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Verpachtung und Betrieb des Gigabit-Glasfasernetzes der Gemeinde Gerstetten (Graue Flecken)

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 10:33 (Europe/Berlin)

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Gemeinde Gerstetten Ausschreibung: Betrieb Gigabit-Netz in der Gemeinde Gerstetten für graue Flecken nach der Gigabit- Richtlinie 2.0

Anlage 02: Aufgabenbeschreibung, Kundenpotential und Trassenkonzept

Anlage 02: Aufgabenbeschreibung, Kundenpotential und

Trassenkonzept

Vorhaben: Betrieb Gigabit-Netz in der Gemeinde Gerstetten für graue Flecken nach der Gigabit-Richtlinie 2.0

Stand: 10.09.2026

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Anlage 02: Aufgabenbeschreibung, Kundenpotential und Trassenkonzept

1. Einleitende Bemerkungen

Die Gemeinde Gerstetten (im Folgenden: „AG“) liegt im Landkreis Heidenheim und hat ca. 11.551 Einwohnern. Gerstetten ist nach Baiersbronn im Schwarzwald die flächengrößte Gemeinde in Baden-Württemberg ohne Stadtrecht.

Die Gemeinde verfolgt seit mehreren Jahren das Ziel, Zug um Zug die Wohnplätze im Hauptort und in den Ortsteilen sowie Gewerbeflächen an bessere Bandbreiten mittels Glasfaserausbau heranzuführen.

Seit dem Jahr 2019 baut die Gemeinde Gerstetten die Glasfaserinfrastruktur in ihrem Versorgungsgebiet sukzessive aus. Der Ausbau erfolgt in der Regel im geförderten Umfeld (Bundes- und Landesförderung) sowie im Betreibermodell. Im Jahr 2022 wurde ein erster Netzbetriebsvertrag mit dem Unternehmen NetCom BW GmbH abgeschlossen, der für die Gebiete gilt, die mit Bundes- /Landesförderung im Rahmen der „Weißen Flecken“ ausgebaut wurden.

Der AG sieht in der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger sowie der Gewerbetreibenden, Schulen und Verwaltungseinrichtungen im Versorgungsgebiet mit leistungsfähigen und zukunftsgerichteten Breitbanddiensten einen wichtigen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge sowie der Standortsicherung und ist ein prioritäres Ziel der Gemeinde Gerstetten.

2. Leistungspflichten des ANs

Auf § 7 bis § 14 des Entwurfs des Netzbetriebs- und Pachtvertrages wird verwiesen. Ergänzend sind folgende weitere Leistungspflichten zu beachten.

2.1 Netzbetrieb Der AN schuldet als Hauptleistungspflicht die Gewährleistung des störungsfreien Netzbetriebs der gesamten an ihn durch den AG überlassenen passiven Infrastruktur entsprechend dem jeweiligen Ausbaustand unter Berücksichtigung der Vorgaben des Netzbetriebs- und Pachtvertrages. Seitens des ANs besteht eine Abnahme-, Pacht- und Betriebspflicht in Bezug auf sämtliche überlassene passive Infrastruktur des AGs. Der AN hat sämtliche Leistungen zu erbringen, die für den geforderten Netzbetrieb notwendig sind.

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In den Versorgungsbereichen ist eine flächendeckende Versorgung für die aufgeführten Potentiale (sowohl Privatkunden als auch Geschäftskunden) mit den für diese Kundensegmente jeweils gängigen TK-Dienstleistungen sicherzustellen. Dies beinhaltet neben der Übertragungsrate auch die dem jeweiligen Stand der Technik üblichen Service-Level-Agreements. Dabei sind eine Versorgungsqualität von mindestens 95% des Tages und die Verfügbarkeit des Netzes zu mindestens 97% des Jahres für Privatkunden beziehungsweise mindestens 98,5% des Jahres für Geschäftskunden zu garantieren. Unbeschadet des konkreten Endkundenvertrags ist darüber hinaus allen vom Fördergebiet umfassten Adressen bzw. Endnutzern zuverlässig eine Bandbreite von 1 Gbit/s symmetrisch zu gewährleisten (Zielbandbreite); die Zielbandbreite ist erreicht, wenn sie am Abschlusspunkt der Linientechnik im Gebäude bereitgestellt wird.

