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635 (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Liefer-/Dienstleistungen)
Zum Verbleib beim Bieter bestimmt, nicht mit dem Angebot zurückgeben!
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
Die Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
1 Art und Umfang der Leistungen (§ 1)
Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für Verpackung, Aufladen, Beförderung bis zur Anlieferungs- oder Annahmestelle und Abladen, wenn in der Leistungsbeschreibung nichts ande- res angegeben ist.
Der Auftragnehmer hat Packstoffe zurückzunehmen und ggf. auf seine Kosten zu beseitigen. Et- waige Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die Leistung abgegolten.
2 Änderung der Leistung (§ 2 Nr. 3)
2.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von § 2 Nr. 3 eine erhöhte Vergütung, muss er dies dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst vor Ausführung der Leistung und möglichst der Höhe nach - schriftlich mitteilen.
2.2 Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr- oder Minderkosten nachzuweisen.
3 Ausführung der Leistung (§ 4)
Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung unterrichten.
4 Güteprüfung (§ 12 Nr. 2)
Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem Auftrag- nehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet.
5 Abnahme (§ 13)
5.1 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen.
5.2 Die Gefahr geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Auftraggeber über
- bei Lieferleistungen mit der Übernahme an der Anlieferungsstelle,
- bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.
6 Mängelansprüche (§ 14)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung.
7 Rechnungen (§§ 15 und 17)
7.1 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Diffe- renz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Um- satzsteuerbetrag nicht erstattet.
7.2 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
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635 (Zusätzliche Vertragsbedingungen - Liefer-/Dienstleistungen)
8 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (§ 16)
Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen
- das Datum,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
- die Art der Leistung,
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen enthalten.
Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen aufgegliedert werden. Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften erhält der Auftragnehmer.
Weitere Zusätzliche Vertragsbedingungen
Bekämpfung illegaler Beschäftigung
Vertreterin/Vertreter der Auftraggeberin/des Auftraggebers sind jederzeit berechtigt, eine Liste der zur Zeit beschäftigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu erstellen. Auf Verlangen hat die Auf- trag-nehmerin/der Auftragnehmer selbst diese Liste anzufertigen.
Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Identität ihrer/seiner Mit- arbeiterinnen/Mitarbeiter überprüft werden kann.
Die Auftraggeberin/der Auftraggeber ist berechtigt, die Liste, die der Bekämpfung der Schwarzarbeit dienen soll, den Institutionen zu übergeben, die in der Lage sind, die Rechtmäßigkeit der Beschäftigungsverhältnisse festzustellen.
Bei Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit kann die Auftragnehme- rin/ der Auftragnehmer von weiteren Aufträgen ausgeschlossen werden.
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