Angebot mit Anlagen teerhaltigem Straßenaufbruch 2027.pdf

Verwertung von teerhaltigem Straßenaufbruch aus dem Landkreis Goslar

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 09:58 (Europe/Berlin)

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Vergabeunterlagen Verwertung teerhaltiger Straßenaufbruch 2027

Vergabeunterlagen

zur Vergabe der

Verwertung von

teerhaltigem

Straßenaufbruch

der

Dienstleistungs- und Service GmbH

im Jahr 2027

- Angebot inkl. Anlagen: Leistungsbeschreibung, Besondere

Vertragsbedingungen, Erklärungen -

Inhaltsverzeichnis

Angebotsschreiben (I.) Leistungsbeschreibung inkl. Leistungsverzeichnis (II.) Besondere Vertragsbedingungen (III.) Erklärungen und Vereinbarungen nach NTVergG (IV.)

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Name des Bieters: Aktenzeichen: 90 06 - 10/07

_________________________ Vergabeart: _________________________ Öffentliche Ausschreibung


Einreichungsort: http://www.deutsche-evergabe.de, siehe Be- kanntmachung Dienstleistungs- und Einreichungstermin: 05.10.2026, 12 Uhr Service GmbH Bindefrist endet am: 15.12.2026 Bornhardtstraße 13 Voraussichtliche Ausführungsfrist 38644 Goslar Beginn 01.01.2027 Ende 31.12.2027

I. ANGEBOT

Verwertung von teerhaltigem Straßenaufbruch

1 Meinem/Unserem Angebot liegen folgende Bedingungen zugrunde: 1.1 die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis 1.2 die Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) Ausgabe 2003 in der Fassung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 05.08.2003 1.3 die Besonderen Vertragsbedingungen

2 Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir die in § 123 Abs. 1 GWB genannten Ausschlusskriterien nicht erfülle(n), −

ich/wir meinen/unseren Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Bei- − trägen zur gesetzlichen Sozialversicherung nachgekommen bin/sind (falls nichtzutref- fend, bitte streichen und ggf. folgendes ankreuzen:  Ich bin/Wir sind unseren Verpflichtungen zwar zunächst nicht, jedoch nachträglich dadurch nachgekommen, dass ich/wir:  die Zahlung vorgenommen habe(n)  mich/uns zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet habe(n) ich/wir die in § 124 Abs. 1 GWB genannten Ausschlusskriterien nicht erfüllen (falls − nichtzutreffend, bitte streichen und nähere Angaben beifügen)

bei mir/uns die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom Vergabeverfahren nach − § 21 Abs. 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 21 des Mindestlohnge- setzes oder nach § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nicht vorliegen.

3 Ich/Wir erkläre(n) die unter Ziff. IV. „Erklärungen und Vereinbarungen nach NTVerG“ diesem Angebot beigefügten Erklärungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz zum verbindlichen Teil meines/unseres Angebots.

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4 Meine/unsere Umsatzsteuer-ID ist:_____________________________

Ich bin/Wir sind ein ausländisches Unternehmen aus EWR-Staat EU-Mitgliedsstaat Nationalität: bzw. (bitte internationales. Kfz- Staat des WTO- anderem Staat Kennzeichen eintragen) Abkommens 5 Für folgende Leistungen ist der Einsatz eines Unterauftragnehmers beabsichtigt:



6 Mein/unser Gesamtumsatz und der Umsatz mit der Verwertung der o. g. Abfälle in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren be- trägt:______________________________

GeschäftsjahrGesamtumsatzUmsatz mit der Verwertung der o. g. Abfälle
2023
2024
2025

7 Ich/Wir biete(n) die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu der von mir/uns im Leis- tungsverzeichnis eingesetzten Vergütung an.

An mein/unser Angebot halte ich mich/halten wir uns bis zum Ablauf der Bindefrist gebun- den.

8 Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass eine wissentlich falsche Erklärung im Angebots- schreiben den Ausschluss von dieser und weiteren Auftragserteilungen zur Folge haben kann.

9 Dem Angebot sind die u. g. Anlagen beigefügt.

Vor- und Nachname des/der Erklärenden (möglichst in Druckbuchstaben) sowie ggf. An- gaben zur Vertretungsbefugnis

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Anlagen:

In diesem Dokument enthalten:

− Leistungsbeschreibung (II.)

