[Seite 1]
Besondere Vertragsbedingungen
für Rahmenvereinbarungen
1. Anwendungsbereich
a) Diese Vertragsbedingungen sind besondere Vertragsbedingungen im Sinne von Ziffer 1 Abs. 1 Nr. 1.3 der zusätzlichen Vertragsbedingungen der Landeshauptstadt München zur Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (ZV). Sie gelten vorrangig zu etwaigen ergänzenden oder weiteren besonderen Vertragsbedingungen. Maßgeblich ist die Version der ZV zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung bzw. der Versand der Vergabeunterlagen.
b) Rahmenvereinbarungen in Sinne dieser Vertragsbedingungen sind Dauerschuldverhältnisse, Rahmenvereinbarungen, sowie sonstige Verträge, soweit deren Leistungen oder Leistungsbestandteile über einen bestimmten Zeitraum zu erbringen sind.
2. Verbindliche Angebotsbestandteile
Sämtliche im Angebot gemachten Angaben werden verbindlicher Bestandteil des Vertrags. Dies gilt insbesondere für solche Angaben, die Grundlage der Angebotswertung waren, wie bspw. Eigenerklärungen, Kalkulationen und Konzepte.
3. Zuständigkeiten
Zuständige Ansprechperson für vertragliche Fragen, insbesondere Vertragsänderungen, -ergänzungen und -beendigungen, ist die Vergabestelle 1. Die Dienststellen, denen die Leistung gegenüber zu erbringen sind, sind im Zuständigkeitsbereich der Vergabestelle 1 grundsätzlich nicht vertretungsberechtigt.
4. Ansprechperson
a) Das beauftragte Unternehmen (Auftragnehmer) hat unverzüglich nach Zuschlagserteilung mindestens eine deutschsprachige Ansprechperson für Fragen, Serviceanliegen und Reklamationen mit Kontaktdaten zu benennen.
b) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
5. Lieferungen; Versandvorschriften
a) Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht anders festgelegt, haben alle Lieferungen frei Verwendungsstelle zu erfolgen. Dies beinhaltet die Anlieferung in das auf der Bestellung angegebene Objekt, Stockwerk, Zimmer sowie ggf. die betriebsfertige Montage.
b) Seitens der Auftraggeberin wird keine Abladehilfe oder Personal zum Abladen gestellt. Der Auftragnehmer hat seine Lieferanten über diese Lieferbedingungen zu informieren und auf deren Einhaltung hinzuwirken.
c) Teillieferungen sind nur nach Absprache zulässig.
d) Abweichend zu Ziffer 11 ZV gelten als wirksame Systeme zur Überwachung des rechten Abbiegebereichs von LKW nur entweder:
Besondere Vertragsbedingungen RV Sept2025 Seite 1 von 8
[Seite 2]
• ein Kamera-Monitor-System mit Aufschaltung des Kamerabildes auf einen Monitor in der Fahrerkabine bei Einleitung des Abbiegevorgangs oder
• ein Abbiegeassistenzsystem gemäß Ziffer 4.5 der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28.11.2018 für die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Abbiegeassistenzsystemen in der zum jeweiligen Vertragsschluss gültigen Fassung oder
• ein Abbiegeassistenzsystem gemäß UN-Regelung Nr. 151 – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Totwinkel-Assistenten zur Erkennung von Fahrrädern.
e) Andere radar-/sensorbasierte Systeme mit Warnung des Fahrers bei Hindernissen im Abbiegebereich werden im Anwendungsbereich dieses Vertrages nicht als wirksame Systeme zur Überwachung des rechten Abbiegebereichs von LKW anerkannt.
6. Eingesetztes Personal
a) Dem Personal des Auftragnehmers ist das Betreten der städtischen Dienstgebäude für Zwecke der Leistungserbringung grundsätzlich gestattet. Das Personal hat sich auf Anfrage der städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend zu legitimieren (Dienstausweis, Lieferschein etc.).
b) Beim Betreten der Dienstgebäude ist auf ordentliche Kleidung, ein gepflegtes Erscheinungsbild sowie einwandfreies Benehmen zu achten. Das eingesetzte Personal hat in den städtischen Räumen das Rauchen sowie das Dampfen von E-Zigaretten zu unterlassen.
