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Wachdienstleistungen in den Inobhutnahmeeinrichtungen des Ju-
gendamts
Teil I: Vertragsgrundlagen - Allgemein
§1 Vertragslaufzeit
Die Vertragslaufzeit umfasst den Zeitraum 01.02.2027, 14:00 Uhr bis 31.01.2029, 14:00 Uhr. Der Vertrag beginnt ab 01.02.2027, bzw. ab Zuschlagserteilung.
Der Vertrag kann zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden.
• 1. Verlängerung ➔ bis zum 31.01.2030, 14:00 Uhr • 2. Verlängerung ➔ bis zum 31.01.2031, 14:00 Uhr
Der Vertrag inklusive Option endet spätestens mit Ablauf des 31.01.2031, 14:00 Uhr, wenn er nicht vorher durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet worden ist (vgl. §11). Die Verlängerungsoption wird seitens der Auftraggeberin mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit ausgesprochen und bedarf der Schriftform.
§2 Geltung der BewachV
Die Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV) ist Be- standteil des Auftrags (Anlage 1).
§3 Preisgleitklausel
(1) Bei Inkrafttreten von tariflichen Lohnerhöhungen werden die tatsächlichen Tarifsteigerungen berücksichtigt. Daher muss der Auftragnehmer die Auftraggeberin über die Anpassung seiner Stundenverrechnungssätze im Fall des Inkrafttretens tariflicher Lohnanpassungen während der Laufzeit informieren. Dies gilt auch für die Anpassung von gesetzlichen Sozialaufwendungen.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich nach Bekanntgabe tarifli- cher Lohnanpassungen oder Anpassung gesetzlicher Sozialaufwendungen über die Anpassung der Stundenverrechnungssätze zu informieren, um eine fristgerechte Rechnungsbearbeitung gemäß §4 Abs. 3 gewährleisten zu können. Eine Nachzahlung für bereits abgerechnete Zeit- räume ist ausgeschlossen; es sei denn, der Tarifvertrag sieht eine rückwirkende Anpassung vor. Der Auftragnehmer trägt in diesen Fällen die Mehrkosten aus tariflichen Lohnerhöhungen oder Erhöhungen gesetzlicher Sozialaufwendungen für die betreffenden Zeiträume selbst. Zur Prüfung müssen die kalkulatorischen Berechnungen für die verschiedenen Kategorien der Stun- denverrechnungssätze eingereicht werden. Die Tariferhöhungen dürfen nur auf die lohn- und lohnnebenkostenabhängigen Anteile angewandt werden. Außerdem müssen die entsprechen- den Tarif- und Rahmentarifverträge des Wach- und Sicherheitsgewerbes vorgelegt werden.
§4 Rechnungsstellung
(1) Der Auftragnehmer nennt spätestens zum Vertragsbeginn einen Ansprechpartnerin hin- sichtlich Rechnungsstellung und Qualitätsmanagement.
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(2) Der Auftragnehmer erstellt für die Auftraggeberin monatlich eine prüffähige Rechnung. In den Anlagen müssen die jeweiligen Schichten, die Anzahl der Mitarbeitenden und die verschie- denen Stundenkategorien aufgeführt sein. Die Rechnungen müssen – verschlüsselt und in elektronischer Form – im PDF-Format an die zentrale E-Mailadresse: eRechnungen@stutt- gart.de gesendet werden. Als Rechnungsanschrift ist anzugeben: Landeshauptstadt Stuttgart, Jugendamt, GZ: 51-00-6, Wilhelmstraße 3, 70182 Stuttgart.
§5 Weisungsbefugnis
Das Wachdienstpersonal erhält von der Geschäftsleitung des Auftragnehmers Weisungen im Rahmen des innerdienstlichen Arbeitsverhältnisses. Im Rahmen des Wachauftrages ergehen Weisungen (z. B. Bestreifungsplan, Zutrittskontrollregelungen etc.) von der Auftraggeberin bzw. von einer von ihr benannten Person. Diese Weisungen sind im Zweifel vorrangig zu befolgen.