− Leistungsverzeichnis inkl. Beschreibung des Anlagenstandorts

− Besondere Vertragsbedingungen (III.)

− Erklärungen und Vereinbarungen nach NTVergG (IV.)

Vom Bieter gesondert beizufügen:

− Nachweis von Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität durch Zertifizierung nach EfbV oder gleichwertige Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Zertifizierung plus Genehmigung, nach Maßgabe der Bekanntmachung)

− Beschreibung der technischen Ausrüstung einschließlich Beschreibung des Verwertungsverfah- rens

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II. Leistungsbeschreibung

1 Allgemeines Gegenstand der Ausschreibung ist die Verwertung von teerhaltigem Straßenaufbruch (AVV 17 03 01*) einschließlich Reststoffentsorgung. Der Abfall wird vom Auftraggeber an der Abfall- behandlungsanlage des Auftragnehmers angeliefert. Es ist mit einer Menge von ca. 25 t/a zu rechnen. Preisliche Auswirkungen von Mengenänderungen sind in Ziff. 7 der Besonderen Vertragsbedin- gungen geregelt. Die Art und der Umfang der stofflichen Verwertung (gem. Anlage 2 zum KrWG) bei der Leis- tungserbringung müssen den Angaben im Angebot entsprechen. Die Vorgaben gemäß Gewer- beabfallverordnung (insb. Abschnitt 2) sind einzuhalten.

2 Zusammensetzung der Abfälle

Grundsätzlich wird der o.g. Abfall wie nachfolgend beschrieben separat erfasst bzw. übergeben. Der Abfall wird vom Abfallerzeuger/-transporteur auf einer Abfallentsorgungsanlage angeliefert (Bringsystem) und dem bereitgestellten Sammelbehältnis zugeführt. Es ist damit zu rechnen, dass Fehlwürfe enthalten sind, es handelt sich um einen Abfall, wie er typischerweise gesam- melt wird. Eine Gewähr für Sortenreinheit kann vom Auftraggeber nicht übernommen werden.

3 Qualität der Abfälle Der zu verwertende Abfall ist gemäß Abfallverzeichnisverordnung dem Abfallschlüssel • 17 03 01* kohlenteerhaltige Bitumengemische zuzuordnen. Eine bestimmte Qualität oder Zusammensetzung oder ein bestimmter zeitlicher Anfall des Ab- falls wird nicht zugesichert. Sollte der Auftragnehmer Zweifel an der Qualität haben, so sind die Vertragsparteien verpflich- tet, die Überprüfung auf Übereinstimmung der Abfälle mit der vereinbarten Abfallart „vor Ort“, d.h. auf der Behandlungsanlage/an der Annahmestelle des Auftragnehmers durchzuführen. Der Auftragnehmer kann zu übernehmende Abfälle nur zurückweisen, wenn sie nicht dem o. g. Abfallschlüssel zuzuordnen sind. Eine Zurückweisung kann nur in unmittelbarem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Abholung erfolgen.

4 Preise Für die zu verwertende Abfallmenge ist ein mengenabhängiges Entgelt in EUR/t zu zahlen (je nach Angebot vom Auftragnehmer oder von der Dienstleistungs- und Service GmbH, vgl. näher den Hinweis im Leistungsverzeichnis).

Sämtliche zur Durchführung der ordnungsgemäßen Verwertung erforderlichen Leistungen (z. B. Störstoffentsorgung, Transport ab Behandlungsanlage i. S. v. Ziff. I. 4 der Bewerbungsbedin- gungen, Sortierung, Zwischenlagerung, Vermarktung etc.) müssen vom Angebot umfasst sein und alle entstehenden Kosten des Auftragnehmers, auch solche nach BEHG, müssen in der Vergütung einkalkuliert sein.

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Teerhaltiger Straßenaufbruch Leistungsverzeichnis (bitte vollständig und leserlich ausfüllen)

Genaue/r Anlagenbetreiber/in:……………………………………………………………………..

Genaue Anlagenbezeichnung: …………………………………………………………………….

