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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Inhaltsverzeichnis
Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg
(WZV)
Ausschreibung
Verwertung von Bioabfällen
Vergabeunterlagen
Angebotsfrist 13.10.2026, 11:00 Uhr
Zuschlags- und Bindefrist
13.11.2026
siehe Hinweis in Kap. 2.12
Leistungsbeginn 01.01.2027
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Inhaltsverzeichnis
Inhalt
1 Aufforderung zur Angebotsabgabe ........................................................................ 5 1.1 Auftraggeber ................................................................................................................. 5
1.2 Aufbau der Vergabeunterlagen ..................................................................................... 6
1.3 Rückfragen zu den Unterlagen und weitere Auskünfte ................................................ 6
2 Bewerbungsbedingungen ...................................................................................... 7 2.1 Registrierung ................................................................................................................. 7
2.2 Datenschutz ................................................................................................................... 7
2.3 Einreichung der Angebote ............................................................................................. 8
Preisangaben .......................................................................................................................... 8
2.4 Änderungsvorschläge/Nebenangebote ........................................................................ 9
2.5 Bietergemeinschaften ................................................................................................... 9
2.6 Unterauftragnehmer ..................................................................................................... 9
2.7 Geliehene Eignung ...................................................................................................... 10
2.8 Bekämpfung unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen .......................................... 10
2.9 Als Angebot einzureichende Unterlagen .................................................................... 10
2.10 Öffnung der Angebote ................................................................................................ 11
2.11 Angebotsauswertung und Zuschlagskriterien ............................................................. 12
Bietereignung ....................................................................................................................... 12
Preisprüfung ......................................................................................................................... 12
Wirtschaftlichstes Angebot ................................................................................................... 12
Bewertung der Angebote - Zuschlagskriterien...................................................................... 13
2.12 Zuschlags- und Bindefrist ............................................................................................ 14
2.13 Mitteilung über nicht berücksichtigte Angebote ........................................................ 14
2.14 Entsorgungsvertrag ..................................................................................................... 14
2.15 Urkalkulation ............................................................................................................... 15
2.16 Nachprüfungsverfahren .............................................................................................. 15
2.17 Hinweis auf die Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren ........................................ 15
2.18 Hinweis zum Mindestlohn ........................................................................................... 15
3 Leistungsbeschreibung ........................................................................................ 17
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3.1 Hintergrundinformationen .......................................................................................... 17
Geographie ........................................................................................................................... 17
Auftraggeber ........................................................................................................................ 18
Abfallwirtschaftskonzept ...................................................................................................... 18
3.2 Mengen und Beschaffenheit der zu entsorgenden Abfälle ........................................ 18
Restabfälle aus dem Abfuhrgebiet des WZV ......................................................................... 18
Mengenentwicklung ............................................................................................................. 19
Zuordnung zu Losen, Quellpunkte ........................................................................................ 19
Direkttransport ..................................................................................................................... 20
3.3 Mengen ....................................................................................................................... 21
3.4 Leistungspflichten des AN ........................................................................................... 22
Zu entsorgende Abfälle ......................................................................................................... 22
Übernahme der Abfälle ......................................................................................................... 23
3.5 Anforderungen an die Verwertung von Bioabfällen ................................................... 25
Besondere Anforderungen aufgrund § 2a BioAbfV ............................................................... 26
Vergärung: Berichtspflichten des AN .................................................................................... 28
Entgelt .................................................................................................................................. 29
4 Entsorgungsvertrag ............................................................................................. 30 5 Angebot .............................................................................................................. 42 5.1 Bieter und Ansprechpartner ....................................................................................... 42
5.2 Angaben zu Bietergemeinschaften ............................................................................. 44
Weitere Mitglieder von Bietergemeinschaften ..................................................................... 44
Erklärung der Bietergemeinschaft ........................................................................................ 45
5.3 Leistungsbezogene Angaben und Unterlagen ............................................................ 46
Anlagen ................................................................................................................................. 46
Durchführung durch Bieter oder Unterauftragnehmer, Eignungsleihe ................................ 47
Verpflichtungserklärung zur Eignungsleihe .......................................................................... 47
5.4 Eigenerklärung zu Ausschlusskriterien ........................................................................ 47
5.5 Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Vergabemindestlohns ............................... 51
5.6 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung .......................................................... 52
5.7 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit...................................................... 52
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5.8 Technische Leistungsfähigkeit ..................................................................................... 53
5.9 Berufliche Leistungsfähigkeit ...................................................................................... 55
5.10 Preisblätter .................................................................................................................. 57
Los 1: Angebot für ein Mengenlos Bioabfälle aus der Behälterabfuhr Übergabepunkt A .... 58
Los 1 und 2: Angebot für zwei Mengenlose Bioabfälle aus der Behälterabfuhr Übergabepunkt A 59
Los 3: Angebot für Mengenlos Bioabfälle aus der Behälterabfuhr Übergabepunkt B .......... 60
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Aufforderung zur Angebotsabgabe
1 Aufforderung zur Angebotsabgabe
Der Kreis Segeberg hat seine Zuständigkeit für die Abfallentsorgung im Kreisgebiet (ohne die Stadt Norderstedt) auf den Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg (WZV) übertragen. Für das Stadtgebiet Norderstedt hat der Kreis seine Entsorgungszuständigkeit auf die Stadt übertragen, jedoch ohne die Zuständigkeit für die weitere Entsorgung der Restabfälle; diese wurde dem WZV übertragen. Somit obliegt dem WZV die Zuständigkeit für die Entsorgung der Restabfälle für das gesamte Kreisgebiet.
Mit der Verwertung der Bioabfälle wurden Dritte beauftragt; die betreffenden Verträge laufen zum 31.12.2026 aus. Der WZV schreibt deshalb diese Leistung neu aus. Gegenstand der Aus- schreibung ist nur die Beseitigung/Verwertung; der Transport zur Behandlungsanlage des Bie- ters wird vom Auftraggeber (AG) oder von ihm beauftragten Dritten durchgeführt.
Ausgeschrieben wird die Verwertung von ca. 22.500 t/a Bioabfällen aus Haushaltungen und an- deren Herkunftsbereichen. Die Gesamtleistung wird in drei Mengenlose geteilt. Die Lose unter- scheiden sich in der Menge und im Umschlagplatz. Der AG übernimmt den Transport zur Anlage.
Ein Bieter kann für eines oder mehrere Lose ein Angebot abgeben.
Leistungsbeginn ist der 01.01.2027. Die feste Vertragslaufzeit beträgt 5 Jahre plus Verlänge- rungsoptionen; zu Details siehe (4) des Entsorgungsvertrages.
Die Leistung wird nach § 119 Abs. 1 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) europaweit im „Of- fenen Verfahren“ ausgeschrieben.
1.1 Auftraggeber
Auftraggeber (im Folgenden abgekürzt „AG“):
Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg (WZV)
Am Wasserwerk 4,
23795 Bad Segeberg
1.2 Aufbau der Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen sind wie folgt gegliedert:
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Aufforderung zur Angebotsabgabe
Aufforderung zur Angebotsabgabe (Gegenstand der Anfrage, Anforderungen an die An- gebotserstellung und Hinweise zur Angebotsauswertung), Kap. 1 und 2 Leistungsbeschreibung, Kap. 3 Entsorgungsvertrag, Kap. 4 Angebotsformular: Unterlagen, Preis- und Formblätter, Kap. Angebot (das gesamte Ange- botsformular wurde als ausfüllbares PDF-Dokument verfügbar gemacht!)
1.3 Rückfragen zu den Unterlagen und weitere Auskünfte
Die Bieter haben sich unmittelbar nach dem Erhalt dieser Vergabeunterlagen über deren Voll- ständigkeit zu vergewissern und diese auch auf etwaige Unklarheiten hin zu überprüfen. Beste- hen nach Auffassung des Bieters in den Vergabeunterlagen Unklarheiten, Lücken oder Wider- sprüche, sind diese unverzüglich über das Portal DTVP mitzuteilen (über welches auch diese Vergabeunterlagen bezogen wurden). Dies gilt auch für sonstige auftretende Fragen und Prob- leme, insbesondere wenn die Vergabeunterlagen Fragen aufwerfen, die für die Erstellung des Angebots relevant sein können. Auf die Rügeobliegenheit gemäß § 160 Abs. 3 GWB sowie auf die dort in Nr. 4 genannte Frist wird hingewiesen.
Weitere Auskünfte werden ebenfalls nur auf Anfrage über das Portal DTVP erteilt.
Für die Kommunikation zwischen Bietern und Vergabestelle wird auf den Bereich „Kommunika- tion“ im Projektraum von DTVP verwiesen; insbesondere werden an dieser Stelle Bieterrund- schreiben der Vergabestelle veröffentlicht.
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Bewerbungsbedingungen
2 Bewerbungsbedingungen
Der AG verfährt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), nach der Verga- beverordnung (VgV) sowie dem Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH).
2.1 Registrierung
Gemäß § 9 Abs. 3 VgV ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, den Zugang zu den Vergabe- unterlagen ohne Registrierungspflicht zu ermöglichen.
Um an der Kommunikation in diesem Vergabeverfahren teilzunehmen (Fragen stellen sowie au- tomatische Benachrichtigungen bei Bieterrundschreiben erhalten), sollten Interessenten sich in ihrem eigenen Interesse bei DTVP für diese Ausschreibung registrieren. Anderenfalls kann nicht sichergestellt werden, dass Bieterrundschreiben den Interessenten erreichen. Unterbleibt die Registrierung, trägt alleine der Bieter das Risiko, ein Angebot auf nicht mehr aktueller Grundlage einzureichen. Daher sollen Bieter mit der Angebotsabgabe nachweisen, dass sie Kenntnis von der Kommunikation genommen haben.
2.2 Datenschutz
Der Bieter erklärt sich mit Einreichung seines Angebotes damit einverstanden, dass die von ihm mitgeteilten personenbezogenen Daten und vom Bieter bereitgestellten Unterlagen für das Vergabeverfahren von der Vergabestelle gespeichert und verarbeitet werden. Die Vergabestelle weist darauf hin, dass sie sich bei der Durchführung des Vergabeverfahrens gegebenenfalls ex- terner Dienstleister (z. B. Betreiber elektronischer Plattformen, externe Fachberater, ggf. Rechtsberater) bedient und ggf. die an die Vergabestelle übermittelten Unterlagen (einschließ- lich darin enthaltener personenbezogener Daten) an diese Dritten zur Verarbeitung für Zwecke der Durchführung des Vergabeverfahrens weitergibt. Der Datenschutzbeauftragte der Vergabe- stelle ist:
Der Datenschutzbeauftragte des WZV ist: Cord Lange c/o Vater Solution GmbH Boschstr. 5 24118 Kiel E-Mail:colange@vater-gruppe.de
Der Bieter ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten durch den Bieter an die Vergabestelle rechtmäßig ist. Soweit notwendig, hat der Bieter die be- troffenen Personen über die Übermittlung der Daten an die Vergabestelle und deren Verarbei- tung für Zwecke des Vergabeverfahrens zu informieren und die Zustimmung der betroffenen Personen einzuholen. Eine gesonderte Information an die betroffenen Personen durch die Vergabestelle erfolgt nicht.
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Bewerbungsbedingungen
2.3 Einreichung der Angebote
Die Vergabeunterlagen wurden als PDF-Datei zum Herunterladen bereitgestellt. Das Kap. 5 der Vergabeunterlagen „Angebotsformular“ ist als ausfüllbares PDF-Dokument verfügbar. Es ist elektronisch auszufüllen und zusammen mit den dort aufgeführten Unterlagen als Angebot ein- zureichen.
Die Einreichung der Angebote erfolgt ausschließlich gemäß § 53 Abs. 1 VgV mithilfe elektroni- scher Mittel. Das bedeutet, dass die Angebote als Dateien auf DTVP hochzuladen sind. Auf an- deren Wegen eingereichte Angebote (z. B. Post, Telefax, E-Mail) werden ausgeschlossen.
Für die elektronische Angebotsabgabe sind unterschiedliche Signaturniveaus technisch möglich. Für diese Ausschreibung wird die Textform nach § 126b BGB als Mindeststandard festgelegt. Das bedeutet, dass die Bieter keine elektronischen Zertifikate benötigen, sondern lediglich Angaben zum Unternehmen und zum Ansprechpartner bei der Angebotsabgabe in DTVP machen müssen.
Für alle anderen einzureichenden Unterlagen ist ebenfalls das PDF-Format (Portable Document Format) zu nutzen; ggf. sind Unterlagen einzuscannen und als PDF-Datei abzuspeichern. Es steht dem Bieter grundsätzlich frei, mehrere Dateien einzureichen oder alle Dokumente in einer Datei zusammenzufassen; wir empfehlen jedoch, mehrere Dateien entsprechend der selbst vergebe- nen Anhangnummerierung zu generieren.
Hinweise: Ist das Hochladen von Dokumenten über das DTVP-Bietertool nicht möglich, liegt dies meist an der bietereigenen Firewall. Wir empfehlen, rechtzeitig probeweise Dokumente hoch- zuladen; diese können problemlos wieder zurückgezogen werden. Bei Problemen stimmen Sie sich bitte über die Administrationsrechte mit Ihrer IT-Abteilung ab. Erfahrungsgemäß ist das Hochladen von einem Rechner außerhalb des Firmennetzwerks problemlos möglich.
Angebotsfrist (siehe Deckblatt) auf dem Portal DTVP hochgeladen worden sein.
Nach Ablauf der Angebotsfrist oder nicht formgerecht eingegangene Angebote werden vom Wettbewerb ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV).
Es sind ausschließlich die in den Vergabeunterlagen enthaltenen Datenblätter (PDF-Formular) zu verwenden. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig und führen zum Aus- schluss des Angebots.
Preisangaben
Die Angebotspreise sind in das betreffende Preisblatt in Kap. 5.10 Preisblätter der Vergabeun- terlagen (PDF-Formular) einzutragen und in Textform zu signieren.