§6 Weiterbildung
Der Auftragnehmer stellt seinem Wachdienstpersonal die für diesen Auftrag notwendigen, unter §21 spezifizierten Qualifizierungsmaßnahmen kostenfrei zur Verfügung.
§7 Tariflöhne und Zuschläge
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das eingesetzte Wachdienstpersonal mindestens nach den Tarifbestimmungen des Landes Baden-Württemberg (inkl. Zuschläge) zu bezahlen. Die beigefügte Bestätigung (Anlage 2) muss unterschrieben und mit den Angebotsunterlagen einge- reicht werden.
§8 Mängel
(1) Beanstandungen jeder Art durch die Auftraggeberin sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, worauf dieser sofort, spätestens jedoch innerhalb von 12 Stunden Abhilfe schafft, wenn der Fehler ihm oder seinem Unternehmen zuzuordnen ist. Außerdem informiert der Auftragnehmer die Auftraggeberin über die ergriffenen Maßnahmen schriftlich. Das Jugend- amt der Landeshauptstadt Stuttgart ist erster Ansprechpartner des Wachdienstes. Im Umgang mit Bewohner*innen sind auch die Heimleitung sowie das im Dienst befindliche pädagogische Personal Ansprechpartner. Im Übrigen gilt der Grundsatz einer vertrauensvollen Zusammenar- beit.
(2) Bei Ausfall von eingesetztem Personal hat der Auftragnehmer unverzüglich, spätestens in- nerhalb von 2 Stunden, qualifiziertes Ersatzpersonal zu stellen, um die vertraglich geschuldeten Leistungen ohne Unterbrechung zu gewährleisten.
§9 Datenschutz
(1) Der Auftragnehmer versichert, dass das Unternehmen und sein Wachdienstpersonal die Bestimmungen der geltenden Datenschutzrichtlinien (Datenschutzgrundverordnung DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Landesdatenschutzgesetz für Baden-Württemberg (BWLDSG etc.) einhalten werden. Dabei werden die Mitarbeitenden des Auftragnehmers schriftlich auf die Einhaltung der Datenschutzgesetze und -Vorgaben verpflichtet. Die Dokumen- tationen dieser Verpflichtungen sind der Auftraggeberin auf Verlangen vorzulegen.
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(2) Alle beteiligten Personen haben über die Tätigkeit und die Geschehnisse nach außen strik- tes Stillschweigen zu bewahren. Der Auftragnehmer bestätigt mit seiner Unterschrift, dass das Wachdienstpersonal auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG verpflichtet worden ist.
(3) Bei den ausgeschriebenen Dienstleistungen handelt es sich um eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Art. 28, Abs. 3 DSGVO. Ein entsprechender Auftragsverarbeitungsvertrag (das Vertragsmuster ist den Vergabeunterlagen als Anlage beigefügt) ist nach der Zuschlagsertei- lung noch abzuschließen.
§10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet gegenüber der Auftraggeberin im Rahmen des geltenden Rechts für Schäden, die durch eigenes Verschulden sowie durch Verschulden seines Personals in Aus- übung dieses Auftrags entstehen. Diese Schäden sind der Auftraggeberin unverzüglich anzu- zeigen. Auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch ihn oder seine Beschäftigten entstehen, haftet der Auftragnehmer ohne Einschränkung.
(2) Der Auftragnehmer als Gewerbetreibender hat für sich und die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen zur Deckung von Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Durchführung des Bewachungsvertrages entstehen, bei einem Geltungsbereich dieser Verord- nung zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer eine Haftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 14 BewachV abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Abweichend von § 14 Abs. 2 S. 1 BewachV sind folgende Mindesthöhen der Versicherungssumme je Schadensereignis zu versi- chern.
Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadensereignis
- für Personenschäden 2.000.000 EUR
- für Sachschäden 1.000.000 EUR
- für den Verlust von Schlüsseln (inkl. Codekarten) 100.000 EUR
- für das Abhandenkommen bewachter Gegenstände 100.000 EUR
- für reine Vermögensschäden (inkl. solcher aus datenschutzrechtlichen Gründen) 100.000 EUR
Ein Nachweis darüber (oder die Erklärung einer Versicherung im Auftragsfall eine entspre- chende Versicherung mit dem Gewerbetreibenden abzuschließen) ist mit Angebotsabgabe ein- zureichen.
§11 Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien ohne Nennung von Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung be- darf der Schriftform.
(2) Die Auftraggeberin kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt unter anderem vor,
• wenn der Auftragnehmer nach zweimaliger Abmahnung seinen vertraglichen Ver- pflichtungen nicht oder nur unzureichend nachkommt. • wenn die Fortführung des Vertrags die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. • bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften. • bei Nichteinhaltung der Anforderungskriterien an das Wachdienstpersonal gem. §21 oder Verstoß gegen Vertragsgrundlagen.
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(3) Grundsätzlich endet der Auftrag mit Ende der mit dem Vertrag vorgegebenen Laufzeit. Falls aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. Wasserschaden, Brand, Kündigung Mietver- trag) eine Nutzung der Einrichtung nicht möglich ist, kann der Auftrag mit einer Vorlaufzeit von vier Wochen vorzeitig gekündigt werden.
§12 Rückgabe von Schlüsseln und zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten
(1) Die Schlüsselrückgabe erfolgt zum Vertragsende, falls dies nicht möglich ist, spätestens am 3. Arbeitstag nach Beendigung des Vertrags.
(2) Bei außerordentlichen Wachdienstaufträgen innerhalb der Vertragslaufzeit erfolgt die Schlüsselrückgabe spätestens am dritten Arbeitstag nach der Beendigung des Auftrags.
(3) Die dem Auftragnehmer von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten müssen vom Auftragnehmer sauber gehalten und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in besenreinem Zustand übergeben werden.
§13 Angebotswertung
Es gelangen nur diejenigen Angebote in die Prüfung und Wertung, die sämtliche Anforderungen nach diesen Vergabeunterlagen erfüllen. Die Wertung erfolgt zu 100% durch den Preis.
§14 Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Re- gelungen zum Schriftformerfordernis selbst. Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
§15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.
§16 Salvatorische Klausel
(1) Soweit einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein sollten oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung insgesamt nicht beeinträchtigt. Beide Vertragsparteien werden in diesem Fall eine wirtschaftlich sinnvolle Ergänzung vornehmen, die dem Interesse der Parteien am nächsten kommt. § 139 BGB findet keine Anwendung.
(2) Dasselbe gilt auch, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrags sich im Laufe der Zeit als undurchführbar erweisen sollten.
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Teil II: Vertragsgrundlagen - Leistungsbeschreibung
§17 Einsatzspezifische Grundlagen
(1) Die zu bewachenden Objekte sind die folgenden Einrichtungen der Inobhutnahme des Ju- gendamts: Kernerstraße 36, 70182 Stuttgart (ca. 35 Plätze) und Kupferstraße 29, 70565 Stuttgart (ca. 15 Plätze). Aufgrund der schwachen Auslastung der Einrichtung Wollinstraße 4, 70439 Stuttgart (ca. 20 Plätze, Option 3) ist es zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sicher, ob diese nach Ende des Jahres 2026 weitergeführt wird. Deshalb ist aktuell noch nicht si- cher, ob die Option 3 von der Auftraggeberin in Anspruch genommen wird. Dies wird dem Auftragnehmer spätestens 4 Wochen vor Vertragsbeginn mitgeteilt.
| (2) Die Kinder und Jugendliche in diesen Einrichtungen vollstationärer Kinder- und Jugendhilfe | |
|---|---|
| befinden sich aufgrund ihrer persönlichen, sozialen und biografischen Situation in einer be- | |
| sonderen Schutz- und Hilfesituation, ohne Schutzraum einer Familie. Ein Teil der betreuten | |
| Kinder und Jugendlichen weist zudem körperliche, geistige oder seelische Behinderungen, | |
| bzw. erhebliche Beeinträchtigungen auf. Daraus können besondere Kommunikationsbedürf | |
| nisse, Verhaltensweisen und Konfliktsituationen entstehen. |
niss e, Verhaltensweisen und Konfliktsituationen entstehen.
