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Unterstützungsleistungen für den Umbau der Schleusenanlage Feudenheim

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 16.09.2026, 13:06 (Europe/Berlin)

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Allgemeine Vertragsbedingungen

für

freiberufliche Leistungen

(AVF)

Teil I. Vertragsbedingungen für alle Arten freiberuflicher Leistungen § 1 Geltungsreihenfolge § 2 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers § 3 IT-Sicherheit, Vertraulichkeit, Geheimhaltung, Datensicherheit § 4 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten § 5 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer § 6 Auskunftspflicht des Auftragnehmers § 7 Herausgabeanspruch des Auftraggebers § 8 Urheberrechte, Gewerbliche Schutzrechte, Nutzungsrechte § 9 Kündigung § 10 Abnahme und Verjährung § 11 Haftung § 12 Abrechnung und Zahlungen § 13 Sicherheit § 14 Haftpflichtversicherung § 15 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand § 16 Arbeitsgemeinschaft § 17 Schriftform § 18 Umsatzsteuer § 19 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern § 20 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Teil II.Ergänzende Vertragsbedingungen für Architekten- und Ingenieurleistungen § 21 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers § 22 Abnahme § 23 Haftung des Auftragnehmers

Teil I. Vertragsbedingungen für alle Arten freiberuflicher Leistungen

§ 1 Geltungsreihenfolge Die AVF gelten für alle Arten freiberuflicher Leistungen. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch alle Vertragsdokumente als Ganzes bestimmt. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: a) das Hauptvertragsdokument (z. B. Formblätter 600-F bis 603-F) b) die Leistungsbeschreibung c) etwaige weitere Anlagen

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d) etwaige Besondere Vertragsbedingungen e) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen f) diese AVF.

§ 2 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer hat über alle erforderlichen leistungsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen. Er hat sich stets über aktuelle und absehbare Entwicklungen und Änderungen der leistungsrelevanten Fachmaterie zu unterrichten und bei der Leistung zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer hat Dienstleistungen so auszuführen, dass sie geeignet sind, das angestrebte Ziel des Auftraggebers zu erreichen. (2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zur Ermöglichung notwendiger Entscheidungen rechtzeitig auf aktuelle und absehbare Entwicklungen und Änderungen der leistungsrelevanten Fachmaterie hinweisen, wenn diese für den Auftragnehmer erkennbar maßgeblichen Einfluss auf die Art der Erbringung der vertraglichen Leistungen haben.

(3) Die Leistung für den Auftraggeber sowie das Ergebnis der Leistung muss dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen und Sicherheitsvorschriften entsprechen sowie den vertragsrelevanten Rahmenbedingungen, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, Rechnung tragen. Soweit die Leistung Auftragsvergaben des Auftraggebers zum Gegenstand hat oder in deren Zusammenhang erbracht wird, hat der Auftragnehmer die Vorgaben des Vergaberechts zu beachten. (4) Es sind mindestens die in Deutschland für die Leistung allgemein anerkannten Regeln und Standards anzuwenden. Andere allgemein anerkannte Regeln und Standards dürfen nur verwendet werden, wenn in deutscher Sprache die Gleich- oder Höherwertigkeit sowie Geeignetheit nachgewiesen wurde. Bei grenzüberschreitenden Leistungen bzw. solchen mit grenzüberschreitenden Leistungszielen sind die betroffenen Anforderungen anderer Staaten ebenfalls zu beachten. (5) Die Leistung ist in allen ihren Bestandteilen in deutscher Sprache zu erbringen. Bei grenzüberschreitenden Leistungen bzw. solchen mit grenzüberschreitenden Leistungszielen ist die Leistung ebenfalls in der betroffenen Landessprache zu erbringen, soweit dies erforderlich ist. (6) Als Sachwalter seines Auftraggebers darf der Auftragnehmer keine im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Maßnahme widerstreitenden Interessen Dritter gegenüber dem Auftraggeber oder gegenüber mit dem Auftraggeber verbundenen Dritten vertreten. (7) Der Auftragnehmer hat seinen Leistungen die in Textform gegebenen Anordnungen und Anregungen des Auftraggebers zu Grunde zu legen und etwaige Bedenken hiergegen dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen; er hat seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber und den anderen fachlich Beteiligten (vgl. § 4 AVF) abzustimmen. (8) Nicht vereinbarte Leistungen, die der Auftraggeber zur Vervollständigung eines Werkes bzw., um das Ziel der beauftragten Dienstleistung zu erreichen, fordert, hat der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit mit zu übernehmen. Nachträgliche Änderungen eines Werkerfolges oder der Ziele einer