Standort der Behandlungsanlage/Annahmestelle (i.S.v. Ziff. I. 4 der Bewerbungsbedingun- gen):

Staat/Bundesland: …………………………………………………………………………………… PLZ/Ort: ……………………………………………………………………………………………… Straße/Haus-Nr.: ……………………………………………………………………………………. Gemarkung: …………………………………………………………………………………………. Flur …………………………………………. Flurstück …………………………………………….. (vom Bieter einzutragen)

Beschreibung des Anlagenstandorts mit Angaben zu den nachfolgenden Punkten (ggf. in gesonderter Anlage):

− Lichte Mindesthöhe des Entladebereiches für Straßenfahrzeuge:

…………………………… m (vom Bieter einzutragen)

− Etwaige Beschränkungen für Anlieferfahrzeuge:

− Beschreibung des ersten Behandlungsschritts:

− Infrastruktur:

− Verkehrstechnische Erschließung:

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Teerhaltiger Straßenaufbruch

Vergütung

☐ von der Dienstleistungs- und Service GmbH zu zahlender Betrag pro t (netto):

☐ an die Dienstleistungs- und Service GmbH zu zahlender Betrag pro t (netto):

_______________________________€

Anteil der stofflichen Verwertung des Abfalls in Masse-Prozent

Angabe des Recyclingverfahrens „R“ gemäß Anl. 2 zum KrWG

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III. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN Es wird die Geltung der VOL/B Ausgabe 2003 in der Fassung der Bekanntmachung des Bun- desministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 05.08.2003 vereinbart.

1 Anlieferungs- oder Annahmestelle, Anlieferbedingungen: Der Ort der Anlieferungs- bzw. Annahmestelle gemäß Leistungsverzeichnis gilt für die ge- samte Vertragsdauer. Die Annahmestelle muss für die Anlieferung mit Sattelaufliegern-Schub- boden und Containerfahrzeugen mit Abrollcontainer bis 48 m³ pro Container geeignet sein. Anlieferungen an der Annahmestelle des Auftragnehmers sind montags bis freitags von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr (ohne Vorankündigung) zu ermöglichen. Die Verweilzeit (Zeit zwischen der Anfahrt und Ausgangsverwiegung) an der Annahmestelle des Auftragnehmers darf nicht mehr als 45 Minuten betragen. Die Zeitmessung beginnt ab Einreihung in der Warteschlange vor Einfahrt und endet mit Beginn der Ausgangsverwiegung. Ist 20 Minuten nach Einreihung in der Warteschlange noch keine Eingangsverwiegung erfolgt, wird das Personal des Anlieferfahrzeugs bei der Annahmekontrolle telefonisch auf die dro- hende Überschreitung der Verweilzeit hinweisen (über eine dem AG für diesen Zweck anzu- gebende Telefonnummer). In jedem Fall, in dem dennoch die Verweilzeit von 45 Minuten über- schritten wird, hat der Auftragnehmer eine Schadenspauschale von 70,00 € je angefangener halber Stunde zu zahlen. Beiden Vertragsparteien steht der Nachweis einer anderen Scha- denshöhe offen.

2 Ausführungsfristen Beginn der Ausführung: 01.01.2027 Ende der Ausführung: 31.12.2027

3 Berichts- und Informationspflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat der Dienstleistungs- und Service GmbH innerhalb von 5 Werktagen nach Monatsende über jede einzelne Anlieferung der Wertstoffe einen gegliederten Betriebs- bericht, vorzugsweise im Excel-Format, über das Verwertungsergebnis (einschl. Sortierung) vorzulegen. In dem Betriebsbericht sind die Informationen nach dem nachfolgenden Absatz darzustellen. Auf Anforderung der Dienstleistungs- und Service GmbH sind alle Berichte in elektronischer Form zu übermitteln. Die gesetzlichen Vorgaben sind zu beachten. Zur Sicherstellung eines Mengenstromnachwei- ses sind die Wiegescheine und die aus den Anlieferungen des Auftraggebers produzierten Ausgangsmengen aufzuzeigen. Hierbei sind die Verwertungsmengen und -quoten und auch die Verbleibsanlagen detailliert darzustellen. Neben der Verwertungsquote sollen die Berichte auch Angaben über die Abfallzusammensetzung enthalten. Bspw. sind hier Sortierreste aus- zuweisen. Die Berichte sind jeweils bis zum 5. Werktag des Folgemonats bei der Dienstleis- tungs- und Service GmbH einzureichen. Die Datenübertragung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die für die Berechnung des Aufwandes maßgebliche Mengenerfassung erfolgt durch den Auf- tragnehmer an der Annahmestelle mit geeichter Waage. Der Wiegeschein ist dem Fahrer des Anlieferfahrzeuges auszuhändigen. Der Auftragnehmer stellt auf der Basis dieser Wiegedaten für jeden Kalendermonat Berichte als MS Excel-Datei (xls). Die Berichte müssen sämtliche auf den Wiegescheinen vorhandenen Daten enthalten und von einer verantwortlichen Person des Auftragnehmers gegengezeichnet sein. Mit den Berichten muss der Auftragnehmer die An- nahme des Abfalls zur Verwertung bestätigen.

