03 - 2026-121 Leistungsbeschreibung.pdf

Vermietung und Betrieb eines Promotionsfahrzeugs mit Einsatzvorbereitung und Assistenzpersonal

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 15.09.2026, 13:06 (Europe/Berlin)

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ZR 3 - Vergaben

Leistungsbeschreibung

Betrieb eines bereitgestellten Promotionsfahrzeuges für die Öffentlich-

keitsarbeit des Deutschen Bundestages einschließlich der Vorbereitung

der örtlichen Einsätze und Bereitstellung von Assistenzpersonal.

Inhaltsverzeichnis

  1. Vorbemerkung ................................................................................................................... 4

  2. Vertragsgegenstand ........................................................................................................... 4

  3. Ansprechpersonen, Einsatz fachkundigen Personals ....................................................... 5 3.1 Ansprechpersonen ............................................................................................................. 5 3.2 Einsatz fachkundigen Personals ........................................................................................ 5

  4. Vergütungen für Leistungen des AN ................................................................................. 6

  5. Vertragszeitraum ............................................................................................................... 7

  6. Bereitstellung des PFZ; Einsatzorte und -zeiten, Einsatzplätze und Route des PFZ ....... 7

  7. Technische und funktionale Anforderungen an das PFZ und seine Ausstattung ........... 7 7.1 Allgemeine technische Anforderungen an das PFZ und Zubehör ................................... 8 7.2 Äußere Merkmale des PFZ ................................................................................................ 9 7.2.1 Außengestaltung des PFZ ............................................................................................. 9 7.2.2 Beleuchtung des PFZ im Außenbereich ....................................................................... 9 7.2.3 Fahnenstangen am PFZ, Bundes- und Europaflaggen ................................................. 9 7.2.4 Mobiliar für den Außenbereich des PFZ .................................................................... 10 7.3 Innengestaltung des PFZ ................................................................................................. 10 7.3.1 Informationstheke/Materialablage .............................................................................. 10 7.3.2 Prospektständer .......................................................................................................... 11 7.3.3 Kinderecke .................................................................................................................. 11 7.3.4 Fotoecke ...................................................................................................................... 11 7.3.5 Leuchttransparent mit integrierten Monitoren .......................................................... 11 7.3.6 Bestuhlung .................................................................................................................. 12 7.3.7 Küche .......................................................................................................................... 12 7.3.8 Lagerkapazitäten ......................................................................................................... 12

  8. August 2026

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7.3.9 Bodenbelag im PFZ..................................................................................................... 12 7.3.10 Fußmatten ................................................................................................................... 13 7.4 Computertechnik im PFZ ................................................................................................ 13 7.4.1 Fest installierte, mindestens 22-Zoll große LED-Bildschirme ................................... 14 7.4.2 Mindestens 60-Zoll großer LED-Bildschirm mit Touchscreen .................................. 14 7.5 Weitere technische Ausstattung des PFZ ........................................................................ 14 7.5.1 Mediengeräte .............................................................................................................. 14 7.5.2 Heizung/Klimaanlage ................................................................................................. 14 7.5.3 Beleuchtung ................................................................................................................ 14 7.6 Strom- und Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung.................................. 15 7.7 Wartung, Instandsetzung des PFZ ................................................................................... 15 7.8 Zubehör im Eigentum der AG, Bestandsliste .................................................................. 15 8. Technisch-administrative Vorbereitung der Einsätze des PFZ ...................................... 16 8.1 Genehmigungen und Erlaubnisse .................................................................................... 16 8.2 Übermittlung vorbereitender Informationen des AN an die AG ..................................... 16 8.3 Programmierleistungen, Wartung der Informations- und Kommunikations (IuK)- Technik ........................................................................................................................... 16 8.3.1 Programmierung vor Beginn des ersten Tourstarts .................................................... 16 8.3.2 Wartung, Instandsetzung und Verfügbarkeit der IuK-Technik .................................. 17 8.3.3 Programmierung nach dem ersten Tourstart und in den weiteren Jahren ................ 17 8.3.4 Fachkräfte für Programmierleistungen ....................................................................... 17 8.4 Lesender Fernzugriff auf die Inhalte der IuK-Technik .............................................. 18 9. Betrieb des PFZ ............................................................................................................... 18 10. Assistenzkräfte ................................................................................................................ 19 10.1 Anforderungen an die eingesetzte Assistenzkraft, die in der Lage sein muss, das PFZ zu führen .............................................................................................................................. 19 10.2 Anforderungen an die eingesetzte Assistenzkraft des AN .............................................. 20 10.3 Aufgaben der Assistenzkräfte beim Einsatz des PFZ vor Ort .......................................... 20 10.4 Qualifikationen der Mitarbeiter des AN .......................................................................... 21 10.5 Vergütung der Assistenzkräfte ......................................................................................... 22 11. Einsatzbereitschaft des PFZ ............................................................................................ 22 12. Behebung von Schäden des PFZ und Stellen eines Ersatzfahrzeuges ........................... 22 13. Glücksrad ........................................................................................................................ 23 14. Sicherheit elektrischer Geräte ......................................................................................... 23 15. Organisatorische Abwicklung und Rechnungslegung .................................................... 23

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  1. Sonstiges.......................................................................................................................... 24
  2. Übertragung der Nutzungsrechte .................................................................................... 25

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  1. Vorbemerkung

Der Deutsche Bundestag beabsichtigt in den Jahren 2027 bis mindestens 2028 Veranstaltungen mit einem Promotionsfahrzeug (PFZ) auf meist öffentlichen publikumswirksamen Plätzen im ge- samten Bundesgebiet durchzuführen. Bei dem PFZ handelt es sich um einen Lastkraftwagen nebst Auflieger, wobei der Auflieger eine zur Bestuhlung und Nutzung geeignete Aktionsfläche mit mindestens 40 Sitzplätzen bietet. Die Einsätze des PFZ sind Bestandteil der mobilen Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundesta- ges, mit der das Parlament die Bürgerinnen und Bürger vor Ort informiert (siehe Anlage 1: Flyer „Das Infomobil des Parlaments“, Stand März 2024).

Ziel der Einsätze des PFZ im gesamten Bundesgebiet ist es, die Öffentlichkeit über Funktion, Ar- beitsweise und Geschichte des Parlaments zu informieren. Bei allen Einsätzen des PFZ haben Bürgerinnen und Bürger zudem die Möglichkeit, örtliche Abgeordnete des Deutschen Bundesta- ges zu treffen. Die Abgeordneten stehen für Einzelgespräche zur Verfügung oder es werden Inter- views über ihre Arbeit im Bundestag veranstaltet.

Während der Einsätze des PFZ übernehmen in der Regel zwei bis drei vom Deutschen Bundestag jeweils beauftragte freiberufliche, weisungsungebundene Honorarkräfte die Informations- und Wissensvermittlung gegenüber den Besuchern des PFZ. Sie suchen das Gespräch mit dem Bürger und bieten vielfältige, auch digital unterstützte, Informationen an. Darüber hinaus werden gezielt Schulklassen oder sonstige Gruppen zu Gesprächsrunden und Diskussionen eingeladen.

  1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages zwischen dem Deutschen Bundestag (im Folgenden: die Auftraggebe- rin, AG) und dem Auftragnehmer (im Folgenden AN) sind der Betrieb eines von AN bereitgestell- ten PFZ einschließlich der Vorbereitung der örtlichen Einsätze und Bereitstellung von Assistenz- personal für bis zu 4 Jahre.

Zu den Leistungen des AN gehören:

2.1 die Überführung des PFZ zu den Veranstaltungsorten und die Bereitstellung des PFZ zum Einsatz an den von der AG festgelegten Terminen und Orten im gesamten Bundesgebiet im Zeitraum vom

  1. März bis 31. Oktober eines Jahres (siehe Ziffer 6 der Leistungsbeschreibung). Die technischen und funktionalen Anforderungen des PFZ sowie die Innen- und Außengestal- tung müssen den Anforderungen gemäß Ziffer 7 der Leistungsbeschreibung entsprechen.

2.2 die technisch-administrative Vorbereitung der Einsätze des PFZ im gesamten Bundesgebiet ein- schließlich der Erledigung aller technisch-administrativer Vorbereitungsarbeiten im Hinblick auf den von der AG bestimmten Standplatz (siehe Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung),

2.3 der Betrieb des PFZ, einschließlich des Auf- und Abbaus des PFZ und des gesamten Zubehörs sowie die Gewährleistung aller jeweils erforderlichen Versorgungsanschlüsse des PFZ am Ein- satzplatz des jeweiligen Veranstaltungsortes (siehe Ziffer 9 der Leistungsbeschreibung),

2.4 der Einsatz von zwei Assistenzkräften vor Ort, wovon mind. eine Assistenzkraft die Berechtigung besitzen muss, das PFZ zu führen – nach Maßgabe der Ziffer 10 der Leistungsbeschreibung,

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2.5 der erforderliche Wach- und Sicherheitsschutz des PFZ außerhalb der Öffnungszeiten und im Ausnahmefall auch während der Öffnungszeiten – nach Maßgabe der Ziffer 9.6 der Leistungsbe- schreibung.

Nicht zum Betrieb eines bereitgestellten PFZ gehören die Informations- und Wissensvermittlung der Besucher. Dafür stehen am Einsatzort jeweils freiberufliche, weisungsungebundene Hono- rarkräfte zur Verfügung (siehe Ziffer 1 Absatz 3 der Leistungsbeschreibung).

  1. Ansprechpersonen, Einsatz fachkundigen Personals

3.1 Ansprechpersonen

Der AN benennt eine Woche nach Zuschlagserteilung eine verantwortliche Ansprechperson für die Vertragsdurchführung mit Namen, Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie die jeweilige Vertretung. AG und AN stellen sicher, dass im Rahmen der üblichen Bürozeiten jeweils eine An- sprechperson zur Verfügung steht.