Es sind nur die Einheitspreise einzutragen. Die weiteren Berechnungen führt das PDF-Formular automatisch durch; im Falle von Fehlern in den hinterlegten Formeln, die im Nachhinein erkannt
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Bewerbungsbedingungen
werden, korrigiert die Vergabestelle anhand der Einheitspreise die Ergebnisse im Zuge der rech- nerischen Prüfung der Angebote. Insoweit sind die angegebenen Einheitspreise maßgeblich.
Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) bleiben bei der Wertung unbe- rücksichtigt, werden aber gleichwohl Vertragsbestandteil.
2.4 Änderungsvorschläge/Nebenangebote
Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind nicht zugelassen.
2.5 Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot bestimmte Erklärungen und Unterlagen abzu- geben, u. a. solche, welche die Zulässigkeit des Zusammenschlusses in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht belegen; siehe hierzu Angaben zu Bietergemeinschaften. Der AG behält sich vor, ergän- zende Unterlagen zur Zulässigkeit der Bietergemeinschaft abzufordern.
Im Angebotsformular ist ein bevollmächtigter Vertreter (federführendes Mitglied) zu benennen, der die Mitglieder gegenüber dem AG rechtsverbindlich vertritt.
2.6 Unterauftragnehmer
Beabsichtigt der Bieter, Leistungsbestandteile von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen (vgl. die Definition in § 5 Unterauftragnehmer Entsorgungsvertrag), muss er in seinem Angebot Art und Umfang der durch den Unterauftragnehmer auszuführenden Leistungen angeben und die vorgesehenen Unterauftragnehmer benennen (siehe Kap. 5.3.2). Der Bieter hat auf Anfor- derung des AG vor Zuschlagserteilung nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Unterauftragnehmer(s) vorlegt (§ 36 Abs. 1 S. 2 VgV).
Mit Blick auf die Eignungsprüfung sind für Unterauftragnehmer je nach Leistungsbereich be- stimmte Unterlagen vorzulegen. Diese sind Kap. 5.6 bis 5.9 zu entnehmen.
Zur späteren Einschaltung von Unterauftragnehmern siehe Entsorgungsvertrag.
Im Übrigen gilt § 36 VgV.
2.7 Geliehene Eignung
Ein Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die tech- nische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur
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Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklä- rung dieser Unternehmen vorlegt. Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bieter und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen.
Ein Bieter kann jedoch im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähig- keit (vgl. Durchführung durch Bieter oder Unterauftragnehmer, Eignungsleihe) oder die ein- schlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch neh- men, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden (vgl. § 47 Abs. 1 VgV).
Eine Eignungsleihe ist nicht möglich im Hinblick auf die Eigenerklärung zu den Ausschlusskrite- rien.
Für die Eignungsleihe sind alle Unterlagen vorzulegen, die für den geliehenen Eignungsaspekt auch vom Bieter gefordert werden. „Eignungsverleiher“ gelten in Hinblick auf die vorzulegenden Unterlagen als Unterauftragnehmer; vgl. Kap. 2.6.
Diesbezüglich behält sich der AG Aufklärungen im Rahmen eines Aufklärungsgespräches vor.
Hinweis: Für Bietergemeinschaften geht der AG davon aus, dass diese sich gegenseitig bei der Erfüllung des Auftrags unterstützen, sodass hier die „Eignungsleihe“ nach § 47 VgV stets gege- ben ist. Hier ist somit keine Verpflichtungserklärung erforderlich.
2.8 Bekämpfung unzulässiger Wettbewerbsbeschränkungen
Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs hat der Bieter auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaft- lich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bietergemeinschaf- ten.
Angebote von Bietern, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzu- lässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen (gilt auch für einzelne Mitglieder von Bieterge- meinschaften), werden ausgeschlossen.
2.9 Als Angebot einzureichende Unterlagen
Mit dem Angebot sind verschiedene Unterlagen einzureichen, die im Angebotsformular (Ange- bot) aufgeführt sind. Um Fehler zu vermeiden, halten Sie sich bitte an dieses Angebotsformular, welches als ausfüllbares PDF-Dokument zur Verfügung steht.
Das Angebot und alle beigefügten Unterlagen müssen grundsätzlich in deutscher Sprache abge- fasst sein. Soweit Unterlagen in einer anderen Sprache vorgelegt werden, ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Der AG behält sich diesbezüglich Rückfragen und Nachforde- rungen vor.
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Bewerbungsbedingungen
Der AG weist darauf hin, dass gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, ausgeschlossen werden.
Der AG kann die Bieter jedoch gemäß § 56 Abs. 2 VgV unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigun- gen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren oder feh- lende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständi- gen. Der Bieter hat keinen Anspruch darauf, dass der AG von dieser Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch macht.
Die Nachforderung von leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beein- trächtigen.
Die Unterlagen sind vom Bieter nach Aufforderung durch den AG innerhalb einer von diesem festzulegenden angemessenen, nach dem Kalender bestimmten Frist vorzulegen. Angebote, die nicht die geforderten oder gegebenenfalls nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthal- ten, werden ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV).
Die Anforderung zusätzlicher Erklärungen und Nachweise, welche der AG für die Feststellung der Eignung und sonstige Angebotsprüfung für erforderlich ansieht, und die weitere Aufklärung von Angebotsinhalten bleiben ebenso vorbehalten.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein; anderenfalls wird das Angebot ausgeschlossen (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 VgV). Änderungen und Ergänzungen sind unzulässig und führen ebenfalls zum Ausschluss des Angebots (§§ 53 Abs. 7, 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV).
2.10 Öffnung der Angebote
Bei der Angebotsöffnung sind die Bieter nicht zugelassen.
2.11 Angebotsauswertung und Zuschlagskriterien
Bietereignung
Der AG wird die Bieter zunächst auf das Vorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123 und 124 GWB) prüfen, dabei werden etwaige Maßnahmen zur Selbstreinigung berücksichtigt (§ 125 GWB). Lie- gen keine Ausschlussgründe vor, wird der AG gemäß § 122 GWB in Verbindung mit den §§ 44 bis 47 VgV die Eignungskriterien der jeweiligen Bieter prüfen. Er bezieht sich dabei auf die vor- gelegten und ggf. weitere von Bietern abgeforderte Unterlagen sowie sonstige Informationen
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Bewerbungsbedingungen
nach pflichtgemäßem Ermessen. Der AG wird keine nachteiligen Eignungsinformationen von Dritten verwenden, ohne den Bieter zur Stellungnahme aufzufordern.
Preisprüfung
Erscheinen Angebote im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, wird der AG Aufklärung verlangen, indem er den oder die betreffenden Bieter zur Vorlage ihrer Kal- kulation auffordert (§ 60 VgV). In Zweifelsfällen wird zur Plausibilisierung einzelner oder aller Kostenansätze und zur weiteren Aufklärung aufgefordert.
Wirtschaftlichstes Angebot
Innerhalb des Kreises der wertungsfähigen Angebote von geeigneten Bietern wird der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt.
In die Wirtschaftlichkeitsbewertung fließen ein:
für die Lose 1 – 3: die vom Bieter im Preisblatt angegebenen Preise für die Pos. 1, 2, 4 und der in Pos 3 und 5 errechnete Bonus für die Bioabfallvergärung Alle Einzelpreise werden durch Multiplikation der Einzelwerte einer Zeile errechnet (Mengenansatz * Faktor * Einheitspreis * Bewertungsfaktor) Die Transportkosten durch den AG sind zusätzlich zu berücksichtigen (s. auch 3.2.4)
Innerhalb des Kreises der wertungsfähigen Angebote geeigneter Bieter wird der Zuschlag jeweils auf das wirtschaftlichste Angebot (Einzellose und/oder rabattierte Loskombinationen) erteilt.
Um zu verhindern, dass z.B. mehrere Bieter Angebote für das Los 1 abgeben, jedoch keine An- gebote für das Los 2 eingehen und daher dieses Los nicht bezuschlagt werden könnte, gilt fol- gende Regelung: Es ist ohne Belang, ob der Bieter für das Los 1 oder für das Los 2 angeboten hat. Die Zuschläge werden so erteilt, dass für den AG das wirtschaftlichste Ergebnis für beide Lose erzielt wird.
Bewertung der Angebote - Zuschlagskriterien
Innerhalb des Kreises der wertungsfähigen Angebote geeigneter Bieter wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot ist das mit dem niedrigsten Bewertungsergebnis unter Berücksichtigung von Boni und Mali.
In die preisliche Gesamtbewertung fließen ein, vgl. die Preisblätter in Preisblätter, jeweils Spalte „€/a“ (s. auch Beispielrechnung im Anschluss):
Zeile 1: Verwertung von Bioabfällen in einer Vergärungsanlage (€/t)
Zeile 2: Verwertung von Bioabfällen in einer Kompostanlage (€/t)
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Bewerbungsbedingungen
Zeile 3: Bonus für Vergärung: hier kommt der Vergärungsanteil zum Tragen. Für Abfälle, welche der Vergärung zugeführt werden, wird ein Bonus von 25,00 €/t berücksichtigt. Dieser Bonus wirkt sich nur auf die Bewertung der Angebote aus. Sollte der Bestbieter mehr Bioabfälle als angegeben einer Vergärung zuführen, hat er dadurch keine finanzi- ellen Vorteile. Wenn er weniger Bioabfälle als angegeben einer Vergärung zuführt, wird sein Entgelt entsprechend gekürzt (s. 3.5.2)
Zeile 4: Kosten für die Entsorgung von zurückgewiesenen Bioabfällen (s. §2a BioAbfV. Vgl. Kap. 3.6.5)
Zeile 5: Anteil der Menge, die bei einer evtl. Vertragsverlängerung in die Vergärung geht werden zu 30% berücksichtigt. (Die Boni für vermiedenen Umschlag und Vergärung gel- ten weiterhin).
Beispiel:
Vertragsjahr 1 und 2: 100% der Menge in eine Kompostierung für 70 €/t.
Ab dem 3 Vertragsjahr geht 100% der Menge in eine Vergärung für 90 €/t
Der Rückweisungswert liegt bei 120 €/t
Aus Zeile 1: 8.000 t/a * 29 % (= 2 von 7 Jahren) *70 €/t = 162.400 €/a
Aus Zeile 2: 8.000 t/a *71 % (= 5 von 7 Jahren) *90 €/t = 511.200 €/a
Aus Zeile 3: 8.000 t/a *71% * (-25 €/t) = -142.000 €/a
Aus Zeile 4: 50 t/a *120 €/t = 6.000 €/a
Aus Zeile 5: 8.000 t/a * (90 €/t - 25 €/t) * 30% = 156.000 €/a
Summe: 693.600 €/a
Der Preis von 693.600 €/a zuzüglich der ermittelten Transportkosten des AG (vgl. 2.11.5) wird für die Wertung des wirtschaftlichsten Angebotes verwendet.
Ermittlung der Transportkosten
Die Transporte werden vom AG oder beauftragten Dritten durchgeführt.
Für alle Lose gilt:
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Bewerbungsbedingungen
Die Transportkosten werden nur zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit der Angebote, zur Ange- botssumme hinzugerechnet.
Für die Abschätzung der Transportkosten (netto) dient ein Berechnungsverfahren auf der Grundlage der Transportstrecke zur Entsorgungsanlage (bzw. wenn der Bieter eine Übergabe- stelle benannt hat, die Adresse dieser Übergabestelle). Ausgangspunkt ist der jeweilige Um- schlagplatz. Zielpunkt ist die vom Bieter angegebene Adresse der Entsorgungsanlage/Übergabe- stelle (Angebotsformular Kap. 5.3). Wenn der Bieter mehrere Anlagen/Übergabestellen vor- sieht, hat er dort anzugeben, zu welchem Mengenanteil die Entsorgungsanlagen/Übergabestel- len innerhalb der Vertragslaufzeit jeweils genutzt werden sollen.
Die Ermittlung der Transportentfernung und der Fahrzeit erfolgt mit dem Routenplaner „Reise- planung“1 getrennt nach Bundesautobahnen, Bundesstraßen und sonstigen Straßen. Unter „Routeneinstellungen“ werden folgende Festlegungen getroffen:
Verkehrsmittel: LKW 40 t Optimierung: wirtschaftlich Meiden: keine Fähre Ausgangpunkt: Umschlagplätze (s. 3.2.3)
Zur Ermittlung der Nettokosten werden folgende Kennwerte pauschal angesetzt:
Transportkosten:
Fahrtzeiten: laut Reiseplanung.de
Nebenzeiten: 1h pro Durchlauf (Verwiegen, Verladen, Kippen, Abfahrtskontrolle)
Zuladung: 23,0 t / Transport
Kostenaufwand AG: 133,50 €/h
Beispielrechnung: Los 1 mit 8.000 t/a, Entfernung 60km, Zeitbedarf: 1,5h/Strecke
Transportkosten: ((1,5 h * 2) + 1h) * 133,50 €/h * 8.000t / 23,0 t = 185.739 €/a
Transportkosten / Tonnage = 23,22 €/t
Der Verwertungspreis (Zeile 1 und 2 des Preisblattes wird um 23,22 €/t erhöht)
Die vom Auftraggeber ermittelten Transportkosten dienen nur der Bewertung der Angebote und sind nicht Gegenstand des Vertragsvollzuges.
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Bewerbungsbedingungen
2.12 Zuschlags- und Bindefrist
Eine Rücknahme bereits hochgeladener Angebote ist über das Portal DTVP nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist möglich.
Nach Ablauf der Angebotsfrist sind Bieter bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist (siehe Deckblatt) an ihr Angebot gebunden. Verzögert sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nach- prüfungsverfahrens, so sind die am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden. Beteiligte an ei- nem Nachprüfungsverfahren, deren Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht kommt, werden auf Wunsch aus der Bindefrist entlassen. Gleiches gilt für alle Bieter unter den Voraussetzungen der §§ 313 und 314 BGB.
Verzögert sich aufgrund eines Nachprüfungsverfahrens der Leistungsbeginn, bleibt das Vertrags- ende hiervon unberührt.