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Sollte es sich bei der Verwertung des hier ausgeschriebenen Abfalls um einen gemäß Abfall- recht gefährlichen Abfall handeln (s. detaillierte Beschreibung des Abfalls in Ziffer 3 des Leis- tungsbeschreibung „Qualität der Abfälle“), so hat der Auftragnehmer die gesetzlich erforderli- chen Nachweise/Genehmigungen – über einen Zeitraum von mind. 5 Jahren - zu beantragen und zu führen. Hieraus entstehende Aufwendungen sind in den Angebotspreis bereits einzu- kalkulieren.

4 Eigentumsübergang des Abfalls

Mit dem Abladen des Abfalls an der vertraglich festgelegten Annahmestelle des Auftragneh- mers gehen Eigentum und Gefahr auf den Auftragnehmer über.

5 Entsorgung von Rückständen Alle bei der Verwertung des Abfalls anfallenden festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe sind vom Auftragnehmer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu be- seitigen. Die dadurch entstehenden Kosten sind einzukalkulieren. Entsprechende Nachweise sind der Dienstleistungs- und Service GmbH mit dem Jahresbericht gem. Ziff. 3 vorzulegen.

6 Ausfallzeiten der Behandlungsanlage, Energieeffizienz

6.1 Für eventuelle Ausfallzeiten der Behandlungsanlage i. S. v. Ziff. 4 der Bewerbungsbedingun- gen durch geplante oder ungeplante Stillstände verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Abfall unverändert anzunehmen und in anderen gleichfalls den vereinbarten Anforderungen genü- genden Anlagen zu behandeln und/oder ausreichende Zwischenlagerkapazitäten zur Verfü- gung zu stellen. Mehrkosten, die der Dienstleistungs- und Service GmbH dadurch entstehen, dass sie den Abfall einer anderen Anlage zuführen muss, sind auf Nachweis vom Auftragneh- mer zu erstatten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, wenn aus o.g. Gründen Abfall einer anderen als der vertraglich vorgesehenen Anlage zugeführt werden muss, die Dienstleistungs- und Service GmbH unverzüglich über die betroffenen Abfallmengen und über die Zeiträume zu informieren.

6.2 Die Mehrkosten, die der Dienstleistungs- und Service GmbH entstehen, werden zu demselben Zeitpunkt fällig wie die laufenden Vergütungen.

6.3 Der Auftragnehmer stellt eine energieeffiziente Leistungserbringung sicher.

7 Änderung der Mengen Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Abfallmengen bis 110 % der veranschlagten Abfallmenge lt. Leistungsbeschreibung zu unveränderten Konditionen anzunehmen. Bei Überschreitungen von mehr als 10 % der veranschlagten Menge lt. Leistungsbeschreibung besteht für den Auf- tragnehmer keine Verpflichtung zur Abnahme der über 110 % des Auslegungswertes hinaus- gehenden Abfallmengen, soweit eine Abnahme aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist. So- weit der Auftragnehmer zur Abnahme dieser Überschussmenge bereit ist, bleibt der Verwer- tungspreis gleich. Die Dienstleistungs- und Service GmbH ist nicht verpflichtet, über 110 % hinausgehende Mengen dem Auftragnehmer zu überlassen.

