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Zusätzliche Vertragsbedingungen (ausgenommen Bauleistungen)
Zusätzliche Vertragsbedingungen der Berliner Großmarkt GmbH Beusselstraße 44 N-Q, 10553 Berlin (Stand: August 2021)
Auf Lieferungen und Leistungen finden die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in der jeweils geltenden Fassung sowie die nachfolgenden Konkretisierungen zu einzelnen Regelungen der VOL/B Anwendung.
- Preise (§ 1 Abs. 1 VOL/B)
1.1 Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Der Auftragnehmer hat die Umverpackungen zurückzunehmen und entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen. 1.2 Etwaige Patentgebühren und Nutzungs- und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten. 1.3 Falls Einheitspreise vereinbart sind, ist der Einheitspreis der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis entspricht.
- Technische Regelwerke (§ 1 Nr. 2 VOL/B)
Die in den Vertragsunterlagen genannten Technischen Regelwerke, welche die Leistungsbeschreibung ergänzen, sind Allgemeine Technische Vertragsbedingungen im Sinne von § 1 Nr. 2 e.
- Änderung der Leistung (§ 2 Nr. 3 VOL/B)
3.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr.3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen. 3.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten auf der Grundlage seiner Preiskalkulation nachvollziehbar nachzuweisen.
- Ausführung der Leistung (§ 4 VOL/B)
4.1 Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung, insbesondere auch den Herstellvorgang, unterrichten. 4.2 Die Einleitung von Wasser (Abwasser, Grundwasser, Regenwasser etc.) in die öffentliche Kanalisation oder in ein Gewässer bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Die Regelungen des WHG und des BWG sind hiervon unberührt. Behördliche Anordnungen oder Ansprüche Dritter hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4.3 Straßen-, Wege-, Lager- und Arbeitsplätze auf dem Gelände des Auftraggebers dürfen vom Auftragnehmer nur in den ausgewiesenen Bereichen genutzt werden.
- Vertraulichkeit, Datenschutz, IT-Sicherheit (§ 3 VOL/B)
5.1 Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sämtliche zugänglich werdenden betriebsinternen Daten, Unterlagen und sonstigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, soweit sie nicht offenkundig sind. 5.2 Änderungen oder Eingriffe in IT-Systeme des Auftraggebers sowie der damit verbundenen Daten und Programm bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. 5.3 Veröffentlichungen über Leistungen durch den Auftragnehmer oder durch Dritte auf Veranlassung oder mit Wissen des Auftragnehmers, gleich durch welches Medium, sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 5.4 Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass seine Beschäftigten und Beauftragten die vorliegenden Maßgaben ebenfalls einhalten.
| Erarbeitet: Cornelia Röser | Freigegeben: Petra Cardinal |
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| Freigabe am: 21.04.2022 | Seite 1 von 2 |
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Zusätzliche Vertragsbedingungen (ausgenommen Bauleistungen)
- Vertragsstrafe (§ 11 VOL/B)
6.1 Werden Ausführungsfristen durch den Auftragnehmer schuldhaft überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Nettowertes desjenigen Teils der Leistung zu verlangen, der nicht genutzt werden kann. Maximal beträgt die Vertragsstrafe je Überschreitungsfall 2 % des Nettowertes desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann. Die Summe aller Vertragsstrafen darf 5 % des Gesamtnettoauftragswerts nicht überschreiten. 6.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. 6.3 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen unter vollständiger Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt vorbehalten. 6.4 Im Übrigen gilt § 11 VOL/B.
- Abnahme (§ 13 Nr. 2 Abs. 3 VOL/B)
Die Gefahr geht - wenn nichts anderes vereinbart ist - bei Lieferungen und Leistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle bzw. mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Eine Abnahme durch Ingebrauchnahme wird ausgeschlossen.
- Rechnung (§ 15 VOL/B)
8.1 Wenn nicht anders vereinbart, sind Rechnungen an den Auftraggeber in doppelter Ausfertigung mit Angabe der Vertrags- und Bestellnummer zu richten. 8.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. 8.3 Im Übrigen wird auf die Bestimmungen des Berliner E-Rechnungsgesetzes (BERG) i.V.m. der E-Rechnungsverordnung (ERechV) verwiesen.
- Zahlung (§ 17 VOL/B)
9.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. 9.2 Wurden Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
- Überzahlungen (§ 17 VOL/B)
Bei Rückforderungsansprüchen des Auftraggebers aus Überzahlungen (§§ 812 ff. BGB) kann sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen.
- Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch nicht der Vertrag im Gesamten unwirksam. Vielmehr sind die Beteiligten verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Vereinbarung zu treffen, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt.
| Erarbeitet: Cornelia Röser | Freigegeben: Petra Cardinal |
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