Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB)
- Allgemeines (1) Für Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Vertragsbedingungen sowie die "Allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Leistungen" (VOL/B).
(2) Liefer-, Zahlungs- und Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder der Auftragnehmerin werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
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Preise Die vereinbarten Preise sind Marktpreise im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 25. November 2021 (BGBl I 2021 Nr. 80, S. 4968) in der jeweils geltenden Fassung. Sie unterliegen in ihrer Bildung der PreisVO und der Preisprüfung durch die für die Preisbildung- und Preisüberwachung zuständigen Behörden auf Grundlage der PreisVO.
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Lieferung Der Auftragnehmer bzw. die Auftragnehmerin liefert zu dem vereinbarten Zeitpunkt kostenfrei an die vom Auftraggeber bezeichnete Annahmestelle. Sind Lieferkosten im Angebot des Bieters ausgewiesen, werden diese bei der Angebotsauswertung dem Angebotspreis zugeschlagen.
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Verpackung Verpackungsmaterialien, die mehrfach verwendet werden können, sind vom Auftragnehmer oder von der Auftragnehmerin unentgeltlich zurückzunehmen. Die Waren sind so sachgemäß zu verpacken, dass Schäden vermieden werden. Gemäß der Verwaltungsvorschrift Beschaffung und Umwelt (VwVBU) gilt als Beschaffungsbeschränkung insbesondere Punkt 5 Nr. 8 VwVBU.
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Skonto (1) Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung wird ein Skonto von 2 v.H. des Rechnungsbetrages abgezogen. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, bei denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Gewährung von Skonto ausgeschlossen ist, insbesondere bei preisgebundenen Verlagserzeugnissen.
(2) Skonto wird von allen Zahlungen (einschließlich Zahlungen nach Zahlungsplan, Voraus-, Abschlags-, Schluss- und Teilschlusszahlungen) abgezogen.
(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht, wenn Abweichendes vereinbart wird.
- Schriftform Jede Änderung, Ergänzung oder Abweichung des Vertrages bedarf mindestens der Textform gemäß § 126b BGB.
Besondere Vertragsbedingungen (BVB)
Die nachstehenden besonderen Vertragsbedingungen sind Ergänzungen für die Erfordernisse des Einzelfalls. Sie beziehen sich nur auf die Lieferungen und Leistungen, die Gegenstand dieser Vergabe sind.
Veränderungen oder Markierungen dürfen vom Bieter nicht vorgenommen werden!
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- Lieferung, Mehr- und Minderleistung Die vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend den Vergabeunterlagen sind verbindlich.
Lieferungs- bzw. Leistungsverzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Einheitspreise im Vertrag vorgesehen sind, ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 20 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Einheitspreisen zu erbringen. Minderungen bis zu 20 v. H. der im Vertrag festgelegten Mengen begründen keinen Anspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Einheitspreise.
Auf Verlangen sind geänderte Ausführungsfristen zu vereinbaren.
- Vertragsstrafen Bei Überschreitung des vereinbarten Lieferungs-/Leistungstermins hat der Auftragnehmer als Vertragsstrafe für einen durch ihn verschuldeten Verzug für jeden vollendeten Werktag 0,3 % der vereinbarten Vergütung desjenigen Teils der Leistung, der nicht genutzt werden kann, zu zahlen.
Die Obergrenze der durch Verzug entstandenen Vertragsstrafe beträgt 5 % der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung (ohne Umsatzsteuer). Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Auftragsgeber kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend machen.
Individualvereinbarungen mit höheren Strafen sind möglich.
- Wettbewerbsbeschränkende Absprachen Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der Abrechnungssumme im Sinne eines pauschalisierten Schadenersatzes an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in anderer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen sind insbesondere wettbewerbswidrige Verhandlungen und Verabredungen mit anderen Bietern / Bewerbern über
- Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
- die zu fordernden Preise,
- Bindungen sonstiger Entgelte,
- Gewinnaufschläge,
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
- Zahlungs-, Lieferungs- und andere Bedingungen, soweit sie unmittelbar den Preis beeinflussen,
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
- Gewinnbeteiligung oder andere Abgaben sowie Empfehlungen, es sei denn, dass sie nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.