Von besonderer Bedeutung sind dabei neben den gesetzlichen Voraussetzungen für die Tä- tigkeit insbesondere:
• ein altersgerechter und respektvoller Umgang mit Kindern und Jugendlichen, • Kenntnisse über die besonderen Bedürfnisse und Verhaltensweisen von Kindern und Jugendlichen mit körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, • ein ausgeprägtes Gespür für Nähe und Distanz sowie für die besonderen Schutzbe- dürfnisse Minderjähriger, • die Fähigkeit, Stress-, Angst- und Krisensituationen bei Kindern zu erkennen, • ein sicherer und deeskalierender Umgang mit Konflikt- und Krisensituationen, • die Fähigkeit, zwischen einer tatsächlichen Gefahrenlage und einem möglicherweise behinderungs- oder entwicklungsbedingten Verhalten zu unterscheiden.
In diesen Einrichtungen ist das Sicherheitspersonal Teil eines sensiblen Umfelds, in dem die Wahrung der Sicherheit mit dem Schutz, der Betreuung und der pädagogischen Ar- beit gegenüber Minderjährigen in Einklang gebracht werden muss. Unangemessene oder unverhältnismäßige Reaktionen können hier nicht nur eine konkrete Situation ver- schärfen, sondern auch das Vertrauensverhältnis der Kinder und Jugendlichen zur Ein- richtung beeinträchtigen.
(3) Pro Schicht ist eine (1) Wachdienstmitarbeiterin pro Einrichtung einzusetzen.
(4) Die Einsatzzeit wird aufgeteilt in
• Tagschicht: 11 Std. 15 Min. • Pause: 45 Min. (wird nicht vergütet) • Nachtschicht: 11 Std. 15 Min. • Pause: 45 Min. (wird nicht vergütet)
§18 Preise und keine Vergütung von Pausen
(1) Die Preise sind im Preisblatt anzugeben.
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(2) Pausen der Wachdienstmitarbeiter*innen werden von der Auftraggeberin nicht vergütet und dürfen nicht berechnet werden.
§19 Aufgaben
Insbesondere erfüllt das Wachdienstpersonal folgende Aufgaben:
• Ein- und Auslasskontrolle zum Objekt • Überwachung der Sicherheit und Ordnung in den Eingangsbereichen und anderen Bereichen des Gebäudes (Rauchen/Vermüllung/Alkoholkonsum etc.) • Kontrollgänge um sowie innerhalb des Gebäudes • Weiterleitung von Bewohneranfragen an die pädagogischen Mitarbeiter • Unterstützung der Sozialarbeiter*innen bei Eskalationen • Prüfung, dass Flucht- und Rettungswege in den Einrichtungen frei sind. Sollten Flucht- und Rettungswege durch Gegenstände blockiert oder eingeschränkt werden, ist der Besitzer bzw. Verursacher vom Wachdienstpersonal darauf hinzuweisen, die Gegenstände zu entfernen. Ist der Besitzer bzw. Verursacher nicht ermittelbar, muss das Wachdienstpersonal die Gegenstände verlagern. • Herbeirufen der Polizei, Feuerwehr oder anderer Notdienste bei Gefahr in Verzug und bei Hausfriedensbruch. • Personen, die nicht in den Einrichtungen wohnen, müssen vom Grundstück verwie- sen werden, wenn sie sich unerlaubt in der Einrichtung oder auf dem Grundstück aufhalten oder Lärm verursachenden Tätigkeiten nachgehen.
