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Straßenbahnverlängerung Minervastraße Baubeschreibung
Baubeschreibung Ausschreibung
Verkehrswegebau
Straßenbahnverlängerung Minervastraße
Bereich zwischen der bestehenden Wendeschleife in der
Dianastraße und der Haltestelle „Finkenbrunn“
Abbildung 1: Fotomontage Minervastraße, Blickrichtung Süden
Zentralbereich Einkauf Am Plärrer 43 90429 Nürnberg E-Mail: klaus.kutka@vag.de
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Inhalt
- Pläne gem. Verzeichnis der Vergabe- und Vertragsunterlagen, Ausführungsunterlagen, Vermessungsleistungen .................................................... - 1 - 1.1. Pläne gem. Verzeichnis der Vergabe- und Vertragsunterlagen („Planliste“) .................. - 1 - 1.2. Vom Auftragnehmer (AN) zu erstellende Ausführungsunterlagen / Nachweise ............. - 1 - 1.3. Vermessungsleistungen .................................................................................................. - 2 -
- Allgemeine Beschreibung der Bauleistung ................................................................ - 3 - 2.1 Beauftragung und Abrechnung ....................................................................................... - 3 - 2.2 Auszuführende Leistungen ............................................................................................. - 4 - 2.2.1 Ausgangssituation ........................................................................................................... - 4 - 2.2.2 Übergeordnete Arbeiten (Titel 1) ..................................................................................... - 4 - 2.2.3 Straßenbau (Titel 2) ........................................................................................................ - 4 - 2.2.4 Gleisbau (Titel 3) ............................................................................................................. - 6 -
- Angaben zur Baustelle (gem. DIN 18299) ................................................................... - 7 - 3.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Beschaffenheit der Zufahrt sowie Einschränkungen bei der Benutzung. ................................................ - 7 - 3.2 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen ......................................................................... - 9 - 3.2.1 Generell gilt ..................................................................................................................... - 9 - 3.2.2 Im Besonderen gilt: ......................................................................................................... - 9 - 3.3 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transportwegen ..... - 9 - 3.4 Lage, Art und Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von Anschlüssen für Wasser, Energie und Abwasser ...................................................................................... - 9 - 3.5 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistungen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen, Räume .................................... - 10 - 3.6 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bodenuntersuchungen .................................................................................................. - 10 - 3.7 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage und Abfluss, Abflussvermögen und Hochwasserverhältnisse von Vorflutern. Ergebnisse von Wasseranalysen ............................................................................................................ - 10 - 3.8 Besondere umweltrechtliche Vorschriften ..................................................................... - 11 - 3.9 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetationsflächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und dergleichen im Bereich der Baustelle ....................................................................................................................... - 12 - 3.10 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs ..................... - 13 - 3.11 Im Baugelände vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versorgungsleitungen ...................................................................................................................................... - 13 - 3.12 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z.B. Leitungen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigentümer ...................... - 14 - 3.13 Vermutete Kampfmittel im Bereich der Baustelle, Ergebnisse von Erkundungs- oder Beräumungsmaßnahmen .............................................................................................. - 14 -
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3.14 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen .......................................... - 15 - 3.15 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen ............................... - 15 - 3.16 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten ....................................... - 15 - 3.17 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle ......................................................... - 15 - 4. Angaben zur Ausführung (gem. DIN 18299, Abschnitt 0.2) .................................... - 16 - 4.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbeschränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen anderer ............................. - 16 - 4.1.1 Materialentnahmen/Anlieferungen Lager SÖR ............................................................. - 16 - 4.1.2 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern .............................................................. - 16 - 4.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung .................................................... - 17 - 4.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben .......... - 18 - 4.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung ................................................... - 18 - 4.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebenenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen .............................. - 19 - 4.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungseinrichtungen, z.B. Behälter für die getrennte Erfassung ..................................................................... - 19 - 4.7 Besonderheiten der Regelung und Sicherung des Verkehrs, gegebenenfalls auch, wieweit der Auftraggeber die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen übernimmt .......... - 19 - 4.8 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-) Stoffen ........ - 20 - 4.9 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht genormte Stoffe und Bauteile ......................................................................................................................... - 20 - 4.10 Überwachung der vertragsgemäßen Ausführung ......................................................... - 20 - 4.10.1 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise ..... - 20 - 4.10.2 Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen ................................................................ - 21 - 4.10.3 Lieferscheine, Wiegescheine und ähnliche Belege ....................................................... - 21 - 4.11 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind ......................... - 21 - 4.12 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile .................................................................... - 21 - 4.13 Art, Menge, Gewicht der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe. ........................... - 22 - 4.14 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftraggeber Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt ............................................................................................................. - 22 - 4.15 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme. ................................................. - 23 - 5. Abrechnung und Rechnungsstellung ....................................................................... - 23 - 5.1 Digitales Bauausgabebuch - DiBau .............................................................................. - 23 - 5.1.1 Einleitung ...................................................................................................................... - 23 - 5.1.2 Gemeinsames Aufmaß ................................................................................................. - 23 - 5.1.3 Leistungsmeldung des AN ............................................................................................ - 24 - 5.1.4 Prüfung durch die ÖBÜ ................................................................................................. - 24 - 5.1.5 Übergabe ÖBÜ an DiBau .............................................................................................. - 25 -
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5.1.6 Erstellung Prüfrechung .................................................................................................. - 25 - 5.1.7 Prüfung durch den AG .................................................................................................. - 25 - 5.1.8 Rechnungstellung AN ................................................................................................... - 25 - 5.1.9 Freigabe Rechnung ....................................................................................................... - 26 - 5.1.10 Nachtragsleistungen ..................................................................................................... - 26 - 5.1.11 Workflow Rechnungsstellung ........................................................................................ - 26 - 5.2 Gleisbau - VAG ............................................................................................................. - 26 - 5.2.1 Abrechnungshorizonte und Endvermessung ................................................................ - 26 - 5.2.2 Aufmaß (s. auch 5.1.2 dieser Baubeschreibung) .......................................................... - 27 - 5.2.3 Rechnungsstellung ........................................................................................................ - 27 - 5.3 Straßenbau - SÖR ........................................................................................................ - 28 - 5.3.1 Abrechnungsgrundlage für Entsorgungsleistungen bei Abrechnung nach Tonnage .... - 28 - 5.3.2 Erschwernisse durch die Aufrechterhaltung des Anliegerverkehrs ............................... - 28 - 5.3.3 Bildung von Abrechnungsabschnitten. .......................................................................... - 28 - 5.3.4 Aufmaß und Rechnungsstellung von Leistungen für andere Dienststellen, Firmen, Unternehmen. ............................................................................................................... - 28 - 5.3.5 Ersatz von Asphaltschichten bzw. Abzüge bei Unterschreitung der Sollscherkräfte beim Schichtenverbund zwischen Asphaltschichten ............................................................. - 29 - 5.4 Technische Festlegungen zur Bauausführung .............................................................. - 30 - 6. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Technische Lieferbedingungen und Technische Prüfvorschriften ..................................................................................... - 30 - 6.1 Gleisbau - VAG ............................................................................................................. - 30 - 6.2 Straßenbau - SÖR ........................................................................................................ - 31 - 7. Arbeits- und Sicherheitsplan und Gefährdungsbeurteilung für das Fräsen von Asphaltflächen ............................................................................................................ - 38 -
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1. Pläne gem. Verzeichnis der Vergabe- und Vertragsunterlagen, Aus-
führungsunterlagen, Vermessungsleistungen
1.1. Pläne gem. Verzeichnis der Vergabe- und Vertragsunterlagen („Planliste“)
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Bestandspläne 1.1 Bestandslageplan / Spartenplan, Blatt 1-6 1.2 Übersichtsplan Luftbild 1.3 Oberbauformen Gleis Bestand 1.4 Querschnitte Gleis Bestand 1.5 Trassierungslageplan, Blatt 1-6
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Ausschreibungspläne Straßenbau / Gleisbau 2.1 - 2.6 Lageplan 2.7 - 2.21 Querschnitte
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Regelzeichnungen SÖR
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Gradientenplan Gleis 5.1 - 5.15 Höhenpläne
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VAG-Regelquerschnitte
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Haltestellenpläne 6.1 – 6.3 Haltestellenpläne
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Verkehrsführungspläne 7.1 – 7.39 Verkehrsführungs- und Baufeldpläne
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Kostenteilungsplan 8.1 – 8.6 Kostenteilungspläne
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Gutachten 9.1 – 9.2 Baugrundgutachten 9.3 Baumschutz
1.2. Vom Auftragnehmer (AN) zu erstellende Ausführungsunterlagen / Nachweise Die Kosten für die Erstellung der nachfolgenden Unterlagen sind in die entsprechenden Ein- heitspreise mit einzurechnen: • Bauablaufplan • Bauzeitenplan • Baustelleneinrichtungsplan • Nachweise der eingesetzten Materialien, Prüfzeugnisse
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• Protokolle der Gleislageüberprüfung • Technische Datenblätter eingesetzter Materialien • Prüfberichte Lastplattendruckversuche • Bautagesberichte • Lieferscheine eingebauter Materialien • Fotodokumentation (insbesondere vom Plan abweichender Ausführung) • Fundamentplan und Statik für Fundamente Haltestellenausstattung • Bestandspläne mit Bestandsvermessung • Schienenteilungsplan • Alle in der Ausschreibung genannten vorzulegenden Unterlagen und Nachweise
Bautagesberichte: Der Auftragnehmer hat Bautagesberichte in digital Ausfertigung anzufertigen und diese täg- lich bei der Bauaufsicht über das PKM Conclude einzureichen – ein Zugang für den AN wird nach Beauftragung eingerichtet. Die Bautagesberichte sind laufend durchzunummerieren und müssen alle Angaben enthalten, die für die Ausführung und Abrechnung von Bedeutung sind, insbesondere Zahl und Art der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitskräfte, Anlieferung von Geräten, Umfang und Ort der geleisteten Arbeiten mit den wesentlichen Angaben über den Baufortschritt (Beginn und Ende von Arbeiten größeren Umfangs), Behinderung und Unter- brechung der Ausführung, Arbeitseinstellung / Verlassen der Baustelle mit Angabe der Gründe, Unfälle und sonstige wichtige Vorkommnisse.
1.3. Vermessungsleistungen Die Bestandsvermessung und die darauf aufbauende Planung liegen in Gauß-Krüger-Koor- dinaten vor. Alle Höhenangaben beziehen sich auf NHN im DHHN 2016. Zur Gleisvermessung, bzw. Gleislageüberprüfung sind die jeweiligen LV- Positionen und Vor- bemerkungen zu beachten.
Vermessungsleistungen, Absteck- / Planungsdaten Seitens des AG werden folgende Leistungen erbracht: • Absteckung und Vorzeigung der Linienführung der Straßenbahn- und der Fahrbahn- achse oder eines Fahrbahnrandes längs der Fahrbahnachse, • ggf. Absteckung und Vorzeigung der Linienführung der Grundstücksgrenze, • bis zu vier Polygonpunkte mit Lage- und Höhenangaben.
Die Vermessungspunkte sind vom AN zu übernehmen und zu sichern.
• Bei Maßnahmen die von SÖR/1-S ausgeschrieben werden • - siehe Formblatt Angebot (VOB), Seite 1, Leistungsbereich - • können dem AN auf Antrag zusätzlich zur Absteckung folgende Daten zur Verfügung ge- stellt werden: − Achsdaten bzw. Achshauptpunkte in der Datenart KA 040 sowie
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− Planunterlagen (Deckenhöhenplan) im DWG / DXF Format.
Abrechnungshorizonte und Endvermessung Der AN erstellt, als Abrechnungsgrundlage, über das komplette Baufeld am Ende der Maß- nahme eine abschließende Bestandsvermessung mit digitalem Geländemodell (Horizont HZ 0). Für alle volumenbezogene Abrechnungshorizonte (Im Teil Gleisbau: OK und UK FSS) erstellt der AN als Abrechnungsgrundlage eine digitale Geländeaufnahme mit DGM. Der AN übergibt: • die zugehörige Datenart DA 45 (Punkte) und DA 49 (Bruchkanten) • die zeichnerische Ausarbeitung in den Formaten PDF und georeferenziertes DWG/DXF mit den zugehörigen SHX und Symbolen • Digitale Geländemodelle (DGM) in der REB Datenart DA 53 (Dreiecke)
2. Allgemeine Beschreibung der Bauleistung
2.1 Beauftragung und Abrechnung Die Maßnahme ist in drei Titel aufgeteilt, die gemeinsam ausgeschrieben werden. Die Auf- traggeber der vorliegenden Maßnahme sind die Verkehrsaktiengesellschaft Nürnberg (VAG) und die Stadt Nürnberg (SÖR). Es werden zwei Einzelbeauftragungen erteilt (Auftraggeber 1: SÖR und Auftraggeber 2: VAG). Die beiden Vorhabensträger treten gemeinsam als Auf-traggeber auf. Die Lage der Titel 2 und 3 sowie deren Abgrenzung zueinander ist dem Kostenteilungsplan zu entnehmen. Die Kosten für die jeweiligen Lose werden von den jeweiligen Kostenträgern VAG und SÖR getragen:
• Titel 1: Übergeordnete Arbeiten (VAG / SÖR) • Titel 2: Straßenbau (SÖR) • Titel 3: Gleisbau (VAG)
Titel 1 wird von beiden Auftraggebern beauftragt, während die Titel 2 und 3 nur von den je- weiligen Vorhabensträgern beauftragt werden.
Gemäß der o.g. Aufteilung und auch gemäß den beiden Beauftragungen sind durch den AN die Rechnungen entsprechend beschriebenen Aufteilung zu erstellen und zu adressieren.
