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| Lieferung/Leistung | Schnee-, Eis- und Winterglättebeseitigung gemäß § 4 Abs. 2, § 1 Abs. 3, § 3 StrReinG auf dem Großmarktgelände des Berliner Großmarktes |
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| Vergabe Nr. | 606/2026 |
| Titel | Vertragsbedingung Tariftreue, Mindeststundenentgelt, ILO- Kernarbeitsnorm |
| Formular | EKVG015 |
„Tariftreue“ und „Mindeststundenentgelt“
Der/Die Auftragnehmende verpflichtet sich, seinen/ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
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wenigstens diejenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des AEntG oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,
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sofern sich der Sitz des Unternehmens im Inland befindet, bei der Ausführung des Auftrags unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrags zu ge- währen, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist. Bestehen Tarifverträge unterschiedlichen Inhalts mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich, sind die Regelungen des in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 des AEntG repräsentativeren Tarifvertrags maßgeblich. Diese Verpflichtungen gelten auch für Auftragnehmer mit Sitz im Ausland,
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bei der Ausführung des Auftrags mindestens das für das Land Berlin festgelegte Mindestentgelt je Zeitstunde in der jeweils geltenden Höhe (Stand 2026: 15,00 Euro brutto) zu entrichten (ohne Auszubildende).
Der/Die Auftragnehmende hat
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die von ihm/ihr beauftragten Nachunternehmen oder Verleihenden schriftlich zu verpflichten, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen der zu erfüllenden Vertragsleistung mindestens die Arbeitsbedingungen zu gewähren, die für die vom Nachunternehmen oder dem Vertragspartner des Verleihenden zu erbringende Leistung nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen über Mindestentgelte maßgeblich sind.
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sicherzustellen, dass die Verpflichtung auf einen von ihm beauftragten Nachunternehmen oder Verleihenden schriftlich übertragen wird und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen.
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sicherzustellen, dass die von ihm beauftragten Nachunternehmen oder Verleihenden ihrerseits den von ihnen beauftragten Nachunternehmen oder Verleihenden die o.a. Verpflichtungen schriftlich übertragen und sich dazu verpflichten, dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen die schriftlichen Übertragungen nachzuweisen.
Die Verpflichtungen gelten nicht bei Dienstleistungen, die von ausländischen Nachunternehmen im Ausland erbracht werden.
„Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen“
Der/Die Auftragnehmende ist verpflichtet, bei der Erbringung der Leistung keine Waren zu verwenden, die unter Missachtung der in den ILO- Kernarbeitsnormen festgelegten Mindest-standards gewonnen, hergestellt oder weiterverarbeitet worden sind. Die Mindeststandards der ILO-Kernarbeitsnormen ergeben sich aus
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- dem Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 28. Juni 1930 (BGBl. 1956 II S. 641),
- dem Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 (BGBl. 1956 II S. 2073),
- dem Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen vom 1. Juli 1949 (BGBl. 1955 II S. 1123),
- dem Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit vom 29. Juni 1951 (BGBl. 1956 II S. 24),
- dem Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit vom 25. Juni 1957 (BGBl. 1959 II S. 442),
- dem Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 98),
- dem Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung vom 26. Juni 1973(BGBl. 1976 II S. 202) und
- dem Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291).
Der/Die Auftragnehmende hat für jedes zu lieferndem Produkt aus Naturleder, Naturtextilien und Holz sowie Natursteine spätestens mit der Lieferung vorzulegen:
- einen Nachweis über die bestmögliche Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen durch Vorlage der unter http://www.kompass-nachhaltigkeit.de/ aufgeführten Produkt-Zertifikate;
oder
- eine Herkunftsbescheinigung über die Herstellung der Produkte außerhalb der Staaten der DAC- Liste (https://www.bmz.de/de/ministerium/zahlen_fakten/oda/hintergrund/ dac_ laenderliste/ index. html)
In den Fällen, dass trotz intensiven Bemühens keine diesbezüglichen Zertifikate ermittelt werden konnten, darf für jedes diesbezügliche Produkt eine Eigenerklärung vorgelegt werden, s. Seite 3.
Vertragsstrafe und Kontrollen
Verstößt der/die Auftragnehmende oder ein Nachunternehmen schuldhaft gegen die o. a. Verpflichtungen, ist zwischen Auftraggebendem und Auftragnehmendem für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart. Der/die Auftragnehmende ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, dass der Verstoß durch ein von ihm/ihr eingesetzten Nachunternehmen oder ein von diesem eingesetzten Nachunternehmen begangen wird.
Die schuldhafte Nichterfüllung der o. a. Verpflichtungen durch den/die Auftragnehmende oder seine/ihre Nachunternehmen berechtigt den/die Auftraggebende/-n zur fristlosen Kündigung.
Auftraggebende/r und Auftragnehmende/r vereinbaren, dass der/die Auftraggebende oder von ihm/ihr beauftragte Dritte zu Kontrollzwecken Einblick in Entgeltabrechnungen, Arbeits-verträge, Monats- Stunden-Aufstellungen oder sonstige Arbeitszeitnachweise der ausführenden Unternehmen nehmen können. Die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen. Die ausführenden Unternehmen haben vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der o.a. Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der/dem öffentlichen Auftraggebenden vorzulegen. 2
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Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindeststundenentgelt und ILO-Kernarbeitsnormen
Ich erkläre/Wir erklären,
- dass die Vorlage eines Nachweises darüber, dass die vertraglich vereinbarte Lieferung der Ware in Anlehnung an § 8 Abs. 2 BerlAVG nicht unter Missachtung der in den ILO- Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind, nicht möglich ist. Trotz intensiven Bemühens konnten diesbezügliche Zertifikate nicht ermittelt werden.
- meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen (tarifvertragliche Regelungen bleiben davon unberührt).
- mit meiner/unsere Unterschrift/en die vorstehend aufgeführten Besonderen Vertragsbedingungen zu Tariftreue, Mindestentlohnung und ILO-Kernarbeitsnormen einzuhalten.
Ich bin mir / Wir sind uns bewusst, dass ein Verstoß gegen diese Erklärung meinen/unseren Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben und mein/unser Unternehmen bis zur Dauer von drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden kann.
Rechtsverbindliche Unterschrift Bieter Firmenanschrift (Stempel)
Name in Druckbuchstaben:
Ort Datum
Wird dies nicht unterschrieben, kann das Angebot nicht berücksichtigt werden
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