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- Güteprüfung Die vor der Abnahme von Beauftragten des Auftraggebers durchgeführten Güteprüfungen gemäß § 12 VOL/B erstrecken sich vor allem auf die Feststellung, ob die Waren im Material, in der Verarbeitung, im Aussehen und im Maß oder Gewicht den vorgelegten Mustern und Proben bzw. den jeweiligen Herstellungs- bzw. Anfertigungs-Vorschriften entsprechen.
Güteprüfung und Abnahme werden am Sitz des Auftraggebers durchgeführt. Abweichend hiervon kann bei größeren Artikeln, z.B. bei der Beschaffung von Fahrzeugen, die Güteprüfung und Abnahme am Sitz des Auftragnehmers erfolgen.
Entsprechen von den gelieferten Waren 25 % oder mehr nicht den Bedingungen, ist der Auftraggeber berechtigt, dem Auftragnehmer die gesamte Lieferung zur Behebung der Mängel zur Verfügung zu stellen. Entsprechen von den gelieferten Waren bis zu 25 % nicht den Bedingungen, werden die beanstandeten Waren dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt. Die hierdurch entstehenden Porto- und Frachtkosten trägt der Auftragnehmer.
Innerhalb einer jeweils festzusetzenden Nachfrist hat der Auftragnehmer den Mangel zu beseitigen oder ordnungsgemäßen Ersatz zu liefern. Fällt auch die zur Verfügung gestellte oder die an deren Stelle gelieferte Waren nicht Bedingungsgemäß aus, kann der Auftraggeber ohne Nachfristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Sonstige sich aus dem Liefervertrag und aus dem Gesetz ergebende Rechte bleiben unberührt. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag ist der Auftraggeber berechtigt, sich eine gleichwertige Ware anderweitig zu beschaffen. Hierdurch etwa entstehende Mehrkosten trägt der Auftragnehmer.
Die Erfüllung des Vertrages darf der Auftragnehmer wegen eines Streites nicht verweigern oder verzögern.
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Annahmestelle Siehe Vergabeunterlagen
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Abnahme Für die Abnahme der Lieferung/Leistung gilt folgende besondere Regelung: Siehe Vergabeunterlagen
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Verjährungsfrist für die Mängelansprüche Gemäß § 14 Nr. 3 VOL/B gelten für die Verjährung von Mängelansprüchen die gesetzlichen Fristen des BGB. Der Auftragnehmer haftet auch für solche Mängel, die bei ordnungsgemäßer Abnahme nicht erkannt wurden, jedoch beim Gebrauch der Gegenstände in Erscheinung treten. Für Gewährleistungsansprüche gelten die Fristen gem. §§ 438 bzw. 634 a BGB, wenn keine längere Frist vereinbart worden ist. Diese Gewährleistungsfrist beginnt jeweils von neuem für die in sich selbständigen Teile der Lieferung oder Leistung, die durch mangelfreie ersetzt oder nachgebessert worden sind, mit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes. Der Fristenlauf beginnt jeweils mit dem Tag der Abnahme.
Der Auftragnehmer haftet für die Richtigkeit der Angaben über Zahl, Maß und Gewicht. Wird die Unrichtigkeit der Angaben nach der Abnahme oder Schlusszahlung festgestellt oder treten später Fehler hervor, die bei der Abnahme oder Schlusszahlung nicht ermittelt wurden, so können solche Stücke zurückgegeben werden.
Der Auftragnehmer versichert, dass alle gelieferten Waren den zum Liefertag geltenden technischen und sicherheitstechnischen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Vorhandene Bauartzulassungen und/oder Prüfzeugnisse, z.B. nach dem Gerätesicherheits-Gesetz, sind den Waren beizufügen.