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Dienstleistung darf der Auftraggeber im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, die Forderung ist für den Auftragnehmer unzumutbar, insbesondere wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Sein Betrieb ist jedoch auch insoweit darauf eingerichtet, als dass Unterauftragnehmer bzw. andere Unternehmen, die bereits für ihn im Rahmen des Auftrags tätig sind, für die Erbringung der Leistung geeignet sind. Es ist eine angemessene Vergütung für die geänderten und zusätzlichen Leistungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren. Die Vergütungsvereinbarung soll vor Beginn der Ausführung der zusätzlichen bzw. geänderten Leistung getroffen werden. (9) Zur Erreichung der Vertragsziele notwendige Überarbeitungen der Unterlagen bei unveränderter Aufgabenstellung und bei nur unwesentlichen Änderungen der Leistung, deren Bearbeitungsaufwand sich im Rahmen üblicher Optimierungen hält, sind Gegenstand der von der vereinbarten Vergütung erfassten Vertragsleistung. Gleiches gilt für eine bloße Fortschreibung der Unterlagen bis zur Vertragserfüllung bzw. -beendigung. (10) Der Auftragnehmer darf ihm übertragene Leistungen nach Vertragsschluss nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an einen geeigneten zu benennenden Dritten weiter vergeben. Die Zustimmung des Auftraggebers bedarf der Textform. (11) Die Haftung des Auftragnehmers für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Leistungen wird durch Anerkennung oder Zustimmung (Freigabe) des Auftraggebers nicht eingeschränkt, sofern nicht ausdrücklich eine Abnahme oder Teilabnahme erfolgt ist. (12) Der Auftragnehmer hat etwaige Unterbrechungen oder Behinderungen der Ausführung seiner Leistung dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und zu erläutern. (13) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen und behördlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die allgemein anerkannten Regeln und Standards sowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 3 IT-Sicherheit, Vertraulichkeit, Geheimhaltung, Datensicherheit (1) Die IT-Systeme des AN sind gegenüber Angriffen von außen nach BSI- Standard zur Informationssicherheit (200-1 bis 200-3 sowie 100-4) abzusichern.

Der Auftragnehmer ist nach §§ 311, 241 (2) BGB insbesondere verpflichtet, sämtliche relevanten Fehler, Unregelmäßigkeiten oder Sicherheitsvorfälle in Verbindung mit seinem IT-System sowie eingeleitete Maßnahmen zu deren Behebung dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. (2) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers vor Auftragsausführung eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (vgl. Art. 28 DSGVO) abzuschließen.

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Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. (3) Der Auftragnehmer oder ein ihm angehöriger oder wirtschaftlich verbundener Dritter darf im Zusammenhang mit Leistungen, die Zugang zu verwaltungsinternen oder vertraulich zu behandelnden Informationen beinhalten (auch ohne dass diese unter § 1 Verpflichtungsgesetz fallen), wie z.B. im Zusammenhang mit Vergabeverfahren, keine Leistungen für Dritte bzw. andere Auftraggeber im Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme bzw. dieser Leistung erbringen, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ausdrücklich in Textform zu. (4) Der Auftragnehmer hat folgende Vorgaben zur Datensicherheit, unabhängig von bestehenden Verpflichtungen zum Schutz personenbezogener Daten, zu erfüllen: Daten, Unterlagen und Informationen, die der Auftragnehmer aufgrund oder im Zusammenhang mit der Vertragsleistung erlangt, sind vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an unbefugte Dritte ist nicht gestattet. Sie dürfen insbesondere

  • nur an diejenigen seiner Mitarbeiter oder Dritte (z. B. auch Nachunter- nehmer) weitergegeben werden, wenn dies für die Erbringung der Leistung erforderlich ist und sich der Dritte zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber.
  • ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder ganz noch teilweise, direkt oder indirekt, für einen anderen Zweck als der Leistungserfüllung verwendet werden;
  • ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder ganz noch teilweise, direkt oder indirekt an Dritte (z. B. auch Nachunternehmer) weitergegeben werden.
  • ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder kopiert noch anderweitig vervielfältigt werden, es sei denn, es besteht die Notwendigkeit im Rahmen der Leistungserfüllung. (5) Die Beschränkungen aus Absatz 4 gelten nicht für folgende Fälle: Die Daten, Unterlagen und Informationen
  • lagen dem Auftragnehmer nachweislich aus anderem Grund als diesem Vertrag vor oder
  • waren zum Zeitpunkt der Offenlegung im Rahmen des Vertrages bereits öffentlich zugänglich oder sind danach ohne Verletzung der Bedingungen dieser Beschränkungen in die Öffentlichkeit gelangt oder
  • wurden rechtmäßig vom Auftragnehmer von einer unabhängigen Quelle erworben, die ein echtes Recht auf Offenlegung hat oder
  • werden erst nach vorheriger Information des Auftraggebers durch den Auftragnehmer zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten offengelegt. (6) Der Auftragnehmer hat alle technischen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind um die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten zu gewährleisten. Insbesondere sind die Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit

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in der Informationstechnik (BSI) zu beachten. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Erklärung zur IT-Sicherheit (Formblatt 422) abzugeben. (7) Unmittelbar nach Kenntnisnahme einer unbefugten Offenlegung der in Absatz 4 genannten Daten, Unterlagen und Informationen ergreift der Auftragnehmer alle Maßnahmen, um

  • den Auftraggeber über eine solche unbefugte Offenlegung einschließlich des Adressatenkreises der Offenlegung zu informieren,
  • jede weitere Offenlegung zu vermeiden und
  • die Rückgabe des offengelegten Materials zusammen mit Kopien, persönlichen Notizen oder Korrespondenz über das offengelegte Material zu gewährleisten. (8) Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.

§ 4 Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten (1) Dem Auftragnehmer gegenüber ist nur die vertragsschließende Stelle anordnungsberechtigt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. (2) Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. (3) Der Auftraggeber unterrichtet den Auftragnehmer rechtzeitig über die Leistungen, die andere fachlich Beteiligte zu erbringen haben, und über die mit diesen vereinbarten Termine und Fristen. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen vor ihrer endgültigen Ausarbeitung mit dem Auftraggeber abzustimmen und unter Berücksichtigung etwaiger Beiträge anderer fachlich Beteiligter zu erbringen. Der Auftragnehmer hat seine Leistungserbringung mit den fachlich Beteiligten in fachlicher, terminlicher und finanzieller Hinsicht abzustimmen, so dass die vertraglichen Vorgaben des Auftraggebers eingehalten werden können. (5) Vor Beginn der Ausführung der Leistung hat der Auftragnehmer einen Verantwortlichen, der zur Entgegennahme von Willenserklärungen des Auftraggebers befugt ist, schriftlich zu benennen. (6) Wenn während der Ausführung der Leistungen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und anderen fachlich Beteiligten auftreten, hat der Auftragnehmer unverzüglich den Auftraggeber in Textform um Klärung des weiteren Vorgehens zu bitten.

§ 5 Vertretung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer (1) Der Auftragnehmer ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des Auftraggebers im Rahmen der ihm übertragenen Leistungen berechtigt und verpflichtet. Er hat den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Umstände zu unterrichten, aus denen sich Ansprüche des Auftraggebers gegen Dritte oder Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ergeben können. Die Geltendmachung

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derartiger Ansprüche bzw. Verteidigung gegen Ansprüche Dritter obliegt dem Auftraggeber. (2) Den Auftraggeber bindende Erklärungen, insbesondere solche mit finanziellen Verpflichtungen, darf der Auftragnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht abgeben. Dies gilt auch für den Abschluss, die Änderung und Ergänzung von Verträgen sowie für die Vereinbarung neuer Preise. (3) Der Auftragnehmer und seine mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen befassten Beschäftigten sowie befasste Beschäftigte etwaiger Unterauftragnehmer/anderer Unternehmen müssen sich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) verpflichten lassen. Der Einsatz anderer Mitarbeiter als der besonders Verpflichteten darf nur nach deren Verpflichtung erfolgen. Dem Auftraggeber sind diese unverzüglich zu benennen

§ 6 Auskunftspflicht des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber innerhalb der jeweils geltenden Verjährungsfristen für Mängelansprüche auf Anforderung über seine Leistungen unverzüglich und ohne besondere Vergütung Auskunft zu erteilen.

§ 7 Herausgabeanspruch des Auftraggebers Die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages angefertigten Unterlagen und Dateien sowie etwaig erhobene Daten sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, an den Auftraggeber als Gegenstand der von der vereinbarten Vergütung erfassten Vertragsleistung herauszugeben; die Unterlagen und Datenträger werden Eigentum des Auftraggebers. Die dem Auftragnehmer überlassenen Unterlagen und Dateien sowie Daten sind dem Auftraggeber auf Anforderung, spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben bzw. im Fall elektronischer Übermittlung in Absprache mit dem Auftraggeber nachweislich zu löschen oder geschützt zu archivieren. Zurückbehaltungsrechte, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