Die Positionen des Titel 1 sind durch den AN auf die beiden Auftraggeber aufzuteilen. Dabei sind alle abzurechnenden Kosten des Titel 1 nach einem pauschalen Kostenteilungsschlüssel auf die beiden Vorhabensträger aufzuteilen. Der endgültige Kostenteilungsschlüssel wird dem AN nach erfolgter Vergabe mitgeteilt. Zur Angebotslegung ist der Kostenteilungsschlüssel 75 (VAG) / 25 (SÖR) anzusetzen.
Titel 2 wird komplett mit SÖR abgerechnet. Titel 3 wird komplett mit VAG abgerechnet.
Die Bauüberwachung und die Bauoberleitung erfolgen durch einen von der VAG und SÖR
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beauftragten AN
2.2 Auszuführende Leistungen 2.2.1 Ausgangssituation Zur Verbesserung der Netzqualität und des Komforts des Öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtgebiet, soll im Süden Nürnbergs, zwischen den Haltestellen „Gibitzenhof“ und „Fin- kenbrunn“, eine neue Straßenbahnverbindung geschaffen werden.
Die vorliegenden Ausschreibungsunterlagen umfassen den südlichen Abschnitt der Diana- straße in Richtung Süden, von der bestehenden Straßenbahn-Wendeschleife „Gibitzenhof“ über die Minervastraße bis zur bestehenden Haltestelle „Finkenbrunn“ im Bereich der Kreu- zung Minervastraße/Julius-Loßmann-Straße/Finkenbrunn und beinhalten den Neubau einer zweigleisigen Straßenbahntrasse, sowie den Neubau von zwei Haltestellen, der Erneuerung der Haltestelle Finkenbrunn und die Herstellung einer Straßenbahnwendeschleife. Die vor- handene Straßenbahnwendeschleife wird aufgelassen.
2.2.2 Übergeordnete Arbeiten (Titel 1) Dieser Titel beinhaltet Leistungen, die weder dem Gleisbau noch dem Straßenbau zuzuord- nen sind. Hierzu zählen u.a. Vermessungsleistungen, Baumschutz, Herstellung von Proviso- rien und Container für den AG.
2.2.3 Straßenbau (Titel 2)
Art und Umfang Die Dianastraße und die Minervastraße werden zwischen der bestehenden Wendeschleife Gibitzenhof und der bestehenden Straßenbahn-Haltestelle Finkenbrunn umgebaut. Die aus- zuführenden Arbeiten beinhalten im Wesentlichen die Herstellung der Fahrbahnen, der Park- streifen, Rad- und Gehwege, der Entwässerungsanlagen sowie der Vorbereitung der neuen Baumstandorte.
Länge der Baumaßnahme: ca. 1.700 m
Die Fahrbahn stadtauswärts ist im Umbaubereich einspurig geplant und weist Spurbreiten von mindestens 3,25 m auf. Abschnittsweise weitet sich die Fahrbahn bis auf 4,00 m auf. In Kreuzungsbereichen werden zusätzlich Abbiegespuren angeordnet. Die Fahrbahn stadtein- wärts ist im Umbaubereich ebenfalls einspurig geplant und weist Spurbreiten von mindestens 3,50 m auf. Abschnittsweise weitet sich die Fahrbahn bis auf 6,15 m auf. In Kreuzungsberei- chen werden zusätzlich Abbiegespuren angeordnet.
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Dem Querschnitt der Diana- und Minervastraße werden folgende Breiten zu Grunde gelegt: Gehweg: mindestens 2,00 m / Regelmaß 2,50 m Radstreifen: 1,60 m + 0,25 m Markierung (ohne Parker) 2,10 m + 0,25 m Markierung (mit Parker) Fahrbahn: mindestens 3,25 m Parkbucht: 2,10 m
Befestigung Die umzubauenden Straßenflächen im Bereich der Diana- und der Minervastraße und auch der Knoten Finkenbrunn werden als BK32 mit einem Gesamtaufbau von 71 cm auf Grund er Nutzung der Fahrbahn durch den Schwerlastverkehr ausgeführt. Die Randeinfassung erfolgt mit Granitbordsteinen und einer einzeiligen Granitgroßsteinpflasterrinne auf Beton. Die Bord- steinhöhe beträgt in der Regel im Bereich der Parkflächen und Ausfahrten 1 cm, bei Über- wegen 0 bzw. 3 cm und als Hochbord 12 cm.
Die neu zu errichtenden Bushaltestellen sind durch Hochborde mit 20 cm Anschlag auszu- bilden. Der Übergang von Hochbord +20 auf Normalbord ist durch geeignete Verzüge her- beizuführen).
Fahrbahn Diana- und Minervastraße sowie Knoten Finkenbrunn 3,5 cm Asphaltdeckschicht SMA 8 S, mit Bitumen 25/55-55 A 8,5 cm Asphaltbinderschicht AC 16 B S, mit Bitumen 25/55-55 A 14 cm Asphalttragschicht AC 32 T S, mit Bitumen 50/70 15 cm Schottertragschicht 0/32 30 cm Frostschutzschicht 0/45 (gebr. Korn) 71 cm Gesamtaufbau
Radweg 2,5 cm Asphaltbeton AC 5 D L, mit Bitumen 70/100 8 cm Asphalttragschicht AC 32 T S, mit Bitumen 70/100 15 cm Schottertragschicht 0/32 13,5 cm Frostschutzschicht 0/45 (gebr. Korn) 39,0 cm Gesamtaufbau
Gehweg 8,0 cm Betonpflaster (30x30) 4,0 cm Bettungs-/ u. Fugenmaterial (Splitt) 15 cm Schottertragschicht 0/32 12 cm Frostschutzschicht 0/45 (gebr. Korn) 39,0 cm Gesamtaufbau
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Die Gehwegüberfahrten werden mit einem verstärkten Aufbau ausgeführt. Gehwegüberfahrt Bk 1,0 10 cm Betonpflaster 4 cm Bettung 20 cm Schottertragschicht 0/32 31 cm Frostschutzschicht 0/45 (gebr. Korn) 65 cm Gesamtaufbau
Die bestehenden Straßenabläufe werden, soweit sie funktionstüchtig sind, höhen- und lage- mäßig angepasst bzw. versetzt und schadhafte Straßenabläufe erneuert. Die vorhandenen Leitungen werden genutzt.
Im Zuge der Realisierung des Verkehrswegebaus ist die Verlegung der Leerrohre für die Beleuchtung vorgesehen. Die restlichen Arbeiten an der Beleuchtung erfolgen durch eine Drittfirma.
Es sind umfangreiche Änderungen und Erneuerungen an den Lichtsignalanlagen notwendig. Bestandteil dieser Ausschreibung ist die Verlegung der Leerrohre für die LSA enthalten. Die restlichen Arbeiten an den LSAen erfolgen durch eine Drittfirma.
2.2.4 Gleisbau (Titel 3) Der Gleisbau umfasst insbesondere folgende Leistungen und alle dafür notwendigen auszu- führenden Arbeiten: • Rückbau der Gleise im Bereich Anschluss an die bestehende Wendeschleife Gibitzenhof und im Bereich Knoten Finkenbrunn einschließlich Rückbau von fester Fahrbahn und Schotteroberbau bzw. Bodenaushub auf Höhe des Erdplanums des neuen Oberbaus. • Rückbau Mittelstreifen für die neue Gleiszone, bestehend aus Grünfläche oder proviso- risch hergestellten Asphaltflächen • Abfahren der zu entsorgenden Stoffe zum vom Auftragnehmer (AN) zu beschaffendem Zwischenlager. • Planum und Frostschutzschicht herstellen. • Stellen der Schalung für die Abgrenzung der Festen Fahrbahn zum Straßenraum • Liefern und Einbauen der Gleise gem. des Darstellung im Trassierungslageplan als Feste Fahrbahn oder als Rasengleis gem. LV • Herstellen der Schweißstöße • Herstellen der Entwässerungseinrichtungen • Leerrohrtrassen für Kabelleitungen. • Neubau der Haltestellen Gibitzenhof und Minervaplatz • Erneuerung der Haltestelle Finkenbrunn
Die Positionen für den Gleisbau sind detailliert im LV und den beiliegenden Regelplänen be- schrieben und dargestellt. Sämtliche Materialien (Schienen, Schwellen, Kammerfüllelemente, …) sind vom AN zu beschaffen.
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Die Weichen werden bauseits gestellt. Diese sind vom AG an der Zwischenlagerfläche in Nürnberg abzuholen und auf die Baustelle zu liefern (siehe Pos. im LV).
Im Bereich der Einmündung Nimrodstraße ist der Gleisbereich als spezieller Bahnkörper als Überfahrt des Schwerlastverkehrs auszuführen. Der Schwerlastoberbau ist im Untertitel „Schwerlastoberbau“ unter Titel 3 Gleisbau beschrieben.
Die Errichtung der Haltestellen inkl. der Ausstattung ist Teil dieser Ausschreibung. Bei der Herstellung der Bahnsteigkanten ist gemäß der entsprechenden LV-Positionen eine erhöhte Maßgenauigkeit erforderlich. Die Bahnsteigkanten werden mit Sonderbord hergestellt (Maße in entsprechender Position).
Die Haltestellen werden mit einem Haltestellenschild (Z224) mit Fahrplanvitrine sowie einem Papierkorb ausgestattet. An der Haltestelle des stadteinwärtigen Gleises wird durch den AN ein Fahrkartenautomat aufgestellt. Zum Schutz der Fahrgäste werden zwischen Fahrbahn und Haltestellenaufstellfläche Spritzschutzwände, bzw. Geländer errichtet. Die Beleuchtung der Haltestellen erfolgt durch SÖR, die Errichtung der Wartehalle erfolgt durch die Stadtre- klame. Die Errichtung der notwendigen Fundamente für die oben genannten Einbauten ist Teil dieser Ausschreibung.
Es sind die einschlägigen Vorschriften, wie IEC, EMV, EN, DIN, VDE etc., in der jeweils neuesten gültigen Fassung anzuwenden. Zudem sind die Angaben und Durchführungsvor- schriften der Bauordnungsbehörde, Berufsgenossenschaften, VDV, der Technischen Auf- sichtsbehörde (TAB) und der BOStrab zu beachten.
Zur vertragsgemäßen Erstellung der Bauleistungen gehören insbesondere die Lieferleistun- gen frei Bestimmungsort, Leistungsfähigkeit zu erforderlichen Transportarbeiten und die Entsorgung der Verpackungsmittel, evtl. Zwischenlagerung von Materialien und die Bereit- stellung aller Bau- und Werkstoffe, sowie Werkzeuge und Hilfsmittel (Nebenleistungen). Der Auftragnehmer hat eine Abschlussreinigung (Besenrein) durchzuführen und den Schutt zu beseitigen. Dies ist in die Einheitspreise einzurechnen.
3. Angaben zur Baustelle (gem. DIN 18299)
3.1 Lage der Baustelle, Umgebungsbedingungen, Zufahrtsmöglichkeiten und Be- schaffenheit der Zufahrt sowie Einschränkungen bei der Benutzung. Die Baustelle liegt im Süden Nürnbergs, in den Stadtteilen Gibitzenhof und Gartenstadt. Die Maßnahme umfasst den südlichen Abschnitt der Dianastraße in Richtung Süden, von der bestehenden Straßenbahn-Wendeschleife „Gibitzenhof“ über die Minervastraße bis zur be- stehenden Haltestelle „Finkenbrunn“ im Bereich der Kreuzung Minervastraße/Julius-Loß- mann-Straße/Finkenbrunn.
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Abbildung 2: Lage der Baumaßnahme
Bereits Anfang Oktober wurde für die Spartenverlegungen eine stadtauswärtige Einbahn- straße eingerichtet. Diese Verkehrsführung wird bis zum Ende der Hauptmaßnahme so be- stehen bleiben. Um die einzelnen Abschnitte errichten zu können, muss der Verkehr ab- wechselnd auf der südlichen bzw. auf der nördlichen Fahrspur fahren.
Es ist sicherzustellen, dass der Anlieger- und Lieferverkehr jederzeit möglich ist. Der Zugang zu den Gebäuden muss ebenfalls zu jeder Zeit möglich sein. Auch der Fuß- und Radverkehr soll immer aufrechterhalten werden und so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Mög- licherweise muss mit geeigneten Provisorien die Erreichbarkeit für Müllabfuhr oder Feuer- wehr hergestellt werden. Dafür sind im Titel 1 entsprechende Positionen enthalten
Durch die Baustelle verursachte Verschmutzungen von umliegenden Straßen sind durch regelmäßige Straßenreinigung jeweils kurzfristig, bei Bedarf auch mehrmals arbeitstäglich, zu beseitigen. Diese Leistung wird durch die entsprechende LV-Position vergütet und ist ausschließlich auf Anordnung der ÖBÜ auszuführen.
Die für den Gleis- und Straßenbau unmittelbar benötigten Flächen werden vom AG zur Ver- fügung gestellt. Ggf. ergänzende Lagerflächen sind zusätzlich vom AN zu beschaffen, her- zurichten und zu unterhalten. Durch den AN verursachte Schäden hat der AN auf eigene Kosten zu beseitigen.
Der AN hat darauf zu achten, dass die gesperrten Straßenabschnitte für den Nichtbaustel- lenverkehr gesperrt bleiben und die Absperrung nach der Zufahrt lückenlos geschlossen wird. Ggf. ist entsprechendes Personal vorzusehen. Der Aufwand ist in die einschlägigen Einheitspreise einzurechnen.
