00 Stufe 1 Vertraulichkeitsvereinbarung.pdf

Verkehrswegebau für die Straßenbahnverlängerung Minervastraße in Nürnberg

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 17.09.2026, 20:23 (Europe/Berlin)

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V

ERTRAULICHKEITSVEREINBARUNG

zwischen

VAG Verkehrs-Aktiengesellschaft

Südliche Fürther Straße 5

90429 Nürnberg

  • nachfolgend Auftraggeber genannt -

und

…………………………………………….

…………………………………………….

…………………………………………….

  • nachfolgend Auftragnehmer genannt -

  • Auftraggeber und Auftragnehmer werden nachfolgend gemeinsam auch Partner genannt -

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Präambel

Die Partner werden innerhalb des Projekts „Tram Minervastraße“ zusammenarbeiten. Zur Durchführung

dieser Aufgabe benötigen die Partner jeweils vertrauliche Informationen, insbesondere zu Kosten, Preisen

und internen Kalkulationen des anderen Partners. Voraussetzung für die Übermittlung dieser

vertraulichen Informationen ist der Abschluss dieser Vertraulichkeitsvereinbarung. Im Hinblick darauf,

dass im Rahmen dieser Zusammenarbeit vertrauliche Informationen zwischen den Partnern ausge-

tauscht werden, wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Geheimhaltung

(1) Die Partner verpflichten sich, alle mündlichen, schriftlichen oder elektronischen (gleich auf welchem

Datenträger/Trägermedium) Informationen, die sie direkt oder indirekt bei der Anbahnung, Vorbereitung

oder Durchführung des Projekts von der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie

sichern sich insbesondere gegenseitig zu, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben noch in an-

derer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zu-

griff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden. Sie sichern sich weiterhin zu, die vertraulichen Informa-

tionen nicht zu nutzen, um sich im Wettbewerb einen geschäftlichen Vorteil gegenüber der jeweils ande-

ren Partei oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen i.S.v. § 15 AktG oder Dritten zu verschaffen.

(2) Vertrauliche Informationen im Sinne der vorstehenden Ziffer (1) sind insbesondere

  • finanzielle, technische, rechtliche, steuerliche Informationen, die die Geschäftstätigkeit, die Mitar- beiterInnen oder die Geschäftsführung betreffen,

  • Know-how und Ergebnisse, die im Rahmen des Projekts erzielt oder verwendet werden,

  • die Beschreibung des Projektgegenstands,

  • Kalkulationszahlen, Kosten und Preise,

  • die in Aussicht genommenen Zeitpläne, Ziele und Ideen im Rahmen des Projekts,

  • andere nicht öffentlich verfügbare Informationen, die die Partner im Rahmen des Projekts über den jeweils anderen Partner oder Dritte erlangen,

  • Informationen über den jeweils anderen Partner und mit diesem i.S.v. § 15 AktG verbundene Unternehmen bzw. deren jeweilige Gesellschafter und deren finanziellen und techni-

schen Status, sowie deren Vertragspartner,

  • die Tatsache, dass vertrauliche Informationen zwischen den Partnern ausgetauscht werden und die Existenz und der Inhalt dieser Vereinbarung.

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§ 2 Erfüllungsgehilfen

(1) Die Partner verpflichten sich, die erforderlichen Informationen nur den Organen, MitarbeiterInnen und

Beauftragten zu übergeben, die unmittelbar oder mittelbar mit der Vorbereitung, dem Abschluss und der

Durchführung des Projekts befasst sind. Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Vereinbarung erstre-

cken sich auch auf diese Organe, MitarbeiterInnen und Beauftragte der Partner. Die Partner verpflichten

sich, diesem Personenkreis entsprechende schriftliche Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen, soweit

dies noch nicht geschehen ist.

(2) Als MitarbeiterInnen im Sinne dieser Vereinbarung gelten neben den Arbeitnehmern auch Mitarbeite-

rInnen ohne Arbeitnehmerstatus, wie z.B. freie MitarbeiterInnen und Zeitarbeitskräfte.

§ 3 Ausnahmen von der Geheimhaltung

Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Vereinbarung bestehen nicht, wenn und soweit die betreffenden

Informationen nachweislich

  • der jeweils zur Geheimhaltung verpflichteten Partei vor der Mitteilung bzw. Offenbarung durch den anderen Partner - nachweisbar - bereits bekannt waren,

  • allgemein bekannt sind, d.h. einem unbestimmten und nicht zahlenmäßig begrenzbaren Perso- nenkreis über frei verfügbare Medien zugänglich gemacht worden sind oder sonst bekannt waren,

  • ohne Verschulden des jeweils zur Geheimhaltung verpflichteten Partners allgemein bekannt wa- ren oder werden,

  • rechtmäßig von einem Dritten erlangt bzw. offenbart wurden bzw. werden, oder

  • nach gesetzlichen Bestimmungen, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung oder an Behörden, Gerichte oder Dritte weiter zu geben sind. In diesem Fall ist der andere Partner unverzüglich und

soweit rechtlich zulässig, möglich und zumutbar vor der Veröffentlichung oder Weitergabe der In-

formationen zu unterrichten. Es darf nur der Teil der vertraulichen Informationen offen gelegt oder

weitergegeben werden, der einer entsprechenden Verpflichtung unterliegt.