(1) Auf Anforderung des Jugendamts: Übermittlung von Ereignisprotokollen – verschlüsselt und in elektronischer Form.
(2) Weitere Aufgaben und Regelungen können durch entsprechende Dienstanweisungen fest- gelegt werden. Hierbei kann es sich um dauerhafte oder temporäre Aufgaben und Regelungen handeln.
§20 Berechtigungen
(1) Der Wachdienst darf die Bewohnerinnen und Besucherinnen anweisen, Lärmquellen abzu- stellen. Bei fortdauernder Ruhestörung trotz Ermahnung durch den Wachdienst hat dieser das pädagogische Personal zu informieren und das weitere Vorgehen abzustimmen.
(2) Zum Zweck der Kontrolle der Zutrittsberechtigung zu den Einrichtungen bzw. zu den Bewoh- nerzimmern müssen Bewohner*innen dem Wachdienstpersonal auf Anfrage Namen und Zim- mernummern bekannt geben.
(3) Bei berechtigtem Verdacht einer akuten Gefahr (z. B. Brandgeruch) müssen Bewohnerin- nen dem Wachdienstpersonal Zutritt in ihre Räumlichkeiten gewähren. Bei Weigerung der Be- wohnerinnen der Räumlichkeit, Zutritt zu gewähren, ist unverzüglich das pädagogische Perso- nal zu informieren und ggf. die Polizei zu rufen.
(4) Das Wachdienstpersonal ist bei dringendem Tatverdacht berechtigt, die Personalien von Störer*innen und von Fremdpersonen in den Einrichtungen zu erheben. Diese Daten werden zur weiteren Ahndung der Störung oder für Schadensersatzforderungen verwendet. Dabei sind insbesondere die Grenzen der §§227 bis 231 BGB (Notwehr, Selbsthilfe) zu beachten. Auf das Schikaneverbot des §226 BGB wird hingewiesen. Weigern sich Störer, ihre Personalien anzu- geben oder besteht der Verdacht, dass falsche Personalien angegeben wurden, hat der Wach- dienst die Polizei zur Feststellung der Personalien zu rufen.
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§21 Anforderungen an das eingesetzte Wachdienstpersonal
(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der Wachdienst nicht durch Urlaub, Krankheit oder sonstige Ausfälle beeinträchtigt wird.
(2) Der Auftragnehmer stattet sein Personal mit mobilen Endgeräten (z. B. Diensthandy, Tablet, Laptop) inklusive Internetzugang aus. Das Wachdienstpersonal ist verpflichtet, während der Einsatzzeiten Dienstkleidung und einen Dienstausweis bzw. ein Namensschild zu tragen. Au- ßerdem hat das eingesetzte Personal ganzjährig ein sauberes, gepflegtes und professionelles Erscheinungsbild sicherzustellen.
(3) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass das eingesetzte Personal gesundheitlich und körper- lich, sowie in Bezug auf die Interventionsfähigkeit für die jeweilig vereinbarten Tätigkeiten geeignet ist. Die körperliche Fitness ist somit wichtig, damit das Personal im Ernstfall sofort eingreifen und sich bei eventuellen Angriffen gut schützen kann. Entsprechende Nachweise sind zwingend vorzulegen (z.B. Sportabzeichen Bronze oder gleichwertiges Zertifikat und Nachweis einer Schulung zum Thema Deeskalation).
(4) Das Wachdienstpersonal muss mindestens die unter § 17 Abs. 3 aufgeführten, gesetzlich geregelten Pausenzeiten einhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geltenden Erforder- nisse und Regelungen zu Arbeitszeiten nach dem Arbeitszeitgesetz einzuhalten.
(5) Die Namensliste des eingesetzten Wachdienstpersonals, die Eigenerklärungen, die Be- scheinigung des Auftragnehmers über das Vorliegen von Arbeitsverträgen für das eingesetzte Wachdienstpersonal und der Dienstplan müssen der Auftraggeberin spätestens zum Vertrags- beginn vorgelegt werden.