2.13 Mitteilung über nicht berücksichtigte Angebote
Eine Information der Bieter bei Nichtberücksichtigung ihrer Angebote erfolgt nach Maßgabe von § 134 GWB.
2.14 Entsorgungsvertrag
Mit der Zuschlagserteilung kommt zwischen dem AG und dem bzw. den begünstigten Bieter(n) der entsprechende in Kap. 4 niedergelegte Vertrag automatisch zustande.
Eine Ausfertigung gesonderter von den Vertragspartnern unterzeichneter Vertragsurkunden dient lediglich der Dokumentation und kann vom AG verlangt werden.
2.15 Urkalkulation
Die Urkalkulation für das jeweilige Angebot ist dem AG spätestens 4 Wochen nach Zuschlagser- teilung, verschlossen vorzulegen (siehe Entsorgungsvertrag).
Die Urkalkulation dient der Ermittlung neuer Preise im Falle von Vertragsanpassungen. Entspre- chend muss sie so detailliert sein, dass die Auswirkungen von z. B. Leistungsanpassungen oder veränderten rechtlichen Bestimmungen preislich ermittelt werden können.
Es wird empfohlen, die Urkalkulation bereits mit der Angebotsabgabe anzufertigen.
Davon unabhängig behält sich die Vergabestelle vor, Kalkulationen im Zuge ihrer Angebotsprü- fung nach § 60 VgV abzufordern.
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Bewerbungsbedingungen
2.16 Nachprüfungsverfahren
Zuständig für Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Schleswig-Holstein:
Düsternbrooker Weg 94, 24105 Kiel Telefon: 0431-988-4640, Telefax: 0431-988-4702 E-Mail: vergabekammer@wimi.landsh.de
2.17 Hinweis auf die Akteneinsicht im Nachprüfungsverfahren
Im Falle eines Nachprüfungsverfahrens hat die Vergabestelle die Akten der Vergabekammer vor- zulegen; diese gewährt den Verfahrensbeteiligten Akteneinsicht. Zur Wahrung der Fabrikations- , Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse obliegt es den Bietern, schon mit Angebotslegung die be- treffenden Bestandteile ihres Angebotes als derartige Geheimnisse zu kennzeichnen (§ 165 Abs. 2 und 3 GWB) und dies substantiiert zu begründen. Ohne eine solche Kennzeichnung und Be- gründung ist der Auftraggeber nicht gehalten, weitergehende Maßnahmen zum Schutz etwaiger Geheimnisse bei der Weitergabe an die Vergabekammer zu ergreifen.
2.18 Hinweis zum Mindestlohn
Das mit der hier ausgeschriebenen Dienstleistung beauftragte Unternehmen hat bei der Ausfüh-
rung des Auftrags im Inland
ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG),
mindestens ein Entgelt nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und
ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von Regelungen nach § 1 Abs. 3 MiLoG, ins-
besondere von Branchentarifverträgen, die nach den Vorgaben des Arbeitnehmer-Entsendege-
setzes (AEntG), in der jeweils geltenden Fassung, bundesweit zwingend Anwendung finden, er-
fasst werden, mindestens ein Mindestentgelt nach den Vorgaben dieser Regelungen
zu zahlen. Diese Erklärungen sind in die vorbereitete Eigenerklärung zu Ausschlussgründen (Kap.
5.4) integriert.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Mindestlohngesetz (MiLoG) Branchenmindestlöhne er-
setzt, sofern diese niedriger als der allgemeine Mindestlohn sind (§ 1 MiLoG). Nach der Fünften
Mindestlohnanpassungsverordnung vom 07. November 2025 beträgt der Mindestlohn ab dem
01.01.2026 13,90 € brutto.
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Bewerbungsbedingungen
Bei Verstößen gegen die o.g. Mindestentgeltregelungen hat der AG u.a. die für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG, § 23 AEntG und nach § 16 AÜG zu-
ständigen Stellen zu informieren. Wurde mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen die
o.g. Mindestentgeltregelungen verstoßen, hat der AG das betreffende Unternehmen für die
Dauer von bis zu drei Jahren von seiner Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen (auch als
Nachunternehmen oder Verleihunternehmen).
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Leistungsbeschreibung
3 Leistungsbeschreibung
3.1 Hintergrundinformationen
Geographie
Der Kreis Segeberg liegt im Süden Schleswig-Holsteins, nördlich von Hamburg. Der Kreis gehört zur Metropolregion Hamburg. Insgesamt leben rund 287.000 Menschen im Kreis. Die größten Gemeinden sind die Stadt Norderstedt mit 87.000 und Henstedt-Ulzburg mit 28.000 Einwoh- nern; unter den 5 weiteren Städten und amtsfreien Gemeinden ist die Kreisstadt Bad Segeberg.
Rund 185.000 Einwohner leben in Städten und amtsfreien Gemeinden; die übrigen rd. 100.000 Einwohner verteilen sich auf 8 Ämter mit 78 Gemeinden. Die Bevölkerungsdichte liegt im Mittel bei 212 E/km².
Die nachfolgende Abbildung aus Wikipedia zeigt die Karte der Städte und Gemeinden:
Abbildung 1: Karte des Kreises Segeberg
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Leistungsbeschreibung
Auftraggeber
Der Kreis Segeberg ist nach § 3 (1) LAbfWG öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger. Der Kreis hat die Aufgaben der Abfallentsorgung nach § 3 (4) LAbfWG durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen:
Die Aufgaben der Abfallentsorgung im Stadtgebiet Norderstedt wurde auf die Stadt Nor- derstedt übertragen.
Die Aufgaben der Abfallentsorgung im übrigen Kreisgebiet für das gesamte Kreisgebiet wurden dem WZV übertragen.
Alleiniger Auftraggeber für diese Ausschreibung ist deshalb der WZV.
Maßgeblich für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten des WZV ist die Satzung des Wege-Zweck- verbandes der Gemeinden des Kreises Segeberg (WZV) über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung – AbfWS - WZV). Die aktuelle, seit 01.01.2026 geltende Fassung ist ebenso wie andere Satzungen auf der WZV-website unter „Downloads“ eingestellt.
Abfallwirtschaftskonzept
Die Pflicht zur Aufstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts liegt nach § 4 LAbfWG beim Kreis. Das aktuelle Abfallwirtschaftskonzept 2022-2026 wurde am 24.03.2022 durch den Kreistag beschlos- sen. Es ist auf der Website des Kreises eingestellt.
3.2 Mengen und Beschaffenheit der zu entsorgenden Abfälle
Bei den leistungsgegenständlichen Abfällen handelt es sich ausschließlich um Abfälle aus der Bioabfall-Behälterabfuhr, Abfallschlüssel 200301.
Bioabfälle aus dem Abfuhrgebiet des WZV
Im Verbandsgebiet des WZV werden die Abfälle aus privaten Haushaltungen seit Anfang 2003 auf der Grundlage eines gebührenscharfen Identsystems entsorgt. Es gibt ca. 54.500 Abfallbe- hälter, von denen mehr als die Hälfte 80 l-Behälter sind.
Folgende Tabelle zeigt die Behälterstruktur:
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Leistungsbeschreibung
Tabelle 1: Behälterstruktur Verbandsgebiet
| MGB | Anzahl | % |
|---|---|---|
| 80 l | 27.590 | 51 % |
| 120 l | 15.789 | 29 % |
| 240 l | 11.055 | 20 % |
Mengenentwicklung
In den letzten Jahren ergab sich folgende Mengenentwicklung:
Menge in t/a (2020-2025)
25.000
20.000
15.000
10.000
5.000
0 2020 2021 2022 2023 2024 2025
Menge in t
Abbildung 2: Bioabfallmengen 2020-2025
Dabei schwanken die Mengen im monatlichen Anfall, u.a. durch saisonale bzw. witterungsbe- dingte Einflüsse.
Zuordnung zu Losen, Quellpunkte
Die Gesamtleistung wird in drei Mengenlose aufgeteilt.
Die Quellpunkte des AG sind:
(1) Los 1: Recyclinghof Schmalfeld, Dammberg, 24640 Schmalfeld.
Los 2 und 3: ZV Bad Segeberg, Am Wasserwerk, 23795 Bad Segeberg
Der AG geht von einer Prognosemenge von 22.500 t jährlich aus, aufgeteilt auf drei Lose.
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Leistungsbeschreibung
Los 1 und Los 2 mit je 8.000 t/a und Los 3 mit 6.500 t/a.
Transport (durch den AG)
Der Transport der Bioabfallmengen wird vom AG durchgeführt (bzw. einem beauftragten Drit- ten). Jedes Angebot erhält einen Malus in Höhe der Transportkosten (vgl. 2.11.4)
3.2.4.1 Revision
Im Falle einer Revision oder einer sonstigen Nichtverfügbarkeit der Behandlungsanlage des Auf- tragnehmers obliegt es diesem, für die Dauer des Ausfalls eine geeignete alternative Behand- lungsanlage sicherzustellen. Entstehen dem Auftraggeber aufgrund einer größeren Entfernung zur alternativen Behandlungsanlage gegenüber der vertraglich vorgesehenen Behandlungsan- lage zusätzliche Aufwendungen, dürfen diese nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen. Werden die Transporte vertragsgemäß durch den Auftraggeber erbracht, ist dieser im Falle einer größeren Entfernung zur alternativen Behandlungsanlage berechtigt, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob die Transportleistungen weiterhin vollständig oder teilweise durch den Auf- traggeber oder ganz bzw. teilweise durch den Auftragnehmer – gegebenenfalls unter Einschal- tung eines von diesem beauftragten Dritten – erbracht werden.
3.3 Mengen
Die nachfolgende Tabelle zeigt die Monatsmengen für die Jahr 2024 und 2025, die sich anschlie- ßende Abbildung gibt die gleichen Daten graphisch wieder. Diese Angaben enthalten die insge- samt angefallenen Bioabfallmengen.
Tabelle 2: Jahresgang Bioabfall
| Menge in t | 2024 | 2025 | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Januar | 1.454 | 1.345 | ||||||
| Februar | 1.312 | 1.108 | ||||||
| März | 1.704 | 1.595 | ||||||
| April | 2.566 | 1.964 | ||||||
| Mai | 2.125 | 2.161 | ||||||
| Juni | 2.046 | 2.017 | ||||||
| Juli | 2.294 | 2.118 | ||||||
| August | 1.896 | 1.990 | ||||||
| September | 1.702 | 2.010 |
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Leistungsbeschreibung
Oktober 2.212 2.018
| November | 1.690 | 1.693 | |||
|---|---|---|---|---|---|
| Dezember | 1.390 | 2.220 | |||
| Gesamt | 22.390 | 22.239 |
Monatliche Bioabfallmengen in t/Monat
3.000
2.500
2.000
1.500
1.000
500
0
2024 2025
Abbildung 3: Jahresgang der Mengen 2024/2025
3.4 Leistungspflichten des AN
Zu entsorgende Abfälle
(1) Der AN hat keinen Anspruch auf eine besondere Zusammensetzung oder besondere Ei- genschaften der Abfälle. Diesbezügliche Informationen in den Vergabeunterlagen dienen nur der Information der Bieter und sind nicht Vertragsbestandteil.
(2) Der AN hat keinen Anspruch auf einen besonderen Jahresgang der Bioabfallanlieferun- gen; Abweichungen von der üblichen Wochenmenge sind hinzunehmen.
(3) Wie in der Abfallentsorgung allgemein üblich, kann nicht ausgeschlossen werden, dass in den Abfallanlieferungen Bestandteile enthalten sind, welche die Funktionsfähigkeit der Behandlungsanlage beeinträchtigen können. Der AG ist nicht in der Lage, Abfälle auf ent- haltene Störstoffe zu kontrollieren. Es ist Aufgabe des AN, solche Störstoffe technisch zu kontrollieren und zu entsorgen. Hinweise über Art und Umfang solcher Störstoffe liegen nicht vor, es ist mit den branchenüblichen Mengen und Qualitäten zu rechnen.
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Leistungsbeschreibung
(4) Als Vertragsmenge gilt eine jährliche Prognosemenge für die Bioabfälle plus 10 % (Höchst- menge) bzw. minus 10 % (Mindestmenge) Die Prognosemenge für die ersten Vertrags- jahre beträgt je Los 1 und 2 je 8.000 t/a (Bioabfälle) und für Los 3 6.500 t/a. Der AG behält sich ab dem dritten Vertragsjahr eine Anpassung der Prognosemenge vor (zu Details siehe § 3 Vertragsmengen Entsorgungsvertrag).
(5) Der AG ist bis zu der Mindestmenge verpflichtet und bis zur Höchstmenge berechtigt, sämtliche ihm überlassenen Abfälle dem AN zur Verwertung zu übergeben. Abs. (8) bleibt unberührt.
(6) Droht eine Unterschreitung der Mindestmenge, ist der AG berechtigt, vergleichbare Ab- fälle aus anderen Einzugsgebieten zu akquirieren und diese Abfälle wie seine eigenen durch den AN entsorgen zu lassen.
(7) Eine Unterschreitung der Mindestmenge in einem Vertragsjahr kann durch höhere Men- gen im vorangegangenen und/oder nachfolgenden Vertragsjahr ausgeglichen werden. Sind solche Mindermengen für das zweite Jahr in Folge absehbar, hat der AN die Pflicht, die freien Kapazitäten bis zur Mindestmenge am Markt zu den zum gegebenen Zeitpunkt üblichen Konditionen anzubieten; erreicht er dabei eine kostendeckende Auslastung (ge- mäß Urkalkulation) scheidet eine Preisanpassung aus. Erreicht er diese nachweislich nicht, erfolgt für den Zeitraum der Untermenge eine Nachverhandlung des Einheitspreises nach § 14 Vertragsanpassung oder Kündigung aufgrund Veränderung der Geschäftsgrundlage Entsorgungsvertrag/§ 2 Nr. 3 VOL/B unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten. Im Falle von Satz 2 ist ein nachträglicher Ausgleich von Mindermengen durch den AG aus- geschlossen.