8 Kontrollrechte der Dienstleistungs- und Service GmbH Die Dienstleistungs- und Service GmbH ist auch nach Abschluss des Vertrages Verwertungs- pflichtiger im Sinne von § 7 Abs. II KrWG und ist im Hinblick darauf berechtigt, sich für die Dauer dieses Vertrages jederzeit während der normalen Arbeitszeiten beim Auftragnehmer über die Erfüllung seiner Aufgaben zu informieren. Dabei kann sich die Dienstleistungs- und Service GmbH eines von ihr beauftragten Dritten bedienen.

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Zu diesem Zweck ist der Dienstleistungs- und Service GmbH oder dem von ihr beauftragten Dritten während der normalen Arbeitszeiten Zugang zu allen Anlagen und Dokumenten zu gewähren. Der Dienstleistungs- und Service GmbH oder einem von ihr beauftragten Dritten wird das Recht eingeräumt, die Anlagentechnik, den Anlagen- und Wartungszustand, die Be- triebsführung sowie alle weiteren für die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit relevanten Aspekte einer eingehenden Untersuchung zu unterziehen.

Die Dienstleistungs- und Service GmbH wird ferner ermächtigt, Informationen über die Anlie- ferungs- bzw. Annahmestelle und Behandlungsanlage von der zuständigen Aufsichtsbehörde einzuholen.

9 Sicherheitsleistung

Keine.

10 Haftung und Versicherung Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die ordnungsge- mäße Annahme und Behandlung der Abfälle sowie für alle sich aus dem Betrieb der dafür eingesetzten Anlagen ergebenden Risiken und Gefahren. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die daraus entstehen, dass er die Dienstleistungs- und Service GmbH über Störungen oder Unterbrechungen bei der Abfallannahme und -be- handlung nicht unverzüglich oder für die Belange der Dienstleistungs- und Service GmbH nicht umfassend informiert. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer jedoch verpflichtet, die Leistung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nachzuholen, sofern dies von der Dienstleistungs- und Service GmbH gefordert wird. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Abdeckung der Risiken aus den verschiedenen Ver- tragsteilen ausreichende Versicherungen abzuschließen. Diese Versicherungen sind gegen- über der Dienstleistungs- und Service GmbH auf Anforderung nachzuweisen. Insbesondere sind nachzuweisen:

➢ Betriebshaftpflichtversicherung ➢ Umwelthaftpflichtversicherung, soweit gesetzlich erforderlich Die Versicherungen sind über die Vertragslaufzeit entsprechend der Kostenentwicklung auf- rechtzuerhalten und anzupassen.

11 Zahlungsbedingungen Das Verwertungsentgelt ist ein mengenabhängiges Entgelt (je nach Angebot vom Auftragneh- mer oder von der Dienstleistungs- und Service GmbH).

12 Rechnungen Alle Rechnungen bzw. Gutschriften sind der Dienstleistungs- und Service GmbH kalendermo- natlich mit der zugehörigen Dokumentation und Leistungsnachweisen (s. unter anderem auch Ziffer 3) bis zum 5. Werktag des Folgemonats elektronisch an dus@kwb-goslar.de einzu- reichen und bis zum 20. Werktag desselben Monats zu liquidieren. Die im Leistungsverzeichnis angegebenen Vergütungen sind Nettobeträge. Umsatzsteuer wird gesondert geleistet. Im Übrigen gilt § 15 VOL/B.

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13 Schadensersatz

13.1 Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der gewerteten An- gebotssumme als pauschalierten Schadensersatz an den Auftraggeber zu zahlen.

Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.

Den Vertragsparteien ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein höherer oder ein gerin- gerer Schaden entstanden ist.

13.2 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche aus § 8 Nr. 2 VOL/B, bleiben unberührt.