2.2 Erbringung von Mehrfachdiensten Der AN hat im Rahmen des Netzbetriebes als Hauptleistungspflicht insbesondere sicherzustellen, dass durch ihn oder durch Dritte gegenüber Endkunden sowie interessierten Drittanbietern Mehrfachdienste in Form von mindestens Telefonie und Internet sowie – nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze – qualitätsgesichertem IP TV zu den angebotenen und dauerhaft zu marktüblichen Konditionen erbracht werden. Dies unter Berücksichtigung der im Rahmen dieser Ausschreibung vom AN zugesicherten Angaben. Dabei ist der jeweils gültige Stand der Technik zu berücksichtigen. Der AN hat das Marketing sowie den Vertrieb der Mehrfachdienste hierfür frühzeitig vollumfänglich zu übernehmen.

Der AN hat sicherzustellen, dass ein marktgerechter Fernsehverteildienst optional angeboten wird bzw. von Dritten angeboten werden kann. Weiterhin ist die Unterstützung der für den IPTV-Dienst notwendigen Netzdienste erforderlich. Unabhängig von der Bereitstellung von eigenen IPTV-Kanälen seitens des ANs hat dieser insbesondere sicherzustellen, dass der offene Zugang zu den IPTV- Produkten von Drittanbietern für die Endkunden ohne Einschränkungen gewährleistet ist.

Optional anzubieten in diesem Sinne bedeutet, dass der Fernsehverteildienst in den Versorgungsgebieten dieser Ausschreibung gegenüber Endkunden auf Nachfrage zusätzlich anzubieten und zu erbringen ist, der Fernsehverteildienst aber als Zusatzleistung zu Telefonie und Internet erbracht wird und nicht nur Endkundenangebote einschließlich des Fernseh-Verteildienstes (also Triple – Play – Angebote) zur Verfügung stehen.

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2.3 Inbetriebnahme, Übergaben Der AN hat bei der Abstimmung zur Inbetriebnahme von jeglicher Infrastruktur, Pachtstrecken, Hausanschlüssen, etc. koordinierend mitzuwirken. Der AG weist ausdrücklich darauf hin, dass Koordinationsaufwände entstehen können, welche der AN unentgeltlich zu leisten hat. Die Regelungen zur bauabschnittsweisen Netzüberlassung und Abnahme des Netzbetriebs- und Pachtvertrages bleiben unberührt und werden durch die nachfolgenden Vorgaben lediglich konkretisiert.

Der AN hat sich eigeninitiativ und unentgeltlich mit dem AG, dem Betreiber der „Weißen Flecken“ (NetCom BW GmbH) sowie ausführenden Bauunternehmen bezüglich der ausstehenden Aufgaben (u.a. Koordination des Hausanschlussmanagement) abzustimmen. Weiterhin hat der AN unentgeltlich auf Anforderung an den Spleißplanungen des AG (insbesondere im Backbone- Bereich / Zugangsnetz) mitzuwirken.

Bei Netzen, die derzeit bereits von einem anderen Betreiber oder in Zukunft betrieben werden (z.B. „Weiße Flecken“), ist der AN dazu verpflichtet, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, um einen nahtlosen Übergang des Netzbetriebs zu gewährleisten, soweit die Maßnahmen seinen Risikobereich betreffen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkung sämtlichen erforderlichen vorbereitendenden Maßnahmen zur Netzinbetriebnahme / -ausbau sowie die rechtzeitige Abstimmung mit dem bisherigen Netzbetreiber.

2.4 Dokumentation Der AN hat die Dokumentation der gesamten passiven Infrastruktur lagegenau in einem vom AG festgelegten Format (Dokumentationsvorgaben) zu übernehmen (Leerrohre, Fasern etc.), das Management vollumfänglich zu übernehmen und dem AG voll umfänglich zur Verfügung zu stellen. Dabei inbegriffen ist die Dokumentationspflicht nach jeweils gültigen GIS-NBest (Land/Bund). dem Die Dokumentation muss so erfolgen, dass auf dieser Grundlage ohne weiteres Leitungsauskünfte sowie Trassen- und Planauskünfte erteilt werden können. Die Dokumentation muss dem AG vom AN zeitnah über ein Portal zur Verfügung gestellt werden.

