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MUSTERVERTRAG
Verfahren PR 1274147-2350-I
Vertrag über
Wartung und Instandhaltung der Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA)
Zwischen der
Fraunhofer Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. Hansastraße 27 c 80686 München
für das
Fraunhofer ISE Heidenhofstraße 2 79110 Freiburg
nachfolgend „Auftraggeber“ genannt
und
- nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt-
wird folgender Wartungsvertrag geschlossen:
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V., München Bankverbindung Deutsche Bank, München Vorstand Konto 752193300 BLZ 700 700 10 Prof. Dr.-Ing. Holger Hanselka IBAN DE86 7007 0010 0752 1933 00 Elisabeth Ewen BIC (SWIFT-Code) DEUTDEMM Prof. Dr. Constantin Häfner USt-IdNr. DE129515865 Dr. Sandra Krey Steuernummer 143/215/20392 Prof. Dr. Axel Müller-Groeling Seite 1 von 8
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§ 1 Gegenstand des Vertrages
Wartung und Instandhaltung der Rauch- und Wärmeabzugsanlage (RWA) am Fraunhofer ISE
§ 2 Vertragsbestandteile
Bestandteile und Grundlage dieses Vertrages sind
- Leistungsverzeichnis gemäß Verfahren PR 1274147-2350-I
- Angebot des Auftragnehmers vom
- Vergabeunterlagen zu dem oben unter Punkt 1 genannten Verfahren inkl. der im Vergabeverfahren auf Bieterfragen erteilten Auskünfte und Mitteilungen.
§ 3 Leistungen und Pflichten des Auftragnehmers
-
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen leistungs-, fach- und fristgerecht auszuführen. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Leistungsbeschreibung vom einschließlich ihrer Anlagen.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet entsprechend qualifiziertes und geschultes Fachpersonal einzusetzen.
-
Der Auftragnehmer hat die Leistungen so auszuführen, dass die Sicherheit der Anlagen erhalten bleibt. Die Betriebsbereitschaft ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten, soweit dies möglich ist.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle zur Erbringung der Leistungen benötigten Hilfsmittel (z.B. Messgeräte und Werkzeuge) und Hilfsstoffe zu stellen.
-
Der Auftragnehmer hat die Arbeiten innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit auszuführen.
-
Die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Verordnungen sind einzuhalten. Die die Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten.
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- Erkennt oder vermutet der Auftragnehmer Mängel oder Schäden, die die Sicherheit oder Betriebsbereitschaft einer Anlage gefährden können, hat er darüber unverzüglich
Rüdiger Weiss, Tel.: +49 761 4588 7579
zu benachrichtigen und erforderlichenfalls die Außerbetriebnahme der Anlage zu veranlassen. Er hat mündliche Benachrichtigungen schriftlich zu bestätigen. Auf andere Mängel oder Schäden, die nicht unverzüglich beseitigt werden müssen, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich schriftlich hinzuweisen.
§ 4 Ausführung der Leistung
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Der Auftragnehmer hat die ausgeführte Prüfung und Wartung zu dokumentieren und eine Prüfbescheinigung zu erstellen.
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Der Zeitpunkt der Durchführung der Prüfung und Wartung ist mit dem Beauftragten des Auftraggebers rechtzeitig vor Beginn abzustimmen.
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Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmens ist bereits mit dem Angebot der Teil des Auftrags zu benennen, der dem Nachunternehmer überlassen werden soll. Soweit zumutbar, ist der Name des Nachunternehmers anzugeben.
§ 5 Vergütung
- Der Auftragnehmer erhält gemäß seinem Angebot vom für die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen nachfolgende jährliche Vergütung:
Wartung und Instandhaltung der RWA EUR
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Die vorstehend genannten Preise erhöhen sich um die jeweils geltende Umsatzsteuer.
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Die im Kostenangebot vom angegebenen Preise gelten für die Dauer der Grundlaufzeit als Festpreise.
-
Alle Preisanpassungen sind schriftlich mitzuteilen und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers
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- Die Vergütung erfolgt nach erfolgter Leistungserbringung, 30 Tage netto.