3.2 Einsatz fachkundigen Personals

Durch den Einsatz fachkundigen Personals hat der AN die zielführende Vorbereitung und den reibungslosen Ablauf des Einsatzes sowie den ordnungsmäßigen Betrieb des PFZ sicherzustellen und insbesondere die unter Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen zu erbrin- gen.

Für den Einsatz des PFZ vor Ort hat der AN die technisch und organisatorisch einwandfreie Durchführung des Einsatzes zu gewährleisten (siehe Ziffer 8 der Leistungsbeschreibung). Dies stellen vor Ort die Assistenzkräfte des AN sicher (siehe Ziffer 10 der Leistungsbeschreibung), die beide während der Öffnungszeiten des PFZ gleichzeitig einsatzbereit sein müssen.

Nicht zu den Aufgaben der Mitarbeiter des AN gehört die Informations- und Wissensvermittlung gegenüber den Besuchern des PFZ, für die insbesondere die erwähnten von der AG beauftragten Honorarkräfte eingesetzt werden.

Für alle ihm nach diesem Vertrag obliegenden Aufgaben hat der AN fachkundiges Personal – und bei Bedarf Ersatzpersonal – einzusetzen, das die deutsche Sprache in Wort und Schrift gut be- herrscht. Der AN weist die Eignung des eingesetzten Personals auf Anforderung der AG nach.

Das vom AN eingesetzte Personal (Ziffer 10 der Leistungsbeschreibung) hat kein Weisungsrecht gegenüber den von der AG für die Information und Wissensvermittlung für einen PFZ-Einsatz be- auftragten freiberuflichen Honorarkräften. Umgekehrt sind die Honorarkräfte nicht befugt, dem Personal des AN Weisungen zu erteilen. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Personal des AN und Honorarkräften ist die AG unverzüglich per E-Mail zu informieren.

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  1. Vergütungen für Leistungen des AN Nach den beigefügten Preisangaben werden die Leistungen des AN wie folgt vergütet:

4.1 Die jeweils im Zeitraum von März bis Oktober eines Jahres von der AG an den AN gezahlte Ver- gütung pro Monat (Nummer 1 der Preisangaben) umfasst alle in diesem Vertrag genannten Leis- tungen des AN inklusive der Sachkosten für den Betrieb des PFZ (Steuer, Versicherung etc.) und der etwaig anfallenden Gebühren (Maut, Ausnahmegenehmigung von dem Sonn- und Feiertags- verbot, Nutzung eines Fährschiffes etc.) soweit sie nicht nach Ziffer 4.2 der Leistungsbeschrei- bung und den Nummern 2 bis 4 der Preisangaben zusätzlich vergütet werden.

Ist das PFZ im Zeitraum März bis Oktober in einem Kalendermonat an weniger als fünfzehn Ta- gen im Einsatz, so hat der AN lediglich einen Anspruch auf die Hälfte der Pauschale nach Num- mer 1 der Preisangaben.

4.2 Zusätzlich werden vergütet:

4.2.1 die Bereitstellung einer Assistenzkraft, die die Eignung besitzen muss, das PFZ zu führen, ent- sprechend Ziffer 2.4 und 10.1 der Leistungsbeschreibung (Nummer 2 der Preisangaben),

4.2.2 die Bereitstellung der Assistenzkraft entsprechend Ziffer 2.4 und 10.2 der Leistungsbeschreibung (Nummer 3 der Preisangaben),

4.2.3 die Programmierleistungen, Contentpflege und Wartung der Computertechnik entsprechend Zif- fer 8.3 der Leistungsbeschreibung (Nummer 4 der Preisangaben),

4.2.4 die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs mit Wasserstoff, Erd- oder Flüssiggas einschließlich Biomethan oder mit synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen als durchlaufende Posten (erfolgt die Betankung nicht mit solchen Kraftstoffen, so werden nur 50% der für die Betankung angefallenen Kosten erstattet),

4.2.5 die Kosten für die angefallenen behördlichen Genehmigungen für Zufahrt, Aufbau und Betrieb am in Aussicht genommenen Standplatz des geplanten Einsatzes des PFZ (entsprechend Ziffer 8.1 der Leistungsbeschreibung) als durchlaufende Posten,

4.2.6 die angefallenen Kosten für Strom, Wasser, Abwasser und Abfallentsorgung am Einsatzort des PFZ (entsprechend Ziffer 7.6 der Leistungsbeschreibung) als durchlaufende Posten.

4.2.7 Mineralwassereinkäufe durch eine Assistenzkraft vor Ort als durchlaufende Posten ohne Auf- schläge und zu marktüblichen Preisen gegen Nachweis (zum Beispiel Kassenbon). Auf Ziffer 10.3 letzter Spiegelstrich der Leistungsbeschreibung wird verwiesen.

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  1. Vertragszeitraum

Der Vertrag wird für die Dauer von zwei Jahren ab Zuschlagserteilung, frühestens ab dem 1. No- vember 2026 geschlossen. Zugunsten der AG besteht die zweimalige Option, den Vertrag um je- weils ein Jahr zu verlängern. Danach endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Möglichkeit der AG zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die AG übt die Option spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende aus. Die Aus- übung der Option bedarf der Textform. Der AN hat keinen Anspruch auf Ausübung der Option durch die AG.

  1. Bereitstellung des PFZ; Einsatzorte und -zeiten, Einsatzplätze und Route des PFZ

Termine, Veranstaltungsorte (Einsatzorte) und lokale Einsatzplätze (Standplätze des PFZ) für das vom AN nach Ziffer 2.1 der Leistungsbeschreibung bereitgestellte PFZ werden durch die AG fest- gelegt.

Es werden erfahrungsgemäß pro Jahr etwa 60 Orte in Deutschland im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Oktober angefahren. Der AN hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Einsät- zen. Höchstmenge sind 70 Einsätze pro Jahr.

Der AN ist verpflichtet, das PFZ während der gesamten Betriebszeit jeweils vom 1. März bis zum 31. Oktober eines Jahres an sieben Tagen in der Woche im gesamten Bundesgebiet bereitzustel- len, einschließlich Sonn- und Feiertagen. Eine gesonderte Vergütung für Einsätze an Sonn- und Feiertagen erfolgt nicht. Das PFZ befindet sich in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Einsatz- tagen an einem Ort. In einer Woche finden typischerweise zwei Veranstaltungen des PFZ statt (erste Veranstaltung Montag bis Mittwoch, zweite Veranstaltung Donnerstag bis Samstag). Nach Vorgabe der AG kann das PFZ auch an einem Standort für längere Zeit zum Einsatz kommen (zum Beispiel während der sogenannten „Sommertour“ in der parlamentarischen Sommerpause, bei der das PFZ regelmäßig an touristisch stark frequentierten Standorten bis zu fünf Tage am Stück zum Einsatz kommt). Verkürzungen, Verlängerungen oder Verschiebungen der Veranstaltungen sind möglich und wer- den dem AN jeweils zum frühestmöglichen Zeitpunkt per E-Mail bekanntgegeben.

Das PFZ wird in der Regel zwischen 09:00 Uhr und 10:00 Uhr geöffnet und zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr geschlossen.

  1. Technische und funktionale Anforderungen an das PFZ und seine Ausstattung

Das PFZ einschließlich der gesamten Ausstattung hat zwingend die in der Ziffer 7 genannten technischen und funktionalen Anforderungen zu erfüllen.

Der AN hat mit dem Angebot eine Beschreibung (mit einer maßstabsgerechten Planungsskizze) für die Innen- und Außengestaltung für das PFZ vorzulegen. Bis spätestens vier Wochen nach Zuschlagerteilung hat der AN eine detaillierte Beschreibung mit maßstabsgerechten Plänen in Grund- und Aufriss vorzulegen, die der Freigabe durch die AG be- darf. Der AN hat die detaillierte Beschreibung – gegebenenfalls nach Änderungen und Ergänzun- gen durch die AG – nach Maßgabe der Ziffer 11 der Leistungsbeschreibung umzusetzen. Aus der

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detaillierten Beschreibung muss sich die genaue Lage für alle erforderlichen Flächen nach den Ziffern 7.3 und 7.4 der Leistungsbeschreibung ergeben.

Kosten der detaillierten Beschreibung mit Plänen und deren Umsetzung einschließlich der von der AG gewünschten Änderungen sind in der Vergütung für den Betrieb enthalten und werden nicht gesondert vergütet.

Zu den Anforderungen an die erstmalige Einsatzbereitschaft des PFZ vergleiche Ziffer 11 der Leistungsbeschreibung.

7.1 Allgemeine technische Anforderungen an das PFZ und Zubehör

Das PFZ hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Das PFZ muss zum Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sein.
  • Das PFZ muss über ein Außenspiegelsystem verfügen, das den „Toten Winkel“ am Fahr- zeug verhindert.
  • Die eingesetzte Zugmaschine muss mit Wasserstoff, Erd- oder Flüssiggas einschließlich Biomethan oder mit synthetischen oder paraffinhaltigen Kraftstoffen betreibbar sein und entsprechend betrieben werden.
  • Der Auflieger muss selbststehend sein.
  • Der Auflieger muss allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Un- fallverhütungsvorschriften, entsprechen.
  • Der Auflieger muss eine zur Bestuhlung geeignete Aktionsfläche für mindestens 40 Perso- nen bieten.
  • Die Aktionsfläche muss für mindestens 60 Personen inklusive mindestens zweier elektri- scher Rollstühle (erhöhte punktuelle Belastung) ausgelegt sein.
  • Die einschlägigen Richtlinien des Brandschutzes sind einzuhalten.
  • Die Aktionsfläche muss zur Showseite eine einsehbare Seitenfront haben und von außen möglichst transparent wirken. Vor Fertigstellung erfolgt eine Abstimmung mit der AG.
  • Eine witterungsunabhängige Benutzungsmöglichkeit muss gegeben sein.
  • Die Aktionsfläche soll – soweit möglich – ebenerdig zugänglich sein. Etwaige Stufen müs- sen entsprechend dem Gefälle höhenverstellbar und auch für ältere Menschen und Klein- kinder gut begehbar sein. Vor Fertigstellung erfolgt eine Abstimmung mit der AG.
  • Das PFZ muss über einen barrierefreien Zugang verfügen, über den auch elektrische Roll- stühle selbstfahrend die Aktionsfläche erreichen können.
  • Der AN muss gewährleisten, dass die Aktionsfläche innerhalb von höchstens zwei Stun- den vom AN auf- und abgebaut werden kann und der Ausgleich von Niveauunterschieden auf den Einsatzplätzen erfolgt.