Zum Ausbaustatus sind dem AG vom AN in einem festgelegten Rhythmus entsprechende Statusreportings zu übermitteln. So ist eine Übersicht über sämtliche POPs und Hausanschlüsse zu pflegen, in der mindestens Auskunft gegeben wird über Ausbaustatus und Fortschritt der Datenübergabe. Diese

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Übersicht ist wöchentlich zu aktualisieren. Weiterhin sind dem AG vom AN vierteljährlich entsprechende GIS-Daten (z.B. shape-Format) zu übermitteln.

Ebenso hat der AN Leitungsauskünfte und Trassen-/Planauskünfte auch an Dritte oder sonstigen Auskunftsberechtigten zu erteilen. Der AN erhebt hierfür keine Kosten vom AG.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Dokumentationsleistungen, die im Rahmen der Inbetriebnahme, Instandsetzung, Instandhaltung, Unterhaltung, Wartung der passiven Infrastruktur auf Seiten des ANs erstellt werden, dem AG vollumfänglich entgeltfrei zur Verfügung gestellt werden.

2.5 Kundenservice und Störungsbeseitigung

Der AN hat eine 24-Stunden-Erreichbarkeit an allen Tagen des Jahres für Störungsmeldungen sowie für eine Störungsbeseitigung zu marktüblichen Zeiten und Fristen sicher zu stellen. Die Störungsbeseitigung ist innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Stunden sicherzustellen. Im Übrigen gilt das Störungsbeseitigungskonzept im verbindlichen Angebot des AN, das vollständig zu erfüllen ist. Die Einrichtung einer Kundenhotline zur Beratung z.B. zu Rechnungsprozessen etc. ist vom AN zu büroüblichen Zeiten zu erbringen. Die vorstehenden Vorgaben konkretisieren die Vorgaben des Netzbetriebs- und Pachtvertrages; die vom AN angebotenen Entstörzeiten dürfen die vorgenannte Höchstfrist von 48 Stunden nicht überschreiten.

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3. Gegenstand der Ausschreibung

Auf § 1 sowie § 3 bis § 6 des Entwurfs des Netzbetriebs- und Pachtvertrages wird verwiesen.

3.1 Ausgangslage und Einführung in den Ausschreibungsgegenstand

Wie bereits in Kapitel 1 beschrieben, baut der AG seit dem Jahr 2019 die Glasfaserinfrastruktur in ihrem Versorgungsgebiet sukzessive aus. Der AG plant nun, mithilfe von Fördermitteln des Bundes sowie des Landes Baden- Württemberg die bestehenden und aktuell entstehenden Glasfasernetze aus dem „Weiße-Flecken“-Programm im Rahmen des „Graue-Flecken“-Programms weiter auszubauen.

Anschließend sollen die Netze aus dem Graue-Flecken-Programm an ein Telekommunikationsunternehmen verpachtet und von diesem betrieben werden. Die in dieser Frühphase des Ausbaus bereits aufgebauten und auch zum Betrieb vergebenen Netze („Weiße Flecken“), sind nicht Teil dieser Ausschreibung.

Gegenstand der Ausschreibung ist somit die Verpachtung passiver Infrastrukturen zum Netzbetrieb. Dies umfasst insbesondere den Aufbau aktiver Netzkomponenten, deren Wartung und Instandhaltung, notwendige Erweiterungen, die Dokumentation sowie die Bereitstellung von Auskünften. Die Überlassung der passiven Infrastruktur durch den AG an den AN erfolgt im Rahmen eines Pachtverhältnisses auf Basis des Netzbetriebs- und Pachtvertrages.