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3.2 Für den Verkehr freizuhaltende Flächen 3.2.1 Generell gilt Für alle Bauabschnitte gilt: der Fußgängerverkehr / Anliegerverkehr ist, soweit (noch) keine nutzbaren Befestigungen vorhanden sind, gem. RSA ff gesichert auf der eingebauten Frost- schutzschicht / Schottertragschicht, ggf. als Asphaltausführung nach Vorgaben der Ver- kehrsaufsicht durch die Baustelle zu führen.
Für die an der Baumaßnahme angrenzenden Gebäude muss im Brandfall der zweite Ret- tungsweg über Drehleitern der Feuerwehr hergestellt werden können (Art. 4, Abs. 1 und Art. 15, Abs. 3 BayBO). Die Feuerwehr benötigt dazu entsprechende Bewegungs- und Aufstell- flächen. Die Baumaßnahmen sind daher so auszuführen, dass bei allen laufenden Arbeiten die Zufahrt für die Feuerwehr und die Anleiterung der Gebäude jederzeit möglich ist.
Die der Gebäudefront zugewandt Seite der Aufstellfläche für das Leiterfahrzeug darf nicht weniger als 3 m und nicht mehr als 9 m vom Gebäude entfernt sein. Die mit „Stadt Nürnberg / Feuerwehrzufahrt“ gekennzeichneten Ein- und Durchfahrten müssen jederzeit in voller Breite nutzbar sein. Baumaterialien, Baufahrzeuge und sonstige Baustelleneinrichtungen sind dementsprechend zu disponieren bzw. zu platzieren.
3.2.2 Im Besonderen gilt: Durch die Dianastraße und die Minervastraße führt die Schwerlastroute zum Hafen Nürn- berg. Der Streckenabschnitt wird regelmäßig von Fahrzeugen mit hohen Transportgewich- ten und großen Transportabmessungen befahren.
Die Schwerlasttransporte mit Transformatoren der Firma Siemens haben eine Höhe von 6,35 m und verkehren in unregelmäßigen Abständen, ca. 40-mal pro Jahr. Die Fahrten müs- sen auch während des laufenden Baubetriebs gewährleistet werden. Die Verkehrssicherung ist so aufzustellen, dass die Durchfahrt des Schwerlastverkehrs gewähreistet wird. Sollte dies aus Platzgründen nicht möglich sein, ist die Verkehrssicherung an Engstellen vor der Durchfahrt des Schwerlastverkehrs ab- und anschließend wieder aufzubauen.
3.3 Art, Lage, Maße und Nutzbarkeit von Transporteinrichtungen und Transport- wegen Die Zufahrt zur Baustelle erfolgt von Norden über die Dianastraße. Alle an die Baufelder angrenzenden Straßen können vom für die Baustelle notwendigen Schwerverkehr befahren werden.
3.4 Lage, Art und Anschlusswert und Bedingungen für das Überlassen von An- schlüssen für Wasser, Energie und Abwasser Die Beschaffung von Wasser bzw. Strom sowie die Entsorgung von Abwasser ist Angele- genheit des AN. Die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Nürnberg
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(EntwässerungsS-EWS) ist zu beachten. Anfallende Kosten hat der AN zu tragen. Von Sei- ten des Auftraggebers werden keine Medien zur Verfügung gestellt.
Die Strom- und Wasserversorgung sowie Abwasserentsorgung der Container des AG sind durch den AN zu organisieren. Kosten für Verbrauch von Strom, Wasser und Abwasser durch AG werden dem AN gegen Nachweis der Kosten gesondert vergütet. Die Verbrauchs- menge der AG-Container wird über Baustromverteiler mit Zähler und Wasserzähler gemäß entsprechenden LV- Positionen ermittelt. Die Dokumentation des Verbrauchs und der Kos- ten obliegt dem AN.
3.5 Lage und Ausmaß der dem Auftragnehmer für die Ausführung seiner Leistun- gen zur Benutzung oder Mitbenutzung überlassenen Flächen, Räume
Plätze für Baustelleneinrichtung und Lagerplätze Die Einrichtung der Baustelle sowie die Benutzung und das Aufstellen von Maschinen und Geräten sowie das Lagern von Materialien auf der Baustelle sind mit der Bauüberwachung oder dem Bauherrenvertreter des AG abzustimmen.
Baustelleneinrichtungsflächen können in den für den MIV abgesperrten Bereichen angren- zend an die Baufelder der jeweiligen Bauabschnitte eingerichtet werden. Diese müssen u.U. mit Unternehmen anderer Gewerken geteilt werden. Beim Wechsel der Bauabschnitte muss die hier abgestellte Baustelleneinrichtung umgesetzt werden.
Die für den AG notwendigen Container sollen auf der Fläche Dianastraße 81 aufgestellt werden. In Abstimmung können Teile dieser Fläche auch für die Lagerung von Materialien, Geräten oder Mannschaftscontainern verwendet werden.
Die notwendigen verkehrsrechtlichen Anordnungen müssen durch den AN beantragt wer- den. Sollten darüber hinaus noch Flächen und Räume benötigt werden, sind diese vom AN selbst anzufragen und zu beschaffen.
Der AN hat dem AG vier Wochen vor Baubeginn einen detaillierten Baustelleneinrichtungs- plan vorzulegen, der mit dem AG abzustimmen ist.
3.6 Bodenverhältnisse, Baugrund und seine Tragfähigkeit. Ergebnisse von Bo- denuntersuchungen Die Bodenverhältnisse können den beiliegenden Bodengutachten (Anlage 9.1+9.2) entnom- men werden.
3.7 Hydrologische Werte von Grundwasser und Gewässern. Art, Lage und Ab- fluss, Ergebnisse von Wasseranalysen Die hydrologischen Werte des Grundwassers können den beiliegenden Bodengutachten (Anlage 9.1+9.2) entnommen werden.
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3.8 Besondere umweltrechtliche Vorschriften Die folgend genannte Vorschriften sind in der jeweils gültigen Fassung maßgebend.
- Mitteilung 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: Anforderungen an die stoffliche Ver- wertung von mineralischen Reststoffen / Abfällen- Technische Regeln
Emissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen usw.): Bei der Durchführung der Bauarbeiten hat der Auftragnehmer dafür Sorge zu tragen, dass Beeinträchtigungen für alle Anlieger, vor allem Lärmemissionen, auf das unumgängliche Mindestmaß reduziert werden. Insbesondere ist der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass alle im AVV Baulärm Gutachten (Anlage 15) festgesetzten Auflagen eingehalten wer- den. Die für den Gleisbau festgesetzten maximalen Geräteeinsatzzeiten sind unbedingt ein- zuhalten.
Ebenso sind die Vorschriften des Bayer. Immissionsschutzgesetzes einzuhalten. Insbeson- dere ist vor Baubeginn zu prüfen, ob die Baugeräte und –maschinen den Bestimmungen der 32. BimSchV (16) bzw. der Richtlinie 2000/14/EG (17) entsprechen. Die vor Ort tätigen Mitarbeiter der Baufirma sind in „lärmarmes“ Verhalten auf der Baustelle einzuweisen. Hierzu gehört insbesondere der Hinweis auf die Vermeidung unnötiger Leer- laufzeiten von Baugeräten und –maschinen.
Akustische Warnanlagen, wie Rückfahrwarner o.Ä. sind, wenn möglich, durch geeignete Ersatzmaßnahmen (z.B. Geräte mit breitbandigem Warnsignal oder Kamerasystem oder Vermeidung von Rückwärtsfahren) zu ersetzen.
Besondere Vorgaben für die Entsorgung, z.B. besondere Beschränkungen für die Beseiti- gung von Abwasser und Abfall.
Die auszubauenden Materialien sind entsprechend des Kostenteilungsplans getrennt zu sammeln und ggf. zu getrennten Zwischenlagerstellen abzutransportieren.
Abfälle sind, sofern vom AG keine Vorgaben gemacht werden, vom AN eigenverantwortlich gem. Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV - Abfallverzeichnis-Verord- nung) vom 10. Dezember 2001 den entsprechenden Abfallarten zuzuordnen, mit den jewei- ligen Abfallschlüsselnummern (ASN) zu bezeichnen und unter Beachtung der geltenden rechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu verwerten. Die Verwertung ist entsprechend der Überwachungsbedürftigkeit zu dokumentieren.
Die Organisation und Abwicklung sämtlicher Entsorgungsprozesse ist mit dem AG abzu- stimmen. Für die Zwischenlagerung und Entsorgung der auszubauenden Massen wird ein gesonderter AN durch den AG beauftragt. Der Transport der zu entsorgenden Materialien
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von der Baustelle zum Zwischenlager sowie die ggf. bauablaufbedingte kurzfristige Zwi- schenlagerung auf der Baustelle (seitlich lagern) obliegt jedoch ausschließlich dem AN. Bei übermäßiger Staubentwicklung sind zu lagernde oder zu transportierende Materialien durch Folienabdeckung zu sichern. Die genannten Leistungen sind in den dafür vorgesehenen LV Positionen einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Stoffe die zum Zwischenlager des AG abtransportiert werden, bleiben im Eigentum des AG!
Der AN ist verpflichtet, nach Beendigung der Arbeiten, spätestens mit Vorlage der Schluss- rechnung einen schriftlichen Nachweis über die bei der Erfüllung des Auftrages angefalle- nen und entsorgten Abfallarten und Abfallmengen zu erbringen und mitzuteilen, wie und wo diese verwertet bzw. beseitigt wurden.
Der Nachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Anfallort
- betriebsinterne Bezeichnung der Abfälle
- ASN und Abfallbezeichnung lt. AVV
- Einstufung der Abfälle (z.B. gefährlich / nicht gefährlich, Zuordnungswerte gem. LVGBT)
- Entsorgungsweg / Entsorgungsanlage
- Entsorgungsnachweise
- Mengen in Tonnen
3.9 Art und Umfang des Schutzes von Bäumen, Pflanzenbeständen, Vegetations- flächen, Verkehrsflächen, Bauteilen, Bauwerken, Grenzsteinen und derglei- chen im Bereich der Baustelle Im Bereich der Diana- und der Minervastraße befinden sich Grünflächen mit einigem Baum- und Vegetationsbestand direkt im Bereich des Baufelds. Die bestehende Bepflanzung darf nicht beschädigt werden. Es sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen (s. Positi- onen im LV).
Grünflächen dürfen nur mit einer Sondergenehmigung des SÖR für das Ablagern von Aus- hub, Baumaterialien oder für die Baustelleneinrichtungen in Anspruch genommen werden.
Arbeiten im Kronentraufbereich + 1,50 m der Bäume sind per Hand durchzuführen. Sollten bei den Arbeiten Wurzeln über 3 cm Durchmesser freigelegt werden, sind die Arbeiten in diesen Bereich einzustellen und das weitere Vorgehen mit SÖR/1-A/2 abzustimmen.
Baumscheiben, von im Baubereich vorhandener Bäume bzw. der Kronentraufbereich +1,50 m von im Baubereich vorhandener Bäume sind während der gesamten Bauphase mit einem ortsfesten Baumschutzzaun zu schützen. Es ist ein Stammschutz anzubringen. Die Positio- nen sind entsprechend im LV aufgeführt.
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Das Befahren, das Abstellen von Fahrzeugen oder Arbeitsgeräten, das Lagern von Material, Schutt, Abfall, Aushub, sowie das Aufstellen von Baustelleneinrichtungen (Mannschaftsun- terkünfte, Toiletten, Waschräumen) innerhalb des Kronentraufbereichs + 1,50 m ist nicht gestattet.
Sämtliche weitere Maßnahmen, die städtische Bäume betreffen, sind vor Ausführung mit SÖR/1-A/2 abzuklären.
Mindestens zwei Wochen vor Baubeginn ist ein Ortstermin mit SÖR/1-A/2 (Tel.: 0911/231- 5932) zu vereinbaren, um das genaue Vorgehen zu besprechen.
Einen Tag vor Baubeginn ist SÖR/1-A/2 zu kontaktieren, um den Baumschutz zu kontrollie- ren.
Bzgl. des Schutzes von Bäumen wird auf das beiliegende Merkblatt „Baumschutz im Bereich von Baustellen“ der Stadt Nürnberg verwiesen.
3.10 Art und Umfang der Regelung und Sicherung des öffentlichen Verkehrs Die Planung und Durchführung der Verkehrssicherung wird durch den AG separat beauf- tragt und abgerechnet.
Sämtliche für die Beantragung der Sondernutzungen notwendigen Verkehrszeichenpläne werden vom AG rechtzeitig zur Verfügung gestellt.
Alle nicht abgesperrten Verkehrsflächen sind begehbar / befahrbar und frei von Verschmut- zung und Hindernissen zu halten.
3.11 Im Baugelände vorhandene Anlagen, insbesondere Abwasser- und Versor- gungsleitungen Vor Baubeginn hat der AN sich eigenständig um Bestandsunterlagen zu vorhandenen Spar- ten zu bemühen. Der beigefügte Spartenplan ist nur informativ. Vor Beginn der Baumaß- nahme wurden alle Sparten verlegt, deren Höhenlage bekanntermaßen im geplanten Quer- schnittsbereich lag. Trotzdem ist damit zu rechnen, dass Sparten innerhalb des zu bearbei- tenden Querschnittsbereichs liegen. Auftretende Sparten sind zu sichern und dürfen nicht beschädigt werden. Sämtliche Erschwernisse durch angetroffene Sparten sind in den Erd- bau-Positionen und in den Positionen zur Spartensicherung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Der AN hat sich zur Kalkulation und Baudurchführung über die Lage sämtlicher Sparten (Gas, Wasser, Strom, Kanäle, Fernheizung usw.) anhand der beim AG vorliegenden Pläne ausreichend zu informieren.