§ 8 Urheberrechte, Gewerbliche Schutzrechte, Nutzungsrechte (1) Urheber, Rechtegeber Urheberrechtlich geschützte Werke werden im Folgenden als Werk bezeichnet. Rechtegeber ist der Auftragnehmer als Urheber des Werks bzw. dessen Rechtsnachfolger. Der Auftragnehmer erklärt, dass er alleiniger Inhaber der Urheberrechte ist und befugt ist, die im Weiteren bezeichneten Nutzungsrechte zu übertragen, insbesondere unter Berücksichtigung etwaiger Mitgliedschaften in Verwertungsgesellschaften. Beabsichtigt der Auftragnehmer weitere Urheber schöpferisch an dem Werk bzw. an dessen Entwurf und Planung mitwirken zu lassen, so ist zuvor die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer verpflichtet, die in diesem Vertrag bezeichneten Nutzungsrechte von den mitwirkenden Urhebern dem Auftraggeber zu verschaffen. Formblatt 351-F - AVF (Stand: 08/2025) Seite 6 von 16

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Der Rechtegeber stellt den Rechtenehmer von urheberrechtlich bedingten Forderungen Dritter sowie in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen frei; insbesondere stellt der Rechtegeber den Rechtenehmer im Falle einer Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft von Forderungen dieser frei. (2) Rechtenehmerin und Weitergabe von Nutzungsrechten Rechtenehmerin ist die Bundesrepublik Deutschland und deren verbundene Organisationseinheiten (alle Organisationseinheiten der Bundesverwaltung einschließlich selbständiger Rechtssubjekte). Die Nutzungsrechte dürfen vom Rechtegeber insbesondere dann an Dritte weitergegeben werden, sofern diese Dritten

  • Rechtsnachfolger über das die Vertragsleistung betreffende Grundstück oder die bewegliche Sache werden bzw. sind;
  • die Aufgaben der Rechtenehmerin oder deren Rechtsnachfolger übernehmen (unabhängig vom Rechtsgrund), für die die Nutzungsrechte erforderlich sind;
  • Folgeaufgaben, wie z.B. Pflege, Betrieb, Unterhalt übernehmen, für die die Nutzungsrechte erforderlich sind
  • die Nutzungsrechte für Fortbildungs-, Schulungs-, und Prüfungszwecke im Auftrag des Rechtenehmers benötigen. (3) Urheberrechte Die zwingenden Urheberrechte, wie sie sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, werden stets bei Ausübung der Rechte dieses Vertrages gewahrt. Der Vertrag berührt diese zwingenden Rechte nicht. Insbesondere sind folgende Urheberrechte zu beachten: Bei jeder Veröffentlichung sind Urheber, Auftraggeber und Entstehungsjahr zu nennen. Vor einer Veröffentlichung durch den Auftragnehmer ist die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur bei berechtigten Interessen wie Geheim- und Sabotageschutz oder diplomatischen Erwägungen versagen. Der Rechtegeber erhält insbesondere vor jeder im Zusammenhang mit dem Werk stehenden wesentlichen Veränderung Gelegenheit zur vorherigen Dokumentation des Werkes. Bei Erweiterung, Änderung, Bearbeitung, Umgestaltung, Restaurierung, Nachbaurecht, Wiederherstellungsrecht etc. bleiben die Rechte des Rechtegebers gemäß § 14 UrhG zum Schutz seiner berechtigten geistigen und persönlichen Interessen am Werk gewahrt. Der Rechtenehmer wird dem Rechtegeber vor einer beabsichtigten Erweiterung, Änderung, Bearbeitung und Umgestaltung über das Vorhaben unterrichten und ihm Gelegenheit geben, innerhalb einer vom Rechtenehmer bestimmten angemessenen Zeit mitzuteilen, ob und in welcher Weise er mit dem beabsichtigten Vorhaben einverstanden ist. Die Mitteilung wird in die Abwägung von Schutzinteresse des Rechtegebers und Gebrauchsinteresse des Rechtenehmers einfließen. (4) Nutzungsrechte