Die in dieser Ausschreibung enthaltenen Anschlüsse, Trassen und Netze sind in Teilen technisch verwoben mit den bereits ab dem Jahr 2024 entstandenen Netzen („Weiße Flecken“). Die Situation ist demnach komplex und das vorliegende Dokument beschreibt somit den Auftragsgegenstand der aktuellen Ausschreibung sowie die Abgrenzung zu bereits vergebenen Dienstleistungskonzessionen.

Das Nutzungsrecht an den passiven Infrastrukturen steht dem AG zu. Im Übrigen ist im Regelfall der AG Eigentümer der innerörtlichen passiven Infrastrukturen sowie des Backbone-Netzes. Die passiven Infrastrukturen werden dem AN gebündelt über den AG im Wege der Pacht überlassen.

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Dem geplanten Aufbau neuer passiver Infrastrukturen liegen in aller Regel die technischen Vorgaben der Fördermittelgeber Bund und Land Baden- Württemberg zugrunde. Der spätere Betreiber hat die für ihn maßgeblichen Vorgaben aus dem/den einschlägigen Förderprogramm/-en zu erfüllen. Er wird hierzu im Rahmen des Netzbetriebs- und Pachtvertrages verpflichtet. Im Übrigen wird auf die Regelungen der Aufforderung zur Bewerbung verwiesen.

Es wird klargestellt, dass die nachfolgenden Angaben teilweise lediglich die derzeitigen Planungsabsichten des AG widerspiegeln. Deren Umsetzung ist zwar vorgesehen, kann jedoch nicht verbindlich zugesichert werden. Der AG behält sich ausdrücklich vor, sowohl den Trassenverlauf als auch den Zeitplan an veränderte örtliche Gegebenheiten anzupassen und/oder zu modifizieren. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich während der langfristigen Ausbauplanung zwischenzeitlich eine bedarfsgerechte Versorgung einzelner Gebiete einstellt oder zeitnah zu erwarten ist, wenn Telekommunikationsunternehmen eigenwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen vornehmen oder wenn sich die zugrunde gelegten Ausbaukosten wesentlich von den ursprünglichen Schätzungen unterscheiden. Das über die passive Infrastruktur des AG erschließbare Kundenpotential ergibt sich aus Kapitel 3.3 dieser Anlage. Auch insoweit wird klargestellt, dass es sich hierbei lediglich um eine unverbindliche Prognose handelt, aus deren Eintritt keine Ansprüche abgeleitet werden können. Insbesondere ist das tatsächlich erreichbare Kundenpotential über die zur Nutzung überlassene passive Infrastruktur maßgeblich von der tatsächlichen Umsetzung der vorgenannten Planungen abhängig.

3.2 Zugang zur geplanten Kommunalen Netzinfrastruktur

Die passiven FTTB-Ortsnetze des AG (Ausschreibungsgegenstand) haben überwiegend bereits bestehende POP-Standorte als zentrale Zugangspunkte, welche die Kollokationsstandorte bilden. Die POP-Standorte sind über das bestehende Backbone-Netz des AG miteinander verbunden.

Teile des Backbone-Netzes werden derzeit bereits von dem Netzbetreiber der „Weißen Flecken“ (NetCom BW GmbH) betrieben. Im Backbone-Netz besteht an Kopplungspunkten Zugang zu Weitverkehrsnetzen Dritter. Es obliegt dem AN selbst, im Bedarfsfall im Wege des Open Access auf den Betreiber der „Weißen Flecken“ zuzugehen und die zur Versorgung des Ausschreibungsgegenstandes notwendigen Kapazitäten in den POP-Standorten und Backbonetrassen

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anzufragen und folglich anzupachten. Die Bieter werden aufgefordert, für Sie relevante Zugangspunkte im Backbone in Ihrem Angebot zu benennen.

Weiter obliegt es den Bietern selbst, die Signalführung ausgehend vom Kopplungspunkt bzw. Zugangspunkt bis zu den Kollokationsstandorten (POP- Standorten) oder zwischen den Kollokationsstandorten sicherzustellen. Die POP-Standort sind der beigefügten Kartendarstellung (Ausbaukonzeption) entnehmbar.