Nach Auftragserteilung ist der AN verpflichtet, sich von den Spartenträgern vor Beginn der
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Arbeiten die genaue Lage von Leitungen vorzeigen zu lassen und ihnen den tatsächlichen Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Dies gilt auch für wiederholte Arbeiten an oder in unmittel- barer Nähe von Versorgungsleitungen.
3.12 Bekannte oder vermutete Hindernisse im Bereich der Baustelle, z.B. Leitun- gen, Kabel, Dräne, Kanäle, Bauwerksreste und, soweit bekannt, deren Eigen- tümer Im Ausbaubereich sind Sparten vielfältiger Art vorhanden. Deren Lage ist mehr oder weniger exakt in den Plänen der jeweiligen Spartenträger vermerkt.
Ebenso ist die Tiefe der Sparten nicht immer bekannt. Hier ist mit Einschränkungen beim Aushub zu rechnen.
3.13 Vermutete Kampfmittel im Bereich der Baustelle, Ergebnisse von Erkundungs- oder Beräumungsmaßnahmen Das Stadtgebiet Nürnberg wurde während des Zweiten Weltkrieges großflächig bombar- diert.
Es ist daher grundsätzlich, wie bei allen Baumaßnahmen in bombardierten Bereichen, mit Kampfmitteln im Untergrund zu rechnen.
Eine kampfmitteltechnische Baubegleitung wird vom AG gestellt. Es ist davon auszugehen, dass die gesamten Aushubarbeiten durch eine Munitionsfachkraft nach § 20 SprengG begleitet werden müssen. Der Aushub hat in diesem Fall mit entsprechend geeigneter Ausrüstung und Vorsicht zu erfolgen.
Sollten während der Arbeiten Gegenstände gefunden werden, die nicht einwandfrei als un- gefährlich bestimmt werden können, sind zur Beurteilung, ob es sich um Munition, Spreng- körper oder dgl. handelt, unverzüglich folgende Dienststellen zu informieren:
- über den Notruf 110 die Polizei,
- über Ruf - Nr. 0911/283-4468 (VAG) oder 0911/231-20367 (SÖR) den Auftraggeber.
Bis zum Eintreffen der Polizei bzw. des Kampfmittelbeseitigungskommandos sind die Arbei- ten an der Fundstelle einzustellen und die Arbeitskräfte aus dem Gefahrenbereich abzuzie- hen.
Die notwendigen Sicherungsmaßnahmen hat der AN unverzüglich durchzuführen. Sofern erforderlich, stellt der AG einen Kampfmittelsachverständigen gem. § 20 Spreng- stoffgesetz, der die Arbeiten des AN überwacht.
Den Anweisungen des Sachverständigen ist Folge zu leisten.
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3.14 Gemäß der Baustellenverordnung getroffene Maßnahmen Durch den AG wird ein SiGeKo bestellt. Den Weisungen des SiGeKo und des SiGe-Plans sind unbedingt Folge zu leisten.
3.15 Art und Umfang von Schadstoffbelastungen, z.B. des Bodens, der Gewässer, der Luft, der Stoffe und Bauteile; vorliegende Fachgutachten oder dergleichen Eine Orientierung zur Art und Umfang der Schadstoffbelastung der auszubauenden Materi- alien kann dem Baugrundgutachten (Anlage 9.1+9.2) entnommen werden. Die ausgebauten Materialien sind auf die Zwischenlagerfläche des AG abzufahren und auf gekennzeichneten Flächen abzuladen. Das Zwischenlager zur Entsorgung des Aushubmaterials liegt im Um- kreis von bis zu 40 km um die Baustelle. Die genaue Lage wird nach Auftragserteilung be- kannt gegeben.
3.16 Art und Zeit der vom Auftraggeber veranlassten Vorarbeiten Vor Beginn der Baumaßnahme und zum Teil überlappend mit der Hauptmaßnahme werden Spartenverlegungsmaßnahmen durchgeführt.
3.17 Arbeiten anderer Unternehmer auf der Baustelle Im Zuge der Bauarbeiten finden weitere gleichzeitig laufenden Bauarbeiten statt. Aufgrund der Parallelarbeiten können Unterbrechungen und Erschwernisse für den AN entstehen,
Folgende Gewerke werden im Bereich ebenfalls immer wieder neben dem AN auf der Bau- stelle tätig sein (Vollständigkeit wird nicht gewährleistet):
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VAG: • Fahrleitungsbau • Errichtung des Unterwerks • Errichtung des Fahrerpausenraums in der WS Gibitzenhof
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Stadt Nürnberg • LSA • Straßenbeleuchtung • Feuerwehrmeldetechnik • SUN-Entwässerungsmaßnahmen
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N-ERGIE / Telekom / Vodafone: Verlegung / Neubau von • Gasleitungen • Wasserleitungen • Stromleitungen • Kommunikationsleitungen
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4. Angaben zur Ausführung (gem. DIN 18299, Abschnitt 0.2)
4.1 Vorgesehene Arbeitsabschnitte, Arbeitsunterbrechungen und Arbeitsbe- schränkungen nach Art, Ort und Zeit sowie Abhängigkeit von Leistungen an- derer Die Reihenfolge der Abwicklung orientiert sich an den Anforderungen der Baumaßnahme selbst, den Anforderungen der begleitenden maßnahmeninternen Bautätigkeiten und den Nutzungsanforderungen der Anlieger.
Vom AG wird ein Terminplan mit zeitlicher Festsetzung der Bauzeit und der Bauabschnitte gestellt (Anlage 12). Auf dieser Grundlage ist durch den AN ein detaillierter Bauzeitenplan und Bauablaufplan zu erstellen. Die gesamte Baumaßnahme ist in vier große Bauabschnitte eingeteilt. Deren örtliche und zeitliche Abfolge ist Anlage 12 zu entnehmen.
Auf die notwendige Gleichzeitigkeit von verschiedenen Arbeiten wird hingewiesen. Dem Sollplan ist während der Bauzeit ein immer wieder zu ergänzender Ist-Plan hinzuzufügen.
Bei Abschluss eines Bauabschnittes ist der hergestellte Bereich in uneingeschränkt nutzba- rem Zustand herzurichten und die gesamte Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung entsprechend umzusetzen. Der dadurch entstehende Mehraufwand ist bei der Terminpla- nung und der Preisbildung zu beachten und insbesondere in der Baustelleneinrichtung mit einzukalkulieren. Kosten für Bauprovisorien oder sonstige Maßnahmen, die durch nicht ter- mingerechtes freimachen des Baufeldes durch den AN erforderlich werden trägt der AN.
Der Einsatz von Arbeitern, Stoffen und Geräten auf der Baustelle ist durch den AN so zu planen, dass der vorgegebene Terminplan (Anlage 17) eingehalten wird. Die Termine werden Vertragsbestandteil.
Die Bauweisen und Arbeitsmethoden sind mit der Bauleitung des AG abzustimmen.
4.1.1 Materialentnahmen/Anlieferungen Lager SÖR Städtischer Lagerplatz Donaustraße 90 Montag bis Donnerstag: 7:00 Uhr bis 11:00 Uhr 11:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Freitag 7:00 Uhr bis 12:00 Uhr
4.1.2 Zusammenwirken mit anderen Unternehmern Materialentnahmen Schieberkappen Lagerplatz N-ERGIE: Lagerplatz der N-ERGIE Sandreuthstraße 21 90441 Nürnberg
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Öffnungszeiten Lager: Montag bis Donnerstag: 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 7:00 Uhr bis 10:30 Uhr
Ansprechpartner Lager Hans-Peter Neuner Tel. 0911 802 78606 Mail: Hans-Peter.Neuner@n-ergie-netz.de
Vorankündigung einer Abholung Entfällt bei Kleinmengen bis 10 Schieberkappen.
Entnahmen von mehr als 10 Schieberkappen sind mindestens 2 Tage vor Abholung per E- Mail oder telefonisch dem genannten Ansprechpartner bekanntzugeben. Sollte die Ankün- digung nachweislich nicht erfolgt sein, besteht kein Anspruch auf Herausgabe des Materials.
Ablauf der Abholung Der AN erhält vom AG einen Materialentnahmeschein in Papierform.
Die Anmeldung erfolgt an der Pforte in der Sandreuthstraße 21 durch das Vorzeigen des Materialentnahmescheins.
Der AN erhält an der Pforte einen Tagesbesucherausweis zum Öffnen der Schranke, um damit Zutritt zum Lager zu erhalten. Die Materialübergabe erfolgt am Haus Nr. 87 durch erneutes Vorzeigen des Materialentnahmescheines.
Der Tagesbesucherausweis ist vor Verlassen des Lagerplatzes in den dafür vorgesehenen Briefkasten zu werfen.
4.2 Besondere Erschwernisse während der Ausführung Durch die Dianastraße und die Minervastraße führt die Schwerlastroute zum Hafen Nürn- berg. Der Streckenabschnitt wird regelmäßig von Fahrzeugen mit hohen Transportgewich- ten und großen Transportabmessungen befahren. Die Fahrten müssen auch während des laufenden Baubetriebs gewährleistet werden. Die Verkehrssicherung ist so aufzustellen, dass die Durchfahrt des Schwerlastverkehrs gewähreistet wird. Sollte dies aus Platzgründen nicht möglich sein, ist die Verkehrssicherung an Engstellen vor der Durchfahrt des Schwer- lastverkehrs ab- und anschließend wieder aufzubauen.
Parallel zu den Hauptmaßnahmen Verkehrswegebau finden Spartenmaßnahmen zur Bau- feldfreimachung für den Gleis- und Straßenbau statt. Die Maßnahmen des Verkehrswege- baus sind mit den Spartenverlegemaßnahmen zu koordinieren.
Zur Reduzierung der Lärmbelastung sind gemäß Gutachten AVV Baulärm die Einsatzzeiten
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von Lärmintensiven Geräten auf eine maximale tägliche Einsatzzeit zu begrenzen. Die vor- gegebenen maximalen Einsatzzeiten je Bauabschnitt je Tag aus dem Gutachten AVV Bau- lärm sind unbedingt einzuhalten.
Zur Gewährleistung des Streustromschutzes werden nach Einbau des Gleisoberbaus durch den AG Bettungswiederstandsmessungen durchgeführt. Hierfür darf ein bestimmter Schie- nenabschnitt am Anfang und Ende des Abschnitts noch nicht mit den anschließenden Schie- nenabschnitten verbunden sein.
Die Schweißstöße können daher nicht alle in einem Zug erstellt werden. Im Bereich der Messstellen am Anfang und Ende des zu messenden Schienenabschnittes kann auch der Gleisoberbau noch nicht komplett eingebaut werden. Die Herstellung der Oberbaubereiche und Schweißstöße an den Messstellen muss nach der Bettungswiderstandsmessung in Kleinflächen, bzw. einzelnen Schweißstößen erfolgen.
Der Einbau von Gleiseinbauten und der Kabelleitungstiefbau im Bereich der Haltestellen und Weichen gemäß Gleiseinbautenplan erfolgt durch den AG. Die Arbeiten des AN sind hierfür mit dem AG zu koordinieren
Gemäß Punkt 3.5 dieser Baubeschreibung sind Verkehrsflächen im Baufeld freizuhalten.
Sämtliche Kosten, die sich aus den beschriebenen Erschwernissen ergeben sind in die Ein- heitspreise der jeweiligen Positionen mit einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
4.3 Vorgaben, die sich aus dem SiGe-Plan gemäß Baustellenverordnung ergeben Ein SiGeKo wird vom AG beauftragt. Vorgaben, die aktuell nicht im LV sind, aber für die Abwicklung der Maßnahme notwendig, werden separat vergütet.
4.4 Art und Umfang von Leistungen zur Unfallverhütung Für alle Arbeiter des AN, die unter der Oberleitung arbeiten, muss eine Einweisung von einem zuständigen VAG Mitarbeiter vor Ort durchgeführt werden. Die Einweisung ist mit mindestens zwei Wochen Vorlaufzeit bei der VAG anzumelden und terminlich abzustimmen.
Im Verantwortungsbereich des AN verbleibt die baustelleninterne Absicherung, sowie die Verkehrssicherung. Der AN ist verpflichtet, seine Baumaßnahme täglich zu kontrollieren und eventuelle Unfallgefahren sofort zu beseitigen.
Sämtliche Kosten für die beschriebenen Maßnahmen zur Unfallverhütung sind in die einzel- nen Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
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4.5 Besondere Anforderungen für Arbeiten in kontaminierten Bereichen, gegebe- nenfalls besondere Anordnungen für Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverord- nung - BaustellV) sowie die DGUV-Regel 101-004 (bisher BGR 128) Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, kontaminierte Bereiche sind anzuwenden.
Der AN hat einen fachlich qualifizierten und erfahrenen Bauleiter mit der Überwachung der Einhaltung sämtlicher Arbeitsschutzvorschriften zu beauftragen. Die Bauleitung des AN hat die Fachkunde gem. DGUV-Regel 101-004 (bisher BGR 128) vor Beginn entsprechender Arbeiten nachzuweisen.
4.6 Besondere Anforderungen an die Baustelleneinrichtung und Entsorgungsein- richtungen, z.B. Behälter für die getrennte Erfassung Die zu entsorgenden Stoffe sind nach Anfallort getrennt, insbesondere getrennt gemäß Kos- tenteilungsplan (Bereich VAG / Bereich SÖR) auf die Zwischenlager zu transportieren.