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7.2 Äußere Merkmale des PFZ

7.2.1 Außengestaltung des PFZ

Der AN nimmt die Außengestaltung des PFZ in Abstimmung mit der AG auf Grundlage der mit dem Angebot vorgelegten Beschreibung – präzisiert durch die binnen vier Wochen nach Zuschla- gerteilung der AG übermittelte detaillierte Beschreibung mit Farblayout für die Außengestaltung des PFZ – vor. Dabei soll die Außengestaltung des PFZ zumindest den folgenden Text enthalten: „Wort-Bild-Marke DBT1 – Bundestag on Tour“ mit einem QR-Code zu „www.Bundestag.de/unter- wegs.“ und die Außengestaltung der Zugmaschine soll einen Hinweis auf die Emissionsarmut der Zugmaschine geben.

Für die detaillierte Beschreibung legt der AN Ansichten des PFZ von links, rechts, hinten und vorne in geöffnetem und ungeöffnetem Zustand zur Freigabe vor. Kommt über die Außengestal- tung keine Einigung zustande, entscheidet die AG nach eigenem Ermessen.

Der AN berücksichtigt bei der Planung und Durchführung der vertraglichen Leistung das Corpo- rate Design (Einheitliches Erscheinungsbild) des Deutschen Bundestages. Die AG stellt der AN nach Zuschlagserteilung ein Handbuch mit den Regeln des Corporate Designs zur Verfügung. Ins- besondere ist die Hausschrift „Melior Com“ Bestandteil des Corporate Designs und daher zur Ver- tragsdurchführung von dem AN zu erwerben. Die Kosten hierfür sind in der monatlichen Vergü- tung enthalten und werden nicht gesondert vergütet. Für digitale Inhalte kann die Schrift „Geor- gia“ verwendet werden.

Der AN räumt der AG das ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkte und unübertragbare Nutzungsrecht an der Außengestaltung des PFZ ein. Alljährlich rechtzeitig vor dem Tourstart im März eines Jahres ist die Lackierung und Beschriftung zu überprüfen und gegebenenfalls in Stand zu setzen.

Zusätzlich überarbeitet der AN nach Anforderung durch die AG als optionale Leistung einmal jährlich die Außengestaltung des PFZ (großflächig / kleinflächig).

7.2.2 Beleuchtung des PFZ im Außenbereich

Für die Morgen- und Abendstunden ist eine Beleuchtung vorzusehen. Diese soll einerseits den Eingangsbereich des PFZ ausleuchten, um Stolpergefahren zu vermeiden, und andererseits be- reits aus einiger Entfernung auf das PFZ aufmerksam machen. Die Beleuchtung ist so anzubringen, dass sie den Bereich ausleuchtet, aber nicht zu dominant wirkt.

7.2.3 Fahnenstangen am PFZ, Bundes- und Europaflaggen

Der AN installiert zu seinen Lasten am PFZ zwei Fahnenstangen inklusive einer Bundesflagge und einer Europaflagge (Maße etwa 1,70 m x 0,70 m) nach Absprache mit der AG. Die Anordnung über die deutschen Flaggen in der aktuellen Fassung (siehe Anlage 2) ist zu beachten.

1 Die Wort-Bild-Marke wird dem Bieter mit der Zuschlagserteilung übersandt. Seite 9 von 27

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In der Vergütung des Betriebes des PFZ sind zwei Reserve-Flaggen sowie die jährliche Erneue- rung enthalten.

7.2.4 Mobiliar für den Außenbereich des PFZ

Für die wärmere Jahreszeit muss der AN einen Sonnenschirm mit der Wortbildmarke des Deut- schen Bundestages inklusive Halterung und drei Bistrotische mit je zwei entsprechenden Sitzho- ckern zur Verfügung stellen. Der AG ist ein Entwurf für den Sonnenschirm binnen vier Wochen nach Zuschlagerteilung zur Zustimmung vorzulegen. In der Vergütung für den Betrieb sind die Zurverfügungstellung, die jährliche Überholung sowie bei Bedarf der Austausch des Mobiliars enthalten.

Der AN stellt für den Außenbereich zudem einen digitalen und für den Outdoor-Bereich geeigne- ten Kundenstopper mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 43 Zoll zur Verfügung. Die Helligkeit des Displays soll sich dem Lichteinfall anpassen. Der Kundenstopper soll auch für sich wechselnde Inhalte (Slideshows) geeignet sein und die Inhalte (Filme und/oder Bilddateien) sol- len unkompliziert übertragen werden können. Der Besuch einer/s Abgeordneten und / oder Gästen soll auf dem Kundenstopper angekündigt werden und in die etwaige Slideshow integriert werden können. Hierfür ist ein Hintergrundbild entsprechend dem vorgegeben Corporate Design des Deutschen Bundestages zu entwerfen.

7.3 Innengestaltung des PFZ

Der AN nimmt die Innengestaltung einschließlich der Innenausstattung des PFZ in Abstimmung mit der AG auf der Grundlage der mit dem Angebot vorgelegten Beschreibung vor und legt vier Wochen nach Zuschlagserteilung eine detaillierte Beschreibung mit Bemusterung für die Innen- gestaltung des PFZ zur Freigabe durch die AG vor. Kommt über die Innengestaltung keine Eini- gung zustande, entscheidet die AG nach eigenem Ermessen.

7.3.1 Informationstheke/Materialablage

Auf der Aktionsfläche des PFZ werden den Besuchern nach Vorgabe der AG verschiedene Print- medien (Flyer/Broschüren/Bücher), verschiedene Imageträger (Give-Aways) und gegebenenfalls weitere Informationsmaterialien zur kostenlosen Mitnahme angeboten. Für die Auslage dieser Materialien muss im Bereich der Aktionsfläche eine in der Vergütung des Betriebes des PFZ ent- haltene Informationstheke vorhanden sein, die sich zur sichtbaren und nicht sichtbaren Ablage von Materialien eignet. Die Informationstheke ist modern und funktional zu gestalten. An der Frontseite soll ein beleuchteter Schaukasten integriert werden.

Im Rahmen der detaillierten Beschreibung sind für die Infotheke Entwürfe vier Wochen nach Zu- schlagserteilung auf der Grundlage der mit dem Angebot vorgelegten Beschreibung zu deren Ge- staltung zur Freigabe vorzulegen. Kommt über die Gestaltung der Infotheke keine Einigung zu- stande, entscheidet die AG nach eigenem Ermessen. Die Infotheke ist vor Beginn des jährlichen Tourstarts des PFZ vom AN zu überprüfen und gegebenenfalls zu erneuern. Die Kosten hierfür sind in die Vergütung des Betriebs des PFZ einzukalkulieren.

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7.3.2 Prospektständer

In der Vergütung des Betriebes des PFZ sind zwei Prospektständer/-schränke für DIN A4-, DIN A5- und sogenannte Flyer-Formate (je Ständer Fassungsvermögen von circa 40 Broschüren/Flyer) enthalten. Ein Prospektständer für Kindermaterialien wird von der AG zur Verfügung gestellt.

Der AN nimmt die Gestaltung der Prospektständer/-schränke in Abstimmung mit der AG auf der Grundlage der mit dem Angebot vorgelegten Beschreibung zur Gestaltung der Prospektständer/- schränke vor. Die Entwürfe sind vier Wochen nach Zuschlagserteilung zur Freigabe vorzulegen. Kommt über die Gestaltung der Prospektständer/-schränke keine Einigung zustande, entscheidet die AG nach eigenem Ermessen. Die Prospektständer/-schränke sind vor Beginn des jährlichen Tourstarts des PFZ vom AN zu überprüfen und gegebenenfalls zu erneuern. Die Kosten hierfür sind in die Vergütung des Betriebs des PFZ einzukalkulieren.

7.3.3 Kinderecke

Es sind eine Kinderspielstation mit einem 22-Zoll-Monitor (siehe Ziffer 7.4 der Leistungsbe- schreibung) sowie drei Kinderstühle vorzusehen. Der AN hat die Kinderecke nach den Vorgaben der AG zu gestalten.

7.3.4 Fotoecke

Der AN richtet im Inneren des PFZ eine „Fotoecke“ ein, in der sich Besucher als Redner im Deut- schen Bundestag am Rednerpult – welches von der AG gestellt wird – mit dem Bundestagsadler aus dem Plenarsaal im Hintergrund selbst fotografieren können. Der AN hat ein Plakat (Maße circa 1 m x 1.20 m) mit benanntem Motiv herstellen zu lassen und dieses im Bereich der Foto- ecke anzubringen. Das Motiv für das Plakat wird von der AG zur Verfügung gestellt. Die für die Produktion des Plakates notwendigen Druckdaten sind durch den AN auf dessen Kosten zu er- stellen.

7.3.5 Leuchttransparent mit integrierten Monitoren

Die dem Haupteingang gegenüberliegende Seitenwand der Aktionsfläche ist mit einem Leuchttra- nsparent auszustatten. Das Motiv für das Leuchttransparent wird von der AG vorgegeben und vom AN aufgespielt. Vor der Montage sind die Entwürfe für die Gestaltung der Seitenwand mit der AG abzustimmen und durch eine Bemusterung zu belegen. Das Leuchttransparent muss ent- sprechend der Lichtsituation einstellbar sein.

In der Vergütung des Betriebs des PFZ ist die Herstellung eines Leuchttransparents enthalten, wobei dies auch die Lieferung der Vorabdrucke (Entwurf und Bemusterung), die Beleuchtung so- wie die Kosten für die Montage umfasst.