14 Außerordentliche Kündigung

14.1 Der Vertrag kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden durch

a) den Auftraggeber

  1. wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt; wenn vom Auftragnehmer oder zulässigerweise vom Auftraggeber oder einem anderen Gläubiger ein Insolvenz- verfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt ist oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Das Recht des Auftraggebers, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt,

  2. wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- kungen beteiligt hat,

  3. im Falle der ungenehmigten Übertragung wesentlicher Leistungen auf Nachunter- nehmer,

  4. wenn der Versicherungsschutz des Auftragnehmers erloschen ist,

  5. wenn dem Auftragnehmer aus von ihm zu vertretenden Gründen das Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb oder der im Vergabeverfahren vorgelegte gleichwertige Nachweis oder wenn ihm zur Leistungserbringung erforderliche Genehmigungen entzogen werden

b) beide Vertragsparteien:

  1. wenn die andere Vertragspartei trotz Abmahnung in Textform und angemessener Fristsetzung ihre Pflichten zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht erfüllt; betrifft die Nichterfüllung nur einzelne Leistungen, liegt ein Kündigungs- grund nur vor, wenn die dadurch eingetretene Leistungsstörung ein derartiges Ge- wicht hat, dass dadurch oder im Zusammenhang mit anderen Leistungsstörungen eine wesentliche Störung in der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben insge- samt eintritt,

  2. wenn die andere Vertragspartei mit einer Zahlungsverpflichtung trotz zweifacher Mahnung länger als zwei Monate in Verzug ist; die Kündigung ist ausgeschlossen, sobald der Vertragspartner das Entgelt vor Zugang einer Kündigung erhalten hat. Die Kündigung wird nachträglich unwirksam, wenn die in Verzug befindliche Ver- tragspartei das Entgelt binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nach- zahlt.

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  1. bei Vorliegen höherer Gewalt, deren Einwirkung sich so gestaltet, dass nach billi- gem Ermessen einem der beiden Vertragspartner die Aufrechterhaltung des Ver- trages auf Dauer nicht zugemutet werden kann oder aus einem sonstigen wichti- gen Grund. Besteht der wichtige Grund in einem Fehlverhalten des Vertragspart- ners, das den Erfordernissen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ent- spricht, ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

14.2 Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

14.3 Verpflichtungen zur Anpassung des Vertrages und besondere Kündigungsrechte bleiben un- berührt.

14.4 Wird die Kündigung durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten eines Vertragspartners ver- anlasst, ist dieser dem anderen Vertragspartner zum Ersatz des durch die Auflösung des Ver- trags entstandenen Schadens verpflichtet.

15 Freistellung von Ansprüchen Dritter Der Auftragnehmer stellt die Dienstleistungs- und Service GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung durch den Auftragnehmer re- sultieren, es sei denn, der Auftragnehmer hat die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung nicht zu vertreten.

16 Unteraufträge

Die Beauftragung neuer Unterauftragnehmer oder der Austausch von Unterauftragnehmern nach Benennung ist nur mit Zustimmung der Dienstleistungs- und Service GmbH möglich. Die Dienstleistungs- und Service GmbH wird diese Zustimmung nicht ohne Grund verweigern.

Für den Fall der Weitervergabe von Leistungen an Nachunternehmen verpflichtet der Auftrag- nehmer sich,

  1. bevorzugt kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen, soweit es mit der vertragsgemä- ßen Ausführung des Auftrages zu vereinbaren ist,

  2. Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,

  3. dem Nachunternehmen keine ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, als ihnen von dem öffentlichen Auftraggeber auferlegt wor- den sind.

17 Geheimhaltung Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, über alle ihnen im Zusammenhang mit die- sem Vertrag erlangten Informationen und Kenntnisse über den jeweils anderen Vertrags- partner auch über das Ende des Vertrages hinaus Stillschweigen zu bewahren und nicht ohne schriftliche Zustimmung des anderen, Dritten zugänglich zu machen oder für einen anderen Zweck als dem zu nutzen, zu dem sie übermittelt worden sind. Dies gilt nicht für Auskünfte gegenüber den Überwachungsbehörden, den Gesellschaftern des Auftraggebers oder Auf- tragnehmers oder den Nachunternehmern.

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18 Loyalitätsklausel

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Zuge der Erfüllung dieses Vertrages loyal und kon- struktiv zusammenzuarbeiten und alles ihnen Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um eine ordnungsgemäße Verwertung des Abfalls aus dem Gebiet des Landkreises Goslar nach Maßgabe dieses Vertrages sicherzustellen.

Die Vertragsparteien werden sich wechselseitig unverzüglich über alle Vorgänge informieren, die für die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag von Bedeutung sind oder möglicherweise sein könnten. Dies gilt insbesondere für rechtliche, organisatorische und technische Entwick- lungen und Änderungen bei der Durchführung der Abfallverwertung.