7. Unterauftragnehmer
a) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur nach Maßgabe der folgenden Bedingungen durch Unterauftragnehmer ausführen lassen.
b) Jeder Einsatz eines Unterauftragnehmers sowie jede Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftraggeberin. Soweit der Einsatz eines Unterauftragnehmers bereits im Angebot angegeben war, gilt die Zustimmung mit der Zuschlagserteilung als erteilt. Im Übrigen wird die Zustimmung nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt (z. B. unvorhergesehenes Leistungshindernis, Insolvenz des bisherigen Unterauftragnehmers). § 4 Nr. 4 VOL/B bleibt unberührt.
c) Bei der übertragenen Leistung muss es sich um eine eigenständige, abgrenzbare Teilleistung handeln, die durch den Unterauftragnehmer in eigener Verantwortung erbracht werden kann. Der Einsatz von Unterauftragnehmern zum bloßen Zweck der Arbeitnehmerüberlassung ist außer in den nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zulässigen Fällen untersagt.
d) Der Unterauftragnehmer hat die ihm übertragene Leistung selbst auszuführen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer eine Unterauftragsvergabe bezogen auf die übertragene Leistung zu untersagen.
e) Der Auftragnehmer hat dem Unterauftragnehmer die gleichen vertraglichen Pflichten aufzuerlegen, insbesondere hinsichtlich der Haftung und des Bestehens einer Haftpflichtversicherung, wie sie dem Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin obliegen.
f) Der Auftragnehmer hat der Auftraggeberin die Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter seiner Unterauftragnehmer mitzuteilen.
Besondere Vertragsbedingungen RV Sept2025 Seite 2 von 8
[Seite 3]
g) Die weiteren vertraglichen Anforderungen an den Einsatz von Unterauftragnehmern gemäß Ziffer 8 ZV sind einzuhalten. Die Eignung und Zuverlässigkeit der Unterauftragnehmer ist nachzuweisen. Dazu zählt auch, dass die Unterauftragnehmer ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind und die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
h) Soweit die vorgeschriebenen Bedingungen nicht eingehalten werden, kann die Auftraggeberin ihre Zustimmung zum Einsatz des Unterauftragnehmers zurückziehen und vom Auftragnehmer eine Ersetzung des Unterauftragnehmers verlangen. Das gleiche gilt für den Fall, dass einem Unterauftragnehmer wiederholt eine Pflichtverletzung zur Last fällt.
8. Vergütung; Rechnungsstellung/eRechnung
a) Die vereinbarten Preise schließen alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein (vgl. Ziffer 7 der Besonderen Bewerbungsbedingungen). Leistungen können daher grundsätzlich nur in Rechnung gestellt werden, soweit diese im Angebot angegeben oder vorab mit der Vergabestelle 1 vereinbart wurden.
b) Die Rechnungsadresse wird mit der Bestellung angegeben. Lieferadresse und Rechnungsadresse können voneinander abweichen. Wenn mehrere Dienststellen in einem Gebäude untergebracht sind, ist für jede Dienststelle eine eigene Rechnung zu erstellen.
c) Ziffer 20 Abs. 2 ZV findet auf Schlussrechnungen entsprechende Anwendung.
d) Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt binnen 30 Tagen nach Erfüllung der Leistung und nach Eingang einer prüfbaren Rechnung (§ 17 VOL/B).
e) Die elektronische Rechnungsstellung ist möglich, die Voraussetzungen sind auf folgender Seite beschrieben: https://stadt.muenchen.de/infos/vergabeplattform.html (am Seitenende - eRechnung)
9. Eigentums-/Schutzrechte
a) Etwaige von der Auftraggeberin zur Auftragsausführung zur Verfügung gestellte Daten und sonstige Unterlagen verbleiben in deren Eigentum und sind nach der Beendigung des Auftrags unverzüglich wieder an sie herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
b) Vom Auftragnehmer in Erfüllung dieses Vertrages hergestellte Unterlagen stehen der Auftraggeberin zur alleinigen Verwendung zu. Sie gehen mit Übergabe in das Eigentum der Auftraggeberin über. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
c) Der Auftragnehmer sichert der Auftraggeberin zu, dass seine Leistungen und die von ihm beschafften Unterlagen frei von jeglichen Rechten Dritter, insb. gewerblichen Schutzrechten, sind.
10. Haftung, Versicherung
a) Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – für alle von ihm selbst, seinen Arbeitskräften, Erfüllungsgehilfen und Beauftragten im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die vom Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen verursachten Sachschäden sind unverzüglich mitzuteilen. b) Eine ausreichende Versicherung ist während der gesamten Vertragslaufzeit zu unterhalten und der Auftraggeberin auf Verlangen nachzuweisen.