Bereitstellung und Sicherung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial innerhalb der Bau- maßnahme Sofern die Bereitstellung von Abfällen, Abbruch- und Aushubmaterial innerhalb der Bau- maßnahme vorgesehen ist, sind insbesondere folgende Anforderungen zu beachten:
Zur Gewährleistung einer transparenten Abfallentsorgung im Zuge der Bau- und Aushubar- beiten sind Lagepläne mit fortlaufendem Eintrag der Lage und Bezeichnung der jeweiligen Abfälle (Chargen, Mieten, Haufwerke, Container usw.) anzufertigen und laufend zu aktuali- sieren. Zusätzlich zu den Lageplänen ist die vorgenannte Dokumentation mittels Fotos zu führen. Die bereitstehenden Abfälle sind ordnungsgemäß, gesichert und schadlos in Abhän- gigkeit ihres Gefährdungspotentials zu lagern. Gefährliche Abfälle sind als solche zu kenn- zeichnen. Aufbruch- und Aushubmaterial ist chargenweise bereitzustellen. Die Chargen sind als Haufwerke / Hochmieten standsicher aufzubauen. Die Haufwerke sind durch UV-stabile Folie vor Witterungseinflüssen zu schützen. Die Folie ist durch geeignete Beschwerungen zu sichern. Die Stöße der Folienbahnen sind so zu überlappen, dass der Zutritt von Nieder- schlagswasser zuverlässig verhindert wird. Die Folienabdeckung ist den Erfordernissen des Baufortschrittes anzupassen. Unterschiedliche Abfallarten und Abfälle mit unterschiedlichen Schadstoffen und Schadstoffbelastungen sind zu trennen, getrennt zu halten und dürfen nicht vermischt werden.
4.7 Besonderheiten der Regelung und Sicherung des Verkehrs, gegebenenfalls auch, wieweit der Auftraggeber die Durchführung der erforderlichen Maßnah- men übernimmt Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten (derzeit mindestens 4 Wochen vorher) ist durch den AN ein „Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung und Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflä- chen“ beim SÖR, Straßen- und Verkehrsrecht - Straßenaufsicht, Sulzbacher Str. 2-6, Zi.
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003/EG, 90489 Nürnberg, Tel. 231 – 45 14 einzureichen. Es ist ein Lageplan in einem ge- eigneten Maßstab beizufügen, in den Lage, Art und Umfang der Sondernutzung einzutragen sind. Für Arbeiten bei dem der AG als Bauherr auftritt fallen für den AN keine Gebühren an.
Die Bestimmungen der Straßengesetze (FStrG, BayStrWG), der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Verwaltungsvorschrift zur StVO sowie die ZTV-SA 97 und die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen sind zu beachten.
Das Lagern von Geräten, Material und dergl. in den Seitenräumen neben den unter Verkehr liegenden Strecken ist nicht gestattet.
4.8 Verwendung oder Mitverwendung von wiederaufbereiteten (Recycling-) Stof- fen Straßenbau Asphaltbau: Die Verwendung von Asphaltgranulat wird zugelassen. SoB: Recycling-Baustoffe: Die Verwendung von RW 1-Material gem. ZTV wwG-StB By 05 wird zugelas- sen, sofern dies nicht durch die einschlägigen Leistungspositionen ausge- schlossen wird.
Gleisbau: Der Einbau von Recycling-Baustoffen ist grundsätzlich zugelassen. Im Falle der Verwen- dung eines Recycling-Baustoffes ist dieser durch den AN auf seine Eignung zu prüfen. Bei qualitativer Gleichwertigkeit zum üblichen bzw. zum ausgeschriebenen Einbaustoff kann der Recycling-Baustoff verwendet werden
4.9 Anforderungen an wiederaufbereitete (Recycling-)Stoffe und an nicht ge- normte Stoffe und Bauteile Bei der Verwendung von Asphaltgranulat bei der Herstellung von Asphaltmischgut sind die Vorgaben der TL Asphalt-StB 07 und der ZTV Asphalt-StB 07 zu erfüllen.
Bei Verwendung von Recycling-Baustoffen RW 1 gem. ZTV wwG-StB By 05 im Bereich der SoB sind neben den Anforderungen der einschlägigen Vorgaben für die SoB, insbesondere die der ZTV SoB-StB, TL SoB-StB und der TL G SoB-StB, die Vorgaben der ZTV wwG-StB By 05 zu erfüllen.
Im Erdbau sind die Vorgaben der TL BuB E -StB zu erfüllen.
4.10 Überwachung der vertragsgemäßen Ausführung 4.10.1 Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenach- weise Art und Umfang der vorzulegenden Eignungs- und Gütenachweise richtet sich nach den
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einschlägigen „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien“ der „Tech- nischen Lieferbedingungen“ sowie der „Technischen Prüfvorschriften“.
Die Eignungsprüfungen, Erstprüfungen, Fremdüberwachungszeugnisse und sonstige Nachweise bzw. Erklärungen sind dem AG spätestens 14 Tage vor dem Einbau unaufge- fordert, bzw. auf Verlangen, zu übergeben.
4.10.2 Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen Art und Umfang der Eigenüberwachungs- und Kontrollprüfungen gemäß den Festlegungen der Vorbemerkungen zu den Leistungspositionen.
Im Weiteren gelten die Festlegungen der einschlägigen „Zusätzlichen Technischen Ver- tragsbedingungen“ der „Technischen Lieferbedingungen“ sowie der „Technischen Prüfvor- schriften“.
4.10.3 Lieferscheine, Wiegescheine und ähnliche Belege Der Auftraggeber erhält zum Zeitpunkt der Anlieferung von Baustoffen die Originale der Lie- ferscheine, Wiegescheine oder ähnliche Belege.
4.11 Unter welchen Bedingungen auf der Baustelle gewonnene Stoffe verwendet werden dürfen bzw. müssen oder einer anderen Verwertung zuzuführen sind Im Zuge der Baumaßnahme gewonnene Stoffe sind, sofern vom AG keine Vorgaben ge- macht werden, vom AN eigenverantwortlich gem. Verordnung über das Europäische Abfall- verzeichnis (AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung) den entsprechenden Abfallarten zuzuord- nen, mit den jeweiligen Abfallschlüsselnummern (ASN) zu bezeichnen und unter Beachtung der geltenden rechtlichen Bestimmungen ordnungsgemäß zu verwerten. Die Verwertung ist entsprechend der Überwachungsbedürftigkeit zu dokumentieren.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen im Zuge der Baumaßnahme gewonnene Stoffe, mit Ausnahme derer, die zum Zwischenlager des AG abtransportiert werden, mit dem Abtransport von der Baustelle in das Eigentum des AN über.
Stoffe die zum Zwischenlager des AG abtransportiert werden, bleiben im Eigentum des AG!
Einige auszubauende Stoffe sind nach dem Ausbau seitlich zu lagern, von Rückständen zu befreien und beim Einbau wiederzuverwenden. Art und Umfang der wiederzuverwendenden Stoffe richtet sich nach den LV-Positionen und den Anordnungen der ÖBÜ.
4.12 Art, Zusammensetzung und Menge der aus dem Bereich des Auftraggebers zu entsorgenden Böden, Stoffe und Bauteile Die Art und Zusammensetzung des Aushubmaterials kann dem Baugrundgutachten ent- nommen werden (Anlage 10).
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Transport von Abfällen Der Beförderer von Abfall muss im Besitz einer Transportgenehmigung gem. Transportge- nehmigungsverordnung (TGV) sein.
Alle Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Nachweisverordnung sind zu beachten.
Sind gefährliche Abfälle zu transportieren/entsorgen ist der Entsorgungsweg und das Nach- weisverfahren frühzeitig mit dem AG abzustimmen.
4.13 Art, Menge, Gewicht der Stoffe und Bauteile, die vom Auftraggeber beigestellt werden, sowie Art, genaue Bezeichnung des Ortes und Zeit ihrer Übergabe. Vom AG werden Stoffe oder Bauteile nur beigestellt, wenn dies im Leistungstext beschrie- ben ist.
Die einzubauenden Weichen und Gleiskreuzungen werden mit Schwellen und Schienen als vorgefertigte Elemente vom AG gestellt. Für die Gleise im Bereich Gleisdreiecke (zwischen Weichen) werden ebenfalls Gleisjoche durch den AG gestellt. Die Weichenelemente und Gleisjoche müssen durch den AN gemäß entsprechender Position abgeholt und anschlie- ßend zur Baustelle transportiert und eingebaut werden.
Die wiederverwendbaren Bordsteine sind bei Rückbau seitlich zu lagern, von Zementresten zu befreien und beim Wiedereinbau wiederzuverwenden.
4.14 In welchem Umfang der Auftraggeber Abladen, Lagern und Transport von Stoffen und Bauteilen übernimmt oder dafür dem Auftraggeber Geräte oder Arbeitskräfte zur Verfügung stellt Straßenbau: Stellt der AG Baustoffe frei städt. Lagerplatz in der Donaustraße zur Verfügung, so erfolgt das Aufladen mit städt. Arbeitskräften und Geräten.
Sollen ausgebaute Stoffe zum städt. Lagerplatz in der Donaustraße abgefahren werden, so wird vom AG ein Materialrücklieferungsschein als Abrechnungsgrundlage ausgestellt. Falls nicht abgekippt werden darf, erfolgt das Abladen mit städt. Arbeitskräften und Geräten. Die von der Stadt ab Lagerplatz zur Verfügung gestellten oder auf der Baustelle anfallenden, wiederverwendbaren Baustoffe sind schonend zu behandeln.
Es ist Sache des AN, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung städtischen Materials zu bele- gen.
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Gleisbau: Die Zwischenlagerung und Entsorgung der ausgebauten Stoffe übernehmen ein vom AG gesondert beauftragter AN.
Die vom AG gestellten Weichenelemente und Gleisjoche müssen durch den AN vom Zwi- schenlager abgeholt und anschließend zum Einbauzeitpunkt auf die Baustelle transportiert werden. Sämtliche erforderlichen Lade- und Transportvorgänge übernimmt der AN. Diese werden über die jeweiligen LV-Positionen vergütet. Alle zu liefernden Stoffe sind auf der Baustelle bereitzustellen.
4.15 Benutzung von Teilen der Leistung vor der Abnahme. Die einzelnen fertiggestellten Bauabschnitte werden gemäß den Verkehrsführungsplänen für den öffentlichen Verkehr freigegeben. Vor Verkehrsfreigabe in Teilbereichen wird eine Zustandserfassung vorgenommen.
5. Abrechnung und Rechnungsstellung
5.1 Digitales Bauausgabebuch - DiBau 5.1.1 Einleitung Diese Vorbemerkungen regeln das Abrechnungsprocedere zwischen dem Bauherrnvertre- ter (ÖBÜ) und dem Auftragnehmer (AN)
5.1.2 Gemeinsames Aufmaß Die Abrechnung erfolgt nach REB Standard in Verbindung mit Richtlinien des GAEB auf digitalem Wege.
Die ÖBÜ und der AN erstellen ein gemeinsames Feldaufmaß auf Grundlage der Verdin- gungsunterlagen in Verbindung mit den VOB/B und VOB/C.
Im Ergebnis ist für jede LV-Position ein gesondertes Aufmaßblatt DIN A4 aus dem Feldaufmaß zu erstellen!
Folgende Informationen müssen in der Kopfzeile des Aufmaßblatts des AN enthalten sein:
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Eindeutiger Bezug zum zugehörigen Feldaufmaßblatt
-
Vollständige Ordnungsziffer
-
Aufsteigende Indizierung bei zwischengerechneten LV-Position, beginnend mit 1
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Maßnahme
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Bauherr
-
AN
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Vergabepaket
-
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Folgende Informationen müssen in der Fußzeile des Aufmaßblatts des AN enthalten sein:
- Erstellungsdatum
- Unterschrift und Name in Druckbuchstaben des AN
- Unterschrift und Name in Druckbuchstaben der ÖBÜ
Das gemeinsame Aufmaß muss für alle Lose getrennt erfolgen! Deshalb sind vor je- dem gemeinsamen Aufmaß die Bereichsgrenzen vor Ort durch den AN kenntlich zu machen.
Ohne eindeutige Zuordnung der LV-Position zum zugehörigen Bereich erfolgt keine Abrechnung.
Der AN übergibt die abrechnungsrelevanten Unterlagen wie Handaufmaße, Lieferscheine, Nachweise, Freigaben und Meßprotokolle im Original an die ÖBÜ. Spätestens mit der Leis- tungsmeldung des AN müssen sämtliche abrechnungsrelevanten Unterlagen vom AN über- geben werden. Leistungspositionen ohne Nachweise können nicht bewertet werden.
Der AN hat alle zur Rechnungsstellung notwendigen Unterlagen der Proberechnung beizu- legen. Die ÖBÜ ist für die Richtigkeit der Nachweise verantwortlich.
5.1.3 Leistungsmeldung des AN Nochmals wird auf die Vorgabe hingewiesen, dass im Ergebnis für jede LV-Position ein ge- sondertes Aufmaßblatt DIN A4 aus dem Feldaufmass zu erstellen ist! Ohne eindeutige Zu- ordnung (digital oder Papier) der LV-Positionen zu der zugehörigen Abrechnungskosten- stelle erfolgt keine Abrechnung.
Der AN übergibt, soweit nicht bereits beim Aufmass geschehen, sämtliche abrechnungsre- levanten Unterlagen an die ÖBÜ.
- Für jede LV-Position ein Aufmaßblatt - Papier
- Für jede Bestellung gibt es entsprechende Abschlags-/Schlußrechnung, d.h. die Leis- tungsmeldung im Datenformat DA 11 nach GAEB XLM als X11-Datei ist bestellrein.