3.3 Kommunaler Ortsnetzausbau: Kundenpotentiale

3.3.1 Allgemeines Übergeordnete Strategie des AG ist es, langfristig flächendeckende Gebiete mit glasfaserbasierten Endkundenanschlüssen durch den Bau eines kommunalen Höchstgeschwindigkeitsnetzes (FTTB) unter Berücksichtigung der Förderauflagen und der dortigen Versorgungsvorgaben zu ermöglichen. Auf die Vorgaben der Aufforderung zur Bewerbung wird verwiesen. Die Netzinbetriebnahme ist derzeit für das Jahr 2028 vorgesehen; maßgeblich und verbindlich ist die Inbetriebnahmefrist gemäß des Netzbetriebs- und Pachtvertrages (Einbau der aktiven Technik und vollständige Inbetriebnahme - innerhalb des im Vertrag vorgegebene Zeitraums).

Die Investitionen in den Netzausbau werden mit Hilfe der Förderung des Bundes sowie Landes Baden-Württemberg und durch Eigenmittel des AG finanziert.

3.3.2 Aktuelle Ausbauplanung und Prognose Ortsnetze Das Kapitel beschreibt die aktuelle Ausbauplanung der Ortsnetze innerhalb des Ausschreibungsgegenstandes. Gegenstand der Ausschreibung sind im Wesentlichen sog. „graue Flecken“ nach der Gigabit-Richtlinie 2.0.

Hausanschlusspotential

GFP GerstettenAdressen im Ausbaugebiet (Adressliste in der Anlage)*
Gemeindegebiet Gerstetten1.311
  • Die angegebene Anzahl an Adressen beruht auf den Zahlen der Ingenieursausschreibung für Planungsleistungen. Die angegebenen Zahlen sind als

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Potential zu betrachten. Im Rahmen der Ausbautätigkeit kann es zu Abweichungen sowohl nach oben wie auch nach unten kommen. Zudem können Änderungen der Förderregularien die Adresskulisse auch nachträglich noch beeinflussen. Ebenso kann es durch privatwirtschaftlichen Ausbau zu einer Verminderung des Potentials oder – im Falle des Rückzugs von Eigenausbauankündigungen – auch zu einer Erweiterung des Potentials kommen.

Im Anlagenkonvolut „Adressliste“ wird eine unverbindliche Adressliste als Excel wie auch als Shape bereitgestellt. Aus dieser Adressliste sind indikative Angaben zur Anzahl von Haushalten und Gewerbeeinheiten zu entnehmen. Die aufgeführten Angaben stammen aus der Adressliste zum Markterkundungsverfahren 2025 und sind bei Bedarf durch die Bieter selbst zu verifizieren. Die kartographische Darstellung des durch Adresspunkte definierten Ausbaugebiets und die georeferenzierte Liste der auszubauenden Adressen sind gemäß Anlage Netzbetriebs- und Pachtvertrages Grundlage für die Erstellung des verbindlichen und bezuschlagten Angebots des AN; die vorstehenden Prognosevorbehalte bleiben hiervon unberührt.

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4. Strukturierung der passiven Netzinfrastrukturen

4.1 Zugangsnetz Die Anzahl der Glasfasern im Zugangsnetz ist im Sinne eines aktiven Aggregationspunktes („POP“) geringer als die Gesamtzahl der Glasfasern für die Summe der Hausanschlüsse im Versorgungsgebiet. Im Bereich der geplanten Neubautrassen – werden im Zugangsbereich mindestens 144-faserige LWL- Kabel, in der Regel 288-faserige LWL-Kabel verwendet. Im Bereich älterer kommunaler Ausbauprojekte können niederfaserige Kabel vorhanden sein.

Im Bereich der geplanten Neubautrassen werden gemäß den Bundesvorgaben in der Regel Rohrverbünde der Art 4x20/15 verlegt. Es ist zu beachten, dass insbesondere ältere passive Infrastrukturen zum Teil in Form von 3-fach PE-HD 50-Leerrohrnetzen aufgebaut wurden. An technisch sinnvollen Stellen werden Muffenschächte verbaut. Die kommunalen Übergabepunkte werden ebenso in der Regel als Muffenschacht ausgebaut.

