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Unterstützungs- und Beratungsleistungen für Prüfungshandlungen der EFRE-Verwaltungsbehörde Berlin

Extrahierter Dokumenttext · Stand: 14.09.2026, 10:21 (Europe/Berlin)

Herkunft: www.meinauftrag.rib.de

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Vertrag

Das Land Berlin

vertreten durch: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Martin-Luther-Straße 105 10825 Berlin (Auftraggeber)

Und XXXXXXXXX XXXX xxxxxx (Auftragnehmer)

schließen folgenden Vertrag über

Unterstützungs- und Beratungsleistung für Prüfungshandlungen der Verwaltungsbehörde für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in Berlin in der Förderperiode 2021-2027 und Entwicklung von Modellen für die leistungsbasierte Abrechnung in der Förderperiode 2028-2034

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrags sind die folgenden Aufgaben

a. die Unterstützung und Prüfungsbegleitung der EFRE-Verwaltungsbehörde bei den im Geschäftsjahr 2026/2027 vorzunehmenden Prüfhandlungen, einschließlich Systemanalyse. Die Leistung umfasst die Unterstützung der EFRE-Verwaltungsbehörde bei der regelmäßigen Prüfung zur Überwachung der an zwischengeschaltete Stellen übertragenen Aufgaben, die der Verwaltungsbehörde für die laufende Förderperiode 2021-2027 obliegen, konkret die Begleitung von Prüfungen der Verwaltungsbehörde bei ausgewählten Förderaktionen sowie eine daran anschließende prozessbezogene Auswertung. Die Prüfungsbegleitung ist durch Checklisten und ggf. ergänzende Prüfungsdokumentationen zu belegen. Für die prozessbezogene Auswertung ist ein Bericht zu erstellen (Systemanalyse).

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b. Die Entwicklung von Referenzmodellen zur Abrechnung und Kontrolle für Aktionen im Rahmen des regionalen Kapitels des Deutschen National- Regionalen Partnerschaftsplans, die leistungsbasiert gegenüber der Europäischen Kommission abgerechnet werden (einschließlich Handlungsempfehlungen und Audit Readyness Check). Diese soll der Auftragnehmer auf der Grundlage der Erkenntnisse aus der Prüfungsbegleitung und Systemanalyse erarbeiten.

c. die Teilnahme des Auftragnehmers an erforderlichen Koordinationstreffen und Arbeitsbesprechungen. Dies kann bei Bedarf per Telefon- oder Videokonferenz erfolgen.

d. Optionale weitere Zuarbeiten im Rahmen der beiden Arbeitspakete, die sich aus derzeit noch nicht absehbaren Anforderungen ergeben können. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Beauftragung optionaler Zusatzleistungen besteht nicht.

(2) Im Einzelnen ergeben sich die Leistungen aus den Anforderungen der Leistungsbeschreibung des Auftraggebers vom 18.08.2026 und dem Angebot des Auftragnehmers vom xxxxxx. Leistungsbeschreibung (Anlage 1) und Angebot (Anlage 2) sind Bestandteile des Vertrags.

§ 2 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die Erfüllung der vereinbarten Aufgaben die in seinem Angebot benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einzusetzen. Ein Wechsel der im Angebot benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

(2) Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr für die Einhaltung der anerkannten Regeln der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und der Compliance mit den einschlägigen einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der einschlägigen EU-Vorschriften in der Förderperiode 2021-2027, sowie den Vorgaben der Europäischen Union für die leistungsbasierte Abrechnung.

(3) Der Auftragnehmer darf Leistungen nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers an Dritte übertragen oder sie faktisch durch Dritte ausführen lassen. Der

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Auftraggeber ist berechtigt, Unterauftragnehmer zurückzuweisen, sofern sie nach seiner Auffassung den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genügen. Die sich für den Auftragnehmer aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen gelten auch für Unterauftragnehmer.

