr. 14 tlw., Nr. 16, 18, 20, 41, 47, 49, Nr. 22, 39 Südseite, Nr. 37, 40 Nordseite
WagnerstraßeNr. 7 Südseite, Nr. 9 Nordseite tlw.
Waldesruher Weg1-9 (unterhalb Krankenhaus) Die gleichnamige Straße (ab Röpersberg), die die HNrn. 10 und 10a erschließt, ist keine zu reinigende Straße im Sinne des StrWG
WeberplatzNr. 7 Westseite, Nr. 9, Nr. 10; Nr. 11; und Nr. 13 Nordseite und 2 m ab Nr. 11 in nördl. Richtung, Nr. 8 – 12 m ab Nr. 10 in östl. Richtung
Wedenbergalle
WeißdornwegNr. 10 tlw. (11 Meter von HNr. 12 Richtung Westen), Nr. 12, Nr. 14 Südseite
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