Besondere Vertragsbedingungen RV Sept2025 Seite 3 von 8
[Seite 4]
Die Deckungssummen müssen mindestens folgende Beträge umfassen und gelten je Schadensfall: • Personenschäden: 1.000.000 Euro • Sachschäden: 1.000.000 Euro • Vermögensschäden 1.000.000 Euro c) Der Auftragnehmer stellt die Auftraggeberin von allen Ansprüchen gegenüber Dritten frei, die in ursächlichem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen. d) Die Auftraggeberin haftet weder für die Folgen von Unfällen, die der Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit erleiden noch für Beschädigung oder Diebstahl der vom Auftragnehmer eingesetzten Maschinen und Geräte. e) Der Haftungsausschluss gemäß Absatz d) gilt nicht für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen der Auftraggeberin, seiner gesetzlichen Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen. Er gilt auch nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftraggebers, seiner gesetzlichen Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch leicht fahrlässiges Verhalten der Auftraggeberin ist ihre Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. f) Meldet die Auftraggeberin beim Auftragnehmer einen Schaden an oder wird dieser vom Auftragnehmer selbst festgestellt, so hat der Auftragnehmer unverzüglich seine Haft- pflichtversicherung hiervon zu unterrichten und dies der Auftraggeberin unaufgefordert nachzuweisen.
11. Geheimhaltung; Datenschutz
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekanntwerdenden Vorgänge – auch nach dessen Abschluss – geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Auftragnehmer hat insbesondere sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugriff auf die den Auftrag betreffenden Unterlagen erhalten. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Geheimhaltung auch von Dritten, die die vom Auftragnehmer – nach Zustimmung der Auftraggeberin – herangezogen werden von seinen Beschäftigten beachtet wird und fortwirkt, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die Verpflichtung gilt ggf. auch für andere Firmen und Personen.
b) Sofern dem Auftragnehmer von Stellen der Auftraggeberin Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten überlassen werden, wird sie/er diese ausschließlich zur Erfüllung des Auftrages verwenden. Die Parteien schließen hierfür eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) nach Art. 28 DSGVO ab. Der Auftragnehmer wird die Daten unverzüglich löschen bzw. ihr/ihm überlassene Unterlagen mit personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten unverzüglich zurückgegeben, sobald die Kenntnis der Daten für die Erfüllung des Auftrages nicht mehr erforderlich ist.
c) Die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz sind zu beachten.
d) Soweit dies zur Geltendmachung oder Durchsetzung von Forderungen, insb. Ansprüchen auf Schadensersatz, erforderlich ist, ist die Auftraggeberin berechtigt, vertrauliche Bestandteile des Angebots des Auftragnehmers Dritten gegenüber zu offenbaren.
12. Diskriminierungsschutz
a) Unbeschadet weitergehender Vorgaben in anderen Vertragsbestandteilen hat sich das zur Auftragsausführung eingesetzte Personal jeglicher diskriminierender, insbesondere sexistischer und rassistischer, Äußerungen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu enthalten. Zudem ist bei der Auftragsausführung auf ein diskriminierungsfreies Verhalten und
Besondere Vertragsbedingungen RV Sept2025 Seite 4 von 8
[Seite 5]
Erscheinungsbild zu achten. Letzteres gilt auch in Bezug auf die zur Auftragsausführung eingesetzten materiellen und immateriellen Gegenstände (Fahrzeuge, Kreativleistungen etc.).
b) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Auswahl und Eingruppierung des für die Auftragsausführung einzusetzenden Personals sowie etwa erforderliche Weiterbildungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen nach einheitlichen diskriminierungsfreien Merkmalen erfolgen. Zudem wird gewährleistet, dass das an der Auftragsausführung mitwirkende Personal etwa gewährte freiwillige Sozialleistungen unter einheitlichen und nichtdiskriminierenden Voraussetzungen erhält.
c) Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass vorstehende Pflichten auch von Unterauftragnehmern beachtet werden. Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Ombudsperson als zentrale Anlaufstelle für Beschwerden wegen einer Verletzung der vorgenannten Pflichten einzurichten.
13. Equal-Pay
Das beauftragte Unternehmen hat bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmer*innen wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 AEntG oder einer nach § 3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, sowie gem. § 7 Abs. 1 AGG und § 3 Abs. 1 EntgTranspG Menschen unterschiedlichen Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zu bezahlen.
