Compliance_Klausel.pdf

Wartung brandschutztechnischer Einrichtungen in Tunneln Thüringens

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 17:42 (Europe/Berlin)

Herkunft: vergabe.autobahn.de

Tabellen, Layout und Zeichen können bei der Extraktion abweichen. Maßgeblich ist die Originaldatei.

Originaldatei öffnen

[Seite 1]

Compliance

(1) Die Parteien erklären ihren festen Willen, jeglicher Form von Korruption sowie Menschen-

rechts- und Umweltschutzverletzungen entgegenzuwirken. Sie erklären, im Rahmen ihrer Ge-

schäftsbeziehung sämtliche anwendbaren Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvor-

schriften einzuhalten.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung aller anwendbaren Vor-

schriften gegen Korruption, Geldwäsche und andere schwerwiegende Straftaten, die im Ge-

schäftsverkehr begangen werden, sowie zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Rahmen der Geschäftsbeziehung die jeweils gelten-

den tarifvertraglichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen zur Entlohnung der Beschäftigten ein-

zuhalten.

(4) Der Auftragnehmer wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der ihn

gemäß Absatz 2 und 3 treffenden Verpflichtungen durch seine Unterauftragnehmer sicherzu-

stellen.

(5) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Gesetzesverstößen im

Sinne des Absatzes 2 sowie bei der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Gesetzesver-

stöße mitzuwirken und mit der Auftraggeberin zu kooperieren.

(6) Die Auftraggeberin ist zum Rücktritt aus wichtigem Grund bzw. zur fristlosen Kündigung aus

wichtigem Grund berechtigt, soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Geschäftsbeziehung

Anti-Korruptions-, Anti-Geldwäsche-Vorschriften und anderen Strafgesetzen sowie Vorschrif-

ten zum Schutz der Menschenrechte, der Umwelt oder gegen wettbewerbsbeschränkende

Absprachen zuwidergehandelt hat. Gleiches gilt, soweit der Auftragnehmer von einer anwend-

baren nationalen oder europäischen Sanktions- oder Embargoliste erfasst ist.

(7) Handelt der Auftragnehmer einer Verpflichtung nach Absatz 2 zuwider oder ist der Vertrag

durch eine wettbewerbsbeschränkende Absprache zustande gekommen, hat er der Auftrag-

geberin eine Vertragsstrafe in Höhe von fünf Prozent des vereinbarten Vertragspreises zu zah-

len, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten. Die Geltendmachung

eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei

eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird.

(8) Alle Schäden, die der Auftraggeberin aus einem Verstoß gegen die in Absatz 2 und 3 genannten

Verpflichtungen entstehen und vom Auftragnehmer zu vertreten sind, hat der Auftragnehmer

zu ersetzen. Sonstige oder weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

1

[Seite 2]

(9) Die Parteien geben sich im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung wechselseitig die Zustimmung

zur regelmäßigen Prüfung nach den jeweils aktuellen europäischen und nationalen Sanktions-

und Embargolisten. Dabei werden sie die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmun-

gen beachten.


2

Alle Unterlagen dieser Ausschreibung