- Flächen- und Volumenberechnungen
- Sämtliche abrechnungsrelevante Unterlagen (Lieferscheine, Nachweise …) – Papier und, soweit vorhanden, digital. Die ÖBÜ digitalisiert die Unterlagen
5.1.4 Prüfung durch die ÖBÜ Die ÖBÜ generiert aus den übergebenen Leistungsmeldungen der Datenart DA 11 nach GAEB XLM als X11-Datei eine Proberechnung und prüft die übergebenen abrechnungsre- levanten Unterlagen auf Vollständigkeit.
Nach erfolgreicher Prüfung durch die ÖBÜ verbleibt die Proberechnung bei der ÖBÜ, als sachlich, fachlich, rechnerisch richtig gezeichneter Scan.
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Ergibt sich aus der Proberechnung, dass die durch den AN übergebene Leistungsmeldung nicht korrekt oder unvollständig ist, wird diese mit Überarbeitungsverlangen an den AN zu- rückgesandt!
Die ÖBÜ legt dann die geprüfte Leistungsmeldung im Format DA 11, sowie die digitalisierten abrechnungsrelevanten Papierunterlagen digital (ZIP-File) in einem Verzeichnis ab:
- die der Prüfrechnung zugrundeliegende Leistungsmeldung DA 11 .D11
- .zip File Inhalt: geprüfte Proberechnung (pdf), sämtliche abrechnungsrelevanten Unterlagen (pdf)
5.1.5 Übergabe ÖBÜ an DiBau Nach Freigabe der Proberechnung durch die ÖBÜ erhält der DiBau
- die der Prüfrechnung zugrundeliegende Leistungsmeldung DA 11 .D11
- .zip File Inhalt: geprüfte Proberechnung (pdf), sämtliche abrechnungsrelevanten Unterlagen (pdf)
Die digitalen Daten werden in die Datenbank eingepflegt.
5.1.6 Erstellung Prüfrechung DiBau erstellt aus den digitalen Unterlagen eine Prüfrechnung. DiBau prüft diese auf Kon- formität mit der mitgelieferten Proberechnung des AN. Bei Unstimmigkeiten übergibt DiBau die Unterlagen an den AN zur Anpassung der Prüfeintragungen.
Die angepassten Unterlagen gehen an DiBau zurück und werden von DiBau geprüft. Wur- den die Prüfeintragungen übernommen, übergibt DiBau die Unterlagen zur Prüfung und Freigabe an den AG.
5.1.7 Prüfung durch den AG Die Daten werden durch den DiBau an den AG übergeben. Der AG prüft die übergebenen Unterlagen redaktionell
5.1.8 Rechnungstellung AN Nach Freigabe der Prüfrechnung durch den AG, sendet Dibau eine Zahlungsfreigabe an den AN. Auf der Grundlage der Zahlungsfreigabe erstellt der AN die Rechnung an den AG.
Mit der Rechnung ist ein Massen Soll/Ist Vergleich vorzulegen.
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Straßenbahnverlängerung Minervastraße Baubeschreibung
5.1.9 Freigabe Rechnung Nach Eingang der Rechnung beim AG wird diese mit der Zahlungsfreigabe DiBau vergli- chen. Im Übereinstimmungsfall wird die Rechnung vom AG angewiesen.
5.1.10 Nachtragsleistungen Bei Mehrmengen müssen die NT-Positionen den Positionen des LV´s entsprechen. Für zu- sätzliche Leistungen muss ein Nachtrags-LV erstellt werden, damit das auch zugeordnet abgerechnet werden kann.
5.1.11 Workflow Rechnungsstellung
Abbildung 3: Workflow Rechnungsstellung
5.2 Gleisbau - VAG 5.2.1 Abrechnungshorizonte und Endvermessung Der AN erstellt, als Abrechnungsgrundlage, über das komplette Baufeld am Ende der Maß- nahme eine abschließende Bestandsvermessung mit digitalem Geländemodell (Horizont HZ 0). Für alle volumenbezogene Abrechnungshorizonte (OK und UK FSS) erstellt der AN als Abrechnungsgrundlage eine digitale Geländeaufnahme mit DGM.
Der AN übergibt:
-
Digitale Geländemodelle (DGM) in der REB Datenart DA 53 (Dreiecke)
-
die zugehörige Datenart DA 45 (Punkte) und DA 49 (Bruchkanten)
-
die zeichnerische Ausarbeitung in den Formaten PDF und georeferenziertes DWG/DXF mit den zugehörigen SHX und Symbolen
-
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Straßenbahnverlängerung Minervastraße Baubeschreibung
5.2.2 Aufmaß (s. auch 5.1.2 dieser Baubeschreibung) Der AN erstellt ein Feldaufmaß auf Grundlage der Vergabeunterlagen in Verbindung mit der VOB/B und VOB/C. Auf Wunsch des AG kann eine gemeinsame Erstellung des Feldaufma- ßes von AN und AG (bzw. Vertreter des AG) veranlasst werden. Die Aufmaßblätter sind in 3-facher Ausfertigung zu erstellen und von der Bauaufsicht anerkennen zu lassen. Ein Exemplar wird nach Anerkennung durch die Bauüberwachung dieser ausgehändigt, das zweite Exemplar wird mit der Rechnung eingereicht, das Dritte verbleibt beim Auftragneh- mer. Die Aufmaßblätter sind fortlaufend durchzunummerieren.
Bei Rechnungsstellung ist für jede LV-Position ein gesondertes Aufmaßblatt DIN A4 aus dem Feldaufmaß zu erstellen.
Folgende Informationen müssen in der Kopfzeile des Aufmaßblatts des AN enthalten sein:
- Eindeutiger Bezug zum zugehörigen Feldaufmaßblatt
- Eindeutige Zuordnung zur LV-Position
- Aufsteigende Indizierung bei LV-Position, welche öfters abgerechnet werden, beginnend mit 1
- Maßnahme
- Bauherr
- AN
- Vergabepaket
Folgende Informationen müssen in der Fußzeile des Aufmaßblattes des AN enthalten sein:
- Erstellungsdatum
- Unterschrift und Name in Druckbuchstaben des AN
- Unterschrift und Name in Druckbuchstaben der ÖBÜ
Der AN übergibt die Feldaufmaßdaten digital und in Papierform an die ÖBÜ.
Der AN übergibt die abrechnungsrelevanten Unterlagen wie Lieferscheine, Nachweise, Fo- tos, Freigaben und Messprotokolle im Original an die ÖBÜ. Spätestens zur Aufmaßprüfung müssen sämtliche abrechnungsrelevanten Unterlagen vom AN übergeben werden. LV-Po- sitionen ohne Nachweis können nicht bewertet werden.
In regelmäßigen Abständen (z. B. 1 Woche) sind feste gemeinschaftliche Aufmaßtermine mit der ÖBÜ den AG oder dessen Vertretung zu vereinbaren
5.2.3 Rechnungsstellung Die nachfolgenden Punkte regeln das Abrechnungsprocedere zwischen den Bauherrn (AG) und dem Auftragnehmer (AN).
Der AN hat seine erbrachte Leistung nachzuweisen. Je nach Art der Leistung ist diese durch geprüfte Tagesberichte, Stundenachweise, Prüfberichte, Fotos, etc. darzulegen. Der AG
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Straßenbahnverlängerung Minervastraße Baubeschreibung
prüft die Aufmaße, Nachweise und sonstige Abrechnungsunterlagen des AN auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Bei der erfolgreichen Prüfung durch den AG wird das geprüfte Aufmaß durch den AG an den AN zur Rechnungsstellung übergeben. Der AN stellt auf dieser Grund- lage die Rechnung an den AG. Nach Eingang der Rechnungen beim AG werden diese mit den Aufmaßen verglichen. Im Übereinstimmungsfall wird die Rechnung durch den AG zur Überweisung freigegeben.
Die Vorgaben in diesem Kapitel (5.2) gelten für den Gleisbau mit der VAG als AG. Die Rech- nungen sind für das Los Gleisbau an die VAG zu stellen, für das Los Straßenbau an SÖR.
Für das Los 1 ist jeweils eine Rechnung an die VAG und eine Rechnung an SÖR zu stellen, wobei die gesamten Kosten gemäß eines Kostenteilungsschlüssel (z.B. 50/50, 60/40, o.Ä.) aufgeteilt werden, der dem AN nach Auftragserteilung mitgeteilt wird. Die Rechnungs- adresse VAG wird dem AN nach Auftragserteilung mitgeteilt.
5.3 Straßenbau - SÖR 5.3.1 Abrechnungsgrundlage für Entsorgungsleistungen bei Abrechnung nach Tonnage Nachweis für Entsorgungsleistungen bei Abrechnung nach Tonnage sind Übernahme- scheine, Begleitscheine und Wiegescheine.
5.3.2 Erschwernisse durch die Aufrechterhaltung des Anliegerverkehrs Erschwernisse (wie z.B. abschnittsweises Bauen, verminderter Leistungsansatz), die sich durch die Aufrechterhaltung des Anliegerverkehrs ergeben, werden nicht gesondert vergütet und sind in die einschlägigen Positionen einzurechnen.
5.3.3 Bildung von Abrechnungsabschnitten. Auf Anweisung des AG sind Abrechnungsabschnitte zu bilden. Diese Leistungen sind ge- trennt aufzumessen und in Absprache mit dem AG besonders zu kennzeichnen und in den Abrechnungen getrennt zu erfassen.
5.3.4 Aufmaß und Rechnungsstellung von Leistungen für andere Dienststellen, Fir- men, Unternehmen. Die Leistungen für andere Dienststellen, Firmen und Unternehmen sind entsprechend der Vorgaben des AG getrennt aufzumessen und gesondert in Rechnung zu stellen.
Die Rechnungen sind wie folgt zu adressieren: für Straßenbauarbeiten an: Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg SÖR/1-S 09564000-8501210-09 Postfach 90 02 15, 90493 Nürnberg
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Straßenbahnverlängerung Minervastraße Baubeschreibung
Höhenangleichung Schieberkappen für die N- ERGIE N-ERGIE-Netz-GmbH NNG-NP-IS Am Plärrer 43, 90429 Nürnberg
für Anpassung von Kanalschachtabdeckungen an: Stadt Nürnberg Stadtentwässerung und Umweltanalytik Nürnberg SUN/S-1/3 Adolf-Braun-Straße 33, 90429 Nürnberg
Leerrohrverlegung für die Feuerwehr an: Feuerwehr Nürnberg, Nachrichtenabteilung FW/5-3 Reutersbrunnenstraße 24, 90429 Nürnberg
Alle Rechnungen sind zur Prüfung über den SÖR an folgende Adresse zu leiten: Servicebetrieb Öffentlicher Raum Nürnberg – Bezirk, SÖR/2-B/4 Sulzbacher Straße 2 – 6, 90489 Nürnberg
5.3.5 Ersatz von Asphaltschichten bzw. Abzüge bei Unterschreitung der Sollscher- kräfte beim Schichtenverbund zwischen Asphaltschichten Werden bei der Prüfung des Schichtenverbundes zwischen Asphaltschichten die Sollwerte unterschritten wird nach der ZTV-Asphalt-StB 07, Abschnitt 6.1 verfahren. Hierzu wird der Anhang A der ZTV Asphalt-StB wird um den folgenden Abschnitt A 2.7 er- gänzt:
A 2.7 Unterschreitung der Sollwerte beim Schichtenverbund A = R • F Darin bedeuten: A = Abzug in EUR R = reduzierter EP in EUR/m² gem. nachfolgender Tabelle F = dem Nachweis zugehörige Fläche in m²
| 1. Scherkraft ≤ 6 kN | alle Bauklassen: Ersatz aller darüber liegender Schichten | |
|---|---|---|
| Belastungsklassen Bk100, Bk32, Bk10 | alle übrigen Belastungs- klassen | |
| 2. Scherkraft > 6 kN und ≤ 9 KN 2a zwischen Deck- und Binder-/Asphalttrag- schicht 2b zwischen Binder- und Asphalttragschicht 2c zwischen Asphalttragschicht und Asphalttragschicht | ||
| Ersatz der Deckschicht | Ersatz der Deckschicht | |
| R = 40 % des EP der Binderschicht | R = 30 % des EP der Binder- schicht | |
| R = 45 % des EP der darüber liegenden Tragschicht | R = 35 % des EP der darüber liegenden Tragschicht |
Tragschicht Tragschicht
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Straßenbahnverlängerung Minervastraße Baubeschreibung
| Scherkraft > 9 kN und kleiner Soll- 3. wert 3a zwischen Deck- und Binder-/ Asphalttrag- schicht 3b zwischen Binder- und Asphalttragschicht 3c zwischen Asphalttragschicht und Asphalttragschicht | ||
|---|---|---|
| R = 20 % des EP der Deckschicht | R = 10 % des EP der Deck- schicht | |
| R = 30 % des EP der Binderschicht | R = 20 % des EP der Binder- schicht | |
| R = 35 % des EP der darüber liegenden Tragschicht | R = 25 % des EP der darüber liegenden Tragschicht |