Darüber hinaus tauscht der AN nach Anforderung durch die AG optional das Leuchttransparent zum jährlichen Tourstart nach den Vorgaben der AG aus.

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7.3.6 Bestuhlung

Zur Durchführung von Gesprächsrunden sind auf der Aktionsfläche im Innenbereich des PFZ Sitzgelegenheiten für mindestens 40 Personen zu schaffen. Um eine flexible Anordnung zu er- möglichen, sind hierfür Klapp- oder Stapelstühle in einem modernen und ansprechenden Design erforderlich. Dies beinhaltet bei Bedarf auch die jährliche Aufarbeitung beziehungsweise den Austausch der Stühle. Die Kosten hierfür sind in die Vergütung des Betriebs des PFZ einzukalku- lieren.

7.3.7 Küche

Der Auflieger muss über eine (während der Veranstaltung nicht einsehbare) ansehnliche Küchen- lösung mit Kühlschrank (Höhe 90 cm, Breite 60 cm) sowie dem dazu erforderlichen Stroman- schluss verfügen. Ebenso müssen in dieser Küchenlösung eine Frischwasserentnahmemöglich- keit und ein Brauchwasserabfluss an einem Spülbecken vorhanden sein.

Die Kosten hierfür sind in die Vergütung des Betriebs des PFZ einzukalkulieren. Dies umfasst bei Bedarf auch alle Reparaturen beziehungsweise die Erneuerung der Küchengeräte.

7.3.8 Lagerkapazitäten

Im PFZ müssen Lagerkapazitäten vorhanden sein, die die beschädigungsfreie, trockene, gegen Verrutschen geschützte, vor Diebstahl gesicherte und während des Einsatzes nicht einsehbare Einlagerung von Informationsmaterial (insbesondere Broschüren und Give-Aways) ermöglicht. Die Informationsmaterialien müssen während des Einsatzes zugänglich sein, um sie an den Ein- satztagen ungehindert ausgeben zu können. Da das PFZ voraussichtlich nicht zu jedem Einsatztermin mit neuem Informationsmaterial belie- fert werden kann, müssen die Lagerkapazitäten ein Gesamtvolumen von circa 3 m3 umfassen.

Die Kosten hierfür sind in die Vergütung des Betriebs des PFZ einzukalkulieren.

7.3.9 Bodenbelag im PFZ

Der innen und gegebenenfalls außen verwendete Bodenbelag des PFZ muss rutschhemmend sein, den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen und auch bei hoher Besucherfrequentie- rung leicht zu reinigen sein. Stehende Nässe darf auch bei hoher Feuchtigkeit nicht entstehen. Der Bodenbelag ist mit der AG abzustimmen. Sollte keine Einigung erfolgen, entscheidet die AG.

Die farbliche Gestaltung des Bodenbelags muss mit der Gestaltung der Seitenwände harmonieren.

Die Vergütung für den Betrieb des PFZ umfasst die jährliche Grundreinigung sowie die regelmä- ßige Instandsetzung, Reparatur und gegebenenfalls Ersatzbeschaffung (spätestens alle zwei Jahre) des Bodenbelages innen und außen.

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7.3.10 Fußmatten

Der AN hat auf seine Kosten eine ausreichende Anzahl Fußmatten für den Eingangs- und eventu- ellem Treppenbereich des Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen. Die Fußmatten sind in Abstim- mung mit der AG zu bedrucken. Sie müssen den Witterungsbedingungen und der Beanspru- chung durch viele Besucher Rechnung tragen und müssen mindestens einmal jährlich erneuert werden.

7.4 Computertechnik im PFZ

Für Einsätze des PFZ, insbesondere zum Vorhalten von digitalen Informationsangeboten, müssen mindestens folgende Geräte vorhanden sein:

  • mindestens vier fest installierte mindestens 22-Zoll große LED-Bildschirme mit Touch- screen (siehe Ziffer 7.4.1 der Leistungsbeschreibung),
  • ein mindestens 60-Zoll großer LED-Bildschirm mit Touchscreen für Vorträge mit Gruppen bis 40 Personen auf der Aktionsfläche (siehe Ziffer 7.4.2 der Leistungsbeschreibung),
  • ein weiterer mindestens 60-Zoll großer LED-Bildschirm, hochkant montiert. Die Geräte müssen für den Dauereinsatz und den Einbau/ständigen Transport in Fahrzeugen ge- eignet sein. Die Modalitäten zur Steuerung der Monitorinhalte ist dem AN überlassen. Es ist zu gewährleisten, dass eine hochauflösende und störungsfreie Wiedergabe der Inhalte erfolgt. Zu- dem muss der Abruf der auf der Homepage des Bundestages zu findenden Wahlkreissuche (der- zeit: www.bundestag.de/abgeordnete/wahlkreissuche“) möglich sein und es müssen ebenso die auf der Homepage des Deutschen Bundestages veröffentlichten Live-Debatten übertragen werden können. Außerdem bewirbt der AN die Social-Media-Accounts des Deutschen Bundestages (der- zeit insbesondere Instagram, LinkedIn und Mastodon) im digitalen Informationsangebot des PFZ über QR-Codes. Diese sollen die Besucherinnen und Besucher möglichst direkt zu den jeweiligen Auftritten des Deutschen Bundestages führen; die konkrete Darstellung richtet sich nach den technischen Möglichkeiten des jeweiligen Endgeräts. Es muss sicheres Surfen, Schutz vor Schadsoftware, Übergriffen auf das Betriebssystem und vor nicht autorisierten Anwendungen gewährleisten. Ein gegebenenfalls vorhandener Lüfter muss geräuscharm sein und darf keinen störenden Betriebslärm verursachen.

Hierfür muss der AN eine stabile 5G-Internetverbindung samt Router und unbegrenztem Daten- volumen bereitstellen. Er betreibt und wartet dieses auf seine Kosten. Die von der AG bereitgestellten multimedialen Angebote (Bilder, Grafiken, Videos, Spielanwen- dungen, etc.) werden vom AN aufgespielt und bei Bedarf aktualisiert.

Die Mitarbeiter des AN weisen die AG auf Aktualisierungsbedarfe der multimedialen Inhalte hin, insbesondere, wenn sie durch Besucher, Abgeordnete oder von der AG beauftragte Honorarkräfte auf solche hingewiesen werden. Der AN bemüht sich aktiv um eine zeitnahe Aktualisierung der multimedialen Inhalte.

Die Bildschirme sind sinnvoll an der Aktionsfläche zu verteilen und dürfen die Wege im PFZ nicht blockieren; die Bildschirmgrößen sind so zu wählen, dass sich diese repräsentativ und nicht unterdimensioniert in die Aktionsfläche integrieren.

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7.4.1 Fest installierte, mindestens 22-Zoll große LED-Bildschirme

Die vier fest installierten mindestens 22-Zoll großen LED-Bildschirme mit Touchscreens sind mit jeweils zwei robusten Hörmuscheln zur Nutzung durch die Besucher auszustatten und betriebs- bereit zu halten. Die Hörmuscheln müssen in unmittelbarer Nähe der Screens für die Besucher sichtbar und frei zugänglich angebracht werden. Die Länge der Kabel muss so bemessen sein, dass sie beim Fallenlassen nicht den Boden berühren. Die Hörmuscheln sind von einer Assis- tenzkraft mehrmals täglich zu reinigen und zu desinfizieren.

Einer dieser vier mindestens 22-Zoll großen LED-Bildschirme muss zur barrierefreien Nutzung zudem höhenverstellbar sein. Die Barrierefreiheit hinsichtlich der multimedialen Inhalte liegt im Verantwortungsbereich der AG.

Ein weiterer dieser LED-Bildschirme ist für Kinder vorzusehen, wobei durch geeignete Maßnah- men sicherzustellen ist, dass der Bildschirm von den Kindern sowohl stehend als auch sitzend sowie von Kindern unterschiedlicher Größe genutzt werden kann.

7.4.2 Mindestens 60-Zoll großer LED-Bildschirm mit Touchscreen

Der mindestens 60-Zoll große LED-Bildschirm mit Touchscreen muss in Richtung der Bestuhlung ausgerichtet sein, damit dieser für Vorträge genutzt werden kann. Der Bildschirm muss zudem über ein Lautsprechersystem verfügen, damit zum Beispiel auch Inhalte mit Audio-Bestandteilen für die Vorträge u.ä. genutzt werden können.

7.5 Weitere technische Ausstattung des PFZ

7.5.1 Mediengeräte

Für einen Dauereinsatz und den Betrieb im Fahrzeug muss eine Mikrofon-/Beschallungsanlage mit Verstärker im Rahmen der Vergütung vorhanden sein:

Diese Anlage muss zur Innenbeschallung des PFZ geeignet und mit zwei schnurlosen Mikrofo- nen ausgestattet sein sowie - unabhängig von der jeweiligen Aufteilung der Aktionsfläche - stän- dig eine gute Tonqualität gewährleisten. Innerhalb des Aufliegers muss die Anlage regulierbar sein.

7.5.2 Heizung/Klimaanlage

Das PFZ muss über eine Heizung/Klimaanlage zur Erzeugung einer Temperatur auf der Aktions- fläche von mindestens 20°C und höchstens 24°C (eine ausreichende Beheizung der Aktionsfläche bei geschlossenen Seitenwänden) verfügen. Eine Luftfilteranlage ist vorzuhalten.

7.5.3 Beleuchtung

Das PFZ muss über eine ausreichende, regelbare Beleuchtungsanlage im Innenbereich verfügen.

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7.6 Strom- und Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung

Die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasser- und Abfallentsorgung des PFZ sind vom AN zu gewährleisten. Dem AN steht es dabei frei, ob er diese Versorgungsleistungen durch ex- terne Anbieter realisiert oder durch eigene Infrastruktur gewährleistet.