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Der Rechtegeber überträgt dem Rechtenehmer neben den zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlichen Nutzungsrechten die im Weiteren beschriebenen zusätzlichen Nutzungsrechte an den im Rahmen dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen (Ergebnisse und Zwischenergebnisse) sowie das ggf. auf dieser Basis ausgeführte Werk, z.B. zu liefernde Unterlagen, Planungsergebnisse und das ausgeführte Werk. Die sachliche Reichweite der Nutzungsrechte erstreckt sich, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, mindestens auf a) Reproduktion (Vervielfältigung) Der Rechtenehmer ist berechtigt, von dem Werk Reproduktionen insbesondere in Form von Fotografien, Abzügen, Drucken, Modellen, elektronischen Kopien (z.B. PDF-Dokumente u.a. Dateiformate), elektronischen 3-D-Darstellungen bzw. Modellen und Renderings sowie Animationen herzustellen. b) Veröffentlichung (Verbreitung/Ausstellung/Vortrag/Aufführung/Vorführung/Sendung) Der Rechtenehmer darf das Werk und die Reproduktionen über alle bekannten und bei Vertragsschluss noch unbekannten Formen, Medien und Übertragungswege (u.a. Vorträge, Projektionen, Kataloge, Ausstellungen, Präsentationen, Kalender, andere Print- und Online-Publikationen, Internetpräsentationen, Internetseiten, Onlinedatenbanken, Onlinemuseen, Apps, Download, via EDV, TV, Radio und andere damit verbundene bzw. genutzte Übertragungswege wie z.B. Kabel, Satellit, Glasfaser, Funk, UMTS etc. ) veröffentlichen und nutzen. Das Erstveröffentlichungsrecht steht dem Auftraggeber bzw. Rechtenehmer zu. c) Änderung, Bearbeitung, Umgestaltung, Erweiterung Der Rechtenehmer darf das Werk ändern, bearbeiten, umgestalten und erweitern, wenn dies für die Nutzung des Werkes erforderlich ist. Insbesondere bei technischen Bestandteilen darf der Rechtenehmer die Hardware und sonstige technische Komponenten auswechseln und dem aktuellen technischen Stand anpassen, soweit dadurch das Konzept und der Gesamteindruck des Werks nicht maßgeblich verändert wird. § 14 UrhG bleibt unberührt (vgl. auch Absatz 3). d) Räumliche Einbindung, Veräußerung und Vernichtung Der räumliche Kontext des Werks kann bei Bedarf durch den Rechtenehmer zu einem späteren Zeitpunkt räumlich, gestalterisch und technisch verändert werden. Das Werk kann bei Bedarf des Rechtenehmers an einen anderen Nutzungsort verbracht werden. Dem Rechtenehmer steht es frei, das Werk bei Bedarf einzulagern, zu veräußern oder zu vernichten. Vor der Veräußerung oder Vernichtung wird das Werk dem Rechtegeber zum Erwerb zum Herstellungspreis angeboten. Etwaige Ausbau- und Transportkosten trägt im Erwerbsfall der Rechtegeber. e) Fertigstellungsrecht

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Der Auftraggeber hat das Recht, das Werk auf Basis des Entwurfes des Auftragnehmers durch Dritte fertigstellen bzw. herstellen zu lassen, wenn der Auftragnehmer nicht in der Lage ist, diese Leistung selbst zu erbringen. f) Restaurierung, Rekonstruktion, Wiederherstellungsrecht Der Rechtenehmer hat im Falle von Verschleiß/Verwitterung, Beschädigung, Verlust, Zerstörung etc. das Recht, das Werk zu restaurieren, rekonstruieren bzw. wiederherzustellen. (5) Der Rechtegeber überträgt dem Rechtenehmer die Nutzungsrechte bis zum Ende der derzeit geltenden urheberrechtlichen Schutzfrist ein. Etwaige Schutzfristverlängerungen durch den Gesetzgeber kommen dem Rechtenehmer zu Gute. (6) Die Nutzungsrechtseinräumung erfolgt in einfacher (nicht-ausschließlicher) Form. (7) Räumlich erfolgt die Nutzungsrechtseinräumung für Deutschland. Bei grenzüberschreitenden Vertragszwecken erstrecken sich die Nutzungsrechte auch auf die zweckbetroffenen Staaten. Für die Nutzung zur Öffentlichkeitsarbeit (vgl. Veröffentlichung), werden weltweite Nutzungsrechte übertragen. (8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Auftragnehmer verwendete Nennung des Auftragnehmers auf den Unterlagen und eine etwaige zusätzliche Urhebernennung auf den Unterlagen beizubehalten. Diese Verpflichtung gilt nur, sofern die Nennung in der jeweiligen Nutzungsart üblich ist. Bei einer Bearbeitung oder einer sonstigen Umgestaltung ist der Auftraggeber berechtigt, die Nennung angemessen anzupassen, z.B. „auf der Grundlage von Unterlagen [Nennung des Auftragnehmers und einer etwaigen zusätzlichen Urhebernennung] für die Maßnahme [Nennung der Maßnahme]. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vorgenannten Nennungsverpflichtungen Dritten aufzuerlegen, an die er die vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte weitergibt. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass Urheber keine Nennungsansprüche stellen, soweit auch der Auftragnehmer die Urheber nicht als solche in üblicher Weise auf den Unterlagen benannt hat. (9) Die Nutzung der zu erbringenden Leistungen, z. B. der zu liefernden Unterlagen und des ausgeführten Werks in dem in diesem Paragraphen bezeichneten Umfang darf auch ohne Abnahme, z.B. bei Mangelhaftigkeit, sowie im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung erfolgen. Etwaige Vergütungsansprüche bleiben unberührt. (10) Soweit die vertragliche Leistung in einer Entwicklung besteht, deren Ergebnis eine Erfindung darstellt, die dem Auftragnehmer oder dessen Mitarbeitern (auch) zusteht, gelten die Regelungen dieser Klausel entsprechend, soweit diese zwingend für die mit dieser Klausel gewährten Nutzungsrechte erforderlich sind. (11) Eine Reproduktion im Sinne der übertragenen Nutzungsrechte liegt auch vor, wenn das Werk für andere als die im Vertrag genannten Ziele bzw. Maßnahmen im direkten oder indirekten Zusammenhang mit dem Bau und/oder dem Betrieb von Bundeswasserstraßen und/oder Gewässern im Eigentum des Bundes durch beliebige Behörden oder Private, auch unter Änderung genutzt wird, auch wenn dafür Änderungen, Bearbeitungen, Umgestaltungen, Erweiterungen erforderlich sind. Eine solche Nutzung ist insbesondere denkbar, wenn die zu