19 Sprach- und Rechtswahl

Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertrags- wortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertrags- partner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

20 Überwachung der Leistungserbringung Die Überwachung der Leistungserbringung obliegt der Dienstleistungs- und Service GmbH oder einem von ihr beauftragten Dritten.

21 Schlussbestimmungen Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte bedarf der aus- drücklichen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Die Vergabeunterlagen können durch Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht geändert werden.

22 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder künftig aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestim- mungen des Vertrages nicht berührt.

23 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Goslar.

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IV. Erklärungen und Vereinbarungen nach NTVergG

  1. Mindestarbeitsentgelt Wir werden bei der Ausführung des Auftrags im Inland

a) unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 des Mindestlohnge- setzes (MiLoG) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (derzeit 13,90 €, zum 01.01.2027 14,60 € brutto pro Stunde, siehe Beschluss der Mindestlohn- kommission nach § 9 MiLoG vom 27.06.2025) und

b) meinen/unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG erfasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen zu zahlen. Diese können sich ergeben aus:

➢ den Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) – AEntG - in der jeweils geltenden Fassung, ➢ den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 03.02.1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung. ➢ den auf Grundlage des AEntG oder AÜG erlassenen Rechtsverordnungen sowie ➢ aus einem auf der Grundlage von § 5 des Tarifgesetzes (TVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25. August 1969 in der jeweils geltenden Fassung für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie §§ 5 und 6 Abs. 2 des AentG.

  1. Nachunternehmen, Verleihunternehmen (1) Soweit Nachunternehmen bei der Ausführung des Auftrags eingesetzt werden, werden wir den ein- gesetzten Nachunternehmen die Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG (Ziff. 1) abverlangen und sie dem Auftraggeber vorlegen. Wir werden vertraglich sicherstellen, dass die Nachunternehmen die ihnen nach Satz 1 aufzuerlegende Verpflichtung übernehmen und die Verpflichtungen, auf die sich die in Satz 1 genannte Erklärung bezieht, einhalten. Ferner werden wir vertraglich sicherstellen, dass die jeweiligen Nachunternehmer die in Ziff. 3 geregelten Pflichten übernehmen.

(2) Werden bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer überlassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), so gilt der vorstehende Absatz entsprechend.

(3) Nach Zuschlagserteilung bedarf die Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmens der Zustimmung des Auftraggebers. Für die Einschaltung und den Wechsel eines Verleihunternehmens gilt dies entsprechend.

  1. Kontrollen (1) Wir verpflichten uns, dem Auftraggeber die Einhaltung der von uns im Hinblick auf das NTVergG übernommenen vergaberechtlichen Verpflichtungen auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen.

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(2) Zum Zwecke der Durchführung von Kontrollen werden wir dem Auftraggeber auf Verlangen Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterla- gen und Aufzeichnungen, gewähren, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden, damit er die Einhaltung der vergaberechtli- chen Verpflichtungen nach Ziff. 3 Absatz 1 überprüfen kann, die sich auf die Beschäftigten beziehen.

(3) Wir werden vollständige und prüffähige Unterlagen nach Absatz 2 über die eingesetzten Beschäf- tigten bereithalten und dem öffentlichen Auftraggeber auf Verlangen vorlegen. Wir werden unsere Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinweisen.

  1. Sanktionen (1) Wir verpflichten uns, für jeden schuldhaften Verstoß gegen die nach Ziff. 1. übernommenen Ver- pflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 vom Hundert des Netto-Auftragswerts (Abrechnungs- summe) zu zahlen. Das gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein Nachunternehmen oder ein Verleihunternehmen begangen wird und wir den Verstoß kannten oder kennen mussten. Bei mehreren Verstößen beträgt die Summe der Vertragsstrafen maximal 10 vom Hundert des Netto- Auftragswerts (Abrechnungssumme). Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom Auftraggeber auf Antrag auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden.

(2) Die schuldhafte und nicht nur unerhebliche Nichterfüllung einer sich aus der Erklärung nach § 4 Abs. 1 NTVergG (Ziff. 1.) ergebenden Verpflichtung durch uns, ein Nachunternehmen oder ein Verleih- unternehmen berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.

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