Der AN muss jedoch auch bei einer Versorgung des PFZ durch externe Anbieter für den Fall ei- nes Ausfalls der Versorgungsleistungen über einen Frischwassertank von mindestens 200 Litern und einen entsprechend dimensionierten Brauchwassertank verfügen. Zumindest für den Auf- und Abbau des PFZ muss der AN eine Möglichkeit der eigenen Stromversorgung vorsehen, für den Fall, dass die externe Stromversorgung zu diesem Zeitpunkt noch nicht beziehungsweise nicht mehr gewährleistet ist.

Der Anschluss der PCs, der Beschallungsanlage und sonstiger Geräte an die Stromversorgung durch Mitarbeiter des AN erfolgt in der Weise, dass Kabel und Kabelverbindungen im für Besu- cher zugänglichen Bereich nicht sichtbar sind.

Die Versorgung des PFZ mit Strom und Wasser, die Abwasser- und Abfallentsorgung sowie die jeweilige Beantragung werden durch den AN organisiert und realisiert. Bei externen Anbietern anfallende Kosten begleicht der AN. Sie können als durchlaufende Posten der AG gegenüber in Rechnung gestellt werden.

7.7 Wartung, Instandsetzung des PFZ

Die technische Wartung und Instandsetzung des PFZ sowie die permanente Einsatzfähigkeit des PFZ und seiner Ausstattung und Geräte erfolgt durch den AN und auf seine Kosten. Ausfälle der Technik werden vom AN unverzüglich auf seine Kosten behoben. Das gilt auch für alle Reparatu- ren des PFZ, der gesamten Ausstattung und aller eingesetzten Geräte.

7.8 Zubehör im Eigentum der AG, Bestandsliste

Der Betrieb des PFZ durch den AN umfasst die komplette Ausstattung für den Betrieb des PFZ, wie insbesondere in den Ziffern 7 und 13 der Leistungsbeschreibung beschrieben. Soweit für den Betrieb des PFZ einzelne Gegenstände eingesetzt werden, die im Eigentum der AG stehen (zum Beispiel das „Glücksrad“, siehe Ziffer 13 der Leistungsbeschreibung) werden sie in einer Be- standsliste erfasst, die als Muster in der Anlage 3 der Leistungsbeschreibung beigefügt ist. Die Liste, die von der AG geführt und fortgeschrieben wird, wird dem AN jeweils zum Stand 1. Feb- ruar eines Jahres von der AG per Mail übermittelt. Im Rahmen der turnusmäßigen Abnahme des PFZ bis spätestens 28. Februar eines Jahres (siehe Ziffer 11 der Leistungsbeschreibung) werden die in der Liste enthaltenen Gegenstände von der AG auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit überprüft. Die Gegenstände sind von dem AN pfleglich zu behandeln und nach Vertragsende an die AG oder einen beauftragten Dritten herauszugeben.

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  1. Technisch-administrative Vorbereitung der Einsätze des PFZ

In der Vergütung für den Betrieb des PFZ enthalten ist auch die nachfolgend beschriebene tech- nisch-administrative Vorbereitung der Einsätze des PFZ, die in enger Zusammenarbeit zwischen AG und AN zu erfolgen hat. Dabei hat der AN insbesondere folgende Leistungen zu erbringen:

8.1 Genehmigungen und Erlaubnisse

Dem AN werden grundsätzlich spätestens acht Wochen vor dem jeweiligen Einsatz der Standort und der genaue Standplatz mitgeteilt. Standort und Standplatz werden zuvor von der AG ermit- telt und mit den örtlich zuständigen Behörden abgestimmt.

Nach Übermittlung von Standort und Standplatz durch die AG an den AN holt der AN die erfor- derlichen behördlichen Genehmigungen für Zufahrt, Aufbau und Betrieb am in Aussicht genom- menen Standplatz des geplanten Einsatzes des PFZ ein. Hierzu zählen zum Beispiel Sondernut- zungsgenehmigungen und Zufahrtserlaubnisse. Das gilt gegebenenfalls auch für die Durchfüh- rung einer in Zusammenhang mit dem Einsatz des PFZ geplanten Veranstaltung vor Ort.

Änderungen hinsichtlich des Standortes und des Standplatzes – auch kurzfristiger Art – bleiben ausdrücklich vorbehalten. Ansprüche, zum Beispiel auf den Einsatz des Infomobils an einem be- stimmten Ort zu einer bestimmten Zeit, erwachsen aus der Übermittlung von Standorten und Standplätzen nicht, auch wenn bereits Genehmigungen eingeholt wurden.

Die angefallenen Kosten der vorgenannten behördlichen Genehmigungen sind vom AN zu beglei- chen. Sie können als durchlaufende Posten der AG gegenüber in Rechnung gestellt werden.

Erlangt der AN von Tatsachen Kenntnis, die einem Einsatz des PFZ am jeweiligen Standplatz entgegenstehen, so informiert er die AG unverzüglich nach Kenntniserlangung.

8.2 Übermittlung vorbereitender Informationen des AN an die AG

Die in den Ziffer 8.1 genannten Vorbereitungshandlungen sind unverzüglich nach Mitteilung des Standortes und des genauen Standplatzes durchzuführen. Die Vorbereitungshandlungen sind zu dokumentieren. Der AN übermittelt der AG grundsätzlich spätestens drei Wochen vor jedem Einsatz des PFZ per E-Mail auf einem von der AG zur Verfü- gung gestellten Formular (Formular Anlage 4) alle notwendigen Informationen sowie Nachweise über die vollständige Einsatzbereitschaft des PFZ zum Veranstaltungstermin. Ergeben sich im Zuge der Vorbereitungshandlungen Hinweise, dass der geplante Standort / der genaue Standplatz nicht realisierbar ist und / oder Verzögerungen zu erwarten sind, informiert der AN die AG dar- über unverzüglich.

8.3 Programmierleistungen, Wartung der Informations- und Kommunikations (IuK)-Technik

8.3.1 Programmierung vor Beginn des ersten Tourstarts

Der AN gestaltet die Benutzeroberflächen der IuK-Technik angelehnt an das Corporate Design des Deutschen Bundestages. Hierfür sind „Buttons“ für die Benutzeroberfläche zu entwerfen, die den Besuchern einen schnellen Zugriff auf die multimedialen Angebote und die Internetoberflächen

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gewähren. Zudem sind Haupt- und Untermenüs anzulegen. Die Darstellung erfolgt in der Schrift- art „Georgia“.

Der digitale Kundenstopper soll kurze Hochkantvideos, Bildmotive sowie die Öffnungszeiten und die jeweils angekündigten Gäste des Tages anzeigen. Die Inhalte sollen in einer Endlos- schleife laufen und bei Bedarf tagesaktuell angepasst werden. Die Inhalte des digitalen Kundenstoppers sind vom AN so vorzuhalten, dass sie von den Assis- tenzkräften vor Ort mittels Laptop oder Smartphone/Tablet unkompliziert aktualisiert werden können.

Die Kosten für das erstmalige Aufspielen der Inhalte sowie der laufenden Aktualisierungen ist in der Vergütung für den Betrieb des PFZ enthalten.

8.3.2 Wartung, Instandsetzung und Verfügbarkeit der IuK-Technik

Die technische Wartung (auch per Fernwartung) und Instandsetzung sowie permanente Verfüg- barkeit der IuK-Technik auf dem PFZ stellt der AN sicher. Während der Einsätze des PFZ muss es dem AN im Wege einer Fernwartung möglich sein, laufend Softwareupdates und Sicherheitsko- pien durchzuführen. Die vom AG bereitgestellte Whitelist muss vom AN ständig aktualisiert wer- den können.

8.3.3 Programmierung nach dem ersten Tourstart und in den weiteren Jahren

Der AN nimmt Ergänzungen, Änderungen beziehungsweise Neuprogrammierungen der Medien- technik nach Beauftragung durch die AG vor. Die Inhaltsaktualisierung des digitalen Kunden- stoppers ist vollständig in der Vergütung der Assistenzkräfte enthalten und Programmierleistun- gen für die übrige IuK-Technik sind im Umfang von 30 Stunden pro Jahr in der Vergütung für den Betrieb des PFZ enthalten.

Der AN hat jährlich nachzuweisen, welche Programmierleistungen er im Rahmen der 30-Stun- den-Regelung erbracht hat. Über die 30 Stunden hinausgehende notwendige Leistungen werden durch die AG schriftlich oder per E-Mail gesondert beauftragt und gemäß Nummer 4 der Preisan- gaben vergütet. Hierfür hat der AN vor Leistungserbringung eine schriftliche Schätzung der vo- raussichtlich anfallenden Arbeitsstunden vorzulegen, die von der AG bestätigt werden muss.

8.3.4 Fachkräfte für Programmierleistungen

Die unter Ziffern 8.3.1 bis 8.3.3 der Leistungsbeschreibung beschriebenen Programmierarbeiten (ohne die Programmierarbeiten für den digitalen Kundenstopper) sind vom AN durch entspre- chende Fachkräfte (zum Beispiel Fachinformatiker) zu leisten. Sollte der Programmieraufwand die eigenen Möglichkeiten des AN überschreiten, ist vom AN eine entsprechend qualifizierte ex- terne Fachkraft mit der Programmierung zu betrauen. Die AG behält sich jedoch vor, eine Fach- kraft zurückzuweisen, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass sie der Aufgabenstellung gerecht wird, und der AN diese Zweifel nicht ausräumen kann oder wenn die Fachkraft wieder- holt mangelhafte Leistungen erbringt und die AG hiervon Kenntnis erlangt. Auch wenn auf ex- terne Fachkräfte zurückgegriffen wird, erfolgt die Vergütung gemäß Nummer 4 der Preisangaben.

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Die für den digitalen Kundenstopper erforderlichen Contentarbeiten sind durch die Assistenz- kräfte (vergleiche Ziffer 10 der Leistungsbeschreibung) zu leisten.