(8) Sofern die Höchstmenge bei jedem Losen erreicht ist, können sich die einzelnen Parteien darauf verständigen, die Mehrmengen aufgrund einer Anpassung nach § 14 Vertragsan- passung oder Kündigung aufgrund Veränderung der Geschäftsgrundlage/§ 2 Nr. 3 VOL/B zu entsorgen, sofern diese nach GWB zulässig ist. Der AG wird im Falle von mehreren Los- nehmern dabei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten verfahren; kein Losnehmer hat An- spruch auf die Verwertung von Mehrmengen. Der AG ist auch berechtigt, die Mehrmen- gen gänzlich anderweitig zu entsorgen (abzusteuern).
(9) Der AN hat unbeschadet der vorstehenden Regelungen jegliche abfallwirtschaftlichen Maßnahmen des AG zu dulden, auch wenn dadurch Mengenveränderungen bei den hier leistungsgegenständlichen Abfällen eintreten.
3.4.1.1 Direkte Übernahme in einer Anlage des AN
(1) Die vertragsgegenständlichen Abfälle werden durch den AG bzw. durch von ihm beauf- tragte Dritte an der vom AN im Angebot benannten Anlage angeliefert.
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Leistungsbeschreibung
(2) Der AG behält sich jedoch vor, die Anlieferungen auch mit Containerfahrzeugen durchzu- führen. Der AN stellt dann einen für Containerzüge ausreichend dimensionierten Contai- nerwechselplatz auf dem Betriebsgelände zur Verfügung.
(3) Der AN sichert eine zügige Abfertigung der Anlieferfahrzeuge zu. Sofern die Gesamtzeit je Anlieferung (gemessen vom Eintreffen an einer etwaigen Warteschlange vor der Waage bis zum Abschluss der Ausgangsverwiegung) im Wochenmittel bei Containerzügen 45 min, bei Walking Floor-Fahrzeugen 30 min oder bei Müllfahrzeugen 20 min übersteigt, ist der AG berechtigt, die ihm entstehenden Mehrkosten vom Entgelt abzuziehen.
(4) Die Anlage muss über eine geeichte Waage mit elektronischer Datenverarbeitung und Zwangsprotokollierung verfügen. Es erfolgt stets eine Hin- und Rückverwiegung. Der AN hat dem Fahrer des AG bzw. beauftragten Dritten jeweils Wiegescheine auszuhändigen. Der AG hat das Recht zur jederzeitigen unangemeldeten Überwachung des Wiegevor- gangs und der im Wiegeprogramm gespeicherten Daten (innerhalb der üblichen Dienst- zeiten). Sämtliche den Auftrag betreffenden Wiegedaten sind mindestens 14-tägig als Ex- portdatei des Wiegeprogramms im Excel-lesbaren Format dem AG per E-Mail zu übermit- teln.
(5) Mit dem gestatteten Abkippen der Abfälle geht das Eigentum auf den AN über.
3.5 Anforderungen an die Verwertung von Bioabfällen
(1) Der AN hat die angelieferten Bioabfälle einer ordnungsgemäßen, umweltgerechten und schadlosen Verwertung zuzuführen. Die Verwertung wird technologieoffen ausgeschrie- ben, allerdings
(2) Eine Verbrennung ist nur für Sortierreste, Siebüberläufe oder für Material > Rückwei- sungswert (s.u.) zulässig. Jegliche Kosten für CO2-Emisionsrechte hat der Auftragnehmer zu tragen.
(3) Alle Maßnahmen müssen den Anforderungen der Bioabfallverordnung (BioAbfV) oder et- waiger Nachfolgevorschriften in der jeweils gültigen Fassung entsprechen. Ausländische Anlagen haben die im Inland geltenden Standards zu erfüllen.
(4) Eine direkte landwirtschaftliche oder landschaftsbauliche Verwertung ohne vorherige Kompostierung ist unzulässig. Ebenfalls ist es unzulässig, unbehandelte Abfälle außerhalb hierfür zugelassener Anlagen zu lagern.
(5) Betreiber von Kompostierungs- bzw. Vergärungsanlagen müssen Mitglieder einer Güte- gemeinschaft nach § 11 Abs. 3 BioAbfV sein; der erzeugte Kompost muss gütegesichert sein. Der AN hat die Jahreszeugnisse der Bundesgütegemeinschaft Kompost (oder ver- gleichbare Dokumente von Gütegemeinschaften) jeweils unverzüglich nach Ausstellung dem AG als Kopie zu übermitteln. Diese Anforderung gilt für neu errichtete Anlagen ein Jahr nach Inbetriebnahme.
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Leistungsbeschreibung
(6) Die Leistung umfasst auch die ordnungsgemäße Entsorgung sämtlicher bei der Behand- lung entstandener Fraktionen einschließlich etwaiger Weitertransporte dieser Behand- lungsfraktionen.
(7) Zur Leistung gehört auch die Entsorgung von im Bioabfall enthaltenen Störstoffen. Es ist Aufgabe des AN, solche Störstoffe technisch zu kontrollieren und zu entsorgen. Die Kosten sind, soweit die betr. Chargen nicht gemäß Kap. 3.5.1 auszusondern sind, in den Einheits- preis einzukalkulieren.
(8) Sämtliche Stoffströme sind dem AG in den Einzelfraktionen nachzuweisen. Eine entspre- chende Bilanz ist für jedes Kalenderjahr jeweils bis Ende Januar des Folgejahres vorzule- gen; auf Wunsch des AG ist ein Stoffstromdiagramm zu erstellen. Mit der Bilanz hat der AN auch eine schriftliche Eigenerklärung vorzulegen, welche bestätigt, dass die bilanzier- ten Abfälle einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt wurden, um den AG aus seiner Verantwortung gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zu entlassen.
Besondere Anforderungen aufgrund § 2a BioAbfV
Mit der Novellierung der Bioabfallverordnung (BioAbfV) wurden mit § 2a Schwellenwerte für Fremdstoffe in Bioabfall noch vor Einbringung in die Verwertungsanlage festgelegt, welche zum 01. Mai 2025 in Kraft getreten sind. Für Bioabfälle aus der getrennten Behältersammlung (Pri- vathaushalte und angeschlossenes Kleingewerbe) gilt als Kontrollwert nicht mehr als 1 Masse-% Kunststoff, zudem dürfen nicht mehr als 3 Masse-% Gesamtfremdstoffe (sogenannter Rückwei- sungswert) im Bioabfall enthalten sein. Die Werte beziehen sich auf die einzelne angelieferte Charge. Hierzu vereinbaren AG und AN folgende Leistungspflichten zur Umsetzung der gesetzli- chen Anforderungen:
(1) Der Verwerter hat laut BioAbfV verpflichtend Sichtkontrollen jeder angelieferten Charge zur Sicherstellung der Qualität durchzuführen. Der AN soll sich bei der Sichtung an die Anleitung2 der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK) halten, um stets eine mög- lichst vergleichbare Vorgehensweise an den Tag zu legen. Der AN ist verpflichtet, sein Per- sonal dahingehend zu schulen. Ggf. hat er dafür auch Chargenanalysen auf seine Kosten durchzuführen, um das mit der Sichtkontrolle befasste Personal auszubilden. Überwa- chung und Dokumentation der Anlieferungen können auch mittels Kameratechnik durch- geführt werden. Die Bewertung der Kamerabilder hat mit geschultem Personal oder ent- sprechend intelligenter Software zu erfolgen.
(2) Im Falle einer vermuteten Überschreitung des Kontrollwerts hat der AN Fotos und eine Dokumentation gemäß den Vorgaben der BGK von der betreffenden Charge anzufertigen.
2 Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.: Sichtkontrolle fester Bioabfälle – Anleitung zur Feststellung von Kunststof- fen und anderen Fremdstoffen in festen Bioabfällen gemäß den Vorgaben der BioAbfV; https://www.kompost.de
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Leistungsbeschreibung
(3) Gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 BioAbfV vereinbaren AG und AN, dass auch Bioabfallanlieferun- gen, welche den Kontrollwert von 1 Masse-% Kunststoff nicht einhalten, vom AN ange- nommen werden. Er hat dazu eine Fremdstoffentfrachtung einzurichten, die es ihm er- möglicht, die gesetzlichen Vorgaben an die Fremdstoffgehalte einzuhalten.
(4) Bei einer Überschreitung des Werts von 3 Masse-% Gesamtfremdstoffe kann der AN un- beschadet der vorstehenden Vereinbarung eine Verwertung des Materials ablehnen. Der AN hat im Falle einer solchen Vermutung Fotos und eine Dokumentation gemäß den Vor- gaben der BGK von der betreffenden Charge anzufertigen und den AG unverzüglich in Textform zu informieren. Der AG kann vom AN verlangen, eine Analyse bei einem aner- kannten Prüflabor zu beauftragen; die Kosten trägt der unterliegende Teil.
(5) Sollte sich die Überschreitung des Rückweisungswerts bei einer Analyse bestätigen oder wird die Überschreitung direkt vom AG anerkannt, muss der AN das Material nicht als Bioabfall verwerten; er kann es auch einer anderweitigen ordnungsgemäßen Entsorgung (z. B. thermische Verwertung) zuführen. Er erhält für die Behandlung oder Entsorgung dieses Materials eine Zulage (Pos. 5 im Preisblatt), welche alle ihm entstehenden Kosten (erhöhte Sortieraufwendungen oder Handlings-, Transport- und Entsorgungskosten sowie Nebenkosten) abdeckt.
(6) Der AN legt dem AG einmal im Quartal einen Qualitätsbericht in Textform vor, in dem alle Überschreitungen der Werte (Kontroll- und Rückweisungswert) zusammenfassend darge- stellt sind.
(7) Im Falle höherer Gewalt ruhen die gegenseitigen Liefer- und Leistungspflichten. Zur hö- heren Gewalt gehören auch Streik und Aussperrung. Die Vertragspartner werden sich bei der Lösung daraus entstehender Probleme unterstützen.
(8) Der AN schuldet – sofern er dies so angeboten hat – neben der Verwertung der jeweiligen Abfälle auch die mit einer Vergärung verbundenen Umwelteigenschaften, insbesondere die Abgabe von Strom, Wärme bzw. Bioerdgas mit den damit verbundenen CO -Gutschrif- 2 ten. Diese sind bei der Angebotswertung mit einem – dem AN bekannten – Bonus bewer- tet worden. Weicht der AN im Vertragsvollzug hiervon ab (vgl. die Berichtspflichten und Beispielrechnung in Kap. 3.5.2), wird das Entgelt um den Bonus gekürzt. Die Erfüllung der übrigen vertraglichen Pflichten bleibt unberührt. Anmerkung: Die Parteien sind sich einig, dass diese Entgeltkürzung keine Vertragsstrafe darstellt. Der AN erbringt eine Teilleistung nicht; dies wird vom AG geduldet, aber er be- zahlt für die betreffende Teilleistung auch nicht (bzw. mindert das Entgelt, weil die Teil- leistung zuvor eingepreist war, um einen für beide Seiten nachvollziehbaren Betrag).
Vergärung: Berichtspflichten des AN
Sofern der AN im Angebot die Vergärung von Bioabfällen angegeben hat, hat er folgende Pflich- ten zu erfüllen:
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Leistungsbeschreibung
(1) Änderungen der Zuordnung der vertragsgegenständlichen Bioabfälle auf den Anlagenty- pus (Vergärung oder Kompostierung) sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
(2) Sofern der AN die Abfälle in einer anderen energieerzeugenden Behandlungstechnik (au- ßer Vergärung) behandeln will, hat er dies dem AG mitzuteilen; dieser wird nach den Um- ständen des Einzelfalls und billigem Ermessen beurteilen, ob diese Technik als gleichwer- tig zur Vergärung angesehen wird. Die Verbrennung gilt nicht als energieerzeugende Be- handlungstechnik für Bioabfälle.
(3) Der AN hat mit jeder Monatsabrechnung mitzuteilen, welchen Anteil er einer Vergärung zugeführt hat.
(4) Sofern dieser Anteil – bezogen auf die Vertragsdauer (bzw. bezogen auf die evtl. Verlän- gerungsdauer des Vertrages) niedriger ist als im Angebot benannt, sind sich die Parteien darüber einig, dass der Behandlungspreis insoweit um 25,00 €/t gekürzt wird. Dieser Kür- zungsbetrag unterliegt keiner Preisgleitung. Die Überprüfung und ggf. Kürzung erfolgt so- wohl im letzten Vertragsjahr und in jedem „letzten Jahr“ der Vertragsverlängerung.
Beispielrechnung:
Der AN hat für ein Los ein Angebot unterbreitet und hierin für 50% eine Vergärung vorgesehen. In einem gegebenen Kalenderjahr hat er insgesamt 8.000 t Bioabfälle abgerechnet; hiervon wurden jedoch nur 2.000 t einer Vergärung zugeführt. Das Entgelt wird dann wie folgt berech- net:
Geschuldete Vergärung 4.000 t, tatsächliche Vergärung 2.000 t,
Kürzung also für 2.000 t jeweils um 25,00 €/t,
ergibt: Kürzung um 50.000 €.
Entgelt
(1) Für Übernahme und Transport sowie für die Verwertung (alle Lose) wird jeweils ein Ent- gelt in € je t festgesetzt. Die Entgelte sind als Angebotspreise in die Preisblätter einzutra- gen. Sie sind so zu kalkulieren, dass damit alle erforderlichen Leistungen inkl. aller Neben- leistungen abgegolten sind.
(2) Mit dem Entgelt sind auch alle Aufwendungen abgedeckt, die sich aus der Einhaltung der zum Zeitpunkt der Angebotslegung geltenden Rechtsvorschriften ergeben, auch wenn de- ren Umsetzung durch behördliche Anordnung noch nicht erfolgt ist.
(3) Die maßgeblichen Mengen für das Entgelt der Bioabfallverwertung ergeben sich aus der Eingangs- und Ausgangsverwiegung an der Übergabestelle.