4.2 Innerörtliches Netz 4.2.1 Grundlegende Netzstruktur Übergeordnete Strategie des AG ist es, langfristig flächendeckende Gebiete mit glasfaserbasierten Endkundenanschlüssen durch den Bau eines kommunalen Höchstgeschwindigkeitsnetzes (FTTB) unter Berücksichtigung der Förderauflagen und der dortigen Versorgungsvorgaben zu ermöglichen. Die technisch-planerischen Rahmenbedingungen des geplanten Ortsnetzausbaus werden im Folgenden dargestellt: • Langfristige Versorgung aller Endkunden mit gigabitfähigen und symmetrischen Anschlüssen durch einen FTTB-Ausbau • Kurzfristiger Start des flächendeckenden Ausbaus durch Umsetzung bundesgeförderter Gigabitprojekte in grauen Flecken • In Neubaugebieten soll in der Regel eine passive FTTB-Infrastruktur bereits bei der Erschließung mitgebaut werden, in Abhängigkeit des eigenwirtschaftlichen Ausbaus Dritter • Beim Ausbau der unterversorgten Gebiete mit FTTB können bereits heute Grundstücke im Vortrieb vorgesehen werden

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4.2.2 Planungsregeln In Bezug auf die den vorliegenden Planungen zugrunde liegenden Planungsregeln wird auf die technischen Vorgaben des Bundes und des Landes Baden- Württemberg verwiesen. Dies sind insbesondere:

 Einheitliches Materialkonzept und Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus in der jeweils gültigen Fassung. Die wichtigsten Planungsgrundsätze werden wie folgt beschrieben:

• Das Netz wird als Point-to-Point (P2P) Glasfasernetz in der Regel gemäß den jeweils gültigen Förderbestimmungen erstellt.

• Es ist zu beachten, dass die Netzebene 4 in den Verantwortungsbereich des AN fällt und nicht vom AG gebaut/übergeben wird! Im Übrigen gilt für den AN, dass sich die Pflichten zur Gewährung eines offenen Netzzugangs auf Vorleistungsebene ebenso auf die Netzebene 4 erstrecken.

• Die Positionierung von GF-Verteilpunkten (GF-KVz, Muffen) sowie Technikstandorten (POP) erfolgt vor dem Hintergrund der Optimierung der Ausbaukosten und des Netzbetriebes und ist unabhängig von den Gemarkungsgrenzen.

• Sämtliche POP sind als mögliche aktive Aggregationspunkte ausgestattet. Es bestehen entsprechend GF-Punkt-zu-Punkt-Verbindungen zu allen Hausanschlüssen im Versorgungsgebiet des POP. Die Anzahl der Glasfasern zum Zugangsnetz ist im Sinne eines aktiven Aggregationspunktes geringer als die Gesamtzahl der Glasfasern für die Summe der Hausanschlüsse im Versorgungsgebiet.

• Zur Verbesserung der Auslastung aktiver Komponenten ist vor allem in der Anfangsphase des Netzausbaus an sämtlichen Verteilpunkten die Errichtung und der Einsatz von passiven Splittern durch den AN zulässig. Hiervon darf jedoch die Möglichkeit für einen offenen Netzzugang auf Layer 1 nicht beeinträchtigt werden. Eine nachträgliche Umstellung auf ein durchgängiges Punkt-zu-Punkt-Konzept für jeden anschließbaren Hausanschluss muss jederzeit möglich sein.

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• Endkunden, Hausanschlüsse: Es wird klargestellt, dass Hausanschlüsse keine Wohnungsanschlüsse sind. Die interne Hausverkabelung ist nicht Aufgabe der Bereitstellung passiver Infrastruktur durch den AG. Es wird weiterhin darauf hingewiesen, dass die Besitzverhältnisse im Hausanschlussbereich differieren können.

• Ggf. müssen Abweichungen zum Faserkonzept in älteren Ausbaugebieten beachtet werden.