(4) Das Land Berlin darf aus diesem Vertrag Dritten gegenüber nicht verpflichtet werden. Jede Haftung des Landes Berlin gegenüber Dritten für Schäden aller Art aus der Durchführung dieses Auftrags ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer hat in Verträgen, die er zur Durchführung dieses Auftrags mit Dritten schließt, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Er hält das Land Berlin in jedem Fall von Schadenersatzansprüchen frei. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag formulierten Vereinbarungen, soweit erforderlich, auch in Verträgen mit Dritten berücksichtigt werden.

§ 3 Aufgaben des Auftraggebers

Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer durch Bereitstellung der Informationen, die zur Durchführung der Prüfungen erforderlich sind. Er stellt insbesondere die für die Bewertungsarbeiten erforderlichen Daten aus dem Monitoringsystem für den EFRE in Berlin zur Verfügung.

§ 4 Termine

(1) Der Auftragnehmer wird die Leistungen nach § 1 Abs. 1 zu den jeweils mit dem AG vereinbarten Terminen entsprechend Punkt 3.2 der Leistungsbeschreibung erbringen.

(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe unverzüglich Mitteilung machen, wenn er vorbezeichnete Leistungen nicht wie vereinbart erbringen kann.

(3) Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, sich jederzeit über den Stand und den Fortgang der Tätigkeit zu unterrichten und hierzu Auskünfte vom Auftragnehmer zu verlangen.

§ 5 Allgemeine Bestimmungen zu den Leistungen

(1) Der Auftraggeber hat die nach den § 1 zu erstellenden Dokumente in deutscher Sprache in Dateiform (jeweils als Microsoft-Word Dokument- und als pdf-Datei) vorzulegen.

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(2) Der Endfassung des Berichts sind fünfseitige Kurzfassungen in deutsch und englisch voranzustellen und zusätzlich als gesonderte Datei zu liefern.

(3) Der Auftraggeber hat innerhalb eines Monats nach Abgabe der Papiere, Berichtsentwürfe und Berichte dem Auftragnehmer seine Änderungswünsche mitzuteilen. Werden innerhalb dieser Frist keine Änderungswünsche mitgeteilt, gilt der Bericht als abgenommen.

§ 6 Vergütung

(1) Der Auftragnehmer erhält für seine Leistungen ein Honorar in Höhe von

Xxxxxxx Euro (in Worten: xxxxxxxxxx Euro).

zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Vom Auftraggeber geforderte, optionale Leistungen gemäß § 1 d werden nach dem im Angebot hierfür angegebenen Tagessatz vergütet. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage des tatsächlich angefallenen und vom Auftraggeber bestätigten Aufwand

(2) Mit dem Honorar nach Absatz 1 sind alle nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen und alle bei seiner Durchführung anfallenden Kosten, wie Personal-, Sach- , Reise- und Nebenkosten, sowie sämtliche öffentlich-rechtlichen Abgaben abgegolten.

(3) Das Honorar wird nach Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer wie folgt fällig:

  • 40 % (xxxxxx Euro netto) nach Abnahme der Prüfdokumentationen und der Systemanalyse

  • 60 % (xxxxx Euro netto) nach Abnahme der Entwicklung von Referenzmodellen (einschließlich Handlungsempfehlungen und Audit Readyness Check).

(4) Die in der Anlage 3 enthaltenen zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Berlin sind Bestandteil des Vertrages. Die darin vereinbarten Skonti werden gezogen (2 % bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung).

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(5) Sofern der Auftraggeber der Auffassung ist, dass wesentliche Schlecht- /Minderleistungen an den übergebenen Arbeitsergebnissen vorliegen, so ist er berechtigt, die Abnahme zu verweigern; Der Auftragnehmer wird eine Nachbesserung vornehmen und die Leistung erneut zur Abnahme übergeben. Handelt es sich um unwesentliche Schlecht-/Minderleistungen so ist die Abnahme dennoch zu erteilen; der Auftragnehmer wird die festgestellten Mängel sodann im Rahmen der Gewährleistung in angemessener Frist beheben. Wird vom Auftraggeber festgestellt, dass eine oder mehrere der vertraglich vorgesehenen Leistungen nicht erbracht wurden, reduziert sich die Vergütung entsprechend dem Grad der Nichterfüllung.

