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Haus- und Benutzungsordnung des Sozialamtes der Stadt Paderborn
für die städtischen Übergangsheime für Spätaussiedler*innen und für
geflüchtete Personen
§ 1 Nutzungsverhältnis
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Auf Grundlage von § 3 der Satzung für die städtischen Übergangsheime für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und für geflüchtete Personen (in der zurzeit geltenden Fassung), gilt für die Nutzungsberechtigten der Einrichtungen (nachstehend Bewohner*innen) die nachstehende Haus- und Benutzungsordnung.
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Die Stadt Paderborn (nachstehend Stadt) regelt die Zuweisung der Räumlichkeiten bei der Aufnahme durch eine schriftliche Einweisungsverfügung. Soweit es die Erfüllung der Aufgaben erforderlich macht, können Umsetzungen vorgenommen werden. Die jeweils geltende Haus- und Benutzungsordnung der zugewiesenen Unterkunft ist für die Bewohner*innen verpflichtend.
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Aufgrund des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses können sich die Bewohner*innen nicht auf Rechte aus einem Mietverhältnis gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch berufen.
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Die Räume dürfen nur von den Personen bewohnt werden, denen sie zugewiesen sind. Nicht eingewiesene Personen dürfen nicht aufgenommen werden. Übernachtungen Dritter, die einen Zeitraum von drei Tagen überschreiten, sind nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt erlaubt.
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Bewohner*innen, die ein Rundfunk- oder Fernsehgerät im Übergangsheim betreiben, haben sie auf eigene Kosten bei der Gebühreneinzugszentrale anzumelden.
§ 2 Hausrecht; Weisungen; Betretungsrecht
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Das Hausrecht, welches sich auf sämtliche Räume im Übergangsheim und auf das dazugehörige Außengelände erstreckt, obliegt der Stadt. Die Stadt kann beauftragten Dritten (z. B. Wach- und Sicherheitsunternehmen) die Ausübung des Hausrechts nach Weisung ganz oder teilweise übertragen. Dieses ist von den beauftragten Dritten verhältnismäßig auszuüben.
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Den Weisungen der städtischen Mitarbeiter*innen oder beauftragten Dritten ist Folge zu leisten.
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- Zur Abwehr dringender Gefahren (z. B. bei Gefahr im Verzuge, Verdacht auf strafbare Handlungen oder Verstöße gegen die Haus- und Benutzungsordnung) ist das Personal befugt, zugewiesene Räume in den Übergangsheimen auch ohne Zustimmung der Bewohner*innen unter Hinzuziehung eines weiteren Zeugen zu betreten. Hierüber ist ein Vermerk zu fertigen. Im Übrigen können regelmäßige oder anlassbezogene Raumkontrollen - in der Regel zwischen 20.30 Uhr bis 22.00 Uhr - durchgeführt werden.
§ 3 Platzverweis, Rückkehr- und Annäherungsverbot In einer Notwehr- oder Notstandslage, insbesondere um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder von anderen Bewohnern oder von deren Eigentum abzuwenden, ist das beauftragte Wachschutz- und Sicherheitsunternehmen befugt, gegenüber den Bewohnerninnen, Besucherinnen oder gegenüber Dritten mündliche Platzverweise sowie Rückkehr- und Annäherungsverbote auszusprechen und mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln durchzusetzen.
Soweit möglich ist die Maßnahme unter Hinzuziehung eines weiteren Zeugen durchzuführen (Vier-Augen-Prinzip). Hierbei ist stets der Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Die Maßnahme ist zu dokumentieren und unverzüglich der Stadt zu melden.