(4) Mit der Monatsabrechnung hat der AN per E-Mail sämtliche den Auftrag betreffenden Wiegedaten (Eingang/Ausgang) als Exportdatei des Wiegeprogramms im Excel-lesbaren
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Leistungsbeschreibung
Format dem AG per E-Mail zu übermitteln. Daraus muss für jeden Wiegevorgang hervor- gehen:
Abfallart/Kunde,
Wiegescheinnummer, Fahrzeugkennzeichen
Fahrauftragsnummer
Datum, Uhrzeit Hinverwiegung, Uhrzeit Rückverwiegung
Gewichte (brutto/netto/Tara)
Auf Anforderung des AG hat der AN zu Prüfungszwecken die Wiegenoten der Anlage im Original vorzulegen.
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
4 Entsorgungsvertrag
ENTSORGUNGSVERTRAG
Zwischen dem
Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg
(Auftraggeber, nachstehend: AG)
und
...
(Auftragnehmer, nachstehend: AN)
wird folgender Vertrag geschlossen:
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
§ 1 Grundlagen
(1) Vertragsbestandteile sind in der maßgeblichen Reihenfolge:
- die Bestimmungen dieses Vertrages, ggf. in der durch Bieterrundschreiben modifi- zierten Fassung
- die Leistungsbeschreibung, ggf. in der durch Bieterrundschreiben modifizierten Fas- sung
- übrige Teile der Vergabeunterlagen (Zusätzliche Vertragsbedingungen, Besondere Vertragsbedingungen, etc.)
- das Protokoll zum Aufklärungsgespräch vom ................. [ggf. zu ergänzen]
- das Angebot vom ................, sowie vom AN vorgelegten Unterlagen zur Eignung so- wie zur Durchführung der Leistung inkl. einer etwaig vorgelegten Kalkulation
- die Bestimmungen der VOL/B Ausgabe 2003 (Beilage 178 a zum Bundesanzeiger vom 29.09.03)
- die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Insbesondere folgende Vorschriften sind vom AN strikt einzuhalten bzw. zu beachten:
a) das öffentliche Recht, insbesondere das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie das Landesabfallwirtschaftsgesetz Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung und darauf beruhende Verordnun- gen sowie dazu ergangene Verwaltungs- und technische Vorschriften. Weiter gehören dazu die einschlägigen Vorschriften auf dem Gebiet des Verkehrsrechts, des Gewer- berechts – insbesondere des Arbeitsschutz- und -zeitrechts – und sonstige Vorschrif- ten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung maßgeblich sind;
b) anwendbare Rechtsvorschriften über zwingende (Mindest-)Arbeitsbedingungen, ins- besondere für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge und Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgrund des Arbeitnehmer-Ent- sendegesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für die Abfallwirtschaft, entspre- chende Regelungen des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein (VGSH) und andere ein- schlägige Vorschriften über die Mindestentlohnung von Mitarbeitern;
c) die Vorschriften und Weisungen der zuständigen Berufsgenossenschaft.
Die Einhaltung dieser Vorschriften schuldet der AN auch vertraglich gegenüber dem AG.
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
§ 2 Gegenstand des Vertrages
Der AN führt die in beigefügter Leistungsbeschreibung und -verzeichnis
☐ für ein Mengenlos Bioabfall ☐ für zwei Mengenlose Bioabfall ☐ für die Gesamtmenge Bioabfall
oder in Ergänzungsvereinbarungen beschriebenen Aufgaben nach Maßgabe der in § 1 Abs. 1 genannten Vertragsbestandteile durch.
§ 3 Vertragsmengen
(1) Anfängliche Vertragsmenge ist für ein Los Bioabfall die anfängliche Prognosemenge von Los 1 und Los 2 von je 8.000 t/a +/- 10 %; Los 3 von 6.500 t/a +/- 10 %; (2) Zur Anpassung der Vertragsmenge an die abfallwirtschaftliche Entwicklung ist der AG be- rechtigt, erstmals zum Beginn des 3. Vertragsjahres (01.01.2029) die Vertragsmenge ein- malig um max. 15 % der bis dahin geltenden Prognosemenge zu verändern. Eine Anpas- sung ist mit einer Frist von 12 Monaten jeweils zum Beginn eines Monats möglich. (3) Das vereinbarte Entgelt (€/t) bleibt hiervon unberührt.
§ 4 Weitere Pflichten des Auftragnehmers
Über die in der Leistungsbeschreibung genannten Pflichten hinaus hat der AN folgende Pflichten zu erfüllen:
(1) Der AN hat alle Maßnahmen des AG zur Verwirklichung dessen abfallwirtschaftlicher Ziele zu dulden und, soweit seine Aufgaben betroffen sind, zu fördern.
(2) Der AN verpflichtet sich, alle für die vertragsgemäßen Leistungen ggf. erforderlichen öf- fentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig bei den zuständigen Behörden einzuho- len und auf Verlangen des AG vorzulegen.
(3) Der AN hat die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb während des gesamten Leis- tungszeitraums aufrecht zu erhalten und bei Aktualisierung dem AG eine Kopie des gülti- gen Zertifikats zu übersenden. Dies gilt analog für andere Systeme zur Qualitätssicherung oder zum Umweltmanagement gemäß Kap. 5.9 der Vergabeunterlagen.
(4) Das Personal – soweit es in Kontakt mit dem AG oder seinen Beauftragten tritt – muss der deutschen Sprache ausreichend mächtig sein.
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
(5) Der AN hat bis 3 Monate vor Leistungsbeginn einen fachkundigen Ansprechpartner sowie eine Vertretung zu benennen, der mit den Vorgängen vor Ort vertraut und weisungsbe- fugt gegenüber den im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitern ist. Er ist für den AG verantwortlicher Ansprechpartner für die Abhilfe etwaiger Nicht- oder Schlechtleistungen innerhalb vorgegebener Fristen. Für Weisungen des AG oder seiner Beauftragten ist dessen Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail montags bis freitags 07.00 bis 18.00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage in Schleswig-Holstein), sicherzustel- len.
(6) Soweit der AN mit der Abrechnung Leistungsnachweise in Listenform vorlegt, hat er diese zugleich auch per E-Mail zu übersenden. Dabei ist das Datenformat „Microsoft Office Excel“ oder ein dazu kompatibles Format zu verwenden. Der AG ist berechtigt, die Gestal- tung von Listen vorzugeben. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG Daten und In- formationen über die Durchführung der Leistung zu übermitteln, soweit diese ihm zu- gänglich sind oder im Zuge der Leistungsdurchführung ohne Weiteres, etwa durch Zählen, Messen oder Wiegen, ermittelt werden können (z. B. Daten über Stoffströme). Dies schließt ausdrücklich Informationen/Daten zur Leistungsbeschreibung für Folgeausschrei- bungen dieser Leistung ein.
(7) Der AN wird die Öffentlichkeitsarbeit des AG unterstützen und dazu insbesondere Infor- mationen über die Verwertung der biogenen Abfälle und deren Verbleib geben. Der AN gestattet dem AG im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit mit Besuchergruppen nach recht- zeitiger vorheriger Anmeldung die Anlage zu besichtigen. Der AN stellt dafür eine sach- kundige Führung.
§ 5 Unterauftragnehmer
(1) Unterauftragnehmer sind Unternehmen, welche anstelle des AN die Dienstleistung oder Teile davon ausführen. Lieferanten, Wartungsfirmen und die Abnehmer von Energie sind keine Unterauftragnehmer. Im Sinne dieser Ausschreibung sind ferner keine Unterauftragnehmer: Teilnehmer eines Ausfallverbunds, welche kurzzeitig während eines Anlagenstill- stands Abfälle übernehmen, Abnehmer von Komposten bzw. Gärresten, von Störstoffen/Sortierresten oder von thermisch verwertbaren Behandlungsfraktionen, nachgeschaltete Transporteure von Behandlungsfraktionen.
(2) Der AN bedarf für die Erteilung von Unteraufträgen an Auftragnehmer, die er nicht bereits in seinem Angebot als Unterauftragnehmer benannt hat (nachträgliche Einschaltung oder Wechsel eines Unterauftragnehmers), der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Der AN hat dem AG rechtzeitig die Eignung des Unterauftragnehmers, insbesondere des-
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Entsorgungsvertrag
sen Zuverlässigkeit im Sinne des § 22 Satz 3 KrWG und der dem Vertrag zugrunde liegen- den Ausschreibung nachzuweisen. Der AG darf seine Zustimmung nur aus wichtigem Grunde verweigern.
(3) Auch bei Einschaltung von Unterauftragnehmern bleibt der AN gegenüber dem AG ver- antwortlich und haftbar für die vertragsgemäße Erbringung der Leistung.
(4) Der AG ist jederzeit berechtigt, eine erteilte Zustimmung aus wichtigem Grunde zu wider- rufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn begründete Zweifel an der Eig- nung des Unterauftragnehmers bestehen.
(5) Der AN hat zu Beginn jeden Leistungsjahres mitzuteilen, wann die Behandlungsanlage in Revision gehen wird, und welche Vorkehrungen er für die Entsorgung der vertragsgegen- ständlichen Mengen in diesem Zeitraum getroffen hat. Wenn der Zuschlag an unter- schiedliche Auftragnehmer erteilt wurde, muss der AN seine Revisionszeiten so einrich- ten, dass diese in anderen Zeiträumen liegen als die der anderen Auftragnehmer.
(6) Dem AG stehen unmittelbar gegenüber den Unterauftragnehmern dieselben Kontroll-, Einwirkungs- und Auskunftsrechte zu, die ihm gegenüber dem AN nach diesem Vertrag zustehen. Der AN hat in seinem Vertrag mit den Unterauftragnehmern sicherzustellen, dass die Unterauftragnehmer diese Pflichten auch gegenüber dem AG zu erfüllen haben.
(7) Bei der Weitergabe von Dienstleistungen ist die VOL/B in der jeweils geltenden Fassung zum Vertragsbestandteil zu machen.
(8) Unterauftragnehmer sind darauf zu verpflichten, anwendbare Rechtsvorschriften über zwingende (Mindest-)Arbeitsbedingungen, insbesondere für allgemeinverbindlich er- klärte Tarifverträge und Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über zwingende Arbeitsbedingun- gen für die Abfallwirtschaft, entsprechende Regelungen des Vergabegesetzes Schleswig- Holstein (VGSH) und andere einschlägige Vorschriften über die Mindestentlohnung von Mitarbeitern zu erfüllen. Hierfür hat der AN den eingesetzten Unterauftragnehmern die Erklärungen zum VGSH (hier eingefügt als Kap. 5.5) abzuverlangen, sodass der Unterauf- tragnehmer die Verpflichtungen aus diesen Erklärungen übernimmt und einzuhalten hat. Für den Fall des Verstoßes hat der AN eine Vertragsstrafe entsprechend der Regelung in diesem Vertrag zu vereinbaren, welche direkt an den AG zahlbar ist. Die Sätze 1 bis 3 be- ziehen sich nicht auf Beschäftigte, die bei einem Bieter oder Unterauftragnehmer im EU- Ausland tätig sind und die Leistung ausschließlich im EU-Ausland erbringen.
(9) Der AG ist berechtigt, vom AN eine fristlose Kündigung des Unterauftragnehmervertrags zu verlangen, wenn der Unterauftragnehmer gegen Abs. (7) verstößt oder wenn er im Rahmen des Vergabeverfahrens vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Eignung abgegeben hat.
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Entsorgungsvertrag
(10) Damit der AG seinen Kontrollpflichten in ausreichender Weise nachkommen kann, hat der AN sicherzustellen, dass etwaige von ihm beauftragte Unterauftragnehmer nicht ihrer- seits wiederum Unterauftragnehmer zur Durchführung von Leistungen aus diesem Ver- trag beauftragen.
§ 6 Überwachungs- und Kontrollrechte des AG
(1) Der AG ist berechtigt, die dem AN übertragenen Leistungen durch Mitarbeiter oder Be- auftragte zu überwachen. Hierfür sind dem AG auf Verlangen Unterlagen zur Einsicht vor- zulegen und ist ihm Zugang zu Bereichen, Einrichtungen und Fahrzeugen zu gewähren, welche mit der Leistungserfüllung in Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für Unterauf- tragnehmer.
(2) Der AN unterrichtet den AG von allen die Behandlungsanlage betreffenden behördlichen Bescheiden und durchgeführten Messungen. Auf Anforderung des AG legt er Bescheide und Messberichte unverzüglich vor.
(3) Der AG ist insbesondere jederzeit und ohne Voranmeldung berechtigt, durch Mitarbeiter oder Beauftragte die Verwiegung der von ihm oder in seinem Auftrag angelieferten Ab- fälle zu kontrollieren; dazu ist ihm Einblick in alle die Verwiegung betreffenden Unterlagen und Daten zu gewähren.
(4) Der AG ist ferner berechtigt zu überprüfen, ob der AN und die am Auftrag beteiligten Un- terauftragnehmer die von ihnen im Hinblick auf das Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) übernommenen Verpflichtungen nach Maßgabe der Erklärung, welche der AN zum VGSH abgegeben hat, einhalten (siehe Kap. 5.5).
§ 7 Entgelte und Rechnungslegung
(1) Die Entgeltbemessungsgrundlagen und Nachweiserfordernisse für die Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Es erfolgt eine monatliche Abrechnung nach Maß- gabe der im abgerechneten Monat tatsächlich erbrachten und nachgewiesenen Leis- tungsmengen. Die Einheitspreise ergeben sich aus dem Preisblatt; dabei finden die Preis- gleitklauseln Anwendung. Das Entgelt bemisst sich durch Multiplikation von Leistungs- menge und Einheitspreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der AG kann die Forderung um Vertragsstrafen § 9 kürzen, auch wenn sein Anspruch auf Vertragsstrafe bestritten wird. Weitere Rechte zur Aufrechnung nach den Vorschriften des BGB bleiben unberührt.