8.4 Lesender Fernzugriff auf die Inhalte der IuK-Technik

Der AN richtet der AG einen zu jeder Zeit möglichen lesenden Fernzugriff auf die aktuellen In- halte der IuK-Technik ein, damit diese insbesondere nachgehalten werden und etwaige Aktuali- sierungsbedarfe erkannt werden können.

  1. Betrieb des PFZ

9.1 Die für Fahrten des PFZ erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vom AN einzuholen und der AG auf Verlangen nachzuweisen, einschließlich der Genehmigung für die Fahrten des PFZ an Sonn- und Feiertagen. Die Kosten für solche Genehmigungen des PFZ sind in der Vergü- tung für den Betrieb des PFZ enthalten. Für die angefallenen Kosten für Genehmigungen des Be- triebs des PFZ am Einsatzort gilt Ziffer 8.1 der Leistungsbeschreibung.

9.2 Die als Anlagen 5a-b beigefügten beispielhaften Bewegungsprofile sind Grundlage für die interne Berechnung notwendiger Straßenbenutzungsgebühren. Die Gebühren sind Bestandteil der Vergü- tung für den Betrieb des PFZ.

9.3 Für den Auflieger des PFZ als Veranstaltungsort ist vor dem erstmaligen Einsatz auf Anforderung der AG eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen und für die Dauer der Vertragslaufzeit fortzu- führen. Diese muss die Schäden, die Dritten oder der AG oder durch sie Beauftragten entstehen könnten, entsprechend den nachstehend genannten Schadenskategorien mindestens bis zur Höhe der genannten Deckungssumme je Versicherungsfall, decken:

  1. für Personenschäden je Person 1.000.000 EUR

  2. für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall 700.000 EUR.

Die Verkehrssicherungspflicht während der Einsätze des PFZ obliegt in Bezug auf das PFZ und sein Umfeld, einschließlich etwa der Verlegung von Versorgungsleitungen, dem AN. Der AN haf- tet bei Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht auch für Schäden, die der AG oder einem von ihr Beauftragten oder einem anderen Dritten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung ent- stehen. Wenn Dritte zu Schaden kommen, stellt der AN die AG von der Haftung diesem gegen- über frei.

9.4 Die arbeitsrechtlichen, steuerrechtlichen, etwaigen öffentlich-rechtlichen und sonstigen Ver- pflichtungen aus dem Einsatz von Mitarbeitern des AN liegen bei diesem selbst. Er ist insoweit ausschließlich selbst für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

9.5 Der Betrieb des PFZ an den jeweiligen Einsatzorten erfolgt durch den AN und umfasst als Teil der Vergütung für den Betrieb des PFZ insbesondere:

  • die Überführung an die und Bereitstellung des PFZ an den von der AG vorgegebenen Standplätzen in den jeweiligen Einsatzorten innerhalb Deutschlands,
  • die Beachtung der geltenden verkehrstechnischen Anforderungen und Vorschriften,
  • den Auf- und Abbau des PFZ unter Beachtung der geltenden Sicherheitsvorschriften,

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  • die Beachtung der einschlägigen Richtlinien des Brandschutzes,
  • die Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des PFZ mit all seinen Funktionen,
  • den Betrieb der Aggregate, der elektronischen Geräte (wie zum Beispiel: PCs, Monitore, Mikrophone- und Beschallungsanlage, mobiler Internetzugang), des Frischwasser- und Abwassertanks, der erforderlichen Elektro-, Wasser- und Abwasseranschlüsse und sonsti- gen Einrichtungen, die zum PFZ gehören,
  • die regelmäßige technische Wartung des PFZ und Prüfung auf sonstige Mängel,
  • die Durchführung beziehungsweise Veranlassung von Reparaturen, laufende Instandhal- tung und Instandsetzung sowie Ersatzbeschaffungen für das PFZ auf Kosten des AN, so- weit sie zur Erfüllung der in diesem Vertrag festgehaltenen Aufgaben erforderlich sind,
  • die Durchführung regelmäßiger Haupt- und Abgasuntersuchungen, wobei auf Anforde- rung der AG die diesbezüglichen Dokumente vorzulegen sind,
  • die regelmäßige Fahrzeugwäsche und Innenreinigung, insbesondere eine Bodenreinigung pro Einsatztag, bei entsprechend ungünstigen Witterungsverhältnissen gegebenenfalls auch mehrmals täglich. Die Kosten für die Reinigung und die erforderlichen Reinigungs- mittel sind mit der Vergütung für den Betrieb des PFZ abgegolten,
  • die Erhaltung eines optisch stets einwandfreien Erscheinungsbildes. Verunreinigungen durch Graffiti oder ähnliche Aktionen müssen sofort durch den AN auf dessen Kosten be- seitigt werden,
  • Die vom AN zu stellenden technischen Geräte sind auf dem neuesten Stand der Technik zu halten und zu Lasten des AN im Bedarfsfall zu erneuern.

9.6 Der AN übernimmt den Wachschutz für das PFZ. Die Kosten für den Wachschutz trägt der AN. Diese sind in die Vergütung für den Betrieb des PFZ einzukalkulieren.

  1. Assistenzkräfte

Zur Gewährleistung der einwandfreien Durchführung der Einsätze des PFZ am Einsatzort stellt der AN zwei Assistenzkräfte zur Verfügung, wovon mindestens eine Assistenzkraft die Berechti- gung besitzen muss, das PFZ zu führen. Dafür erhält der AN von der AG eine gesonderte Vergü- tung nach Ziffer 4.2.1 (Nummer 2 der Preisangaben) und Ziffer 4.2.2 (Nummer 3 der Preisanga- ben).

10.1 Anforderungen an die eingesetzte Assistenzkraft, die in der Lage sein muss, das PFZ zu führen

Die Assistenzkraft mit der Fähigkeit, das PFZ zu führen – als Mitarbeiter des AN – muss zur Füh- rung des PFZ berechtigt und mit den technischen Gegebenheiten des PFZ vertraut sein. Sie hat das Fahrzeug während der Tour des PFZ zu führen und muss über die erforderlichen Qualifikati- onen beziehungsweise Weiterbildungen gemäß Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) verfügen. Die Assistenzkraft ist der AG mit Namen und Mobilnummer spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung zu nennen. Bei nachträglichen Änderungen ist die AG unver- züglich zu informieren.

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10.2 Anforderungen an die eingesetzte Assistenzkraft des AN

Die weitere Assistenzkraft – als Mitarbeiter des AN – nimmt an jedem Einsatz des PFZ teil und wirkt unterstützend vor Ort mit. Die bereitgestellte Assistenzkraft ist der AG mit Namen und Mo- bilnummer spätestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung zu nennen. Bei nachträgli- chen Änderungen ist die AG unverzüglich zu informieren.

10.3 Aufgaben der Assistenzkräfte beim Einsatz des PFZ vor Ort

Die Assistenzkräfte des AN haben beim Einsatz des PFZ vor Ort insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  • Sie haben den Auf- und Abbau des PFZ eigenständig durchzuführen. Eine Inanspruch- nahme von Honorarkräften der AG für den Auf- und Abbau ist unzulässig.
  • Sie haben das Infomobil permanent sauber zu halten. Hier ist insbesondere eine tägliche Pflege der Glas- und Außenflächen durchzuführen.
  • Sie haben das vom Dienstleister der AG nach deren Vorgaben angelieferte Informations- material der AG entgegenzunehmen und in den dafür vorgesehenen Regalen zu verstauen.
  • Sie haben vor Beginn jeder Veranstaltung die Ablagemöglichkeiten (zum Beispiel Pros- pektständer) mit Materialien zu bestücken und in regelmäßigen Abständen aufzufüllen.
  • Sie haben die Aufgabe, die Inhalte des digitalen Kundenstoppers nach den Vorgaben der AG (insbesondere Öffnungszeiten und Gäste) tagesgenau anzupassen (vergleiche Nummer 8.3.1 und 8.3.3 der Leistungsbeschreibung).
  • Sie haben die Aufgabe, bei der Wegweisung der Besucher, der Bedienung von technischen Geräten durch die Besucher, der Verteilung von Informationsmaterialien an die Besucher und beim Betrieb des Glücksrades mitzuwirken und die Besucher zur aktiven Nutzung des PFZ zu animieren.
  • Sie haben die digitale und nicht-digitale Technik des PFZ für den täglichen Einsatz in Be- trieb zu nehmen und funktionsfähig und sauber zu halten.
  • Sie haben die von der AG beauftragten Honorarkräfte zu Beginn ihrer Einsätze vor Ort mit der Technik, speziell der Informations- und Medientechnik, des PFZ vertraut zu machen.
  • Sie haben bei auftretenden technischen Störungen durch geeignete Maßnahmen, gegebe- nenfalls durch Kontaktaufnahme mit Dritten, für Abhilfe zu sorgen.
  • Sie haben das Mobiliar im Inneren des PFZ entsprechend den Erfordernissen der jeweili- gen Veranstaltungssituation auf- und abzubauen. Insbesondere haben sie außerhalb der Gesprächsrunden die Bestuhlung von der Aktionsfläche zu entfernen und im Fahrzeug zu lagern.
  • Sie haben im Bedarfsfall in der Mobilität eingeschränkte Besucherinnen und Besucher insbesondere beim Betreten / Verlassen des PFZ zu unterstützen.
  • Sie haben das „Glücksrad“ (siehe Ziffer 13 der Leistungsbeschreibung) täglich auf- und abzubauen.
  • Sie haben die Fotoecke (siehe Ziffer 7.3.4 der Leistungsbeschreibung) aufzubauen.
  • Sie haben den Sonnenschirm sowie die Bistro-Tische im Außenbereich des Fahrzeugs auf- und abzubauen.