• Der AN ist verpflichtet, im Rahmen der Fortführung des Betriebs auf den bestehenden Netzstrukturen die technischen Möglichkeiten gemäß aktuellem Stand der Technik vollumfänglich zu nutzen, um ein möglichst leistungsfähiges Endkundenprodukt anzubieten. Ebenso ist es Aufgabe des ANs, die Art der Kollokation sowie des aktiven Netzausbaus mit dem derzeitigen Versorger abzustimmen.

4.2.3 Sonderfälle Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es bei Ausbauprojekten, welche bereits in früheren Jahren stattfanden, zu Abweichungen vom Materialkonzept des Bundes kommen kann.

4.2.4 Leistungsabgrenzung aktives/passives Netz: Leistungserbringung des Auftraggebers

Der AG übergibt ein nach den Planungs- und Materialvorgaben der betreffenden Fördervorgaben errichtetes passives Netz, welches die für den Betrieb erforderlichen Leerrohre einschließlich Glasfasereinzug, Rohrverbindungen, passive Verteilpunkte (Muffen, GF-KVz, POP) sowie den passiven Netzabschluss in jedem Gebäude, soweit der Hauseigentümer / der AG diesen errichtet hat, beinhaltet.

Die zum Betrieb der passiven Netze notwendigen POP- und Mini-POP-Standorte sind zum Teil bereits errichtet und werden auch zur Versorgung der bereits an den Betreiber Netcom-BW vergebenen Netzgebiete eingesetzt. Diese POP-Standorte sind in der Regel technisch so ausgelegt, dass auch die in dieser Konzession enthaltenen Versorgungsgebiete von diesen bestehenden POPs aus versorgt werden. Sollte dies durch technische und/oder räumliche Faktoren im Einzelfall

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nicht möglich sein, so wird der AG gemeinsam mit dem AN eine technisch adäquate Lösung erarbeiten (Erweiterungen, zusätzlicher Standort, Nutzung L2BSA).

An den Technikstandorten der Aggregation übernimmt der AG insbesondere die folgenden Leistungen:

• Errichtung POP-/Mini-POP-Technikstandort (sofern noch nicht bereits in bisherigen Förderprogrammen errichtet) o Gebäude / Container inkl. Gf-HVt / ODF o Stromverteiler, Erdungssystem o Vorbereitung für Lichtanlage, Heizung, Klima- und Lüftungstechnik und durch den AG. Finale Beschaffung, Installation und Betrieb von Lichtanlage, Klimatechnik und Heizung durch den AN o Vorbereitung für elektrische Schließ- und Überwachungssysteme (z.B. TKH Security und Monitoring System, nur Hardware) durch AG. Finale Beschaffung, Installation und Betrieb durch den AN.

• Errichtung MFG-Technikstandorte für FTTB (Leergehäuse mit Einbaurahmen, Sockel, und Erdungen, evt. Vorleistungen zum Einbau von Klimatechnik)

• Errichtung des Stromanschlusses (ZAS) für POP- und MFG-Technikstandorte (ggf. Leergehäuse, Hausanschlusskasten, Material, Montage und Verkabelung). Bei der Bereitstellung von MFG und POP wird der Stromanschluss vom AG beantragt und zur Verfügung gestellt. Die Stromenergielieferung und deren Entgeltung ist Sache des AN. Über den Stromanschluss im Hausanschlusskasten hinausgehende Leistungen im Rahmen der Stromversorgung sind vom AN zu leisten (z.B. Zähler, Energielieferung, Redundanzen etc.).

• Die Bereitstellung und Installation sämtlicher aktiver Komponenten ist Aufgabe des AN. Zustände, welche zu Schäden am übergebenen Anlagegegenstand führen, wie zum Beispiel Nässe, Hitze, Schimmelbildung und Korrosion, sind vorzubeugen. Hierfür sind marktübliche Sensoriken einzusetzen und ausreichend zu überwachen.

• Der Netzbetreiber ist weiterhin verantwortlich für die Wartung und Instandhaltung der Hausanschlüsse, gemäß § 10 Netzbetriebsvertrag. Das Nutzungsrecht liegt beim AG.

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