(3) Der AN legt die Abrechnung dem AG spätestens 10 Werktage nach Ende des Abrechnungs- zeitraums vor. Nach Einreichung der vollständigen und prüffähigen Abrechnung begleicht
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der AG den Betrag innerhalb von 10 Werktagen. Alle Zahlungen werden durch Überwei- sungen geleistet. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Hingabe oder Absendung des Auf- trags an das Geldinstitut.
(4) Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den AG an den für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen Weisung in Textform geleistet.
§ 8 Preisgleitklauseln
(2) Zur Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung von Preisen bzw. Tarifen, welche die Selbstkosten des AN beeinflussen können, werden folgende Preisgleitklauseln für die Ent- gelte vereinbart.
(3) Der Anpassungsfaktor für das Verwertungsentgelt wird nach der folgenden Formel er- rechnet:
Anpassungsfaktor Pos. 1, 2, 4
45 % × F + 25 % × L/L + 10 % × D/D + 10 % × S/S + 10 % × I/I 0 0 0 0
Dabei bedeuten:
F = Fester (unveränderlicher) Preisbestandteil (F hat in der Formel den Wert 1).
L = Lohnkostenindex: Statistisches Bundesamt, Genesis-Online, Tabelle 62361- 0016, „Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste / Bruttostun- denverdienste: Deutschland, Quartale, Wirtschaftszweige“, Bruttostunden- verdienste, Wirtschaftszweig WZ08-38 Sammlung, Abfallbeseitigung, Rück- gewinnung
D = Diesel: Statistisches Bundesamt, Genesis-Online, Tabelle 61241-0004 Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte: GP-Nr. 19-1920260052 Diesel- kraftstoff, Abgabe an Großverbraucher
S = Strom: Index wie vor: GP-Nr. 19-35 11 14-01, elektrischer Strom bei Abgabe an Sondervertragskunden
I = Instandhaltung: Index wie vor: GP19-33, Reparatur, Instandhaltung von Ma- schinen und Ausrüstungen
L , D , S ,I , K : Werte bzw. Mittelwerte im Vergleichszeitraum. 0 0 0 0 0
(4) Eine Preisanpassung kann erstmals für das Kalenderjahr 2028 und danach für jedes wei- tere Jahr verlangt werden.
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(5) Der AN hat die Entwicklung der Indizes und den sich ergebenden Preis bis zum 15.09. des Vorjahres, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung der jeweiligen Indizes zusammenzustellen und dem AG zu übermitteln. Der AG wird dies innerhalb von vier Wochen prüfen.
(6) Stichzeitraum für ein Preisanpassungsverlangen ist der Wert für das 1. Quartal des Vor- jahres (Quartalswert bzw. Mittelwert aus drei Monatswerten). Vergleichszeitraum ist das
- Quartal 2026 (= 100 %).
(7) Der angepasste Preis ergibt sich nach Multiplikation des Preises gemäß Leistungsverzeich- nis mit dem Anpassungsfaktor durch kaufmännische Rundung auf zwei Nachkommastel- len.
§ 9 Vertragsstörungen
(1) Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Leistungserbringung sind un- verzüglich dem AG bekannt zu geben. Wenn möglich ist die voraussichtliche Dauer mitzu- teilen.
(2) Sollte die Leistungserbringung vorübergehend eingeschränkt, unterbrochen oder verspä- tet sein, so ist sie unverzüglich in vollem Umfang nachzuholen.
(3) Führt der AN Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht durch, so ist der AG nach erfolg- losem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist mit entsprechender An- kündigung berechtigt, sie in eigener Regie auszuführen oder von Dritten ausführen zu las- sen. Hat der AN den Grund zu vertreten, hat er die Mehrkosten insbesondere für den Transport zu einer anderen Entsorgungseinrichtung und der evtl. Mehrkosten für die an- derweitige Behandlung zu ersetzen.
(4) Führt der AN aus einem Grund, den er selbst zu vertreten hat, eine durch diesen Vertrag übernommene und nicht nur gänzlich unwesentliche Verpflichtung nicht, nicht rechtzei- tig, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß durch, so ist der AG berechtigt, dem AN eine Vertragsstrafe aufzuerlegen und festzusetzen. Dies gilt nicht für den Fall, dass den AN kein Verschulden trifft. Die Höhe der Vertragsstrafe steht im billigen Ermessen des AG, welche im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden kann. Die Gesamtheit aller in einem Kalenderjahr verhängten Vertragsstrafen, die nicht auf Verstößen gegen das VGSH beruhen, wird auf 5 % des Jahresentgeltes (brutto) beschränkt. § 341 Absatz 3 BGB (Ausschluss der Vertragsstrafe durch vorbehaltlose Leistungsannahme) wird ausge- schlossen.
(5) Bereits jetzt setzt der AG folgende Vertragsstrafen der Höhe nach fest:
a. Kommt der AN seiner Verpflichtung, stets Container in ausreichender Zahl be- reitzustellen, nicht nach, ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe von 500 € je Werktag festzusetzen.
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b. Kommt der AN seiner Verpflichtung, die Abfälle termingerecht abzuholen nicht nach, ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe von 500 € je Fuhre und Werktag festzusetzen. (6) Weitergehende Ansprüche des AG bleiben unberührt. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schaden angerechnet.
(7) Der AG ist ferner berechtigt, nach Maßgabe der Erklärung, welche der AN zum VGSH ab- gegeben hat, Vertragsstrafen festzusetzen.
§ 10 Haftung
(1) Der AN ist verpflichtet, den AG von allen Haftpflicht- und sonstigen Schadensersatzan- sprüchen, die aus dem Betrieb nach Maßgabe dieses Vertrages entstehen und aus der Tätigkeit des AN oder eines von ihm beauftragten Dritten herrühren, freizustellen.
(2) Der AN ist verpflichtet, sich in ausreichender Höhe gegen Haftungsrisiken (allgemeine Haftpflicht einschließlich Umwelthaftpflicht) aus dem Betrieb nach Maßgabe dieses Ver- trages zu versichern und dies auf Anforderung nachzuweisen. Die Versicherung ist wäh- rend der gesamten Laufzeit des Vertrages aufrecht zu erhalten.
(3) Im Übrigen richtet sich, soweit in den Abs. (1) bis (2) nichts anderes bestimmt ist, die Haf- tung nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Sicherheit
(1) Zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher bestehender und zukünftiger Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem AG aus dem vorliegenden Vertrag – insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrechnung, Gewährleistung und Schadensersatz – hat der AN eine unbedingte, unbefristete, selbstschuldnerische und un- widerrufliche Bürgschaft eines Instituts gemäß § 18 Nr. 2 Abs. 1 VOL/B in Höhe von 5 % der Auftragswertes brutto zu stellen. In der Bürgschaftsurkunde muss auf die Einreden der Vorausklage gem. 771 BGB und auf das Recht der Hinterlegung ausdrücklich verzichtet werden.
(2) Der Auftragswert brutto ergibt sich aus dem Endbetrag brutto gemäß Preisblatt multipli- ziert mit der Mindestlaufzeit von 5 Jahren.
(3) Die Bankbürgschaft ist spätestens bis 4 Wochen nach Zuschlagserteilung vorzulegen. Leis- tet der AN die Sicherheit nicht bis zum Leistungsbeginn, so ist der AG berechtigt, fällige Zahlungen einzubehalten, bis der Sicherheitsbetrag erreicht ist.
(4) Der AN soll für jedes Vertragsjahr eine Urkunde über den betreffenden Teilbetrag vorle- gen. Bei vertragsgemäßer Erfüllung wird jeweils nach Ablauf eines Jahres eine Urkunde
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zurückgegeben. Verlängert sich der Vertrag, ist vor Beginn des Verlängerungszeitraums eine Bürgschaft für ein weiteres Vertragsjahr vorzulegen.
§ 12 Laufzeit
(1) Vertragsbeginn ist der Tag der Zuschlagserteilung. Die erforderlichen Vorarbeiten sind rechtzeitig zu erbringen. Der Leistungszeitraum beginnt am 01.01.2027.
(2) Der Vertrag läuft bis zum 31.12.2031. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, längstens bis zum 31.12.2036, sofern nicht der AG mit einer Frist von 12 Monaten zum jeweiligen Jahresende kündigt.
(3) Sonderkündigung: die Vertragsverlängerung (nach dem 31.12.2031) darf der AN nur kün- digen, wenn sich sein Behandlungskonzept grundlegend ändert (z.B. von Kompostierung zu Vergärung oder umgekehrt).
(4) Das Recht der außerordentlichen Kündigung beider Vertragspartner bleibt unberührt.
§ 13 Beendigung des Vertrags aus außerordentlichem Grund
(1) Für die Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, gilt § 314 BGB. (2) Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages durch den AG liegt insbesondere vor, (1) wenn der AN seinen vertraglichen Verpflichtungen trotz zweimaliger Abmah- nung nicht nachkommt. Die Abmahnungen haben schriftlich zu erfolgen. Zwi- schen ihnen muss ein Zeitraum von drei Wochen liegen; (2) wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN gestellt, über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren eröffnet oder das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird; (3) wenn es dem AG aus rechtlichen Gründen unmöglich wird, das Entgelt gemäß §7dieses Vertrags in die Kalkulation seiner Entgelte für die Abfallentsorgung, die er von seinen Kunden erhebt, einzustellen, bzw. es dem WZV aus rechtlichen Gründen unmöglich wird, die an ihn weiterberechneten Entgelte in seine Ab- fallentgeltkalkulation einzustellen; (4) wenn der AN im Rahmen des Vergabeverfahrens vorsätzlich unzutreffende Er- klärungen in Bezug auf seine Eignung abgegeben hat. Dies gilt auch und insbe- sondere für die mit dem Angebot geforderten Erklärungen des Bieters; (5) bei einer schuldhaften und nicht nur unerheblichen Nichterfüllung der Ver- pflichtungen aus einer mit dem Angebot vorzulegenden Erklärung zum VGSH durch den AN oder einen von ihm eingesetzten Unterauftragnehmer.
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Entsorgungsvertrag
(3) Der AG kann die Kündigung nach Abs. (2) fristlos oder mit angemessener Frist ausspre- chen; die angemessene Frist bemisst sich am Zeitaufwand für die Beschaffung einer er- satzweisen Entsorgungslösung.
(4) Erfolgte die Kündigung nach den vorstehenden Absätzen aufgrund von Umständen, die der AN zu vertreten hat, ist der AN zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Er hat zumindest die Kosten eines erneuten Ausschreibungsverfahrens in tatsächlicher Höhe sowie ggf. hö- here Unternehmerentgelte zu ersetzen.
(5) Sonstige gesetzliche oder vertragliche Ansprüche der Vertragsparteien bleiben unberührt.
§ 14 Vertragsanpassung oder Kündigung aufgrund Veränderung
der Geschäftsgrundlage
(1) Der AN verpflichtet sich, den Vertrag auch bei Änderungen der Entsorgungspflichten, des Entsorgungssystems oder der Auftragsverhältnisse des AG, etwa aufgrund von Satzungs- änderungen oder anderen Beschlüssen des Kreistages des Kreises Bad Segeberg bzw. des WZVs, zu erfüllen. Der AG ist berechtigt, den Vertrag auf eine öffentlich-rechtlich oder privatwirtschaftlich organisierte Einrichtung zu übertragen, der vom Kreis die Aufgaben der Abfallentsorgung übertragen wurden und die von diesem Ersatz für ihre Aufwendun- gen oder eigene Gebühren- oder Entgeltbezugsrechte erhält. Der AN erklärt bereits jetzt seine Zustimmung zu dieser etwaigen Vertragsübertragung.
(2) Der AG ist – insbesondere im Falle von Satzungsänderungen oder anderer Beschlüsse der zuständigen Gremien sowie Änderungen sonstiger rechtlicher Bestimmungen – berech- tigt, Anpassungen der Leistung des AN zu verlangen, beispielsweise hinsichtlich der Be- schaffenheit der vertragsgegenständlichen Abfälle. Soweit hierdurch oder durch Ände- rungen rechtlicher Bestimmungen die kalkulatorischen Grundlagen der Leistungserbrin- gung wesentlich berührt sind, haben beide Seiten Anspruch auf eine Preisanpassung in Höhe der nachgewiesenen Mehr- oder Minderkosten, soweit in diesem Vertrag nichts Ab- weichendes geregelt ist. Soweit erforderlich, schließt die Anpassung auch die Änderung der Leistungsbeschreibung und des Vertrags mit ein. Entsprechendes gilt für erforderliche Anpassungen nach § 313, 314 BGB, § 2 VOL/B sowie Anpassungen im Rahmen von § 132 GWB.
(3) Bei nachhaltiger Unterschreitung der Mindestmenge gemäß Kap. 3.4.1 kann der AN für den Zeitraum der Untermenge eine Preisanpassung maximal in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten verlangen, soweit er nachweislich die für den AG bis zur Mindestmenge vor- gehaltene Kapazität durch Aufträge Dritter nicht kostendeckend (gemäß Urkalkulation) auslasten kann. Eine Preisanpassung scheidet aus, wenn und soweit der AN die für den AG vorgehaltene Kapazität durch Aufträge Dritter kostendeckend ausgelastet hat.
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
(4) Preisanpassungen werden auf Grundlage der nach Abs. (5) vorgelegten Urkalkulation er- mittelt. Wurde diese nicht vertragsgemäß vorgelegt, scheidet eine Preisanpassung zu- gunsten des AN aus.
(5) Der AN hat die Preisermittlung für die vertragliche Leistung (Urkalkulation) dem AG spä- testens 4 Wochen nach Zuschlagserteilung verschlossen zur Aufbewahrung zu übergeben, soweit der AG die Kalkulation nicht bereits im Rahmen der Angebotsprüfung nach § 60 VgV angefordert hat. Der AG darf die Preisermittlung bei Vereinbarung neuer Preise oder zur Prüfung von sonstigen vertraglichen Ansprüchen öffnen und einsehen, nachdem der AN davon rechtzeitig verständigt und ihm freigestellt wurde, bei der Einsichtnahme an- wesend zu sein. Die Preisermittlung wird danach wieder verschlossen. Die Preisermittlung wird nach Beendigung des Vertrags zurückgegeben.