§ 4 Nutzung des Inventars; Energienutzung
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Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten einschließlich der zur Nutzung überlassenen Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände (z. B. Bett, Schrank, Küche/ Herd, Matratzen, Utensilien des Erstausstattungspaketes, Sanitäranlagen, Türen, Lampen) sind pfleglich und schonend zu behandeln. Jeder Bewohnerin hat sich so zu verhalten, dass die Räume und die Einrichtungsgegenstände nicht beschädigt, beschmutzt oder über das Maß des Erforderlichen hinaus abgenutzt oder zerstört werden. Ausstattungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen dürfen nur sachgemäß und ihrer Bestimmung entsprechend verwendet werden. Jeder Bewohnerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sachen nicht beschädigt bzw. zerstört werden.
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Vorsätzliche Sachbeschädigungen durch Bewohnerinnen werden nach Prüfung des Einzelfalls polizeilich zur Anzeige gebracht. Die Stadt behält sich darüber hinaus das Recht vor, einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem/ der Verursacherin geltend zu machen.
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Für Schäden an den Räumen und Einrichtungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstehen, haften der Schädiger und die Nutzer, in dessen Benutzungszeit die Schädigung fällt, als Gesamtschuldner. Bei Schäden, die nach der Benutzung festgestellt werden, wird vermutet, dass sie während der Benutzung entstanden sind, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass sie außerhalb dieser Zeit aufgetreten sind. Schäden, die auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind, fallen nicht unter diese Regelung.
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Jeder Haushalt erhält bei Einzug in die Unterkünfte einen Hausschlüssel, der im Eigentum der Stadt verbleibt und daher bei Auszug zurückzugeben ist. Die Aushändigung bzw. Weitergabe von Zimmerschlüsseln an Besucher*innen ist verboten.
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Um Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden, haben die Bewohner*innen dafür Sorge zu tragen, dass die Räume mehrmals täglich gelüftet werden (sog. Stoßlüften). Während des Lüftens sind Heizkörperthermostate im Raum herunterzudrehen. Das Heizen der Räume sowie der Verbrauch von Strom und Wasser ist sparsam durchzuführen.
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Es ist verboten, Veränderungen in den Gartenbereichen vorzunehmen, z. B. Aufstellen von Schwimmbecken.
§ 5 Alkohol-, Rauch- und Waffenverbot
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Der Konsum von Alkohol und das Rauchen, insbesondere der Gebrauch von Shishas, sind in den Übergangsheimen verboten. Im Rahmen des Hausrechts kann im Einzelfall der Konsum von alkoholhaltigen Getränken (max. 5,0 Volumenprozent/ Vol. 0/ ) erlaubt 0 werden, sofern andere Bewohner*innen hierdurch nicht gestört werden.
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Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, sind generell verboten.
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Das Mitführen, der Besitz oder die Nutzung von Messern aller Art, gefährlichen Werkzeugen, gefährlichen Sportgeräten, Tierabwehrsprays und Reizstoffsprühgeräten aller Art ist innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft und auf dem Gelände der Gemeinschaftsunterkunft verboten. Auf die Anlage Waffenverbot wird verwiesen, die Bestandteil dieser Hausordnung ist. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) und zum Waffengesetz (WaffG) bleiben unberührt.
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Im Falle eines Verstoßes behält sich die Stadt Paderborn das Recht vor, gegenüber dem Betroffenen ein Hausverbot zu erlassen. Darüber hinaus behält sich die Stadt Paderborn das Recht vor, bei strafrechtlich relevanten Handlungen eine Strafanzeige zu erstatten.
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Um berechtigten Interessen ausreichend Rechnung zu tragen, kann im Einzelfall eine Ausnahme vom Waffenverbot gewährt werden. Ein solcher Ausnahmeantrag bedarf der schriftlichen Antragstellung bei der Stadt Paderborn. Bis zur Entscheidung über den Antrag ist das Verbot zu beachten und einzuhalten.
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§ 6 Haftung; Entsorgung
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Für den Verlust oder die Beschädigung von Sachen im Eigentum von Bewohner*innen oder Sachen, die ihnen von Dritten überlassen wurden, ist eine Haftung der Stadt ausgeschlossen.