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erbringenden Leistungen, z. B. die Unterlagen für die im Vertrag genannte Maßnahme auch für andere Maßnahmen angewendet werden können; die Nutzung für andere Maßnahmen kann insoweit von der einmaligen Nutzung bis hin zu einer regelmäßigen Nutzung im Wege der Standardisierung reichen.

§ 9 Kündigung (1) Es gelten die gesetzlichen Kündigungsregeln, insbesondere bei Werkverträgen die §§ 648 und 648a BGB, bei Architekten- und Ingenieurverträgen § 650r BGB und bei Dienstverträgen die §§ 620, 626 und 627 BGB. (2) Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann durch den Auftraggeber insbesondere erfolgen, wenn  die Ausführung der Leistung vom Auftragnehmer unvertretbar verzögert wird,  der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigert,  der Auftragnehmer die Haftpflichtversicherung nach § 14 AVF nicht auf Aufforderung des Auftraggebers nachweist,  der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird,  der Auftragnehmer vertragswidrig Nachunternehmer einsetzt oder der Auftraggeber einem vom Auftragnehmer vorgesehenen Personaltausch nicht zugestimmt hat,  der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß § 2 Absatz 1 bis 3 AVF schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder dem Auftraggeber unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist oder  der Auftragnehmer oder seine Mitarbeiter a) aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. b) dem Auftraggeber oder dessen Mitarbeitern oder von diesem beauftragten Dritten, die mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags betraut sind, oder ihnen nahestehenden Personen, Geschenke, andere Zuwendungen oder sonstige Vorteile unmittelbar oder mittelbar in Aussicht stellt, anbietet, verspricht oder gewährt. c) rechtkräftig wegen Verstoßes gegen die in § 123 GWB genannten Tatbestände verurteilt oder eine Ordnungswidrigkeit festgestellt wurde. (3) Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses bleiben insbesondere die Ansprüche der Vertragsparteien aus den §§ 6 bis 8 AVF unberührt. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 10 Abnahme und Verjährung (1) Ist gesetzlich zwingend oder vertraglich nichts anderes geregelt, sind zu erbringende Leistungen durch den Auftraggeber förmlich abzunehmen, soweit nicht nach der Beschaffenheit des Werkes oder der Leistung die Abnahme ausgeschlossen ist. Der Auftragnehmer hat auf Teilabnahme(n) keinen Anspruch. Die ausnahmsweise erfolgende Vereinbarung von Teilabnahmen im Einzelfall erfordert eine in sich abgeschlossene Teilleistung, welche keine direkte Auswirkung auf etwaig später abzunehmende Teilleistungen haben kann.

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(2) Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

§ 11 Haftung (1) Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Haftung, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. (2) Soweit ein Schaden eines Dritten nur die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet hat, trägt dieser den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer schriftlich auf die mit der angeordneten Ausführung verbundene Gefahr hingewiesen hat. (3) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber dem Auftraggeber, anderen berechtigten Dritten und deren Mitarbeitern aus etwaig bestehenden besseren Rechten geltend machen, sofern den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Die dem Auftraggeber diesbezüglich etwaig entstehenden Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung und -verfolgung gegenüber den Dritten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bleiben unberührt. (4) Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach den Absätzen 2 und 3 oder einem anderen Rechtsgrund die andere Vertragspartei zu ersetzen hat, kann sie verlangen, dass die andere Vertragspartei sie von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.