(6) Kommt im Falle der Abs. (2) oder (3) eine Einigung nicht zustande, beauftragen beide Sei- ten gemeinsam einen einvernehmlich bestellten Sachverständigen als Schiedsgutachter; kommt über dessen Bestellung kein Einvernehmen zustande, wird die zuständige IHK ge- beten, einen Sachverständigen zu benennen. Der Rechtsweg bleibt unberührt; das Schiedsgutachten entfaltet keine Beweiskraft und führt zu keiner Beweislastumkehr.
(7) Wenn sich die abfallrechtlichen Bestimmungen dahin gehend ändern, dass die Entsor- gungspflicht des AG ganz oder teilweise entfällt, sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag insoweit zum Datum des Inkrafttretens der Bestimmung zu kündigen. Die Kündigung hat bis zum Ablauf der Hälfte der zwischen Verkündung und Inkrafttreten der Bestimmung liegenden Zeitspanne zu erfolgen.
§ 15 Weitere Bestimmungen
(1) Die Kündigung aus jedem Grunde bedarf der Schriftform.
(2) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
(3) Alle im Zusammenhang mit der Leistungserbringung einschließlich der Erfüllung der Ne- benpflichten erfolgenden mündlichen und schriftlichen Informationen (Gespräche, Schriftverkehr, Dokumentationen von Werten und Vorgängen etc.) müssen in deutscher Sprache erfolgen bzw. erbracht werden.
(4) Durch etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen wird die Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Vereinbarungen durch solche zu ersetzen, die den gewollten bzw. Sinn und Zweck des Vertrages entsprechenden Erfolg herbeiführen oder diesem möglichst na- hekommen. Gleiches gilt, soweit sich Vertragslücken herausstellen.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Bad Sege- berg.
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Entsorgungsvertrag
Bad Segeberg, den ................,
Auftraggeber Auftragnehmer
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
5 Angebot
Das Angebotsformular (nur Kap. 5) steht allen Bietern zum Download als separates PDF-Formular mit mehr Platz für Eintragungen zur Verfügung. Bitte füllen Sie die Datei „Angebotsformular Kap. 5.pdf“ vollständig – soweit zutreffend – mit einer geeigneten Software3 aus. Alle Anlagen sind dabei eindeutig zu nummerieren.
5.1 Bieter und Ansprechpartner
Der genannte Ansprechpartner gilt als Empfänger für alle weiteren Informationen im Zuge des Vergabeverfahrens.
Bei Bietergemeinschaften gilt der untenstehende Bieter als vertretungsberechtigtes Mitglied.
| Name des Bieters: (vollständig) | |
|---|---|
| Straße, Hausnummer: | |
| PLZ, Ort: | |
| Name des Ansprechpartners für die Ausschreibung: | |
| E-Mail-Adresse: | |
| Telefonnummer: (Mobil optional) |
Hinweis: Der AG wird die Kommunikation mit den Bietern auch nach Angebotsabgabe über das Vergabe-Portal führen. Der Bieter hat sicherzustellen, dass Nachrichten an die im Portal hinterlegte E-Mail-Adresse den projektverantwortlichen Ansprechpartner erreichen.
3 Dafür bietet sich der kostenlose Adobe Acrobat Reader an, der u. a. hier zum Download angeboten wird: https://get.adobe.com/de/reader/
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
Weitere Angaben zum Bieter
Im Zuge der Einführung neuer Anforderungen für EU-weit vergebene Aufträge (sogenannte eForms) sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, in Vergabebekanntmachungen über vergebene Aufträge die unten aufgeführten Angaben zu den Auftragnehmern zu veröffentlichen. Vor diesem Hintergrund sind für jeden Bieter und bei Bietergemeinschaften für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft die folgenden Angaben zu machen.
Nationale Identifikationsnummer Für Unternehmen bzw. andere Wirtschaftsteilnehmende ist grundsätzlich die jeweilige Wirtschafts- identifikationsnummer einzutragen. Da diese noch nicht eingeführt wurde, ist eine andere eindeu- tige Identifikationsnummer eindeutig identifizierbar zu benennen, vorzugsweise die jeweilige Um- satzsteuer-ID (z.B. DE124356789) oder ein Registereintrag, in Deutschland vorzugsweise aus dem jeweiligen Handelsregister (z. B. HRA 12345). Nur bei natürlichen Personen kann zum Schutz perso- nenbezogener Daten „keine Angabe“ eingetragen werden.
Nummer:
Art der Nummer:
Größe des Wirtschaftsteilnehmers Angabe der Größe des Wirtschaftsteilnehmers (bitte ankreuzen):
Kleinstunternehmen: bis 9 Beschäftigte und bis 2 Mio. € Umsatz
Kleines Unternehmen: bis 49 Beschäftigte und bis 10 Mio. € Umsatz
Mittleres Unternehmen: bis 249 Beschäftigte und bis 50 Mio. € Umsatz
Großunternehmen: über 249 Beschäftigte oder über 50 Mio. € Umsatz
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Angebotsformular
5.2 Angaben zu Bietergemeinschaften
Weitere Mitglieder von Bietergemeinschaften
Diese Tabelle ist für jedes weitere Mitglied der Bietergemeinschaft auszufüllen.
Name und Anschrift des Mitglieds/der Mitglieder
Name und Anschrift des Mitglieds/der Mitglieder
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Angebotsformular
Erklärung der Bietergemeinschaft
Diese Erklärung ist von Bietergemeinschaften abzugeben.
Wir erklären,
dass im Auftragsfall eine Arbeitsgemeinschaft gebildet wird, dass der unter 5.1 benannte Vertreter gegenüber dem AG im Vergabeverfahren und im Vertragsvollzug alle Mitglieder rechtsverbindlich vertritt, und dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Wir beabsichtigen folgende Arbeitsteilung:
Gründe und Motive für unsere Zusammenarbeit:
ggf. auf separatem Blatt als Anlage
von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu erklären:
| Erklärungsfeld gemäß § 126b BGB | Erklärungsfeld gemäß § 126b BGB | Erklärungsfeld gemäß § 126b BGB |
|---|---|---|
| Datum; Unternehmen; Name erklärende Person(en) |
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
5.3 Leistungsbezogene Angaben und Unterlagen
Anlagen
LU 1-1 Vorgesehene Behandlungsanlage(n)
Im Auftragsfall beabsichtige ich/beabsichtigen wir, folgende (Primär-)Anlagen für die Leistungser- bringung zu nutzen:
Bei Angeboten für ein Mengenlos
| Anlage (Name) | Betreiber | Adresse | Anteil |
|---|---|---|---|
| % | |||
| % | |||
| % |
Bei Angeboten für zwei Mengenlose
| Anlage (Name) | Betreiber | Adresse | Anteil |
|---|---|---|---|
| % | |||
| % | |||
| % |
Bei Angeboten für die Gesamtmenge
| Anlage (Name) | Betreiber | Adresse | Anteil |
|---|---|---|---|
| % | |||
| % | |||
| % | |||
| % |
LU 1-2 Abweichender Übergabepunkt
Im Auftragsfall beabsichtige ich/beabsichtigen wir, abweichend von LU 1-1 folgende Anlage (n) für die Übernahme der Abfälle zu nutzen:
Anlage (Name) Betreiber Adresse
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Angebotsformular
Durchführung durch Bieter oder Unterauftragnehmer, Eignungsleihe
Hier ist anzugeben, welche Leistungsbestandteile der Bieter oder Unterauftragnehmer (UAN) erbrin- gen sollen. Nicht benötigte Zeilen sind leer zu lassen.
| Bezug | Betrieb durch | Ggf. Name UAN | Eignungs- leihe | |
|---|---|---|---|---|
| LU 1-1 | Behandlungsanlage (I) | Bieter UAN | ja | |
| LU 1-1 | Behandlungsanlage (II) | Bieter UAN | ||
| LU 1-2 | Übergabepunkt | Bieter UAN | ja |
Hinweis: sofern ein Bieter keine Behandlungsanlage oder den Übergabepunkt selbst betreibt, ist der insoweit vorgesehene Unterauftragnehmer als Eignungsverleiher (vgl. Unterauftragnehmer und Geliehene Eignung.) aufzufassen; in diesem Fall sind die Unterlagen des folgenden Abschnitts 5.3.3 vorzulegen.
Verpflichtungserklärung zur Eignungsleihe
Eine Erklärung, mit der sich der Eignungsverleiher verpflichtet, dem Bieter seine Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, ist beigefügt in Anlage
Der Eignungsverleiher hat im Übrigen alle unternehmensbezogenen Angaben zur Eignung zu ma- chen, welche in Kap. 5.4 – 5.7 für den Bieter vorgesehen sind
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Angebotsformular
5.4 Eigenerklärung zu Ausschlusskriterien
Der Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften und jeder Unterauftragnehmer hat zu den Aus- schlusskriterien der §§ 123 f. GWB nachfolgende Erklärung zu machen. Die Formulierungen sind der einfacheren Lesbarkeit wegen im Singular gehalten, soweit zutreffend jedoch auch im Plural zu ver- stehen.
Wenn die Erklärung zutrifft, kreuzen Sie jeweils bitte „ja“ an. Bei „nein“ bitte den Sachverhalt und etwaige Selbstreinigungsmaßnahmen auf separatem Blatt erläutern: Anlage
Ich erkläre hiermit, dass
weder ich noch eine Person, deren Verhalten meinem Unternehmen zuzurech- nen ist (§ 123 Abs. 3 GWB), in den letzten fünf Jahren rechtskräftig verurteilt und gegen das Unternehmen keine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes gegen Ord- nungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt wurde wegen einer Straftat nach:
§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teil- nahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig er- langter Vermögenswerte), § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), ja nein § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftli- chen Verkehr), § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandats- trägern), oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrneh- mung), den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Beste- chung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Auslän- dische und internationale Bedienstete), Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Be- stechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationa- lem Geschäftsverkehr) oder den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Ar- beitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)
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WZV: Ausschreibung Verwertung von Bioabfällen
Angebotsformular
| und keine Verurteilung oder Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichba- ren Vorschriften anderer Staaten erfolgt ist; | ||
|---|---|---|
| ja | nein | mein Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist; |
| ja | nein | mein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen gel- tende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat; |
| ja | nein | mein Unternehmen zahlungsfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens weder ein Insolvenzverfahren noch ein vergleichbares gesetzliches Verfahren er- öffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abge- lehnt worden ist und das Unternehmen sich weder in Liquidation befindet noch seine Tätigkeit eingestellt hat; |
| ja | nein | weder mein Unternehmen noch eine Person, deren Verhalten meinem Unter- nehmen zuzurechnen ist (§ 123 Abs. 3 GWB) im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unterneh- mens infrage gestellt wird; |
| ja | nein | mein Unternehmen keine Vereinbarungen mit anderen Unternehmen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; |
| ja | nein | bezogen auf mein Unternehmen kein Interessenskonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ei- ner für die öffentliche Auftraggeberin tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und mein Unternehmen nicht in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens dergestalt einbezogen war, dass hieraus eine Wettbewerbsverzerrung entstehen könnte; |
| ja | nein | mein Unternehmen keine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer ver- gleichbaren Rechtsfolge geführt hat, |
| ja | nein | mein Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien keine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat; |
| ja | nein | mein Unternehmen a) nicht versucht hat, die Entscheidungsfindung der öffentlichen Auftraggeberin in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) nicht versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzu- lässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) nicht fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung der öffentlichen Auftraggeberin erheblich beein- flussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. |
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Ergänzende Eigenerklärung zur Anlage zum BMWK-Rundschreiben vom 14.04.2022
-
Ich gehöre nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, a) durch die russische Staatsangehörigkeit des Bieters oder die Niederlassung des Bie- ters in Russland, b) durch die Beteiligung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens, auf die eines der Kriterien nach Buchstabe a zutrifft, am Bieter über das Halten von Antei- len im Umfang von mehr als 50 %, c) durch das Handeln der Bieter im Namen oder auf Anweisung von Personen oder Un- ternehmen, auf die die Kriterien der Buchstaben a und/oder b zutrifft.
-
Die am Auftrag als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen wer- den, beteiligten Unternehmen, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, gehören eben- falls nicht zu dem in der Vorschrift genannten Personenkreis mit einem Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift.
-
Es wird bestätigt und sichergestellt, dass auch während der Vertragslaufzeit keine als Unter- auftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, beteiligten Unter- nehmen eingesetzt werden, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt.
(Bieter): Mir ist bewusst, dass vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf das Nichtvorlie- gen von Ausschlussgründen sowie meine Eignung zum Ausschluss des Angebots führen können. Von den Regelungen in § 13 Beendigung des Vertrags aus außerordentlichem Grund und § 14 Ver- tragsanpassung oder Kündigung aufgrund Veränderung der Geschäftsgrundlage Entsorgungsver- trag (Kündigungsregelungen) habe ich Kenntnis genommen.
(Unterauftragnehmer): Von den Regelungen in § 5 Unterauftragnehmer Entsorgungsvertrag, insbe- sondere den Kündigungsregelungen habe ich Kenntnis genommen.
Erklärungsfeld gemäß § 126b BGB
Datum; Unternehmen; Name erklärende Person(en)
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5.5 Verpflichtungserklärung zur Zahlung des Vergabemindestlohns
Der Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften und jeder Unterauftragnehmer hat zu den Regelungen des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein vom 08.02.2019 nachfolgende Erklärung zu machen.
1 Verpflichtung zur Zahlung von Mindestentgelten
Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20.04.2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, meinen/unseren unmittelbar für die Leistungserbringung in Deutschland eingesetzten Be- schäftigten (ohne Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfskräfte und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten) wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 9,99 Euro (brutto) zu zahlen (§ 4 Abs. 1 S. 1 VGSH). Unberührt bleiben gesetzlich (z.B. nach dem MiLoG – „Bundesmindestlohn“), tarif- oder arbeitsvertraglich geschuldete höhere Entgelte.
Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, sicherzustellen, dass diese Pflicht auch von sämtlichen Nach- unternehmen und Verleihern von Arbeitnehmern eingehalten werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 VGSH).