§ 7 Einsatz fachkundiger Personen

(1) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Arbeiten und Leistungen im Rahmen dieses Vertrages durch jeweils dafür qualifizierte Personen ausgeführt werden. Maßgeblich sind die im Angebot unter Vorlage entsprechender Qualifikations- und Kompetenzprofile benannten Personen.

(2) Die Abberufung einer fachkundigen Person durch den Auftragnehmer ist nur aus wichtigem Grund und nur bei gleichzeitiger Benennung einer qualifizierten neuen Person zulässig. Hierfür legt der Auftragnehmer dem Auftraggeber vorab entsprechende Qualifikations- bzw. Kompetenzprofile der neuen Person vor. Über die Gründe der Abberufung erteilt der Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft.

(3) Das bzw. die Qualifikations- bzw. Kompetenzprofile werden bei notwendigen personellen Änderungen im Projekt im gegenseitigen Einvernehmen ausgetauscht und sind dann Teil des Vertrages.

(4) Die Hinzuziehung weiterer Personen des Auftragnehmers ist bei Notwendigkeit in angemessenem Umfang und nach entsprechendem Nachweis der Fachkompetenz durch Vorlage entsprechender Qualifikations- und Kompetenzprofile nach Zustimmung durch den Auftraggeber möglich. Dabei tragen die im Angebot benannte fachkundige Person und die Projektleitung des Auftragnehmers die Verantwortung für die fachkundige und zweckmäßige Durchführung der Arbeiten und Leistungen.

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§ 8 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer überträgt dem Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, ausschließlich und uneingeschränkt sämtliche Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen. Das Land Berlin erhält alle Rechte der Verarbeitung und Vervielfältigung der Arbeitsergebnisse, insbesondere das Recht, die Ergebnisse aus der Prüfung und der Entwicklung von Referenzmodellen in die Weiterentwicklung des EFRE-Programms des Landes Berlin in der Förderperiode 2021- 2027 sowie in die Aufstellung und Umsetzung des oder der regionalen Kapitel des Landes Berlin für die Förderperiode 2028-2034 einfließen zu lassen.

(2) Das Land Berlin hat das Recht, die Ergebnisse des Auftragnehmers bzw. Teile von diesen unter Nennung des Namens des Auftragnehmers zu veröffentlichen.

(3) Der Auftragnehmer bedarf zur Veröffentlichung der Prüfungs-/Beratungsergebnisse oder Teilen daraus der Einwilligung der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe.

§ 9 Vertraulichkeit, Datenschutz

(1) Der Auftragnehmer übernimmt bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Gewähr für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, wie sie im „Berliner Datenschutzgesetz“ (Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung - Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG) vom 13. Juni 2018 in der Fassung vom 01.04.20261 geregelt sind.

(2) Vertraulichkeit und Datenschutz werden gewährleistet.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag, insbesondere seine Ergebnisse, Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. An Personen, auf deren Mitwirkung er zur erfolgreichen Durchführung des Auftrags angewiesen ist, darf er nur notwendige

1 Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Berliner Datenschutzgesetzes und weiterer Gesetze an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Berliner Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - BlnDSAnpUG-EU) vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01.04.2026 (GVBl. S. 158) https://gesetze.berlin.de/perma?j=DSG_BE_Teil_1

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Informationen weitergeben; er hat diese Personen zur vertraulichen Behandlung des Auftrags zu verpflichten. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten. Darüber hinaus ist die in der Anlage 4 beigefügte, zwischen den Vertragsparteien getroffene datenschutzrechtliche Vereinbarung Bestandteil dieses Vertrags. Die genannten Aspekte des Datenschutzes sind insbesondere bei der Darstellung von Fallbeispielen zu beachten. Ggf. ist die schriftliche Einverständniserklärung des Zuwendungsempfängers bzw. Begünstigten einzuholen.