Tragschicht Tragschicht
5.4 Technische Festlegungen zur Bauausführung Siehe Vorbemerkungen zu den Leistungsbereichen.
6. Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen, Technische Liefer-
bedingungen und Technische Prüfvorschriften
6.1 Gleisbau - VAG
-
VOB/B: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B
-
VOB/C: Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil C
-
UVV: Unfallverhütungsvorschrift
-
RSA / ZTV-SA / StVO
-
Vorschrift der BG Bahn "Arbeiten im Gleisbereich" BGV D33 und BGI 840
-
ZTV E-StB
-
ZTV-StB
-
ZTV SoB-StB
-
ZTV Fug-StB
-
ZTV Pflaster-StB
-
ZTV Beton-StB
-
ZTV Asphalt-StB
-
ZTV Ew-StB
-
ZTV BEA-StB
-
TL Pflaster-StB 06/15
-
TL Gestein-StB
-
TL Beton-StB
-
TL SoB-StB 20
-
TL Bitumen-StB
-
TL BE-StB 15
-
TL G OB-StB
-
TL BuB E-StB
-
TL Geok E-StB
-
TL Fug-StB
-
BOStrab
-
Alle im LV genannten Normen und Vorschriften
-
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Straßenbahnverlängerung Minervastraße Baubeschreibung
6.2 Straßenbau - SÖR Die nachfolgend aufgeführten Regelwerke in Verbindung mit
- den durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (vormals: Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Ver- kehr) veröffentlichten Bekanntmachungen sowie
- den ergänzend aufgeführten Festlegungen sind vertraglich vereinbart:
| Asphaltstraßen | ||
|---|---|---|
| • ZTV Asphalt-StB Ausgabe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- 07/13 2007, linien Fassung für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus As- 2013 phalt https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_ztv_as- phalt.pdf Ergänzung zu vorgenannter Bekanntmachung vom 18.08.2017: Nr. 2.12 neuer Absatz 3 und Nr. 3.6.2 werden bei SÖR nicht Ver- tragsbestandteil. | ||
| Fassung Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und ZTV BEA-StB 2013 Richtlinien • 09/13 für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen - As- phaltbauweisen https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_ztv_bea.pdf | ||
| Eigenschaften und geforderte Kategorien der Gesteinskörnungen ZTV BEA-StB • für Asphaltbauweisen nach den ZTV BEA-StB, Anhang A der 09/13 Anhang A ZTV BEA-StB mit den in Bayern gültigen Ergänzungen. https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_ztv_bea.pdf https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_ztv_bea_anhang.pdf https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/230726_an- hang_f2_der_tl_gestein_f%C3%BCr_gestein_nach_ztv_bea_09_13.pdf | ||
| Ausgabe TL Asphalt-StB 2007, Technische Lieferbedingungen für Asphaltmischgut für • 07/13 Fassung den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen 2013 https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_tl_as- phalt.pdf | ||
| TL Asphalt-StB geändert Eigenschaften und geforderte Kategorien der Gesteins- • 07/13, 2019 körnungen für Asphalt mit den in Bayern gültigen Ände- Anhang A rungen und Ergänzungen https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_tl_as- phalt.pdf |
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Straßenbahnverlängerung Minervastraße Baubeschreibung
| Ausgabe • TL AG-StB 09 Technische Lieferbedingungen für Asphaltgranulat 2009 https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_tl_ag.pdf | ||
|---|---|---|
| Ausgabe Technische Lieferbedingungen für Straßenbaubitumen TL Bitumen-StB 07 2007, • und /13 Fassung gebrauchsfertige Polymermodifizierte Bitumen 2013 https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_tl_bitu- men.pdf | ||
| Ausgabe • TL BE-StB 15 Technische Lieferbedingungen für Bitumenemulsionen 2015 https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_tl_be.pdf | ||
| Ausgabe Technische Lieferbedingungen für Porenfüllmassen und • TL Sbit-StB 15 2015 Regeneriermittel auf Bitumenbasis https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_tl_sbit.pdf | ||
| Ausgabe Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhal- TL G DSH-V-StB 2015 tung von Verkehrsflächenbefestigungen, Teil: Güteüber- • 15 wachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeck- schichten in Heißbauweise auf Versiegelung https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_tlg_dshv.pdf | ||
| Ausgabe Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Erhal- 2015 tung von Verkehrsflächenbefestigungen, • TL G DSK-StB 15 Teil: Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_tlg_dsk.pdf | ||
| Ausgabe Technische Lieferbedingungen für die Bauliche Er- 2015 haltung von Verkehrsflächen-befestigungen, Teil: • TL G OB-StB 15 Güteüberwachung, Teil: Ausführung von Oberflä- chenbehandlun-gen, https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_tlg_as- phalt_ob.pdf | ||
| Ausgabe Technische Lieferbedingungen für gummimodifizierte • TL RmB-StB By 2010 Bitumen https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_tl_rmb.pdf | ||
| Betonstraßen | ||
| Ausgabe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und 2007 / Richtlinien • ZTV Beton-StB 07 Ergän- für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Binde- zung mitteln 2013 und Fahrbahndecken aus Beton https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_ztv_be- ton.pdf |
ton.pdf
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Straßenbahnverlängerung Minervastraße Baubeschreibung
| Ausgabe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und 2015 Richtlinien • ZTV BEB-StB 15 für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Be- tonbauweisen https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_ztv_beb.pdf | ||
|---|---|---|
| Ausgabe Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Bau- 2007 / stoff- • TL Beton-StB 07 Ergän- gemische für Tragschichten mit hydraulischen Bindemit- zung tel und 2014 Fahrbahndecken aus Beton https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_tl_be- ton.pdf | ||
| Ausgabe Eigenschaften und geforderte Kategorien der Gesteins- TL Beton-StB 07 2007 / körnungen für Tragschichten mit hydraulischen Binde- • Anhang A geändert mittel mit den in Bayern gültigen Änderungen und Er- 2019 gänzungen https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_tl_be- ton_anhang.pdf | ||
| Ausgabe Technische Lieferbedingungen für Baustoffe und Bau- 2015 stoffgemische • TL BEB-StB 15 für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefesti- gungen – Betonbauweisen https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_tl_beb.pdf | ||
| Ausgabe Technische Lieferbedingungen für flüssige Beton-Nach- • TL NBM-StB 09 2009 behandlungsmittel https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_tl_nbm.pdf | ||
| Pflaster | ||
| Ausgabe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- 2020 linien • ZTV Pflaster-StB 20 zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_ztv_pflaster.pdf | ||
| Ausgabe TL Pflaster-StB 2006 / Technische Lieferbedingungen für Bauprodukte zur • 06/15 Fassung Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und 2015 Einfassungen https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_tl_pflas- ter.pdf |
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Straßenbahnverlängerung Minervastraße Baubeschreibung
| Schichten ohne Bindemittel | ||
|---|---|---|
| Ausgabe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- ZTV SoB-StB 20 2020 linien • für den Bau von Schichten ohne Bindemittel im Straßen- bau https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/230726_stmb_49_bekanntmachung_ztv_sob-stb_20.pdf | ||
| Ausgabe TL Gestein-StB 2004 / Anhang E der TL Gestein mit den in Bayern gültigen Er- • 04, Fassung gänzungen Anhang E 2023 https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/230726_an- hang_e_der_tl_gestein_f%C3%BCr_gestein_nach_tl_sob_2023.pdf | ||
| Ausgabe Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische • TL SoB-StB 20 2020 und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Binde- mittel im Straßenbau https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/230726_stmb_49_bekanntmachung_tl_sob_20.pdf | ||
| Ausgabe Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische 2020 und Böden zur Herstellung von Schichten ohne Binde- • TL G SoB-StB 20 Fassung mittel im Straßenbau 2023 Teil: Güteüberwachung https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/230726_stmb_49_bekanntmachung_tl_g_sob_20_23.pdf | ||
| Erdbau | ||
| ZTV wwG-StB By Ausgabe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und 05 2005 Technische Lieferbedingungen für die einzuhaltenden wasserwirtschaftlichen Gütemerkmale bei der Verwen- dung von Recycling-Baustoffen im Straßenbau in Bay- ern - Abschnitte 3.1 / 4 / 5 / 6 / 8. https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_ztv_wwg.pdf | ||
| Ausgabe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und • ZTV E-StB 17 2017 Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_ztve.pdf | ||
| Ausgabe TL BuB E-StB 20 2020 Technische Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe • Fassung im Erdbau des Straßenbaus 2023 https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/230726_stmb_49_bekanntmachung_tl_bub_e-stb_20_23.pdf |
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Straßenbahnverlängerung Minervastraße Baubeschreibung
| Ausgabe TL Gab-StB 16 2016 Technische Lieferbedingungen für Gabionen im Stra- • Fassung ßenbau 2023 https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/230726_stmb_49_bekanntmachung_tl_gab-stb_16_23.pdf | ||
|---|---|---|
| Ausgabe Technische Lieferbedingungen für Geokunststoffe im • TL Geok E-StB 19 2019 Erdbau des Straßenbaus https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_tl_ge- oke_stb.pdf | ||
| • TP BF-StB in der Technische Prüfvorschriften für Boden und Fels im Stra- neues- ßenbau ten Fas- sung https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_tp_bf.pdf | ||
| Teer- / pechtypische Bestandteile | ||
| Ausgabe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und 2003, Richtlinien ZTVuVA-StB By Be- für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustof- • 03 kanntm. fen mit 2006 teer-/pechtypischen Bestandteilen im Straßenbau in Bayern https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_ztvuva.pdf | ||
| Ausgabe Änderung der zusätzlichen Technischen Vertragsbedin- 2003, gungen und Richtlinienfür die umweltverträgliche Ver- ZTVuVA-StB By • Be- wertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Be- 03 kanntm. standteilen im Straßenbau in Bayern 19.07.2006 https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_ztvuva_aend200607.pdf Geändert und ergänzt https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_ztvuva_a- end200607.pdf | ||
| Gesteinskörnungen / RC-Baustoffe | ||
| Ausgabe Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen 2004, im Straßenbau Fassung 2023 / • TL Gestein-StB 04 geänd. Be- kanntm. 2024 Änderung der Technische Lieferbedingungen für Gesteinskörnungen im Straßen- bau, Ausgabe 2004/Fassung 2023, TL Gestein-StB 04/23 (verkuendung-bay- ern.de) |
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| Ausgabe Anhang E der TL Gestein mit den in Bayern gültigen Er- TL Gestein-StB 2004, gänzungen. • 04, Fassung Anhang E 2018 https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/230726_an- hang_e_der_tl_gestein_f%C3%BCr_gestein_nach_tl_sob_2023.pdf | ||
|---|---|---|
| Ausgabe Eigenschaften und geforderte Kategorien der Gesteins- TL Gestein-StB 2004, körnungen für Asphalt mit den in Bayern gültigen Ände- • 04, Fassung rungen und Ergänzungen Anhang F 2018 https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_tl_as- phalt_anhang.pdf | ||
| Ausgabe Eigenschaften und geforderte Kategorien der Gesteins- TL Gestein-StB 2004, körnungen für Asphaltbauweisen nach den ZTV BEA- • 04, Fassung StB mit den in Bayern gültigen Änderungen und Ergän- Anhang F1 2018 zungen https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_ztv_bea_anhang.pdf | ||
| Ausgabe Eigenschaften und geforderte Kategorien der Gesteins- TL Gestein-StB 2004, körnungen für Tragschichten mit hydraulischen Binde- • 04, Fassung mitteln und Fahrbahndecken aus Beton mit den in Bay- Anhang G 2018 ern gültigen Änderungen und Ergänzungen https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_tl_be- ton_anhang.pdf | ||
| Fugen | ||
| Ausgabe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- • ZTV Fug-StB 15 2015 linien für Fugen in Verkehrsflächen https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_ztv_fug.pdf | ||
| Ausgabe Technische Lieferbedingungen für Fugenfüllstoffe in Ver- • TL Fug-StB 15 2015 kehrsflächen https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_tl_fug.pdf | ||
| Griffigkeit | ||
| Ausgabe Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen TP Griff-StB 07 2007 im • (SKM) Straßenbau Teil: Seitenkraftverfahren (SKM) https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_tp_griff_stb_skm.pdf |
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Straßenbahnverlängerung Minervastraße Baubeschreibung
| Ausgabe Technische Prüfvorschriften für Griffigkeitsmessungen 2004, im • TP Griff-StB (SRT) Änderung Straßenbau, 2011 Teil: Messverfahren SRT https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_tp_griff_stb_srt_2011.pdf | ||
|---|---|---|
| Ebenheit | ||
| Ausgabe Technische Prüfvorschriften für Ebenheitsmessungen 2017 auf • TP Eben Fahrbahnoberflächen in Längs- und Querrichtung, Teil: Berührende Messungen https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_tp_eben.pdf |
| Markierung | ||
|---|---|---|
| Ausgabe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- • ZTV M 13 2013 linien für Markierungen auf Straßen 341.r.02112016.pdf (fgsv-verlag.de) | ||
| Ausgabe Technische Lieferbedingungen für Markierungsma- • TL-M 06 2006 terialien 375.r.20122013.pdf (fgsv-verlag.de) | ||
| Sonstiges | ||
| • ZTV A-StB 12 Ausgabe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und 2012 Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunderhalt/49_ztva.pdf | ||
| ZTV EW-StB Ausgabe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und 2014 Richtlinien für den Bau von Entwässerungseinrichtungen im Stra- ßenbau https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_ztv_ew.pdf | ||
| • ZTV-SA 97 Ausgabe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- 2001 linien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Stra- ßen https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_ztv_sa.pdf ARS 4/2011 (fgsv-verlag.de) | ||
| • TP D-StB 12 Ausgabe Technische Prüfvorschriften zur Bestimmung der Dicken 2012 von Oberbauschichten im Straßenbau https://www.stmb.bayern.de/assets/stmi/vum/strasse/bauunder- halt/49_tp_d_stb.pdf |
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Straßenbahnverlängerung Minervastraße Baubeschreibung
• ZTV-Lsw 22 Ausgabe Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richt- 2022 linien für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen
TL-Absperrschranken Ausgabe Technische Lieferbedingungen für Absperrschranken • 97 1997
Ausgabe Technische Lieferbedingungen für Leit- und Warnbaken • TL-Leitbaken 97 1997
TL-Absperrtafeln Ausgabe Technische Lieferbedingungen für fahrbare Absperrta- • 97 1997 feln
TL-Aufstell-vorrich- Ausgabe Technische Lieferbedingungen für Aufstellvorrichtungen • tungen 97 1997 für Schilder und Verkehrseinrichtungen an Arbeitsstellen
TL-Leitelemente Ausgabe Technische Lieferbedingungen für bauliche Leitelemente • 97 1997
TL-Transportable Ausgabe Technische Lieferbedingungen für transportable Licht- • Lichtsignalanla- 1997 signalanlagen gen 97
TL-Transportable Ausgabe Technische Lieferbedingungen für transportable Schutz- • Schutzeinrichtun- 1997 einrichtungen gen 97
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TL-Warnleuchten Ausgabe Technische Lieferbedingungen für Warnleuchten • 90 1991
Ausgabe Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand – • TL BSWF 96 1996 Fertigteile
7. Arbeits- und Sicherheitsplan und Gefährdungsbeurteilung für das
Fräsen von Asphaltflächen
A) Arbeitsverfahren Das betreffende Arbeitsverfahren ist das Kaltfräsen von Asphaltflächen.
