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944 (Datenverarbeitung)
| Bezeichnung des Auftrags Riesaer Straße 7H, 01129 Dresden | |
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| Ort der Leistungserbringung/Liegenschaft Riesaer Straße 7H, 01129 Dresden | |
| Vergabenummer 26A0008 | Leistung Verlängerung Autodesk-Lizenzen |
Ergänzung der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen
Anwendung der Datenverarbeitung
1 Bearbeitungsphasen, Datenaustausch, allgemeine Regelungen
1.1 Bearbeitungsphasen
Datenaustausch ist von der ausschreibenden Stelle/dem Auftraggeber vorgesehen für folgende Bearbeitungsphasen:
- Angebotsanforderung
- Angebotsabgabe
- Abrechnung
1.2 Datenaustausch
Werden Angebotsdaten elektronisch ausgetauscht, erfolgt dies nach den Regelungen des Gemeinsamen Ausschusses Elektronik im Bauwesen GAEB DA XML bzw. Ausgabe 1990 oder 2000. Der Datenaustausch für die Abrechnung ist nach den Verfahrensbeschreibungen der Regelungen für Elektronische Bauabrechnung durchzuführen. Der Datenaustausch nach anderen Regelungen (z.B. Edifact) ist im Einzelfall zu vereinbaren.
Die Datenträger sind so zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zum Vergabeverfahren bzw. zum Vertrag gewährleistet ist.
1.3 Abweichungen zwischen Datenaustauschdateien und schriftlicher Fassung
Die Datenaustauschdateien gelten als Arbeitsmittel, es sei denn, sie werden im Rahmen eines elektronischen Vergabeverfahrens über eine Vergabeplattform ausgetauscht. Bei Abweichungen zwischen den Datenaustauschdateien und der schriftlichen Fassung der Vergabe- oder Abrechnungsunterlagen gilt die schriftliche Fassung. Inhaltliche Unterschiede gegenüber dem Datenträger sind vom Unternehmer in der schriftlichen Fassung zu kennzeichnen.
2 Ergänzung der Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Abrechnung
2.1 Prüfbarkeit
Die Abrechnung ist so aufzustellen, dass sie sowohl mit DV als auch manuell geprüft werden kann; auch bei Anwendung der DV sind alle Berechnungen nachvollziehbar darzustellen und die vollständigen Ansätze und Zwischenwerte auszudrucken.
2.2 Vereinbarung
Rechtzeitig vor Beginn der ersten Abrechnungsarbeiten sind schriftliche Vereinbarungen - soweit erforderlich getrennt für einzelne Teilleistungen - zu treffen über:
- den Abrechnungsablauf (z.B. den zeitlichen Ablauf der Abrechnung, die Aufteilung der Abrechnungsabschnitte)
- die Leistungserfassung (z.B. die Art der Leistungserfassung, die zu verwendenden Formblätter, Festlegungen für besondere geometrische Bedingungen)
- die Leistungsberechnung (z.B. die Art der Leistungsberechnung, die im Einzelfall zu verwendenden REB-Verfahrensbeschreibungen bzw. anderen Rechenprogramme)
- die Datenträger (z.B. den Datenaustausch, die zu verwendenden Datenträger und ihre Beschriftung, die notwendigen Angaben zu den Dateien, die Übergabe der Datenträger).
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944 (Datenverarbeitung)
2.3 Leistungserfassung
Die Eingabeunterlagen sind zweifach aufzustellen. Dem Auftraggeber sind jeweils die Originale unmittelbar nach der Aufstellung zu übergeben.
2.4 Berichtigung einer Leistungsberechnung
Eine mit DV erstellte Leistungsberechnung darf vom Auftragnehmer in Einzelfällen manuell deutlich erkennbar und lesbar ergänzt oder berichtigt werden; bei einer größeren Zahl von derartigen Änderungen ist die Leistungsberechnung im erforderlichen Umfang zu wiederholen.
2.5 Fehlermitteilung
Stellt der Auftragnehmer nach Übergabe der Eingabeunterlagen an den Auftraggeber Fehler fest, so hat er diese und die vorgenommenen Berichtigungen dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gilt für die nach Übergabe der Leistungsberechnung darin festgestellten Fehler und vorgenommenen Berichtigungen.
Der Auftraggeber wird die bei der Prüfung festgestellten Fehler ebenfalls dem Auftragnehmer umgehend mitteilen.
2.6 Toleranzregelung
Wird die vom Auftragnehmer aufgestellte Abrechnung vom Auftraggeber mittels DV geprüft und werden dabei Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen festgestellt, dann gelten bei Abweichungen vom Ergebnis der Nachrechnung bis zu 0,2 vom Tausend bei jeder Teilleistung (OZ) eines Abrechnungsabschnittes die vom Auftragnehmer berechneten Werte.
Liegen Abweichungen außerhalb dieser Toleranz von 0,2 vom Tausend, teilt der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Nachrechnung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Einsicht in die DV-Ergebnisliste. Es gilt in diesem Fall das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht Fehler in der Leistungsbeschreibung beziehungsweise in der Nachrechnung festgestellt und berichtigt werden.
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