(4) Das für die Durchführung des Auftrags eingesetzte Personal des Auftragnehmers, einschließlich des Personals von ggf. mit dem Auftrag befasster Unterauftragnehmer, muss verpflichtet werden, über sämtliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und keinerlei Unterlagen oder sonstige – nicht für die Veröffentlichung bestimmte – Informationen an Dritte weiterzugeben oder zu ihrem Vorteil bzw. zum Vorteil Dritter zu verwenden, auch nicht nach Beendigung der vertraglichen Arbeiten. Eine Kopie der schriftlichen Verpflichtung ist dem Auftraggeber zu übermitteln.

(5) Von dienstlichen Schriftstücken und dergleichen, die dem Auftragnehmer in Ausführung dieses Vertrages zugänglich gemacht werden, dürfen ohne Zustimmung des Auftraggebers oder sonstiger Verfügungsberechtigter Abschriften, Ablichtungen oder andere Vervielfältigungen nur gefertigt werden, sofern dies für die interne Kommunikation der an der Durchführung des Vertrags beteiligten Personen unabdingbar ist.

(6) Der Auftragnehmer ist auch nach Beendigung des Vertrags zur Verschwiegenheit über die ihm durch seine Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet.

(7) Die vorgenannten Regelungen zum Datenschutz und zur vertraulichen Behandlung einzelner dienstlicher Angelegenheiten und Schriftstücke gelten auch für die Veröffentlichungen nach § 8 Abs.3 dieses Vertrags.

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§ 10 Kontrollrechte

(1) Vom Auftragnehmer wird sichergestellt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, des Rechnungshofs von Berlin, des Europäischen Rechnungshofs und der zuständigen Stellen der Generaldirektionen der Europäischen Kommission, der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde sowie der Prüfbehörde des Landes Berlin sowie von diesen beauftragte Dienstleister die Geschäftsräume der Auftragnehmer nach vorheriger terminlicher Abstimmung aufsuchen und die mit der Auftragserfüllung in Zusammenhang stehenden Unterlagen jederzeit einsehen können.

(2) Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) über Kontrollen und Sanktionen nach dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz (BerlAVG) mit allen Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags.

§ 11 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung des Vertrags

(1) Der Vertrag tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch den Auftragnehmer und den Auftraggeber in Kraft. Der Vertrag endet mit Abnahme der Entwicklung von Referenzmodellen (einschließlich Handlungsempfehlungen und Audit Readyness Check).

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos – ganz oder teilweise – zu kündigen.

(3) Im Fall einer fristlosen Kündigung ist das erreichte Ergebnis unverzüglich dem Auftraggeber abzuliefern oder dort vorzustellen. Die Vergütung beschränkt sich auf das erreichte Ergebnis.

§ 12 Vertragsänderungen

(1) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes. Die Parteien verpflichten sich, im Wege einer Vereinbarung, solche Bestimmungen durch gleichwertige gültige Regelungen zu ersetzen.

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(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

Anlagen

Bestandteil dieses Vertrages sind folgende Anlagen:

  • Anlage 1, Leistungsbeschreibung des Auftraggebers vom xx.xx.2026
  • Anlage 2, Angebot des Auftragnehmers vom xx.xx.2026 einschl. Leistungsverzeichnis/ Preisblatt
  • Anlage 3, VOL/B - zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes Berlin
  • Anlage 4, Datenschutzrechtliche Vereinbarung
  • Anlage 5, BVB und Erklärung gem. Frauenförderverordnung – Wirt 2141;
  • Anlage 6, BVB - Wirt 214.1 Besondere Vertragsbedingungen (BVB) zum Mindeststundenentgelt und zur Tariftreue.
  • Anlage 7, Besondere Vertragsbedingungen bei Leistungen von Beratungs- und Schulungsunternehmen, Wirt-2142
  • Anlage 8, BVB Verhinderung von Benachteiligungen Wirt-2143
  • Anlage 9, BVB Kontrolle und Sanktionen Wirt-2144

Ort, Datum Ort, Datum


(Auftraggeber) (Auftragnehmer) Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe

Im Auftrag


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