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Sollte sich herausstellen, dass Waren nicht den aufgeführten Anforderungen entsprechen, ist der Auftraggeber zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
- Zahlungen (1) Vorauszahlungen werden nicht geleistet.
(2) Abschlagszahlungen werden ggf. nach den Vergabeunterlagen geleistet.
(3) Abtretungen von Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Anweisungen nach §§ 783 ff. BGB sind ausgeschlossen.
(4) Zur Zahlungsabwicklung sind Online-Bezahldienste nicht zugelassen.
- Rechnungen Der Auftragnehmer hat Rechnungen in 2 Ausfertigungen und ggf. für Abschlagszahlungen (Nr. 14 Abs. 2) in 2 Ausfertigung einzureichen.
Jeder Rechnung, Schlussrechnung oder Teilschlussrechnung hat der Auftragnehmer Aufmaßberechnungen und -zeichnungen, Stundenlohnzettel, Lieferscheine, Wiegekarten, Fremdrechnungen und andere Belege, die der Auftraggeber zur Prüfung und Feststellung benötigt, im Original als Unterlagen beizufügen. Die Umsatz-/Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
Für die Übermittlung elektronischer Rechnungen gilt: Die Rechnungen sind elektronisch im Format XRechnung unter Verwendung der Leitweg-ID (Mitteilung erfolgt im Zuschlagsschreiben) über die Onlinezugangsgesetzkonforme Rechnungseingangsplattform (OZG-RE) des Bundes mittels der angebotenen Übertragungskanäle zu senden.
- Verbotene Handlungen Der Auftraggeber ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Angehörigen der Verwaltung Geschenke oder andere Vorteile im Sinne §§ 331 ff., 299 StGB verspricht, anbietet oder gewährt oder der Vertrag unter Verletzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zustande gekommen ist.
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, kann er die empfangenen Lieferungen unter gleichzeitiger Rückforderung der etwa an den Auftragnehmer bereits gezahlten Entgelte - zurückgeben und Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.
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Sicherheitsleistung Der Auftragnehmer hat keine Sicherheit(en) zu leisten, sofern nichts Abweichendes von § 18 VOL/B vereinbart wird.
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Preisgleitklausel Preisgleitklauseln finden keine Anwendung, wenn nichts Abweichendes von Nr. 2 ZVB vereinbart wird.
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Werbung Produktwerbung in Verbindung mit der Berliner Feuerwehr, die Verwendung des Logos sowie die Wort-Bildmarke ist nicht zulässig. Von dieser Regelung kann nur auf Antrag und mit schriftlicher Zustimmung der Internen Revision abgewichen werden.
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- Zuverlässigkeitsüberprüfungen Eine Zuverlässigkeitsprüfung ist ein Verfahren, bei dem die Identität der zu überprüfenden Person auf etwaige strafrechtliche Relevanzen hin geprüft wird. Die Zuverlässigkeitsprüfung dient dazu, potenzielle Risiken zu minimieren und die allgemeine Sicherheit zu gewährleisten.
Im Rahmen von Dienstleistungsvergaben, ist die Berliner Feuerwehr verpflichtet, alle Personen die für die Berliner Feuerwehr tätig werden sollen und Zutritt auf die Liegenschaften der Berliner Feuerwehr benötigen, sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Berliner Feuerwehr bzw. durch die Polizei Berlin unterziehen zu lassen. Um dies durchführen zu können, ist die Übersendung einer Einverständniserklärung von jeder Person erforderlich, die Zutritt zu den Liegenschaften der Berliner Feuerwehr erhalten soll. Die entsprechenden Antragsformulare werden nach Zuschlagserteilung dem Auftragnehmer bzw. der Auftragnehmerin zugeleitet.
- Erfüllung, Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz der Annahmestelle.
Gerichtsstand ist Berlin.
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