B) Information zu vorhandenen bzw. zu vermutenden Gefahrstoffen Bei Fräsarbeiten kann das Entstehen gesundheitsschädlicher Stäube vorausgesetzt werden. Als Gefahrstoffe sind zu nennen:
-
Mineralischer Staub in Form von A-Staub, E-Staub und Quarzstaub,
-
Asbesthaltiger Staub,
-
Teerhaltiger Staub.
-
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C) Räumlicher Umgriff Als Arbeitsbereich gilt die gesamte Fläche der durch eine Straßenfräse zu behandelten Fläche. Weitere arrondierte Fläche, insbesondere Lagerbereiche oder Zu- und Ab- fahrtswege sind nicht betroffen, da das für die Gefährdung verantwortliche Material di- rekt am Entstehungsort gefasst und von der Baustelle abtransportiert wird.
Zu beachten ist jedoch, dass Flächen, auf denen die Straßenfräse gewartet und insbe- sondere gereinigt wird ebenfalls zum Arbeitsbereich zählt, der durch die vorliegende Gefährdungsbeurteilung betrachtet wird.
D) Betroffener Personenkreis Der betroffene Personenkreis besteht beim Fräsvorgang aus dem Fahrer der Fräse, dem Bodenmann und den Fahrern der Transportfahrzeuge.
Weiter werden Wartungs- und Reinigungsarbeiten an der Fräse durchgeführt. Hierbei ist der Kreis der Mechaniker, welche mit der Maschinenwartung beauftragt sind, betrof- fen.
Die jeweiligen Gefahrenanalysen sind auf o. g. Personal und Geräte/Maschinen sowie auf das stoffliche Inventar
-
- Mineralischer Staub (E-Staub, A-Staub, Quarzstaub),
-
- Asbesthaltiger Staub,
-
- Ggfs. PAK-haltiger Staub abgestellt. Für alle an der Maßnahme Beteiligten ist die Gefährdungsanalyse bindend.
E) Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung Mineralischer Staub
Tabelle 2: Gefährdungsbeurteilung und Gesundheitsgefahren
| Besonderheiten /Bemerkungen | - | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| :netiekgitäT | -artS sed rerhüfnenihcsaM esärfneß | setugsärF sed nnamnedoB gnuneideB hcrud | setugsärF sed tropsnartbA | -sgnutraW dnu -sgnuginieR netiebra | ||
| -ebsgnudhäfeG gnulietru | Brand-/Explosi- onsgefahr | Keine | ||||
| -dnuseG -egstieh nerhaf | in- ha- lativ | ++ | +++ | + | +++ | |
| Der- mal | 0 | 0 | 0 | 0 |
mal
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| ned -noK -nu -basnoitisopxE rüf dnu netztühcseg gnuztähcs netkerid uz tkat | Gase/Dämpfe | 0 | 0 | 0 | 0 |
|---|---|---|---|---|---|
| Staub/Aerosol | ++ | +++ | + | +++ | |
| Flüssigkeit | 0 | 0 | 0 | 0 | |
| Material | 0 | + | 0 | ++ | |
| ehcilnösreP -suaztuhcS gnutsür | Atemschutz | P2 | P2 | - | P2 |
| Schutzhandschuh | BW-Nitril | BW-Nitril | - | BW-Nitril | |
| Schutzbekleidung | Typ 5 | Typ 5 | - | Typ 5 | |
| Techn. Schutzmaßnahmen, Mess- technik |
Lteegcehnndike : Expositionsabschätzung bzw. Gefährdungsbeurteilung: +++=hoch, ++=mittel, +=ge- ring, 0=keine Exposition/Gefährdung
F) Arbeits- und Gesundheitsschutz Gemäß TRGS 559, Anlage 1, Pkt. 7.7.1 ist das Fräsen von Asphaltbelägen ohne wirk- same Absaugeinrichtung in die Expositionskategorie 3 einzuordnen. Dies bedingt hin- sichtlich des Atemschutzes eine Halbmaske FFP2 oder eine Halbmaske mit P2-Filter. Ist eine Fräse mit wirksamer Absaugeinrichtung verfügbar, so ist die Expositionskate- gorie 2 maßgebend und auf das Tragen persönlicher Schutzausrüstung kann verzichtet werden. Aus der TRGS 551, Pkt. 5.4 ergibt sich für PAK-haltigen Staub eine Persönliche Schutzausrüstung mit Halbmaske FFP2 oder eine Halbmaske mit P2-Filter.
Da unabhängig vom Vorhandensein von asbesthaltigem und PAK-haltigem Staub, in jedem Fall mineralischer Staub entsteht, sind die Schutzmaßnahmen gegen mineralischen Staub demnach obligatorisch und maßgebend.
Allgemeingültige Maßnahmen
- Die Tätigkeiten sind mindestens 7 Tage vor Aufnahme der Arbeiten von der aus- führenden Firma als objektbezogene Mitteilung an die zuständige Arbeitsschutzbe- hörde (Gewerbeaufsichtsamt) mitzuteilen.
- Im Arbeitsbereich dürfen nur Personen arbeiten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Werdende Mütter und Stillende dürfen diese Arbeiten nicht durchführen.
- Es besteht im Arbeitsbereich Verzehr-, Trink-, Schnupf- und insbesondere auch Rauchverbot.
- Der direkte Hautkontakt mit kontaminiertem Material und Gerätschaften ist zu ver- meiden.
- Benutzte, beschädigte bzw. verunreinigte Filtermasken bzw. Kleidung sind zu
- wechseln, in geeigneten Fässern zu sammeln und ordnungsgemäß als Baustellen- mischabfall zu entsorgen.
- Filterstäube und andere Stäube z.B. aus Wartungsarbeiten sind in geeigneten Be- hältern zu fassen und ordnungsgemäß als asbesthaltige Abfälle zu entsorgen.
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Arbeitsbereichs- bzw. tätigkeitsbezogene Festlegungen zu technischen und organisatorischen sowie zur persönlichen Schutzausrüstung
Technische Maßnahmen:
- Arbeitsverfahren und Geräte sind so auszuwählen, dass eine Staubentwicklung mi- nimiert wird. Emissionsarmen Verfahren ist der Vorzug zu geben.
- Nach Möglichkeit sind Fräsen einzusetzen, welche nach BGI 790-020 erfolgreich als Verfahren mit geringer Exposition bewertet wurden. Auf das Tragen persönli- cher Schutzausrüstung kann dann verzichtet werden.
- Weiter ist nach Möglichkeit die Fräswalzensteuerung durch den Bodenmann mittels Fernbedienung durchzuführen.
- Nach Möglichkeit sind Fräsen mit Kabinen in geschlossener Ausführung, mit Klima- anlage und Staubfilterung einzusetzen.
- Entstehenden Staub durch Wasserbenetzung bereits im Fräswalzengehäuse nie- derschlagen. Trockenfräsen ist nicht zulässig.
- Wasseranlage und Einhausung von Fräswalze und Förderienrichtungen instand halten
- Ausstattung von Förderbandübergabestellen mit Wasserberieselung.
- Staubentwicklung an den Übergabestellen auf Transportfahrzeuge durch Anpas- sung der Abwurfhöhe minimieren.
- Fahrzeuge zum Abtransport von Fräsgut mit Kabinen und Klimaanlage mit Staub- filterung ausstatten. Während des Betriebes Fenster und Türen geschlossen hal- ten.
- Schutzeinrichtungen an der Fräse, wie Abschottungen, Verblechungen, etc. sowie Einrichtungen zur Staubniederschlagung sind unter Berücksichtigung der vom Her- steller vorgegebenen Zeitabstände, mindestens jedoch jährlich auf ihre Funktions- fähigkeit zu prüfen, zu warten und ggfs. instand zu setzen. Die Prüfungen sind zu dokumentieren.
- Das eingesetzte Gerät, hier besonders der Fräsraum, ist arbeitstäglich, sowie bei Beendigung der Baustelle vor Abtransport des Gerätes zu reinigen. Das Reinigen durch trockenes Kehren oder Abblasen ist grundsätzlich nicht zulässig. Einzuset- zen sind hier Sauggeräte mit Filtern der Klasse H.
Organisatorische Maßnahmen:
- Den Beschäftigten sind getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Schutzkleidung, sowie Straßenkleidung zur Verfügung zu stellen. Es sind Wasch- gelegenheiten und Umkleideeinrichtungen in räumlicher Trennung zu Tagesunter- künften od. dgl. auf der Baustelle vorzuhalten.
- Diese Maßnahme kann auch dann nicht entfallen, wenn wegen des Einsatzes einer Fräse mit Absaugeinrichtung keine PSA zu tragen ist, da im Falle von Reparatur- maßnahmen oder notwendigem Kontakt mit Fräsgut trotzdem PSA anzulegen ist.
- Fräsgut ist nach Möglichkeit beim Fräsvorgang auf Transportfahrzeuge zu verladen und von der Baustelle abzutransportieren. Sollte dies in Ausnahmefällen nicht mög- lich sein, so ist das Material im Haufwerk zu befeuchten und abzudecken.
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- Die Tätigkeiten müssen von fachkundigen Personen nach TRGS 517 und TRGS 559 geleitet und beaufsichtigt werden. Die ausführende Firma hat hier die entspre- chende Fachkunde gegenüber dem Auftraggeber, z.B. durch eine Schulungsbestä- tigung, nachzuweisen.
- Arbeitsbereiche sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen und ggfs. abzusperren.
- Im Arbeitsbereich ist die Anzahl der exponierten Mitarbeiter auf das notwendige Maß zu beschränken.
- Die ausführende Firma hat die Einweisung der Beschäftigten in die Gefährdungs- beurteilung und die Betriebsanweisung durchzuführen und nachzuweisen. Darüber hinaus hat er die Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen und insbe- sondere die Einweisung hinsichtlich der verstärkenden gesundheitsschädigenden Wirkung des Rauchens in Verbindung mit mineralischem oder asbesthaltigem Staub zu dokumentieren und nachzuweisen.
Personenbezogene Maßnahmen: Gemäß Festlegung der TRGS 517, Pkt 5.7.2.3 kann auf das Tragen persönlicher Schutzausrüstung verzichtet werden, wenn die Dauer der Fräsarbeiten eine Stunde pro Arbeitsschicht nicht überschreitet.
Weiter kann darauf verzichtet werden, wenn Fräsen mit wirksamer Absaugeinrichtung gem. BGI 790-020 eingesetzt werden.
Die Abgrenzung zwischen Klein- und Großfräsen wird dabei wie folgt definiert. Kleinfräsen haben eine Arbeitsbreite bis etwa 1,0 m, besitzen vorwiegend ein Rad- fahrwerk und verladen das Fräsgut meist entgegen der Fahrtrichtung. Großfräsen transportieren das Fräsgut auf einen vorausfahrenden LKW und besit- zen vorwiegend ein Raupenfahrwerk.
Die folgenden Festlegungen zur persönlichen Schutzausrüstung gelten daher nur
- für den Einsatz von Großfräsen ohne Absaugeinrichtung und Fräsdauern von mehr als 1 Stunde pro Schicht oder
- für den Einsatz von Kleinfräsen ohne Absaugeinrichtung und Fräsdauern von mehr als 2 Stunden pro Schicht.
• Es ist erweiterte persönliche Schutzausrüstung zu tragen. Diese besteht aus Einwegschutzanzug Typ 5 oder Mehrwegschutzanzügen. o Die regelmäßige Reinigung von Mehrwegschutzanzügen ist durchzuführen. o Geeignete Schutzhandschuhen. o Atemschutz als - Halbmaske mit P2-Filter oder o
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partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder
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Maske mit Gebläse und Partikelfilter TM1P. • Pausenregelungen und Tragzeitbegrenzung PSA einhalten. • Sachgerechte Wartung, Pflege und Aufbewahrung der PSA
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G) Entsorgung Alle anfallenden Abfälle sind ordnungsgemäß nach der Verordnung über das europäi- sche Abfallartenverzeichnis (AVV) vom Dezember 2001 zu entsorgen.
Ebenfalls ordnungsgemäß zu entsorgen sind die in Spannringfässern (gekennzeich- nete Behältnisse) eingelagerte Einweg-Schutzausrüstung (Baustellenmischabfälle, AVV 170904), sowie ggfs. vorhandene Filterstäube aus Reinigungsarbeiten (asbesthaltige Abfälle, AVV 170605*).
H) Dokumentation, Nachweise Die gefährlichen Abfälle sind nach Abfallverordnung zu entsorgen (Elektronisches Nachweisverfahren und Entsorgungskonzept).
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