§ 4 Nutzungsbeschränkungen

(1) Die Partner verpflichten sich, die offenbarten Informationen ausschließlich für die Durchführung

des Projekts zu verwenden.

(2) Die Partner erkennen an, dass alle Unterlagen, welche vertrauliche Informationen verkörpern, im

Eigentum der herausgebenden, mitteilenden bzw. offenbarenden Partei bleiben.

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(3) Die Partner erkennen an, dass sie mit der Informationsweitergabe an die andere Partei keine Li-

zenz- oder sonstigen Nutzungsrechte an den vertraulichen Informationen übertragen, weder aus-

drücklich noch auf andere Weise.

(4) Die Partner verpflichten sich insbesondere, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch ge-

sonderten Vertrag, die von der anderen Partei mitgeteilten Informationen ohne vorherige aus-

drückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten und keine Schutzrechtsanmeldungen

vorzunehmen.

(5) Weder die Bestimmungen dieser Vereinbarung noch die an den Informationsempfänger übermit-

telten Informationen haben einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt im Hinblick auf das Vor-

haben oder in sonstiger Weise über den Inhalt der Bestimmungen dieser Vereinbarung hinaus.

§ 5 Laufzeit

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch die Partner in Kraft. Die Geheimhaltungspflich-

ten nach dieser Vereinbarung bleiben über die Beendigung des in der Präambel beschriebenen

Projekts hinaus bestehen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Projekts ist in einem gemeinsamen

Protokoll festzuhalten. Die vorstehende Regelung über die Fortdauer der Geheimhaltungspflich-

ten gilt entsprechend, falls das Projekt nicht weiterverfolgt wird.

(2) Jede Partei ist nach schriftlicher Aufforderung der jeweils anderen Partei verpflichtet, unverzüglich

sämtliche Unterlagen oder sonstige Trägermedien, welche vertrauliche Informationen verkörpern

oder beinhalten, die sie von der auffordernden Partei im Rahmen der Projektanbahnung und/oder

Projektdurchführung erlangt hat, nach Wahl der auffordernden Partei zurückzugeben, zu zerstö-

ren oder zu löschen. Die zur Herausgabe verpflichtete Partei darf keine Kopien oder gleichartige

Medien, die eine Sichtbarmachung und/oder Vervielfältigung der Unterlagen ermöglichen zurück-

halten.

(3) Gleiches gilt für die Löschung elektronischer Daten, welche im Umfang des im Geschäftsverkehr

üblichen Löschverfahrens der jeweiligen Betriebssysteme zu erfolgen hat. Vertrauliche Informatio-

nen, die in routinemäßig elektronisch abgespeicherten Dateien enthalten sind, müssen nicht ge-

löscht werden, soweit dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.

(4) Die verpflichtete Partei hat nach Aufforderung schriftlich mitzuteilen, welche vertraulichen Infor-

mationen zurückgegeben, zerstört oder gelöscht worden sind.

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(5) Die Pflicht zur Herausgabe, Zerstörung oder Löschung besteht nicht, wenn und soweit die andere

Partei gesetzlich oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung zur Aufbewahrung verpflichtet

ist.

(6) Jede Partei verpflichtet sich, etwaigen Rechtsnachfolgern die Verpflichtungen aus dieser Verein-

barung zu übertragen, sofern dies nicht schon durch Gesetz erfolgt.

§ 6 Information bei Verstößen

Die Partner verpflichten sich, einander unverzüglich zu informieren, wenn sie oder ihre MitarbeiterInnen

oder Berater Kenntnis davon erlangen, dass vertrauliche Informationen unter Verstoß gegen diese Ver-

einbarung weitergegeben wurden.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, unter-

stehen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist Nürnberg.

(3) Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung dieser Vereinbarung bedürfen der Schrift-

form. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, mit der auf die Schriftform verzichtet werden soll.

(5) Sollte/n eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig, un-

wirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbe-

stimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzba-

ren Bestimmung tritt eine Bestimmung, die, soweit rechtlich möglich, wirtschaftlich dem am

nächsten kommt, was die Partner vereinbart hätten, wenn sie die Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder

Undurchsetzbarkeit bedacht hätten. Im Falle einer Lücke gilt eine solche Bestimmung als verein-

bart, von der unter Berücksichtigung des Vertrages im Übrigen anzunehmen ist, die Partner hät-

ten sie vereinbart, wären sie sich der Lücke bewusst gewesen.

…………………., den …………………………. Nürnberg, den…………………………………..

Ort, Datum Ort, Datum

.......................................................................... .......................................................................... Auftragnehmer Auftraggeber

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