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  • Sie haben anfallendes Verpackungsmaterial und sonstigen Abfall ordnungsgemäß zu ent- sorgen.
  • Sie sind bei Eintritt einer Gefahrenlage erste Ansprechpartner und ergreifen entspre- chende Maßnahmen (zum Beispiel Rufen eines Notarztes im Bedarfsfall).
  • Sie haben für jeden Tag des Einsatzes des PFZ die Zahl der Besucher zu ermitteln.
  • Sie haben nach jedem Einsatz des PFZ einen Schlussbericht zu erstellen, den der AN in- nerhalb von drei Tagen nach dem Einsatz der AG per E-Mail zu übermitteln hat. Der Schlussbericht, für den die AG ein Formular bereitstellen wird, muss folgende Angaben enthalten: Einsatzort und Einsatzplatz, Öffnungszeiten und Besucherzahl an jedem Ein- satztag, Feststellung von aktuellen technischen Mängeln und deren Behebung beim Be- trieb des PFZ vor Ort (gegebenenfalls Dokumentation mit Foto), Aktualisierungsbedarf im Hinblick auf mediale Informationsangebote, Auffüllbedarf hinsichtlich der von der AG vorgegebenen Informationsmaterialien und Imageträger, Mitteilung über besondere Vor- kommnisse. Die Kosten für die Schlussberichte (einschließlich gegebenenefalls Fotodoku- mentation) werden nicht gesondert vergütet, sondern müssen in die monatliche Vergütung nach Nummer 1 der Preisangaben einkalkuliert werden. Unabhängig von der Abgabe der jeweils erforderlichen Schlussberichte hat der AN seine Pflichten nach Ziffer 12 der Leis- tungsbeschreibung bei Auftreten von Schäden am PFZ zu erfüllen.
  • Sie haben bei Bedarf Mineralwasser zu handelsüblichen Preisen einzukaufen (zum Bei- spiel in einem nahegelegenen Supermarkt; vergleiche Ziffer 4.2.7 der Leistungsbeschrei- bung). Das Mineralwasser soll ausschließlich den das PFZ besuchenden Mitgliedern des Bundes- tages (Abgeordneten) auf Verlangen ausgegeben werden. Eine Mineralwasserausgabe an Besucherinnen und Besucher des PFZ, die freiberuflichen, weisungsungebundenen Hono- rarkräfte und die die Mitglieder des Bundestages begleitenden Personen ist grundsätzlich zu unterlassen und nur bei einem medizinischen oder sonstigen Notfall zulässig.

Es bleibt den vor Ort vom AN eingesetzten Mitarbeitern vorbehalten, diese Aufgaben untereinan- der aufzuteilen.

10.4 Qualifikationen der Mitarbeiter des AN

Die Mitarbeiter müssen (unabhängig von der unter Ziffer 10.1 geforderten fachlichen Qualifika- tion der Assistenzkraft mit der Fähigkeit das PFZ zu führen) über eine abgeschlossene Schulaus- bildung verfügen. Sie müssen zwingend die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen. Die Mitarbeiter müssen volljährig und dürfen nicht vorbestraft sein. Auf Verlangen ist der AG ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen. In ihrem Auftreten haben sie dem Ansehen des Deut- schen Bundestages in der Öffentlichkeit als Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland Rechnung zu tragen. Dazu gehört, dass die Assistenzkräfte die Besucher freundlich empfangen und während der Einsätze als Beauftragte des Deutschen Bundestages erkennbar sind. Ihr Auftre- ten ist stets höflich und parteipolitisch neutral sowie durch ein gepflegtes Äußeres und eine an- gemessene Kleidung geprägt. Erweist sich, dass die Mitarbeiter sachlich mangelhafte Leistungen erbringen, unzuverlässig sind oder dem Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in der Öffent- lichkeit nicht Rechnung tragen, ist dem Verlangen der AG, die Mitarbeiter auszutauschen, zu ent- sprechen.

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10.5 Vergütung der Assistenzkräfte

Alle entstehenden Kosten für die Assistenzkräfte des AN (insbesondere Lohn, Kost, Logis ein- schließlich Sonn- und Feiertagszuschläge) werden von der AG nach Maßgabe der Nummern 2 und 3 der Preisangaben vergütet. Für die Unterbringung der Mitarbeiter am jeweiligen Einsatzort ist allein der AN verantwortlich.

  1. Einsatzbereitschaft des PFZ

Für den erstmaligen Einsatz des PFZ ist Folgendes zu beachten:

  • Das PFZ muss erstmalig zum 1. März 2027 einsatzbereit sein und dann jeweils zum 1. März eines jeden Vertragsfolgejahres.
  • Der AN legt der AG spätestens am 1. Dezember 2026 per E-Mail den Nachweis darüber vor, dass der Auflieger und die geforderte Ausstattung des PFZ gemäß Ziffer 7 der Leis- tungsbeschreibung zur Verfügung stehen.
  • Das geforderte Layout für die Innen- und Außengestaltung des PFZ gemäß Ziffer 7 Leis- tungs-beschreibung ist bis zum 15. Dezember 2026 per E-Mail vorzulegen.
  • Der AN erklärt der AG spätestens bis zum 16. Januar 2027 per E-Mail die Betriebsbereit- schaft des PFZ für die Abnahme. Die AG erklärt innerhalb einer Woche per E-Mail die Ab- nahme oder benennt gegebenenfalls die Änderungen, die bis zum 17. Februar 2027 vorzu- nehmen sind.
  • Spätestens zum 27. Februar 2027 erklärt die AG die Abnahme des PFZ, wenn bis dahin der AN die von der AG geforderten Änderungen vorgenommen hat. Ohne Abnahmeerklä- rung durch die AG entfällt eine Vergütungspflicht nach den Nummern 1, 2, 3 und 5 der Preisangaben.
  • In den Folgejahren erfolgt eine Abnahme spätestens zum 28. Februar des entsprechenden Vertragsjahres.
  • Der Zustand des PFZ zum Zeitpunkt der Abnahme ist vom AN beim Betrieb des PFZ zu erhalten.
  1. Behebung von Schäden des PFZ und Stellen eines Ersatzfahrzeuges

Treten während oder außerhalb der Einsätze Schäden am PFZ auf, sind diese vom AN gegenüber der AG sofort per E-Mail anzuzeigen und unverzüglich auf Kosten des AN zu beheben.

Ist der weitere Einsatz des PFZ nicht möglich, hat der AN binnen 24 Stunden ein neutrales (ohne Außengestaltung), hinsichtlich der technischen Daten und Funktionen gleichwertiges PFZ als Er- satzfahrzeug zu stellen. Das nicht einsatzfähige PFZ ist unverzüglich auf Kosten des AN wieder- herzurichten. Auf Verlangen der AG ist die Außengestaltung des Ersatzfahrzeugs binnen 14 Ka- lendertagen anzupassen.

Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges nicht nach, kann die AG auf Kosten des AN damit einen Dritten beauftragen. Weitere Ansprüche der AG bleiben unbe- rührt.

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  1. Glücksrad

Im Auftrag der AG wird bei den Einsätzen des PFZ regelmäßig ein „Glücksrad“ eingesetzt, das von der AG bereitgestellt und vom Assistenzpersonal des AN bedient wird (siehe Ziffer 10 dieses Vertrages). Der AN hat dieses Glücksrad für die Dauer der Vertragslaufzeit sicher aufzubewahren und regelmäßig zu warten.

  1. Sicherheit elektrischer Geräte

Der AN stellt sicher, dass sämtliche vorhandenen elektrischen Geräte nach den einschlägigen Normen geprüft und mit DGUV-Prüfplaketten versehen sind. In jährlichen Abständen haben Wie- derholungsprüfungen gemäß DGUV Vorschrift 3 (Anlage 6a) stattzufinden. Die Kosten der DGUV- Prüfungen hat der AN zu tragen. Das Prüfprotokoll muss inhaltlich dem beigefügten Muster (An- lage 6b) entsprechen und ist der AG vorzulegen.

  1. Organisatorische Abwicklung und Rechnungslegung

Für die organisatorische Abwicklung und Abrechnung ist das Referat Öffentlichkeitsarbeit (Refe- rat IK 2) des Deutschen Bundestages zuständig. Diesbezügliche Anfragen sind unmittelbar dort- hin zu richten.

Gemäß der E-Rechnungsverordnung des Bundes ist der AN zur elektronischen Rechnungsstel- lung verpflichtet. Zur Übermittlung der E-Rechnung steht ihm die Rechnungseingangsplattform OZG-RE des Bundes zur Verfügung. Eine Bedienhilfe zur Nutzung der o.g. Rechnungseingangs- plattform OTG-RE finden Sie unter https://xrechnung-bdr.de/edi/auth/Help.

Für die korrekte Zuordnung einer Rechnung an die AG ist neben der Auftragsnummer die An- gabe der Leitwegidentifikationsnummer (Leitweg-ID) zwingend erforderlich. Die Leitweg-ID wird dem AN von der AG im Zuschlagsschreiben mitgeteilt.

Rechnungen, die nicht elektronisch gestellt werden, begründen keinen Verzug nach § 286 Abs. 3 BGB.

Die Rechnungslegung erfolgt entsprechend der Bereitstellungsdauer des PFZ jeweils vom 1. März bis zum 31. Oktober nach Ablauf des jeweiligen Monats. Dies betrifft Ziffern 1-4 der Preisanga- ben. Der Rechnung ist eine tagesgenaue Übersicht, aus der sich die Einsatz-, Reise- und Ruhetage ergeben, beizufügen.

Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserbringung und Eingang der voll- ständigen Rechnung zu zahlen. Eine gegebenenfalls angebotene Skontoregelung wird beachtet. Eine etwaige Skontofrist beginnt ab dem Eingang einer vollständigen, prüffähigen Rechnung über das elektronische Rechnungssystem bei der AG.

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  1. Sonstiges

Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Etwaige mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhält- nis ergebenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Berlin.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich inso- weit, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, welche dem übrigen Inhalt der Vereinbarung am nächsten kommt und dem sich hieraus ergebenden Sinn und Zweck auch in wirtschaftlicher Hinsicht entspricht.

Gegebenenfalls anfallende GEMA- oder GEZ-Gebühren trägt die AG.