2 Kontrolle durch die Auftraggeberin
Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns,
a) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle nach § 4 Abs. 3 VGSH die Entgeltabrechnungen, die Unter- lagen über die Abführung von Steuern, Abgaben und Beiträgen vorzulegen, b) die zwischen mir/uns und Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge vorzulegen und c) dem Auftraggeber ein entsprechendes Auskunfts- und Prüfrecht bei der Beauftragung von Nach- unternehmern und von Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen,
damit der Auftraggeber die Einhaltung der mir/uns sowie den Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften aufgrund des VGSH auferlegten Verpflichtungen prüfen kann.
3 Sanktionen
a) Ich verpflichte mich/Wir verpflichten uns, für jeden Fall der Verletzung der Verpflichtung zur Zah- lung des Vergabemindestlohns nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VGSH sowie für jeden Fall der Vereitelung der Kontrollen nach § 4 Abs. 3 VGSH eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des Netto-Auftragswerts, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 Prozent des Netto-Auftragswerts, zu zahlen. (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 VGSH)
Diese Verpflichtung gilt auch für den Fall eines Verstoßes gegen die Sicherstellungspflicht nach Nr. 1 b).
b) Die Verletzung der Verpflichtungen zur Zahlung und Sicherstellung des Vergabemindestlohns nach § 4 Abs. 1 VGSH sowie die Vereitelung der Kontrollen nach § 4 Abs. 3 VGSH berechtigen den Auftrag- geber zur fristlosen Kündigung des Bau- oder Dienstleistungsvertrages oder zur Auflösung des Dienst- leistungsverhältnisses (§ 4 Abs. 4 Nr. 3 VGSH).
Signaturfeld gemäß § 126b BGB
Datum; Unternehmen; Name erklärende Person(en), Art der Vollmacht
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5.6 Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung
Für jeden Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften sowie für Unterauftragnehmer vorzule- gen.
BB1 Unternehmensbeschreibung
Als Anlage ist eine eigene Darstellung, Broschüre o. Ä. beigefügt, aus der Angaben zum Unternehmen, zur Unternehmensstruktur (z. B. Muttergesellschaften, Konzernzugehörigkeit) so- wie ggf. zur zuständigen Niederlassung hervorgehen. Die Darstellung hat eine vollständige Liste der Gesellschafter bzw. Kommanditisten zu enthalten.
BB2 Registereintrag
Als Anlage ist ein aktueller, den geltenden Registerstand wiedergebender Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist, bei- gefügt.
5.7 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Vorzulegen für jeden Bieter, jedes Mitglied von Bietergemeinschaften sowie für die in 5.3.2 genann- ten Unterauftragnehmer.
WL1 Eigenerklärung zum Gesamtumsatz
| 2023 | 2024 | 2025 | Mittelwert 2023-2025 |
|---|---|---|---|
| € | € | € | € |
WL2 Eigenerklärung zum Umsatz mit ähnlichen Leistungen
Als ähnliche Leistung gilt die Behandlung von vergleichbaren Abfällen in Anlagen wie der angebote- nen Behandlungsanlage.
| 2023 | 2024 | 2025 | Mittelwert 2023-2025 |
|---|---|---|---|
| € | € | € | € |
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Für den Betreiber des Übergabepunktes brauchen keine Umsätze angegeben zu werden, auch nicht für Bieter Los 3.
5.8 Technische Leistungsfähigkeit
Für die in LU 1-1 genannten Anlagen sind nachstehende Angaben zu machen. Ggf. sind weitere Spal- ten anzufügen oder die Tabelle zu duplizieren.
TL 1 Mengenangaben zur/zu den Behandlungsanlage(n)
| Behandlungsan- lage(n) Angaben in t/a | |||
|---|---|---|---|
| genehmigte Kapazität | |||
| Jahresdurchsatz 2023 | |||
| Jahresdurchsatz 2024 | |||
| Jahresdurchsatz 2025 | |||
| fest kontrahierte Men- gen im Vertragszeit- raum bis 2033 (Zeit- raum ggf. geeignet dif- ferenzieren) |
Wenn es sich um eine Vergärungsanlage handelt, sind die Kapazitätsangaben zwischen dem Vergä- rungs- und dem (Nach-)Kompostierungsbereich zu unterscheiden.
TL 2 Technische Beschreibung der vorgesehenen Abfallbehandlung
Als Anlage ist eine eigene Darstellung, Broschüre o. Ä. beigefügt, aus der die wesentlichen technischen Verfahrensschritte hervorgehen.
Neben der Beschreibung der Verfahrensschritte auch die geplanten Energieerträge anzugeben.
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TL 3 Genehmigungs- bzw. Nutzungsvorbehalte
Sofern die vorgesehene Behandlungsanlage noch nicht betriebsbereit ist oder ihre Nutzung für die vertragsgegenständlichen Abfälle einer nicht bereits vorliegenden behördlichen Genehmigung be- darf (z. B. Notifizierung und Zustimmung nach Verordnung 1013/2006/EG über die Verbringung von
Abfällen, VVA), ist dies als Anlage darzustellen.
Dabei sind die erforderlichen Angaben zu machen, welche den AG in die Lage versetzen, zu beur- teilen, dass die Genehmigung-bzw. Nutzungsvorbehalte rechtzeitig vor Leistungsbeginn ausge- räumt werden. Erforderlichenfalls sind Ersatzanlagen nachzuweisen.
Der AG behält sich hierzu Rückfragen und Aufklärung vor.
TL 4 Angaben zur Umschlaganlage bzw. zu Übergabepunkten (falls von AN beabsichtigt)
Anzugeben bzw. beizufügen sind mindestens
- Genehmigungsauszug, aus welchen die Zulassung für den Umschlag der vertragsgegen- ständlichen Abfälle hervorgeht
- Lage- und Zufahrtsplan mit Darstellung des für den Auftrag vorgesehenen Umschlagbe- reichs,
- Geräteausstattung des Standorts (Anzahl Bagger bzw. Radlader).
Die Angaben sind beigefügt als Anlagen
TL 5 Revisionsregelung: Als Anlage ist eine eigene Darstellung beigefügt, welche Vor- kehrungen für Revisionszeiten oder andere Anlagenausfälle getroffen werden (Ausfallverbund etc.).
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5.9 Berufliche Leistungsfähigkeit
Für die in LU 1-1 genannten Anlagen sind nachstehende Unterlagen vorzulegen.
BL 1 Qualitätssicherung Verwerter
Nachweis des Verwerters für die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb für die Tätigkeit „Be- handeln“ oder „Verwerten“ für mindestens eine der folgenden Abfallschlüsselnummern: 20 03 01 (gemischte Siedlungsabfälle, hier als getrennt erfasste Bioabfälle) oder 20 01 08 (biologisch abbau- bare Küchen- und Kantinenabfälle) oder 20 02 01 (biologisch abbaubare Abfälle).
Beigefügt als Anlage
Bei ausländischen Bietern: gleichwertige Qualitätssicherung als Anlage beigefügt.
BL 2 Gütesicherung Verwerter
Nachweis des Verwerters der laufenden Gütesicherung für mindestens ein Kompost- oder Gärpro- dukt durch eine vom RAL oder vergleichbaren Einrichtungen anerkannte Gütegemeinschaft, bei- spielsweise: Bescheinigung nach § 11 Abs. 3 BioAbfV oder Verleihungsurkunde der Bundesgütege- meinschaft Kompost. Der Nachweis darf nicht älter als 12 Monate sein.
Als Anlage
Anlagen, bei denen Anerkennungsverfahren noch nicht beendet sind, haben in geeigneter Form nachzuweisen, dass sie an einem Verfahren zur Gütesicherung teilnehmen, z. B. durch die Vorlage eines Antrages auf Gütesicherung bei einer Gütegemeinschaft nach § 11 Abs. 3 BioAbfV.
Als Anlage
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BL 3 Referenzen (mindestens eine Referenz)
Mindestens eine Referenz für vergleichbare Leistungen. Können keine Referenzen vorgelegt wer- den (z.B. für Test- und Pilotanlagen), muss der Bieter eine Eignungsleihe nachweisen, vgl. Kap. 2.7.
| lfd. Nr. | Auftraggeber | Tätigkeit | Zeitraum | Jahresmenge |
|---|---|---|---|---|
| 01 | ||||
| 02 | ||||
| 03 |
Ansprechpartner bei den Referenz-Auftraggebern (Bezug: Nummerierung wie vorstehend):
| lfd. Nr. | Name | Tel.-Nr. | |
|---|---|---|---|
| 01 | |||
| 02 | |||
| 03 |
5.10 Preisblätter
Nachstehend in Kap. 5.10.1 befindet sich das Preisblatt für Los 1 für ein Mengenlos. In Kap. 5.10.2 und 5.10.3 stehen die Preisblätter, wenn der Bieter ein Angebot für 2 Mengenlose oder die Gesamt- menge unterbreiten will.
Es steht dem Bieter frei, ob er ein Angebot für ein oder mehrere Lose unterbreiten möchte.
Es sind jeweils die grau schattierten Felder vollständig auszufüllen, während die Berechnungen (Bil- dung von Produkten und Summen) automatisch erfolgen werden. (s. auch Beispielrechnung 2.11.3)
In Zeile 1 Behandlungspreis (€/t) für die Menge einzugeben, die der Bieter jährlich durchschnittlich beabsichtigt in einer Vergärungsanlage zu behandeln.
In Zeile 2 Behandlungspreis (€/t) für die Menge einzugeben, die der Bieter jährlich durchschnittlich beabsichtigt in einer Kompostierungsanlage zu behandeln.
Zeile 3 errechnet sich automatisch.
In Zeile 4 trägt der Bieter die Kosten für das Behandeln/Entsorgen von Material ab, dass den Rück- weisungsgrenzwert überschreitet (vgl. 3.5.1).
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In Zeile 5 ist anzugeben, welcher Anteil des Materials, bei einer evtl. Vertragsverlängerung einer Vergärung zugeführt wird.
Der Bieter erklärt sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist (bzw. – wenn sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens verzögert – bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztin- stanzlichen Beschlusses, sofern er am Nachprüfungsverfahren beteiligt ist) an das Angebot gebun- den.
Hinweis: Die im Preisblatt angegebenen Mengen dienen lediglich der Angebotsbewertung und sind
somit nicht als verbindliche Auftragsmenge zu verstehen. Dies gilt insbes. für Los 3, denn der Bieter
hat damit zu rechnen, dass nur Teilmengen umzuschlagen sind.
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Los 1: Angebot für ein Mengenlos Bioabfälle aus der Behälterabfuhr Übergabepunkt Schmalfeld
Transport durch Auftraggeber
| Pos. | Mengen- ansatz [t/a] | Faktor | Einheits- preis | Bewer- tungsfaktor [%] | (Mengenansatz × Faktor *Einheits- preis × Bew.faktor) €/a | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Verwertung von Bioab- fällen aus der Behälter- abfuhr (Vergärung) | 8.000 | [%] | [€/t] | 100% | |
| 2 | Verwertung von Bioab- fällen aus der Behälter- abfuhr (Kompostierung) | 8.000 | [%] | [€/t] | 100% | |
| 3 | Bonus für Bioabfallver- gärung | 8.000 | % | -25 €/t | 100% | |
| 4 | Zulage für Material > Rückweisungswert | 50 | 1 | [€/t] | 100% | |
| Bei Vertragsverlängerung | ||||||
| 5 | Anteil Menge Biovergä- rung | 8.000 | [%] | -25 €/t | 30% | |
| Bewertungsergebnis netto | ||||||
| Zzgl. 19 % MwSt. | ||||||
| Endbetrag brutto |
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Los 2: Angebot für ein Mengenlose Bioabfälle aus der Behälterabfuhr Übergabepunkt Bad Segeberg
Transport durch Auftraggeber
| Pos. | Mengen- ansatz [t/a] | Faktor | Einheits- preis | Bewer- tungsfaktor [%] | (Mengenansatz × Faktor *Einheits- preis × Bew.faktor) €/a | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Verwertung von Bioab- fällen aus der Behälter- abfuhr (Vergärung) | 8.000 | [%] | [€/t] | 100% | |
| 2 | Verwertung von Bioab- fällen aus der Behälter- abfuhr (Kompostierung) | 8.000 | [%] | [€/t] | 100% | |
| 3 | Bonus für Bioabfallver- gärung | 8.000 | % | -25 €/t | 100% | |
| 4 | Zulage für Material > Rückweisungswert | 50 | 1 | [€/t] | 100% | |
| Bei Vertragsverlängerung | ||||||
| 5 | Anteil Menge Biovergä- rung | 8.000 | [%] | -25 €/t | 30% | |
| Bewertungsergebnis netto | ||||||
| Zzgl. 19 % MwSt. | ||||||
| Endbetrag brutto |
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Los 3: Angebot für ein Mengenlos Bioabfälle aus der Behälterabfuhr Übergabepunkt Bad Segeberg
Transport durch Auftraggeber
| Pos. | Mengen- ansatz [t/a] | Faktor | Einheits- preis | Bewer- tungsfaktor [%] | (Mengenansatz × Faktor *Einheits- preis × Bew.faktor) €/a | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Verwertung von Bioab- fällen aus der Behälter- abfuhr (Vergärung) | 6.500 | [%] | [€/t] | 100% | |
| 2 | Verwertung von Bioab- fällen aus der Behälter- abfuhr (Kompostierung) | 6.500 | [%] | [€/t] | 100% | |
| 3 | Bonus für Bioabfallver- gärung | 6.500 | % | -25 €/t | 100% | |
| 4 | Zulage für Material > Rückweisungswert | 50 | 1 | [€/t] | 100% | |
| Bei Vertragsverlängerung | ||||||
| 5 | Anteil Menge Biovergä- rung | 6.500 | [%] | -25 €/t | 30% | |
| Bewertungsergebnis netto | ||||||
| Zzgl. 19 % MwSt. | ||||||
| Endbetrag brutto |
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