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Werden nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses Gegenstände in den Unterkünften zurückgelassen, so wird vermutet, dass es sich um Sachen handelt, an denen der Besitz aufgegeben wurde, mit der Absicht auf das Eigentum zu verzichten (sog. herrenlose Sachen). Diese herrenlosen Sachen werden nicht als Fundsachen behandelt und werden nicht aufbewahrt.
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Identitätspapiere und sonstige behördliche Unterlagen werden von der Stadt an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Ist dies nicht möglich, werden diese zum Verbleib zu den Akten genommen.
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Die Stadt Paderborn haftet nicht für Schäden, die den Bewohner*innen bei Benutzung oder Besuch der Räumlichkeiten entstehen.
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Die Stadt Paderborn haftet nicht für Schäden, die den Bewohner*innen oder Dritten durch die Verletzung von elterlichen Aufsichtspflichten entstehen.
§ 7 Lärm
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Lärm und störende Geräusche jeglicher Art sind in den Unterkunftsräumen, an Gemeinschaftsplätzen und auf dem Außengelände zu vermeiden; insbesondere sind Ruhestörungen während der Zeiten von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr zu unterlassen.
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Beim Betrieb von Rundfunk- und Fernsehgeräten, Plattenspielern, Tonbandgeräten, Musikinstrumenten u. ä. ist Zimmerlautstärke einzuhalten, so dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
§ 8 Verkehrs- und Feuersicherheit; Nutzung von Notfalltüren; Sicherung der Rettungswege
- Jede Unterkunft ist mit einem Feuerlöscher ausgestattet. Der Feuerlöscher ist griffbereit und im Eingangsbereich oder einer sonst zentral zu erreichenden Stelle zu lagern.
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Jede untergebrachte Person muss in der Lage sein, im Falle eines Feuers den Feuerlöscher richtig zu bedienen.
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Hierbei ist die mit der Zuweisungsverfügung ausgehändigte Brandschutzordnung zu beachten. Jeder Bewohner*in ist verpflichtet, sich am Aushang in regelmäßigen Abständen über Änderungen der Brandschutzordnung zu informieren, um dadurch einen effektiven und vorbeugenden Brandschutz zu gewährleisten.
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Gekennzeichnete Notausgangs- bzw. Fluchttüren sowie Außentreppen sind ausschließlich in Notfällen (z. B. bei Feuer- oder Rauchentwicklung) zum Verlassen des Gebäudes zu nutzen. Notausgangs- bzw. Fluchttüren sind stets geschlossen zu halten.
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Jeder Bewohner*in hat darauf zu achten, dass im Übergangsheim die Eingangstür, Treppenhäuser, Flure, Außentreppen, Etagentüren als Flucht- und Rettungswege freigehalten werden. Rettungswege dürfen nicht durch das Abstellen von Tischen, Bänken, Spielzeug, Fahrräder, Kinderwagen oder ähnlichem eingeengt werden.
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Aus Gründen der Feuersicherheit sind die elektrischen Anlagen vor Beschädigungen zu schützen. Veränderungen sind nur mit Einwilligung der Stadt zulässig und nur unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten von einem konzessionierten Elektriker unter Beachtung der VDE-Vorschriften durchgeführt werden.
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In den Räumen und auf dem Gelände der Unterkünfte dürfen nur einwandfreie VDE-geprüfte Elektrogeräte verwendet werden.
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Vorhandene Koch- und Brennstellen müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und insbesondere eine ausreichende Feuersicherheit gewährleisten.
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Bei Feststellung von Verstößen ist die Stadt berechtigt, Hindernisse auf Kosten des/ der Verantwortlichen zu entfernen und nötigenfalls zu entsorgen, sofern die Eigentumsverhältnisse nicht geklärt werden können.
§ 9 Aufsichtspflicht; Besuchsregelung
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Bei zugewiesenen Minderjährigen in Übergangsheimen gilt die Aufsichtspflicht der Eltern, des sorgeberechtigten Elternteils oder des/ der sonstigen Erziehungsberechtigten.