Die AG kann – abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen – das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, wenn ihr aus einem durch den AN zu vertretenden wichtigen Grund die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn

  • der AN wiederholt nach schriftlicher Mahnung mit der Leistungserbringung in Verzug ge- raten ist oder diese nur mangelhaft ausgeführt hat, oder
  • der AN den Bestimmungen dieses Vertrages wiederholt zuwidergehandelt hat.

Die AG ist für den Fall nicht rechtzeitiger, nicht sachgemäßer oder aus einem sonstigen Grund unzureichender Leistung des AN nach erfolgloser Mahnung beziehungsweise Aufforderung zur Mängelbeseitigung und Ablauf der hierfür gesetzten Fristen, unbeschadet der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Vertrages, berechtigt, den Vertrag auf Kosten des AN durch Dritte erfül- len zu lassen. Weitere vertragliche oder gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

Der AN ist verpflichtet, nach Vertragsende die Gegenstände und Materialien, welche sich im Ei- gentum der AG aber örtlich noch im PFZ befinden, an die AG oder einen bevollmächtigten Drit- ten herauszugeben. Die Herausgabe dieser Gegenstände und Materialien des PFZ nebst Zubehör erfolgt im Beisein der AG oder eines beauftragten Dritten nach einer Funktionsprüfung der Be- standteile sowie einer Vollständigkeitsprüfung anhand der aktuellen Bestandsliste (Anlage 3). Darüber hinaus behält sich die AG vor, stichprobenartig einzelne Elemente der herauszugeben- den Gegenstände auf Schäden hin zu prüfen. Die Herausgabepflicht erstreckt sich auch auf alle von der AG zur Verfügung gestellten digitalen Anwendungen im Zusammenhang mit dem Be- trieb des PFZ einschließlich relevanter Passwörter.

Über die Herausgabe mit den Ergebnissen der durchgeführten Funktions- und Vollständigkeits- prüfungen hat der AN ein Protokoll zu erstellen, dessen Richtigkeit von AG und AN mit Unter- schrift zu bestätigen ist.

Der AN hat an den Beständen kein Zurückbehaltungsrecht. Eine gesonderte Vergütung für die Herausgabe erfolgt nicht.

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  1. Übertragung der Nutzungsrechte

17.1 Der AN überträgt der AG an allen vertragsgegenständlichen Leistungen (Werk) für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist das ausschließliche, räumlich und sachlich unbeschränkte, übertragbare Recht zur Nutzung des Werkes auf alle Nutzungsarten in körperlicher und unkörperlicher Form, insbesondere das Recht der Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wie- dergabe des Werkes für alle Ausgaben, Auflagen und Medien ohne Stückzahlbegrenzung. Dies gilt für alle Sprachen und sämtliche Vertriebs-/Verbreitungskanäle. Erfasst sind insbesondere auch das Recht zur Nutzung im Intranet, Internet und allen Formen mobiler Kommunikations- und Informationstechnologie sowie das Recht zur Nutzung des Werkes auf noch unbekannte Nut- zungsarten.

17.2 Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass es Zweck der Rechtseinräumung ist, der AG die Möglichkeit zu geben, das in ihrem Auftrag hergestellte Werk für ihre Zwecke, insbesondere für die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Arbeitsweise und Organisation des Deutschen Bun- destages, für die kulturelle Nutzung der Liegenschaften des Deutschen Bundestages sowie die Förderung der politischen Bildung umfassend nutzbar zu machen und ihr insbesondere die Mög- lichkeit zu geben, es zur Unterrichtung der Öffentlichkeit selbst oder durch Dritte zu verwerten.

17.3 Insbesondere räumt der AN der AG folgende ausschließlichen Nutzungsrechte ein:

a) das Recht, das Werk ganz oder auszugsweise in Sammelausgaben oder andere Werke auf-zu- nehmen. Davon ist insbesondere auch das Recht erfasst, das Werk in jegliche Publikationen, Schriftenreihen, Materialien für die Öffentlichkeitsarbeit oder Ausstellungen des Deutschen Bun- destages, anderer Organe des Bundes, von Bundesbehörden oder sonstigen Stellen der öffentli- chen Verwaltung aufzunehmen;

b) das Recht zur digitalen oder sonstigen elektronischen Speicherung und Nutzung des Werkes oder Teilen davon in Archiven, Datenbanken, Datennetzen oder Online-Diensten und in elektro- nischen Netzwerken (zum Beispiel dem Internet, einem Intranet), insbesondere zur vollständigen oder teilweisen Abspeicherung und Vervielfältigung auf beliebigen Datenträgern in jeglicher Form (zum Beispiel auf Streamern oder Bildplatten, auf optischen Speicherplatten wie CD- ROMs, DVDs, Blu-ray Discs, HD-DVD, EVD, FVD oder in Flash-Speichern wie SD-Karten, MMC- Karten, Compact-Flash-Karten, xd Picture Card oder in Magnetspeichern wie Festplatten und Magnetplatten oder auf USB-Speichermedien, sonstigen Speicherkarten und ähnlichen Medien), zur Vervielfältigung und Verbreitung dieser Datenträger mit dem Werk oder Teilen davon sowie das Recht zur Ausgabe in körperlicher und/oder nichtkörperlicher Form; eingeschlossen ist auch das Recht zur Verwendung in Cloud-Diensten, insbesondere das Recht, das Werk in der Cloud – also auf externen Servern – zu speichern sowie das Recht, Dritten den Zugriff auf das Werk in der Cloud zu ermöglichen.

c) das Recht, fotografische und sonstige Abbildungen des Werkes oder von Teilen des Werkes an- zufertigen oder anfertigen zu lassen und diese genau wie das Werk selbst zu nutzen;

d) das Recht zur Vervielfältigung des Werkes ganz oder teilweise auf Bild- und Tonträgern aller Art sowie das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe solcher Bild- und Tonträ-

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ger. Hiervon sind sämtliche audiovisuellen Systeme erfasst wie insbesondere Schallplatten, Ton- bänder, Tonkassetten, Compact-Discs wie CD-DA und CD-ROM, Mini-Discs, DVD, HD-DVD, FVD, EVD, Blu-Ray Disc (BD), DAT- und DCC-Kassetten, Schmalfilme und Schmalfilmkassetten, Video- kassetten, Videobänder und Videoplatten sowie multimediale Bild-/Tonträger, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des Systems und unabhängig von der Art der Nutzung einschließ- lich der interaktiven Nutzung;

e) das Recht, das Werk ganz oder teilweise sowie Bearbeitungen, Vervielfältigungsstücke oder sonstige Versionen im Rahmen von Ausstellungen und Veranstaltungen des Deutschen Bundesta- ges der Öffentlichkeit zu präsentieren;

17.4 Die AG kann im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages die ihr eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, sie durch Dritte ganz oder teilweise ausüben lassen und Drit- ten im vollen Umfang dieser Rechte ohne Beschränkung ganz oder teilweise einfache Nutzungs- rechte einräumen, ohne dass dieses der Zustimmung des AN bedarf; insbesondere kann die AG das Werk der Presse oder Bildmedien zum Abdruck oder zur sonstigen Wiedergabe zur Verfügung stellen.

17.5 Der AN versichert, dass er allein berechtigt ist, über das Urheberrecht an dem Werk zu verfügen und dass er bisher keine den Rechtseinräumungen dieses Vertrages entgegenstehenden Verfügun- gen getroffen hat und treffen wird (insbesondere nicht gegenüber einer Verwertungsgesellschaft). Der AN steht dafür ein, dass er die genannten Rechte in vollem Umfang wirksam auf die AG übertragen kann. Der AN verpflichtet sich, diese Rechte von Dritten zu erwerben, soweit er sie noch nicht besitzt.

17.6 Der AN steht im Übrigen dafür ein, dass das Werk oder Teile davon keine Rechte - insbesondere keine Urheber- oder Persönlichkeitsrechte - Dritter verletzen; insbesondere, dass sie nicht als Ganzes oder in ihren Teilen dem selbstständig erfundenen Inhalt anderer Werke entnommen sind. § 51 des Urheberrechtsgesetzes (Zitatrecht) bleibt unberührt.

17.7 Der AN stellt die AG von Ansprüchen Dritter frei, wenn und soweit die vertragsgemäße Nutzung des Werkes Schadensersatzansprüche gegen die AG begründet.

17.8 Der AN überträgt auch die Nutzungsrechte für noch unbekannte Nutzungsarten, wenn und so- weit dies für die Nutzung von Inhalten im Rahmen dieses Vertrags notwendig ist.

Der AN hat in diesem Fall einen Anspruch auf gesonderte angemessene Vergütung.

Soweit die Rechte an unbekannten Nutzungsarten nicht übertragen werden können, verpflichtet sich der AN, diese zumindest im Umfang nach dieser Vereinbarung vor einer Lizensierung an Dritte zunächst der AG anzubieten. Der AN verpflichtet sich, ein solches Angebot drei Monate ab Abgabe aufrechtzuerhalten.

17.9 Sollten bei dem AN, seinen Arbeitnehmern oder Unterauftragnehmern gleichwohl Nutzungs- rechte verbleiben, sind sie nicht berechtigt, die Werke aufgrund solcher Rechte selbst auszuwer- ten.

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17.10 Der AN verpflichtet sich, den Inhalt der Werke Dritten vor Veröffentlichung ohne schriftliche Einwilligung der AG in keiner Form zugänglich zu machen. Er hat seine Mitarbeiter und Unter- auftragnehmer entsprechend zu verpflichten.

17.11 Sollte für die Nutzung von Inhalten im Rahmen dieses Vertrages der Erwerb weiterer Nutzungs- rechte Dritter nötig sein, so hat der AN den Erwerb dieser Rechte für die AG in eigener Verant- wortung sicherzustellen. Der AN hat mit der AG vor dem Rechteerwerb Rücksprache zu halten und ihre Zustimmung zum Rechteerwerb einzuholen. Die Kosten für den zusätzlichen Rechteer- werb trägt die AG.

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