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Anlage 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Seite 1729 (Änderung: Bundesgesetzblatt 2005 Teil I Seite 3181)
Anordnung über die deutschen Flaggen
vom 13. November 1996 (zuletzt geändert am 22. November 2005)
Auf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich zur Form und Führung der deutschen Flaggen:
I.
Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für
- Die Bundesflagge besteht aus drei gleich breiten Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes. Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben, Verhältnis der Höhe zur Länge des III. Flaggentuches wie 3 zu 5. Die Bundesflagge kann auch in Form eines Banners geführt werden. Das An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen Fahrten Banner besteht aus drei gleich breiten Längsstreifen, die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen links schwarz, in der Mitte rot, rechts goldfarben. geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2
- Die Standarte des Bundespräsidenten oder der bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Bundespräsidentin ist ein gleichseitiges, Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am rotgerändertes, goldfarbenes Rechteck, darin der rechten Kotflügel anzubringen. Bundesadler, schwebend, nach der Stange gewendet, Verhältnis der Breite des roten Randes zur Höhe der IV. Standarte wie 1 zu 12. Über Änderungen des Anhangs 2 sowie bei Zweifeln
- Die Dienstflagge der Bundesbehörden hinsichtlich der Berechtigung zum Führen der (Bundesdienstflagge) hat die gleichen Querstreifen wie Bundesdienstflagge oder des anzuwendenden Musters die Bundesflagge, darauf, etwas nach der Stange hin nach Anhang 3 entscheidet das Bundesministerium des verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Innern im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, den Verfassungsorgan oder Bundesministerium. Bundesschild, den Adler nach der Stange gewendet, Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie V. 3 zu 5. Wird die Bundesdienstflagge in Bannerform verwendet, ist der Bundesschild, den Adler zum
- Die Führung der Bundesdienstflagge an schwarzen Streifen hin gewendet, parallel zu den Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Längsstreifen ausgerichtet, etwas nach der Stange hin Ausland regelt das Auswärtige Amt. verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Teil je bis zu einem Fünftel übergreifend.
- Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei wird besonders geregelt.
- Die Muster zu den Nummern 1 bis 3 sind in Anhang 1 wiedergegeben. VI.
II. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung über die Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge. deutschen Flaggen vom 7. Juni 1950 (BGBl. S. 205) und Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt die der Erlaß zur Ausführung der Anordnung über die Standarte am jeweiligen Amtssitz. Dienstgebäude des deutschen Flaggen vom 14. April 1964 (BGBl. I S. 285) Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der außer Kraft.
Berlin, den 13. November 1996
Der Bundespräsident Roman Herzog
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern Kanther
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Anhang 1
Flaggen der Bundesrepublik Deutschland
Standarte des Bundespräsidenten
Bundesflagge Bundesdienstflagge
Bundesflagge in Bannerform Bundesdienstflagge in Bannerform
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Anhang 2
(1) An den Dienstkraftfahrzeugen führen
-
der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin die Standarte gemäß I Nr.2 der Anordnung,
-
a) der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages, der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrates die Bundesdienstflagge in der Größe 30 X 30 cm (Muster I ),
b) die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Deutschen Bundestages, die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Bundesrates die Bundesdienstflagge in der Größe 25 X 25 cm (Muster II ),
c) der Direktor oder die Direktorin beim Deutschen Bundestag, der Direktor oder die Direktorin des Bundesrates die Bundesdienstflagge in der Größe 15 X 25 cm (Muster IV ),
- a) der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin die Bundesdienstflagge in der Größe 30 X 30 cm (Muster I ),
b) die Bundesminister und die Bundesministerinnen die Bundesdienstflagge in der Größe 25 X 25 cm (Muster II ),
c) die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen des Bundes, der Chef oder die Chefin des Bundespräsidialamtes, der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrechnungshofes, der Präsident oder die Präsidentin der Deutschen Bundesbank die Bundesdienstflagge in der Größe 18 X 25 cm (Muster III ),
d) die Leiter und Leiterinnen der Bundesoberbehörden der Präsident oder die Präsidentin die Bundesdienstflagge in der Größe 15 X 25 cm (Muster IV ),
e) die Leiter und Leiterinnen der Bundesmittelbehörden die Bundesdienstflagge in Doppelstanderform in der Größe 15 X 25 cm (Muster V ),
f) die Leiter und Leiterinnen der Bundesunterbehörden die Bundesdienstflagge in der Größe 15 X 25 cm (Muster VI ),
- a) der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts die Bundesdienstflagge in der Größe 25 X 25 cm (Muster II ),
b) der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts die Bundesdienstflagge in der Größe 25 X 25 cm (Muster II ),
c) der Präsidenten und die Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Bundesdienstflagge in der Größe 18 X 25 cm (Muster III ),
d) der Präsident oder die Präsidentin des Bundespatentgerichts, der Präsident oder die Präsidentin des Bundesdisziplinargerichts, der Generalbundesanwalt oder die Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof der Oberbundesanwalt oder die Bundesanwältin beim Bundesverwaltungsgericht, der Bundesdisziplinaranwalt oder die Bundesdisziplinaranwältin die Bundesdienstflagge in der Größe 15 X 25 cm (Muster IV ),
(2) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c bis f und Nr. 4 Buchstabe a, c und d gilt entsprechend für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen, wenn sie die Vertretung ausüben.
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Anhang 3
Flaggen für Dienstkraftfahrzeuge
30 25
30 25
Muster II Muster I
25 25
18 15
Muster IV Muster III
25 25
15 15
Muster V Muster VI
Maßangaben in Zentimetern