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Bei Minderjährigen, die nicht zusammen mit Eltern, sorgeberechtigten Elternteilen oder sonstigen Erziehungsberechtigten im selben Übergangsheim untergebracht sind, kann der Besuch im Übergangsheim von 08.00 Uhr bis längstens 20.00 Uhr gestattet werden.
Die Stadt kann im Einzelfall abweichende Besuchszeiten (z. B. Übernachtung) zulassen.
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Der Besuch ist nur erlaubt, sofern für die Dauer des Besuches mindestens eine der erziehungsberechtigten Personen tatsächlich ihrer Aufsichtspflicht nachkommen kann, die Raum- und Belegungsbedingungen im Übergangsheim geeignet sind und Belange einer möglichen Beeinträchtigung von Kindeswohl nicht entgegenstehen.
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Der besuchsweise Aufenthalt von volljährigen Personen ist im Übergangsheim in der Zeit von 08:00 Uhr bis längstens 22:00 Uhr gestattet. Entfällt der Besuchszweck, hat die Person unverzüglich das Übergangsheim zu verlassen.
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In triftigen Gründen kann die Stadt den Zutritt von Besuchern*innen ganz oder teilweise verbieten. Das Verbot wird durch Aushang oder schriftliche Einzelbenachrichtigung bekannt gegeben.
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Besuche sind im Übrigen nur erlaubt, wenn Bewohner*innen in der Unterkunft hierdurch weder gestört noch belästigt werden.
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In geschlechtsspezifischen Wohnformen ist der besuchsweise Aufenthalt von volljährigen Personen in der Zeit von 08:00 Uhr bis längstens 22:00 Uhr gestattet. Im Einzelfall können hierzu abweichende Regelungen oder im Bedarfsfall Verlegungen in andere Übergangsheime in Betracht gezogen werden.
§ 10 Reinigungspflicht; Ordnung
- Jeder Bewohnerin ist für eine regelmäßige Reinigung der ihm/ ihr zugewiesenen Wohn-/ Schlafräume verpflichtet. Flur, Treppen und gemeinschaftlich genutzte Einrichtungen (Bad/ Toilette, Küche, Flure, Treppenhaus) sowie das Außengelände sind von den Bewohnern im wöchentlichen Wechsel zu reinigen. Die Reinigungspflichten ist unter den Bewohnerinnen eigenverantwortlich zu regeln. Soweit erforderlich unterstützt die Stadt bei der Erstellung von personalisierten Reinigungsplänen. Die Reinigungsergebnisse werden durch das in den Übergangsheimen eingesetzte Personal (Hausmeister, Wach- und Sicherheitsunternehmen) regelmäßig kontrolliert.
Die Nutzung der Küche ist grundsätzlich in der Zeit von 07:00 Uhr bis längstens 22:00 Uhr gestattet. Die Stadt kann abweichende Regelungen treffen. Nach der Nutzung sind Herd, Backofen und sonstige im Raum befindliche Elektrogeräte (außer Kühl-/ Gefrierschrank) unverzüglich auszuschalten. Küchenutensilien wie z. B. Töpfe, Pfannen, Messer, Gabel etc. sind nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und ordnungsgemäß in den Küchenschränken zu verstauen. Ein Entfernen dieser Utensilien aus der Küche, insbesondere eine Mitnahme oder Aufbewahrung in den Wohnräumen, ist verboten. Zuwiderhandlungen können verwarnt, mit Ordnungsmaßnahmen belegt und gegebenenfalls zu Kosten- oder Schadensersatzforderungen seitens der Stadt Paderborn führen.
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In den Schlaf-Wohnräumen ist der Einsatz von Plattenkochern und Mikrowellen zur Zubereitung/ Aufwärmen von Mahlzeiten nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Kaffeemaschinen und Wasserkocher zur Zubereitung von Heißgetränken.