(6) Mindestanforderungen an die Qualifikation des einzusetzenden Personals:
• Sachkundeprüfung nach § 34a GewO • Nachweis über die Zuverlässigkeitsüberprüfung des Amts für öffentliche Ordnung (Bewacher-ID, Auszug aus dem Bewachungsregister) • Brandschutzhelferschulung (nicht älter als 3 Jahre) • Ersthelferschulung (nicht älter als 2 Jahre) • Schulung zum Thema Deeskalation • Sportabzeichen Bronze oder gleichwertiges Zertifikat; Kosten ca. 5 €, kann bei loka- len Sportvereinen abgelegt werden. In den 4 Kategorien Ausdauer, Kraft, Schnellig- keit und Koordination muss jeweils die unterste Leistungsstufe erreicht werden. • Erweitertes Führungszeugnis
Das der Auftraggeberin vorgelegte erweiterte Führungszeugnis des eingesetzten Wachdienst- personals darf nicht älter als 3 Monate sein und ist während der Vertragslaufzeit in aktualisierter Form an das Jugendamt zu übermitteln.
Vollständige Nachweise für das eingesetzte Wachdienstpersonal sind auf Anforderung der Auf- traggeberin innerhalb von 1 Kalendertag nach Eingang der Anforderung zur Einsichtnahme im Original vorzulegen. Ohne Aufforderung sind die vollständigen Nachweise spätestens 2 Werk- tage vor dem Vertragsstart der Auftraggeberin zur Einsichtnahme im Original vorzulegen.
(7) Können die unter Absatz 5 und 6 aufgeführten Nachweise nicht oder nicht fristgerecht vor- gelegt werden, darf das Wachdienstpersonal so lange nicht zum Einsatz kommen, bis alle Nachweise erbracht wurden.
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(8) Neues Wachdienstpersonal sowie alle geforderten Nachweise müssen der Auftraggeberin mindestens 24 Stunden vor dem erstmaligen Einsatz gemeldet bzw. vorgelegt werden. Die Auf- traggeberin stellt nach Meldung von neuem Wachdienstpersonal eine Bestätigung zur Anforde- rung eines erweiterten Führungszeugnisses aus.
(9) Das vor Ort eingesetzte Wachdienstpersonal muss nachweislich über die notwendigen An- forderungskriterien verfügen.
(10) Es muss gewährleistet sein, dass die ggf. eingesetzten Leiharbeitskräfte sozialversiche- rungspflichtig beschäftigt werden, den branchengültigen Mindestlohn erhalten sowie die unter (6) aufgelisteten Mindestanforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals vollum- fänglich erfüllen.
(11) Wachdienstpersonal, das ein Haus-/Geländeverbot für das bewachende Objekt hat, darf nicht zum Einsatz kommen.
§22 Informationspflichten des Auftragnehmers
Zum Monatsende muss der Auftraggeberin der Dienstplan – verschlüsselt und in elektronischer Form – für den Folgemonat vorliegen.
§23 Sonstiges (1) Persönliche und private Kontakte (inklusive Social Media) zwischen den Bewohnerinnen und dem Wachdienstpersonal sind strengstens untersagt. Außerdem ist es verboten, den Be- wohnerinnen Geschenke zu machen bzw. von ihnen entgegenzunehmen oder ihnen persönli- che und finanzielle Mittel und Gegenstände zu leihen.
(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in der Antidiskriminierungserklärung der Landes- hauptstadt (Anlage 3) aufgeführten Grundsätze im Rahmen der Auftragsdurchführung einzuhal- ten und umzusetzen.
§24 Anlagen
Alle der Ausschreibung beigefügten Anlagen sind Bestandteil des Vertrages
• Anlage 1: Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV) • Anlage 2: Bestätigung Tarifbestimmungen BW • Anlage 3: Antidiskriminierungserklärung der Landeshauptstadt Stuttgart • Anlage 4: Auftragsverarbeitungsvertrag
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