§ 12 Abrechnung und Zahlungen (1) Abschlagszahlungen werden 30 Tage nach Zugang der prüffähigen Abschlagsrechnung fällig. (2) Die Teilschluss-/Schlusszahlung für die Leistungen wird nach Vertragserfüllung bzw. bei Werkverträgen bei Abnahme und 30 Tage nach Zugang der prüffähigen Rechnung fällig. Die Regelungen der §§ 641 und 614 BGB bleiben unberührt. (3) Eine prüffähige Rechnung muss diejenigen Angaben enthalten, die nach dem geschlossenen Vertrag objektiv unverzichtbar sind, um die sachliche und rechnerische Überprüfung der Vergütung zu ermöglichen. Werden Einwendungen gegen die Prüffähigkeit unter Angabe der Gründe hierfür nicht spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung erhoben, so kann der Auftraggeber sich nicht mehr auf fehlende Prüffähigkeit berufen. In dem Fall, dass die Rechnung nur in Teilen prüffähig ist, kann der Auftragnehmer die Zahlung des prüffähigen und unbestrittenen Guthabens verlangen, das unter Berücksichtigung eventueller Voraus- und Abschlagszahlungen bereits feststeht. (4) Wird eine prüffähige Rechnung nach Absatz 3 trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat. (5) Die vorbehaltlose Annahme der Teilschluss-/Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Teilschluss- Formblatt 351-F - AVF (Stand: 08/2025) Seite 11 von 16

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/Schlusszahlung mindestens in Textform unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen wurde. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Teilschluss-/Schlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüffähige Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird. (6) Auf Verlangen sind die Nachweise für Nebenkosten im Original einzureichen. (7) Bei Leistungsnachweisen sind insbesondere folgende Angaben zu machen: Allgemeine Angaben  Datum des Arbeitstages,  Bezeichnung des Leistungsortes,  Art der Leistung  Hinweis auf das Ergebnis der Leistung Leistungsbezogene Angaben  die Namen der Arbeitskräfte und deren vereinbarte Stundensätze,  die am Leistungsort erbrachten Arbeitsstunden je Arbeitskraft. (8) Die Ausschlussfristen gelten nicht für ein Verlangen nach Richtigstellung der Schluss-/Teilschlussrechnung und -zahlung wegen Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehlern. (9) Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen und sonstige Verzugsschäden gemäß § 288 BGB zu zahlen. Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen. (10) Tritt der Auftragnehmer Forderungen aus dem Vertrag an einen Nachunternehmer oder sonstigen Dritten ab oder verpfändet er Forderungen, bedarf diese Abtretung oder Verpfändung zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. (11) Soweit Nebenkosten gesondert erstattet werden und nichts anderes vertraglich vereinbart ist, gilt folgendes:  Die notwendige Anzahl der Reisen setzt der Auftraggeber im Benehmen mit dem Auftragnehmer fest.  Fahrkosten (auch Tage- und Übernachtungsgeld) für Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz des Auftragnehmers hinausgehen, dürfen nicht höher berechnet werden, als es das Bundesreisekostengesetz in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung vorsieht. (12) Die Ausgaben des Auftraggebers unterliegen der Rechnungsprüfung durch den Bundesrechnungshof. Die Rechnungsprüfung kann auch erst nach Ablauf mehrerer Jahre durchgeführt werden. Die gesetzliche Verjährungsfrist (§ 195 BGB) von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Überzahlung des Auftragnehmers aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen insoweit festgestellter ungerechtfertigter Zahlungen bzw. Überzahlungen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Auftraggeber Kenntnis vom Ergebnis der Rechnungsprüfung erlangt, es sei denn, der Auftraggeber hatte bereits zuvor von der Überzahlung Kenntnis oder seine Unkenntnis war grob fahrlässig; § 199 Absatz 4 BGB bleibt

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unberührt. Der Auftragnehmer muss bis zum Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass er auf Erstattung dieser ungerechtfertigt gezahlten Beträge in Anspruch genommen wird.

§ 13 Sicherheit (1) Bei einer Auftragssumme, die den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden EU-Schwellenwert gemäß § 106 GWB erreicht bzw. überschreitet, kann zur Absicherung von Erfüllungsansprüchen eine Sicherheit in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme vereinbart werden. Die Sicherheit dient zur Absicherung von Erfüllungsansprüchen, die nicht von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind, wie z. B. Nachbesserungsleistungen sowie von Überzahlungen. Der Auftraggeber kann dazu von jeder Abschlagszahlung höchstens 5 v.H. bis zu einer Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme einbehalten. Der Auftragnehmer kann stattdessen auch eine Bankbürgschaft entsprechend Absatz 2 stellen.