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Abfall sowie Wertstoffe sind ausschließlich über die im Außenbereich aufgestellten Behältnisse zu entsorgen.
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Wird Ungeziefer festgestellt, ist die Stadt sofort zu unterrichten. Es lässt die Desinfektion und Entwesung durchführen. Falls es erforderlich ist, kann dieses auch in Abwesenheit und gegen den Willen der Bewohnerinnen/ Bewohner erfolgen.
§ 11 Gewerbeausübung; Tierhaltung; Abstellen von PKW und sonstige Verkehrsmittel In den Übergangsheimen einschließlich auf dem dazugehörigen Außengelände ist jegliche Art von Gewerbeausübung sowie Tierhaltung untersagt.
§ 12 Rücksichtnahme Das Zusammenleben in der Unterkunft erfordert eine gegenseitige Rücksichtnahme. Jeder Bewohner*in ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass andere Personen in der Unterkunft nicht geschädigt, gefährdet, gestört oder belästigt werden sowie im Eigentum anderer stehende Sachen nicht beschädigt oder gefährdet werden.
§ 13 Veränderungen am Gebäude und Inventar Am Grundstück und Inventar dürfen ohne Zustimmung der Stadt keine Veränderungen vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für das Anbringen von Antennen und Satellitenanlagen.
Sämtliche Schäden am Gebäude und am Inventar sind dem Hausmeister unverzüglich zu melden (Anrufbeantworter).
§ 14 Ergänzende Regelungen für die Nutzung von BlmA-Häusern Neben den vorgenannten Regelungen dieser Haus- und Benutzungsordnung gelten für Bewohner*innen von BIMA Häusern darüber hinaus folgende Bestimmungen:
- Die Bewohnerinnen haben das Haus- und Grundstück rein zu halten. Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Falls die Reinigung nicht von der Stadt Paderborn andererseits in Auftrag gegeben wurde, übernehmen die Bewohnerinnen die regelmäßige Reinigung des Hauseingangstrittes, der Haustür, des Briefkastens und der
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Fenster. Sämtliche Kosten für Anschaffung und Unterhaltung der dafür erforderlichen Geräte und Betriebsmittel gehen zu Lasten der Bewohner*innen.
- Sind den Bewohnerinnen Gartenbereiche und Grünflächen zur Nutzung bzw. zu ihrer Wohnung gehörend überlassen, so wird die Pflege der Gartenbereiche und Grünflächen von der Stadt Paderborn übernommen. Den Bewohnerinnen ist es dennoch unbenommen in eigener Verantwortung darüber hinaus für die fachgerechte Pflege zu sorgen, Gartenbereiche und Grünflächen von Unkraut frei zu halten und Rasenflächen regelmäßig zu mähen.
Kosten für Anschaffung und Unterhaltung der dafür erforderlichen Geräte und Betriebsmittel sowie für die Entsorgung des Rasenschnittes und der sonstigen bei der Grundstückspflege anfallenden Gartenabfälle werden von der Stadt Paderborn nicht erstattet, da die eigenständige und eigenverantwortliche Garten- und Grünflächenpflege nicht verpflichtend ist.
Die Stadt Paderborn haftet deshalb nicht für Schäden, die den Bewohner*innen bei der Übernahme dieser Arbeiten entstehen können.
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Anlage: Brandschutzordnung- Teil A
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Anlage: Verhalten im Brandfall
| RICHTIG | FALSCH | |
|---|---|---|
| Brand in Windrichtung angreifen | ||
| Flächenbrände vorn beginnend ablöschen | ||
| Tropf- und Fließbrände von oben nach unten löschen! | ||
| Wandbrände von unten nach oben löschen! | ||
| Ausreichend Feuerlöscher gleichzeitig ansetzen, nicht nacheinander! | ||
| Rückzündung beachten! |
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Nach Gebrauch Feuerlöscher nicht wieder an den Halter hängen. Neu füllen lassen!
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