§ 6 Haftung
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Der Auftragnehmer haftet für die frist-, leistungs- und sachgerechte Erfüllung des Vertrages. Im Falle einer nicht vertragsgerechten Erfüllung kann der Auftraggeber nach erfolgloser Mängelrüge die Vergütung nach billigem Ermessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
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Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die von ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen an der Anlage des Auftraggebers verursacht werden. Verursachte Schäden sind unverzüglich dem Institutsbeauftragten zu melden.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet mit Vertragsunterschrift dem Auftraggeber das Bestehen einer Betriebs- und Schadenhaftpflicht- versicherung mit den nachfolgend aufgeführten Mindest-Deckungssummen durch die Übersendung einer Kopie der Versicherungspolice nachzuweisen und die Versicherung während der Dauer des Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten:
je Schadensereignis:
für Personen- und Sachschäden € 5,0 Mio. Vermögensschäden € 1,0 Mio. Obhuts- und Bearbeitungsschäden € 1,0 Mio. Schlüsselschäden € 100.000
- Werden im Zusammenhang mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen Schäden an den Anlagen verursacht, hat der Auftragnehmer die Schäden zu beseitigen, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Verschulden trifft. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt für
Sachschäden auf € 500.000 je Schadensfall höchstens aber € 1.000.000 insgesamt Vermögensschäden auf € 500.000 € je Schadensfall höchstens aber € 1.000.000 insgesamt
Werden im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen andere Schäden verursacht, hat der Auftragnehmer in vollem Umfang Ersatz zu
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leisten, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
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Dieser Vertrag beginnt am 01.01.2027 und läuft zunächst bis zum 31.12.2029.
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Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt, so verlängert er sich um weitere 12 Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Dieser Vertrag kann sich maximal 3-mal um jeweils 12 Monate verlängern.
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Die ersten sechs (6) Monate gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit kann der Vertrag ohne Angabe von Gründen durch den Auftraggeber innerhalb von zwei (2) Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
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Das Recht auf außerordentliche Kündigung insbesondere aufgrund von nicht vertragskonformer oder schlechter Leistung bleibt davon unberührt.
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Eine Kündigung berechtigt nicht zur vorzeitigen Beendigung der Leistung.
§ 8 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer zur Durchführung seiner Leistung die vorhandenen Einrichtungen, Versorgungsanschlüsse und Betriebsstoffe (z.B. Strom, Wasser, Brennstoffe) kostenlos zur Verfügung zu stellen und Zutritt zu den Anlagen und Versorgungsanschlüssen zu verschaffen.
§ 9 Allgemeine Einkaufsbedingungen
Es gelten die als Anlage beigefügten Einkaufsbedingungen Stand April 2026
§ 10 VOL Teil B
Für die Durchführung des Auftrages gilt die Vergabe- und Vertrags- ordnung für Leistungen (VOL), Teil B.
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§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist die Anschrift des Institutes, Erfüllungsort für Zahlungen ist München. Gerichtsstand ist München.
§ 12 Schriftform und salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen bedürfen der Schriftform, wenn sie bedeutsam für die weitere Vertragsabwicklung sind (z.B. Preisanpassungen, Leistungsänderungen, Wechsel von Ansprechpersonen).
Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, sind die Vertragspartner verpflichtet, diese durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die den gewollten Zweck wirtschaftlich gleichwertig erreicht.
§ 13 Mindestlohngesetz (MiLoG)
Die Einhaltung der sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ergebenen Verpflichtungen ist Vertragsbestandteil.
§ 14 Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der FhG (NHS)
Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit zur Einhaltung der diesem Vertrag beigefügten und Vertragsbestandteil gewordenen »Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der FhG«. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, FhG von Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus einem Verstoß gegen die Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten der FhG ergeben, es sei denn, er weist nach, dass er den Verstoß nicht zu vertreten hat. Bei Verstößen des Auftragnehmers gegen den NHS ist FhG berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen, wenn der Verstoß nicht nach angemessener
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Fristsetzung beseitigt wird. Handelt es sich um einen schwerwiegenden, andauernden oder sich wiederholenden Verstoß, ist die Fristsetzung entbehrlich. Insbesondere ist die Fristsetzung entbehrlich bei den in Ziff. 6.2 Nr. 1–3 NHS genannten Fällen.
§ 15 Sonstige Verpflichtungen
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Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jegliche Einflussnahme auf Entscheidungen der Mitarbeiter des Auftraggebers oder sonstige Dritte durch Angebot oder Gewährung von Vergünstigungen zu unterlassen.
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Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle für ihn geltenden Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestlohngesetzes zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach §7, §7a oder §11 des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes oder einer nach §3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Der Auftragnehmer stellt weiter sicher, dass von ihm beauftragte Nachunternehmer oder beauftragte Verleihunternehmen ebenfalls verpflichtet werden, diese Bestimmungen einzuhalten.
§ 16 Schlussbestimmungen
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Ergänzungen bzw. Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Absprachen und Vereinbarungen entfalten keine Gültigkeit.
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Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und die unwirksame Bestimmung ersetzt werden.
München, den ______________, den
Fraunhofer-Gesellschaft
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(Auftraggeber) (Auftragnehmer)
Anlagen: AEB_Stand April 2026 NHS_Nachhaltigkeitsstandards_Fraunhofer_06-2024 Erklärung zum Mindestlohn
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