(2) Für vereinbarte Sicherheitsleistung gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (3) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Einbehalt oder durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer

  1. in der Europäischen Gemeinschaft oder
  2. in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  3. in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.

(4) Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet. (5) Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit für die Vertragserfüllung zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Abnahme zurückzugeben.

§ 14 Haftpflichtversicherung (1) Der Auftragnehmer hat zu gewährleisten, dass zur Deckung eines Schadens aus dem Vertrag Versicherungsschutz mindestens in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen besteht. Die Maximierung der Ersatzleistung muss mindestens das Zweifache der Versicherungssumme betragen. Bei Arbeitsgemeinschaften muss Versicherungsschutz in Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen für jedes Mitglied bestehen. (2) Der Auftraggeber hat (unbeschadet von § 9 Absatz 2 AVF) hinsichtlich der geschuldeten Vergütung ein Zurückbehaltungsrecht, d.h. er kann Zahlungen vom Nachweis des geforderten Versicherungsschutzes abhängig machen.

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(3) Der Auftragnehmer ist zur unverzüglichen Anzeige in Textform verpflichtet und hat für eine neue Deckung unverzüglich zu sorgen, wenn und soweit Deckung in der vereinbarten Höhe nicht mehr besteht.

§ 15 Erfüllungsort, Streitigkeiten, Gerichtsstand (1) Erfüllungsort ist der Sitz der vertragschließenden Stelle, soweit nicht aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der zu erbringenden Leistung, etwas anderes zu entnehmen ist. (2) Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag soll der Auftragnehmer zunächst die der Dienststelle unmittelbar vorgesetzte Behörde anrufen. (3) Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die Arbeiten einzustellen. § 320 BGB bleibt unberührt. (4) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen. Gerichtsstand im vorgenannten Sinne für Streitigkeiten aus Verträgen mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den ihr nachgeordneten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern sowie Wasserstraßen-Neubauämtern ist Bonn.

§ 16 Arbeitsgemeinschaft (1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam. (2) Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. (3) Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

§ 17 Schriftform Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen bei gesetzlichem Schrift- formerfordernis der Schriftform, ansonsten der Textform.

§ 18 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer ist gemäß Umsatzsteuergesetz  in Abschlagsrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer,  in Teilschluss- und Schlussrechnungen mit dem zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung geltenden Steuersatz anzusetzen; bei Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen

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Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Steuersatzbetrag nicht erstattet. Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) aufzustellen; der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung einzusetzen.

§ 19 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern Bei Auslegung des Vertrags ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 20 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen, welche vom Auftraggeber zum Gegenstand des Vergabeverfahrens gemacht wurden. Mit dem Angebot ggf. eingereichte Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters/Auftragnehmers haben keine Relevanz und werden deshalb nicht Vertragsbestandteil. .

Teil II. Ergänzende Vertragsbedingungen für Architekten- und Ingenieurleistungen

§ 21 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers (1) Die Leistungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob eine Änderung des einschlägigen technischen Regelwerks absehbar und zu berücksichtigen ist. (2) Der Auftragnehmer hat sich rechtzeitig zu vergewissern, ob seinen Leistungen und Ergebnissen, insbesondere auch öffentlich-rechtliche Hinder- nisse und Bedenken entgegenstehen. Etwaige Forderungen von Dritten, insbesondere von Trägern öffentlicher Belange, hat der Auftragnehmer unverzüglich dem Auftraggeber in Textform mitzuteilen. (3) Wird erkennbar, dass ein vorgegebener Kostenrahmen für das zu planende Werk nicht ausreicht, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über die voraussichtlichen Mehrkosten unverzüglich zu unterrichten und mögliche Einsparungen aufzuzeigen. (4) Für die Vergütungsanpassung bleibt § 650q BGB unberührt.

§ 22 Abnahme § 650s BGB bleibt von den Regelungen des § 10 AVF unberührt.

§ 23 Haftung des Auftragnehmers Haftet der Auftragnehmer wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen seine Vertragspflichten, so hat er grundsätzlich nur den ggf. entstandenen Schaden an der betroffenen baulichen Anlage, alle schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie alle übrigen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten anderen Schäden sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz in voller Höhe zu ersetzen. Darüber hinaus Formblatt 351-F - AVF (Stand: 08/2025) Seite 15 von 16

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haftet er für leicht fahrlässiges und fahrlässiges Verhalten im Falle einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber bis zur Höhe der im Vertrag genannten Deckungssummen sowie subsidiär bis zu der Höhe, bis zu der bestimmte Mindestversicherungssummen im Rahmen einer Pflichtversicherung im Sinne von § 113 VVG durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind.

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