14. Höhere Gewalt
a) Fälle höherer Gewalt, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Sofern eine Vertragspartei aufgrund höherer Gewalt von ihrer Leistungspflicht befreit ist, ist auch die andere Vertragspartei von der entsprechenden Gegenleistungspflicht befreit. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden.
b) Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Epidemien). Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten von Unterauftragnehmern oder Lieferanten des Auftragnehmers gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn diese ihrerseits durch ein Ereignis gemäß des vorstehenden Satzes an der Erbringung der ihnen obliegenden Leistungen gehindert sind.
c) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem Ereignis im Sinne der Absätze 1 und 2 zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Ebenso wird sich die betroffene Vertragspartei nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
d) Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit unterbliebenen Leistungen nachgeholt werden sollen. Sofern unterbliebene Leistungen nachgeholt werden, darf sich hierdurch der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändern. Das Nachholen einer
Besondere Vertragsbedingungen RV Sept2025 Seite 5 von 8
[Seite 6]
Leistung soll möglichst noch im ursprünglich vereinbarten Vertragszeitraum stattfinden. Ist dies nicht möglich, ist der Vertragszeitraum entsprechend zu verlängern.
e) Eine Pflicht des Auftragnehmers, die unterbliebenen Leistungen nachzuholen bzw. eine Pflicht der Auftraggeberin, die unterbliebenen Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt anzunehmen und zu vergüten, ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
15. Vertragsdauer
a) Die Vertragsdauer entspricht der Laufzeit der Leistungsbeziehung wie sie in der Leistungsbeschreibung festgelegt ist. Sofern in der Leistungsbeschreibung lediglich voraussichtliche Laufzeitdaten angegeben sind, werden die endgültigen Vertragszeiten mit dem Zuschlag mitgeteilt.
b) Der Vertrag endet nach Ablauf der bestimmten Laufzeit, einer zusätzlichen Kündigung bedarf es hierzu nicht.
16. Probezeit
a) Sofern eine Probezeitdauer festgelegt wird, ergeben sich die Einzelheiten aus der Leistungsbeschreibung.
b) Innerhalb einer Probezeit kann die Auftraggeberin den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
17. Kündigung
a) Beide Vertragsparteien können den Vertrag mit der in der Leistungsbeschreibung genannten Frist ohne Begründung ordentlich kündigen.
b) Beide Vertragsparteien können den Vertrag außerordentlich, fristlos oder mit Auslauffrist, kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dies ist insbesondere anzusehen, wenn der Vertragspartner
• die übernommene Leistung nicht zu dem von der Auftraggeberin benannten Zeitpunkt beginnt oder sie nicht in der dem Vertrag entsprechenden Zeit, Art und Weise ausführt und trotz Abmahnung keine Abhilfe erfolgt
• wegen Verstoßes gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Mindestlohngesetz mit einer Geldbuße von wenigstens € 2.500 belegt wurde und die Wiederherstellung der Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen wird
• unzuverlässig wird, insb. bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes gem. § 123, 124 GWB
• schwerwiegende Vertragsverstöße begangen hat, bei denen es der Auftraggeberin nicht zuzumuten ist, das Vertragsverhältnis fortzusetzen, wobei die schwerwiegenden Gründe sowohl in den allgemeinen Verhältnissen als auch in dem Verhalten des Auftragnehmers liegen können
• einen Unterauftragnehmer ohne Zustimmung der Auftraggeberin einsetzt
• wenn die bezogenen Leistungen wiederholt Mängel aufwiesen, unabhängig davon, ob diese auf Reklamation behoben wurden oder nicht. Dem wiederholten Auftreten eines Mangels steht das absehbar wiederholte Auftreten eines Mangels gleich.
c) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ist die Kündigung nur innerhalb einer Frist nach Kenntnis der zur Kündigung berechtigenden Umstände möglich, ist hierfür die Kenntniserlangung des jeweils amtierenden Leiters der Vergabestelle 1 maßgeblich.
Besondere Vertragsbedingungen RV Sept2025 Seite 6 von 8
[Seite 7]
d) Die sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Auftraggeberin bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
18. Leistung nach Abruf
a) Sowohl die Vergabestelle 1 als auch die zuständigen Dienststellen können während der Laufzeit grundsätzlich die Leistungen aus dem Rahmenvereinbarung abrufen. Die Auftraggeberin ist berechtigt, einen Abruf der Leistung unter Angabe der Preise per unverschlüsselter E-Mail vorzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass seine E-Mail-Infrastruktur gemäß den aktuellen einschlägigen Mindeststandards des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) konfiguriert ist.
b) Die konkrete Art der Ausführung der Leistung (z.B. benötigte Stückzahl, gewünschte Modellvariante etc.), sowie die Adresse des Leistungsempfängers (Dienststelle), werden dem Auftragnehmer mit dem Abruf der Leistung mitgeteilt.
c) Die Leistung an die Auftraggeberin hat innerhalb der in der Leistungsbeschreibung genannten Frist nach Eingang des Einzelabrufs beim Auftragnehmer zu erfolgen. Verzögerungen in der Leistungserbringung sind unverzüglich der bestellenden Dienststelle und der Vergabestelle 1 zu melden.
19. Abrufmengen
Die angegebenen Mengen sind der geschätzte Bedarf für die gesamte Vertragslaufzeit. Sie dienen lediglich als Grundlage der Angebotskalkulation und für Zwecke der Wertung. Es handelt sich vorliegend um eine Rahmenvereinbarung, bei dem das zukünftige Auftragsvolumen nicht abschließend festgelegt werden kann, die Schätzung beruht auf Erfahrungswerten. Eine feste Schwankungsbreite, eine Mindestabrufmenge oder ein bestimmtes Abrufverhalten (Groß- oder Kleinbestellungen) kann nicht vorgegeben oder garantiert werden. Ein Anspruch auf Abnahme der bestellten Menge besteht nicht.
20. SAP-Katalog/Recht am Bild
a) Sofern in der Leistungsbeschreibung die Erstellung eines SAP-Katalogs notwendig ist, gelten nachfolgende Regelungen:
b) Die angebotenen Leistungen werden den städtischen Dienststellen, Eigenbetrieben und teilweise Beteiligungsgesellschaften über den städtischen elektronischen SAP/Procurementkatalog zum Abruf zur Verfügung gestellt.
c) Nach Zuschlagserteilung hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer unverzüglich Kontaktdaten zu benennen, an die die Einzelabrufe versendet werden.
d) Die Einzelabrufe erfolgen direkt auf elektronischem Wege per E-Mail (bevorzugt) oder per Fax und bedürfen keiner Unterschrift.
e) Des Weiteren ist in Absprache mit der Vergabestelle 1 ein elektronischer Katalog im .xls Format entsprechend den Vorgaben der Auftraggeberin zu erstellen, der dann in den städtischen Katalog eingespielt werden kann.
f) Zusätzlich sind innerhalb von zwei Wochen nach Zuschlagserteilung Farbbilder zu den entsprechenden Artikeln im JPEG-Format (weitere Formate auf vorherige Anfrage) zur Verfügung zu stellen (auf CD/DVD/USB-Stick oder per Link zum Download).
g) Die Auftraggeberin erhält das Recht, die Bilder der angebotenen Artikel innerhalb der Stadtverwaltung, den Eigenbetrieben und den Beteiligungsgesellschaften, bspw. im elektronischen Katalog, per Rundmail oder im städtischen Intranet umfänglich zu verbreiten.
Besondere Vertragsbedingungen RV Sept2025 Seite 7 von 8
[Seite 8]
h) Die Kosten für die Zusammenstellung und Bereitstellung der Bilder, sowie für das o.g. Nutzungsrecht, müssen bereits in den Einzelpreisen enthalten sein.
21. Statistik
Der Auftragnehmer hat der Vergabestelle 1 auf Anfrage eine übersichtliche Statistik zu übersenden, aus der die Abruf- und Reklamationszahlen der abrufenden Dienststellen ersichtlich sind, und bei Bedarf zu erläutern.
22. Anzuwendendes Recht, Vertragssprache
a) Die Vertragspartner sind sich einig, dass auf diesen Vertrag ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN- Kaufrechts Anwendung findet. b) Maßgeblich für den Inhalt dieses Vertrags ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser Vertragsurkunde nebst Anlagen. c) Sämtliche Korrespondenz in mündlicher und schriftlicher Form ist in deutscher Sprache zu führen.
23. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort ist der Ort, an dem die jeweiligen Leistungen zu erbringen sind. b) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit zulässig, der Sitz des Auftraggebers, München. c) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
24. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um unwirksame bzw. undurchführbare Regelungen durch solche Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen so weit wie möglich entsprechen.
Besondere Vertragsbedingungen RV Sept2025 Seite 8 von 8